UWG-Unterlassung: Anerkenntnisurteil der IHK beseitigt Wiederholungsgefahr auch gegenüber Dritten
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte wandte sich mit der Berufung gegen die Feststellung, der Unterlassungsrechtsstreit sei in der Hauptsache erledigt. Streitpunkt war u.a., ob der Unterlassungsantrag hinreichend bestimmt war und ob ein in einem Parallelverfahren erstrittenes Unterlassungsanerkenntnisurteil die Wiederholungsgefahr entfallen lässt. Das OLG Köln hielt die Klage für zulässig und ursprünglich begründet. Durch das rechtskräftige, von der IHK erwirkte Unterlassungsanerkenntnisurteil sei die Wiederholungsgefahr auch gegenüber Drittgläubigern entfallen, sodass Erledigung eingetreten sei; die Berufung wurde zurückgewiesen.
Ausgang: Berufung der Beklagten gegen die Feststellung der Erledigung in der Hauptsache zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Unterlassungsantrag, der im Zusammenhang mit der Beschreibung konkreter Wettbewerbshandlungen auch allgemeinere Formulierungen enthält, ist unter Heranziehung der Klagebegründung dahin auszulegen, dass nur die einheitlich angegriffene konkrete Verletzungsform verboten werden soll, wenn sich ein weitergehendes Verbot dem Sachvortrag nicht entnehmen lässt.
Die Bestimmtheitsanforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO sind bei wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanträgen gewahrt, wenn Umfang und Inhalt des begehrten Verbots durch die konkrete Verletzungsform und die hierzu vorgelegten Werbemittel hinreichend bestimmbar sind.
Eine außerhalb des regelmäßigen Geschäftsbetriebs angekündigte und durchgeführte Verkaufsveranstaltung, die der Absatzbeschleunigung dient und den Eindruck nur kurzfristig besonders günstiger Preise erweckt, kann als unzulässige Sonderveranstaltung gegen § 7 Abs. 1 UWG verstoßen, sofern keine Rechtfertigung nach § 7 Abs. 2 oder Abs. 3 UWG eingreift.
Der Erlass eines rechtskräftigen Unterlassungstitels in einem Parallelverfahren lässt die Wiederholungsgefahr gegenüber anderen Anspruchsberechtigten entfallen, wenn besondere Umstände einen ernsthaften Unterlassungswillen des Schuldners belegen, etwa bei Anerkenntnis des Unterlassungsanspruchs und verlässlicher Überwachung durch den Titelgläubiger.
Wird die Wiederholungsgefahr nach Rechtshängigkeit durch ein solches Ereignis beseitigt, wird eine ursprünglich zulässige und begründete Unterlassungsklage insoweit gegenstandslos und der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 42 O 121/95
Leitsatz
1. Ein Unterlassungsantrag, der im Kontext mit der Beschreibung bestimmter Wettbewerbshandlungen auf ein Verbot zielt, ,in sonstiger Form auf Preisvorteile hinzuweisen, läßt sich unter Berücksichtigung der Klagebegründung als zulässiges Begehren der Unterlassung einer lediglich konkret als Einheit angegriffenen Wettbewerbshandlung interpretieren.
2. Der Erlaß eines von einer IHK erstrittenen UnterlassungsAnerkenntnisurteils läßt grundsätzlich die wettbewerbsrechtliche Wiederholungsgefahr hinsichtlich des beanstandeten Verstoßes auch Drittgläubigern gegenüber entfallen und führt zur Erledigung des von diesem gegen den Schuldner wegen des nämlichen Wettbewerbverstoßes rechtshängig gemachten Rechtsstreits.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 8. März 1996 verkündete Anerkenntnisurteil und Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Aachen - 42 O 121/95 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die mit diesem Urteil verbundene Beschwer der Beklagten wird auf DM 9.000,00 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung der Beklagten ist zwar insgesamt zulässig. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.
Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht die mit der Berufung allein angefochtene Feststellung getroffen, daß sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat, soweit der Kläger die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch genommen hat,
"...und/oder in sonstiger Form auf Preisvorteile hinzuweisen, insbesondere anzukündigen:
'Wer jetzt nicht spart, lernt's nie!'
und/oder
'Höchste Sparzeit!,'
wie in den als Anlagen K 1 und K 3 überreichten Werbe-
mitteln geschehen
und/oder
einen wie vorstehend wiedergegeben angekündigten Verkauf durchzuführen."
Denn die ursprüngliche Klage war in diesem Umfang nicht nur zulässig und begründet, sondern ist durch ein erst nach Rechtshängigkeit eingetretenes Ereignis sodann auch gegenstandslos geworden (vgl. für viele: BGHZ 83, 13; 1O6, 366 ff.; Zöller-Vollkommer, ZPO, 2O. Auflage, Rdnr. 3 und 43 f. zu § 91 a, m. w. N.).
1.
Die Klage im hier interessierenden Umfang war zulässig.
a)
Soweit die Beklagte mit ihrer Berufung zunächst die aus § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG herzuleitende Prozeßführungsbefugnis des klagenden Vereins in Abrede gestellt hat, hat sie dies ausdrücklich fallen gelassen (vgl. Schriftsatz vom 15. November 1996 dort Seite 2). Es bestehen im übrigen auch keine Bedenken gegen die Prozeßführungsbefugnis des Klägers, der in der Berufungserwiderung ausreichend dargelegt hat, daß ihm nicht nur in erheblicher Anzahl Gewerbetreibende im Aachener Wirtschaftsraum angehören, die Waren gleicher oder verwandter Art wie die Beklagte vertreiben, sondern der danach auch in ausreichendem Maße sachlich, personell und finanziell ausgestattet ist, um das Wettbewerbsverhalten zu beobachten und etwaige Wettbewerbsverstöße zu verfolgen.
b)
Die Zulässigkeit der Klage im hier betroffenen Bereich des Unterlassungsbegehrens begegnete weiter auch im Hinblick auf die an diesen Antrag zu stellenden Bestimmungsheitsanforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO keinen Bedenken.
Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang einwendet, der klagende Verein verfolge hiermit ein über die Unterlassung der konkreten Werbeaussagen laut Anlagen K 1 und K 3 hinausreichendes Verbot der Werbung mit Preisvorteilen, überzeugt das nicht. Soweit Unterlassung gefordert war "... eine Geburtsparty mit Superhits" anzukündigen und/oder in sonstiger Form auf Preisvorteile hinzuweisen, insbesondere anzukündigen wer jetzt nicht spart, lernt's nie ! und/oder höchste Sparzeit !" legt diese Formulierung nur scheinbar die Annahme nahe, daß - wie die Beklagte dies geltend macht - neben der ersten Werbeaussage "Geburtsparty mit Superhits!" allgemein auch der Hinweis auf "Preisvorteile in sonstiger Form" verboten werden sollte, für den wiederum die beiden weiteren Werbeaussagen nur beispielhaft aufgeführt wären. Danach begegnete der Antrag in der Tat durchgreifenden Zulässigkeitsbedenken, weil weder der Umfang, noch die Art des auf einem solchen Antrag beruhenen Verbots in eine für die Festlegung der materiellen Rechtskraft und des vollstreckungsfähigen Inhalts ausreichenden Weise bestimmt und bestimmbar wären. Unter Berücksichtigung des für die Auslegung des in Rede stehenden Unterlassungsantrags heranzuziehenden Sachvortrags des Klägers in der Klageschrift (vgl. Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 6. Auflage, Kapitel 51 Rdnr. 1O m. w. N.) wird jedoch zweifelsfrei klar, daß der Kläger sich mit dem verfahrensbetroffenen Unterlassungsbegehren insgesamt - nur - gegen die Werbung für den als unzulässig angegriffenen Sonderverkauf wendet, wie sie konkret stattgefunden hat, nämlich mittels der in den Antrag auch aufgenommenen, in den Anlagen K 1 und K 3 vorgenommenen Werbeaussagen. Denn der Kläger wendet sich in der zur Begründung seines Antrags eingereichten Klageschrift gegen die aus Anlaß ihres fünfjährigen Bestehens in Herzogenrath von der Beklagen veröffentlichte "Anzeigenstrecke" (Bl. 3 d.A.) und führt weiter aus, daß mit "dieser Werbung" und "Durchführung der damit beworbenen Verkaufsveranstaltung" (Unterstreichungen durch den Senat) gegen § 7 Abs. 1 UWG verstoßen werde (Bl. 4 d. A.). Anhaltspunkte dafür, daß der Kläger über das Verbot der vorbezeichneten konkreten Werbung (und der Durchführung der solcher Art beworbenen Verkaufsveranstaltung) hinaus auch ein allgemeines Verbot der Werbung mit Preisvorteilen in sonstiger Form unter Bezugnahme auf einen Zeitraum des Bestehens des Unternehmens der Beklagten, bei dem es sich nicht um einen solchen von 25 Jahren oder ein Vielfaches hiervon handelt, bezweckt, lassen sich dem klägerischen Sachvortrag sowie dem Sachverhalt im übrigen nicht entnehmen. Mit dem Landgericht ist daher davon auszugehen, daß der Kläger von Anfang an "nur" die Untersagung der konkreten Aussagen, wie sie in den ebenfalls in den Antrag aufgenommenen Werbemitteln laut Anlagen K 1 und K 3 vorgenommenen wurden, erstrebte, und nicht etwa ein darüber hinausreichendes Verbot der Werbung mit Preisvorteilen in sonstiger Form. Im hier zu beurteilenden Umfang war die Klage folglich von Anfang an zulässig.
2.
Sie war weiter auch begründet. Denn dem klagenden Verein stand gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2, 7 Abs. 1 UWG gegen die Beklagte der insoweit geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu.
Die Beklagte hatte mit der aus Anlaß ihres fünfjährigen Bestehens in H. stattgefundenen Werbe- und Verkaufsaktion eine unzulässige Verkaufsveranstaltung außerhalb ihres regelmäßigen Geschäftsbetriebes angekündigt und durchgeführt, die der Beschleunigung ihres Warenabsatzes dienen sollte und die den Eindruck besonders günstiger Verkaufsvorteile, nämlich besonders günstiger, nur für einen begrenzten Zeitraum in Aussicht gestellter Preise, hervor- rief. Daß diese Sonderveranstaltung auch nicht nach § 7 Abs.2 oder Abs. 3 UWG erlaubt war, liegt auf der Hand und wird von der Beklagten selbst auch nicht eingewandt.
3.
Die im hier betroffenen Teil somit ursprünglich zulässige und begründete Klage ist schließlich auch durch ein nach Rechtshängigkeit eingetretenes Ereignis, nämlich aufgrund der Verkündung des in dem Verfahren 42 O 97/95 (LG Aachen) rechtskräftig gewordenen Unterlassungsurteils gegenstandslos geworden.
Die Frage, ob der Erlaß eines in einem anderen Verfahren von einem anderen Gläubiger über den nämlichen Verstoß erwirkten, mit Ordnungsmittelandrohungen versehenen rechtskräftigen Unterlassungsurteils die Wiederholungsgefahr beseitigt, wird zwar kontrovers beantwortet:
Während ein Teil der Rechtsprechung und des Schrifttums den Wegfall der für den Unterlassungsanspruch materiell vorauszusetzenden Wiederholungsgefahr bei Erlaß einer derartigen Entscheidung im Regelfall bejaht (vgl. KG WRP 1993, 22-24; OLG Karlsruhe 1991, 619-621 und WRP 1986, 563/564; Hanseatisches OLG Hamburg, GRUR 1984, 889-89O; Großkommentar/Köhler, vor § 13 UWG B Rdnr. 74 a.E.; Köhler-Piper, UWG, vor § 13 UWG Rdnr. 4), vertreten andere Stimmen demgegenüber den Standpunkt, daß einem rechtskräftigen Unterlassungsurteil grundsätzlich die Wirkung der Beseitigung der Wiederholungsgefahr abzusprechen ist und nur in Ausnahmefällen, dann nämlich, wenn der Unterlassungstitel die Gewähr dafür bietet, daß der Schuldner ebenso wie bei einer freiwillig abgegebenen strafbewehrten Unterlassungsverpflichtgungserklärung ernsthaft seiner Unterlassungspflicht nachkommt, Anlaß zu einer abweichenden Beurteilung bestehen kann (vgl. OLG Hamm GRUR 1991, 7O6-7O7; Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 18. Auflage, Rdnr. 288, Einleitung UWG; Teplitzky, wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 6. Auflage, Kapitel 7 Rdnr. 15 f.; so wohl auch BGH GRUR 196O, 379/381). Der letztgenannten Meinung, wonach der Erlaß eines rechtskräftigen gerichtlichen Unterlassungstitels die Wiederholungsgefahr im Regelfall nicht beseitigt, jedoch die Umstände des konkreten Einzelfalls Ausnahmen gebieten können, ist zwar der Vorzug zu geben. Denn anders als bei einer gegenüber einem Drittgläubiger abgegebenen strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung fehlt dem zu Gunsten eines Drittgläubigers erlassenen streitigen Unterlassungstitel das für den Wegfall der Wiederholungsgefahr maßgebliche Element der freiwilligen Unterwerfung unter das Unterlassungsbegehren, die wiederum die Erwartung rechtfertigt, daß der Unterlassungsschuldner künftig von der Wiederholung des Verstoßes absehen wird. Das streitige Urteil ergeht vielmehr zwangsweise gegen den Verletzer und bietet daher regelmäßig nicht wie die Willensentscheidung der Unterwerfung die Gewähr, daß ein Wiederholungswille nicht (mehr) besteht (vgl. Teplitzky, a. a. O., Kapitel 7 Rdnr.15).
Letztlich kann es im vorliegenden Fall jedoch dahingestellt bleiben, welcher der beiden vorbezeichneten Meinungen die größere Überzeugungskraft beizumessen ist. Denn beide Meinungen, die sich lediglich bei der Gewichtung des Regel- Ausnahmeverhältnisses unterscheiden, führen hier in der Sache zum selben Ergebnis. Auch nach der letztgenannten Meinung, wonach im Regelfall der Erlaß eines Unterlassungstitels in einem anderen Verfahren die Wiederholungsgefahr nicht beseitigt, liegen im gegebenen Fall die eine Ausnahme zulassenden Voraussetzungen, nämlich Umstände vor, die den Schluß auf einen ernsthaften Unterlassungswillen der Beklagten rechtfertigen. Die Beklagte hat ihre Unterlassungsverpflichtung in dem Parallelverfahren 42 O 97/95 (LG Aachen) entsprechend dem auf die konkrete Verletzungsform zugeschnittenen Begehren der dortigen Gläubigerin, der Industrie- und Handelskammer zu Aachen, anerkannt. Darüber hinaus hat sie in jenem Verfahren deutlich gemacht, daß ihre Ausführungen, soweit sie gegen den von der IHK Aachen geltend gemachten Unterlassungsanspruch gerichtet waren, ausschließlich der Rechtsverteidigung dienen sollten (vgl. Blatt 14, 62 der Akte 42 O 97/95 LG Aachen). Darin kommt zum Ausdruck, daß die Beklagte sich - wie bei einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung - "freiwillig" dem Unterlassungsbegehren gebeugt und ernsthaft den Willen hat, künftig von Verstößen Abstand zu nehmen. Nach der Person der Titelgläubigerin in jenem Verfahren besteht dabei auch die Gewähr, daß die Einhaltung der titulierten Unterlassungsverpflichtung überwacht wird und die Beklagte als Unterlassungschuldnerin bei einem Verstoß mit sie treffenden empfindlichen Ordnungsmitteln rechnen muß und rechnet, selbst wenn die im Zwangsvollstreckungsverfahren gemäß § 89O ZPO verhängten Ordnungsmittel - anders als bei der Geltendmachung einer Vertragsstrafe - nicht der Titelgläubigerin selbst zufließen (vgl. hierzu: KG WRP 1993, 22/25).
Ist somit im gegebenen Fall mit der Verkündung des rechtskräftigen gewordenen Unterlassungsurteils in dem Verfahren 42 O 97/95 (LG Aachen) die Wiederholungsgefahr betreffend das hier interessierende Unterlassungsbegehren beseitigt worden, ist damit zugleich ein dieses ursprünglich zulässige und begründete Unterlassungsbegehren nachträglich in vollem Umfang gegenstandslos machendes, mithin erledigendes Ereignis eingetreten.
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den § 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Die gemäß § 546 Abs. 2 ZPO festzusetzende Beschwer orientierte sich am Wert des Unterliegens der Beklagten im Berufungsverfahren.