Unterlassung wegen Vorwurfs „Gefälligkeitsjournalismus“ gegenüber Wirtschaftsmagazin
KI-Zusammenfassung
Ein Medienforschungsbericht unterstellte, ein Großanzeigenkunde dominiere „vor allem die Redaktion“ eines Wirtschaftsmagazins. Die Verlegerin begehrte Unterlassung wegen Verletzung der geschäftlichen Ehre. Das OLG Köln bestätigte den Anspruch aus §§ 823, 1004 BGB: Die Äußerung sei zwar ein Werturteil, überschreite aber mangels hinreichender tatsächlicher Anhaltspunkte für den geäußerten Verdacht die Grenzen von Art. 5 Abs. 1 GG. Auch der Chefredakteur sei von der Aussage miterfasst; die Verlegerin sei insoweit aktivlegitimiert.
Ausgang: Berufung der Beklagten gegen das Unterlassungsurteil wurde zurückgewiesen; Unterlassungsanspruch bleibt bestehen.
Abstrakte Rechtssätze
Juristische Personen können wegen ihres unternehmerischen Persönlichkeitsrechts Unterlassung verlangen, wenn eine Äußerung ihre Geschäftsehre und soziale Wertgeltung als Wirtschaftsunternehmen beeinträchtigt.
Ob eine Äußerung als Tatsachenbehauptung oder als Werturteil einzuordnen ist, richtet sich nach dem aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise maßgeblichen Aussagegehalt und der Frage, ob der Gehalt objektiv beweisbar ist; bei vermengten Äußerungen kommt es auf die Prägung der Gesamtaussage an.
Auch als Werturteil ist eine herabsetzende Presseäußerung nicht durch Art. 5 Abs. 1 GG gedeckt, wenn sie einen diskriminierenden Verdacht nahelegt, ohne dass hierfür hinreichend gewichtige tatsächliche Anhalts- und Verdachtsgründe vorliegen.
Bei der Abwägung zwischen Persönlichkeitsrecht und Meinungs-/Pressefreiheit ist zu berücksichtigen, ob der Vorwurf die Sozialsphäre betrifft; gleichwohl rechtfertigt die bloße quantitative Auswertung von Nennungen ohne inhaltliche Tendenzanalyse nicht den Vorwurf einer käuflichen bzw. gefälligkeitsgesteuerten Berichterstattung.
Ehrenrührige Aussagen über leitende Betriebsangehörige können zugleich das Unternehmen selbst betreffen; ein Unternehmen ist aktivlegitimiert, wenn die Äußerung als Kritik am Unternehmen in dessen Wertgeltung zu verstehen ist.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 28 O 436/01
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 23.01.2002 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 28 O 436/01 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahren hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung gegen Leistung einer Sicherheit in der nachstehend jeweils bestimmten Höhe abwenden, falls nicht die Klägerin zuvor ihrerseits Sicherheit in dieser Höhe leistet. Die Sicherheitsleistung beträgt bei Vollstreckung des - Unterlassungsausspruchs: 100.000,00 EUR, - Kostenausspruchs: 15.000,00 EUR. Den Parteien wird nachgelassen, diese Sicherheiten in Form der schriftlichen, unwiderruflichen, unbedingten und unbefristeten selbstschuldnerischen Bürgschaft eines nach dem Kreditwesengesetz im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts zu stellen. Die Revision wird nicht zugelassen. Die mit diesem Urteil für die Beklagte verbundene Beschwer übersteigt die Summe von 20.000,00 EUR.
Tatbestand
Die Klägerin ist ein Verlag, zu dessen Produkten u.a. das wöchentlich unter dem Titel "W.W." (im folgenden auch: "W.W.") erscheinende Wirtschaftsmagazin gehört.
Die Beklagte ist Herausgeberin des in monatlicher Erscheinungsweise publizierten "M.T." , der sich den Anspruch setzt, als sog. Forschungsbericht die Ergebnisse einer kritischen Auseinandersetzung mit medialer Berichterstattung sowie die Analyse journalistischer Publikationen in Form von Beiträgen zu präsentieren.
In der Ausgabe des "M.T." Nr. 99 von August 2000 veröffentlichte die Beklagte unter dem Titel "Was Werbegelder alles bewirken können - Seltsame Berichterstattung zur T. in der W.W. Januar 1998 bis Juni 2000" " den auf Bl. 3 d.A. in Kopie wiedergegebenen Artikel, in dem sich neben zwei grafischen Darstellungen sowie einer weiteren Abbildung u.a. die Formulierung "Die T. dominiert von den drei großen Anbietern nicht nur die Werbeeinkommen, sondern vor allem die Redaktion" findet. Diese Aussage in ihrer konkreten Verwendungsform ist Gegenstand der vorliegenden Auseinandersetzung der Parteien.
Die Klägerin sieht hierin eine durch das Grundrecht zur freien Meinungsäußerung und die Pressefreiheit der Beklagten nicht gerechtfertigte Verletzung in ihre geschäftliche Ehre, die sie nicht hinzunehmen habe.
Sie hat vor dem Landgericht Köln - 28 O 506/00 - 6 U 45/01 OLG Köln - den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt, mit welcher der Beklagten - sinngemäß - untersagt werden sollte, sich in bezug auf die Redaktion der W.W. und ihres Chefredakteurs S.B. wie in dem streitbefangenen Artikel mit der vorbezeichneten Aussage zu äußern. Das Landgericht hat den Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung mit Urteil vom 13.12.2000 unter Zurückweisung des Antrags abgelehnt, weil der Klägerin weder aus allgemein deliktrechtlichen Anspruchsgrundlagen, noch unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten ein solcher Anspruch zustehe. In Heft 103 vom 15.12.2000 des M.T. berichtete die Beklagte in einem unter dem Titel "Prozesserfolg für die Medienforschung" veröffentlichten Beitrag von dem einstweiligen Verfügungsverfahren einschließlich des darin ergangenen landgerichtlichen Urteils; hinsichtlich des Inhalts dieses Beitrags im einzelnen wird auf das als Anlage zum Schriftsatz der Beklagten vom 09.05.2001 in der beigezogenen Akte 28 O 506/00 LG Köln (= 6 U 45/01 OLG Köln) überreichte Heft Bezug genommen. Auf die gegen das erwähnte Urteil des Landgerichts durch die Klägerin eingelegte Berufung hat der erkennende Senat das landgerichtliche Urteil abgeändert und die einstweilige Verfügung erlassen.
Beim vorliegenden Rechtstreit handelt es sich um die Hauptsache zu dem erwähnten einstweiligen Verfügungsverfahren, in der die Parteien unter Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Senats in dem vorerwähnten Urteil des Senats im wesentlichen weiterhin um die Frage streiten, ob die Beklagte sich für die in Rede stehende Aussage mit Erfolg auf das in Art. 5 Abs. 1 GG geschützte Grundrecht zur freien Meinungsäußerung berufen kann.
Unter weitgehender Bezugnahme auf das in jenem Verfahren ergangene Senatsurteil hat die Klägerin an der Ansicht festgehalten, dass der streitbefangenen Beitrag im M.T. Heft Nr. 99 aus August 2000 als nicht hinzunehmende Ehrverletzung zu qualifizieren sei und beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen,
sich über die Redaktion der W.W. und ihren Chefredakteur, Herrn S.B., wie nachstehend wiedergegeben zu äußern und/oder äußern zu lassen und/oder einen solchen Bericht wie nachstehend wiedergegeben zu veröffentlichen und/oder veröffentlichen zu lassen:
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Unter Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Senats in dem vorangegangenen Urteil hat die Beklagte, die sich durch Art. 5 Abs. 1 GG gerechtfertigt sieht, u.a. auf den in der Ausgabe des "M.T. Heft Nr. 103 vom 15.12.2000 enthaltenen Beitrag verwiesen; namentlich die darin enthaltenen Statistiken belegten, dass die Berichterstattung der W.W. trotz schlechter Kursentwicklung und negativer Geschäftsergebnisse der T. überwiegend positiv gewesen sei, was in auffälligem Gegensatz zur Berichterstattung anderer Wirtschaftsmagazine gestanden hätte. Damit hätten ausreichende Verdachtsgründe vorgelegen, die den mit der streitbefangenen Aussage erhobenen Verdacht rechtfertigten. Selbst ein Mitglied der Chefredaktion der W.W. habe, wie das in dem Beitrag im M.T. vom 15.12.2000 ausgeführt sei, eine "Pro-T.-Berichterstattung" bestätigt.
Mit Urteil vom 23.01.2002, auf welches zur näheren Sachdarstellung Bezug genommen wird, hat das Landgericht der Klage stattgegeben und die Beklagte aus den §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB antragsgemäß zur Unterlassung verurteilt.
Mit ihrer gegen dieses Urteil gerichteten Berufung wiederholt und vertieft die Beklagte ihren bereits in erster Instanz verfochtenen Standpunkt. Ergänzend führt sie aus, dass sowohl der Senat in dem vorangegangenen einstweiligen Verfügungsverfahren als auch das Landgericht in dem hier angefochtenen erstinstanzlichen Urteil der streitbefangenen Aussage einen Inhalt beigemessen hätten, der ihr nicht zukomme. Unter Würdigung des der Aussage unmittelbar vorangehenden Satzes werde mit der fraglichen Äußerung gerade nicht Korruption und Käuflichkeit unterstellt, sondern würden " ...eher vorsichtige Schlussfolgerungen mit...leicht ironischem Unterton aus den Ergebnissen der Erhebung abgeleitet".
Die Beklagte beantragt,
das angefochtene Urteil des Landgerichts abzuändern und
die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin verteidigt das angefochtenen Urteil und wiederholt und vertieft im übrigen ihr erstinstanzliches Vorbringen.
Die Akte des einstweiligen Verfügungsverfahrens 28 O 506/00 LG Köln (6 U 45/01 OLG Köln) lag vor und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die formell einwandfreie, insgesamt zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
Zu Recht hat das Landgericht die Beklagte in dem angefochtenen Urteil zur Unterlassung verurteilt, sich wie in dem beanstandeten Artikel über die Redaktion des von der Klägerin verlegten Magazins "Die W.W." und dessen Chefredakteur S.B. zu äußern. Die in diesem, unter dem Titel "Was Werbegelder alles bewirken können - Seltsame Berichterstattung zur T. in der W.W. Januar 1998 bis Juni 2000" publizierten Beitrag enthaltene Aussage "Die T. dominiert von den drei großen Anbietern nicht nur die Werbeeinkommen, sondern vor allem die Redaktion" stellt sich als eine die Klägerin in ihrer geschäftlichen Ehre diskriminierende, durch Art. 5 Abs. 1 GG nicht gerechtfertigte Meinungsäußerung dar, welche die Beklagte nach Maßgabe der §§ 823,1004 BGB in dieser konkreten Form zu unterlassen hat.
I.
In seinem sich mit dem streitbefangenen Beitrag befassenden Urteil vom 23. 05.2001 - 6 U 45/01( 28 O 506/00 LG Köln) - hat der Senat die in jenem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vom Landgericht zunächst abgelehnte einstweilige Verbotsverfügung auf die Berufung der dort als Antragstellerin bezeichneten Klägerin mit folgender, auch im vorliegenden Hauptsacheverfahren fortgeltender Begründung erlassen:
"Die Antragstellerin (sc: Klägerin) kann von der Antragsgegnerin (sc: Beklagten) gemäß §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB Unterlassung verlangen, die in dem streitbefangenen Beitrag eingestellte Aussage "Die T. dominiert ....nicht nur das Werbeeinkommen, sondern vor allem die Redaktion" weiterhin in bezug auf die Zeitschrift W.W. und/oder deren Redaktion zu verbreiten.
Ihrem objektiven Aussagegehalt nach verletzt die darge-
stellte Äußerung die von dem unternehmerischen Persönlichkeitsrecht erfasste Geschäftsehre der Antragstellerin.
Dass die Antragstellerin im Grundsatz als juristische Person Persönlichkeitsschutz beanspruchen kann, soweit ihre Funktion und soziale Wertgeltung als Wirtschaftsunternehmen betroffen sind, steht außer Zweifel (vgl. für viele: Palandt/Thomas, BGB 60. Auflage, Rdn. 181 zu § 823 m.w.N.). Eben dieser Bereich ist hier auch berührt. Dem steht es nicht entgegen, dass die Antragstellerin nicht selbst als Wirtschaftsunternehmen in dem streitbefangenen Artikel erwähnt ist. Denn soweit dieser sich mit der Art der Berichterstattung in der in ihrem Verlag erscheinenden Publikation "W.W." befasst, wird erkennbar ein Bezug auch zur Antragstellerin hergestellt, die - soweit das von ihr verlegte Wirtschaftsmagazin durch die vorbezeichnete Äußerung des Gefälligkeitsjournalismusses bezichtigt und damit letztlich das Zulassen der Einflussnahme wirtschaftlicher Erwägungen auf die inhaltliche Gestaltung der redaktionellen Berichterstattung unter Verletzung des Gebots journalistischer Neutralität unterstellt wird - selbst in ihrem sozialen Geltungsanspruch und in ihrer geschäftlichen Reputation als Wirtschaftsunternehmen betroffen ist.
Die in Frage stehende Äußerung verletzt die Antragstellerin auch in ihrer unternehmerischen Ehre. Sowohl für sich genommen als auch nach dem konkreten Kontext, in den sie gestellt ist, ist ihr die Aussage zu entnehmen, dass die Redaktion der "W.W." sich bei der Berichterstattung über Vorgänge betreffend die T. unter Verletzung des Gebots journalistischer Unabhängigkeit und Distanz einseitig an tatsächlichen oder vermeintlichen wirtschaftlichen Interessen der T. orientiere, die dem genannten, von der Antragstellerin verlegten Wirtschaftsmagazin auf diesem Wege nicht nur als einer der größten Insertionskunden aus dem Marktsegement der Telekommunikation erhalten bleiben solle, sondern auch maßgeblichen sachlichen Einfluss auf die Redaktion und deren inhaltliche Arbeit nehme. Unterstellt wird damit die inhaltliche Verzerrung der redaktionellen Informationsübermittlung und -bewertung, die sich unter Hinwegsetzen über bessere Erkenntnismöglichkeiten und sogar wider bessere Kenntnis auf die positive Darstellung eines Anzeigenkunden - hier konkret der T. - beschränkt. Für ein Organ der Presse stellt sich der dargestellte Vorwurf als ein erheblicher, seine publizistische Wertgeltung nachhaltig beschädigender Angriff dar. Es wird damit letztlich die "Käuflichkeit" einer bestimmten inhaltlichen Tendenz der Berichterstattung suggeriert, die ein sich als Organ der unabhängigen Presse verstehendes Medium sowie den verantwortlichen Verlag ins Mark trifft und eine gravierende Diskriminierung darstellt. Insgesamt wird damit die Unabhängigkeit der Zeitschrift "W.W." und deren Wert als Informationsquelle nachhaltig in Zweifel gezogen, was überdies dazu führen kann, dass sich jedenfalls ein Teil der Leserschaft von diesem Publikationsorgan abwendet.
Ist die Aussage "Die T. dominiert von den drei großen Anbietern nicht nur die Werbeeinkommen, sondern vor allem die Redaktion" aber geeignet, das Ansehen der Antragstellerin in der Öffentlichkeit zu beeinträchtigen, und somit als Verletzung ihres unternehmerischen Persönlichkeitsrechts zu qualifizieren, so wird diese nicht durch ein als vorrangig zu bewertendes Recht der Antragsgegnerin auf freie Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 GG) gerechtfertigt.
Allerdings trifft es zu, dass es sich bei der in Frage
stehenden Aussage nicht um eine Tatsachenbehauptung, sondern um eine Meinungsäußerung bzw. um ein Werturteil handelt, für welches die Antragsgegnerin in weitergehendem Umfang das in § 5 Abs. 1 GG formulierte Recht zur freien Meinungsäußerung in Anspruch nehmen kann, als dies bei der Verbreitung von Tatsachenbehauptungen der Fall ist.
Die Abgrenzung, ob eine Aussage als Tatsachenbehauptung oder als Werturteil bzw. Meinungsäußerung einzuordnen ist, entscheidet sich danach, ob der aus der maßgeblichen Sicht des angesprochenen Verkehrs zu ermittelnde Aussagegehalt der Äußerung einer objektiven Klärung zugänglich ist und als etwas Geschehenes grundsätzlich dem Beweis offensteht. Denn eine Tatsachenbehauptung kann wahr oder unwahr sein und ist dem Beweis zugänglich, wohingegen ein Werturteil bzw. eine Meinungsäußerung demgegenüber je nach dem Standpunkt entweder als falsch abgelehnt oder als richtig akzeptiert werden kann. Treffen - wie dies in einer Vielzahl von Fällen gerade bei Pressebeiträgen geschieht - in einer Aussage Tatsachenbehauptungen und Wertungen zusammen bzw. sind tatsächliche, als solche dem Wahrheitsbeweis zugängliche Elemente mit solchen der subjektiven Wertung vermengt, kommt es für die Beantwortung der Frage, welchem der beiden "Lager" die Äußerung zuzuordnen ist, entscheidend darauf an, ob im Rahmen der Gesamtwürdigung der tatsächliche Gehalt so substanzarm ist, dass er gegenüber der subjektiven Wertung in den Hintergrund tritt, deren Ergebnis lediglich durch Angabe der tatsächlichen Bewertungsgrundlage begründet werden soll, oder ob die Äußerung überwiegend durch den Bericht über tatsächliche Vorgänge geprägt ist und bei den Adressaten die Vorstellung von konkreten in die Form von Wertungen eingekleideten Vorgängen hervorruft, die als solche mit den Mitteln des Beweises als wahr oder unwahr festgestellt werden können ( BGH NJW 1994, 2614; Palandt/Thomas, a.a.O., § 824 Rdn. 2). Der Begriff der "Meinung" ist dabei weit zu verstehen und eine Aussage dann als "Meinungsäußerung anzusehen, wenn eine Trennung der wertenden und tatsächlichen Gehalte den Sinn der Äußerung aufhöbe oder verfälschte (vgl. BVerfG NJW 1993, 1845). Unter Zugrundelegung der dargestellten Kriterien ist die hier zu beurteilende Aussage "Die T. dominiert ...nicht nur die Werbeeinkommen, sondern vor allem die Redaktion" als Meinungsäußerung anzusehen.
Namentlich im Zusammenhang mit den oberen und mittleren grafischen Darstellungen, welche die jeweilige Menge von Anzeigen der Unternehmen der Telekommunikationsbranche bei der W.W. sowie die Häufigkeit ihrer Erwähnung im redaktionellen Teil des genannten Wirtschaftsmagazin demonstrieren sollen, versteht sich die dargestellte Textpassage als eine Gemengelage aus einerseits wertender Schlussfolgerung, die andererseits in den Kontext des erwähnten Tatsachenmaterials gestellt ist und damit auch eine Würdigung dieser Einzeltatsachen vornimmt. Jedoch stellt sich der aus dem Zusammenhang mit den vorbezeichneten Grafiken gewonnene tatsächliche Gehalt der Aussage gegenüber der mit ihr zum Ausdruck gebrachten subjektiven Meinung als derart substanzarm dar, dass er - wenn überhaupt - die wertende Schlussfolgerung allenfalls am Rande tragen soll. Gerade die zum Ausdruck gebrachte Wertung steht eindeutig im Vordergrund und bestimmt daher insgesamt den Charakter der Gesamtaussage.
b)
Ist die streitbefangene, die Antragstellerin diskriminierende Aussage vor dem dargestellten Hintergrund mithin als Werturteil einzuordnen, so ist sie gleichwohl nicht von dem durch die Antragsgegnerin in Anspruch genommenen Grundrecht der Meinungs- und Pressefreiheit gedeckt. Auch im Rahmen einer durch das Grundrecht auf Meinungs- und Pressefreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 GG geschützten öffentlichen Auseinandersetzung hat der von einer herabsetzenden Kritik Betroffene nicht jede negative Beurteilung seiner Person hinzunehmen. Auch dort, wo er ein negatives Werturteil abgibt, ist der Kritiker zur Rücksichtnahme auf die Ehre des Angegriffenen verpflichtet. Zwar wird von ihm dabei nicht verlangt, dass er das "mildeste Mittel" zur Verdeutlichung seines Standpunktes einsetzt. Jedoch muss seine Kritik nach Art und Aussagegehalt sachbezogen sein. Das berechtigte Interesse der Presse daran, an der öffentlichen Meinungsbildung einschließlich der Aufdeckung von als Missständen empfundenen Vorgängen mitzuwirken, und hierzu mit einer unter Umständen auch scharfen und schonungslosen, sogar ausfälligen Kritik beizutragen, deckt nicht ein dem Betroffenen nachteiliges Werturteil, das in keinem inneren Zusammenhang mit dem erörterten Gegenstand steht und lediglich aus dem äußeren Anlass der Interessenwahrnehmung gemacht ist, in Wirklichkeit aber ausschließlich dazu dient, den Kritisierten zu diffamieren (vgl. BVerfG NJW 1993, 1462; BGH GRUR 1995, 270/273 f -"Dubioses Geschäftsgebaren"-; ders. GRUR 1975, 208/209 f -"Deutschland-Stiftung"-; ders. GRUR 196, 324 -"Doppelmörder"- jeweils mit weiteren Nachweisen). Aber auch dann, wenn eine diskriminierende Presseäußerung nicht ausschließlich der Verunglimpfung der betroffenen Person bzw. deren Schmähung dient, sondern daneben auch von der pressespezifischen Motivation der Beteiligung an einer öffentlichen Auseinandersetzung der Meinungen getragen ist, erweist sie sich nicht allein deshalb als zulässig. Im Rahmen einer Abwägung einerseits des Interesses des Betroffenen an der Wahrung seines Persönlichkeitsrechts sowie andererseits des Rechts auf freie Meinungsäußerung ist vielmehr zu prüfen, ob der - ggf. sogar in überzogener Form - zum Ausdruck gebrachten Meinung tatsächliche Anhalts- und Verdachtsgründe zugrunde liegen, die gewichtig genug sind, um ein Recht auf Äußerung eines konkreten, den Betroffenen diskriminierenden Verdachts zu begründen und plausibel zu machen, das dessen Interesse am Schutz der Ehre überwiegt(vgl. BGH GRUR 1995, 270/274 -"Dubioses Geschäftsgebaren"-). Hierbei fällt u.a. ins Gewicht, welcher Bereich des in seiner Persönlichkeit diskriminierten Betroffenen durch die in Frage stehende Äußerung berührt ist. Tangiert ein Vorwurf - wie im Streitfall - nicht den Intimbereich des Betroffenen, sondern den Bereich seiner gewerblichen Betätigung, also die Sozialsphäre, so kommt dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit ein Rang zu, demgegenüber der Schutz des Persönlichkeitsrechts vor herabsetzender Kritik eher zurücktreten muss. Denn wer sich im Wirtschaftleben betätigt, muss sich in weiterem Umfang der Kritik aussetzen, als dies bei Vorgängen betreffend die Intimsphäre der Fall ist (vgl. BVerfG NJW 1992, 1439/1440; BGHZ 78, 9/14 -"Das Medizinsyndikat III"-; Palandt/Thomas, a.a.O., § 823 Rdnrn. 179, 184, 185 ff - mit weiteren Nachweisen). Unter Anwendung der dargestellten Kriterien wird die streitbefangene Aussage indessen von der Meinungs- und Pressefreiheit nicht gedeckt und muss die Antragstellerin sie daher nicht hinnehmen.
Allerdings kann die Aussage "Die T. dominiert von den drei großen Anbietern nicht nur die Werbeeinkommen, sondern vor allem die Redaktion" nicht als eine ausschließlich die Diffamierung der Antragstellerin bezweckende sog. "Schmähkritik" eingeordnet werden, die bereits aus diesem Grund von dem Grundrecht der Meinungs- und Pressefreiheit nicht gewährleistet ist. Denn unverkennbar sind in dem streitbefangenen Artikel der Antragsgegnerin Umstände angesprochen worden, die im Rahmen der gesellschaftlichen Diskussion um das Institut des freien Pressewesens erheblich werden können. Der Artikel spricht ersichtlich die Frage der Interdependenz wirtschaftlicher Interessen der Presseorgane und ihrer inhaltlichen Berichterstattung an. Insoweit reiht er sich als Beitrag in die öffentliche Diskussion zu dem Thema der Unabhängigkeit der Presse im weitesten Sinne bzw. dazu ein, ob und inwiefern ein bedeutender Anzeigenkunde - und sei es auch nur im Wege des "vorauseilenden Gehorsams" der Mitglieder der Redaktion - bei der konkreten Themenauswahl sowie bei der inhaltlichen Befassung und Präsentation der Themen sachlich und tendenziell auf die Berichterstattung Einfluss nimmt. Die Befassung mit diesem Thema sowie die in diesem Zusammenhang geäußerte Wertung, dass bei der Redaktion einer bestimmten, von der Antragstellerin verlegten Zeitschrift die Grenze einer unabhängigen Berichterstattung bei einem bestimmten, ebenfalls namentlich bezeichneten Anzeigenkunden überschritten sei, kann danach nicht als ausschließlich die Verunglimpfung der Antragstellerin bezweckend, sondern jedenfalls auch von dem pressespezifischen Interesse der Aufklärung der Öffentlichkeit motiviert angesehen werden.
Indessen führt die nach den dargestellten Maßstäben vorzunehmende Interessenabwägung im übrigen dazu, dass die Antragsgegnerin mit der in Frage stehenden Aussage die Grenzen des Rechts zur freien Meinungsäußerung und der Pressefreiheit im konkreten Fall überschritten hat. Denn auch nach dem eigenen Vorbringen der Antragsgegnerin liegen keine ausreichenden Verdachtsgründe vor, welche den erhobenen Vorwurf des "Gefälligkeits-" bzw. mit der suggerierten Käuflichkeit einer bestimmten Tendenz der Berichterstattung sogar unterstellten "Prostitutionsjournalismusses" rechtfertigen. Objektiv umfasst die der Grafik "Vorsprung für den Ex-Monopolisten - Erwähnung von Telekommunikationsanbietern 1998 - 2000" zugrundeliegende Recherche der Antragsgegnerin - wie zwischen den Parteien unstreitig ist - die bloße Anzahl der Erwähnung der T. im redaktionellen Teil der W.W., ohne zwischen positiver, neutraler oder sogar negativer Tendenz der Erwähnung zu unterscheiden. Dies würdigend macht das von der Antragsgegnerin in dem Artikel dargestellte Tatsachenmaterial die hier in Rede stehende diskriminierende Wertung, dass die Redaktion der W.W. durch die T. dominiert werde, aber nicht plausibel. Denn allein die (häufige) Nennung der T. als solche, wie sich dies beispielsweise aus der Erwähnung in Berichten betreffend die Praxis der Regulierungsbehörde oder sonstige Wirtschaftsbereiche ergeben kann, und eine daraus u.U. herzuleitende Erhöhung des Merkwertes der Unternehmensbezeichnung "T.", stellt nicht die mit der streitbefangenen Aussage als Folge der hohen Werbeeinnahmen durch die T. aber gerade unterstellte positive Berichterstattung dar. Zu dem Aspekt, dass schon das eigene, von der Beklagten recherchierte Tatsachenmaterial die in dem Artikel zum Ausdruck gebrachte schlussfolgernde Wertung nicht plausibel macht, tritt hinzu, dass es sich bei dem in bezug auf das von der Antragstellerin verlegte Wirtschaftsmagazin erhobenen Vorwurf um einen solchen handelt, der ein Presseorgan in seiner wesentlichen Funktion als Medium der unabhängigen Berichterstattung trifft und gravierende Folgen für dessen Marktbedeutung nach sich ziehen kann. Diesen Vorwurf hat die Antragsgegnerin, die sich selbst wissenschaftlichen Kriterien sowie der neutralen Beobachtung des Pressemarktes verpflichtet fühlt und die mit den in den verfahrensgegenständlichen Artikel eingestellten Schaubildern einen wissenschaftlichen Deduktionsanspruch vermittelt, daher auf einer Grundlage erhoben, die ihren eigenen Maßstäben nicht genügt. Selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die diskriminierende Äußerung im Streitfall in den Bereich der gewerblichen Betätigung der Antragstellerin fällt, in dem sie sich eher eine scharfe, herabsetzende Kritik gefallen lassen muss, können die auf Seiten der Antragsgegnerin für die öffentlich geäußerte Diskrimierung angeführten Verdachtsgründe es nicht rechtfertigen, das Interesse der Antragstellerin am Schutz ihrer Ehre zurücktreten zu lassen. Hervorzuheben ist dabei allerdings, dass diese Würdigung es der Antragsgegnerin nicht abstrakt untersagt, die streitbefangene Wertung zum Ausdruck zu bringen, sondern es ihr danach lediglich verboten ist, sie zu publizieren, solange sie allein aus dem in dem konkreten Beitrag angeführten statistischen Belegmaterial abgeleitet ist.
Ist das Unterlassungsbegehren nach alledem berechtigt, soweit sich die in Frage stehende Aussage auf die Redaktion des von der Antragstellerin verlegten Wirtschaftsmagazins bezieht, gilt im Ergebnis Gleiches hinsichtlich der in den Antrag einbezogenen Person ihres Chefredakteurs S.B.. Letzterer ist von der die Redaktion betreffenden Äußerung miterfasst, weil er als namentlich genannter Chefredakteur das Redaktionsgeschehen zu verantworten hat und aus der Sicht des Verkehrs innerhalb der Redaktion nichts ohne sein Wissen und Wollen geschehen kann. Ist daher mit der inkriminierten Äußerung auch eine ehrenrührige Aussage über den Chefredakteur S.B. des von der Antragstellerin verlegten Wirtschaftsmagazins getroffen, so ist sie aktivlegitimiert, auch insoweit einen Unterlassungsanspruch geltend zu machen. Zwar kann grundsätzlich nur der unmittelbar Verletzte, nicht aber der lediglich mittelbar Belastete gegen rechtsverletzende Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht vorgehen. Indessen können ehrenrührige Aussagen über Betriebsangehörige auch das Unternehmen negativ kennzeichnen, was insbesondere dann gilt, wenn Negativaussagen über Führungskräfte verbreitet werden, die die betrieblichen Verhältnisse maßgeblich mitgestalten. Bei dieser Sachlage kann dem Unternehmen ein eigener Anspruch zustehen, wenn die Äußerung zugleich als Kritik am den Unternehmen aufzufassen ist (vgl. Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 4. Aufl. Rdn. 12.39, S. 638/639 mit weiteren Nachweisen). So liegt der Fall hier. Denn die Person des Chefredakteurs gestaltet die redaktionelle Berichterstattung des von der Antragstellerin verlegten Wirtschaftsmagazins ganz maßgeblich mit. Er wird damit gerade wegen einer Tätigkeit angegriffen, mit der die das Magazin verlegende Antragstellerin, die eine mit der Unterstellung des Gefälligkeitsjournalismusses verbundene Einflussnahme in ihrem Blatt zulässt, identifiziert wird. Sie ist daher auch durch die in bezug auf ihren Chefredakteur vorgebrachte Aussage selbst in ihrer unternehmerischen Wertgeltung betroffen und daher auch insoweit für den Unterlassungsanspruch aktivlegitimiert."
II.
An dieser mit dem Urteil vom 23.05.2001 in dem einstweiligen Verfügungsverfahren zum Ausdruck gebrachten Wertung hält der Senat fest.
1.
Soweit die Beklagte beanstandet, dass sowohl der Senat in dem einstweiligen Verfügungsverfahren als auch nunmehr das Landgericht in der erstinstanzlichen Entscheidung der Äußerung "Die T. dominiert von den drei großen Anbietern nicht nur die Werbeinkommen, sondern vor allem die Redaktion" einen unzutreffenden Aussagegehalt entnommen hätten, vermag sie damit nicht durchzudringen. Dass - wie die Beklagte dies aber verstanden wissen will - mit der Aussage nicht nur die quantitative Häufigkeit der Erwähnung der T., also eine Dominanz der Berichterstattung in diesem Sinne gemeint ist, kann nach dem sonstigen Kontext der Aussage, in der gerade die fehlende Distanz der Berichterstattung zur T. moniert wird ("...würde dem Geist des Magazins eher Distanz zum ehemaligen Monopolisten entsprechen..."; "...liest sich die Berichterstattung in der W.W. wie Imagebroschüren der T....")., keinem Zweifel unterliegen. Danach geht es gerade um den sachlichen Gehalt der Berichterstattung bzw. deren inhaltliche Tendenz, so dass die Äußerung, wonach die T. vor allem die Redaktion dominiere, eine beherrschende Einflussnahme auf die inhaltliche Befassung mit Sachthemen zum Ausdruck bringt. Von der Äußerung des Verdachts der Bestechlichkeit und/oder Korruption ist im übrigen in den beklagtenseits kritisierten Urteilen nicht die Rede. In dem Senatsurteil ist u.a. ausgeführt, dass die Beklagte mit der in Frage stehende Aussage letztlich den Vorwurf der Käuflichkeit einer bestimmten Meinung erhebt. Das wird der Sache nach mit dem geäußerten Verdacht eines mit Blick auf hohe Werbeaufkommen praktizierten Gefälligkeitsjournalismus, der durchaus auch "vorauseilend" sein kann, so aber zum Ausdruck gebracht, so dass der Aussage auch insoweit kein unzutreffender Inhalt beigelegt wird.
2.
Was die im Rahmen von Art. 5 Abs. 1 GG vorzunehmende Abwägung angeht, rechtfertigen auch die in der späteren Ausgabe des M.T. Nr. 103 vom 15.12.2000 enthaltenen Statistiken keine abweichende Wertung. Dabei kann es offen bleiben, ob diese erst später publizierten Umstände gewichtige Anhaltspunkte für den bereits vorher in dem streitbefangenen Artikel geäußerten, die Klägerin diskriminierenden Verdacht darstellen können, ob es also auf die aus der Sicht des Äußernden bestehende objektive Lage ankommt oder aber allein darauf, ob aus der Sicht der Adressaten der konkret zu beurteilenden aktuellen Meinungsäußerung derartige Verdachtsgründe vorliegen, welche die Diskriminierung begründen und plausibel machen können. Letzterenfalls könnten erst nachträglich mitgeteilte oder gar entstandene Gründe die vorher geäußerte Diskriminierung nicht rechtfertigen. Im Ergebnis bedarf das jedoch keiner Entscheidung, weil selbst unter Berücksichtigung der erst später publizierten Statistiken die Äußerung des hier in Frage stehenden Vorwurfs eines in bezug auf die T. praktizierten Gefälligkeitsjournalismus nicht veranlasst sein kann. Nach dem Text des Artikels in Heft 103 des M.T. wurde die in Frage stehende Aussage allein auf der Grundlage der Häufigkeit der Erwähnung formuliert (vgl. S. 19 rechte Spalte, letzter Absatz). Die in den auf Seite 21 des Beitrags abgebildeten Grafiken dargestellte inhaltliche Auswertung der sich mit der T. befassenden W.W.-Berichterstattung kann jedoch - wie dies das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung (vgl. dort S. 11 bis 13) zutreffend ausgeführt hat - dieses Urteil ebenfalls nicht veranlassen, weil darin keinesfalls die mit der Aussage suggerierte Dominanz einer positiven Berichterstattung belegt ist. Zu einem ganz erheblichen Teil führen diese Statistiken vielmehr Beiträge "ohne eindeutige Wertung" oder sogar "negativer" Bewertung auf; die in der W.W. im Vergleich zur Financial Times wiedergegebenen Analystenzitate mit stärkerer Zustimmung weisen ebenfalls keine Dominanz auf, die eine Aussage des hier zu beurteilenden diskriminierenden Gehalts veranlassen kann. Gleiches gilt hinsichtlich der in dem Beitrag (S. 20 des M.T. Heft 103,linke Spalte, 1. Absatz) erwähnten Äußerung des angeblich "den Eindruck" einer "Pro-T.-Berichterstattung" bestätigenden Vertreters der Chefredaktion der W.W., wonach man deshalb eine positive Tendenz der Berichterstattung über die T. eingeschlagen habe, um "wieder einmal ein Interview von R. S. zu erhalten", der sich wegen der kritischen Berichterstattung in 1996/97 in der Vergangenheit verweigert habe. Ein solches Motiv für eine positive Berichterstattung zur T. mag durchaus fern von pressespezifischer Arbeit liegen und Kritik verdienen. Das ändert jedoch nichts daran, dass die mit der hier zu beurteilenden Aussage zum Ausdruck gebrachte Praktizierung eines mit Blick auf das hohe Anzeigenaufkommen vorgenommenen Gefälligkeitsjournalismus auf diese Äußerung nicht gegründet werden bzw. danach nicht schlüssig und plausibel erscheinen kann.
III.
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 108, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Der Senat sah schließlich keinen Anlass für eine Zulassung der Revision nach Maßgabe der §§ 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO i.V. mit § 26 Nr. 7 EGZPO. Der Rechtssache kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu noch gebieten Belange der Rechtsfortbildung oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch den Bundesgerichtshof. Es geht im Streitfall vielmehr allein um die Subsumtion eines individuellen Sachverhalts unter als solche in höchstrichterlicher Rechtsprechung geklärte Rechtsgrundsätze.
Die gemäß § 544 ZPO i.V. mit § 26 Nr. 8 EGZPO festzusetzende Beschwer orientiert sich mangels anderweitiger Anhaltspunkte am Wert des Unterlassungsbegehrens, auf welches die Beklagte verurteilt worden ist.