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Oberlandesgericht Köln·6 U 7/92·02.04.1992

Wermutwein ohne Alkoholgehaltsangabe: § 15a WeinVO nur für inländische Erzeugnisse

Gewerblicher RechtsschutzWettbewerbsrecht (UWG)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte wettbewerbsrechtlich Unterlassung, weil ein „Italienischer Wermutwein“ ohne Angabe des Alkoholgehalts vertrieben wurde. Das OLG Köln wies die Berufung zurück, da weder ein Verstoß gegen § 15a WeinVO i.V.m. § 1 UWG noch eine Irreführung nach § 3 UWG hinreichend dargetan war. § 15a WeinVO sei im Lichte von § 31 Abs. 6 WeinG auf inländische weinhaltige Getränke beschränkt; für eine unmittelbare Verpflichtung aus der RL 79/112/EWG fehle es an horizontaler Wirkung. Zu § 3 UWG fehlte es zudem an substantiierter Darlegung und Glaubhaftmachung der Verbrauchererwartung und deren Relevanz.

Ausgang: Berufung gegen die Versagung des Unterlassungsanspruchs wegen fehlenden Wettbewerbsverstoßes zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Verpflichtung zur Angabe des Alkoholgehalts nach § 15a WeinVO erfasst aufgrund der Ermächtigungsgrundlage des § 31 Abs. 6 WeinG nur inländische weinhaltige Getränke.

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Für die Auslegung einer Norm ist der objektivierte Wille des Gesetzgebers maßgeblich, wie er aus Wortlaut und systematischem Zusammenhang hervorgeht; Gesetzesmaterialien sind nur zur Bestätigung oder zur Beseitigung verbleibender Zweifel heranzuziehen.

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Bei mehrdeutiger Reichweite einer Verordnungsermächtigung ist eine verfassungskonforme Auslegung vorzuziehen, um den Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG an Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung zu genügen.

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Nicht fristgerecht umgesetzte Richtlinienbestimmungen können dem Staat gegenüber Wirkung entfalten, begründen aber grundsätzlich keine unmittelbaren Verpflichtungen zwischen Privaten (keine horizontale Inanspruchnahme).

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Wer eine Irreführung im Wettbewerb geltend macht, muss die maßgeblichen Verbrauchervorstellungen, deren Unrichtigkeit und die wettbewerbliche Relevanz substantiiert darlegen und im Eilverfahren glaubhaft machen.

Relevante Normen
§ 31 WeinG§ 15a WeinVO§ 1 UWG§ 31 Abs. 6 WeinG§ 30 WeinG§ 31 Abs. 1 WeinG

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 14 O 146/91

Tenor

Die Berufung des Antragstellers gegen das am 27. November 1991 verkündete Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn - 14 O 146/91 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.

Rubrum

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Entscheidungsgründe

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Die Berufung ist zulässig, sie hat aber in der Sache keinen Erfolg. Der Antragsteller hat einen Wettbewerbsverstoß der Antragsgegnerin, aufgrund dessen sein Unterlassungsbegehren gerechtfertigt sein könnte, unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt dargetan.

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Der Vertrieb des Erzeugnisses

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"S. ITALIENISCHER WERMUTWEIN"

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verstößt in der beanstandeten Ausstattung, die kei-ne Angaben zum Alkoholgehalt enthält, nicht gegen § 15 a WeinVO und ist deswegen auch nicht gemäß § 1 UWG wettbewerbswidrig.

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Die in § 15 a WeinVO ausgesprochene Verpflichtung, den Alkoholgehalt in Volumenprozenten anzugeben, erfaßt nämlich ausschließlich inländische wein-haltige Getränke. Dies ergibt eine Auslegung der Vorschrift. Die Bestimmung unterscheidet zwar in ihrem Wortlaut nicht nach in- und ausländischen weinhaltigen Getränken. Die zu ihrem Erlaß ermäch-tigende Gesetzesnorm des § 31 Abs. 6 WeinG, die als Rechtsgrundlage in der Überschrift zu § 15 a WeinVO angegeben ist, bezieht sich jedoch ausschließlich auf inländische weinhaltige Getränke. Eine dem § 31 Abs. 6 WeinG konforme Auslegung ergibt mithin, daß auch § 15 a WeinVO lediglich für inländische weinhaltige Getränke die Angabe der Volumenprozente vorsieht.

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Daß sich § 31 Abs. 6 WeinG allein auf Inlands-produkte bezieht, ist allerdings seinem Wortlaut allein nicht zu entnehmen. Insoweit ist vielmehr dem Antragsteller einzuräumen, daß ohne nähere Differenzierung zu diesem Punkt von "weinhaltigen Getränken" die Rede ist. Der Sachzusammenhang, in dem § 31 Abs. 6 WeinG steht, ergibt jedoch, daß es sich um eine Regelung handelt, die allein inländi-sche Erzeugnisse zum Gegenstand hat. Zu Recht hat bereits das Landgericht darauf hingewiesen, daß der die §§ 30 und 31 WeinG umfassende Titel 1 des Teils II, 1. Abschnitt des Weingesetzes mit

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"inländische weinhaltige Getränke"

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überschrieben ist, während Titel 2 desselben Ab-schnitts die Überschrift

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"ausländische weinhaltige Getränke"

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trägt. Schon diese äußere Kennzeichnung, die den Aufbau des Gesetzes anschaulich macht, deutet dar-auf hin, daß § 31 WeinG ausschließlich Vorschriften enthält, die inländische, nicht aber ausländische Produkte betreffen.

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Bedeutsamer ist noch, daß der übrige Regelungsin-halt des § 31 WeinG die Vorschrift des § 31 Abs. 6 auch inhaltlich in einen Zusammenhang stellt, der inländische weinhaltige Getränke zum Gegenstand hat, während die §§ 32 - 34 WeinG sich mit entspre-chenden ausländischen Erzeugnissen befassen. So wird in § 31 Abs. 1 WeinG, der mit den Worten "In-ländische weinhaltige Getränke" beginnt, die grund-sätzliche Verpflichtung vorangestellt, derartige Produkte als "weinhaltiges Getränk" oder "weinhal-tigen Aperitif" zu bezeichnen. § 31 Abs. 2 WeinG läßt es nur unter sehr begrenzten Voraussetzungen zu, daß eine engere geographische Bezeichnung als "deutsch" verwendet oder ein Hinweis auf die Her-kunft der zur Herstellung verwendeten Erzeugnisse gegeben wird. Daß eine solche Regelung nur deutsche Erzeugnisse betreffen kann, bedarf keiner näheren Ausführungen. Demgegenüber werden für ausländische weinhaltige Getränke in § 34 Abs. 1 WeinG bestimmte Bezeichnungen vorgeschrieben und/oder erlaubt sowie gefordert, daß bestimmte Angaben in deutscher Spra-che erfolgen. Die Verweisung in § 34 Abs. 2 WeinG auf § 31 WeinG beschränkt sich sodann auf einzelne Absätze und Sätze, ohne daß § 31 Abs. 6 WeinG genannt wird. Den klar abgegrenzten Regelungsin-halten einerseits und der auf bestimmte Teile des § 31 WeinG beschränkten Verweisung zum anderen ist nach alledem mit hinreichender Deutlichkeit zu ent-nehmen, daß § 31 Abs. 6 WeinG ausschließlich inlän-dische weinhaltige Getränke betrifft.

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Der Antragsteller macht geltend, der Gesetzgeber habe § 31 Abs. 6 WeinG eigens geschaffen, um Art. 3 Abs. 1 Nr. 9 der geänderten Richtlinie 79/112/EWG in nationales deutsches Recht umzusetzen. Dies sei den Gesetzesmaterialien zu entnehmen. Daß in § 34 Abs. 2 WeinG nicht auch auf § 31 Abs. 6 WeinG verwiesen werde, stelle ein redaktionelles Versehen dar. § 31 Abs. 6 WeinG sei nachträglich eingefügt worden, dabei sei offensichtlich übersehen worden, § 34 Abs. 2 WeinG entsprechend zu ergänzen.

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Diese Argumentation vermag die Annahme nicht zu rechtfertigen, § 31 Abs. 6 WeinG umfasse auch aus-ländische Produkte. Dabei kann dahinstehen, ob den Materialien wirklich der Wille der Gesetzgebungsor-gane entnommen werden kann, auch ausländische Er-zeugnisse in die durch § 31 Abs. 6 WeinG getroffene Regelung einzubeziehen. Zweifelsfrei ist dies schon deswegen nicht, weil der Gesetzgeber davon ausgehen konnte, daß jedenfalls Erzeugnisse aus anderen EG-Ländern schon wegen der dort gleichfalls gebotenen Umsetzung der vorgenannten Richtlinie in Zukunft Angaben über den Alkoholgehalt enthalten würden.

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Jedenfalls aber widersprechen die Ausführungen des Antragstellers, mit denen er aufgrund der Gesetzes-materialien Schlußfolgerungen auf Inhalt und Trag-weite der gesetzlichen Bestimmung ziehen will, we-sentlichen Grundsätzen der Gesetzesauslegung. Maß-gebend für die Auslegung einer Gesetzesvorschrift ist der in dieser zum Ausdruck kommende objekti-vierte Wille des Gesetzgebers, so, wie er sich aus dem Wortlaut der Gesetzesbestimmung und dem Sinnzu-sammenhang ergibt, in den diese hineingestellt ist. Nicht entscheidend ist dagegen die subjektive Vor-stellung der am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Organe über die Bedeutung der Bestimmung. Der Ent-stehungsgeschichte einer Vorschrift kommt für deren Auslegung nur insofern Bedeutung zu, als sie die Richtigkeit einer nach den angegebenen Grundsätzen ermittelten Auslegung bestätigt oder Zweifel be-hebt, die auf dem angegebenen Weg allein nicht aus-geräumt werden können (vgl. BVerfGE 1, 299, 312).

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Wie bereits ausgeführt, ergibt vorliegend der zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetz-gebers aufgrund des Sinnzusammenhangs, in den die Bestimmung hineingestellt ist, daß sie ausschließ-lich inländische Erzeugnisse betrifft. Sollte, was im übrigen nicht zweifelsfrei zu erkennen ist, vom Gesetzgeber etwas anderes gewollt gewesen sein, so zwingt dies aus den angeführten Gründen nicht zu einer abweichenden Beurteilung.

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Für eine enge, die Vorschrift auf inländische Pro-dukte beschränkende Auslegung spricht überdies, daß die in § 31 Abs. 6 WeinG ausgesprochene Ermächti-gung im Falle einer weiten Auslegung in Widerspruch zu Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG stünde, während sie bei enger Auslegung verfassungsgemäß ist. Die verfas-sungskonforme Auslegung verdient den Vorzug (vgl. BVerfGE 7, 267, 273).

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Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG schreibt vor, daß Inhalt, Zweck und Ausmaß einer gesetzlichen Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordungen im Gesetz bestimmt werden müssen. Diese Voraussetzungen wären nicht erfüllt, wenn die vom Antragsteller angenommene weite Fassung der Norm zugrundegelegt würde.

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Zwar ist auch bei Gesetzen, die zum Erlaß von Verordnungen ermächtigen, wie bei jeder anderen Gesetzesnorm eine Auslegung möglich. Es genügt, wenn sich Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung aus dem Gesamtzusammenhang, also aus dem gesamten Gesetz und aus dem Ziel ergeben, das die gesetzli-che Regelung insgesamt verfolgt (vgl. Maunz/Dürig, Rdnr. 31 zu Art. 80 GG). Die drei genannten Vor-aussetzungen, die nach Art. 80 Abs. 1 Satz 2 "im Gesetz" angegeben sein müssen, müssen auch nicht in jedem Fall "im Text" des Gesetzes mitgeteilt sein. Erforderlich ist aber, daß sie aus dem Text bestimmt werden können (Maunz/Dürig, Rdnr. 33 zu Art. 80 GG; BVerfGE 7, 272; 8, 307; 10, 31). Eben diese Voraussetzung wäre hier nicht erfüllt, wenn auch ausländische weinhaltige Getränke von § 31 Abs. 6 WeinG erfaßt sein sollten. Sofern der Gesetzgeber dies beabsichtigt hat, ließe es sich jedenfalls nicht mit der Bestimmtheit, wie sie für eine Ermächtigungsnorm im Sinne des Art. 80 Abs. 1 GG geboten ist, dem § 31 Abs. 6 WeinG entnehmen. Überschrift und Sinnzusammenhang des § 31 WeinG sprechen nämlich aus den oben angeführ-ten Gründen deutlich gegen eine Erstreckung des Gesetzes auf ausländische weinhaltige Getränke. Sollte die Regelung gleichwohl einen weitergehenden Inhalt haben, so wäre insoweit jedenfalls die nach Art. 80 Abs. 1 GG gebotene hinreichende Deutlich-keit von Inhalt und Ausmaß der Ermächtigung nicht mehr gegeben.

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Der Antragsteller meint weiter, eine Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Angabe des Alkoholgehalts in Volumenprozenten ergebe sich hinsichtlich des hier in Rede stehenden Erzeugnisses jedenfalls unmittelbar aus Art. 3 Abs. 1 Nr. 9 der Richt-linie 79/112/EWG in der Fassung der Richtlinie 86/197/EWG. Der europäische Gerichtshof (EuGH) habe nämlich den Grundsatz der unmittelbaren Wirkung nicht fristgerecht umgesetzter Richtlinien entwik-kelt, nach dem inhaltlich unbedingte und hinrei-chend genaue Bestimmungen einer Richtlinie auch ohne einzelstaatliche Umsetzung gerichtlich geltend gemacht werden könnten. Dem kann in dieser Allge-meinheit nicht zugestimmt werden.

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Der Inhalt einer Richtlinie ist für die Rechtssub-jekte in den Mitgliedsstaaten grundsätzlich kein unmittelbar geltendes Recht. Vielmehr ist erst das den Richtlinien angeglichene Recht nationales Recht und dann für den einzelnen verbindlich (vgl. Baumbach-Hefermehl, 16. Aufl., Einleitung UWG Rdnr. 609). Allerdings kann eine Richtlinie als Bestandteil des Gemeinschaftsrechts Außenwirkung erlangen. Dies gilt dann, wenn ein Mitgliedsstaat seiner Umsetzungspflicht nicht fristgerecht nach-kommt. Von Bedeutung ist dies aber lediglich in dem Sinne, daß das der Richtlinie widersprechende nationale Recht nicht zum N a c h t e i l der Betroffenen angewendet werden darf. Auch den vom Antragsteller zitierten Entscheidungen des Europäi-schen Gerichtshofs ist lediglich zu entnehmen, daß sich das einzelne Rechtssubjekt gegenüber dem Staat - auch vor Gericht - auf den Inhalt einer Richtli-nie berufen kann, wenn sie nicht fristgerecht umge-setzt worden ist, vorausgesetzt, die Bestimmungen der Richtlinie erscheinen inhaltlich als unbedingt und ausreichend genau, so daß es für ihre Annahme keines nationalen Ausführungsaktes bedarf (EuGH, Sammlung 1974, 1337, 1348 - van Duyn/Home Office; Sammlung 1982, 53, 71 - Becker/Finanzamt; Sammlung 1983, 2727, 2743 - Ministère Public/Auer). Verbind-lich ist eine Richtlinie auch dann aber nur für den Mitgliedsstaat, nicht für den einzelnen. Dieser kann aus einer Bestimmung der Richtlinie nicht in Anspruch genommen werden (vgl. Baumbach/Hefermehl a. a. O.).

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Soweit der Antragsteller sich zur Begründung seines Anspruchs auch auf § 3 UWG beruft, fehlt es an substantiiertem Vorbringen, jedenfalls aber an der gebotenen Glaubhaftmachung. Der Antragsteller hätte im einzelnen darlegen und glaubhaft machen müssen, welche Vorstellungen die angesprochenen Verbraucher haben, wenn ihnen Wermutwein in der beanstandeten Ausstattung ohne Angabe des Alkoholgehalts angebo-ten wird, daß diese Vorstellung inhaltlich unrich-tig ist und daß der hervorgerufene Irrtum wettbe-werblich relevant ist.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

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Das Urteil ist gemäß § 545 Abs. 2 ZPO mit der Ver-kündung rechtskräftig.