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Oberlandesgericht Köln·6 U 78/93·25.11.1993

Irreführende Werbung für Flachdachsanierung: Eindruck eines Dachdeckerbetriebs

Gewerblicher RechtsschutzWettbewerbsrecht (UWG)Teilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Eine Dachdecker-Innung nahm ein nicht in die Handwerksrolle eingetragenes Unternehmen wegen Werbung und Ausführung von Flachdachsanierungen in Anspruch. Das OLG Köln untersagte die konkrete Werbeform nach § 3 UWG, weil sie bei einem erheblichen Teil des Verkehrs den Eindruck erweckt, es handle sich um einen qualifizierten Dachdeckerbetrieb. Ein Verbot der Ausführung der Arbeiten allein wegen Verstoßes gegen die Handwerksordnung lehnte der Senat ab: Die Handwerksrollen- und Meisterpflicht seien wertneutral; ohne besonderen, unlauteren Wettbewerbsvorsprung greife § 1 UWG nicht. Die Klage hatte damit nur teilweise Erfolg.

Ausgang: Berufung teilweise erfolgreich: Verbot der konkreten irreführenden Werbung, kein Verbot der Ausführung der Arbeiten.

Abstrakte Rechtssätze

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Werbung für handwerkstypische Sanierungsleistungen ist irreführend i.S.d. § 3 UWG, wenn sie bei einem nicht unerheblichen Teil des Verkehrs den Eindruck eines qualifizierten Handwerksbetriebs (z.B. eines Dachdeckerbetriebs) erweckt, obwohl diese Qualifikation nicht vorliegt.

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Der Verkehr ordnet Dachreparaturen und Dachsanierungen regelmäßig dem Dachdeckerhandwerk zu; werden im Angebot typische Dachdeckerarbeiten als Bestandteil einer „vollständigen Sanierung“ beschrieben, verstärkt dies die Zuordnung zu einem Dachdeckerbetrieb.

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§ 3 UWG erfasst auch nicht öffentliche, an Einzelpersonen oder einen geschlossenen Empfängerkreis gerichtete Angebote, sofern sie zur Förderung des Wettbewerbs bestimmt sind.

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Ein Unterlassungsanspruch aus § 1 UWG wegen Gesetzesverstoßes setzt bei wertneutralen, ordnenden Vorschriften besondere Umstände voraus, insbesondere einen bewusst und planmäßig herbeigeführten unlauteren Wettbewerbsvorsprung gegenüber gesetzestreuen Mitbewerbern.

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Die Nichteintragung in die Handwerksrolle und das Nichtablegen der Meisterprüfung begründen für sich genommen regelmäßig keinen unlauteren Wettbewerbsvorsprung; das bloße Ersparen verbandlicher Aufwendungen genügt hierfür nicht.

Relevante Normen
§ UWG § 1§ UWG § 3§ HWO § 54§ 1 UWG§ 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG§ 54 Abs. 1 S. 1 HandWO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 81 O 42/92

Leitsatz

1. Der Verkehr ist daran gewöhnt, bestimmte Ausführungen von Gewerken oder Sanierungsarbeiten bestimmten Handwerksgruppen zuzuordnen. Dachreparaturen oder Dachsanierungen weist er üblicherweise Dachdeckern oder Dachdeckerhandwerksbetrieben zu. 2. Wirbt ein Unternehmen für "Flachdachsanierung mit Spezialpolyester", ruft es bei einem nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise den Eindruck hervor, es handele sich bei ihm um einen Dachdeckerbetrieb, der den Anforderungen der Handwerksordnung genügt. Derartige Werbung kann als irreführend wettbewerbswidrig sein. 3. Dem Unternehmen kann indessen die Ausführung solcher Arbeiten nicht auf der Grundlage von § 1 UWG untersagt werden, wenn nicht ein ungerechtfertigter Vorsprung vor den gesetzestreuen Wettbewerbern erzielt wird. Die Vorschriften der Handwerksordnung über die Eintragung in die Handwerksrolle und die Ablegung der Meisterprüfung sind nur gewerbepolizeilichen und ordnenden Charakters, also wertneutral. Allein das Ersparen von Aufwendungen für Innung oder andere Verbände kann nicht zu dem für die Anwendung von § 1 UWG erforderlichen Wettbewerbsvorsprung führen. Gleiches gilt hinsichtlich der bloßen Ausführung von Dachdeckerarbeiten trotz Nichteintragung in die Handwerksrolle und Nichtablegung der Meisterprüfung, da dies nur die typische Folge des Verstoßes gegen wertneutrale Vorschriften ist.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 21. Januar 1993 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 81 O 42/92 - teilweise abgeändert: Unter Abweisung der Klage im übrigen wird die Beklagte verurteilt, es bei Meidung ei-nes für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,- DM zu unterlassen, im geschäft-lichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken - wie nachfolgend wiedergegeben - für Flachdachsa-nierungen zu werben und/oder sie anzubieten: pp. pp. pp. pp. pp. pp. pp. pp. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen werden der Klägerin zu 1/3 und der Beklagten zu 2/3 auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beschwer der Klägerin: 10.000,- DM. Beschwer der Beklagten: 20.000,- DM.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung der Beklagten ist zulässig; sie hat jedoch in der Sache nur teilweise Erfolg.

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Die Klägerin, zu deren Aufgaben als Dachdecker-Innung es nach § 54 Abs. 1 S. 1 HandWO gehört, die gemeinsamen gewerblichen Interessen ihrer Mitglieder zu fördern, ist gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG klagebefugt.

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1.

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Soweit die Klägerin von der Beklagten begehrt, es zu unterlassen, in der konkreten, im Urteilstenor wiedergegebenen

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Form für Flachdachsanierungsarbeiten zu werben oder diese anzubieten, ist dieser Anspruch aus § 3 UWG gerechtfertigt.

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Das Angebot mit Referenzliste und "technischen Informationen" ist in der angegriffenen Form irreführend und damit gemäß § 3 UWG wettbewerbswidrig, denn es ist geeignet, bei einem nicht unbeachtlichen Teil der angesprochenen Verbraucher unrichtige Vorstellungen über den Betrieb und die Qualifikation der Beklagten hervorzurufen und damit die Entscheidung dieser Verbraucher zu beeinflussen, sich der Beklagten und deren Leistungen zuzuwenden.

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Der Verkehr ist daran gewöhnt, bestimmte Ausführungen von Gewerken oder Sanierungsarbeiten bestimmten Berufsgruppen von Handwerkern zuzuordnen. So geht er davon aus, daß Dachreparaturen oder Dachsanierungen - unabhängig davon, ob es sich um die Sanierung eines Flachdaches oder eines anders aufgebauten Daches handelt - von Dachdeckern oder Dachdecker-Handwerksbetrieben ausgeführt werden.

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Da die Beklagte unter der Bezeichnung "Dr. L. ##blob##amp; Co. oHG - Flachdachsanierung mit Spezialpolyester" ihr Angebot abgegeben hat und sich dieses Angebot über eine "Flachdachsanierung" verhält, wird bei einem nicht unbeachtlichen Teil der Empfänger derartiger Angebote der Eindruck erweckt, es handele sich um das Angebot eines Dachdeckerbetriebes. Dieser Eindruck des unbefangenen Lesers wird noch dadurch verstärkt, daß im

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Angebotsanschreiben hervorgehoben wird, daß das Angebot alle Leistungen enthält, die zu einer vollständigen Sanierung erforderlich sind, Nebenarbeiten nicht in Rechnung gestellt werden und Ecken und Stöße routinemäßig in der Armierung verdoppelt bzw. verstärkt werden. Selbst diejenigen der angesprochenen Verbraucher, die nicht allein aufgrund der Bezeichnung "Flachdachsanierung" auf den Handwerksbetrieb eines Dachdeckers schließen, werden aufgrund des Angebots einer vollständigen Dachsanierung einschließlich der Armierung von Ecken und Stößen davon ausgehen, daß es sich bei dem Anbietenden um einen Dachdeckerbetrieb handelt, da zu einer "vollständigen Dachsanierung" auch Arbeiten an der Unter- konstruktion und am Dachaufbau gehören, die typischerweise zum Berufsbild des Dachdeckerhandwerks (vgl. hierzu DachdAussV vom 13.03.1981) zählen. Schließlich weist das Angebot selbst eine Vielzahl von Arbeiten auf, die auch nach der Verkehrsanschauung das Bild des Dachdeckerhandwerks prägen.

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Dies ergibt sich insbesondere aus den in den vorgelegten Angeboten vom 14.10.1991 und 12.10.1992 beschriebenen Tätigkeiten, wie "Randprofil richten und nachbefestigen", "Dachpaket mit ------Nägeln nachbefestigen", "Herstellen aller Anschlüsse an Randprofil und Lichtkuppe", "Blasen abstoßen bzw. aufschneiden, abflämmen, abkleben" und "Anpreßschiene aus Alu zur Sicherung der Wandanschlüsse

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montieren". Diese für das Dachdeckerhandwerk typischen Tätigkeiten werden auch vom Verkehr nur einem Dachdeckerbetrieb zugeordnet, so daß zumindest ein nicht unbeachtlicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise aufgrund derartiger Angebote davon ausgeht, es handele sich bei dem Anbietenden um einen Handwerker, der für die erforderlichen Arbeiten die Kenntnisse eines Dachdeckers besitzt, die von den zuständigen staatlichen Stellen geprüft worden sind, so daß der Anbieter auch in die Handwerksrolle eingetragen ist.

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An dieser Auffassung des Verkehrs ändert auch der Hinweis auf das "Spezialpolyester" nichts, da die handwerkliche Einordnung durch das Angebot der benannten Dachdeckertätigkeiten bereits erfolgt ist. Der unbefangene Leser versteht das Angebot viel- mehr nur so, als werde die Dachreparatur nur mit einem besonderen Material durchgeführt, ohne daß er zu dem Schluß gelangt, es handele sich bei den angebotenen Arbeiten nicht um solche eines Handwerkers, sondern um diejenigen - wie die Beklagte meint - eines Chemieunternehmens.

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Die durch das angegriffene Angebot hervorgerufene Irreführung wird auch nicht durch die "technischen Informationen" der Beklagten ausgeschlossen, sondern eher verstärkt, da diese Hinweise sich ausführlich mit verschiedenen Arbeiten auseinandersetzen, die auch nach der Verkehrsansschauung dem Dachdeckerhandwerk zuzuordnen sind, um dann zum Schluß der

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Hinweise das selbst entwickelte Polyester als beste Isolierung eines Flachdaches anzupreisen. Durch die fachspezifischen Ausführungen dieser Hinweise wird ein nicht unbeachtlicher Teil der Leser gerade zu dem Schluß gelangen, es handele sich um die Ausführungen eines besonders fachkundigen Dachdeckers, der mit Spezialisolierungen arbeitet.

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Diese zumindest bei einem nicht unbeachtlichen Teil der Verbraucher bei Betrachten des gesamten Angebots - einschließlich der "technischen Informationen" - hervorgerufene Vorstellung, es handele sich bei dem Anbietenden um einen fachlich kompetenten Dachdeckerbetrieb, ist auch geeignet, die angesprochenen Verbraucher in ihrer wirtschaftlichen Entscheidung positiv zu beeinflussen, da der Verkehr einem Fachbetrieb, der zudem ein Spezialverfahren zur Dachsanierung anbietet, den Vorzug vor anderen Dachdeckern geben wird.

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Der Senat hat keine Bedenken, diese Verbraucher- vorstellungen und deren wettbewerbsrechtliche Relevanz aus eigener Sachkunde und Erfahrung festzustellen. Seine Mitglieder gehören zu den angesprochenen Verkehrskreisen, da auch sie zu potentiellen Kunden von Dachdeckerleistungen zählen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bun- desgerichtshofs ist es nicht ausgeschlossen, daß der Tatrichter die Anschauungen der beteiligten Verkehrskreise aufgrund seiner eigenen Sachkunde und Lebenserfahrung

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hinreichend beurteilen kann, sofern - namentlich bei Leistungen des allgemeinen Bedarfs - die Anschauungen des unbefangenen Durchschnittskunden zu ermitteln sind und die Richter des zur Entscheidung berufenen Kollegiums selbst diesem Personenkreis angehören. Dieser Grundsatz gilt uneingeschränkt vor allem in den Fällen, in denen das Gericht eine Irreführung bejahen zu können glaubt, da es insoweit entscheidend nur auf die Anschauungen eines nicht ganz unerheblichen Teils des Verkehrs ankommt (BGH GRUR 1987, 45, 47 - "Sommerpreiswerbung" m.w.N.). Diese Voraus- setzungen sind hier erfüllt, da - wie ausgeführt - die Mitglieder des Senats dem angesprochenen Verbraucherkreis zuzuordnen sind und weil der Senat die Irreführung bejaht.

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Diesem Anspruch aus § 3 UWG steht auch nicht entgegen, daß die Angebote nicht öffentlich, sondern nur gegenüber einzelnene Personen abgegeben werden, da von § 3 UWG auch die Angaben erfaßt werden, die sich an einen geschlossenen Personenkreis oder an Einzelpersonen richten (Baumbauch/Hefermehl UWG, 17. Aufl. § 3 UWG Rdnr. 9).

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2.

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Soweit die Klägerin von der Beklagten auch das Unterlassen begehrt, die im Urteilstenor näher beschriebenen Arbeiten auszuführen, hat die Berufung Erfolg.

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Die Voraussetzungen des allein aus § 1 UWG in Betracht kommenden Unterlassungsanspruchs hat die Klägerin im vorliegenden Verfahren nicht darzulegen vermocht.

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Zwar geht der Senat aufgrund der Ausführungen des persönlich haftenden Gesellschafters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 5. November 1993 davon aus, daß die Beklagte mit der Durchführung der von ihr angebotenen Flachdachsanierung handwerkliche Tätigkeit ausübt, die dem Dachdeckergewerbe zuzuordnen (vgl. DachdAussVO vom 13.03.1981 - BGB I, 314 ff.) ist und damit - da die Beklagte nicht in die Handwerksrolle eingetragen ist - gegen § 1 HandWO verstößt.

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Der Senat braucht jedoch nicht abschließend dazu Stellung zu nehmen, ob die Tätigkeit der Beklagten tatsächlich als handwerklich einzuordnen ist, da die Klägerin jedenfalls nicht darlegen konnte, daß das Verhalten der Beklagten - einen Verstoß gegen § 1 WOunterstellt - zugleich sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG ist.

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Es ist allgemein anerkannt, daß nicht jeder Gesetzesverstoß zugleich mit dem Makel der Unlauterkeit behaftet ist; zudem muß die Anstößigkeit wettbewerbsbezogen sein (Baumbach/Hefermehl, UWG, 17. Aufl., § 1 UWG Rdnr. 632). Eine solche Unlauterkeit ist nur zu bejahen, wenn die verletzte Norm zugleich auf einer entsprechenden sittlichen

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Grundvorstellung beruht. Die Vorschriften der Handwerksordnung über die Eintragung in die Handwerksrolle und die Ablegung der Meisterprüfung beeinhalten aber keine solche Regeln. Sie sind grundsätzlich nur gewerbepolizeilichen und ordnenden Charakters und daher wertneutral (OLG Köln GRUR 1991, 151, 153; OLG Köln WRP 1971, 432, 433).

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Bei wertneutralen Vorschriften kann ein Sittenverstoß im Sinne des § 1 UWG nur unter besonderen Umständen vorliegen.

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Dies ist dann der Fall, wenn der Wettbewerber sich bewußt und planmäßig über ein Gesetz hinwegsetzt, um sich einen Vorsprung im Wettbewerb gegenüber den gesetzestreuen Mitbewerbern zu sichern (BGH GRUR 1957, 558, 559 - "Bayern-Express"). Die Klägerin hat keine Umstände dafür vorgetragen, daß und inwieweit die Beklagte infolge der Nichteintragung in die Handwerksrolle wirtschaftlich gün- stiger steht. Allein das Ersparen von Aufwendungen für Innung oder andere Verbände kann nicht zu einem Wettbewerbsvorsprung führen, da der Mitbewerber grundsätzlich vor Konkurrenz weder durch die Handwerksordnung noch durch das UWG geschützt ist und diese Aufwendungen nicht so einschneidend sind, daß dadurch die Beklagte in der Lage wäre, ihr Angebot grundlegend anders zu kalkulieren als andere Mitbewerber (OLG Köln GRUR 1991, 151, 153; OLG Köln WRP 1971,

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432, 433). Die Beklagte kann deswegen weder bessere noch bil- ligere Arbeiten anbieten.

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Die Mißachtung von Vorschriften, die den Zugang zu einem Beruf von einer Erlaubnis abhängig machen, führt zwar zum unberechtigten Eintritt in den Wettbewerb, verschafft aber keinen ungehörigen Vorsprung in diesem Wettbewerb. Die Mißachtung des Erlaubniszwangs ist daher grundsätzlich nur unter gewerbepolizeilichen Gesichtspunkten relevant (Baumbach/Hefermehl UWG, 17. Aufl., § 1 UWG Rdnr. 649).

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Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht daraus, daß die Zugangsvorschriften der Handwerksordnung dem Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter dienen. Das hierdurch geschützte Gut, nämlich die Erhaltung des Leistungsstandes und der Leistungsfähigkeit des Handwerks und die Sicherung des Nachwuchses für die gesamte Wirtschaft (vgl. BVerfGE 13, 97) hat keinen in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht relevanten Inhalt, wie dies z.B. bei der Volksgesundheit der Fall ist; sie dient nur allgemeinstaatlichen Interessen.

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Auch die Tatsache, daß die Inhaber der Beklagten nicht eine Meisterprüfung im Dachdeckergewerbe abgelegt haben, führt nicht zu einem ungerechtfertigten Vorsprung im Wettbewerb. Die bloße Ausübung der Tätigkeit als Dachdecker trotz Nichteintragung in die Handwerksrolle und Nichtablegung der Meisterprüfung kann nicht als ein ungerechtfertigter

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Wettbewerbsvorteil angesehen werden, da dies nur die typische Folge des Verstoßes gegen die wertneutrale Gesetzesvorschrift ist, der als solcher nicht ausreicht, zu dem vielmehr ein weiteres Unlauterkeitsmerkmal hinzukommen müßte, das hier aber nicht festzustellen ist.

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Mit seiner Entscheidung setzt sich der Senat auch nicht in Widerspruch zu der zitierten Senatsentscheidung (GRUR 1991, 151 ff.). Dort bestand der "Vorsprung" gerade darin, daß der dortige Beklagte zwei Gewerke, nämlich Zimmerer- und Dachdeckerhandwerk in einer Hand betrieb und so wegen der damit verbundenen Vorteile günstiger kalkulieren und dadurch die Leistungen preisgünstiger anbieten konnte.

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Die Kostenentscheidung ergeht nach § 92 Abs. 1 ZPO.

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Die übrigen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 708 Nr. 10, 713, 546 Abs. 2 ZPO.

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Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Klägerin vom 22. November 1993 hat vorgelegen.