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Oberlandesgericht Köln·6 U 78/25·16.01.2026

NEM-Werbung: Dringlichkeit bei Altverstößen; „MenoGlück“ als unzulässiger Art. 10 Abs. 3 HCVO-Claim

Gewerblicher RechtsschutzWettbewerbsrecht (UWG)Lebensmittelwerberecht/Health ClaimsTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Im einstweiligen Verfügungsverfahren stritten Mitbewerber über die Zulässigkeit von Werbeaussagen für Nahrungsergänzungsmittel. Das OLG Köln hob zwei Unterlassungsverbote („CHOLIN: DER KLASSIKER FÜR DEINE LEBER“, „OFT UNTERSCHÄTZT: VITAMIN B-KOMPLEX“) wegen widerlegter Dringlichkeitsvermutung (§ 12 Abs. 1 UWG) auf, da die Aussagen bereits im Vorjahr bekannt bzw. Gegenstand eines früheren Verfahrens waren. Im Übrigen blieb das Urteil bestehen: Die Bezeichnung „MenoGlück“ wurde als nichtspezifischer gesundheitsbezogener Vorteil i.S.d. Art. 10 Abs. 3 HCVO bewertet, dem kein hinreichend zugeordneter zugelassener Claim beigefügt war. Die Vollziehung der Unterlassungsverfügung hielt der Senat trotz Beanstandungen zur Zustellung/Lesbarkeit für wirksam; die Aktivlegitimation der Antragstellerin wurde bejaht.

Ausgang: Berufung teilweise erfolgreich: Zwei Verbote entfallen wegen fehlender Dringlichkeit, im Übrigen (u.a. „MenoGlück“) bleibt die Untersagung bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 1 UWG ist widerlegt, wenn der Antragsteller eine beanstandete Werbeaussage bereits im Rahmen eines früheren Verfügungsverfahrens kannte oder sie dort bereits Streitgegenstand war und gleichwohl erst deutlich später erneut im Eilverfahren angreift.

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Bei der Vollziehung einer Unterlassungsverfügung muss dem Schuldner der Inhalt und Umfang des Verbots zweifelsfrei erkennbar sein; sind im Tenor in Bezug genommene Anlagen zur Bestimmung der Reichweite erforderlich, sind diese (regelmäßig zusammen mit der Antragsschrift) zuzustellen.

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Die amtswegige Zustellung des Urteils an den Schuldner ersetzt die Vollziehung im Parteibetrieb grundsätzlich nicht; Zustellung von Anwalt zu Anwalt kann die Vollziehungsfrist wahren, wobei Zustellungsmängel unter den Voraussetzungen des § 189 ZPO heilbar sind.

4

Das erstmalige Bestreiten der Aktivlegitimation des Mitbewerbers in der Berufungsinstanz unterliegt auch im Verfügungsverfahren den Zulassungsvoraussetzungen der §§ 529, 531 ZPO; ein pauschales Bestreiten ohne substantiierte Anhaltspunkte genügt nicht.

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Eine Produktbezeichnung, die im Kontext der Bewerbung Vorteile für das allgemeine gesundheitliche Wohlbefinden (hier: Wohlbefinden in den Wechseljahren) suggeriert, kann eine nichtspezifische gesundheitsbezogene Angabe i.S.d. Art. 10 Abs. 3 HCVO darstellen und ist nur zulässig, wenn ihr eine einschlägige zugelassene spezielle gesundheitsbezogene Angabe nach Art. 13 oder 14 HCVO hinreichend beigefügt ist.

Relevante Normen
§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO§ 936 ZPO§ 929 Abs. 2 ZPO§ 529 ZPO§ 531 ZPO§ 189 ZPO

Tenor

Auf die Berufung der Antragsgegnerin und unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wird das am 15.05.2025 verkündete Urteil der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 88 O 32/25 - teilweise dahin abgeändert, dass die Verbote zu I.1.1.1.4 („CHOLIN: DER KLASSIKER FÜR DEINE LEBER“) und I.1.1.1.5 („OFT UNTERSCHÄTZT: VITAMIN B-KOMPLEX“) entfallen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 266.666,00 € festgesetzt.

Gründe

2

I.

3

Die Parteien streiten um die Zulässigkeit von Werbeaussagen der Antragsgegnerin in Bezug auf von ihr vertriebene Nahrungsergänzungsmittel.

4

Gegenstand des Unternehmens der Antragstellerin ist u.a. der Vertrieb von Naturheilprodukten, Nahrungsergänzungsmitteln (NEM) und diesen Bereichen zugeordneten Medien, insbesondere im Online-Handel, sowie das Betreiben sonstiger Handelsgeschäfte aller Art für derartige Produkte.

5

Die Antragsgegnerin bewirbt und vertreibt Nahrungsergänzungsmittel über das Internet im Rahmen des Online-Handels. Sie warb wie in den Anlagen CF 10 bis CF 12 (Bl. 99 ff. LGA) wiedergegeben.

6

Wegen des näheren Sach- und Streitstandes bis zur Entscheidung in erster Instanz und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen (Bl. 283 ff. LGA).

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Auf den Antrag der Antragstellerin vom 22.04.2025 hat das Landgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - soweit im Berufungsverfahren noch von Interesse - der Antragstellerin die geltend gemachten Unterlassungsansprüche im Wege der einstweiligen Verfügung zugesprochen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die angegriffenen Bewerbungen teilweise gegen die Health Claims-Verordnung (HCVO) verstießen, soweit sie gesundheitsbezogene Aussagen träfen und sich nicht auf zugelassene Angaben bzw. ausreichende wissenschaftliche Nachweise stützen könnten. Teilweise sei auch das allgemeine Irreführungsverbot einschlägig.

8

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Antragsgegnerin, mit der im Wesentlichen geltend gemacht wird: Die Antragstellerin habe keine ausreichenden Angaben zu ihrer Aktivlegitimation gemacht. Das Landgericht habe es verabsäumt, die zum Antragsgegenstand erhobenen Bewerbungen unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt zu prüfen, sodass die Antragsgegnerin nicht wisse, was ihr verboten sei. Auch habe es sich nicht ausreichend mit den Umständen befasst, die die Wettbewerbswidrigkeit der einzelnen Angaben entfallen ließen. Hinsichtlich einzelner Angaben fehle es an der Dringlichkeit, nachdem diese bereits Gegenstand eines im Jahr 2024 geführten Verfahrens vor der Zivilkammer des Landgerichts Köln (33 O 230/24) gewesen seien. Zudem seien die dem Urteil beigefügten Anlagen teilweise nicht leserlich und das Urteil daher insgesamt nicht vollstreckungsfähig. Die einzelnen Angaben seien jeweils zulässig, wobei wegen der Einzelheiten auf die Berufungsbegründung verwiesen wird.

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Die Antragsgegnerin beantragt nach teilweiser Berufungsrücknahme mit Schriftsatz vom 03.12.2025 zuletzt sinngemäß,

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die einstweilige Verfügung der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 15.05.2025 - 88 O 32/25 - in Bezug auf die Verbote zu.1.1.1.4 („CHOLIN: DER KLASSIKER FÜR DEINE LEBER“), I.1.1.1.5 („OFT UNTERSCHÄTZT: VITAMIN B-KOMPLEX“) sowie I.1.3. (Bezeichnung von Nahrungsergänzungsmittel, die im Zusammenhang mit den Wechseljahren (Menopause) der Frau stehen, als „MenoGlück“) aufzuheben und den sich hierauf beziehenden Antrag auf ihren Erlass zurückzuweisen.

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Die Antragstellerin beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vorbringens und tritt dem Bestreiten ihrer Aktivlegitimation, dass sie zudem als verspätet rügt, entgegen.

14

II.

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Die Berufung der Antragsgegnerin erzielt, soweit über sie noch zu entscheiden ist, den aus dem Tenor ersichtlichen Teilerfolg.

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1. Die Einwände der Antragsgegnerin gegen die Vollziehung (§§ 936, 929 Abs. 2 ZPO) der unter dem 15.05.2025 durch Urteil erlassenen einstweiligen Verfügung greifen nicht durch.

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a) Soweit die Antragsgegnerin die hierfür maßgeblichen Gründe teilweise erst mit Schriftsatz vom 10.07.2025 mitgeteilt hat, steht das der Berücksichtigung im Berufungsverfahren nicht entgegen. Denn infolge der Zustellung des angefochtenen Urteils unter dem 16.05.2025 lief die Frist zur Berufungsbegründung noch bis zum 16.07.2025. Die Frage der Berücksichtigungsfähigkeit dieses Vortrags nach §§ 529, 531 ZPO stellt sich in diesem Zusammenhang nicht, weil die von der Antragsgegnerin behauptete mangelnde Vollziehung im Streitfall notwendig erst durch Umstände zutage treten konnte, die nach Erlass des angefochtenen Urteils lagen und bereits in der Berufungsbegründung vom 18.06.2025 (S. 6, Bl. 151 d.A.) zumindest die Einwendungen zur fehlenden Lesbarkeit der Anlagen - wenn auch in anderem Zusammenhang - angesprochen werden.

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b) Ein Verstoß gegen §§ 936, 929 Abs. 2 ZPO liegt jedoch nicht vor. Die Antragstellerin war hiernach gehalten, binnen eines Monats seit Urteilsverkündung am 15.05.2025 die Zustellung an die Antragsgegnerin im Parteiwege (§ 191 ZPO) zu bewirken. Auf den Zeitpunkt der Zustellung des Urteils durch das Gericht an die Antragstellerin kommt es nicht an (Köhler/Feddersen, in: Köhler/Feddersen, UWG, 44. Aufl. 2026, § 12 Rn. 2.67). Die Zustellung des vollständig begründeten Urteils von Amts wegen an die Antragsgegnerin reicht für sich genommen für die Vollziehung nicht aus (vgl. BGH GRUR 1993, 415, 416 - Straßenverengung), sodass die Ausführungen der Antragsgegnerin dazu, dass das Landgericht angeblich eine Verbindung der Anlagen bzw. deren Beglaubigung bei der Zustellung unterlassen habe, in diesem Zusammenhang keine Rolle spielen. Ungeachtet dessen greift insoweit die weit auszulegende Heilungsvorschrift des § 189 ZPO (die von der Antragsgegnerin Bl. 191 d.A. angeführten Literaturstellen sind durch BGH GRUR 2020, 776 - Übermittlung per E-Mail überholt, vgl. Schlingloff, in: MüKo-UWG, 3. Aufl. 2022, § 12 Rn. 212).

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aa) Auch nach dem Vortrag der Antragsgegnerin (Bl. 189 d.A.) erfolgte am 19.05.2025 die Zustellung einer beglaubigten Kopie des Verfügungsurteils an ihre Verfahrensbevollmächtigte zulässigerweise im Wege der Zustellung von Anwalt zu Anwalt (§ 195 Abs. 1 S. 1 ZPO); zudem erhielt sie auf diesem Wege (erneut) die Antragsschrift sowie die Anlagen CF1 bis CF 12. Das eEB vollzog die Verfahrensbevollmächtigte jedenfalls unter dem 19.05.2025, sodass die Zustellung unproblematisch innerhalb der Monatsfrist bewirkt wurde.

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bb) Zur Vollziehung war die Zustellung des Titels ohne Gründe ausreichend, wie es auch bei nicht begründeten Beschlussverfügungen die Regel ist. Soweit die Antragsgegnerin bemängelt, die Anlagen seien nicht mit dem Urteil ordnungsgemäß verbunden gewesen, greift das nicht durch.

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Die wirksame Vollziehung einer Unterlassungsverfügung erfordert, dass der Schuldner Umfang und Inhalt des Verbotes zweifelsfrei ermitteln kann. Aus diesem Grund wird eine ohne Begründung versehene Beschlussverfügung, die auf Anlagen Bezug nimmt, nur dann wirksam vollzogen, wenn dem Schuldner neben dem Beschluss selbst auch zumindest diejenigen Anlagen zugestellt werden, die Aufschluss über den Inhalt und die Reichweite des Verbots geben können. Hierzu gehören in jedem Fall Anlagen, auf die im Verbotstenor verwiesen wird, sowie in der Regel auch die Antragsschrift, die in Ermangelung einer Beschlussbegründung zur Ermittlung des Verbotskerns herangezogen werden kann. Ob darüber hinaus die Zustellung weiterer Anlagen für eine wirksame Vollziehung erforderlich ist, hängt davon ab, ob der Schuldner ihnen weitere Anhaltspunkte über Inhalt und Umfang des ausgesprochenen Verbots entnehmen kann (vgl. OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 01.04.2020, 6 W 34/20, GRUR-RS 2020, 6503 Rn. 7).

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Gemessen hieran liegt eine wirksame Vollziehung vor. Im Streitfall hatte die Antragstellerin nämlich auch nach dem Vortrag der Antragsgegnerin sämtliche Unterlagen, die Aufschluss über den Umfang des begehrten Verbots geben konnten, namentlich die Antragsschrift und die darin und im Tenor in Bezug genommenen Anlagen CF 10 bis CF 12, ebenfalls von Anwalt zu Anwalt zugestellt. Vor diesem Hintergrund konnte die Antragsgegnerin über Inhalt und Umfang des Verbots nicht im Zweifel sein. Überdies waren ihr diese Unterlagen bereits im Rahmen der vor Erlass der einstweiligen Verfügung erfolgten Anhörung durch die vormalig zuständige Zivilkammer des Landgerichts unter dem 25.04.2025 (Bl. 123 LGA) übersandt worden. Deren Empfang hat die Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin mit Empfangsbekenntnis vom 28.04.2025 (Bl. 126 LGA) bestätigt und sich im nachfolgenden Schriftsatz (Bl. 132 ff. LGA) inhaltlich mit der Antragsschrift und den Anlagen auseinandergesetzt.

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cc) Soweit die Antragsgegnerin die fehlende Lesbarkeit mancher Anlagen bemängelt, so ist es zwar zutreffend, dass eine Zustellung zum Zwecke der Vollziehung unwirksam ist, wenn die einstweilige Verfügung oder maßgebliche Anlagen unvollständig oder unleserlich sind (Köhler/Feddersen, in: Köhler/Feddersen, a.a.O., § 12 Rn. 2.62). Ein solcher Fall liegt indes nach dem eigenen Vorbringen der Antragsgegnerin nicht vor. Richtig ist, dass diese bereits in der Schutzschrift vom 24.04.2025 (dort S. 3, Bl. 3 des Sonderbandes Schutzschrift) besser lesbare Ausdrucke von einzelnen beanstandeten Werbeaussagen vorgelegt hatte. Anhand des Umstandes, dass die Antragsgegnerin sich bereits in der Schutzschrift mit den in der Abmahnung erhobenen Vorwürfen in der Sache auseinandergesetzt hat, erschließt sich allerdings wiederum, dass es ihr ohne weiteres möglich war, anhand der ihr vorliegenden Unterlagen (bei denen es sich zudem um Ausdrucke ihrer eigenen Webseite handelte) zu erkennen, wogegen die Antragstellerin sich im Einzelnen wendete.

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2. Die Antragstellerin ist für die geltend gemachten Ansprüche aktivlegitimiert.

25

Dass die Parteien sich auf demselben Markt, nämlich für den Vertrieb und den Versand von Nahrungsergänzungsmitteln, bewegen und daher Mitbewerber im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4 UWG sind, steht nicht im Streit. Soweit die Berufung bemängelt, dass die Antragstellerin keine ausreichenden Angaben zu ihrer Anspruchsberechtigung nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG gemacht habe, dringt sie damit nicht durch.

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Nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG ist die Anspruchsberechtigung der Antragstellerin als Mitbewerberin zusätzlich davon abhängig, dass sie in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich Waren oder Dienstleistungen vertreibt oder nachfragt. Damit soll Missbrauchsmöglichkeiten vorgebeugt werden, die sich aus einer nur pro forma, aber nicht ernsthaft und nachhaltig betriebenen Geschäftstätigkeit ergeben und sich durch ein Missverhältnis der Abmahntätigkeit zur sonstigen Geschäftstätigkeit auszeichnen können. Nach der Gesetzesbegründung sowie mit Blick auf die erforderliche Effektivität der Durchsetzung des Lauterkeitsrechts dürfen jedoch keine zu hohen Hürden an Umfang und Dauer der Geschäftstätigkeit gestellt werden. Bei der Prüfung der Voraussetzungen von § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG sind ferner die Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu berücksichtigen (vgl. BGH GRUR 2022, 729, 730 Rn. 14 - Zweitmarkt für Lebensversicherungen II).

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Gemessen hieran ist es nicht ausreichend, wenn die Antragsgegnerin erstmals in der Berufungsbegründung die Aktivlegitimation der Antragstellerin in Frage stellt. Richtig ist allerdings, dass sich die Antragstellerin in der Antragsschrift (S. 8, Bl. 8 LGA) auf die Wiedergabe der gesetzlichen Voraussetzungen beschränkt hat und diese nicht durch konkrete Zahlenangaben mit Leben gefüllt hat. Dem vorgelegten Handelsregisterauszug (Anlage CF1, Bl. 42 LGA) lassen sich naturgemäß keine Angaben zum zeitlichen und sachlichen Umfang der Geschäftstätigkeit der Antragstellerin entnehmen. Auch besagt die von der Antragsgegnerin ausgesprochene Abmahnung gegenüber der Antragstellerin, auf die die Antragstellerin sich in der Abmahnung vom 09.04.2025 gestützt hat (Anlage CF 3, Bl. 46 LGA), noch nichts für die Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG, da für die Passivlegitimation andere Anforderungen gelten.

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Allerdings gilt im Verfügungsverfahren § 138 Abs. 3 ZPO. Insofern ist festzuhalten, dass die Antragsgegnerin das Vorliegen der Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG im gesamten erstinstanzlichen Verfahren nicht bestritten hat, so dass das Landgericht die Aktivlegitimation als zugestanden behandeln konnte. Das erstmalige Bestreiten der Aktivlegitimation im Berufungsrechtszug ist daher an den Voraussetzungen der §§ 529, 531 ZPO zu messen, die auch im Verfügungsverfahren gelten, wobei nach Auffassung des Senats eine differenzierende Betrachtung geboten ist und jedenfalls an den Vortrag zur fehlenden Nachlässigkeit (§ 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO) keine hohen Anforderungen gestellt werden dürfen (Senat GRUR-RR 2018, 207, 211 Rn. 80 - Jeanshose mit V-Naht; Senat GRUR-RR 2024, 472, 474 Rn. 21 - Künstler-Exklusivvertrag; zum Meinungsstand vgl. nur Schwippert, in: Peifer, Großkommentar zum UWG, 3. Aufl. 2022, § 12 A Rn. 225 sowie Cassardt, in: Cepl/Voß, Prozesskommentar Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, 3. Aufl. 2022, § 530 Rn. 18). Auch unter Zugrundelegung dieses Maßstabs ist indes ein Zulassungsgrund für das neue Bestreiten nicht gegeben, nachdem in der Berufungsbegründung der Antragsgegnerin bereits entgegen § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 4 ZPO keinerlei Begründung dafür gegeben wird, dass die Aktivlegitimation erstmals im Berufungsrechtszug bestritten wird. Inhaltlich erfolgt außerdem weder hierin noch im Schriftsatz vom 21.10.2025 (Bl. 502 ff. d.A.) konkreter Gegenvortrag zur Aktivlegitimation, sondern es wird lediglich die nicht ausreichende Darlegung durch die Antragstellerin gerügt. Dies reicht auch ungeachtet der fehlenden Zulassungsfähigkeit dieses Vortrags nicht aus, nachdem die Parteien durch eine Vielzahl von wettbewerblichen Rechtsstreitigkeiten verbunden sind/waren, in denen jeweils die Aktivlegitimation durch die Antragsgegnerin nicht in Frage gestellt wurde, sondern diese der Antragstellerin vielmehr Abmahnkosten erstattete sowie in mindestens einem Fall eine Abschlusserklärung abgab (vgl. S. 3 der Berufungserwiderung, Bl. 279 d.A. sowie Anlage CF23, Bl. 292 ff., insbes. 295 d.A.). Vor diesem Hintergrund sind an das Bestreiten der Aktivlegitimation erhöhte Anforderungen zu stellen, denen die Antragsgegnerin nicht genügt hat; vielmehr erfolgt ihr Bestreiten ins Blaue hinein.

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3. Die zu I.1.1.1.4. und I.1.1.1.5 geltend gemachten Ansprüche kann die Antragstellerin mangels Dringlichkeit nicht im Wege der einstweiligen Verfügung durchsetzen.

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a) In Bezug auf die Aussage zu I.1.1.1.4 wendet sich die Antragsgegnerin zwar nicht gegen die zutreffende Beurteilung des Landgerichts, wonach diese deshalb unzulässig ist, weil es sich um eine nach Art. 7 Abs. 3 LMIV untersagte Bewerbung mit Eigenschaften für die Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit (im Streitfall der nicht alkoholischen Fettleber) handelt. Die Irreführungsverbote des Art. 7 LMIV sind neben denjenigen der HCVO (dort Art. 3 Abs. 2 lit. a)) anwendbar (Sosnitza, in: Sosnitza/Meisterernst, Lebensmittelrecht, 192. EL März 2025, LMIV Art. 7 Rn. 16 und 373). Eine Sperrwirkung dahingehend, dass die Werbung mit einem zugelassenen Claim nicht als irreführend angesehen werden kann, ist im Streitfall nicht gegeben, nachdem die Angaben „zur Vorbeugung oder Behandlung von Lebererkrankungen“ über den für Cholin zugelassenen Claim „trägt zur Erhaltung einer normalen Leberfunktion bei“ hinausgehen und diesen nicht nur sinngleich paraphrasieren.

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Allerdings ist die für die Antragstellerin streitende Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 1 UWG widerlegt. Denn in der Berufung weist die Antragsgegnerin - wie bereits erstinstanzlich - mit Recht darauf hin, dass derselbe Text bereits im vorangegangenen Verfügungsverfahren vor der Zivilkammer vorgelegt worden ist (vgl. Bl. 88 des Sonderbandes Schutzschrift). Die hier angegriffene Äußerung war auch Gegenstand des dortigen Verfügungsantrages (Ziffer 1.1.1.9), den das Landgericht allerdings insoweit zurückgewiesen hat (Bl. 76 des Sonderbandes Schutzschrift). Ob dies zu Recht oder zu Unrecht erfolgte, ist unerheblich. Die Begründung des Landgerichts im angefochtenen Urteil, wonach nicht ersichtlich sei, dass es sich um dieselbe bzw. eine kerngleiche Werbung handele (LGU S. 25, Bl. 307 LGA), überzeugt vor diesem Hintergrund nicht.

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b) Entsprechendes gilt für die Aussage zu I.1.1.1.4. Denn zwar hatte die Antragstellerin diesen Text nicht zum Gegenstand ihres damaligen Verfügungsantrages vor der Zivilkammer gemacht. Wie aus der von ihr in diesem Verfügungsverfahren vorgelegten Anlage CF7 (Bl. 89 des Sonderbandes Schutzschrift) hervorgeht, enthielt die Webseite der Antragsgegnerin aber bereits damals den jetzt angegriffenen Text. Nach den Gesamtumständen ist damit von Kenntnis der Antragstellerin bereits zum damaligen Zeitpunkt auszugehen, nachdem sie den unmittelbar benachbarten Text betreffend bestimmte Eigenschaften von CDP-Cholin angegriffen, denjenigen zum Vitamin B-Komplex jedoch unbeanstandet gelassen hatte. Auch wenn keine Verpflichtung besteht, im Rahmen der Überprüfung eines Internet-Auftritts eines Wettbewerbers diesen auf jede denkbare Wettbewerbsverletzung zu überprüfen und alle gemeinsam zum Gegenstand eines Verfügungsantrages zu machen, weil dies letztlich auf eine nicht anzuerkennende Marktbeobachtungspflicht hinausliefe, kann dies nicht gelten, wenn sich mit dem damaligen Verfügungsantrag angegriffene Äußerungen direkt neben denjenigen befinden, die erst nahezu ein Jahr später zum Gegenstand eines anderen Verbotsantrages gemacht werden. Soweit das Landgericht darauf abgestellt hat, dass keine Identität der gesamten Webseite festgestellt werden könne (S. 26 LGU, Bl. 308 LGA), überzeugt das nicht, weil die angegriffene Äußerung nicht durch die in der damaligen konkreten Verletzungsform enthaltenen weiteren Äußerungen ihr Gepräge erhalten hat, sondern schon damals für sich stand und isoliert hätte angegriffen werden können.

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4. Die Angriffe der Berufung gegen das Verbot zu I.1.3. verfangen nicht. Das Landgericht hat der Antragsgegnerin insofern mit Recht die Bezeichnung eines Nahrungsergänzungsmittels als „MenoGlück“ in der konkreten Verletzungsform gemäß Anlage CF 12 verboten.

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Der Unterlassungsanspruch folgt aus §§ 8 Abs. 1, 3 Abs. 1, 3a UWG i.V.m. Art. 10 Abs. 1, Abs. 3 HCVO.

35

Die angegriffene Bewerbung stellt eine geschäftliche Handlung dar. Bei Art. 10 der VO (EG) Nr. 1924/2006 (Health-Claims-Verordnung, HCVO) handelt es sich um eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG, deren Missachtung geeignet ist, den Wettbewerb zum Nachteil von Mitbewerbern und Verbrauchern im Sinne des § 3a UWG spürbar zu beeinträchtigen (vgl. BGH GRUR 2020, 1007, 1009 Rn. 17 - B-Vitamine II; BGH GRUR 2016, 1200, 1201 Rn. 12 - Repair-Kapseln sowie Senat GRUR-RR 2019, 445, 447 Rn. 42 - Kinderwunschtee).

36

Der Anwendungsbereich der HCVO ist eröffnet. Nach Art. 1 Abs. 2 HCVO gilt die Verordnung für nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben, die in kommerziellen Mitteilungen bei der Kennzeichnung und Aufmachung von oder bei der Werbung für Lebensmittel gemacht werden, die als solche an den Endverbraucher abgegeben werden sollen. Bei dem streitgegenständlichen Produkt „MenoGlück“ handelt es sich nach Art. 2 VO (EG) 178/2002 um ein Lebensmittel (auch) im Sinne der HCVO (vgl. Art. 2 Abs. 1 lit. a HCVO). Nahrungsergänzungsmittel sind - wie Art. 2 lit. a RL 2002/46/EG über Nahrungsergänzungsmittel (Nahrungsergänzungsmittel-RL) zu entnehmen ist - ebenfalls Lebensmittel. Die streitgegenständlichen Angaben wurden zudem zur Förderung des Warenabsatzes der Antragsgegnerin bei der Kennzeichnung, Aufmachung und Werbung des Produkts gemacht (vgl. zu den Anforderungen OLG Koblenz GRUR-RR 2024, 217 Rn. 23 - einschlaffördernd).

37

Gemäß Art. 10 Abs. 1 HCVO sind gesundheitsbezogene Angaben verboten, sofern sie nicht den allgemeinen Anforderungen in Kapitel II und den speziellen Anforderungen in Kapitel IV entsprechen, gemäß dieser Verordnung zugelassen und in die Liste der zugelassenen Angaben gemäß den Art. 13 und 14 HCVO aufgenommen sind. Gemäß Art. 10 Abs. 3 HCVO sind Verweise auf allgemeine, nichtspezifische Vorteile des Nährstoffs oder Lebensmittels für die Gesundheit im Allgemeinen oder das gesundheitsbezogene Wohlbefinden nur zulässig, wenn ihnen eine in einer der Listen nach Art. 13 oder 14 HCVO enthaltene spezielle gesundheitsbezogene Angabe beigefügt ist.

38

Für die Abgrenzung zwischen Art. 10 Abs. 1 HCVO einerseits und Art. 10 Abs. 3 HCVO andererseits kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. nur BGH GRUR 2023, 1046, 1048 Rn. 19 m.w.N. - Botanicals) darauf an, ob mit der Angabe ein unmittelbarer Wirkungszusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile und einer Funktion des menschlichen Organismus hergestellt wird, dessen wissenschaftliche Absicherung in einem Zulassungsverfahren nach Art. 13 Abs. 3 HCVO oder nach Art. 15 bis Art. 17 HCVO überprüft werden kann (dann ist Art. 10 Abs. 1 HCVO einschlägig) oder ob eine solche Überprüfung nicht möglich ist (dann gilt Art. 10 Abs. 3 HCVO).

39

Gemessen hieran stellt sich die in diesem Zusammenhang beanstandete Bezeichnung als „MenoGlück“ als Angabe im Sinne von Art. 10 Abs. 3 HCVO dar, für die ein zugelassener Claim im Sinne von Art. 13 oder 14 HCVO nicht dargetan ist.

40

Im Streitfall wird das Produkt ausweislich der konkreten Verletzungsform (Anlage CF 12, Bl. 111 LGA) nämlich dahingehend beworben, dass es sich bei MenoGlück um einen Komplex handelt, der aus 18 verschiedenen Inhaltsstoffen besteht, die nach dem Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise insgesamt zum Wohlbefinden während der Wechseljahre beitragen. Der Text rechts neben dem Bild weist zwar auch einen Sternchenhinweis auf, der auf den zugelassenen Claim für Vitamin B6 im Bild verweist, bezieht sich aber auf die Wirkung gerade der verschiedenen Inhaltsstoffe in ihrer Gesamtheit und nicht nur auf Vitamin B6.

41

Darüber hinaus handelt sich bei der Bezeichnung „MenoGlück“ in der angegriffenen Form nicht um reine „blumige Anpreisungen“, sondern um Angaben im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 HCVO, worunter jede nicht durch nationales oder Unionsrecht vorgeschriebene Aussage oder Darstellung fällt, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Lebensmittel besondere Eigenschaften besitzt. Denn die Angabe „MenoGlück“ impliziert bereits für sich genommen, dass das Präparat nicht nur zur Linderung von Wechseljahresbeschwerden im Sinne einer Beibehaltung des Normalzustandes des Körpers beiträgt, sondern die Menopause sogar optimiert (im Sinne einer „Menopause im Glück“). Genau dies ist auch die Aussage der begleitenden Texte („Fühle Dich wohl während deiner Wechseljahre“, „Mehr Wohlbefinden in den Wechseljahren“), die ebenso wie die Bezeichnung „MenoGlück“ über die mit dem zulässigen Claim für Vitamin B6 versehene Aussage „Zur Regulierung der Hormontätigkeit“ hinausgehen.

42

In diesem Zusammenhang sind die Ausführungen der Antragsgegnerin zum Streitgegenstand nicht weiterführend, wenn sie meint, dass die Antragstellerin eine gesonderte Prüfung der einzelnen Aussagen unabhängig von der konkreten Verletzungsform begehre (S. 3 ff. der Berufungsbegründung, Bl. 148 ff. d.A.).

43

Wie die Antragsgegnerin im Ausgangspunkt richtig erkennt, hat die Antragstellerin am Ende der Verbotsanträge zu 1.1, 1.2 sowie 1.3 jeweils die Wendung „wenn dies geschieht wie“ beigefügt und auf die Anlagen CF 10 bis CF 12 bzw. die Webseite der Antragsgegnerin Bezug genommen. Hiermit hat sie zum Ausdruck gebracht, dass sie das Verbot der einzelnen aufgeführten Aussagen gerade nicht als „Schlechthin-Verbot“, mithin im Wege eines abstrakten Verbotsantrages, erstrebt, sondern nur in der angegriffenen Gestaltung als konkrete Verletzungsform. Soweit die Beurteilung des Aussagegehalts der jeweiligen konkreten Verletzungsform deren Gesamtbetrachtung erfordert, ist es nicht erkennbar, dass das Landgericht dieses Erfordernis verkannt und sich „lediglich pauschal auf den Werbeauftritt der Antragsgegnerin als Ganzes“ (so Bl. 150 d.A.) bezogen hätte. Vielmehr verkennt die Antragsgegnerin die Reichweite der von ihr zitierten Entscheidung „LTE-Geschwindigkeit“ (BGH GRUR 2020, 1126). Diese betrifft die Frage, inwieweit ein Antragsteller dem Gericht durch die Fassung des Verbotsantrages die Prüfung bestimmter Aspekte der Wettbewerbswidrigkeit vorgeben kann, indem er ein und dieselbe konkrete Verletzungsform kumulativ unter verschiedenen Aspekten angreift und so das Gericht zur Stellungnahme hinsichtlich aller gerügten Aspekte zwingt.

44

So liegt der Streitfall indes nicht. Zwar hat die Antragstellerin das begehrte Verbot (exemplarisch S. 21 f. des Verfügungsantrages, Bl. 22 f. LGA) rechtlich kumulativ auf das Verbot der Irreführung nach dem UWG, die Health-Claims-Verordnung (HCVO) und das HWG gestützt. Anhand ihrer Antragsfassung und der Ausführungen, wonach sich die Unlauterkeit bzw. Unzulässigkeit mehrfach begründen ließe, lässt sich indes nicht feststellen, dass sie eine Prüfung der konkreten Verletzungsform unter allen diesen Aspekten begehrt. Vielmehr spricht alles dafür, dass es für sie ausreichend war, wenn das Gericht - wie im Streitfall - den Unterlassungsanspruch schon dann als begründet ansieht, wenn auch nur einer der angeführten Gründe die Werbung als unzulässig erscheinen lässt.

45

III.

46

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 516 Abs. 3 ZPO. Soweit die Berufung bemängelt hat (Bl. 165 d.A.), dass das Landgericht infolge der Teilzurückweisung des Antrages der Antragstellerin auch einen Teil der Kosten habe auferlegen müssen, so hat das Landgericht mit Recht eine geringfügige Zuvielforderung angenommen (LGU S. 37, Bl. 319 LGA). Hierbei verbleibt es angesichts des Gesamtstreitwertes von 266.666,00 € auch in Ansehung des Umstandes, dass infolge des Berufungsvorbringens zwei weitere Anträge der Zurückweisung unterliegen.

47

Dieses Urteil ist gemäß § 542 Abs. 2 ZPO mit seiner Verkündung rechtskräftig.