Öffentliche Wiedergabe von Fernsehsendungen in Krankenhaus-Zweibettzimmern (§ 52 UrhG)
KI-Zusammenfassung
Eine Hochschulklinik begehrte die Feststellung, der Verwertungsgesellschaft stehe für Fernsehempfang in 483 Zweibettzimmern kein Vergütungsanspruch zu. Streitpunkt war, ob das Bereitstellen individuell schaltbarer Fernsehgeräte (Ton über Kopfhörer) eine „Wiedergabe“ und ob diese „öffentlich“ i.S.d. §§ 52, 15 Abs. 3 UrhG ist. Das OLG bejahte sowohl die Wiedergabe als auch deren Öffentlichkeit, weil bereits zwei gleichzeitig erreichbare Personen eine Mehrzahl bilden und es an persönlicher Verbundenheit der Patienten fehlt. Rundfunkgebühren decken nur das Senderecht (§ 20 UrhG), nicht das Wiedergaberecht (§ 21 UrhG).
Ausgang: Berufung gegen klageabweisendes Urteil zurückgewiesen; Vergütungspflicht nach § 52 UrhG bejaht.
Abstrakte Rechtssätze
Eine „Wiedergabe“ i.S.v. § 52 Abs. 1 S. 1 UrhG liegt vor, wenn urheberrechtlich geschützte Werke für den Nutzer sinnlich wahrnehmbar gemacht werden; es ist unerheblich, ob dies durch zentrale Verteilung oder durch individuelles Einschalten und Programmauswahl am Empfangsgerät erfolgt.
Eine Wiedergabe ist nach § 15 Abs. 3 UrhG öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Personen bestimmt ist; eine Mehrzahl liegt bereits bei zwei gleichzeitig erreichbaren Personen vor.
Für die Öffentlichkeit der Wiedergabe kommt es nicht darauf an, ob das Werk im Einzelfall tatsächlich von mehreren Personen wahrgenommen wird, sondern darauf, dass die Wiedergabe darauf angelegt ist, mehrere Personen gleichzeitig zu erreichen; die Nutzung von Kopfhörern steht dem nicht entgegen.
Die Ausnahme des § 15 Abs. 3 UrhG greift nur ein, wenn der Personenkreis bestimmt abgegrenzt ist und die Beteiligten durch persönliche Beziehungen untereinander oder zum Veranstalter verbunden sind; eine zufällige Zimmergemeinschaft genügt hierfür nicht.
Die Zahlung von Rundfunk- und Fernsehgebühren vergütet das Senderecht (§ 20 UrhG) und schließt eine gesonderte Vergütungspflicht für die öffentliche Wiedergabe (§ 21 UrhG) nach § 52 UrhG nicht aus.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 28 0 485/92
Leitsatz
1. Eine "Wiedergabe" i.S. von § 52 Abs. 1 S. 1 UrhG liegt gemäß § 21 UrhG dann vor, wenn urheberrechtlich geschützte Werke wahrnehmbar gemacht werden. Dabei ist unerheblich, ob dies durch zentrale Verteilung oder dadurch geschieht, daß der Nutzer ein ihm zur Verfügung stehendes Übertragungsgerät selbst einschaltet und das Programm auswählen kann. 2. Erfolgt eine solche Wiedergabe von Sendungen in Zweibettzimmern medizinischer Einrichtungen, handelt es sich um "öffentliche" Wiedergabe, die vergütungspflichtig ist.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 3. Februar 1993 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 28 0 485/92 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens wer- den der Klägerin auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte hinsichtlich der Kosten durch Sicher- heitsleistung in Höhe von 9.500,-- DM abzuwenden, wenn nicht die Beklagte ih-rerseits vor der Vollstreckung Sicher- heit in dieser Höhe leistet. Die Sicherheiten können von beiden Par-teien auch durch selbstschuldnerische Bürgschaften einer im Gebiet der Bundes republik Deutschland ansässigen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden. Die Beschwer der Klägerin wird auf 525.161,50 DM festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin ist Trägerin der medizinischen Ein- richtungen der ... Hochschule A.. Diese medizini- schen Einrichtungen haben u.a. 483 Zweibett-Zim- mer, die jeweils mit einem Fernsehgerät ausgestat- tet sind. Die Patienten können diese Geräte indi- viduell an- und abstellen und verschiedene Sender wählen. Die Tonübertragung erfolgt über Kopfhörer.
Die Klägerin hat alle 483 Fernsehgeräte angemeldet und zahlt hierfür die entsprechenden Rundfunk- und Fernsehgebühren.
Die Beklagte, ein wirtschaftlicher Verein kraft staatlicher Verleihung, ist die Verwertungsgesell- schaft für musikalische Urheberrechte in Deutsch- land. Aufgrund von Berechtigungsverträgen mit den ihr angeschlossenen Komponisten, Textdichtern und Musikverlegern sowie aufgrund der mit den auslän- dischen Wahrnehmungsgesellschaften geschlossenen Gegenseitigkeitsverträge vertritt die Beklagte das gesamte Weltrepertoire an geschützter Unterhal- tungs- und Tanzmusik.
Die Beklagte legte der Klägerin den Vertragsent- wurf zu 233504 FS 006 zur Unterzeichnung vor. In diesem Vertragsentwurf ist der Erwerb des Rechts der öffentlichen Wiedergabe von Fernsehsendungen in 483 Zweibett-Zimmern der medizinischen Einrich- tungen der Klägerin gegen eine Vergütung in Höhe von 21.006,46 DM pro Jahr vorgesehen. Wegen der weiteren Ausgestaltung des Vertragsentwurfs wird auf die zu den Gerichtsakten gereichte Fotokopie (Bl. 8 des Anlagenheftes) Bezug genommen.
Die Klägerin, die die Auffassung vertritt, die Wiedergabe von Rundfunk- und Fernsehsendungen in Mehrbett-Zimmern stelle keinen nach dem Urheber- gesetz vergütungspflichtigen Sachverhalt dar, be- gehrt Feststellung, daß der Beklagten derlei An- sprüche nicht zustehen, nachdem die Beklagte vor- prozessual auf der Verpflichtung der Klägerin zur Unterzeichnung des Vertragsentwurfs bestanden hat.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, es handele sich bei Fernsehsendungen in Zweibett-Zim- mern ihrer medizinischen Einrichtungen nicht um öffentliche Wiedergabe im Sinne von § 52 Abs. 1 i.V.m. § 15 Abs. 2 und 3 UrhG, da eine Wiedergabe von Werken nur dann öffentlich sei, wenn sie für eine Mehrzahl von Personen bestimmt sei und dieser Personenkreis weder abgegrenzt noch untereinander oder zu dem Veranstalter in einer persönlichen Be- ziehung stünde.
Unter Berufung auf die Entscheidung des Bundesge- richtshofes (BGHZ 36, 171, 177) hat die Klägerin weiterhin die Ansicht vertreten, der Patient genieße in seinem Patientenzimmer ebenso wie ein Hotelgast im Hotelzimmer eine private Sphäre. Die medizinische Betreuung sowie die intensive Behandlung ändere nichts an dem privatrechtlichen Charakter der Nutzung. Zwischen den Patienten in einem Zweibett-Zimmer bestehe ein intensiver sozialer Kontakt, da es sich um eine Schicksalsge- meinschaft handele. Da jeder Patient in der Lage sei zu bestimmen, ob er eine Sendung hören oder empfangen möchte, und der Empfang des Tons ohnehin nur über Kopfhörer erfolge, habe kein Dritter die Möglichkeit, die entsprechenden Sendungen zu emp- fangen.
Die Beklagte verstoße darüber hinaus mit ihrem Vertragsentwurf gegen die bisherigen Vereinbarun- gen einer zwischen den Parteien geschlossenen Rahmenempfehlung, wonach nur in Gemeinschafts- und Aufenthaltsräumen der Betrieb entsprechender Wie- dergabegeräte vergütungspflichtig sei.
Die Klägerin hat beantragt,
festzustellen, daß der Beklagten gegen die Klägerin keine Ansprüche nach der Maßgabe des Vertragsentwurfs zu 233504 FS 006 in Höhe von 21.006,46 DM per anno zustehen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, daß sämtliche Voraussetzungen für eine Vergütungspflicht gemäß § 52 Abs. 1 UrhG im Hinblick auf die Wiedergabe von Fernsehsendungen in den Zweibett-Zimmern gege- ben seien. Bei der Wiedergabe dieser Sendungen in Patientenzimmern durch eine Verteileranlage hande- le es sich um eine öffentliche Wiedergabe, welche dem Erwerbszweck der Klägerin diene. Eine Werkwie- dergabe sei gemäß § 15 Abs. 3 UrhG schon öffent- lich, wenn sie für eine Mehrzahl von Personen be- stimmt sei. Hierzu reichten bereits zwei Personen aus. Eine Ausnahme läge nur vor, wenn der Kreis dieser Personen bestimmt abgegrenzt sei und diese durch gegenseitige Beziehung oder durch Beziehung zum Veranstalter persönlich untereinander verbun- den seien. Eine persönliche Verbindung der Patien- ten untereinander läge gerade nicht vor; es hande- le sich vielmehr um eine anonyme Menschenzahl, die sich zufällig in demselben Zimmer aufhielte.
Auch die Tatsache, daß die Patienten die Sendung über Kopfhörer empfangen könnten, ändere nichts daran, daß diese Wiedergabe öffentlich sei. Der Tatbestand der öffentlichen Wiedergabe sei auch dann gegeben, wenn der einzelnen Wiedergabe - auf- grund technischer Gegebenheiten - nur eine Person beiwohnen könne, wobei die Wiedergabe aber fort- laufend und für wechselnde Personen stattfände.
Schließlich führe auch die Tatsache, daß der Patient allein das Fernseh-Wiedergabegerät an- schalten können, zu keinem anderen Ergebnis, da es primär darauf ankomme, daß die Wiedergabe nur aufgrund des Betriebs der Fernsehanlage durch die Krankenhausleitung möglich sei. Die Zuleitung der Fernsehsendungen stelle sich deshalb als öffent- lich dar, weil die Hörbarmachung der Sendungen für jeden beliebigen Patienten erfolge.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Parteien vor dem Landgericht wird auf die erstin- stanzlichen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Durch Urteil vom 3. Februar 1993 hat die 28. Zi- vilkammer des Landgerichts Köln die Klage als unbegründet abgewiesen. Das Urteil ist im wesent- lichen damit begründet, daß es sich bei der Wie- dergabe von Fernsehsendungen in Zweibett-Zimmern um eine öffentliche Wiedergabe handele, die gemäß § 52 Abs. 1 Satz 1 und 2 UrhG vergütungspflichtig sei. Eine Ausnahme nach § 52 Abs. 1 Satz 3 UrhG läge nicht vor. Im übrigen wird auf die Entschei- dungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug ge- nommen.
Gegen dieses ihr am 17. Februar 1993 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit einem am 15. März 1993 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach entsprechender Verlänge- rung der Begründungsfrist mit einem am 17. Mai 1993 eingegangenen Schriftsatz begründet.
Die Klägerin wiederholt und vertieft ihr erstin- stanzliches Vorbringen; sie vertritt die Ansicht, in ihren medizinischen Einrichtungen finde eine "Wiedergabe" von Sendungen nicht statt, da die einzelnen Zimmer zwar mit Fernsehgeräten ausge- stattet seien, diese Geräte jedoch individuell an- und abgestellt würden und jeder einzelne Kranke wählen könne, welche Sendung er sich ansehen woll- te. Damit handele es sich nicht um eine zentrale Verteilung, die durch sie - die Klägerin - veran- laßt würde.
Durch § 52 UrhG solle nur verhindert werden, daß eine Einrichtung lediglich einen Fernsehanschluß erhielte, gleichzeitig aber regelmäßig einer Vielzahl von Benutzern die Sendungen zugänglich gemacht würden. Da sie sämtliche Fernsehgeräte an- gemeldet habe und hierfür auch die entsprechenden Rundfund- und Fernsehgebühren zahle, läge ein sol- cher Fall nicht vor. Durch die von ihr gezahlten Gebühren seien die Urheberrechte der Künstler mit abgegolten, da die Rundfunk- und Fernsehanstalten in erheblichem Umfang Vergütungen an die Verwer- tungsgesellschaften abführten.
Darüber hinaus vertritt die Klägerin die Auffas- sung, selbst wenn eine Wiedergabe vorläge, sei diese nicht "öffentlich", da in jedem Doppelzimmer ein eigenes Gerät stehe. Die beiden Benutzer seien auch persönlich und rechtlich dadurch miteinander verbunden, daß sie nur gemeinsam darüber entschei- den könnten, welches Programm sie sehen wollten. Da der Patient die Sendung auch nur über Kopfhö- rer empfinge, könne kein Dritter diese Sendung mitverfolgen. Die beiden Patienten seien bis in den privatesten Bereich hinein für die Dauer ihres Aufenthalts in den medizinischen Einrichtungen miteinander verbunden; jeder Dritte sei aus diesem Privatbereich ausgeschlossen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvor- bringens der Klägerin wird auf die Berufungsbe- gründungsschrift vom 17. Mai 1993 Bezug genommen.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Ur- teils nach dem im ersten Rechtszug ge- stellten Schlußantrag zu erkennen,
hilfsweise ihr nachzulassen, die Zwangs- vollstreckung auch durch Sicherheits- leistung abzuwenden, die auch in Form der selbstschuldnerischen Bürgschaft ei- ner deutschen Großbank oder öffentlich- rechtlichen Sparkasse erbracht werden kann.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen,
hilfsweise ihr nachzulassen, die Zwangs- vollstreckung auch durch Sicherheits- leistung abzuwenden, die auch in Form der selbstschuldnerischen Bürgschaft ei- ner deutschen Großbank oder öffentlich- rechtlichen Sparkasse erbracht werden kann.
Die Beklagte wiederholt und vertieft ihr erstin- stanzliches Vorbringen und verteidigt das ange- fochtene Urteil. Darüber hinaus behauptet sie, die Klägerin habe eine zentrale Empfangsstelle und ma- che über ein Verteilernetz die von ihr empfangenen Fernsehsendungen für die Patienten in den Zwei- bett-Zimmern zugänglich.
Sie vertritt die Ansicht, eine Wiedergabe läge schon dann vor, wenn urheberrechtlich geschützte Werke wahrnehmbar gemacht würden, d.h. die Mög- lichkeit eröffnet werde, die Werke unmittelbar erkennbar und erfahrbar zu machen. Dabei sei es gleichgültig, ob dies durch eine zentrale Vertei- lung oder dadurch geschehe, daß der einzelne Pa- tient selbst das gewünschte Programm auswähle oder das Gerät abschalte.
Diese öffentliche Wiedergabe sei auch vergütungs- pflichtig nach § 52 Abs. 1 Satz 2 UrhG. Die Wie- dergabe in Zweibett-Zimmern sei öffentlich, da sie für eine Mehrzahl von Personen bestimmt sei, wozu zwei Personen ausreichten, die von der Sendung gleichzeitig erreicht werden.
Eine Ausnahme von einer öffentlichen Wiedergabe läge nicht vor, da zwischen Patienten in Zwei- bett-Zimmern keine gegenseitige Beziehung bestehe. Der Patient werde zwangsweise und ohne eigene Ent- scheidungsmöglichkeit in ein Zimmer gelegt, in dem gerade ein Bett frei sei. Schon darin läge der Un- terschied zu einem Hotelzimmer.
Die Beklagte vertritt ferner die Ansicht, es sei rechtlich unerheblich, daß die Klägerin bereits Rundfunkgebühren bezahle. Auch wenn die Sendean- stalten Teile der Gebühren an die Verwertungsge- sellschaften abführten, handele es sich hierbei nicht um die Vergütung für das Recht der Wiederga- be im Sinne von § 21 UrhG, sondern um eine Vergü- tung für das Senderecht nach § 20 UrhG. Senderecht und Wiedergaberecht seien jedoch zwei selbständige Teile eines ausschließlich dem Urheber zustehenden Rechtes, für die ihm jeweils eine eigene Vergütung zustehe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beklagten im Berufungsrechtszug wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 12. Juli 1993 und den Schriftsatz vom 22. Oktober 1993 nebst der da- zu überreichten Anlage Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig, sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Das Landgericht hat zu Recht festgestellt, daß die von der Klägerin erhobene Feststellungsklage unbegründet ist, da die Klägerin gemäß § 52 Abs. 1 Satz 1 und 2 UrhG für die Wiedergabe von Fernseh- sendungen in den 483 Zweibett-Zimmern ihrer medi- zinischen Einrichtungen der Beklagten gegenüber vergütungspflichtig ist.
Entgegen der Auffassung der Klägerin findet in den Zweibett-Zimmern ihrer medizinischen Einrich- tungen eine Wiedergabe von Rundfunk- und Fernseh- sendungen statt. Eine "Wiedergabe" im Sinne von § 52 Abs. 1 Satz 1 UrhG liegt gemäß § 21 UrhG dann vor, wenn urheberrechtlich geschützte Werke wahr- nehmbar gemacht werden. Für eine solche Wiedergabe ist es unerheblich, ob diese durch eine zentrale Verteilung oder dadurch geschieht, daß die einzel- nen Patienten das ihnen zur Verfügung gestellte Übertragungsgerät selbst einschalten und das Pro- gramm auswählen können. Es kommt lediglich darauf an, daß die Werke unmittelbar mit den menschlichen Sinnen erkennbar und erfahrbar gemacht werden (Schricker/von Ungern-Sternberg UrhG, 1987 § 21 Rdn. 7).
Bei den streitgegenständlichen Wiedergaben von Sendungen in Zweibett-Zimmern in den medizinischen Einrichtungen der Klägerin handelt es sich auch um "öffentliche" Wiedergaben im Sinne von § 52 Abs. 1 Satz 1 UrhG. Gemäß § 15 Abs. 3 UrhG ist eine Wiedergabe öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Personen bestimmt ist, es sei denn, daß der Kreis dieser Personen bestimmt abgegrenzt ist und diese durch gegenseitige Beziehungen oder durch Beziehung zum Veranstalter persönlich untereinan- der verbunden sind. Die Fernsehgeräte in den Zwei- bett-Patienten-Zimmern sollen jeweils zwei Perso- nen gleichzeitig den Empfang der Sendungen ermög- lichen. Damit sind die Wiedergabegeräte dazu be- stimmt, sich an eine Mehrzahl von Personen zu wen- den, da eine "Mehrzahl" bereits bei zwei Personen vorliegt (Schricker/von Ungern-Sternberg, a.a.0. § 15 Rdn. 29). Diese Mehrzahl von Personen wird auch gleichzeitig erreicht, da die Patienten in dem Zweibett-Zimmer Fernsehsendungen nur jeweils gemeinsam sehen können; jedenfalls können sie nicht gleichzeitig unterschiedliche Fernsehsendun- gen sehen. Hierbei ist es unerheblich, daß die Fernsehsendungen lediglich über Kopfhörer gehört werden können und eine Übertragung durch Lautspre- cher nicht möglich ist. Zwar steht es somit im Be- lieben des einzelnen Patienten, ob er zusammen mit dem anderen Patienten die jeweilige Fernsehsendung mitanhört oder nicht; entscheidend ist jedoch nicht, ob die einzelne Wiedergabe des Werkes tat- sächlich von einer Mehrzahl von Personen miterlebt wird, sondern es kommt nur darauf an, daß eine Mehrzahl von Personen gleichzeitig erreicht werden soll (Ulmer GRUR 1971, 297, 301).
Es liegt auch keine Ausnahme im Sinne von § 15 Abs. 3 UrhG vor. Hierbei kann es dahinstehen, ob es sich bei den Patienten eines konkreten Zweibett-Zimmers um einen bestimmten abgegrenzten Personenkreis handelt, jedenfalls fehlt es an dem weiteren Erfordernis des § 15 Abs. 3 UrhG, daß die Personen durch gegenseitige Beziehungen oder durch Beziehung zum Veranstalter persönlich miteinander verbunden sind. Zwar ist der Begriff der "persön- lichen Verbundenheit" nicht beschränkt auf fami- liäre oder freundschaftliche Beziehungen, sie wird jedoch nicht allein schon dadurch hergestellt, daß die beiden Patienten notgedrungen gemeinsam und gleichzeitig jeweils eine Sendung sehen können, da nur ein Bildschirm vorhanden ist. Eine enge und persönliche Verbundenheit ist grundsätzlich zwischen zwei Patienten, die in demselben Zimmer untergebracht sind, zu verneinen. Typischerweise wird der Patient zwangsweise und ohne eigene Ent- scheidungsmöglichkeit in einem Krankenzimmer un- tergebracht, in dem gerade ein Bett frei ist. Die beiden Zimmerbewohner schließen sich somit nicht aus eigenem Willen oder einer schon vorher beste- henden Verbundenheit zusammen, sondern bilden eine Zufallsgemeinschaft. Auch wenn sich in einzelnen Fällen zwischen den beiden Patienten, die in einem Zimmer untergebracht sind, ein gewisses Zusammen- gehörigkeitsgefühl aufgrund der Tatsache entwik- kelt, daß beide erkrankt sind, so reicht dies nicht zu einer gemeinschaftsbildenden, Außenseiter ausschließenden Verbindung aus.
Aus diesem Grund ist auch der Sachverhalt, der der Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 36, 171 ff.) - auf die sich die Klägerin beruft - zugrundelag, nicht mit dem vorliegenden Sach- verhalt vergleichbar. Bei Hotelgästen ist davon auszugehen, daß sie aufgrund eines gemeinsamen Entschlusses sich ein Zimmer teilen, da zwischen ihnen familiäre, freundschaftliche oder sonstige Verbundenheit besteht. Dies ist gerade bei Pa- tienten eines Zweibett-Zimmers in Krankenhäusern, nicht anzunehmen, da sich diese dort zufällig begegnen. Diese Patienten sind sich in aller Regel untereinander fremd und werden es angesichts der begrenzten Zeit, in der sie das Zimmer miteinander teilen, zumeist auch bleiben. Das Landgericht hat in der angefochtenen Entscheidung hierzu zu Recht ausgeführt, daß darüber hinaus zu berücksichtigen ist, daß Patienten infolge ihrer Erkrankung stark auf sich selbst ausgerichtet sein dürften, so daß ein gemeinschaftliches Bewußtsein nur unterge- ordnet Platz greifen wird. Schließlich ist auch dem Hinweis des Landgerichts zuzustimmen, daß die unterschiedlichen Erkrankungen, die verschiedenen Behandlungsarten und -zeiten sowie die Tatsache, daß selbst bei einem längeren Krankenhausaufent- halt ein wiederholter Wechsel des Mitbewohners des Krankenzimmers üblich ist, dagegensprechen, daß sich zwischen den beiden Patienten in einem ge- meinsamen Krankenzimmer eine Verbundenheit im Sin- ne des § 15 Abs. 3 UrhG ergibt.
Eine persönliche Verbundenheit der einzelnen Pa- tienten zu dem Krankenhausträger als Veranstalter ist schon deshalb zu verneinen, da die Beziehun- gen zwischen Patient und Krankenhausträger rein rechtsgeschäftlicher und finanzieller Natur sind.
Da es sich somit bei der Wahrnehmbarmachung der einzelnen Fernsehsendungen in den Zweibett-Zimmern der medizinischen Einrichtungen der Klägerin um eine öffentliche Wiedergabe von urheberrechtlich geschützten Werken handelt, ist die Klägerin gemäß § 52 Abs. 1 Satz 1 und 2 UrhG zur Zahlung einer angemessenen Vergütung verpflichtet.
Eine Inanspruchnahme der Klägerin auf Zahlung dieser Vergütung widerspricht - entgegen der Auffassung der Klägerin - auch nicht dem Geset- zeszweck, weil sie - die Klägerin - bereits für jedes Fernsehgerät und jede Hörstelle Gebühren an die Fernseh- und Rundfunkanstalten zahlt. Die von ihr an die Rundfunkanstalten gezahlten Gebühren dienen zwar auch dazu, Urheberrechte der Künstler zu vergüten, denn von diesen Gebühren werden be- stimmte Prozente an die Verwertungsgesellschaften abgeführt. Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, daß den Urhebern verschiedene Rechte zustehen. Während die Abgaben, die die Rundfunkanstalten an die Verwertungsgesellschaften abführen, das Sen- derecht im Sinne von § 20 UrhG betreffen, werden die hier streitgegenständlichen Gebühren erhoben, da das Recht an der Wiedergabe durch Bild- und Tonträger gemäß § 21 UrhG ebenfalls den Urhebern zusteht. Die Sendeanstalten zahlen somit einen Betrag der von ihnen erhobenen Gebühren allein für das Recht, urheberrechtlich geschützte Werke über- haupt durch technische Einrichtungen wie Funk- und Fernsehübertragung der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Die hier in Frage stehenden Gebühren werden hingegen erhoben, weil die Klägerin die be- reits durch Fernsehübertragung der Öffentlichkeit zugänglich gemachten Sendungen in "unkörperlicher Form" öffentlich wiedergibt (§ 15 Abs. 2 UrhG). Da die Klägerin durch ihre Gebührenzahlung an die Fernseh- und Rundfunkanstalten lediglich eine Ver- gütung für das Senderecht im Sinne von § 20 UrhG gezahlt hat, liegt - entgegen der Auffassung der Klägerin - in dem Begehren der Beklagten, einen Vertrag über die Zahlung von Gebühren für das Recht der Wiedergabe durch Bild- und Tonträger im Sinne von § 21 UrhG abzuschließen, nicht die For- derung nach einer Doppelzahlung, da verschiedene Rechte betroffen sind.
Eine Ausnahme von der Vergütungspflicht der Klä- gerin gemäß § 52 Abs. 1 Satz 1 und 2 UrhG ergibt sich auch nicht aus § 52 Abs. 1 Satz 3 UrhG, da die von ihr betriebenen Einrichtungen nicht zu den in dieser Vorschrift einzeln aufgeführten privile- gierten Einrichtungen zu zählen sind. Da sich die Klägerin auf eine solche Privilegierung weder in ihrem erstinstanzlichen Vortrag noch in ihrem Be- rufungsvorbringen berufen hat, wird insoweit gemäß § 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO auf die Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung (Bl. 47 ff. d. A.) Bezug genommen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreck- barkeit ergeht nach §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die nach § 546 Abs. 2 ZPO festzusetzende Beschwer für die Klägerin entspricht dem Wert ihres Unter- liegens im Rechtsstreit.