UWG: „recyclingfähig und damit umweltfreundlich“ für Einweggeschirr als irreführend
KI-Zusammenfassung
Nach übereinstimmender Erledigungserklärung entschied das OLG Köln nur noch über die Kosten nach § 91a ZPO. Der Unterlassungsantrag gegen die Werbung „… ist recyclingfähig und damit umweltfreundlich“ wäre erfolgreich gewesen, weil Verbraucher dies als tatsächliches Recycling verstehen, die Produkte aber dem Hausmüll zugeführt werden. Bei zwei weiteren umweltbezogenen Werbeaussagen wäre ohne Beweisaufnahme kein Ergebnis möglich gewesen. Daher wurden die Kosten im Verhältnis 1/3 (Kläger) zu 2/3 (Beklagte) verteilt; ein sofortiges Anerkenntnis (§ 93 ZPO) wurde verneint.
Ausgang: Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigung: Quote 1/3 (Kläger) zu 2/3 (Beklagte) nach § 91a ZPO.
Abstrakte Rechtssätze
Nach übereinstimmender Erledigungserklärung ist über die Kosten nach § 91a Abs. 1 ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden.
Die Werbung mit „recyclingfähig und damit umweltfreundlich“ ist irreführend i.S.d. § 3 UWG, wenn ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verbraucher hierunter erwartet, dass das Produkt tatsächlich recycelt wird, dies aber mangels separater Sammlung nicht geschieht.
Bei umweltbezogenen Werbeaussagen sind wegen der besonderen Irreführungsgefahr strenge Maßstäbe anzulegen; dem flüchtigen Verbraucher darf nicht mehr an Umweltverträglichkeit suggeriert werden, als tatsächlich gegeben ist.
Ob eine konkrete Werbegestaltung ein amtliches Umweltzeichen (z.B. „Umweltengel“) verwechslungsfähig nachahmt, kann ohne Beweisaufnahme offen sein, wenn die Verwechslungsgefahr nicht aus eigener Sachkunde sicher beurteilt werden kann.
Ein sofortiges Anerkenntnis i.S.d. § 93 ZPO liegt nicht vor, wenn der Unterlassungsschuldner zunächst einen Wettbewerbsverstoß bestreitet und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung erst in der Berufungsinstanz abgibt, obwohl er nach Klagezustellung eine beschränkte Erklärung hätte abgeben können.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 42 O 185/91
Leitsatz
Die Aussage "... ist recyclingfähig und damit umweltfreundlich" für sogenanntes "Einweggeschirr" (hier: PVDC-beschichtete Pappteller u.ä.) verstößt gegen § 3 UWG. Ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verbraucher nimmt bei dieser Auslobung an, die so beworbenen Produkte würden auch tatsächlich "recycelt". Wird "Einweggeschirr" tatsächlich aber nicht separat gesammelt und wiederverwendet, sondern dem normalen Hausmüll zugeführt, wird der Verkehr relevant irregeführt. Jedenfalls im Zusammenwirken mit dem Hinweis auf die "Umweltfreundlichkeit" wird dem flüchtigen Verbraucher durch das Adjektiv "recyclingfähig" eine solche tatsächliche Wiederverwendung suggeriert.
Tenor
Die Kosten des in der Hauptsache erledigten Rechtsstreits werden dem Kläger zu 1/3 und der Beklagten zu 2/3 auferlegt.
Rubrum
##blob##nbsp;
Gründe
##blob##nbsp;
Nachdem die Parteien den Rechtsstreit übereinstim-mend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war nur noch über die Kosten zu befinden. Diese Entscheidung hatte nach § 91 a Abs. 1 ZPO unter Be-rücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstan-des nach billigem Ermessen zu erfolgen.
##blob##nbsp;
Dies führt dazu, daß die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger zu 1/3 und der Beklagten zu 2/3 aufzu-erlegen sind, denn dies entspricht dem Sach- und Streitstand in dem Zeitpunkt, in dem die Erledigung der Hauptsache erklärt worden ist. Ohne Eintritt der Erledigung wäre der Kläger mit seinem im Schriftsatz vom 07. Juli 1992 neu formulierten An-trag zu 1. b) erfolgreich gewesen. Über die Anträge zu 1. a) und 1. c) hätte hingegen nicht ohne Be-weisaufnahme entschieden werden können. Im einzel-nen ist hierzu folgendes auszuführen:
##blob##nbsp;
Der Kläger hat zu Recht verlangt, daß die Beklagte es unterläßt, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs für das von ihr angebotene Einweg-geschirr mit der Aussage "... ist recyclingfähig und damit umweltfreundlich" in der konkreten Form der Anzeige, wie sie in den "A.N. " vom 18. Juni 1991 erschienen ist, zu werben. Der Anspruch war gemäß §§ 3, 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG ge-rechtfertigt. Die gerügte Auslobung ist geeignet, zumindest einen nicht unerheblichen Teil der ange-sprochenen Verkehrskreise über die Möglichkeit der Wiederverwertbarkeit und damit der Umweltverträg-lichkeit der so beworbenen Produkte in die Irre zu führen.
##blob##nbsp;
Diese Feststellungen konnte der Senat, dessen Mitglieder zu den angesprochenen Verbraucherkreisen gehört, aus eigener Lebenserfahrung und Sachkunde treffen (BGH GRUR 1985, 140, 141 - "Größtes Tep-pichhaus der Welt"). Bei dieser Beurteilung konnte der Senat die Frage, ob das beworbene Pap Star-Ein-weggeschirr tatsächlich die Fähigkeit besitzt re-cycelt zu werden - so der Vortrag der Beklagten - oder ob es - wie der Kläger behauptet - einem Recycling wegen einer PVDC-Beschichtung nur unter besonders erschwerten Umständen zugänglich sei, offenlassen, da ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise die Aussage "... ist recyclingfähig und damit umweltfreundlich" so auf-faßt, daß die mit dieser Ankündigung beworbenen Produkte auch tatsächlich recycelt werden. Nach dem von der Beklagten nicht bestrittenen Vortrag des Klägers werden die von der Beklagten beworbenen Einweggeschirre tatsächlich nicht separat gesammelt und wiederverwertet, sondern nach Benutzung schon mangels separater Sammelmöglichkeiten dem normalen Hausmüll zugeführt und landen schließlich auf Müll-halden oder in Müllverbrennungsanlagen. Hierzu hat sich die Beklagte nur insoweit eingelassen, als sie vorträgt, daß sie keinerlei Einfluß darauf habe, ob ihre Produkte auch tatsächlich wiederverwertet würden.
##blob##nbsp;
Damit verspricht die Beklagte mit ihrer Ankündigung "... ist recyclingfähig und damit umweltfreundlich" jedenfalls dem flüchtigen Verbraucher (Leser) mehr an Umweltverträglichkeit, als sie tatsächlich durch die beworbenen Produkte bieten kann. Die Werbung mit Umweltschutzbegriffen muß aber ähnlich wie die Gesundheitswerbung nach strengen Maßstäben beurteilt werden (vgl. BGH WRP 1989, 160 - "Um-weltengel"). Mit der allgemeinen Anerkennung der Umwelt als eines wertvollen und schutzbedürftigen Gutes hat sich in den letzten Jahren zunehmend ein verstärktes Umweltbewußtsein entwickelt und dazu geführt, daß der Verkehr unter Hinweis auf ihre Umweltverträglichkeit beworbene Waren häufig bevorzugt. Dieses Konsumverhalten wird dadurch ge-fördert, daß an den Umweltschutz anknüpfende Wer-bemaßnahmen in besonderer Weise geeignet sind, Emo-tionen anzusprechen, die von der Besorgnis um die eigene Gesundheit bis zu einem Verantwortungsgefühl für spätere Generationen reichen. Die Irreführungs-gefahr in diesem Bereich ist deshalb besonders groß und verpflichtet die Werbenden, bei der Auswahl der verwendeten Begriffe besondere Sorgfalt walten zu lassen. Insbesondere darf dem flüchtigen Betrachter nicht mehr versprochen werden, als dann tatsächlich an "Umweltfreundlichkeit" geboten wird.
##blob##nbsp;
Zwar hat die Beklagte zu Recht darauf hingewiesen, daß der Begriff "recyclingfähig" von seiner wörtli-chen Bedeutung nichts über die tatsächliche Verwen-dung des so angepriesenen Produktes, sondern nur etwas über dessen theoretische Fähigkeit, wieder-verwertet zu werden, aussagt; jedoch ist diese Aus-sage im Zusammenhang mit dem Begriff "umweltfreund-lich" geeignet, dem flüchtigen Betrachter zu suge-rieren, daß die benutzten Produkte auch der Wie-derverwertung zugeführt werden. Zumindest wird ein nicht unerheblicher Teil der Verbraucher erwarten, daß es sich um Produkte handelt, die separat gesam-melt werden, um wiederverwertet werden zu können. Dies ist jedoch - wie dargelegt - nach dem unstrei-tigen Vorbringen der Parteien nicht der Fall.
##blob##nbsp;
Auch aus dem Gesamtzusammenhang der in den "A.N. " vom 18. Juni 1991 erschie-nenen Anzeige der Beklagten lassen sich keine weiteren Anhaltspunkte entnehmen, die die Auslobung "umweltfreundlich" unter anderen Gesichtspunkten rechtfertigen, denn der übrige Text der Anzeige be-faßt sich ausschließlich mit Fragen der Hygiene im Vergleich zu Konkurrenzprodukten. Aus diesen Grün-den wäre der Kläger mit diesem Unterlassungsantrag ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses erfolg-reich gewesen.
##blob##nbsp;
Bei den Anträgen zu 1. a) und 1. c) ging es im Rah-men des § 3 UWG um die Frage, ob die Aussagen
##blob##nbsp;
"umweltfreundlich, weil zu 90 % aus Altpapier"
##blob##nbsp;
und/oder
##blob##nbsp;
"Zeigen Sie Umweltbewußtsein mit P. S.-Einwegge-schirr"
##blob##nbsp;
in der konkreten Form der im "Solinger Tageblatt" vom 05. Juni 1991 veröffentlichten Anzeige der Be-klagten bei den angesprochenen Verkehrskreisen eine irrige Vorstellung über die Umweltverträglichkeit des so beworbenen Einweggeschirrs auslösen können.
##blob##nbsp;
Die Auslobung "umweltfreundlich, weil zu 90 % aus Altpapier" enthält zwar den gebotenen aufklärenden Hinweis, warum das beworbenen Produkt als umwelt-freundlich bezeichnet wird. Durch diese Erläuterung wird zum Ausdruck gebracht, daß das angepriesene Einweggeschirr nicht in jeder Beziehung umwelt-freundlich ist, sondern nur wegen seiner Herstel-lung aus 90 % Altpapier im Gegensatz zu den Produk-ten, die vollständig aus Holz und Rohmaterialien hergestellt werden. Die Behauptung der Beklagten, daß sie 90 % Altpapier zur Herstellung des P. S. -Einweggeschirrs benutzt, wird von der Kläge-rin nicht bestritten. Entgegen der Auffassung der Klägerin braucht die Beklagte darüber hinaus auch nicht ausdrücklich auf die weniger umweltfreundli-chen oder gar umweltschädlichen Eigenschaften ihrer beworbenen Produkte hinzuweisen.
##blob##nbsp;
Bedenken bestehen jedoch gegen die konkrete Form der umweltbezogenen Aussage insoweit, als sich diese Auslobung als Umschrift eines Siegelzeichens darstellt, das geeignet sein kann, bei einem nicht unerheblichen Teil der Verbraucher Assoziationen zu der Auszeichnung "Umweltengel" hervorzurufen und bei diesen Verbrauchern die irrige Vorstellung zu erwecken, die so beworbenen Produkte seien wegen ihrer besonderen Umweltfreundlichkeit mit dem "Um-weltengel" ausgezeichnet worden. Zwar zeigen sich Gestaltung und Text der äußeren Umschrift dieses Siegels als nahezu identisch mit dem "Umweltengel", andererseits weist die Gestaltung des inneren Krei-ses nicht unerhebliche Unterschiede zu diesem Um-weltzeichen auf, so daß es offen ist, ob ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskrei-se einer Verwechslung dieser beiden siegelartigen Zeichen unterliegen würde. Deshalb hätte der Senat nicht ohne Beweisaufnahme entscheiden können.
##blob##nbsp;
Die Auslobung "Zeigen Sie Umweltbewußtsein mit Pap Star-Einweggeschirr" mag zwar bei einem nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskrei-se die Vorstellung erwecken, daß er sich umweltbe-wußt verhält, wenn er die so beworbenen Produkte der Beklagten benutzt, ohne daß diese Aussage selbst klarstellt, aus welchen Gründen die Benut-zung des Einweggeschirrs umweltfreundlich ist. Eine Erläuterung des "Umweltbewußtseins" könnte sich je-doch aus dem textlichen Zusammenhang der angegrif-fenen Anzeige ergeben, in der neben den Aspekten der Hygiene auch Umweltgesichtspunkte angesprochen werden. Ob der flüchtige Betrachter diesen ange-griffenen Schlußsatz des Fließtextes als Kernaussa-ge der Gesamtanzeige oder nur als Schlußfolgerung der zuvor angerissenen Umweltaspekte versteht, ver-mag der Senat ebenfalls nicht aus eigener Kenntnis zu beurteilen, so daß auch hierüber nicht ohne Be-weisaufnahme entschieden worden wäre. Deswegen war der Ausgang des Rechtsstreites hinsichtlich der An-träge zu 1. a) und 1. c) bei Abgabe der beidersei-tigen Erledigungserklärung offen. Dem war bei der Kostenverteilung Rechnung zu tragen.
##blob##nbsp;
Nachdem bei drei gleich zu gewichtenden Anträgen ein Antrag zu Gunsten des Klägers entschieden worden wäre, während der Ausgang des Rechtsstreits bezüglich der beiden anderen Anträge offen gewesen wäre, entsprach es billigem Ermessen, eine Gesamt-verteilung der Kosten zu einer Quote von 1/3 zu 2/3 zu Lasten der Beklagten vorzunehmen.
##blob##nbsp;
Obwohl die Beklagte, nachdem der Kläger den Kla-geantrag mit Schriftsatz vom 05.10.1992 auf die konkrete Verletzungsform umgestellt hatte, eine auf die beiden streitbefangenen Werbeanzeigen bezogene rechtsverbindliche, strafbewehrte Unterlassungser-klärung abgegeben hat, liegt hierin kein sofortiges Anerkenntnis im Sinne des § 93 ZPO, das zu einer anderen Kostenverteilung hätte führen können. Auch wenn der Kläger mit der in erster Instanz erhobenen Klage, mit der eine Unterlassung der beanstandeten Werbeaussagen ohne Bezugnahme auf die konkrete Form der Werbeanzeigen verlangt wurde, eine über die Verpflichtung der Beklagten hinausgehende Un-terlassung gefordert hat, hätte es der Beklagten als Unterlassungsschuldnerin oblegen, unmittelbar nach Zustellung der Klage, in der die beanstandete Handlung genau beschrieben war, eine verbindliche Unterlassungserklärung abzugeben, die sich auf das Maß beschränkt, in der sie tatsächlich zur Unter-lassung verpflichtet gewesen wäre (Hdb. d. Wettb.R. § 63 Rdnr. 18 m.w.N.). Da die Beklagte erstinstanz-lich jedoch jeglichen Wettbewerbsverstoß geleugnet hat, kann in ihrer erst in der Berufungsinstanz ab-gegebenen Erklärung kein sofortiges Anerkenntnis im Sinne des § 93 ZPO gesehen werden.
##blob##nbsp;
Streitwert:
##blob##nbsp;
bis zur mündlichen Verhandlung vom 13.11.1992: 70.000 DM
##blob##nbsp;
ab der übereinstimmenden Erledigungserklärung im Termin vom 13.11.1992: Summe der bis dahin angefal-lenden Kosten des Rechtsstreits.