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Oberlandesgericht Köln·6 U 75/25·27.02.2026

Z.-Plattform darf ARD-Mediathek nicht embedden: Datenbank-, MStV-, Marken- und UWG-Verstöße

Gewerblicher RechtsschutzUrheberrechtWettbewerbsrecht (UWG)Teilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die ARD-Landesrundfunkanstalten verlangten im Eilverfahren Unterlassung gegen die Streaming-Plattform „Z.“, die Inhalte der ARD Mediathek einschließlich Metadaten und Kennzeichen in eine eigene „ARD-Mediathek“ integrierte. Das OLG Köln bestätigte Datenbankherstellerrechtsschutz auch für ein öffentlich finanziertes, kostenloses Angebot und verneinte eine Rechtfertigung durch bloße Verlinkung/Embedding oder konkludente Einwilligung. Zusätzlich bejahte es Unterlassungsansprüche aus § 80 Abs. 1 Nr. 1 und 3 MStV, aus Marken-/Kennzeichenrecht sowie aus § 4 Nr. 3 lit. a UWG wegen vermeidbarer mittelbarer Herkunftstäuschung. Die Berufung der Antragstellerinnen hatte Erfolg, die der Antragsgegnerin blieb ohne Erfolg; die einstweilige Verfügung wurde erweitert.

Ausgang: Berufung der Antragstellerinnen erfolgreich (EV erweitert), Berufung der Antragsgegnerin zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine dynamisch aktualisierte Online-Mediathek kann eine Datenbank i.S.d. § 87a Abs. 1 UrhG sein, auch wenn ihre Elemente cloudbasiert gespeichert und fortlaufend ausgetauscht werden, sofern eine gefestigte Struktur und Einzelzugänglichkeit über ein Abfragesystem besteht.

2

Das Datenbankherstellerrecht entsteht auch bei durch öffentliche Mittel finanzierten und dem Publikum unentgeltlich zugänglich gemachten Datenbanken; für den Schutz ist eine unmittelbare Gewinnerzielungs- oder Entgeltabsicht nicht Voraussetzung.

3

Die nahezu vollständige, fortlaufend synchronisierte Übernahme von Datenbankinhalten zur Nachbildung eines konkurrierenden Angebots ist keine bloße zulässige Verlinkung, sondern kann eine Entnahme/Weiterverwendung wesentlicher Teile bzw. eine wiederholte und systematische Nutzung i.S.d. § 87b Abs. 1 UrhG darstellen.

4

§ 80 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 MStV sind als Schutzgesetze i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB zivilrechtlich durchsetzbar und neben urheberrechtlichen Schutzregimen anwendbar; sie schützen insbesondere die Integrität und redaktionelle Verantwortung rundfunkähnlicher Telemedien gegenüber Medienplattformen.

5

Die Nutzung fremder Mediathek-Kennzeichen zur Bezeichnung eines in ein eigenes Streaming-Angebot integrierten Bereichs ist regelmäßig markenmäßig; § 23 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG greift nicht ein, wenn die Gestaltung den Eindruck geschäftlicher Beziehungen bzw. einer autorisierten Kooperation erweckt.

Relevante Normen
§ 242 BGB§ 87b Abs. 2, 17 Abs. 2 UrhG§ 2 Abs. 5 DNG§ 2 Abs. 3 Nr. 4 DNG§ MStV§ 12 Abs. 1 UWG

Tenor

Auf die Berufung der Antragstellerinnen und unter Zurückweisung der Berufung der Antragsgegnerin wird das am 15.04.2025 verkündete Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Köln teilweise abgeändert, zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst und im Wege der einstweiligen Verfügung angeordnet:

Der Antragsgegnerin wird es unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, jeweils zu vollziehen an ihrem satzungsmäßigen Geschäftsführer

verboten,

1.

a) einen nach Art oder Umfang wesentlichen Teil der Datenbank „ARD Mediathek“, wie sie in Anlage LLR 5, dort Ziffer 1. (Bl. 239 - 262 LGA) beschrieben ist, öffentlich wiederzugeben, indem sie laufend die jeweils aktuell darin enthaltenen Videos auf der Plattform „Z.“ verfügbar macht wie in Tenoranlage 1.1.1. wiedergegeben

und/oder

b) die ARD Mediathek zu vervielfältigen und/oder öffentlich wiederzugeben, indem sie laufend - ganz oder teilweise - die jeweils aktuell darin enthaltenen Metadaten zu den Videos (Titel, Begleittexte, Altersempfehlung/FSK-Einordnung, Vorschaubilder, Topbilder, Genre, Copyright-Angaben, URL der Videorohdaten) auf der Plattform "Z." verfügbar macht, wie in der Tenoranlage 1.1.2 wiedergegeben;

2.

a) die ARD Mediathek (ganz oder teilweise) zu vermarkten, indem sie Videos daraus auf der Plattform "Z." verfügbar macht, wie in Tenoranlage 1.2.1 wiedergegeben

und/oder

b) die ARD Mediathek inhaltlich zu verändern, indem sie Videos daraus auf der Plattform „Z.“ in abweichender Anordnung, abweichender Priorisierung, abweichender Kategorisierung, abweichender Nutzerführung und/oder unter Anzeige anderer Metadaten (einschließlich Vorschaubilder) verfügbar macht, wie in Tenoranlage 1.2.2 wiedergeben

und/oder

c) die ARD Mediathek technisch zu verändern, indem sie Videos daraus auf der Plattform „Z.“ über einen anderen Video-Player als den ARD-Media-Player verfügbar macht, wie in Tenoranlage 1.2.3 wiedergeben;

3.

a) im geschäftlichen Verkehr für ein eigenes Mediathek-Angebot die Bezeichnung „ARD-Mediathek“ wie in Tenoranlage 1.3.1 wiedergegeben zu nutzen, wobei die einzelnen Bilder in dieser Anlage jeweils mit „und/oder“ verknüpft sind

und/oder

b) im geschäftlichen Verkehr für ein eigenes Mediathek-Angebot die Bezeichnung „Das Erste“ wie in Tenoranlage 1.3.2 wiedergegeben zu nutzen, wobei die einzelnen Bilder in dieser Anlage jeweils mit „und/oder“ verknüpft sind

und/oder

c) im geschäftlichen Verkehr für ein eigenes Mediathek-Angebot die Internetadresse „Z.de/ard“ wie in Tenoranlage 1.3.3 wiedergegeben zu nutzen, wobei die einzelnen Bilder in dieser Anlage jeweils mit „und/oder“ verknüpft sind;

4.

auf der Plattform "Z." laufend die in der jeweils aktuellen ARD Mediathek enthaltenen Videos (ganz oder teilweise) unter Angabe von Titel, Beschreibung sowie Vorschaubildern verfügbar zu machen, wie in der Tenoranlage 1.4 wiedergegeben.

Die Kosten des Verfahrens 1. Instanz tragen die Antragstellerinnen je zu 1/54 und die Antragsgegnerin zu 5/6. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 900.000,00 € festgesetzt (Berufung der Antragstellerinnen: 350.000,00 €; Berufung der Antragsgegnerin: 550.000,00 €).

Gründe

2

I.

3

Die Antragstellerinnen sind die in der Arbeitsgemeinschaft der öffentlichen-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD) verbundenen Landesrundfunkanstalten. Sie nehmen die Antragsgegnerin, ein Tochterunternehmen des börsennotierten Medienunternehmens B., das die Streaming-Plattform Z. betreibt, unter verschiedenen rechtlichen Gesichtspunkten (Datenbankherstellerrecht, MStV, Markenrecht sowie ergänzender Leistungsschutz nach dem UWG) auf Unterlassung der Nutzung von Inhalten der ARD Mediathek in Anspruch.

4

In der ARD Mediathek werden dem Publikum die Sendungen der linearen Programme sowie eigenständige audiovisuelle Inhalte auf Abruf zur Verfügung gestellt. Die ARD Mediathek ist ein unter Federführung der beim SWR angesiedelten Gemeinschaftseinrichtung „ARD Online“ veranstaltetes Angebot, das auch Zulieferungen aller Antragstellerinnen enthält, wobei streitig ist, wie und von wem dieses Angebot im Einzelnen finanziert wird. Die Kuratierung erfolgt durch die gemeinschaftlich finanzierte „Mediatheksredaktion“ der ARD Programmdirektion.

5

Die ARD Mediathek ist die zentrale audiovisuelle Online-Plattform der Antragstellerinnen. Sie enthält hunderttausende Videos, darunter viele bekannte ARD-Sendungen, wie Tagesschau, Sportschau, Tatort und andere, wobei die Verfügbarkeit der einzelnen Videos zeitlich befristet ist und ein laufender Wechsel stattfindet. Diese große Masse an Inhalten wird durch eine Vielzahl unterschiedlicher Zugangsmöglichkeiten (z.B. Startseite, Rubrikenseiten, Empfehlungen, Sender- und Kinderbereiche) - auf der Basis redaktioneller Kuratierung - zugänglich gemacht. Das Abspielen der Inhalte erfolgt im ARD-Player, der technische Zusatzoptionen eröffnet, wie Barrierefreiheitsoptionen (Untertitel, Gebärdensprache, etc.). Der Player ist als Einstieg in die jeweiligen Programmseiten in die ARD Mediathek integriert. Die ARD Mediathek enthält zahlreiche Metadaten für das jeweilige Video, wie Sendedatum, Verfügbarkeit, Titel, Foto, Kurzbeschreibung, Senderangabe, FSK-Freigaben etc. Diese Metadaten dienen innerhalb der ARD Mediathek nicht nur der Präsentation des Videos, sondern ermöglichen und bewirken vor allem die für den Betrieb als Datenbank erforderliche Strukturierung, Gruppierung, Abfragbarkeit und Auffindbarkeit der Videos. Die Metadaten werden fortlaufend aktualisiert. Die Nutzung der ARD Mediathek ist kostenfrei und ohne Registrierungspflicht möglich. Nutzenden steht die Registrierung frei, um Merklisten etc. im Rahmen eines persönlichen Profils anzulegen oder einen geschützten Kinderbereich zu schaffen. Die Reichweite der ARD Mediathek geben die Antragstellerinnen mit 3,5 Millionen Nutzenden täglich an.

6

Technische Schutzmaßnahmen, die eine einseitige Integration der Inhalte der ARD Mediathek verhindern würden (insb. Verschlüsselung), setzen die Antragstellerinnen nicht ein.

7

Die Antragstellerinnen unterhalten ein Distributionsmodell mit diversen anderen Streaming-Anbietern (C1, C2, C3 und C4, C5, C6, C7a und C7b), durch das Inhalte aus der ARD Mediathek auch bei diesen Anbietern verfügbar sind. Dies ist so ausgestaltet, dass bei Aufruf des Einzelinhalts auf der Oberfläche der Drittplattform dessen Abspielung unmittelbar in der ARD Mediathek-App erfolgt und der Nutzer nach dem Abspielen in dieser ARD Mediathek verbleibt. Dies ist bei dem Angebot der Antragsgegnerin anders, weil sich das jeweilige Video im Wege des von ihr als „Embedding“ bezeichneten Vorgehens nicht im Gesamtangebot der ARD Mediathek öffnet, sondern im Player der Antragsgegnerin. Ein derartiges Vorgehen hatten die Antragstellerinnen dem ZDF (und dieses reziprok den Antragstellerinnen), nicht aber der Antragsgegnerin gestattet.

8

Die Parteien hatten im Vorfeld der nachfolgend dargestellten Entwicklung über die Einbindung der ARD Mediathek in das Angebot der Antragsgegnerin korrespondiert, hierbei aber zu keiner Einigung gefunden (vgl. die Korrespondenz in den Anlagen LLR 18 - 23, Bl. 974 ff. LGA).

9

Die Antragstellerinnen sind - soweit hier von Interesse - Inhaberinnen folgender Marken:

10

Deutsche Marke 302021021764, eingetragen als Wort-/Bildmarke für die Klassen 38, 9, 41, 42 (Anmeldetag: 21.09.2021):

12

Deutsche Marke 302012049511 „Das Erste“, eingetragen als Wortmarke für die Klassen 38, 09, 16, 41, 42

13

Auf der Streaming-Plattform „Z.“ der Antragsgegnerin wurden mindestens seit dem 31.01.2025 unter „Mediatheken auf Z.“ auch optisch prominent zwei Bereiche angeboten, die die Verfügungsbeklagte selbst „ARD-Mediathek“ und „ZDF-Mediathek“ nannte. Exemplarisch stellte sich das Angebot wie folgt dar (jeweils Desktop-Ansicht, vgl. S. 43 und 45 der Anlage LLR5, Bl. 277 und 279 LGA):

16

Hinter dem als „ARD-Mediathek“ bezeichneten Bereich befand sich das vorstehend abgebildete und von der Verfügungsbeklagten selbst zusammengestellte, der ARD Mediathek nachempfundene Angebot. Dieses enthielt sehr viele Videos der ARD Mediathek, wobei diese Videos jedes für sich frei verfügbar waren, d.h. auf die jedermann in Deutschland zugreifen konnte und bei denen keine technischen Schutzmaßnahmen gegen den Abruf bestanden. Die Änderung im Bestand an Videos bei der ARD Mediathek wurde beim Dienst der Antragsgegnerin laufend angepasst, d.h. aus der ARD Mediathek gelöschte Medien verschwanden bei der Antragsgegnerin und neu bei der ARD Mediathek eingestellte Medien wurden bei der Antragsgegnerin verfügbar.

17

Wegen des näheren Sach- und Streitstandes bis zur Entscheidung in erster Instanz und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen (Bl. 1695 ff. LGA).

18

Das Landgericht hat der Antragsgegnerin nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zum einen unter Bezugnahme auf die konkrete Verletzungsform bei Androhung der üblichen Ordnungsmittel verboten, einen nach Art oder Umfang wesentlichen Teil der Datenbank „ARD Mediathek“ öffentlich wiederzugeben, indem sie laufend die jeweils aktuell darin enthaltenen Videos auf der Plattform „Z.“ verfügbar macht. Zum anderen hat es der Antragsgegnerin untersagt, im geschäftlichen Verkehr für ein eigenes Mediathek-Angebot die Bezeichnung „ARD-Mediathek“ zu nutzen und/oder im geschäftlichen Verkehr für ein eigenes Mediathek-Angebot die Bezeichnung „Das Erste“ zu nutzen und/oder im geschäftlichen Verkehr für ein eigenes Mediathek-Angebot die Internetadresse „Z.de/ard“ zu nutzen. Im Übrigen hat es den Antrag zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Ein Verfügungsgrund werde für die Ansprüche aus Markenrecht gemäß § 140 Abs. 3 MarkenG vermutet, bestehe aber auch für die urheberrechtlichen Ansprüche. Die Antragstellerinnen hätten die Anspruchsdurchsetzung hinreichend zeitnah betrieben. Bei der gebotenen Interessenabwägung sei zum einen zu berücksichtigen, dass anhand der Vorgeschichte eine Gefahr der kurzfristigen Wiederholung des „Embeddings“ durch die Antragsgegnerin drohe, was das von den Antragstellerinnen gegenüber anderen Unternehmen angebotene Distributionsmodell gefährde, weshalb das Interesse der Antragstellerinnen an einer zeitnahen rechtlichen Bewertung des angegriffenen Verhaltens schwerwiegend sei. Zum anderen stehe in Bezug auf den Antrag zu 1.1 eine ausschließliche Rechtsposition der Antragstellerinnen im Raum, die eine Ausschließung Dritter von der Verwertung erlaube. Demgegenüber wögen die Interessen der Antragsgegnerin nicht gleich schwer. In der Sache stehe den Antragstellerinnen ein Unterlassungsanspruch nur bezogen auf das Datenbankherstellerrecht wegen der Videoinhalte zu, der von ihnen gemeinsam geltend gemacht werden könne. Die Antragsgegnerin habe einen wesentlichen Teil der Datenbank ARD Mediathek öffentlich verfügbar gemacht und könne sich zur Rechtfertigung nicht auf die sogenannte Verlinkungs-Rechtsprechung des EuGH berufen. Hinsichtlich des Antrags zu 1.1.2, gerichtet auf die Unterlassung der Entnahme von Metadaten, sei allerdings bereits unklar, ob es sich hierbei um einen wesentlichen Teil der Datenbank handele, und zwar sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht. Auf § 80 Abs. 1 Nr. 3 MStV könnten sich die Antragstellerinnen in Bezug auf Antrag 1.2.1. nicht berufen, weil diese Vorschrift, soweit sie das Verbot enthalte, rundfunkähnliche Telemedien oder Teile davon in Angebotspakete aufzunehmen oder in anderer Weise entgeltlich oder unentgeltlich zu vermarkten oder öffentlich zugänglich zu machen, unionsrechtswidrig sei. Denn die Norm sei zu unbestimmt, soweit sie auch die Vermarktung von Teilen eines rundfunkähnlichen Telemediums untersage und kollidiere mit urheberrechtlichen Normen, namentlich dem Datenbankrecht, das nur wesentliche Teile von Datenbanken schütze. Eine unionsrechtskonforme Auslegung komme nicht in Betracht. Ähnliches gelte für den auf § 80 Abs. 1 Nr. 1 MStV (Verbot der inhaltlichen Veränderung) gestützten Antrag zu 1.2.2.; die Antragsgegnerin habe es gerade unternommen, eine weitestgehende Integrität der Inhalte der ARD Mediathek zu erreichen. Jedenfalls sei ein Verbot unverhältnismäßig, weil der Allgemeinheit durch das Vorgehen der Antragsgegnerin kein Schaden entstehe. Deshalb sei auch der Antrag zu 1.2.3. unbegründet. Begründet seien dagegen die auf das Markenrecht gestützten Anträge zu 1.3.1., 1.3.2 und 1.3.3, weil jeweils eine markenmäßige Benutzung vorliege, indem die Antragsgegnerin die Marken verwende, um die ARD Mediathek von anderen Mediatheken und ihrem eigenen Angebot abzugrenzen. Es bestehe wegen hochgradiger Zeichenähnlichkeit und Dienstleistungsidentität Verwechslungsgefahr. Auf die Schranke des § 23 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG könne sich die Antragsgegnerin nicht berufen, weil keine Bestimmungsangabe vorliege und die Zeichenverwendung jedenfalls nicht erforderlich sei. Auch sei die Buchstabenfolge „ARD“ ein geschütztes Unternehmenskennzeichen und habe jedenfalls Verkehrsgeltung. Die Verwendung dieses Zeichens im Post-Domain-Pfad stelle eine markenmäßige Benutzung dar. Die mit dem Antrag zu 1.4 verfolgten Ansprüche auf ergänzenden Leistungsschutz bestünden nicht, weil es an einer vermeidbaren Herkunftstäuschung fehle. Zwar gehe der Verkehr von lizenzvertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien aus, jedoch sei durch die Informationen auf der Webseite der Antragsgegnerin die Herkunftstäuschung ausgeräumt, zumindest abgeschwächt. Dem Verkehr sei bewusst, dass er sich auf der Plattform Z. befinde. Es liege auch keine unangemessene Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Wertschätzung des nachgeahmten Produkts vor. Eine unredliche Erlangung von Kenntnissen und Unterlagen könne ebenfalls nicht angenommen werden, weil die Inhalte und Kenntnisse über den Aufbau der ARD Mediathek außer durch systematisches Scraping auch durch bloßes Beobachten bzw. Anzeigenlassen von Informationen im Webbrowser möglich seien.

19

Gegen dieses Urteil richten sich die Berufungen beider Parteien.

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Die Antragstellerinnen erstreben ein Verbot auch in Bezug auf die auf den MStV und das UWG gestützten Ansprüche sowie hinsichtlich der Metadaten als Datenbank. Sie machen im Wesentlichen geltend: Metadaten seien für den Betrieb einer Mediathek unerlässlich. Die Antragsgegnerin habe nicht allein den Titel der jeweiligen Sendungen, sondern auch - zumindest vorübergehend - weitere Metadaten verwendet, die sie für ihr eigenes Content Management System (CMS) und ihr eigenes Content Delivery Network (CDN) zumindest vorübergehend kopiert habe, was für die Bilddateien aus dem eigenen Vortrag der Antragsgegnerin hervorgehe. Angesichts der Wichtigkeit dieser Daten für die Strukturierung der dargebotenen Inhalte und die Suchfunktionalität sprächen verschiedene Indizien für eine dem Umfang nach wesentliche Übernahme von Metadaten aus der ARD Mediathek durch die Antragsgegnerin. Dies habe die Antragsgegnerin auch nicht ausreichend bestritten. Jedenfalls liege eine mindestens qualitativ wesentliche Übernahme von Metadaten vor. Hinsichtlich der Ansprüche aus dem MStV habe das Landgericht zu strenge Anforderungen an die Bestimmtheit der Vorschrift des § 80 Abs. 1 Nr. 3 MStV gestellt. Ein Konflikt mit dem Urheberrecht bestehe wegen der unterschiedlichen Schutzgüter nicht, vielmehr seien beide Regelungssysteme nebeneinander anwendbar. Jedenfalls sei eine richtlinienkonforme Auslegung möglich. Das Vorgehen der Antragsgegnerin verstoße auch gegen § 80 Abs. 1 Nr. 1 MStV, weil unter inhaltliche und technische Veränderungen im Sinne dieser Vorschrift auch die Änderungen an der Verknüpfung von Metadaten und Videodateien fielen, die mit der Signalintegrität linearer Programme vergleichbar seien. Die Antragsgegnerin habe zudem aus dem Angebot der ARD Mediathek Einzelmediatheken der jeweiligen Antragstellerinnen erstellt, das Kinderprogramm nicht vom übrigen Programm getrennt und keine Livestreams angeboten. Auch weiche die Anordnung und Priorisierung der Inhalte bei der Antragsgegnerin von den entsprechenden Parametern der ARD Mediathek ab, was einen durch die Norm untersagten Eingriff in die redaktionelle Gestaltung der Antragstellerinnen begründe. In Bezug auf Ansprüche aus dem UWG sei entgegen dem Landgericht von einer gesteigerten wettbewerblichen Eigenart der ARD Mediathek auszugehen. Angesichts der Art und Weise der Einbindung der Inhalte der Antragstellerinnen in das Angebot der Antragsgegnerin gehe der Verkehr zumindest von lizenzvertraglichen Beziehungen der Parteien aus, sodass eine mittelbare Herkunftstäuschung vorliege, die die Antragsgegnerin durch ihre „Transparenzhinweise“ nicht hinreichend ausgeräumt habe. Außerdem liege eine unangemessene Ausnutzung und Beeinträchtigung der Wertschätzung der ARD Mediathek sowie eine unredliche Erlangung von Kenntnissen und Unterlagen vor.

21

Die Antragstellerinnen beantragen, unter teilweiser Abänderung der angefochtenen Entscheidung

22

im Wege der einstweiligen Verfügung zusätzlich anzuordnen:

23

1. Der Antragsgegnerin wird es unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, jeweils zu vollziehen an ihrem satzungsmäßigen Geschäftsführer verboten,

24

1.1 (Datenbankherstellerrecht, §§ 87a ff. UrhG)

25

1.1.2.

26

die ARD Mediathek zu vervielfältigen und/oder öffentlich wiederzugeben, indem sie laufend - ganz oder teilweise - die jeweils aktuell darin enthaltenen Metadaten zu den Videos (Titel, Begleittexte, Altersempfehlung/FSK-Einordnung, Vorschaubilder, Topbilder, Genre, Copyright-Angaben, URL der Videorohdaten) auf der Plattform „Z.“ verfügbar macht, wie in der Tenoranlage 1.1.2 wiedergegeben;

27

1.2 (§ 80 Abs. 1 MStV)

28

1.2.1.

29

die ARD Mediathek (ganz oder teilweise) zu vermarkten, indem sie Videos daraus auf der Plattform „Z.“ verfügbar macht, wie in Tenoranlage 1.2.1 wiedergegeben;

30

und/oder

31

1.2.2.

32

die ARD Mediathek inhaltlich zu verändern, indem sie Videos daraus auf der Plattform „Z.“ in abweichender Anordnung, abweichender Priorisierung, abweichender Kategorisierung, abweichender Nutzerführung und/oder unter Anzeige anderer Metadaten (einschließlich Vorschaubilder) verfügbar macht, wie in Tenoranlage 1.2.2 wiedergegeben;

33

und/oder

34

1.2.3.

35

die ARD Mediathek technisch zu verändern, indem sie Videos daraus auf der Plattform „Z.“ über einen anderen Video-Player als den ARD-Media-Player verfügbar macht, wie in Tenoranlage 1.2.3 wiedergegeben;

36

1.4 (§ 4 Nr. 3 UWG)

37

auf der Plattform „Z." laufend die in der jeweils aktuellen ARD Mediathek enthaltenen Videos (ganz oder teilweise) unter Angabe von Titel, Beschreibung sowie Vorschaubildern verfügbar zu machen, wie in der Tenoranlage 1.4 wiedergegeben.

38

Die Antragsgegnerin beantragt,

39

die Berufung zurückzuweisen.

40

Sie verteidigt das angefochtene Urteil, soweit es zu ihren Gunsten ergangen ist, unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vorbringens.

41

Zu ihrer eigenen Berufung, mit der sie eine vollständige Antragszurückweisung und die Aufhebung der erlassenen einstweiligen Verfügung erstrebt, macht die Antragsgegnerin geltend: Bezüglich der auf Urheberrecht gestützten Ansprüche fehle es bereits an der Dringlichkeit. Das Landgericht habe vom Sachverhalt her unrichtig zugrunde gelegt, dass die ARD Mediathek ein einheitliches Angebot sei, während es sich tatsächlich um eine Oberfläche bzw. Linksammlung für neun Einzelangebote der Antragstellerinnen handele. Eine gemeinsame Geltendmachung durch die Antragstellerinnen sei nicht möglich. Die Einbindung der Videoinhalte durch die Antragsgegnerin finde ausschließlich über eine Verlinkung im Wege des „Embedding“ statt, was nach allgemeinen urheberrechtlichen Grundsätzen zulässig sei. Die Behauptung der Antragstellerinnen bezüglich der Investitionssummen für die ARD Mediathek habe die Antragsgegnerin ausreichend bestritten. Das Vorliegen einer Datenbank scheitere bereits daran, dass die Inhalte nicht von einem festen Träger aufgerufen würden; an einem für die Annahme einer Datenbank erforderlichen Refinanzierungsinteresse der vollständig durch Rundfunkbeiträge finanzierten Antragstellerinnen fehle es ebenfalls. Ansprüche aus Markenrecht scheiterten an der fehlenden markenmäßigen Benutzung, weil es sich um rein sachbezogene Hinweise zur inhaltlichen Orientierung handele. Jedenfalls sei die Schranke des § 23 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG einschlägig.

42

Die Antragsgegnerin beantragt, unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung

43

die einstweilige Verfügung des Landgerichts Köln vom 15.04.2025 aufzuheben und den Antrag auf ihren Erlass zurückzuweisen.

44

Die Antragstellerinnen beantragen,

45

die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Bilder in den Tenoranlagen 1.3.1, 1.3.2 und 1.3.3 jeweils mit und/oder verknüpft sein sollen.

46

Sie verteidigen das angefochtene Urteil, soweit es zu ihren Gunsten ergangen ist, unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vorbringens.

47

II.

48

Die Berufung der Antragstellerinnen ist hinsichtlich der vom Landgericht nicht zuerkannten Anträge erfolgreich, diejenige der Antragsgegnerin ist unbegründet. Die nachfolgende Darstellung orientiert sich zur Wahrung der Übersichtlichkeit an der Reihenfolge der jeweiligen Anträge und nicht an den eingelegten Rechtsmitteln.

49

Den Antragstellerinnen steht über den zuerkannten Unterlassungsanspruch aus Datenbank-Herstellerrecht bezüglich der Videos ein weiterer Anspruch in Bezug auf die Verwendung von Metadaten zu, während die Einwendungen der Antragsgegnerin gegen ihre Verurteilung nicht durchgreifen (dazu 1.). Weiter sind den Antragstellerinnen auf ihre Berufung hin Unterlassungsansprüche wegen Verletzung von § 80 des Medienstaatsvertrages (MStV) zuzuerkennen (dazu 2.). Bestand hat die Zuerkennung von auf das Markenrecht gestützten Unterlassungsansprüchen der Antragstellerinnen durch das Landgericht (dazu 3.). Abzuändern ist das landgerichtliche Urteil schließlich insoweit, als es lauterkeitsrechtliche Ansprüche der Antragstellerinnen verneint hat (dazu 4.). Im Einzelnen:

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1. Anträge gestützt auf das Recht des Datenbankherstellers (Berufung beider Parteien)

51

Das Landgericht hat den Antragstellerinnen mit Recht einen Unterlassungsanspruch wegen der Übernahme von Videos unter dem Gesichtspunkt eines Eingriffs in das den Antragstellerinnen zustehende Leistungsschutzrecht als Datenbankherstellerinnen zugesprochen (dazu a., Antrag zu 1.1.1). Soweit es dies unter dem Gesichtspunkt der Übernahme von Metadaten verneint hat, kann der Senat dem nicht beitreten (dazu b., Antrag zu 1.1.2).

52

a) Die Berufung der Antragsgegnerin bleibt ohne Erfolg, soweit sie ihre Verurteilung wegen Nutzung der Videos aus der ARD Mediathek als Bestandteil von deren Datenbank angreift. Sie wendet sich erfolglos gegen das Vorliegen einer Datenbank (dazu aa.) und gegen die gemeinschaftliche Berechtigung der Antragstellerinnen hieran (dazu bb.). Auch steht es der Annahme einer Verletzungshandlung nicht entgegen, wenn die Antragsgegnerin ihr Handeln als zulässige Verlinkung einordnen möchte (dazu cc.). Die Rechtswidrigkeit entfällt auch nicht infolge einer sog. schlichten Einwilligung (dazu dd.).

53

aa) Die Feststellung des Landgerichts, wonach die ARD Mediathek eine Datenbank darstellt, ist nicht zu beanstanden. Denn dieses Angebot der Antragstellerinnen stellt eine Sammlung von Daten dar, die systematisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich sind und deren Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert hat (§ 87a Abs. 1 S. 1 UrhG). In Bezug auf diesen Antrag handelt es sich bei den Daten um Audio-/Video-Daten in Gestalt der angebotenen Videos, die als Filmwerke im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 6 UrhG, mindestens aber als Laufbilder, urheberrechtlichen Schutz genießen und daher ohne weiteres nach § 87a Abs. 1 S. 1 UrhG Bestandteil einer Datenbank sein können (vgl. Vogel, in: Schricker/Loewenheim, UrhG, 6. Aufl. 2020, § 87a Rn. 16). Insofern kann zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil (LGU S. 31 f., Bl. 1725 f. LGA) Bezug genommen werden.

54

(1) Soweit die Antragsgegnerin hiergegen einwendet, die Mediathek sei nur eine Oberfläche für neun unterschiedliche Angebote der Antragstellerinnen und erschöpfe sich in einer Linksammlung bzw. einer Art elektronischen Programmzeitschrift zu deren Angeboten (S. 12 der Berufungsbegründung, Bl. 461 d.A.; ähnlich bereits S. 3 des Schriftsatzes vom 20.03.2025, Bl. 1555 LGA und ebd. S. 6 ff., Bl. 1558 ff. LGA), steht dies der Annahme einer Datenbank nicht entgegen. Denn auch die Antragsgegnerin stellt im Ergebnis nicht in Abrede, dass die ARD Mediathek die einzelnen Videos erst erschließt und so einen geordneten Zugriff mittels Suchfunktion, redaktionell ausgewählter Zusammenstellungen oder Rubriken ermöglicht. Dies geht über eine bloße Aneinanderreihung, die für die Annahme einer systematischen Anordnung nicht ausreicht (Dreier, in: Dreier/Schulze, UrhG, 8. Aufl. 2025, § 87a Rn. 7), erheblich hinaus. Insofern ist es auch nicht zu beanstanden, dass das Landgericht von einem einheitlichen Angebot gesprochen hat, weil die von der Antragsgegnerin selbst zitierten und als solche nicht bestrittenen Ausführungen in der Antragsschrift belegen, dass die ARD Mediathek zwar aus einzelnen, von den jeweiligen Antragstellerinnen zugelieferten Inhalten besteht, aber den zentralen Zugriffspunkt für diese Angebote bildet, für dessen Schaffung die Antragstellerinnen (wie sogleich noch auszuführen ist) erheblichen separaten Aufwand glaubhaft gemacht haben. Die Antragsgegnerin wählt hier eine zu stark zergliedernde Betrachtungsweise; vielmehr stellt sich die Mediathek sowohl nach Vertragslage (siehe die Verwaltungsvereinbarung in Anlage LLR 3, Bl. 209 ff. LGA) als auch nach deren äußerem Erscheinungsbild als einheitliches Angebot aller Antragstellerinnen dar (zutreffend S. 3 des Schriftsatzes der Antragstellerinnen vom 26.03.2025, Bl. 1671 LGA).

55

(2) Es kommt, anders als die Antragsgegnerin offenbar mit ihren Ausführungen nahelegen will, für das Vorliegen einer Sammlung im Sinne von § 87a Abs. 1 S. 1 UrhG auch nicht entscheidend darauf an, ob die Elemente, die den Inhalt der Datenbank bilden, vom Datenbankhersteller selbst erzeugt worden sind oder ob sie eine Mischung aus erzeugten und vorgefundenen Elementen darstellen (vgl. Hermes, in: Wandtke/Bullinger, UrhG, 6. Aufl. 2022, § 87a Rn. 10 m.w.N.), sodass es unerheblich ist, wenn die Antragsgegnerin darauf verweist, dass die angebotenen Inhalte von den einzelnen Sendeunternehmen stammen. Daneben steht der Vortrag der Antragsgegnerin, wonach die Videos nicht Teil der ARD Mediathek seien, in Widerspruch zu ihrem erstinstanzlichen Vorbringen, wonach der von ihr genutzte Player „das Video aus der ARD Mediathek“ abrufe (S. 20 der Antragserwiderung vom 07.03.2025, Bl. 1136 LGA), was gerade voraussetzt, dass auch das Video Teil der Mediathek ist und diese sich eben nicht in einer bloßen „Link-Liste“ erschöpft.

56

Weiterhin haben die Antragstellerinnen durch ihren in der Berufungsbegründung (dort S. 16, Bl. 318 d.A.) sowie in der Berufungserwiderung zur Berufung der Antragsgegnerin (dort S. 13, Bl. 707 d.A.) gehaltenen Vortrag zum Betrieb bzw. der Nutzung eines gemeinsamen Content Delivery Networks (von dem Drittanbieter D.) zur Ausspielung der in der ARD Mediathek vorgehaltenen Inhalte ihren diesbezüglichen erstinstanzlichen Vortrag nochmals konkretisiert und durch Vorlage eines Schaubildes nachvollziehbar gemacht:

58

Hieraus geht hervor, dass die Mediathek auch die Funktionalität umfasst, die einzelnen Inhalte (Metadaten und Videos) auf einem Drittserver bereitzustellen und zum Abruf zur Verfügung zu halten bzw. hierauf zu verweisen, wobei die dabei vorgenommene - virtuelle - Aufteilung auf die einzelnen Antragstellerinnen vornehmlich organisatorischen Aspekten bzw. der Abbildung der regionalen Strukturen dient (S. 13 der Berufungserwiderung der Antragstellerinnen, Bl. 707 d.A.). Plastisch wird dies z.B. anhand des Screenshots auf Bl. 783 d.A. (S. 2 der Anlage ASt 9), wo durch Einblendung des Quellcodes und insbesondere der URL, unter der der Videoinhalt des Hessischen Rundfunks vorgehalten wird, deutlich wird, dass die Ausspielung zentral über den D.-Server der Mediathek erfolgt (Hervorhebung mittels Pfeil im Original):

59

Insofern enthält bereits die Antragsschrift (S. 25, Bl. 27 LGA) Ausführungen dazu, dass die laufenden Kosten für die technische Infrastruktur unter anderem technische Entwicklungskosten für die Auslieferungsplattform umfassen, die alle Daten der relevanten Systeme bündele, um sie in einem einheitlichen Datenformat bereitzustellen. Vor diesem Hintergrund stellt sich der vorstehend dargestellte Vortrag nebst Schaubild als bloße Konkretisierung eines bereits erstinstanzlich gehaltenen Vortrags vor, weshalb sich Fragen der Verspätung dieses Vortrags nicht stellen.

60

(3) Schließlich führen die Ausführungen der Antragsgegnerin dazu, dass es an der Festlegung der Datenbank auf einem festen Träger fehle, nicht zum Erfolg ihrer Berufung. Richtig ist zwar, dass die Datenbank auf einem Trägermedium als materieller Erscheinungsform fixiert sein muss (Vogel, in: Schricker/Loewenheim, a.a.O., § 87a Rn. 35 m.w.N.). Dieser Begriff ist jedoch, um offen für technische Neuerungen zu sein, nicht zu engherzig auszulegen und auch dann erfüllt, wenn die Datenbank - zumal wenn sie, wie hier, aus verschiedenen zusammengeführten Elementen aus mehreren Quellen besteht - an verschiedenen Speicherorten wie z.B. einer Cloud abgelegt ist, solange sie eine hinreichend gefestigte Struktur aufweist, wobei dynamische Veränderungen, wie sie bei den Antragstellerinnen infolge des Wechsels der Videos auftreten, unschädlich sind. Dafür spricht auch S. 2 des Erwägungsgrunds 21 der Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken (im Folgenden: Datenbank-Richtlinie), wonach es nicht erforderlich ist, dass die physische Speicherung der Datenbank in geordneter Weise erfolgt. Entscheidend ist vielmehr die Verbindung des Datenbestands mit einem Abfragesystem, das zielgerichtete Recherchen nach Einzelelementen in diesem Datenbestand ermöglicht (zutreffend Vohwinkel, in: BeckOK-Urheberrecht, 47. Edition Stand 01.09.2025, § 87a Rn. 36; siehe auch bereits Senat, Urteil vom 15.12.2006, 6 U 229/05, MMR 2007, 443, 444). So verhält es sich auch im Streitfall; die in diesem Zusammenhang erneut angeführte Würdigung der Antragsgegnerin, wonach eine bloße Sammlung von Links vorliege, überzeugt, wie oben ausgeführt, auch in diesem Zusammenhang nicht.

61

(4) Entgegen der Auffassung der Berufung der Antragsgegnerin (S. 15 ff. der Berufungsbegründung, Bl. 464 ff. d.A.) haben die Antragstellerinnen ausreichend dargelegt und glaubhaft gemacht, dass sie wesentliche Investitionen in die Schaffung der ARD Mediathek getätigt haben und nach wie vor tätigen.

62

(a) Der eher auf tatsächlichem Gebiet liegende Einwand, die vorgelegten Unterlagen bzw. eidesstattlichen Versicherungen zu den getätigten Investitionen seien substanzarm und nicht ausreichend, überzeugt nicht.

63

Insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragsgegnerin den zur Darlegung wesentlicher Informationen gehaltenen und glaubhaft gemachten Vortrag der Antragstellerinnen ausreichend bestritten hat. Die Antragstellerinnen haben zur Glaubhaftmachung von Kosten für die Verbreitung ihrer Inhalte in Telemedien zunächst auf den 24. Bericht der Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) in Anlage LLR11 (Bl. 551 ff. LGA) Bezug genommen, der Sachkosten von 516 Millionen € für die Jahre 2021-2024 für die Telemedien der ARD ausweist (dort S. 272, Bl. 824 LGA). An selber Stelle wird ausgeführt: „Sowohl Abrufe von Video-on-Demand-Angeboten aus Mediatheken als auch Livestreams machen einen erheblichen Kostenfaktor aus.“ (Tz. 765, ebd.). Dies und die Vorlage einer Aufstellung der Gesamtkosten des Angebots ARD Online (Anlage LLR32, Bl. 1442 LGA), die allein für 2024 Ist-Kosten von 27,89 Millionen € ausweist (bestätigt durch die eidesstattliche Versicherung des Herrn E. vom 11.03.2025, Bl. 1443 LGA), hat die Antragsgegnerin lediglich pauschal als unspezifisch und inhaltsleer kritisiert (S. 17 der Antragserwiderung, Bl. 1133 LGA sowie S. 33 ff., Bl. 1149 ff. LGA), was aber angesichts des Umstandes, dass die Zahlen von einer unabhängigen Kommission ermittelt wurden und sie selbst eine Plattform zur Verbreitung von Videoinhalten betreibt und daher die diesbezüglich entstehenden Kosten aus eigener Anschauung kennen bzw. einschätzen können müsste, nicht ausreicht. Insbesondere ist es nachvollziehbar, dass für die inhaltliche Erschließung und Durchdringung der bereitgestellten Videoinhalte angesichts deren im Wesentlichen unstreitiger Menge und des hierfür erforderlichen Personalaufwands, den die Antragstellerinnen mit 95,7 Vollzeitäquivalenzstellen beziffern (S. 16 der Berufungserwiderung, Bl. 710 d.A.) und durch Vorlage des Kostenumlagebescheids (Anlage AST 10, Bl. 786 ff. d.A.) glaubhaft gemacht haben, laufende Kosten entstehen, die im siebenstelligen Bereich liegen. Dies sind auch Kosten, die nicht allein für die Erzeugung von Elementen eingesetzt werden, aus denen der Inhalt einer Datenbank besteht (diese Inhalte bilden die Videos selbst), sondern solche, die für die Ermittlung von vorhandenen Elementen und deren Zusammenstellung in der Datenbank aufgewandt werden, wie es Voraussetzung ist (vgl. BGH GRUR 2011, 724, 725 Rn. 19 - Zweite Zahnarztmeinung II m.w.N.). Auch wenn sich nicht immer klar abgrenzen lassen dürfte, ob etwa das Versehen der Videos mit Metadaten bzw. die Verschlagwortung selbst einen Teil der Datenbank im Sinne eines erzeugten Elements bildet, verbleiben doch erhebliche Aufwände dafür, die Menge an vorhandenem Material zu verwalten und die hierfür notwendigen Technologien auf dem aktuellen Stand zu halten bzw. zu entwickeln, etwa die Aufbereitung des Datenbestandes, die Konzeption von Verknüpfungen und die Erarbeitung von Abfrageoptionen (vgl. zu diesen typischen Investitionsgegenständen Dreier, in: Dreier/Schulze, a.a.O., § 87a Rn. 12). Vor diesem Hintergrund ist die Behauptung der Antragstellerin, wonach allein der Aufbau der Mediathek (einschließlich Audiothek) einen Wert von rund 100 Mio. € repräsentiere (S. 25 der Antragsschrift, Bl. 27 LGA), ausreichend durch Tatsachen hinterlegt und glaubhaft gemacht (vgl. auch die - noch etwas detailarme - eidesstattliche Versicherung des Herrn E., S. 8 der Anlage LLR2, Bl. 193 LGA).

64

Nachdem der Begriff der Investition weit zu verstehen ist und im Einsatz von menschlichen, finanziellen oder technischen Ressourcen oder Mitteln bestehen kann (BGH GRUR 2011, 724 Rn. 18 - Zweite Zahnarztmeinung II), kommt es nicht darauf an, ob dieser Wert durch Investition genau dieses Betrages oder durch Nutzung vorhandener personeller und technischer Ressourcen mit der Folge der Schaffung eines entsprechenden neuen Produkts mit dem entsprechenden Gegenwert erfolgt ist. Unabhängig davon, wo die Grenze für die Wesentlichkeit einer Investition genau zu ziehen ist (vgl. dazu Dreier, in: Dreier/Schulze, a.a.O., § 87a Rn. 15), ist sie bei allein laufenden Kosten im Millionenbereich wie im Streitfall überschritten, weil dieser Begriff nur ganz unbedeutende, von jedermann leicht zu erbringende Aufwendungen ausschließen will (BGH, a.a.O., Rn. 23). Angesichts dieser Größenordnung ist es auch unschädlich, wenn die Antragstellerinnen keine vollständige Trennung der Kosten für die Mediathek einerseits und die Audiothek andererseits, die beide von der Gemeinschaftseinrichtung „ARD online“ betrieben werden, vornehmen konnten, denn bei lebensnaher Betrachtung erschließt es sich ohne weiteres, dass zum einen der Schwerpunkt des inhaltlichen Angebots der Antragstellerinnen auf dem audiovisuellen Bereich und damit der Mediathek liegt und zum anderen die technischen Anforderungen, was Serverkapazität etc. angeht, bei solchen Inhalten aufgrund der höheren Anzahl von Daten, die übermittelt werden müssen, deutlich höher sind.

65

(b) Den bereits in 1. Instanz vorgebrachten Einwand der Antragsgegnerin, wonach die Antragstellerinnen kein Investitionsrisiko getragen hätten, weil sie zum weitaus größten Teil aus Rundfunkgebühren finanziert sind (vgl. S. 14 des Schriftsatzes vom 20.03.2025, Bl. 1566 LGA), greift sie auch in der Berufung auf (S. 25 ff., Bl. 474 ff. d.A.). Er verhilft ihr jedoch nicht zum Erfolg. Zwar heißt es in Erwägungsgrund 48 Datenbank-Richtlinie in der Tat:

66

„Ziel dieser Richtlinie ist es, ein angemessenes und einheitliches Niveau im Schutz der Datenbanken sicherzustellen, damit der Hersteller der Datenbank die ihm zustehende Vergütung erhält.“

67

Hieraus kann aber nicht gefolgert werden, dass die Herkunft der den Antragstellerinnen zu Gebote stehenden und von ihnen eingesetzten Mittel den Schutz der Mediathek als Datenbank ausschlösse, wie das Landgericht mit Recht angenommen hat (S. 35 LGU, Bl. 1729 LGA sowie im Zusammenhang mit dem Eingriff S. 46 LGU, Bl. 1740 f. LGA). Denn auch wenn die Antragstellerinnen für die Nutzung der Mediathek keine Gegenleistung, auch nicht in Form von durch den Nutzer offenbarten Daten, fordern und ihre Aufwendungen nicht durch erwirtschaftete Gewinne gegenfinanzieren müssen, ergibt sich aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass das Recht des Datenbankherstellers auch entsteht, wenn zur Herstellung der Datenbank - in concreto: einer Bodenrichtwertsammlung - öffentliche Mittel und Ressourcen einer Gebietskörperschaft eingesetzt werden (vgl. BGH GRUR 2007, 137 Rn. 10 - Bodenrichtwertsammlung, wo die klagende Stadt ohne Problematisierung dieser Frage als Herstellerin angesehen wurde; darauf aufbauend OLG München GRUR-RR 2020, 1, 2 Rn. 23 - Städtische Bodenrichtwertsammlung; zustimmend Czychowski, in: Fromm/Nordemann, UrhG, 13. Aufl. 2025, § 87a Rn. 27). Darauf, ob die jeweilige Körperschaft die Bodenrichtwerte entgeltlich abgegeben hat, haben beide Gerichte entgegen der Auffassung der Berufung (S. 27, Bl. 476 d.A.) nicht entscheidend bei der Prüfung von wesentlichen Investitionen abgestellt. Soweit im von der Antragsgegnerin in Auftrag gegebenen Gutachten des Prof. Dr. F. gerade das Recht des Datenbankherstellers aus der Betrachtung ausgeklammert wird, weil vermeintlich keine Amortisationsinteressen berührt würden, ist dies mithin nicht überzeugend (S. 5 des Gutachtens, Teil der Anlage LLR 13, Bl. 910 LGA).

68

Außerdem ist bereits an dieser Stelle festzuhalten, dass die von der Berufung der Antragsgegnerin kritisierten Ausführungen des Landgerichts dazu, dass die Antragstellerinnen sich trotz Rundfunkgebührenfinanzierung auf das Datenbankherstellerrecht berufen können (LGU S. 36, Bl. 1730 LGA sowie S. 47, Bl. 1741 LGA), weil sie ein zumindest mittelbares Refinanzierungsinteresse haben, ebenfalls nicht zu beanstanden sind. Denn die Antragstellerinnen agieren trotz ihres öffentlich-rechtlichen Auftrags nicht völlig losgelöst vom Wettbewerb (u.a. um Einschaltquoten; vgl. im Kontext des § 32a UrhG bereits Urteil des Senats vom 19.12.2025, 6 U 90/24, GRUR-RS 2025, 36095 Rn. 35 - Der Klosterjäger).

69

Ihre Haushaltsführung wird bei Anmeldung ihres Finanzbedarfs durch die Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) sowie u.a. durch die Landesrechnungshöfe (§ 37 MStV) regelmäßig auf die Einhaltung der Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit überprüft. Insofern hat das EuG jüngst - im markenrechtlichen Kontext - ausgesprochen, dass die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten „Marktanteile gewinnen [müssen]; ihr Wettbewerb mit privatrechtlichen Rundfunkanstalten ist wichtig, da er indirekt dazu dient, Gebühren und Werbeeinnahmen zu erwirtschaften und zu erhalten. Auch wenn die in Rede stehenden Nachrichtensendungen kostenlos angeboten oder durch öffentliche Pflichtbeiträge finanziert werden, sind daher die Einschaltquoten und damit der Erwerb von Marktanteilen nicht nur für die Attraktivität des Senders als Ganzes, u.a. für den Abschluss von Werbeverträgen, von maßgeblicher Bedeutung, sondern können auch darüber entscheiden, ob ihre Ausstrahlung fortgesetzt wird“ (EuG, Urteil vom 30.04.2025, T-83/20 RENV, GRUR-RS 2025, 8367 Rn. 65 - tagesschau). Diese Erwägungen beschränken sich nicht auf die markenrechtliche Beurteilung, sondern sind auch für die urheberrechtliche Betrachtung heranzuziehen, bei der es - jedenfalls im Zusammenhang mit dem hier geltend gemachten Leistungsschutzrecht - ebenfalls um die Frage geht, inwieweit die Antragstellerinnen sich auch an marktwirtschaftlichen Überlegungen orientieren müssen und ein Interesse daran haben, dass die von ihnen veranstalteten Angebote sich im Sinne einer möglichst hohen Publikumsakzeptanz „rechnen“.

70

Auch neuere Rechtsakte der EU legen nahe, dass der EU-Gesetzgeber von der Möglichkeit ausgeht, dass durch öffentliche Stellen unter Einsatz von öffentlichen Mitteln geschaffene Datenbanken dem Leistungsschutzrecht des § 87a Abs. 1 UrhG unterfallen (vgl. eingehend Große-Ophoff/Risthaus GRUR 2022, 1649, 1650): Denn in einer Richtlinie und einer Verordnung, die beide den Zugang zu bzw. die Weiterverwendung von Daten und Informationen regeln, die sich im Besitz von öffentlichen Stellen befinden, ist ausdrücklich geregelt, dass öffentliche Stellen sich gegenüber den dort normierten Zugangsrechten nicht auf das Recht als Hersteller von Datenbanken berufen können. Art. 1 Abs. 6 der Richtlinie (EU) 2019/1024 über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors bestimmt:

71

„Das Recht der Hersteller von Datenbanken gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 96/9/EG nehmen öffentliche Stellen nicht in Anspruch, um dadurch die Weiterverwendung von Dokumenten zu verhindern oder diese Weiterverwendung über die in dieser Richtlinie festgelegten Beschränkungen hinaus einzuschränken.“

72

Die deutsche Umsetzung der Richtlinie findet sich in § 2 Abs. 5 DNG des „Gesetz für die Nutzung von Daten des öffentlichen Sektors“ (Datennutzungsgesetz - DNG):

73

„Öffentliche Stellen berufen sich im Anwendungsbereich dieses Gesetzes nicht auf Rechte des Datenbankherstellers nach § 87b des Urheberrechtsgesetzes.“

74

Eine entsprechende Regelung enthält Art. 5 Abs. 7 S. 2 der Verordnung (EU) 2022/868 über europäische Daten-Governance und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724 (Daten-Governance-Rechtsakt, DGA). In den Erwägungsgründen beider Rechtsakte (EGr. 18 S. 2 des DGA, EGr. 61 der Open-Data-Richtlinie) kommt dies ebenfalls klar zum Ausdruck, wenn es dort heißt:

75

„Sofern öffentliche Stellen Inhaber des Datenbankherstellerrechts nach Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (26) sind, sollten sie dieses Recht nicht in Anspruch nehmen, um die Weiterverwendung der Daten zu verhindern“.

76

Dies wäre unnötig, wenn das Recht an der Datenbank von vornherein nicht entstünde.

77

bb) Die Auffassung des Landgerichts, wonach die Antragstellerinnen ihre Mitherstellereigenschaft glaubhaft gemacht haben (dazu (1)) und auch befugt sind, die hieraus resultierenden Rechtspositionen gemeinschaftlich prozessual geltend zu machen (dazu (2)), ist zutreffend und hält den Einwänden der Berufung stand.

78

(1) Gemäß § 87a Abs. 2 UrhG ist Datenbankhersteller derjenige, der die wesentliche Investition im Sinne von § 87a Abs. 1 UrhG vorgenommen hat. Darunter fallen (nur) diejenigen natürlichen oder juristischen Personen, die in sammelnde, sichtende, ordnende und darstellende Leistungen investieren und das Risiko der Amortisation der Datenbank übernehmen (vgl. Vogel, in: Schricker/Loewenheim, a.a.O., § 87a Rn. 72).

79

Gemessen hieran haben zunächst die Antragstellerinnen, wie oben dargestellt, glaubhaft gemacht, dass im Rahmen der Gemeinschaftseinrichtung „ARD Online“ entsprechende Investitionen getätigt worden sind. Soweit die Antragsgegnerin hiergegen einwendet (S. 23 der Berufungsbegründung, Bl. 472 d.A.), die Datenbank-Richtlinie kenne eine gemeinsame Rechteinhaberschaft nur bei natürlichen Personen, greift dies nicht durch. Richtig ist allerdings, dass Art. 4 Abs. 3 der Datenbank-Richtlinie vorsieht:

80

„Ist eine Datenbank von einer Gruppe natürlicher Person gemeinsam geschaffen worden, so stehen diesen die ausschließlichen Rechte daran gemeinsam zu.“

81

Diese Regelung betrifft indes allein das Urheberrecht an Datenbanken; sie ist systematisch im entsprechenden Kapitel II der Richtlinie angesiedelt, während das hier allein in Rede stehende Leistungsschutzrecht in Kapitel III („Schutzrecht sui generis“) geregelt ist, so dass sich die Beschränkung auf natürliche Personen in Art. 4 Abs. 3 Datenbank-Richtlinie schon aus dem allgemeinen Grundsatz erklärt, dass eine persönliche geistige Schöpfung im Sinne des urheberrechtlichen Werkbegriffs nur von Menschen herrühren kann, nicht aber von juristischen Personen (vgl. Raue, in: Dreier/Schulze, a.a.O., § 2 Rn. 21). Demgegenüber setzt Art. 11 Abs. 2 Datenbank-Richtlinie voraus, dass auch juristische Personen Inhaber des Leistungsschutzrechts sein können.

82

Soweit dort keine Regelung für eine Mehrheit von juristischen Personen als Rechteinhaber getroffen ist, bedeutet das entgegen der Auffassung der Berufung indes nicht, dass eine solche gemeinschaftliche Rechteinhaberschaft ausgeschlossen wäre. Vielmehr entspricht es - entgegen der Bezugnahme der Berufungsbegründung auf die „führenden Urheberrechtskommentare“ (S. 23, Bl. 472 d.A.), die sich indes nur zur analogen Anwendbarkeit von § 8 UrhG auf Leistungsschutzrechte verhalten - soweit ersichtlich einhelliger Auffassung im Schrifttum, dass bei einem investiven Zusammenwirken mehrerer (juristischer oder natürlicher) Personen auch eine gemeinsame Rechteinhaberschaft entstehen kann, wenn in Bezug auf alle Beteiligten die Kriterien „Investition“ und „Risikotragung“ erfüllt sind (vgl. etwa Czychowski, in: Fromm/Nordemann, a.a.O., § 87a Rn. 26; Vogel, in: Schricker/Loewenheim, a.a.O., § 87a Rn. 75; Dreier, in: Dreier/Schulze, a.a.O., § 87a Rn. 21; Hermes, in: Wandtke/Bullinger, UrhG, 6. Aufl. 2022, § 87a Rn. 138).

83

Dass diese Grundsätze auch auf die Antragstellerinnen, die als Körperschaften des öffentlichen Rechts verfasst sind, Anwendung finden, ergibt sich aus den obigen Ausführungen betreffend die Entstehung des Leistungsschutzrechts im Falle des Einsatzes öffentlicher Mittel durch öffentliche Stellen.

84

Ein „investives Zusammenwirken“ haben die Antragstellerinnen, wie das Landgericht zutreffend angenommen hat (LGU S. 34, Bl. 1728 LGA), zunächst durch Vorlage der „Verwaltungsvereinbarung der Landesrundfunkanstalten über die Zusammenarbeit im Fernsehgemeinschaftsprogramm „Das Erste“ und bei non-linearen Videoangeboten der ARD (ARD-Fernseh- und -Videovertrag)“ (im Folgenden: Verwaltungsvereinbarung, Anlage LLR3, Bl. 209 ff. LGA) glaubhaft gemacht, nachdem es dort auszugsweise heißt (Ziff. 1 b) und Ziff. 10):

85

„Die Rundfunkanstalten veranstalten gemeinsame non-lineare Videoangebote wie insbesondere die ARD-Mediathek, die sich aus den Mediatheken der einzelnen Rundfunkanstalten, den Inhalten des Fernsehgemeinschaftsprogramms „Das Erste“ und Angeboten der Rundfunkanstalten, Beiträgen von Gemeinschaftseinrichtungen sowie allen der Gemeinschaft aus weiteren Angeboten zur Verfügung stehenden Inhalten speist.“

86

„Wird eine Rundfunkanstalt - ohne Anrechnung auf ihren Pflichtanteil der Ziff. 6 - mit der Gestaltung eines Abrufangebotes, einer Sendung oder einer Sendereihe (z.B. Tagesschau und Tagesthemen, Sportschau, Programmvorschau) für das Gemeinschaftsprogramm und/oder die non-lineare Verbreitung beauftragt, so sind die der beauftragten Rundfunkanstalt dadurch entstehenden Kosten, sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart wird, von den Rundfunkanstalten im Verhältnis ihrer Pflichtanteile gemäß Ziff. 6 (Fernsehschlüssel) zu tragen.“

87

Hieraus ergibt sich zunächst, dass der in Ziff. 6 für die gemeinschaftliche Kostentragung für das Gemeinschaftsprogramm „Das Erste“ vereinbarte Verteilungsschlüssel auch für Kosten gelten soll, die dem bei der Mediathek federführenden SWR bzw. dem BR infolge der bei ihm angesiedelten Mediatheksredaktion entstehen, weshalb alle Antragstellerinnen an den Kosten für die Herstellung und Aufrechterhaltung der Datenbank beteiligt sind. Dass diese Kostenverteilung auch „gelebt“ wird, ergibt sich zum einen aus der erstinstanzlich vorgelegten vorläufigen Endabrechnung von ARD Online für 2024 und der korrespondierenden eidesstattlichen Versicherung des Herrn E. vom 11.03.2025 (Anlagen LLR32 und 33, Bl. 1442 f. LGA) sowie aus dem im Berufungsverfahren vorgelegten Kostenumlagebescheid des SWR vom 08.07.2025 (Anlage ASt 10, Bl. 786 ff. d.A.), mit dem die „Ist-Kostenabrechnung 2024 ARD Online“ vorgenommen wird und in dem (Bl. 787 d.A.) die Beitragsschlüssel gemäß Ziff. 6 der Verwaltungsvereinbarung - wenn auch nicht exakt, so doch zumindest größenordnungsmäßig - zugrundegelegt werden. Hieraus ergibt sich zugleich, dass die Kosten - entgegen der erstinstanzlich in den Raum gestellten Vermutung der Antragsgegnerin (etwa S. 8 des Schriftsatzes vom 12.03.2025, Bl. 1474 LGA) - nur von den neun Antragstellerinnen, aber nicht von den auch zur ARD gehörenden Radioprogrammen „Deutsche Welle“ und „Deutschlandradio“ getragen werden, deren Anteil jeweils mit „0,00“ angegeben ist (Bl. 787 d.A.).

88

Es bedarf daher keiner Erörterung der Frage, ob - was das Landgericht verneint hat (LGU S. 33, Bl. 1727 LGA) - zugunsten der Antragstellerinnen die Vermutung des § 10 UrhG heranzuziehen ist.

89

(2) Vor diesem Hintergrund und unter Zugrundelegung der oben dargestellten Auffassung, wonach eine Mitherstellereigenschaft auch bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts vorliegen kann, erscheinen die Einwände, die die Antragsgegnerin gegen die für die gemeinschaftliche prozessuale Geltendmachung herangezogenen Begründungsansätze erhebt, als zweitrangig. Insbesondere kann die genaue dogmatische Verortung offenbleiben: Denn dass die Antragstellerinnen befugt sein müssen, im Falle der Bejahung gemeinschaftlicher Herstellung die entstandenen Rechte jedenfalls gemeinsam prozessual wahrzunehmen, liegt auf der Hand, nachdem andere rechtsfähige Einheiten hierfür nicht zur Verfügung stehen. Weder die Gemeinschaftseinrichtung „ARD Online“ noch die ARD selbst (hierzu BGH GRUR 2015, 1228, 1229 Rn. 18 ff. - Tagesschau-App) sind rechts- bzw. parteifähig. Soweit der SWR als federführende Anstalt in Betracht käme, nachdem auch im Verfahren „Tageschau-App“ neben der ARD nur der WDR als verantwortlicher Sender für die App verklagt wurde, stünde dies mit der oben dargestellten Struktur des Leistungsschutzrechts, das eine gemeinschaftliche Herstellereigenschaft vorsieht, nicht in Übereinstimmung; zudem geht es im Streitfall, anders als bei der Tagesschau-App, um die Aktivlegitimation für die Geltendmachung eines Rechts und nicht um die Passivlegitimation für einen Verstoß gegen medienrechtliche Vorschriften. Es existieren, wie das Landgericht bereits ausgeführt hat (LGU S. 35, Bl. 1729 LGA), in der Literatur verschiedene Ansätze, von denen zumindest § 8 UrhG analog als auch die Anwendung der Regelungen über die Bruchteilsgemeinschaft (§§ 741 ff. BGB) vertretbar erscheinen und auch vertreten werden (vgl. nur die Darstellung bei Hermes, in: Wandtke/Bullinger, a.a.O., § 87a Rn. 139 f. m.w.N. sowie eingehend Krekel WRP 2011, 436, 440 f.).

90

Soweit die Antragsgegnerin insbesondere gegen die Annahme einer Bruchteilsgemeinschaft unter Anführung einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 14.03. 2018, 10 C 3.17, LKV 2018, 315, 319 Rn. 34) einwendet, dass solche zivilrechtlichen Gestaltungen auf die gemeinsame Wahrnehmung von Rechten durch Körperschaften nicht zugeschnitten seien, überzeugt dies nicht. Zwar hat das BVerwG ausgeführt, dass für die dort zu beurteilende konkurrierende Aufgabenwahrnehmung durch mehrere Verwaltungsträger eine Bruchteilsgemeinschaft nicht die angemessene Form sei, weil sichergestellt sein müsse, dass jeder Verwaltungsträger ungehindert auf den für die Aufgabenerfüllung benötigten Vermögenswert zugreifen und zur Aufgabenwahrnehmung über ihn verfügen könne.

91

Diese Ausführungen betreffen indes den Spezialfall kommunaler Aufgabenwahrnehmung und sind vor dem Hintergrund von Vorschriften des Einigungsvertrags erfolgt. Es ist demgegenüber nicht ersichtlich, dass die vom BVerwG insoweit gehegten Befürchtungen einer nicht ausreichend möglichen Aufgabenerfüllung im Streitfall einschlägig wären. Vielmehr bewegen sich die Antragstellerinnen, wie oben schon angeklungen, trotz ihrer öffentlich-rechtlichen Organisationsform im Streitfall nicht in einem gesetzlich streng festgelegten Rahmen, sondern orientieren sich bei der Erfüllung ihres Auftrags nach dem MStV an Kriterien, die teilweise auch für die privaten Rundfunkveranstalter maßgeblich sind, namentlich den Zuschnitt des Programms auf breite Teile der Bevölkerung. Hierzu steht die gemeinschaftliche Berechtigung an der Datenbank nicht in Widerspruch. Die Befürchtung der Antragsgegnerin, dass die jeweilige Rundfunkanstalt in der Folge nicht ohne Weiteres auf die zur Programmverbreitung erforderlichen Rechte zugreifen könnte, so dass die gesetzlich vorgesehene gemeinschaftliche Aufgabenwahrnehmung praktisch blockiert wäre (so Bl. 474 d.A.), ist unbegründet, nachdem die Rechte an den einzelnen Werken an sich bei den jeweiligen Anstalten verbleiben und nur das Recht an dem „Gemeinschaftswerk“ ARD Mediathek gemeinsam ausgeübt werden kann, wobei jeder Beteiligte gemäß § 747 S. 1 BGB über seinen Anteil frei verfügen kann und ggf. zwar prozessual allein im Wege der gesetzlichen Prozessstandschaft, dann aber gerichtet auf Leistung an alle Teilhaber, vorgehen könnte (vgl. Krekel WRP 2011, 436, 441). Ein solches gemeinsames Vorgehen ergibt auch Sinn, weil die ARD Mediathek - siehe oben - gerade die Bündelung der einzelnen Angebote in Telemedien darstellt.

92

cc) Gegen das Vorliegen einer Verletzungshandlung im Sinne des § 87b Abs. 1 UrhG wendet sich die Berufung der Antragsgegnerin ebenfalls ohne Erfolg.

93

Nach der genannten Vorschrift hat der Datenbankhersteller das ausschließliche Recht, die Datenbank insgesamt oder einen nach Art oder Umfang wesentlichen Teil der Datenbank zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben, wobei dem die wiederholte und systematische Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe von nach Art und Umfang unwesentlichen Teilen der Datenbank gleichstehen, sofern sie einer normalen Auswertung der Datenbank zuwiderlaufen oder die berechtigten Interessen des Datenbankherstellers unzumutbar beeinträchtigen.

94

Der Begriff der Vervielfältigung entspricht inhaltlich demjenigen der Entnahme nach Art. 7 Abs. 2 lit. a) der Datenbankrichtlinie und bezeichnet die „ständige oder vorübergehende Übertragung der Gesamtheit oder eines wesentlichen Teils des Inhalts einer Datenbank auf einen anderen Datenträger, ungeachtet der dafür verwendeten Mittel und der Form der Entnahme”. Er ist weit auszulegen und erfasst jede Handlung, die darin besteht, sich ohne Zustimmung des Datenbankherstellers die Ergebnisse seiner Investition anzueignen und ihm damit die Einkünfte zu entziehen, die es ihm ermöglichen sollen, die Kosten dieser Investition zu amortisieren (BGH GRUR 2009, 852 - Elektronischer Zolltarif m.w.N. aus der EuGH-Rechtsprechung; jüngst EuGH GRUR 2021, 1075 - CV-Online/Melons; s. auch Senat GRUR-RR 2006, 78, 81 - EZT). Auf Art und Form des vom Verletzer angewandten Verfahrens kommt es nicht an (vgl. Art. 7 Abs. 2 UAbs. 1 lit. a) Datenbank-Richtlinie).

95

(1) Bei unbefangener Betrachtung liegt hinsichtlich der hier in Rede stehenden Videos bzw. den in der ARD Mediathek bereitgestellten Verlinkungen hierzu eine solche Übernahme wesentlicher Teile in quantitativer Hinsicht schon deshalb unproblematisch vor, weil es erklärtes Ziel der Antragsgegnerin war, die im Bestand des Angebots der Antragstellerinnen vorhandenen Videos möglichst 1:1 abzubilden, wie diese sowohl im vorgerichtlichen Schreiben (Anlage LLR13, dort S. 23, Bl. 893 LGA: „Wir werden im Rahmen dieses Tests die Mediatheken in Gänze embedden“) als auch im Rechtsstreit eingeräumt hat (u.a. S. 9 des Schriftsatzes vom 20.03.2025, Bl. 1561 LGA: „Unstreitig werden bei „Z.“ die ARD-Inhalte verlinkt, d.h. die in der ARD-Mediathek befindlichen Links übernommen.“).

96

Durch eine solche Entnahme werden die Antragstellerinnen an einer Amortisation ihrer Investitionen gehindert (dazu nachfolgend (2)). Die Übernahme von öffentlich frei verfügbaren Inhalten der Antragstellerinnen, auf die sich die Antragsgegnerin beschränkt hat, stellt sich nicht als zulässige Verlinkung dar (dazu (3)). Eine Erschöpfung des Datenbankrechts ist nicht gegeben (dazu (4)) und auch anderweitige Rechtsvorschriften betreffend den freien Zugang zu öffentlichen Daten rechtfertigen die Übernahme nicht (dazu (5)).

97

(2) Dass die Antragstellerinnen das Angebot der ARD Mediathek kostenlos ausgestaltet haben, steht - in Übereinstimmung mit der Auffassung des Landgerichts - der Annahme einer „Entnahme“ bzw. „Weiterverwendung“ im Sinne der Datenbank-Richtlinie nicht im Wege.

98

Richtig ist zwar, dass der EuGH in mehreren Entscheidungen (vgl. neben EuGH GRUR 2021, 1075, 1077 Rn. 32 - CV-Online/Melons auch EuGH GRUR 2005, 244, 248 Rn. 51 - The British Horseracing Board u.a. sowie EuGH GRUR 2014, 166, 168 Rn. 41 - Innoweb) ausgeführt hat, dass die Übernahme von Elementen aus einer Datenbank „das Schutzrecht sui generis des Herstellers der Datenbank beeinträchtigt, da sie ihm Einnahmen entzieht, die es ihm hätten ermöglichen sollen, die Kosten seiner Investition zu amortisieren.“

99

Eine solche unmittelbare Amortisierung ist den Antragstellerinnen, wie die Antragsgegnerin im Ausgangspunkt zu Recht ausführt, allerdings durch § 35 S. 2 MStV untersagt, weil es hiernach unzulässig ist, Programme und Angebote im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gegen besonderes Entgelt anzubieten. Auch Werbung ist bei in Telemedien enthaltenen Angeboten wie der ARD Mediathek untersagt (§ 30 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 MStV).

100

Das Landgericht hat jedoch mit Recht angenommen, dass gleichwohl unter den Umständen des Streitfalls von einer Entnahme auszugehen ist, weil schutzwürdige Interessen der Antragstellerinnen verletzt werden und die Interessen der Antragsgegnerin an der Auswertung der Inhalte diejenigen der Antragstellerinnen nicht überwiegen.

101

Zunächst lässt sich der Rechtsprechung von BGH und EuGH in dem Verfahren „Gedichttitelliste“ entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin entnehmen, dass es für die Bejahung dieses Begriffs nicht entscheidend darauf ankommen kann, ob die Schutz genießende Datenbank unentgeltlich angeboten wird. Denn auch die dort zu beurteilende Zusammenstellung von Gedichttiteln war frei im Internet verfügbar (auch frei von Werbung, vgl. Ehmann GRUR 2008, 474, 478). Gleichwohl wurde nicht nur eine Verletzung des Leistungsschutzrechts angenommen, sondern der klagenden Universität auch ein Schadensersatzanspruch zuerkannt (BGH GRUR-RR 2010, 232, 234 Rn. 19 - Gedichttitelliste III), was zeigt, dass auch bei einer kostenfreien Veröffentlichung vermögensrechtliche Positionen des Datenbankherstellers berührt sein können.

102

An der Begründung des EuGH zu einer möglichen Verletzungshandlung fällt besonders auf, dass er - anders als in den vorzitierten Entscheidungen - zwar auch auf die Sicherung der Vergütung der Investition abstellt, diese jedoch bereits dann als gefährdet ansieht, wenn sich „ein Benutzer oder Wettbewerber ohne Erlaubnis seine [gemeint: des Datenbankherstellers] Ergebnisse dadurch aneignet, dass er diese Datenbank oder einen wesentlichen Teil davon zu erheblich niedrigeren Kosten wiedererstellt, als sie bei selbstständiger Konzeption angefallen wären“ (EuGH GRUR 2008, 1077, 1079 - Directmedia/Albert-Ludwigs-Universität Freiburg). Dies steht auch im Einklang mit EGr. 38 der Datenbank-Richtlinie, in dem ausgeführt ist:

103

„Der zunehmende Einsatz der Digitaltechnik setzt den Hersteller der Datenbank der Gefahr aus, dass die Inhalte seiner Datenbank kopiert und ohne seine Genehmigung zwecks Erstellung einer Datenbank identischen Inhalts, die aber keine Verletzung des Urheberrechts an der Anordnung des Inhalts seiner Datenbank darstellt, elektronisch neu zusammengestellt werden.“

104

Genau diese Gefahr besteht bei der von den Antragstellerinnen geschaffenen Datenbank; in EGr. 39 kommt sodann zum Ausdruck, dass es um den Schutz der Investition an sich, nicht aber zwingend um die Sicherung von Gewinnchancen geht, wenn es dort heißt, dass die Hersteller von Datenbanken

105

„in Bezug auf die widerrechtliche Aneignung der Ergebnisse der finanziellen und beruflichen Investitionen, die für die Beschaffung und das Sammeln des Inhalts getätigt wurden, in der Weise geschützt werden, dass die Gesamtheit oder wesentliche Teile einer Datenbank gegen bestimmte Handlungen eines Benutzers oder eines Konkurrenten geschützt sind.“

106

Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin (S. 35 f. der Berufungsbegründung, Bl. 484 f. d.A.) lässt sich hieraus mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, dass es für die Bejahung einer Verletzung des Leistungsschutzrechts nicht darauf ankommt, ob im konkreten Fall die Absicht oder Möglichkeit bestand, durch Gewinne aus der Nutzung der Datenbank eine Amortisation der Investition zu erreichen. Es wäre auch widersinnig, die Aufwendung öffentlicher Mittel einerseits als schutzbegründende Investition anzusehen (was sowohl EuGH als auch Bundesgerichtshof unproblematisch angenommen haben), diese dann aber, weil öffentliche Mittel häufig nicht mit einem unmittelbaren Refinanzierungsinteresse eingesetzt werden, letztlich gegen komplette Übernahmen wie im Streitfall schutzlos zu lassen. Dies würde auch mit den Grundannahmen in den bereits zitierten jüngeren Rechtsakten der Europäischen Union mit Bezug zum Zugang zu Daten öffentlicher Stellen kollidieren, in denen, wie ausgeführt, das Entstehen von Schutz für Datenbanken öffentlicher Stellen gerade vorausgesetzt wird. Mit anderen Worten ist bei Bejahung einer wesentlichen Investition im Grundsatz zumindest ein Anschein dafür gesetzt (ggf. vorbehaltlich einer Abwägung anhand der Umstände des Einzelfalls, hierzu sogleich), dass eine Übernahme wesentlicher Teile der mit dieser Investition hergestellten Datenbank nicht zulässig ist, weil hierdurch eine Beeinträchtigung dieser Investition potenziell eintreten kann. Denn sonst liefe der von der Datenbank-Richtlinie bezweckte Investitionsschutz gerade in Fällen leer, in denen erhebliche Aufwendungen in eine vielleicht jetzt noch nicht marktgängige, gleichwohl für die künftige technische Entwicklung potentiell wichtige, Datenbank getätigt werden. Gleiches gilt für die von dem Landgericht zutreffend angeführten Fälle von im Allgemeininteresse erstellten und kostenfrei zur Verfügung gestellten Datenbanken wie Wikipedia, die ebenso unter den Zweck der Datenbank-Richtlinie fallen, die Entwicklung des Informationsmarktes in der Gemeinschaft durch Zubilligung eines Schutzrechts zu fördern (EGr. 9 und 12 zur Datenbank-Richtlinie). Die Berufungserwiderung der Antragstellerinnen weist insoweit mit Recht darauf hin, dass die Datenbank-Richtlinie gerade keine Pflicht zur Amortisierung vorsieht (S. 46, Bl. 740 d.A.).

107

Es kommt im Streitfall hinzu, dass - wie oben bereits dargestellt und auch vom Landgericht mit Recht angeführt - die Antragstellerinnen ein zumindest mittelbares Refinanzierungsinteresse an der Kontrolle über die von ihnen getätigten Investitionen in die Mediathek haben. Das Landgericht hat insofern zutreffend die allgemeinkundige Diskussion über die „Daseinsberechtigung“ des öffentlich-rechtlichen Rundfunks angeführt, in deren Rahmen auch die Attraktivität und Marktgängigkeit der vorgehaltenen Angebote eine Rolle spielt, so dass selbst die kostenlose Bereitstellung von Angeboten durch die Antragstellerinnen zumindest teilweise einer Marktlogik folgt, wie sie auch private Rundfunkveranstalter (insofern allerdings in verstärkten Maße wegen ihrer kommerziellen Ausrichtung) anstellen und die als Amortisation in diesem Sinne verstanden werden kann (vgl. auch näher S. 61 der Antragsschrift, Bl. 63 LGA, zum „publizistischen Wettbewerb“).

108

Nach dem EuGH ist außerdem ein angemessenes Gleichgewicht herzustellen zwischen dem legitimen Interesse der Hersteller von Datenbanken, in der Lage zu sein, ihre wesentlichen Investitionen zu amortisieren, einerseits und dem Interesse der Nutzer und der Wettbewerber dieser Hersteller, Zugang zu den in diesen Datenbanken enthaltenen Informationen zu erhalten, sowie der Möglichkeit, innovative Produkte auf der Grundlage dieser Informationen zu erstellen (EuGH GRUR 2021, 1075, 1078 Rn. 41 - CV-Online/Melons). Zwar ist diese Entscheidung zum Betreiber einer Metasuchmaschine ergangen, die dargestellten Kriterien adressieren jedoch einen im Bereich des Datenbankherstellerrechts stets bestehenden Zielkonflikt zwischen dem angemessenen Investitionsschutz einerseits und der Gefahr der Monopolisierung von Informationen andererseits. Dieser Aspekt ist auch im Streitfall relevant, so dass es - was das das Landgericht offengelassen hat - einer Abwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls bedarf.

109

Insoweit lässt sich - auch wenn es dem Schutz der Datenbank nicht per se entgegensteht - zwar im Ausgangspunkt durchaus als Abwägungsfaktor zu Gunsten der Antragsgegnerin einstellen, dass die Antragstellerinnen die ARD Mediathek kostenlos und ohne Monetarisierungsabsicht anbieten (vgl. zur Berücksichtigung dieses Faktors bereits Ehmann GRUR 2008, 474, 478) und vor allem, dass diese mit öffentlichen Mitteln erstellt wurde. In dem seit dem 01.12.2025 in Kraft befindlichen § 30d Abs. 2 MStV ist mit der Zielsetzung einer „breiten Distribution von Inhalten“ denn auch vorgesehen, dass die Rundfunkanstalten Kooperationen mit privaten Rundfunkveranstaltern eingehen sollen, die insbesondere eine Verlinkung (Embedding) oder sonstige Vernetzung öffentlichrechtlicher Inhalte oder Angebote, vereinfachte Verfahren der Zurverfügungstellung öffentlichrechtlicher Inhalte oder die gemeinsame Nutzung von Infrastrukturen beinhalten können.

110

Gegenüber dem Interesse der Antragstellerinnen, über Art und Umfang der Zweitnutzung der von ihr durch wesentliche Investitionen geschaffenen ARD Mediathek selbst zu entscheiden, kann sich dieser Gesichtspunkt allerdings jedenfalls in der hier zur Entscheidung stehenden Konstellation nicht durchsetzen. Denn zum einen setzt die vorstehend zitierte Vorschrift des MStV auf ein Kooperationsmodell, fordert also einen Konsens zwischen den öffentlich-rechtlichen Anstalten und den privaten Veranstaltern, während die Antragsgegnerin im Streitfall eine einseitige Nutzung der Datenbank zu von ihr selbst gesetzten Bedingungen vornimmt. Zum anderen greift der pauschale Verweis auf das Informationsinteresse von Verbrauchern und Allgemeinheit bzw. die scheinbar im Interesse der Antragstellerinnen liegende Weiterverbreitung von deren Inhalten zu kurz. Sieht man den Zweck des Datenbankschutzes mit dem EuGH im Schutze ökonomischer Interessen, sprechen die überwiegenden Gründe im hier zur Beurteilung stehenden B2B-Kontext für den Vorrang der wirtschaftlichen Interessen der Antragstellerinnen vor dem freien Zugriff auf die Elemente von deren Datenbank durch die Antragsgegnerin. Denn selbst wenn das Informationsinteresse von Konkurrenten und anderen Unternehmen erheblich sein mag, bleibt es doch primär wirtschaftlich motiviert (vgl. die zutreffende Argumentation von Wiebe GRUR 2017, 338, 344). Der Antragsgegnerin ist es daher verwehrt, sich einseitig zum Sachwalter der Wahrung der Verbreitungsinteressen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten bzw. derjenigen des angesprochenen Publikums zu machen; der wahre Zweck der Übernahme der Datenbankinhalte - nämlich die Förderung der eigenen Geschäftsinteressen - würde hierdurch nur verschleiert. Der Senat hat betreffend eine vom Deutschen Wetterdienst vorgehaltene Datenbank zum Abruf von Flugwetterinformationen und deren systematische Übernahme durch ein Produkt eines privaten Anbieters bereits ausgeführt: „[E]s besteht jedoch kein Gemeinwohlinteresse daran, dass mit öffentlichen Geldern errichtete Datenbanken Dritten zur kostenlosen Ausschlachtung für kommerzielle Parallel-Informationsdienste freigegeben werden“ (Senat, Urteil vom 15.12.2006, 6 U 229/05, MMR 2007, 443, 445 f.).

111

In diesem Zusammenhang ist auch zugunsten der Antragstellerinnen zu berücksichtigen, dass sie die von ihnen bereitgestellten Inhalte nicht „abschotten“, sondern durchaus zu deren Weitergabe zu offenbar annehmbaren Konditionen bereit sind, wie sich an der Kooperation mit einer Vielzahl anderer namhafter Streaming-Dienste zeigt (C1, C2, C3 und C4, C5, C6, C7a und C7b, vgl. S. 27 der Antragsschrift, Bl. 29 LGA). Die insofern von den Antragstellerinnen - auch zum Schutze ihrer Investitionen - gemachten Vorgaben etwa zur zwingenden Verweisung auf die ARD-Mediathek-App zum Abspielen der Inhalte und zur Einhaltung von AGB für die Nutzung des bereitgestellten Metadaten-Feeds (vgl. S. 26 f. der Antragsschrift, Bl. 28 f. LGA sowie Anlage LLR12, Bl. 867 ff. LGA) belegen, dass diese ein von ihnen auch aktiv wahrgenommenes Interesse daran haben, über die Integrität, Zugänglichkeit und Umfang der kommerziellen Auswertung des von ihnen geschaffenen und bereitgestellten Angebotes selbst bzw. im Konsens mit privaten Veranstaltern zu entscheiden. Exemplarisch sieht Ziff. 3.11 der Metadaten-AGB vor, dass die Darstellung von übernommenen Inhalten so zu erfolgen hat, dass für den Endnutzer die Herkunft von Inhalten und Angeboten jederzeit und ohne weitere Navigationsschritte klar ersichtlich ist; nach Ziff. 3.12 ist vorgegeben, dass „Suchergebnisse von ARD-Angeboten […] eindeutig der jeweiligen ARD-Quelle zuzuordnen“ sind. Hieran erweist sich das oben schon angesprochene faktische Konkurrieren der Antragstellerinnen mit Anbietern wie der Antragsgegnerin um „Sichtbarkeit“ bei dem angesprochenen Publikum, so dass es auch in diesem Zusammenhang folgerichtig ist, die hierdurch berührten mittelbaren wirtschaftlichen Interessen der Antragstellerinnen als überwiegend schutzwürdig anzusehen. Die Datenbank ohne die Möglichkeit solcher im Verhandlungswege durchzusetzender Vorgaben als frei verwertbar anzunehmen, hieße vor diesem Hintergrund, die Investition letztlich schutzlos zu stellen. Soweit die Antragsgegnerin eingewandt hat, das von den Antragstellerinnen praktizierte Distributionsmodell führe infolge von Vorgaben des Herstellers Samsung zu einer Inkompatibilität mit deren Fernsehern mit dem Tizen-Betriebssystem (S. 50 f. der Berufungsbegründung, Bl. 499 f. d.A. sowie den Schriftsatz vom 20.03.2025, dort S. 26 f., Bl. 1578 f. LGA), was unstreitig ist, kann auch dies nicht zu einem Überwiegen der Interessen der Antragsgegnerin führen, weil es sich hierbei um ein auch alle Distributionspartner der Antragstellerinnen betreffendes Problem handelt, dessen Lösung die Antragstellerinnen bereits angegangen sind und auch angeboten haben, die Antragsgegnerin einzubinden (vgl. S. 3 des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 13.03.2025, Bl. 1544 LGA).

112

(3) Die vorstehenden Erwägungen entkräften auch das Hauptargument der Antragsgegnerin, wonach sie lediglich eine urheberrechtlich unbeachtliche Verlinkung auf die ARD Mediathek vornehme (vgl. S. 36 ff. der Berufungsbegründung, Bl. 485 ff. d.A.).

113

Zwar ergibt sich, wie das Landgericht im Einzelnen zutreffend dargestellt hat (LGU S. 42, Bl. 1736 LGA sowie S. 44, Bl. 1738 LGA), aus der Rechtsprechung von EuGH und Bundesgerichtshof, dass das Setzen von Links unter bestimmten Voraussetzungen keine öffentliche Wiedergabe im Sinne von § 19a UrhG darstellt (vgl. nur die Übersicht bei Dreier, in: Dreier/Schulze, a.a.O., § 19a Rn. 6b sowie Stang/Starke, in: Münchener Anwaltshandbuch Urheber- und Medienrecht, 3. Aufl. 2023, § 31 Rn. 51 ff., je m.w.N.). Auch hat der Bundesgerichtshof im Kontext des Datenbankherstellerrechts ausgeführt, dass das Setzen von Hyperlinks auf Artikel, die vom Berechtigten im Internet als Bestandteile einer Datenbank öffentlich zugänglich gemacht worden sind, keine dem Datenbankhersteller vorbehaltene Nutzungshandlung darstelle (BGH GRUR 2003, 958, 962 - Paperboy). Zur Begründung hat der Bundesgerichtshof zunächst auf die Parallelität zu den Befugnissen des Urhebers nach § 19a UrhG abgestellt, in dessen Rahmen er davon ausgeht, dass ein Link lediglich in einer Weise auf das Werk verweise, die Nutzern den bereits eröffneten Zugang erleichtere; es entscheide aber weiterhin der Inhaber des Rechts darüber, ob das Werk der Öffentlichkeit zugänglich bleibe. Außerdem hat er ausgeführt, dass auch eine wiederholte und systematische Auswertung im dort zu entscheidenden Fall keinen Verstoß gegen § 87b Abs. 1 S. 2 UrhG darstelle, weil die beanstandeten Handlungen einer normalen Auswertung der benutzten Datenbanken nicht zuwiderliefen, nachdem sie sich darauf beschränkten, möglichen Nutzern aus eingespeicherten Presseartikeln einzelne splitterhafte Kleinbestandteile mitzuteilen. Hierdurch werde, so der Bundesgerichtshof, die Benutzung der Datenbank nicht ersetzt, sondern allenfalls angeregt.

114

Diese Entscheidung und die ihr zugrundeliegenden Erwägungen können, wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, auf den Streitfall indes nicht übertragen werden, weil dieser sich zum einen in tatsächlicher Hinsicht maßgeblich unterscheidet und zum anderen der EuGH die Problematik der Nutzung öffentlich frei zugänglicher Datenbanken in seiner Rechtsprechung gewissen Schranken unterworfen hat, die auch im Streitfall eingreifen.

115

Bereits in der Entscheidung zur Datenbank des „The British Horseracing Board“ hat der EuGH angenommen, dass der Schutz des Datenbankherstellers sich nicht auf Handlungen erstreckt, mit denen eine Datenbank abgefragt wird. Zwar könne die Person, die eine Datenbank erstellt habe, sich ein ausschließliches Recht auf Zugang zu ihrer Datenbank oder den Zugang zu dieser bestimmten Personen vorbehalten. Mache sie jedoch selbst den Inhalt einer Datenbank oder einen Teil davon der Öffentlichkeit zugänglich, so erlaube ihr Schutzrecht sui generis ihr nicht, sich dem Abfragen dieser Datenbank durch Dritte entgegenzustellen (vgl. EuGH GRUR 2005, 244, 249 Rn. 54 f. - The British Horseracing Board u.a.).

116

Über eine solche bloße Abfrage der Datenbank geht die beanstandete Handlung der Antragsgegnerin jedoch in tatsächlicher Hinsicht weit hinaus. Denn wie oben schon ausgeführt, richtete sich ihr Bestreben auf eine möglichst vollständige Nachbildung der ARD Mediathek, nicht auf eine Abfrage bestimmter Einzelinhalte. Hierzu hat der EuGH in der vorgenannten Entscheidung klargestellt:

117

„Der Umstand, dass der Inhalt der Datenbank der Öffentlichkeit durch die Person, die sie erstellt hat, oder mit deren Zustimmung zugänglich gemacht worden ist, berührt deren Recht nicht, Entnahme- und/oder Weiterverwendungshandlungen, die sich auf die Gesamtheit oder auf einen wesentlichen Teil des Inhalts einer Datenbank erstrecken, zu untersagen.“ (EuGH, a.a.O., Rn. 67).

118

Diese zeitlich nach der „Paperboy“-Entscheidung ergangene Auslegung der Verletzungstatbestände des Art. 7 Datenbank-Richtlinie zeigt, dass der EuGH zwar die Nutzung der Datenbank als Informationsquelle zu Zwecken der Kenntnisnahme, Konsultation sowie durch selbstständige geistige Verarbeitung ihres Inhalts - sowohl durch Verlinkung als auch durch Abfrage - vom Verbotsrecht des Datenbankherstellers ausnehmen wollte. Hiervon nicht mehr gedeckt ist indes die Datenentnahme zu Zwecken des Datenabgleichs mit einer Konkurrenzdatenbank (vgl. Vogel, in: Schricker/Loewenheim, a.a.O., § 87b Rn. 21; Hermes, in: Wandtke/Bullinger, a.a.O., § 87b Rn. 33) und mithin auch nicht der Datenabruf, der - wie im Streitfall - dazu dient, einen „Klon“ der Datenbank der Antragstellerinnen in das eigene Angebot zu integrieren. Dies klingt auch in EGr. 42 der Datenbank-Richtlinie an, wenn es dort heißt (S. 2):

119

„Das Recht auf Verbot der Entnahme und/oder Weiterverwendung der Gesamtheit oder eines wesentlichen Teils des Inhalts bezieht sich nicht nur auf die Herstellung eines parasitären Konkurrenzprodukts, sondern auch auf einen Benutzer, der durch seine Handlungen einen qualitativ oder quantitativ erheblichen Schaden für die Investition verursacht.“

120

Das Landgericht hat in diesem Zusammenhang mit Recht darauf hingewiesen, dass eine „Verdrängung“ bzw. Verschiebung von Nutzerinnen und Nutzern hin zum Angebot der Antragsgegnerin stattfindet, weil diese die angebotenen Inhalte nicht in zwei Mediatheken gleichzeitig konsumieren werden (LGU S. 46, Bl. 1740 LGA). Insofern hat der Senat zum Leistungsschutzrecht eines öffentlich-rechtlichen Sendeunternehmens, dessen Sendung von einem privaten Veranstalter übernommen worden war, ausgeführt:

121

„Durch die zeitgleiche Nutzung des Sendematerials wird die Möglichkeit der Nutzung durch die Ast. erheblich entwertet, weil die Sendung mit identischem Inhalt von den Ag. wiedergegeben wurde, so dass der Anreiz für die von beiden gleichermaßen angesprochene Öffentlichkeit, das Programm der Ast. zu verfolgen, erheblich reduziert wurde.“ (Senat GRUR 2023, 56, 60 Rn. 75 - Berliner Runde).

122

Auch wenn es im Streitfall nicht um das Recht an den einzelnen Sendungen geht, ist diese Erkenntnis eines Verdrängungs- bzw. Substitutionseffekts gleichwohl übertragbar.

123

Zutreffend ist es auch, wenn das Landgericht (LGU S. 45, Bl. 1739 LGA) angenommen hat, dass durch die Verneinung einer urheberrechtlich irrelevanten Verlinkung im Streitfall keine Verletzung der Meinungs- und Informationsfreiheit droht. Vielmehr hat der EuGH diesem Interesse gerade durch seine Klarstellung des zulässigen Nutzungsumfangs Rechnung getragen und so sichergestellt, dass eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Inhalten von öffentlich verfügbaren Datenbanken weiterhin stattfinden kann und den Auswertungshandlungen lediglich - angesichts des Schutzzwecks des Datenbankherstellerrechts nachvollziehbare - quantitative Grenzen gesetzt.

124

Nichts anderes ergibt sich aus dem von der Antragsgegnerin hervorgehobenen Umstand, dass die Antragstellerinnen dem ZDF die vermeintlich gleiche Vorgehensweise erlaubten, die ihnen untersagt werden solle. Hierin liegt weder ein Verstoß gegen ein etwaiges Gleichbehandlungsgebot noch gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) in der Ausprägung des Verbots widersprüchlichen Verhaltens. Grundlage dieser Kooperation ist § 30 Abs. 4 S. 3 MStV, der regelt:

125

„Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio sollen ihre Telemedien, die aus journalistisch-redaktionellen Gründen dafür geeignet sind, miteinander vernetzen, insbesondere durch Verlinkung.“

126

Dies stellt mithin eine auf dem Grundsatz der Gegenseitigkeit beruhende Vorgabe für die Zusammenarbeit der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten dar, die auf den Streitfall schon deshalb nicht übertragen werden kann, weil die Antragsgegnerin nicht den Weg der Kooperation, sondern den der einseitigen Übernahme gewählt hat. Angesichts der unterschiedlich ausgeprägten Programmdirektiven der Antragstellerinnen einerseits und der Antragsgegnerin als Unternehmung eines gewinnorientierten Privatsenders andererseits erscheint auch eine „Gegenleistung“ der Antragsgegnerin im Sinne einer Verlinkung auf ihre Inhalte von dem Angebot der Antragstellerinnen aus weder denkbar noch ist sie von ihr angeboten worden.

127

(4) Eine Erschöpfung insbesondere des Verbreitungsrechts (§ 87b Abs. 2, 17 Abs. 2 UrhG) kommt, wie die Erwägungsgründe 33 und 43 zur Datenbank-Richtlinie belegen, nur für das Inverkehrbringen körperlicher Vervielfältigungsstücke, nicht aber für die hier in Rede stehende Online-Darbietung in Betracht (vgl. Antoine, in: Hoeren/Sieber/Holznagel, Handbuch Multimedia-Recht, Stand 62. EL Juni 2024, Teil 7.6 Rn. 38).

128

(5) Dem gefundenen Ergebnis steht das oben bereits erwähnte Datennutzungsgesetz (DNG) nicht entgegen, weil es keine Rechtspflicht der Antragstellerinnen zur Zugänglichmachung der Inhalte der Mediathek für die Antragsgegnerin begründet. Insbesondere hindert dessen § 2 Abs. 5 die Berufung auf eine Verletzung des Datenbankherstellerrechts nicht: Denn nach § 2 Abs. 3 Nr. 4 DNG erstreckt sich der Anwendungsbereich dieses Gesetzes nicht auf „Daten von öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten oder deren Beauftragten, die der Wahrnehmung eines öffentlichen Programm- oder Sendeauftrags dienen“. Um solche Tätigkeiten in Erfüllung der Pflichten aus dem MStV handelt es sich bei der Bereitstellung der ARD Mediathek jedoch.

129

dd) Die nach alldem zu bejahende Verletzungshandlung seitens der Antragsgegnerin war auch rechtswidrig.

130

Insbesondere kommt eine Anwendung der Rechtsfigur der „schlichten konkludenten Einwilligung“, die der BGH in den Entscheidungen „Vorschaubilder“ und „Coffee“ zur Anwendung gebracht hat, nicht in Betracht. Zwar dulden die Antragstellerinnen - wie die Antragsgegnerin unbestritten geltend gemacht hat (S. 12 des Schreibens in Anlage LLR13, Bl. 882 LGA sowie S. 23 des Schriftsatzes vom 12.03.2025, Bl. 1489 LGA) - Angebote wie die Webseite „g.de“, die Inhalte der öffentlich-rechtlichen Mediatheken umfassend verlinken. Der Bundesgerichtshof hatte in der Entscheidung „Paperboy“ noch offengelassen, „ob ein Berechtigter, der ein Werk im Rahmen seines Internetauftritts allgemein zugänglich gemacht hat, stillschweigend sein Einverständnis mit Vervielfältigungen erklärt, die mit dem Abruf des Werks notwendig verbunden sind“ (BGH GRUR 2003, 958, 961).

131

Die Voraussetzungen einer solchen Einwilligung sind jedoch unter den Umständen des Streitfalls nicht erfüllt: Eine Einwilligung kann zwar auch stillschweigend und damit durch ein schlüssiges Verhalten wie hier in Rede stehend erklärt werden. Ob ein Verhalten des Berechtigten als schlichte Einwilligung in den Eingriff in ein durch das Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht anzusehen ist, hängt aber von dem objektiven Erklärungsinhalt aus der Sicht des Erklärungsempfängers ab. Dabei ist maßgeblich, ob es um nach den Umständen übliche Nutzungshandlungen geht, mit denen der Berechtigte rechnen muss, wenn er sein Werk Nutzern ohne Einschränkungen frei zugänglich macht. Dass der Urheber seine Werke aktiv in besonderem Maße dem tatsächlichen Zugriff und Nutzungshandlungen Dritter ausgesetzt hat, kann ein für die Bestimmung des Erklärungswerts des Verhaltens des Berechtigten relevanter Gesichtspunkt sein, ist aber für die Annahme einer rechtfertigenden Einwilligung nicht erforderlich (vgl. BGH GRUR 2024, 1528, 1530 Rn. 16 und 21 - Coffee; vgl. auch BGH GRUR 2010, 628, 632 Rn. 36 aE - Vorschaubilder I).

132

Gemessen hieran lässt sich eine solche Einwilligung nicht daraus folgern, dass die Antragstellerinnen ihre Datenbank durch das Unterlassen technischer Schutzmaßnahmen gegen nahezu vollständige Übernahmen seitens dritter Personen hierdurch in besonderem Maße der Gefahr einer solchen Übernahme ausgesetzt hätten. Denn es ist zum einen zu beachten, dass die Antragstellerinnen aus Sicht der Antragsgegnerin als Erklärungsempfängerin kommerziellen Anbietern wie hier gerade nicht freie Hand zur Einbindung der vollständigen ARD Mediathek lassen wollten. Insbesondere konnte die Antragsgegnerin angesichts des von den Antragstellerinnen konsistent praktizierten und ihr auch bekannten Distributionsmodells mit anderen Streaming-Plattformen (hierzu bereits oben) nicht aus der Unterlassung von technischen Schutzmaßnahmen folgern, die Antragstellerinnen hätten gegen eine (nahezu) vollständige Übernahme der Datenbank unter Außerachtlassung der Vorgaben der Antragstellerinnen keine Einwände. Der „Nachbau“ der ARD Mediathek geht, in der „Paperboy“-Diktion, weit über eine Vervielfältigung hinaus, „die mit dem Abruf des Werks notwendig verbunden“ ist. Zum anderen handelt es sich im Falle von „g.de“ um ein von einer Einzelperson betriebenes Projekt, das sich zwar durch Werbung und/oder Spenden finanziert, aber eben nicht - wie die Antragsgegnerin - ein unmittelbar im Wettbewerb mit den Antragstellerinnen stehender Sender ist, der ein eigenes Streaming-Angebot betreibt. Insofern bestehen nachvollziehbare Gründe dafür, dass die Antragstellerinnen hiergegen nicht vorgehen.

133

ee) Zu Unrecht bezweifelt die Berufung der Antragsgegnerin auch den Verfügungsgrund. Dieser muss zwar im Urheberrecht positiv festgestellt werden, weil die gesetzlichen Vermutungen von § 12 Abs. 1 UWG und § 140 Abs. 3 MarkenG nicht, auch nicht entsprechend, anwendbar sind (vgl. Senat GRUR 2023, 56, 61 Rn. 92 - Berliner Runde). Das Landgericht ist jedoch aufgrund einer nicht zu beanstandenden Interessenabwägung im Einzelfall zu dem auch für den Senat überzeugenden Ergebnis gelangt, dass den Antragstellerinnen bei Fortsetzung des beanstandeten Verhaltens für die Dauer eines hypothetischen Hauptsacheverfahrens wesentliche Nachteile drohen, während die Beeinträchtigung der Antragsgegnerin infolge ihrer Inanspruchnahme im Eilverfahren weniger gering ist, nachdem sie nicht vollständig von dem Angebot der Antragstellerinnen ausgeschlossen wird (LGU S. 27 f., Bl. 1721 f. LGA). Das Unterlassen technischer Schutzmaßnahmen lässt sich angesichts der hierfür von den Antragstellerinnen angeführten plausiblen Gründe (hoher Aufwand, ggf. Inkompatibilität mit älteren Geräten) und dem Umstand, dass die Antragstellerinnen - was der Antragsgegnerin bekannt ist - mit anderen kommerziellen Anbietern ein Distributionsmodell zu eigenen Bedingungen etabliert haben, nicht als stillschweigendes Einverständnis mit der nahezu vollständigen Entnahme von wesentlichen Teilen der Datenbank deuten, so dass es nicht überzeugt, wenn die Antragsgegnerin gleichsam meint, die Antragstellerinnen hätten hierdurch zu erkennen gegeben, kein dringendes Interesse an der Verfolgung von Rechtsverstößen zu haben (so S. 73 f. der Berufungsbegründung, Bl. 522 f. d.A.).

134

Zu dem fehlenden Vorgehen gegen andere Anbieter wie G. kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden; spezifisch mit Blick auf die Dringlichkeit ist es außerdem ganz überwiegende Auffassung, dass gleichartige Verstöße Dritter (wenn sie denn im Streitfall überhaupt anzunehmen wären) für die Dringlichkeit gegenüber dem Antragsgegner unbeachtlich sind, weil nur auf das Verhältnis der Parteien zueinander abzustellen ist (vgl. nur Voß, in: Cepl/Voß, Prozesskommentar Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, 3. Aufl. 2022, § 940 Rn. 98 m.w.N.; jüngst zum Markenrecht OLG Hamburg, Urteil vom 08.05.2025, 5 U 98/24, GRUR-RS 2025, 9290 Rn. 50).

135

b) Soweit das Landgericht den Antragstellerinnen den Unterlassungsantrag zu 1.1.2, gestützt auf das Datenbankherstellerrecht an den in der Mediathek enthaltenen Metadaten, nicht zuerkannt hat (LGU S. 52 ff., Bl. 1746 ff. LGA), hat die hiergegen geführte Berufung der Antragstellerinnen Erfolg, weil ein Unterlassungsanspruch auch insoweit besteht. Für den Antrag, der sich auch auf die URL der Videorohdaten bezieht, besteht auch ein Rechtsschutzbedürfnis, weil diese URLs zu den Videorohdaten nicht gleichzusetzen sind mit den Videos als eigenen Elementen der Datenbank, die Gegenstand des Antrags zu 1.1.1 sind, sondern vielmehr - was Gegenstand des hier zu behandelnden Antrags ist - Metadaten zu diesen Videos darstellen.

136

Das Landgericht hat zum einen angenommen, dass weder in quantitativer noch in qualitativer Hinsicht ausreichend vorgetragen sei, inwieweit die Metadaten zu wesentlichen Teilen übernommen worden seien und zum anderen eine systematische Übernahme unwesentlicher Teile verneint, weil nicht prüfbar sei, inwiefern die Entnahme es ermögliche, die Gesamtheit oder einen wesentlichen Teil der Datenbank wiederherzustellen. Jedoch ergibt sich bereits aus dem Vorbringen der Antragstellerinnen in Verbindung mit dem nicht ausreichenden Bestreiten der Antragsgegnerin (dazu aa.), dass das Vorgehen der Antragsgegnerin jedenfalls - wenn man die Summe der übernommenen Metadaten für sich genommen nicht als wesentlich ansehen wollte - eine wiederholte und systematische Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe von nach Art und Umfang unwesentlichen Teilen der Datenbank im Sinne von § 87b Abs. 1 S. 2 UrhG darstellt (dazu bb.).

137

aa) Zunächst ist festzuhalten, dass die Antragstellerinnen bereits in der Antragsschrift vorgetragen und durch eidesstattliche Versicherung des Herrn E. glaubhaft gemacht haben (S. 18 der Antragsschrift, Bl. 20 f. LGA sowie Anlage LLR 2, dort S. 7, Bl. 192 LGA), dass zu jedem in der Mediathek bereitgehaltenen Video eine Vielzahl von Metadaten gehört, die unverzichtbar sind, um die Auffindbarkeit und die Präsentation der jeweiligen Inhalte sicherzustellen. Dazu gehören Informationen wie Titel, Begleittexte, Genre, Stichworte und Strukturdaten wie etwa die Zugehörigkeit zur Sendereihen (vertiefend S. 12 ff. der Berufungsbegründung der Antragstellerinnen, Bl. 314 ff. d.A.)

138

Die Bedenken, die das Landgericht bei der Feststellung des Umfangs der Übernahme hatte, sind zwar insofern nachvollziehbar, als es in der Antragsschrift (S. 28, Bl. 30 LGA) heißt, dass in dem Produkt der Antragsgegnerin „sehr viele Metadaten aus der ARD Mediathek (teils aber auch fremde und unzutreffende Daten) übernommen“ würden und die Antragsgegnerin unwidersprochen vorgetragen hat, manche Metadaten von Dritten zu lizenzieren (S. 21 der Antragserwiderung, Bl. 1137 LGA sowie S. 38 der Antragsschrift, Bl. 40 LGA). Die Antragstellerinnen haben selbst hervorgehoben, dass teilweise eigentlich in ihren Metadaten enthaltenen Informationen bei der Antragsgegnerin fehlerhaft wiedergegeben werden, wobei die Ursache hierfür in der Übernahme von Daten von Drittanbietern zu suchen sei (S. 32 der Antragsschrift, Bl. 34 LGA sowie S. 40, Bl. 42 LGA).

139

Dies steht allerdings bei einer Gesamtbetrachtung des Parteivortrags der Annahme einer Verletzungshandlung betreffend die Gesamtheit der Metadaten nicht entgegen. Denn die Antragsgegnerin hat auch vorgetragen, dass der von ihr betriebene Proxy-Server (Antragserwiderung S. 20 unten, Bl. 1136 LGA) wie folgt funktioniert: „Er nimmt die ARD-Bilder und Metadaten … und leitet sie an die Antragsgegnerin weiter, indem er sie über den „Z.“-Hostnamen „ard-img.Z.de“ ausliefert“. Dies betrifft nach dem etwas unklaren Vorbringen der Antragsgegnerin zwar „insbesondere Vorschaubilder“ (S. 20 oben der Antragserwiderung, Bl. 1136 LGA), hinsichtlich derer die Antragstellerinnen in der Berufungsbegründung zudem noch einmal in technischer Hinsicht präziser dargestellt haben, dass sich aus der Verwendung der „ARDcore-ID“ durch die Antragsgegnerin ergibt, dass die Vorschaubilder von der Antragsgegnerin nicht allein von Drittanbietern bezogen worden sein können, sondern vielmehr vorübergehend kopiert worden sein müssen und dann von deren eigenen Servern ausgespielt worden sind (S. 17 f., Bl. 319 f. d.A.).

140

Über die Bilder hinaus hat die Antragsgegnerin vorgetragen: „Soweit technisch möglich, werden Kuratierung, Platzierung und Gruppierung der Inhalte aus der ARD-Mediathek vollständig übernommen“ (S. 25 der Antragserwiderung, Bl. 1141 LGA), was aber wiederum nur dann denkbar erscheint, wenn sie auch die diesbezüglichen Metadaten, aus denen sich die jeweilige Gruppierung bzw. Auswahl ergibt, übernommen hat. Ein Bezug von Drittanbietern scheidet insoweit ersichtlich aus, weil dies originäre Leistungen der Antragstellerinnen bzw. der von ihnen gemeinsam betriebenen Mediatheksredaktion sind. Die Antragsgegnerin geht selbst davon aus, dass eine abweichende Kuratierung durch sie nur in Ausnahmefällen stattfindet und sie sich in ihrer inhaltlichen Gestaltung den Antragstellerinnen - in ihren eigenen Worten - unterwirft (S. 26 oben der Antragserwiderung, Bl. 1142 LGA). Im Schriftsatz vom 20.03.2025 schließlich hat sie ausgeführt (S. 9, Bl. 1561 LGA):

141

„Unstreitig werden bei „Z.“ Metadaten verwendet, insbesondere Beschreibungen zu einzelnen ARD-Inhalten. Metadaten (Texte) werden allerdings nur übernommen, soweit sie Teil der ARD-Mediathek selbst sind, nicht, soweit sie Teil der neun einzelnen Angebote sind.“

142

Diese Übernahme sei infolge der Weigerung der Antragstellerinnen bezüglich einer anderen technischen Gestaltung auch technisch notwendig (Bl. 1562 LGA).

143

Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin neben den unstreitig übernommenen Vorschaubildern auch die Übernahme sowohl der für Kuratierung, Platzierung und Gruppierung der Inhalte notwendigen Inhalte als auch die Übernahme von in Metadaten enthaltenen Beschreibungstexten nicht ausreichend bestritten bzw. unstreitig gestellt hat. In der Berufungsbegründung haben die Antragstellerinnen zudem in Präzisierung des bereits erstinstanzlich erfolgten Vortrags (der deshalb weder dringlichkeitsschädlich spät erfolgte noch berufungsrechtlich präkludiert ist, dazu siehe unten) nachvollziehbar dargelegt, dass eine nahezu vollständige Übernahme auch kurzfristig angesetzter Sendungen oder solcher aus dem reinen Online-Bereich nur dann wirtschaftlich darstellbar umzusetzen ist, wenn eine automatisierte Übernahme auch von weiteren Metadaten stattfindet. Hiernach bedarf es zumindest in einem ersten Schritt zum vollständigen „Nachbau“ der Mediathek inklusive kurzfristig aufgenommener Inhalte der Übernahme einer Vielzahl von Metadaten wie Titel, Beschreibungen etc., auch wenn diese danach vielleicht noch bearbeitet werden. Denn die Neueinstellung von Inhalten in die Mediathek ist, wie durch eidesstattliche Versicherung der Frau H. glaubhaft gemacht ist (Anlage ASt. 4, Bl. 446 d.A.), für Außenstehende nicht plan- oder vorhersehbar, weil sie ein Internum der Antragstellerinnen darstellt und nicht aus Drittquellen beschafft werden kann (S. 19 f. der Berufungsbegründung, Bl. 321 f. d.A.). Die Antragstellerinnen haben insofern mit Recht die Frage aufgeworfen, wie die Antragsgegnerin solche Beiträge oder kurzfristig neu eingestellte Videos (z.B. einen ARD-Brennpunkt zu einem unvorhergesehenen Ereignis mit Nachrichtenwert) kurzfristig ohne automatische Übernahme zumindest gewisser Metadaten (insbesondere Sendung, Sendezeit, neue einzelsendungsbezogene Vorschaubilder, etc.) übernehmen konnte.

144

In der Berufungserwiderung hat die Antragsgegnerin zwar scheinbar den Vortrag der Antragstellerinnen in der Berufungsbegründung bestritten (S. 26 ff., Bl. 563 ff. d.A.); bei näherer Betrachtung ergibt sich indes, dass sich dieses Bestreiten maßgeblich auf für die Entnahmehandlungen irrelevante bzw. auf einer abweichenden Würdigung von technischen Gegebenheiten (neun einzelne Angebote statt einer einheitlichen Mediathek-Datenbank) beruhende Umstände bezieht, während die Antragsgegnerin sich dazu, wie die Metadaten in ihr Angebot gefunden haben und wie sie die zeitnahe Umsetzung von Änderungen in der ARD-Mediathek und deren angestrebte 1:1-Abbildung anders als durch - zumindest im Ausgangspunkt - umfassende Übernahme von Metadaten umgesetzt haben will, nicht erklärt. Dies wäre aber im Lichte der oben dargestellten Ausführungen in der Berufungsbegründung erforderlich gewesen. Insoweit besteht, wie die Antragstellerinnen mit Recht geltend machen, eine sekundäre Darlegungslast der Antragsgegnerin. Denn lassen sich übereinstimmende „materielle und technische“ Merkmale in zwei verschiedenen Datenbanken feststellen, rechtfertigt dies den Schluss auf eine Nutzungshandlung durch den Verletzer und es obliegt in der Folge ihm, durch Offenlegung und substantiierten Vortrag zu seinen Quellen diesen Anscheinsbeweis zu erschüttern (vgl. Antoine, in: Hoeren/Sieber/Holznagel, a.a.O., Teil 7.6 Rn. 56). Dem genügt der Vortrag der Antragsgegnerin, die sich auch in der Berufungserwiderung nicht konkret zu den Darlegungen der Antragstellerinnen erklärt hat, nicht.

145

Fragen der Verspätung des Vortrags der Antragstellerinnen in der Berufungsbegründung stellen sich ungeachtet der nach der Senatsrechtsprechung ohnehin nur eingeschränkten Anwendbarkeit der §§ 530, 531 ZPO im Verfügungsverfahren (vgl. nur Senat GRUR-RR 2018, 207, 211 Rn. 80 - Jeanshose mit V-Naht; zuletzt Urteil vom 11.10.2024, 6 U 48/24, GRUR-RS 2024, 45060 Rn. 20 - Produktverpackung) nicht, weil die Antragstellerinnen bereits in der Antragsschrift (S. 38 f., Bl. 40 f. LGA; S. 78 f., Bl. 80 f. LGA; S. 82 f., Bl. 84 f. LGA) den Mechanismus der automatisierten Entnahme von Metadaten dargestellt hatten und es sich insofern bei dem Vortrag in der Berufungsbegründung lediglich um Präzisierungen handelt, die nicht als „neu“ im Sinne der vorgenannten Vorschriften angesehen werden können (vgl. dazu nur Heßler in: Zöller, ZPO, 36. Aufl. 2025, § 530 Rn. 9). Zudem hatte die Antragsgegnerin bereits in 1. Instanz ihrer sekundären Darlegungslast nicht genügt.

146

bb) Auf der Grundlage des danach als glaubhaft gemacht anzusehenden Vortrags der Antragstellerinnen ist jedenfalls eine wiederholte und systematische Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe von nach Art und Umfang unwesentlichen Teilen der Datenbank im Sinne von § 87b Abs. 1 S. 2 UrhG zu bejahen.

147

Es kann deshalb dahinstehen, ob - wie die Antragstellerinnen meinen - die Übernahme wesentlicher Teile im Sinne von § 87b Abs. 1 S. 1 UrhG schon daraus zu folgern ist, dass unstreitig jedenfalls Vorschaubilder in gleichem Umfang wie die Videolinks übernommen wurden.

148

Denn die oben dargestellten Umstände erlauben mit im Verfügungsverfahren ausreichender überwiegender Wahrscheinlichkeit (§ 294 ZPO) die Feststellung, dass die Antragsgegnerin automatisiert nicht nur die Links zu den jeweiligen Videos, sondern auch die zugehörigen Beschreibungsdaten, mithin diejenigen Metadaten, die die Antragstellerinnen mit dem Antrag zu 1.1.2 schützen wollen, zumindest zunächst systematisch und wiederholt übernommen hat, um sicherzustellen, dass „ihre“ ARD Mediathek in Kuratierung, Erscheinungsbild und verfügbaren Inhalten nebst zutreffender Zuordnung zu Serien etc. dem Original weitgehend glich. Hieran ändert es nichts, wenn sie diese zumindest teilweise nur als „Ausgangspunkt“ benutzt hat. Dies gilt vor allem, soweit die Antragsgegnerin unstreitig bestimmte Übersichtsbilder, insbesondere Topbilder, ausgetauscht hat, weil die Antragstellerinnen nachvollziehbar darauf hinweisen, dass ein solcher Austausch mit vertretbarem Aufwand nur dann vorgenommen werden kann, wenn zumindest einmal zuvor das Originalbild bekannt war und dafür dessen zumindest temporäre Entnahme notwendig erscheint (S. 33 der Berufungsbegründung, Bl. 335 d.A.). Da diese Entnahme, sei sie auch nur vorübergehend, letztlich dazu dient, nicht nur ein der ARD Mediathek möglichst nahekommendes Angebot aufzubauen, sondern diese vielmehr 1:1 zu kopieren, stellt bereits diese Handlung eine dem Inhaber des Leistungsschutzrechts vorbehaltene Nutzung dar. Der Senat hat insoweit bereits entschieden, dass ein über mehrere Tage erfolgendes automatisches Auslesen und Kopieren von Datensätzen durch einen Wettbewerber keine normale Nutzung mehr darstellt, sondern eine wiederholte und systematische Auswertung begründet, die den Interessen des Datenbankherstellers offensichtlich zuwiderläuft und dessen Amortisierungsinteressen schädigt (vgl. Senat GRUR-RR 2020, 241 - Produktdatenbank).

149

Diese Entnahme/Weiterverwendung führt auch, jedenfalls in der hier angegriffenen konkreten Verletzungsform, zu dem nach dem EuGH für die Bejahung von § 87b Abs. 1 S. 2 UrhG erforderlichen Ergebnis, dass die Übernahme unwesentlicher Bestandteile darauf hinauslaufen muss, die Datenbank in ihrer Gesamtheit oder zumindest zu einem wesentlichen Teil wieder zu erstellen, sei es zur Erstellung einer anderen Datenbank oder zur Ausübung einer anderen Tätigkeit als der Erstellung einer solchen Datenbank (EuGH GRUR 2005, 244, 251 Rn. 87 - The British Horseracing Board u.a.). Denn in der Gesamtschau der übernommenen Metadaten stellen diese, wie bereits ausgeführt, ein notwendiges und damit wesentliches „Rückgrat“ des Betriebs eines zur ARD Mediathek inhaltlich und im Erscheinungsbild kongruenten Angebots dar, weil ohne ihre zumindest vorübergehende automatisierte Übernahme ein solcher „Nachbau“ nach dem glaubhaft gemachten Sachvortrag der Antragstellerinnen nicht gelingen könnte.

150

Was die insoweit erforderliche Interessenabwägung sowie die Rechtswidrigkeit der Verletzungshandlung angeht, kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die obigen Ausführungen zum Antrag 1.1.1 Bezug genommen werden. Es besteht mangels Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung durch die Antragsgegnerin ebenfalls Wiederholungsgefahr; aus den dargestellten Gründen ist auch von einem Verfügungsgrund (§§ 935, 940 ZPO) auszugehen.

151

2. Anträge gestützt auf MStV (Berufung der Antragstellerin)

152

Die Berufung der Antragstellerinnen hat ebenfalls Erfolg in Bezug auf die begehrten Verbote einer Vermarktung der ARD Mediathek (dazu a.) sowie deren inhaltliche (dazu b.) und technische (dazu c.) Veränderung nach Maßgabe von § 80 Abs. 1 Nr. 1 und 3 MStV.

153

Die diesbezüglichen Verbotsanträge sind, obwohl sie teilweise den Gesetzeswortlaut der vorgenannten Bestimmungen wiederholen, hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

154

Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Unterlassungsantrag - und nach § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO eine darauf beruhende Verurteilung - nicht derart undeutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht klar umrissen sind, der Beklagte sich deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und im Ergebnis dem Vollstreckungsgericht die Entscheidung darüber überlassen bleibt, was dem Beklagten verboten ist. Die Bestimmtheit der Klageanträge ist von Amts wegen zu prüfen (BGH GRUR 2021, 1425, 1426 Rn. 12 - Vertragsdokumentengenerator). Die Wiedergabe des gesetzlichen Verbotstatbestands in der Antragsformulierung ist hiernach unschädlich, wenn sich das mit dem selbst nicht hinreichend klaren Antrag Begehrte im Tatsächlichen durch Auslegung unter Heranziehung des Sachvortrags des Klägers eindeutig ergibt und die betreffende tatsächliche Gestaltung zwischen den Parteien nicht infrage gestellt ist, sondern sich ihr Streit ausschließlich auf die rechtliche Qualifizierung der angegriffenen Verhaltensweise beschränkt (vgl. BGH GRUR 2022, 1447, 1448 Rn. 12 - Servicepauschale).

155

Gemessen an diesen Grundsätzen begegnet es keinen Bedenken, wenn die Antragstellerinnen ein Verbot der Vermarktung begehren, weil die tatsächliche Ausgestaltung der von ihnen beanstandeten Tätigkeit der Antragsgegnerin durch die Inbezugnahme der konkreten Verletzungsform in Gestalt der Anlage „Tenoranlage 1.2.1“ klar umrissen ist und diese Gestaltung als solche zwischen den Parteien auch unstreitig ist. Auch werden die Beanstandungen im Antrag dahin konkretisiert, dass der Begriff der Vermarktung mit „indem sie Videos daraus auf der Plattform „Z.“ verfügbar macht“ näher erläutert. Entsprechendes gilt für die Anträge zu 1.2.2 und 1.2.3, bei denen ebenfalls für die Antragsgegnerin - da sie die entsprechenden Änderungen vorgenommen hat und sie ihr daher vor Augen stehen - klar ist, was sie künftig unterlassen soll und die „indem“-Zusätze auch hier den Kern des verbotenen Verhaltens konkretisieren.

156

a) Den Antragstellerinnen steht aus §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB iVm § 80 Abs. 1 Nr. 3 MStV ein Anspruch auf Unterlassung dahingehend zu, dass die Antragsgegnerin es unterlässt, Teile der ARD Mediathek entgeltlich oder unentgeltlich zu vermarkten.

157

Das Landgericht hat zunächst zutreffend angenommen, dass die Antragstellerinnen als Anbieter rundfunkähnlicher Telemedien, nämlich der ARD Mediathek, aktivlegitimiert sind. Rundfunkähnlich sind nach der Legaldefinition in § 2 Abs. 2 Nr. 13 MStV solche Telemedien, die nach Form und Gestaltung hörfunk- oder fernsehähnlich sind und die aus einem von einem Anbieter festgelegten Katalog zum individuellen Abruf zu einem vom Nutzer gewählten Zeitpunkt bereitgestellt werden. Dies trifft auf die ARD Mediathek, die das Angebot der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in nahezu seiner gesamten Bandbreite abbildet, unzweifelhaft zu. Die Antragstellerinnen entscheiden, wie aus den obigen Ausführungen zur Mitherstellereigenschaft hervorgeht, auch gemeinsam über die Auswahl der Inhalte und tragen gemeinsam die inhaltliche Verantwortung und sind daher gemeinsam als Anbieter anzusehen, § 2 Abs. 2 Nr. 18 MStV. Die Delegation von Redaktionsaufgaben auf nicht rechtsfähige Untergliederungen wie ARD Online ändert auch dann nichts an der gemeinschaftlichen Anbietereigenschaft, wenn diese Zentralaufgaben bei einzelnen Anstalten wie hier dem SWR und dem BR angesiedelt sind, zumal diese internen Organisationsentscheidungen auch geändert werden könnten und dann entgegen dem Gebot der Rechtssicherheit die Anbietereigenschaft wechseln könnte. Auch die Passivlegitimation der Antragsgegnerin als Medienplattform (vgl. § 78 S. 1 MStV) ist zu bejahen, weil sie rundfunkähnliche Telemedien zu einem von ihr betriebenen Gesamtangebot zusammenfasst (§ 2 Abs. 2 Nr. 14 MStV), indem sie ihr eigenes Fernsehprogramm und die Angebote der Antragstellerinnen auf einer Streaming-Plattform bündelt; sie fungiert auch als Anbieterin im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 19 MStV.

158

aa) Die Bedenken des Landgerichts, wonach die Anwendung des § 80 Abs. 1 Nr. 3 MStV zu einem Unterlaufen der Wertungen des Urheberrechts und zu einem zu weitgehenden bzw. tatbestandlich zu unbestimmten Verbotsrecht der Antragstellerinnen führen würde (LGU S. 56 f., Bl. 1750 f. LGA), teilt der Senat nicht.

159

Vielmehr ist die Norm neben dem Urheberrecht anwendbar und genügt auch den materiellen Bestimmtheitsanforderungen.

160

(1) Zunächst überzeugt es nicht, wenn das Landgericht einen Wertungswiderspruch zwischen dem Verbotsrecht des § 80 Abs. 1 Nr. 3 MStV einerseits und einem aus seiner Sicht „liberaleren“ Leistungsschutzrecht nach § 87b Abs. 1 UrhG angenommen hat.

161

Dies ergibt sich aus systematischen und teleologischen Erwägungen.

162

In systematischer Hinsicht ist zu beachten, dass - worauf die Antragstellerinnen bereits erstinstanzlich zutreffend hingewiesen haben (S. 4 f. des Schriftsatzes vom 26.03.2025, Bl. 1673 LGA) - MStV und UrhG unterschiedliche Schutzgüter in den Blick nehmen. Während §§ 87a, 87b UrhG dem Investitionsschutz des Datenbankherstellers dienen, will § 80 Abs. 1 Nr. 3 MStV u.a. die redaktionelle Verantwortung von Mediendiensteanbietern schützen (vgl. Assion in Binder/Vesting, Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 5. Aufl. 2024, § 80 MStV Rn. 1 und 11 ff.). Diese grundsätzliche Unterschiedlichkeit in den Schutzgütern bedingt eine parallele Anwendbarkeit auch bei unterschiedlicher Weite der jeweiligen Verbotsrechte, was auch in EGr. 59 der Datenbank-Richtlinie anklingt. Dort heißt es, dass die Richtlinie „nicht die Anwendung der gegebenenfalls durch die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats anerkannten Regeln über die Sendung audiovisueller Programme auf Datenbanken, die audiovisuelle Werke zum Inhalt haben“ berührt, woraus zu folgern ist, dass medienrechtliche Vorgaben wie im MStV gerade nicht durch das Leistungsschutzrecht verdrängt oder inhaltlich überlagert werden. Auch in persönlicher Hinsicht hat § 80 Abs. 1 Nr. 3 MStV einen engeren Anwendungsbereich als das gegenüber jedermann bestehende Verbotsrecht des § 87b Abs. 1 UrhG, weil sich erstere Vorschrift ausweislich § 78 S. 1 MStV nur an „Medienplattformen und Benutzeroberflächen“ richtet. Hieran wird die Zielrichtung des § 80 Abs. 1 Nr. 3 MStV deutlich, die Anbieter u.a. von rundfunkähnlichen Telemedien wie die Antragstellerinnen hinsichtlich der inhaltlichen Gestaltung, der Qualität der Verbreitung und der Vermarktung selbst vor kleinen Medienplattformen zu schützen (vgl. Gummer/Atamanczuk, in: Gersdorf/Paal, BeckOK InfoMedienR, 49. Ed. 01.08.2025, § 80 MStV Rn. 2 f.). Dies hat eine andere Stoßrichtung als das Schutzrecht des Datenbankherstellers; dementsprechend wird in der Literatur auch angenommen, dass die Vorschrift den urheberrechtlichen Schutz der Programmhersteller nach §§ 20, 20b, 87 UrhG ergänzt (vgl. Christmann, in: Münchener Anwaltshandbuch Urheber- und Medienrecht, a.a.O., § 22 Rn. 163). Das muss konsequenterweise auch für das hier in Rede stehende Leistungsschutzrecht für Datenbanken gelten, was zur Folge hat, dass ein bestimmtes Verhalten zwar urheberrechtlich zulässig, medienrechtlich jedoch - vorbehaltlich einer eventuell erforderlichen unionrechtskonformen Auslegung - unzulässig sein kann (vgl. zutreffend LG München, Urteil vom 28.05.2025, 37 O 2223/25, GRUR-RS 2025,11472 Rn. 71 und 73 - Medienplattform mit fremden Inhalten, betreffend das Parallelverfahren von Arte gegen die Antragsgegnerin).

163

(2) Bedenken gegen die Anwendung der Vorschrift des § 80 Abs. 1 Nr. 3 MStV folgen, anders als das Landgericht angenommen hat (LGU S. 58, Bl. 1752 GA), auch nicht aus dessen zu unbestimmter Fassung.

164

Selbst wenn man mit dem Landgericht, was aber nach dem Vorgesagten angesichts unterschiedlicher Schutzzwecke bereits nicht überzeugend ist, infolge einer sehr weiten Auslegung des Begriffs „Teile von rundfunkähnlichen Telemedien“ zu einem Konflikt mit dem Urheberrecht wegen eines vom Recht des Datenbankherstellers abweichenden Ergebnis gelangte, führt dies nicht zur Annahme einer Unbestimmtheit der Norm. Das Landgericht führt selbst aus, dass nur bei der von ihm als „strenge Auslegung“ bezeichneten Deutungsvariante die Annahme gerechtfertigt wäre, dass auch „Teile von Teilen“ der ARD Mediathek unter das Verbot fallen könnten (LGU S. 58, Bl. 1752 LGA). Dies berücksichtigt nicht in ausreichender Weise, dass nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG dem Bestimmtheitserfordernis genügt wird, wenn die Auslegungsprobleme mit herkömmlichen juristischen Methoden bewältigt werden können. Es ist in erster Linie Aufgabe der Rechtsanwendungsorgane, Zweifelsfragen zu klären und Auslegungsprobleme mit den herkömmlichen Mitteln juristischer Methode zu bewältigen (vgl. nur BVerfG NJW 2020, 1049, 1051 Rn. 85 m.w.N. - Kopftuchverbot für Rechtsreferendarinnen). Die Antragstellerinnen weisen in der Berufungsbegründung (S. 47, Bl. 349 d.A.) insofern mit Recht darauf hin, dass der von dem Landgericht als zu unbestimmt angesehene Begriff der „Teile“ unter anderem anhand der in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck kommenden Zielsetzung konkretisiert werden kann, wo als Beispiel für Teile von Programmen oder Angeboten gerade „einzelne Sendungen oder einzelne Videos auf Abruf“ genannt werden (vgl. den Antrag der Staatsregierung Bayern auf Zustimmung zur Neufassung, BayLT-Drs. 18/7640, S. 103), was ausreichend ist, um die Bestimmtheit dieses Begriffs anzunehmen (so auch LG München, Urteil vom 28.05.2025, 37 O 2223/25, GRUR-RS 2025,11472 Rn. 53 - Medienplattform mit fremden Inhalten).

165

Der Umstand, dass das Verbot auch bußgeldbewehrt ist, zwingt entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht zu einer Auslegung am strengen Maßstab des Art. 103 Abs. 2 GG. Insoweit gelten die Wertungen, die der Bundesgerichtshof für die Auslegung einer Marktverhaltensregelung aufgestellt hat, entsprechend. Soweit die Einhaltung einer Marktverhaltensregelung im Raum steht, die selbst keine straf- oder bußgeldrechtliche Vorschrift ist, aber durch eine (Blankett-)Norm des (Neben-)Strafrechts oder des Ordnungswidrigkeitenrechts sanktioniert ist, gilt Art. 103 Abs. 2 GG für die Marktverhaltensregelung nur, wenn ein Gericht sie in Verbindung mit der Straf- oder Bußgeldnorm zur Verurteilung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit anwendet (BGH GRUR 2022, 399, 402 Rn. 28 - Werbung für Fernbehandlung m.w.N.). So liegt es auch im Streitfall, nachdem § 80 MStV zwar durch die Blankettnorm des § 115 Abs. 1 S. 2 Nr. 25 MStV bußgeldbewehrt ist, aber keine Verurteilung wegen einer Ordnungswidrigkeit im Raum steht.

166

An die für die Annahme eines Schutzgesetzes im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB (dazu sogleich) erforderliche Bestimmtheit werden im Übrigen nur geringe Anforderungen gestellt, denen bereits genügt ist, wenn die Norm ein bestimmtes Gebot oder Verbot ausspricht und nicht nur allgemeine Grundsätze enthält (BGH NJW 1965, 2007; vgl. auch Wagner, in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Aufl. 2024, § 823 Rn. 603 m.w.N.). Eine solche bestimmte Verbotsnorm bildet auch § 80 Abs. 1 Nr. 3 MStV, da die tatbestandlichen Voraussetzungen seines Eingreifens nicht nur im Sinne eines noch ausfüllungsbedürftigen Programmsatzes (etwa: „Die Angebote öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten genießen Schutz vor Übernahme“), sondern konkret und in für den Rechtsanwender umsetzbarer Weise umschrieben sind.

167

bb) § 80 Abs. 1 Nr. 3 MStV ist, was das Landgericht offengelassen hat, als Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB anzusehen (ebenso LG München, Urteil vom 28.05.2025, 37 O 2223/25, GRUR-RS 2025,11472 Rn. 46 ff. - Medienplattform mit fremden Inhalten; Assion, in: Binder/Vesting, a.a.O., § 80 MStV Rn. 70).

168

Hierunter fällt jede Rechtsnorm und damit auch der MStV. Dieser stellt zwar einen Staatsvertrag dar, der zwischen den Ministerpräsidenten bzw. Regierenden/Ersten Bürgermeistern der Länder geschlossen wird, erlangt jedoch Gesetzeskraft durch den Zustimmungsakt der jeweiligen Landesparlamente, entweder in Gesetzesform oder durch Parlamentsbeschluss (eingehend Cornils, in: Binder/Vesting, a.a.O., § 1 MStV Rn. 31). Die weitere Voraussetzung eines in diesem Gesetz enthaltenen bestimmten Ge- oder Verbotes ist, wie soeben ausgeführt, erfüllt. Die Antragstellerinnen werden ausdrücklich als Begünstigte dieses Verbots aufgeführt und die Antragsgegnerin ist Adressat desselben.

169

Soweit die Antragsgegnerin diese Einordnung mit dem Argument in Zweifel zieht, dass eine Zuständigkeit der Landesmedienanstalten für Verstöße gegen die Bestimmungen des MStV geregelt ist und daher gemäß § 105 MStV nur diese berufen seien, Maßnahmen wie Beanstandung, Untersagung, Sperrung etc. nach § 109 Abs. 1 S. 1 und 2 MStV zu treffen (S. 64 f. der Berufungserwiderung, Bl. 601 d.A.; vgl. auch S. 12 des Schriftsatzes vom 12.03.2025, Bl. 1478 LGA), überzeugt dies nicht. Eine parallele Durchsetzung von im öffentlichen Recht angesiedelten Verhaltenspflichten durch Behörden einerseits und Private andererseits findet sich im deutschen Recht vielfach und ist sowohl für § 3a UWG (vgl. beispielhaft zu produktbezogenen Werbebeschränkungen des öffentlichen Rechts nur die umfassende Darstellung bei Köhler/Odörfer, in: Köhler/Feddersen, UWG, 44. Aufl. 2026, § 3a Rn. 1.217 ff.) als auch für § 823 Abs. 2 BGB (vgl. nur die Zusammenstellung bei Förster, in: BeckOK-BGB, 75. Ed. Stand 01.08.2025, § 823 Rn. 291) anerkannt. Dem Grundsatz nach differieren die Anknüpfungspunkte des lauterkeits- bzw. des zivilrechtlichen Vorgehens insofern von dem öffentlich-rechtlichen Durchsetzungsmechanismus, als es bei ersteren um die Auswirkungen eines Gesetzesverstoßes auf den Wettbewerb bzw. die Individualinteressen geht, während letztere der Durchsetzung öffentlicher Interessen dienen, sodass es regelmäßig zu einer parallelen Anwendbarkeit beider Regime kommt.

170

Anderes gilt nur, wenn sich aus dem Regelungszusammenhang entnehmen lässt, dass die Rechtsfolgenregelung abschließend sein soll (vgl. für das Lauterkeitsrecht Köhler/Odörfer, in: Köhler/Feddersen, a.a.O., § 3a Rn. 1.33 f.). Eine solche abschließende Regelung lässt sich dem MStV aber nicht entnehmen. Denn dessen Zweck liegt, soweit die Vorschrift des § 80 MStV betroffen ist, darin, den urheberrechtlichen Leistungsschutz zu flankieren (siehe oben), weshalb davon auszugehen ist, dass es den durch die Vorschrift geschützten Anbietern von rundfunkähnlichen Telemedien ebenso erlaubt ist, sich individuell gegen Verstöße gegen diese Vorschrift zur Wehr zu setzen, wie sie Verstöße gegen das Leistungsschutzrecht des § 87b UrhG selbst durchsetzen können. Denn trotz ihrer öffentlich-rechtlichen Rechtsform treten die Antragstellerinnen, wie oben schon ausgeführt, mit ihrem Angebot auf demselben Markt auf wie die Antragsgegnerin und richten sich an ein allgemeines Publikum. Hierzu passt eine Durchsetzung eines zu ihren Gunsten geschaffenen Verbotes auf dem Zivilrechtswege und damit im Wege der Gleichordnung. Dass daneben die Landesmedienanstalt als Behörde mit entsprechenden Eingriffsbefugnissen gegenüber der Antragsgegnerin im „klassischen“ Subordinationsverhältnis vorgehen könnte, ist unschädlich (im Ergebnis ebenso LG München, Urteil vom 28.05.2025, 37 O 2223/25, GRUR-RS 2025,11472 Rn. 54 - Medienplattform mit fremden Inhalten; Assion, in: Binder/Vesting, a.a.O., § 80 MStV Rn. 71).

171

cc) Ein Verstoß gegen das Schutzgesetz des § 80 Abs. 1 Nr. 3 MStV liegt vor. Die Antragsgegnerin hat die ARD Mediathek als rundfunkähnliches Telemedium vermarktet.

172

Wie das Landgericht eingehend dargestellt hat (LGU S. 56 f., Bl. 1750 f. LGA), zielt das Verbot der Vermarktung darauf ab, der Medienplattform jede Einbindung des fremden Telemedienangebots in ihr eigenes Geschäftsmodell zu untersagen, was bereits nach dem Wortlaut der Vorschrift unabhängig davon ist, ob dies entgeltlich oder unentgeltlich geschieht. Auf die Frage, inwieweit eine Registrierungspflicht, die die Antragsgegnerin für die Nutzung ihrer Plattform jedenfalls nach Ablauf einer Testphase vorsieht (vgl. S. 12 f. der Antragsschrift, Bl. 14 f. LGA), der Annahme von Unentgeltlichkeit entgegensteht, kommt es deshalb nicht an. Die von den Anbietern des geschützten Telemediums vorgenommene Bündelung von Inhalten soll in ihrer Integrität geschützt werden, insbesondere davor, dass diese Zusammenstellung aufgehoben wird und von der Medienplattform nur teilweise oder mit neu zusammengestellten Angebotspaketen, gegebenenfalls mit den Inhalten auch anderer Anbieter, angeboten wird. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass der Beziehung zum Endkunden eine wirtschaftlich erhebliche Bedeutung für jeden Rundfunkanbieter zukommt (LG München, Urteil vom 28.05.2025, 37 O 2223/25, GRUR-RS 2025,11472 Rn. 64 m.w.N. - Medienplattform mit fremden Inhalten).

173

Gemessen hieran hat die Antragsgegnerin eine solche Einbindung der ARD Mediathek vorgenommen. Denn die Antragsgegnerin hat diese zum Bestandteil ihrer eigenen Streaming-Plattform gemacht und in der Rubrik „Mediatheken“ bewusst prominent platziert und auch für eine Auffindbarkeit über die URL www.Z.de/ard gesorgt. Insofern hat sie die Inhalte der Antragstellerinnen in einen neuen Kontext gesetzt, in dem auch Angebote anderer Anbieter und der Antragsgegnerin selbst abrufbar waren. Hierüber hatten die Antragstellerinnen mangels vorher eingeholter Einwilligung durch die Antragsgegnerin keine Kontrolle und konnten daher keine Maßnahmen zur Verhinderung dieser „Entbündelung“ treffen.

174

Angesichts der gebotenen Auslegung nach dem Schutzzweck (Wahrung der Integrität des Angebots und der Beziehung zum Endkunden) kann es auch in diesem Zusammenhang nicht darauf ankommen, dass die Antragstellerinnen keine technischen Maßnahmen zur Verhinderung der Einbindung ihrer Inhalte in die Plattform der Antragsgegnerin getroffen hatten.

175

Soweit die Antragsgegnerin mitgeteilt hat, sie habe durch technische Maßnahmen (AGF-Tracking) sichergestellt, dass Aufrufe von Inhalten der Antragstellerinnen im Sinne gemessener Reichweite auch dann zugunsten der ARD-Mediathek gewertet würden, wenn sie über die Verlinkung bei „Z.“ generiert würden (S. 9 des Schriftsatzes vom 12.03.2025, Bl. 1475 LGA), führt dies ebenfalls nicht aus dem Verbot heraus, weil die Endkunden gleichwohl den Einstieg über die Plattform der Antragsgegnerin nehmen und so dem „Zugriff“ der Antragstellerinnen nach Maßgabe ihrer eigenen Gestaltung der ARD Mediathek entzogen werden.

176

Die jüngste Reform des Medienstaatsvertrags und insbesondere die Geltung des § 30d MStV seit dem 01.12.2025 rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Denn wie oben im Zusammenhang mit dem Schutz des Datenbankherstellers bereits ausgeführt, enthält diese Vorschrift zwar ein Kooperationsgebot zu Gunsten privater Rundfunkanbieter wie der Antragsgegnerin mit dem Ziel einer Aufnahme von öffentlich-rechtlichen Inhalten in deren Angebot. Sie begründet aber gerade keinen Rechtfertigungsgrund oder eine Duldungspflicht für einseitig vorgenommene Eingriffe in die Integrität des Angebots der Antragstellerinnen durch die Antragsgegnerin.

177

dd) Was den Umfang des begehrten Verbots angeht, können die Antragstellerinnen ein Verbot der Vermarktung der ganzen ARD Mediathek und nicht nur von Teilen hiervon, wie das Landgericht obiter dictum (LGU S. 57, Bl. 1751 LGA) angenommen hat, beanspruchen. Zwar konnten die Antragstellerinnen aufgrund der Menge der von ihnen angebotenen Videos nicht im Einzelnen überprüfen, ob es eine vollständige Übernahme aller Inhalte gegeben hat (S. 12 der eidesstattlichen Versicherung des Herrn E., Anlage LLR2, Bl. 197 LGA) und fehlen gewisse Funktionalitäten und Zusatzangebote bei dem Angebot der Antragsgegnerin, was infolge der Nutzung eines eigenen Players für die Wiedergabe der Inhalte der Antragstellerinnen z.B. Untertitel und Maßnahmen zur Barrierefreiheit, etwa Audiodeskription und Gebärdensprache, umfasst (vgl. nur S. 2 der eidesstattlichen Versicherung des Herrn I., Anlage ASt. 3, Bl. 431 d.A.). Indes ist in diesem Zusammenhang neben der erklärten Intention der Antragsgegnerin einer möglichst vollständigen Übernahme auch das äußere Erscheinungsbild der beanstandeten Handlungen (vgl. Tenoranlage 1.2.1) zu berücksichtigen. Ausweislich dessen hat die Antragsgegnerin selbst ihr Angebot als „die ARD Mediathek“ (und nicht etwa als „Das Beste aus…“ oder ähnliches) bezeichnet und auf diese Weise trotz im Einzelnen unvollkommener Übernahme ihre Vermarktung auf die Mediathek als Ganzes bezogen.

178

ee) Rechtfertigungsgründe für das Vorgehen der Antragsgegnerin sind nicht ersichtlich. Insbesondere können diese sich, wie ausgeführt, weder auf § 30d MStV noch auf eine schlichte Einwilligung (sollte eine solche auf die Ansprüche aus dem MStV überhaupt Anwendung finden können) der Antragstellerinnen berufen. Durch den Verstoß ist auch die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr indiziert. Für die Annahme eines Verfügungsgrundes nimmt der Senat auf die Ausführungen im Zusammenhang mit dem Urheberrecht Bezug, die entsprechend gelten. Für die Beeinträchtigung gewichtiger Interessen der Antragstellerinnen, deren Durchsetzung im Eilverfahren erforderlich ist, spricht insbesondere im hier in Rede stehenden Zusammenhang der Vermarktung, dass die streitgegenständlichen Handlungen der Antragsgegnerin dazu geführt haben, dass Geschäftsführer von VoD-Kunden der ARD-Verwertungstöchter (etwa während der Berlinale) signalisiert hatten, dass sie von weiteren Lizenzierungen von ARD-Inhalten aus der Mediathek Abstand nehmen würden und auch den Weg des „Embeddings“ nutzen möchten. Dies hat das Landgericht im Tatbestand des angefochtenen Urteils als unstreitig festgehalten (LGU S. 12, Bl. 1706 LGA).

179

b) Aus ähnlichen Erwägungen heraus steht den Antragstellerinnen auch ein Anspruch aus §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 80 Abs. 1 Nr. 1, 1. Alt. MStV zu. Hiernach dürfen rundfunkähnliche Telemedien ohne Einwilligung des jeweiligen Anbieters inhaltlich nicht verändert werden.

180

Dem Landgericht ist zwar zuzugeben, dass der Begriff der inhaltlichen Veränderung recht weitgehend ist und sich einer griffigen Definition entzieht (LGU S. 60, Bl. 1754 LGA). Auch die unionsrechtliche Vorgabe des Art. 7b der Richtlinie 2010/13/EU über audiovisuelle Mediendienste in der aktuellen Fassung (im Folgenden: AVMD-Richtlinie) enthält nur eine allgemeine Verpflichtung, wenn es dort heißt:

181

„Die Mitgliedstaaten ergreifen angemessene und verhältnismäßige Maßnahmen, um sicherzustellen, dass von Mediendiensteanbietern bereitgestellte audiovisuelle Mediendienste nicht ohne die ausdrückliche Zustimmung dieser Anbieter zu kommerziellen Zwecken überblendet oder verändert werden.“

182

In Erwägungsgrund 26 der Richtlinie (EU) 2018/1808, mit dem die vorgenannte Vorschrift in die AVMD-Richtlinie eingefügt wurde, heißt es zur Begründung:

183

„Um die redaktionelle Verantwortung der Mediendiensteanbieter und die audiovisuelle Wertschöpfungskette zu schützen, ist es unerlässlich, dass die Integrität der Sendungen und audiovisuellen Mediendienste der Mediendiensteanbieter sichergestellt werden kann. Sendungen und audiovisuelle Mediendienste sollten ohne Kürzung, Veränderung oder Unterbrechung und ohne Überblendung für kommerzielle Zwecke übertragen werden, es sei denn, die betreffenden Mediendienstanbieter haben dem ausdrücklich zugestimmt.“

184

Hieraus folgt, dass - ebenso wie im Bereich des § 80 Abs. 1 Nr. 3 MStV -, die in der Zusammenstellung der Inhalte und deren Präsentation zum Ausdruck kommende redaktionelle Gestaltung das zentrale Schutzgut der Vorschrift des § 80 Abs. 1 Nr. 1 MStV darstellt. Inhaltliche Änderungen müssen mithin die redaktionelle Verantwortung berühren, wie dies beispielhaft bei den ausdrücklich in diesem Zusammenhang ebenfalls genannten Kürzungen, Unterbrechungen oder Überblendung für kommerzielle Zwecke regelmäßig der Fall ist. Deshalb verbietet die Norm jegliche nicht durch eine vorherige Zustimmung des Anbieters gedeckte Änderung und erstreckt dies auch auf eine Beeinträchtigung der audiovisuellen Wertschöpfungskette; geschützt sind damit sowohl programmatische als auch wirtschaftliche Interessen der Veranstalter (Assion, in: Binder/Vesting, a.a.O., § 80 MStV Rn. 28).

185

In diesem Verständnis ist die Regelung nicht nur hinreichend bestimmt bzw. bestimmbar, sondern gerät angesichts des andersartigen Schutzgegenstandes entgegen der Auffassung des Landgerichts (LGU S. 62, Bl. 1756 LGA) auch nicht in einen unauflöslichen Konflikt mit den Vorgaben der Datenbank-Richtlinie, wobei hinsichtlich des letzteren Punktes auf die obigen Ausführungen verwiesen werden kann.

186

In der Sache liegt eine inhaltliche Veränderung vor, wie die Antragstellerinnen in der Berufungsbegründung (S. 61 f., Bl. 363 f. d.A.) und auch bereits in der Antragsschrift (S. 92, Bl. 94 LGA) zutreffend noch einmal zusammengefasst haben: Denn zwar hat die Antragsgegnerin sich an einer 1:1-Umsetzung der ARD Mediathek versucht. Sie hat jedoch unstreitig aus verschiedensten Gründen, wie oben bereits angesprochen, u.a. bestimmte Bilder ersetzt, bestimmte Strukturmerkmale und Inhalte der Mediathek der Antragstellerinnen nicht übernommen (u.a. kein gesondertes Kinderprogramm, keine Livestreams) und die einheitlich präsentierten Angebote der einzelnen Antragstellerinnen zudem (zusätzlich) in Einzelmediatheken angeboten. Auch hat sie die Reihenfolge von Sendungen verändert und in den von den Antragstellerinnen übernommenen Rubriken andere Videos präsentiert als in der ARD Mediathek sowie die Sortierung von Sendungen abweichend von der ARD Mediathek vorgenommen.

187

Dies stellt in der Summe eine inhaltliche Veränderung im obigen Sinne dar, nachdem sowohl die Bilderauswahl als auch die Entscheidung darüber, welche Inhalte unter welcher Rubrik in welcher Reihenfolge präsentiert werden, auf einer redaktionellen Auswahl und Gestaltung seitens der Antragstellerinnen beruht, die sich wiederum an den Zielvorgaben des § 26 Abs. 1 S. 8 bis 10 MStV orientieren muss: Hiernach haben deren Angebote der Kultur, Bildung, Information und Beratung zu dienen und müssen diese Gebiete in ihrer gesamten Breite auf der ersten Auswahlebene der eigenen Portale wahrnehmbar sein. Diese Vorgaben bzw. Entscheidungen werden beeinträchtigt, wenn die Antragsgegnerin - aus welchen Gründen, ob technisch, ob redaktionell, dies geschieht, ist insoweit unerheblich - hieran Änderungen vornimmt.

188

Es kann auch nicht angenommen werden, dass das Verhalten der Antragsgegnerin deshalb nicht unter die Norm zu fassen wäre, weil diese nur auf Veränderungen im Rahmen bestehender gewollter Signal- oder Inhaltslieferungen, mithin innerhalb von Vertragsverhältnissen, anwendbar wäre, wie aber das Landgericht angenommen hat (LGU S. 62, Bl. 1756 LGA). Denn wie die Antragstellerinnen zutreffend ausführen (S. 63 der Berufungsbegründung, Bl. 365 d.A.), ist das oben herausgearbeitete Schutzgut der Vorschrift im Streitfall nicht weniger, sondern ungleich stärker beeinträchtigt, weil die Antragsgegnerin nicht lediglich über eine vertraglich eingeräumte Befugnis hinausgeht, sondern gänzlich ohne Befugnis und eigenmächtig Inhalte zunächst übernommen und sodann hieran Veränderungen in Präsentation, Reihenfolge etc. vorgenommen hat.

189

Vor diesem Hintergrund überzeugt es auch nicht, wenn das Landgericht ein gerichtliches Verbot für unverhältnismäßig gehalten hat. Diese Schlussfolgerung hat das Landgericht aus einer von ihm angenommenen Spezialität der Datenbank-Richtlinie gezogen und sich weiter darauf gestützt, dass der Allgemeinheit, insbesondere den Nutzern, durch das beanstandete Verhalten kein Nachteil entstehe (LGU S. 63, Bl. 1757 LGA). Vor dem Hintergrund des bereits dargestellten Schutzzwecks von § 80 Abs. 1 Nr. 1, 1. Alt. MStV kommt es auf die Beeinträchtigung der Nutzer bereits nicht entscheidend an; dass die Interessen der Antragstellerinnen an der Integrität ihrer Kuratierung insoweit nicht zu berücksichtigen seien, weil sie nicht unter die redaktionelle Verantwortung fielen, überzeugt ebenfalls nicht, wie oben schon erörtert. Im Gegenteil müssen, wenn man insoweit trotz des eindeutigen Verbots des § 80 Abs. 1 Nr. 1 MStV und der nur sehr eingeschränkt zugelassenen (und im Streitfall auch nicht einschlägigen) Ausnahmen in § 80 Abs. 2 MStV überhaupt eine Abwägung vornehmen wollte, die Interessen der Antragsgegnerin an einer einseitigen inhaltlichen Änderung gegenüber der redaktionellen Verantwortung der Antragstellerinnen zurücktreten. Denn die Antragsgegnerin hat die nicht unzumutbar erscheinende Möglichkeit, mit den Antragstellerinnen - wie es auch verschiedene andere Streaming-Dienste getan haben - gemäß deren Distributionsmodell auf Inhalte der ARD Mediathek zuzugreifen. Die ihr insoweit entstehenden Nachteile sind rein wirtschaftlicher Natur und beziehen sich allein auf den Verlust zusätzlicher Monetarisierungsmöglichkeiten bzw. Attraktivitätsgewinnung durch Anreicherung der Inhalte ihrer Streaming-Plattform mit denjenigen der Antragstellerinnen, was die ausdrücklich gesetzlich geschützten Integritätsinteressen der Antragstellerinnen nicht zu überspielen vermag.

190

Zu Rechtswidrigkeit, Wiederholungsgefahr und Verfügungsgrund gelten die obigen Ausführungen zum Antrag zu 1.2.1 entsprechend.

191

c) Schließlich können die Antragstellerinnen auch Unterlassung in Bezug auf von der Antragsgegnerin vorgenommene technische Veränderungen an der ARD Mediathek verlangen, §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 80 Abs. 1 Nr. 1, 2. Alt. MStV.

192

Die Auffassung des Landgerichts, es liege in dem beanstandeten Verhalten keine Verletzung der von der Norm geschützten technischen Integrität der ARD Mediathek (LGU S. 63, Bl. 1757 LGA) vermag nicht zu überzeugen. Dabei weist der Senat klarstellend darauf hin, dass sich der Umfang dieses Verbots allein auf die streitgegenständliche annähernd vollständige Übernahme der ARD Mediathek auf der Plattform der Antragsgegnerin bezieht.

193

Was den Schutzzweck der Vorschrift angeht, kann auf die Ausführungen zum Antrag zu 1.2.2 Bezug genommen werden. In der Kommentarliteratur wird in Abgrenzung zur inhaltlichen Änderung zwecks Definition der von § 80 Abs. 1 Nr. 1, 2. Alt. MStV geschützten technischen Integrität an den Datenstrom, in den die Bild- und Tonspuren eingebettet sind, angeknüpft und dessen umfassender Schutz einschließlich aller eingebetteten Informationen und Daten (von denen das HbbTV-Signal als spezielle Form von Metadaten nur aus historischen Gründen ausdrücklich hervorgehoben wird) angenommen (vgl. Assion, in: Binder/Vesting, a.a.O., § 80 MStV Rn. 30 f.). Dieser Schutz der Signalintegrität soll nach einer wohl strengeren Auslegung allerdings kein Selbstzweck sein, sondern dem Zweck der Akzeptanz eines bestimmten Angebots beim Nutzer und somit letztlich der Inhaltsintegrität der geschützten Telemedien dienen (vgl. Oster in: F./Oster/Wagner, HK-MStV, 86. Lieferung 3/2021, § 80 MStV Rn. 16).

194

Von diesen Grundsätzen ist zwar auch das Landgericht ausgegangen, hat es aber als zu weitgehend angesehen, ein Verbot auszusprechen, weil es auch unter Berücksichtigung urheberrechtlicher Wertungen fernliegend erscheine, dass die Antragstellerinnen einen Anspruch auf Verwendung ihrer eigenen Playersoftware hätten (LGU S. 64, Bl. 1758 LGA).

195

Diese Auffassung beruht aber zum einen auf der aus Sicht des Senats nicht zutreffenden Prämisse, die Regelungen im MStV dürften nicht über das Urheberrecht hinausgehen (dazu oben).

196

Sie berücksichtigt zum anderen nicht ausreichend, dass es bei der Ausspielung über einen anderen Player gerade nicht um einen bloß formalen technischen Aspekt geht. Vielmehr entspricht die Nutzung dieses Players bei einem Telemedium wie der ARD Mediathek jedenfalls unter den Umständen des Streitfalles genau dem „klassischen“ Fall, in dem die Signalintegrität eines über Kabel gesendeten Programms beeinträchtigt wird. Zwar erfolgt durch die Antragsgegnerin keine Signalverschlüsselung, was jedenfalls als technische Änderung zu klassifizieren ist (vgl. Oster, a.a.O.). Jedoch bietet die Nutzung des Players der Antragstellerinnen Zugriff nicht nur auf die Videos, sondern greift auch auf die in der sog. „MediaCollection“ der ARD Mediathek enthaltenen Verweise / URLs zu den jeweiligen Zusatzinformationen zu einzelnen Videos wie Untertiteldateien, Informationen wie dem Titel des Inhalts und der Sendereihe sowie die FSK-Angaben zu. Diese Zusatzinformationen werden bei Nutzung des Z.-Players nicht mit abgerufen und stehen somit auch dessen Nutzern nicht zur Verfügung (vgl. bereits S. 94 der Antragsschrift, Bl. 96 LGA und S. 68 der Berufungsbegründung, Bl. 370 d.A.).

197

Dieser Vortrag, der wie dargestellt in der Berufungsbegründung lediglich vertieft, nicht aber erstmals gehalten wurde, ist glaubhaft gemacht durch die eidesstattliche Versicherung des Herrn I. (Anlage ASt. 3, Bl. 430 ff. d.A.), so dass das einfache Bestreiten der Antragsgegnerin zu diesen Zusatzdaten (Bl. 637 d.A.) nicht ausreichend ist.

198

Hierin liegt ein Verhalten, das auch bei der oben dargestellten strengeren Auffassung eine technische Änderung darstellt, weil es einen Bezug zur Integrität der von den Antragstellerinnen bereitgestellten Inhalte aufweist. Die Antragstellerinnen weisen zutreffend darauf hin, dass gerade das Fehlen der Barrierefreiheitsoptionen, für deren Bereitstellung sich die Antragstellerinnen bewusst entschieden haben bzw. die ihnen zur Vorgabe gemacht ist, einen solchen Bezug hat, der infolge der technisch anderen Bereitstellung der Videos durch die Antragsgegnerin (die lediglich auf die Videos selbst verweist) verloren geht (S. 69 der Berufungsbegründung, Bl. 371 d.A.). Ähnliches gilt für die auf gleichem Wege realisierten redaktionellen Empfehlungen zu anderen Inhalten, die in der Mediathek der Antragstellerinnen angezeigt werden, bei der Antragsgegnerin hingegen fehlen. Dies ist letztlich gleichbedeutend mit der Herauslösung des HbbTV-Signals aus dem Datenstrom des linearen Fernsehens, den der MStV ausdrücklich erwähnt; auch über diesen werden beim „klassischen“ Fernsehen zusätzliche Informationen zu den jeweiligen Sendungen transportiert bzw. diese hiermit „angereichert“ (zutreffend S. 68 der Berufungsbegründung, Bl. 370 d.A.). Um den Besonderheiten der anderen Übertragungsweise bei Telemedien Rechnung zu tragen, die ausdrücklich in den Schutz vor technischer Veränderung einbezogen worden sind, ist es geboten, die Trennung von Inhalten (Videos) und Zusatzinformationen (Metadaten) dem vorgenannten Fall jedenfalls dann gleichzustellen, wenn hierdurch die redaktionelle Verantwortung des Telemedienbetreibers beeinträchtigt wird.

199

Auch insoweit sind Rechtswidrigkeit, Wiederholungsgefahr und Verfügungsgrund gegeben.

200

3. Anträge gestützt auf MarkenG (Berufung der Antragsgegnerin)

201

Die Einwände der Antragsgegnerin dagegen, dass das Landgericht den Antragstellerinnen Unterlassungsansprüche auf markenrechtlicher Grundlage zuerkannt hat, bleiben ohne Erfolg.

202

1. Den Antragstellerinnen steht unter dem Gesichtspunkt der Verwechslungsgefahr (§§ 14 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, Abs. 5 S. 1 MarkenG) ein Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Verwendung der Wort-Bild-Marke „ARD Mediathek“ wegen der Nutzung des Wortbestandteils zu (Antrag 1.3.1). Die Antragstellerinnen haben insofern in der Berufungsinstanz klargestellt, dass die in der entsprechenden Tenoranlage 1.3.1 wiedergegebenen Verletzungshandlungen (die teilweise die Webseite, teilweise die App betreffen), ebenso wie bei den nachfolgend zu erörternden kennzeichenrechtlichen Ansprüchen, jeweils mit „und/oder“ verknüpft werden sollen, um etwaigen Bedenken gegen die Bestimmtheit des Antrags zu begegnen. Um mehr als eine Präzisierung handelt es sich nicht.

203

Nach den genannten Vorschriften kann derjenige, der ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr ein mit der Marke identisches oder ihr ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen benutzt, die mit denjenigen identisch oder ihnen ähnlich sind, die von der Marke erfasst werden, und für das Publikum die Gefahr einer Verwechslung besteht, die die Gefahr einschließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird, vom Inhaber der Marke bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

204

Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Zwischen der Klagemarke und der Zeichenverwendung durch die Antragsgegnerin besteht keine Identität, sondern nur Ähnlichkeit, weil es sich bei der Klagemarke um eine Wort-Bild-Marke handelt (vgl. BGH GRUR 2019, 165, 172 Rn. 61 - keine-vorwerk-vertretung), wie das Landgericht zutreffend angenommen hat (vgl. LGU S. 67, Bl. 1761 LGA).

205

Mit ihrer Berufung wendet sich die Antragsgegnerin nicht mehr gegen die Annahme der gemeinsamen Markeninhaberschaft durch die Antragstellerinnen, die zumindest durchschnittliche Kennzeichnungskraft der Marke und die vom Landgericht auf Basis von Dienstleistungsidentität und hochgradiger Zeichenähnlichkeit zutreffend bejahte Verwechslungsgefahr. Insofern kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen werden.

206

Die Antragsgegnerin beanstandet allein die Annahme der markenmäßigen Benutzung und die Nichtanwendung des § 23 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG durch das Landgericht (S. 54 ff. der Berufungsbegründung, Bl. 503 ff. d.A.). Zu diesen im Berufungsverfahren noch streitigen Fragen gilt Folgendes:

207

aa) Eine markenmäßige Benutzung liegt vor.

208

Eine Verletzungshandlung nach § 14 Abs. 2 MarkenG setzt grundsätzlich voraus, dass die angegriffene Bezeichnung oder Gestaltungsform markenmäßig verwendet wird, also im Rahmen des Produktabsatzes jedenfalls auch der Unterscheidung der Ware eines Unternehmens von denen anderer dient. Dies hat seinen Grund im Zweck der Rechte des Markeninhabers, die sicherstellen sollen, dass die Marke ihre Funktion erfüllen kann. Diese Rechte sind daher auf diejenigen Fälle beschränkt, in denen die Benutzung des Zeichens durch einen Dritten die Funktion der Marke und insbesondere deren Hauptfunktion, d.h. die Gewährleistung der Herkunft der Ware gegenüber dem Verbraucher, beeinträchtigt oder immerhin beeinträchtigen könnte (BGH GRUR 2007, 780, 782 Rn. 22 m.w.N. - Pralinenform). Dies ist nicht der Fall, wenn die Wiedergabe des Zeichens als beschreibende Angabe und nicht als Herkunftshinweis verstanden wird (BGH GRUR 2009, 502, 505 Rn. 27 - pcb). Für die Frage der markenmäßigen Verwendung ist die Verkehrsauffassung aus der Sicht eines normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers maßgebend (vgl. BGH GRUR 2012, 1040, 1042 Rn. 16 - pjur/pure).

209

Angegriffen sind insofern die Darstellungen auf der Webseite der Antragsgegnerin, wo zunächst der Wortbestandteil der Marke ohne Zusätze in der Übersicht der Mediatheken, die die Antragsgegnerin auf Z.de anbietet, genannt wird (Ausschnitt aus Bl. 164 LGA).

211

Ebenso geschieht es in der App (Bl. 166 LGA).

212

Sodann verwendet die Antragsgegnerin die Bezeichnung „ARD Mediathek über Z.“ in mehreren Zusammenhängen, nämlich bei einer Übersichtsseite (Bl. 165 LGA) und bei Anwahl der ARD Mediathek über Z. in der Seitenbeschreibung, die im Browser-Tab angezeigt wird (Bl. 167 LGA):

213

Dies führt jeweils zur Annahme einer markenmäßigen Verwendung, was der Senat,

214

da er zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehört, aus eigener Anschauung beurteilen kann.

215

Insbesondere spricht gegen ein Verkehrsverständnis von einer rein beschreibenden Angabe im Streitfall, dass dem Verkehr bekannt ist, dass die Plattform der Antragsgegnerin - wie auch andere Streaming-Plattformen - eine Vielzahl von Inhalten integriert, die nicht sämtlich von dem Plattformbetreiber selbst produziert worden sind. Er wird daher davon ausgehen, dass es sich bei denjenigen Angeboten, die ersichtlich nicht eigene Inhalte der Antragsgegnerin bzw. der sie betreibenden Sender B. sind, um „zugekaufte“ Inhalte von Lizenzgebern handelt und die Nennung desjenigen, von dem die Inhalte stammen, nicht allein als „Inhaltsangabe“ bzw. Beschreibung dient, sondern denjenigen bezeichnen soll, von dem die Antragsgegnerin die Inhalte bezieht. Vor diesem Hintergrund versteht der Verkehr sowohl die isolierte Nutzung des Wortbestandteils „ARD Mediathek“ als auch die Ergänzung mit den Worten „über Z.“ daher als Herkunftshinweis. Denn er wird, was nach der Rechtsprechung des EuGH (GRUR-Int 2003, 229, 233 Rn. 56 - Arsenal) für die Annahme einer markenmäßigen Verwendung ausreicht, sowohl aufgrund der Formulierung „ARD Mediathek über Z.“ als auch aufgrund der Nennung der ARD Mediathek ohne diesen Zusatz annehmen, es bestehe im geschäftlichen Verkehr eine Verbindung zwischen den von der Antragsgegnerin angebotenen Inhalten und den Antragstellerinnen als Markeninhaber. Denn dies ist die Handhabung, die dem Verbraucher auch von allen anderen kommerziell angebotenen Streaming-Plattformen vertraut ist und die er dementsprechend auf diejenige der Antragsgegnerin übertragen wird.

216

Selbst wenn der Begriff „Mediathek“ als Bestandteil der Klagemarke insofern einen (glatt) beschreibenden Charakter hat, als er darauf hinweist, dass sich hinter diesem Begriff audiovisuelle Inhalte zum Abruf verbergen, so ergeben sich jedenfalls aus der Hinzufügung „ARD“ und dem Umstand, dass die Antragsgegnerin das Zeichen sowohl blickfangmäßig herausgestellt als auch im Rahmen der Produktkennzeichnung verwendet hat, ausreichende Anhaltspunkte für eine markenmäßige und nicht für eine rein beschreibende Verwendung (vgl. hierzu BGH GRUR 2017, 520, 522 Rn. 26 - MICRO COTTON; zum Titelschutz BGH GRUR 2006, 594, 595 Rn. 20 - SmartKey betreffend den Schutz einer glatt beschreibenden Angabe in Kombination mit einer Geschäftsbezeichnung), mithin die Herkunft der Inhalte aus der Sphäre der Antragstellerinnen als Markeninhaberinnen.

217

Diese Vorstellung kann in der Regel - und so auch hier - nicht dadurch ausgeräumt werden, dass Hinweise an der Verkaufsstelle gegeben werden, wonach es sich bei den mit dem geschützten Zeichen der Antragstellerinnen versehenen Inhalten nicht um das Original oder offizielle Waren handele. Abgesehen davon, dass die entsprechenden „Transparenzhinweise“ (S. 61 der Anlage LLR5, Bl. 295 LGA, Bild 35) nur an versteckter Stelle und inmitten einer Vielzahl anderer Angaben zu Datennutzung und -schutz auf der Plattform der Antragsgegnerin gegeben werden und sie der Durchschnittsverbraucher daher bereits nicht zur Kenntnis nehmen wird, ist deren Fassung so vage, dass sie nicht geeignet sind, diese Fehlvorstellung zu korrigieren. Dort heißt es (vgl. S. 41 der Antragsschrift, Bl. 43 LGA):

218

„Die Inhalte der öffentlich-rechtlichen Mediatheken (z.B. ARD, ZDF, etc.) werden von Z. im Wege des sog. Embeddings dargestellt. Nutzer greifen beim Abruf dieser Inhalte über Z. direkt auf die jeweilige Mediathek zu. Änderungen bei Inhalten auf diesen Mediatheken sind entsprechend auch bei Nutzung über Z. wirksam. In der Darstellung der Mediathekenübersicht von Z. sind die Mediatheken von ARD und ZDF zusätzlich aufgrund ihrer Relevanz grafisch abgesetzt.“

219

Diese Erläuterung der Darstellung der Mediatheksinhalte mittels des ihm nicht geläufigen Begriffs „Embedding“ wird den angesprochenen Verkehrskreis nicht von der Vorstellung abbringen, dass eine geschäftliche Verbindung zwischen den Antragstellerinnen und der Antragsgegnerin besteht, weil er diese Erläuterung als für den Konsum der Inhalte im Ergebnis irrelevante technische Details versteht. Denn er wird durch die Formulierung im zweiten Satz, wo von einem Direktzugriff auf die jeweilige Mediathek die Rede ist, angesichts seines Verständnishorizonts von einer Bündelung einer Vielzahl fremder Inhalte durch Plattformen wie die der Antragsgegnerin wiederum in seiner Annahme gestärkt, dass dieser Direktzugriff nicht ohne Einverständnis der Antragstellerinnen, sondern vielmehr auf Grundlage einer entsprechenden geschäftlichen Vereinbarung geschieht. Gleiches gilt im Übrigen für die Bezeichnung „ARD Mediathek über Z.“, weil auch dies die Annahme nahelegt, es handele sich um „offizielle Waren“.

220

Dementsprechend ist der Schutzzweck der Marke berührt, weil nicht gewährleistet ist, dass alle durch die Marke gekennzeichneten Waren unter der Kontrolle eines einzigen Unternehmens hergestellt oder geliefert worden sind, das für ihre Qualität verantwortlich gemacht werden könne, wie es der EuGH formuliert hat (GRUR-Int 2003, 229, 233 Rn. 58 - Arsenal). Denn wie oben im Zusammenhang mit dem Datenbank-Leistungsschutzrecht der Antragstellerinnen ausgeführt, beschränkt sich die Antragsgegnerin entgegen der dies suggerierenden Transparenzhinweise gerade nicht auf eine vollständige 1:1-Kopie der ARD Mediathek, sondern nimmt teilweise Änderungen an Bildern und der Kuratierung vor, was außerhalb des Einflussbereichs der Antragstellerinnen geschieht und erstellt so eine eigene Variante der ARD-Mediathek. Hierdurch wird jedenfalls die Herkunftsfunktion der Marke beeinträchtigt. Der BGH hat nämlich ausgeführt, dass die Herkunftshinweisfunktion berührt sei, wenn der angesprochene Verkehr erwarte, beim Anklicken von mittels Marken als Schlüsselwörtern generierter Anzeigen ausschließlich Angebote von Produkten des Markeninhabers gezeigt zu bekommen, die sodann erscheinenden Ergebnislisten jedoch ohne gesonderte Kenntlichmachung neben Produkten des Markeninhabers gleichrangig Angebote anderer Hersteller enthalten (BGH GRUR 2020, 1311, 1315 Rn. 46 - Vorwerk). Vergleichbar verhält es sich auch im Streitfall, weil sich angesichts der Gestaltung der angegriffenen Zeichenverwendungen den angesprochenen Verkehrskreisen das Verständnis aufdrängt, bei Anklicken der ARD Mediathek auf der Plattform der Antragsgegnerin das „Originalprodukt“ zu erhalten; in dieser Erwartung wird der Verbraucher enttäuscht, weil er zwar auf die Videos zugreifen kann, die Antragsgegnerin jedoch, wie ausgeführt, diverse Änderungen vorgenommen hat, die gegenüber der „offiziellen“ ARD Mediathek zurückbleiben bzw. dieser gegenüber geändert sind.

221

Insofern liegt auch nicht die nach dem BGH außerhalb der Herkunftsfunktion der Marke liegende Fallgestaltung vor, dass allein über die Identität des Anbietenden getäuscht wird, aber hierdurch keine unzutreffende Vorstellung über die Herkunft eines mit der Marke beworbenen Produkts aus dem Betrieb des Markeninhabers verursacht wird (BGH, a.a.O. Rn. 49 - Vorwerk). Denn zwar irrt sich der angesprochene Verkehr auch darüber, dass es nicht die Antragstellerinnen sind, die mittels vertraglicher Rechteeinräumung den Konsum ihrer Inhalte auf der Plattform der Antragsgegnerin ermöglichen. Er unterliegt aber darüber hinaus, wie soeben ausgeführt, einem Irrtum dahingehend, dass die ARD Mediathek, wie sie ihm in ihrer Gesamtheit auf der Plattform der Antragsgegnerin dargeboten wird, in dieser Form von den Antragstellerinnen stammt. Tatsächlich ist dies nämlich nur hinsichtlich der Videos und einiger Metadaten der Fall. Wenn mit anderen Worten gar kein (vollständiges) Originalprodukt unter dem mit dem Zeichen beworbenen Link erscheint, ist diese Fallgruppe nicht einschlägig (vgl. BGH, a.a.O. Rn. 79 - Vorwerk).

222

Auch kann die Antragsgegnerin einer markenmäßigen Benutzung nicht entgegenhalten, dass sie das Zeichen nur zur Ordnung der bereitgestellten Inhalte und deren Abgrenzung zueinander verwende. Denn soweit eine redaktionelle Benutzung in der Art eines Inhaltsverzeichnisses oder Glossars vom Schutzbereich des markenrechtlichen Verwendungsbegriffs ausgenommen sein kann, gilt dies jedenfalls dann nicht, wenn ein Unternehmen das Zeichen im Zusammenhang mit der Darstellung eigener Inhalte benutzt (vgl. Mielke, in: BeckOK MarkenR, 43. Ed. 01.10.2025, § 14 Rn. 116). Das hat die Antragsgegnerin im Streitfall aber getan, weil sie die ARD Mediathek neben anderen eigenen Inhalten beworben hat.

223

bb) Das Landgericht hat zutreffend angenommen, dass sich die Antragsgegnerin nicht auf § 23 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG berufen kann (LGU S. 68, Bl. 1762 LGA).

224

Nach dieser Vorschrift hat der Inhaber einer Marke nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr die Marke zu Zwecken der Identifizierung oder zum Verweis auf Waren oder Dienstleistungen als die des Inhabers der Marke zu nutzen, insbesondere wenn die Benutzung der Marke als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware insbesondere als Zubehör oder Ersatzteil oder einer Dienstleistung erforderlich ist. Nach § 23 Abs. 2 MarkenG gilt dies nur, wenn die Benutzung durch den Dritten den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht.

225

Die Benutzung einer Marke ist notwendig bzw. erforderlich, wenn die Information über den Zweck der Ware oder Dienstleistung anders nicht sinnvoll übermittelt werden kann. Die Markennutzung muss praktisch das einzige Mittel darstellen, um der Öffentlichkeit eine verständliche und vollständige Information über die Bestimmung der Ware oder Dienstleistung zu liefern. Es muss ausgeschlossen sein, dass diese Information auch auf andere Art und Weise, wie etwa durch Angabe technischer Standards oder Normen, bewerkstelligt werden kann. Das Tatbestandsmerkmal der anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel verpflichtet den durch § 23 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG privilegierten Benutzer, den berechtigten Interessen des Markeninhabers nicht in unlauterer Weise zuwiderzuhandeln. Dem Benutzer der Marke obliegt es sicherzustellen, dass Irreführung und Rufausbeutung - soweit möglich - ausgeschlossen sind. Ein Verstoß gegen die anständigen Gepflogenheiten kann angenommen werden, wenn durch die Benutzung des Zeichens der Eindruck entsteht, es bestünden Handelsbeziehungen zwischen dem Zeicheninhaber und dem Dritten (vgl. BGH GRUR 2020, 1311, 1317 Rn. 73 f. - Vorwerk; BGH GRUR 2013, 631 - AMARULA/Marulablu sowie Senat GRUR-RR 2019, 466, 468 Rn. 29 - Küchenmaschinen-Rezepte).

226

Gemessen hieran fehlt es jedenfalls an den Voraussetzungen des § 23 Abs. 2 MarkenG. Denn wie aus den obigen Ausführungen zur Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion hervorgeht, wird der angesprochene Verkehr durch die Zeichenverwendung seitens der Antragsgegnerin darüber in die Irre geführt, dass diese die Inhalte der ARD Mediathek mit dem Einverständnis der Antragstellerinnen verbreitet und dass deshalb Handelsbeziehungen zwischen den Parteien bestehen.

227

b) In Bezug auf den Antrag 1.3.2 (Wortmarke „Das Erste“) erhebt die Antragsgegnerin (S. 59 ff. der Berufungsbegründung, Bl. 508 ff. d.A.) dieselben Einwendungen wie beim vorstehend erörterten Antrag 1.3.1, so dass auf die dortigen Ausführungen verwiesen werden kann.

228

c) Auch den auf das Unternehmenskennzeichen „ARD“ gestützten Unterlassungsanspruch hat das Landgericht zutreffend bejaht (LGU S. 70 f., Bl. 1764 f. LGA). Er ergibt sich aus §§ 15 Abs. 2, Abs. 4 S. 1 MarkenG in Verbindung mit § 5 Abs. 2 S. 1 MarkenG. Hiernach ist es Dritten untersagt, eine geschäftliche Bezeichnung im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen; bei Zuwiderhandlung kann der Nutzer von dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

229

aa) Unbehelflich ist es zunächst, wenn die Antragsgegnerin rügt, der Unterlassungstenor zu 1.3.3 nehme Bezug auf eine nicht existente Anlage (S. 61 der Berufungsbegründung, Bl. 510 d.A.). Denn tatsächlich ist zwar die von den Antragstellerinnen vorgelegte Tenoranlage 1.3.3 textlich (vgl. Bl. 172 ff. LGA) jeweils auf der ersten Zeile der Seiten mit „Tenoranlage 1.3.2“ bezeichnet. Hierbei handelt es sich jedoch ersichtlich um ein bloßes Schreibversehen. Denn wie sich aus dem nachfolgend eingeblendeten Screenshot ergibt, wurde die im Dateinamen richtig als „Tenoranlage 1-3-3“ bezeichnete Datei mit dem angefochtenen Urteil untrennbar verbunden (vgl. auch den Ab-Vermerk der Geschäftsstelle des Landgerichts, Bl. 1774 LGA), so dass keine Zweifel über den Inhalt des Verbots bestehen können:

231

Auch hat der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin den Erhalt aller drei - mit zutreffenden Dateinamen versehenen - Tenoranlagen betreffend die markenrechtlichen Unterlassungsanträge mit elektronischem Empfangsbekenntnis vom 24.04.2025 (Bl. 1802 f. LGA) bestätigt.

232

bb) Die Buchstabenfolge „ARD“ stellt ein schutzfähiges Unternehmenskennzeichen dar. Einschlägig ist § 5 Abs. 2 S. 1, 3. Var. MarkenG, wonach Unternehmenskennzeichen Zeichen sind, die im geschäftlichen Verkehr als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder eines Unternehmens benutzt werden.

233

(1) Insofern liegt - entgegen der Einwendungen der Berufung (S. 61 f., Bl. 510 f. d.A.) - zunächst eine Nutzung des Zeichens „ARD“ im geschäftlichen Verkehr vor. Dieses Tatbestandsmerkmal ist nicht auf eine dauernde wirtschaftliche Tätigkeit mit der Absicht, Gewinn zu erzielen beschränkt, sondern kann auch bei Idealvereinen anzunehmen sein, soweit sie eine Tätigkeit ausüben, bei der sie im Wettbewerb mit Gewerbetreibenden stehen (vgl. BGH GRUR 1976, 370, 371 - Lohnsteuerhilfevereine, zum UWG, zum Markenrecht BGH GRUR 2005, 517 - Literaturhaus).

234

So liegt es auch im Streitfall. Denn auch wenn die von den Antragstellerinnen vereinnahmten Rundfunkbeiträge - anders als im Fall „Lohnsteuerhilfevereine“, wo die Beiträge für die individuelle Beratung geleistet wurden - kein Entgelt für die veranstalteten Rundfunkprogramme anzusehen sind, bewegen sich die Antragstellerinnen, wie oben im Zusammenhang mit dem Leistungsschutzrecht der Antragstellerinnen als Datenbankhersteller näher ausgeführt, faktisch im Wettbewerb mit Anbietern des privaten Rundfunks und Fernsehens wie der Antragsgegnerin. Dies hat, wie bereits erläutert, auch das EuG so gesehen (EuG, Urteil vom 30.04.2025, T-83/20 RENV, GRUR-RS 2025, 8367 Rn. 65 - tagesschau). Auf die Art der Finanzierung ihrer Tätigkeit kommt es insofern nicht entscheidend an.

235

(2) Soweit die Antragsgegnerin bemängelt, die ARD könne weder als Geschäftsbetrieb noch als Unternehmen angesehen werden, weil es ihr als nicht rechtsfähigem Zusammenschluss der Antragstellerinnen und der Deutschen Welle an der erforderlichen organisatorischen Selbstständigkeit fehle (S. 62 f. der Berufungsbegründung, Bl. 511 f. d.A.), greift dies nicht durch. Voraussetzung dafür, dass eine nicht rechtsfähige Organisation, die von einer oder mehreren anderen Einheiten getragen wird, als Geschäftsbetrieb im Sinne von § 5 Abs. 2 MarkenG angesehen werden kann, ist, dass sie sich zu einem so stark verfestigten und institutionalisierten Organisationsbereich entwickelt hat, dass sie gegenüber dem übrigen Geschäftsbereich ausreichend abgegrenzt und selbständig ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob besondere räumliche und personelle Mittel zu einer besonderen Unternehmenseinheit zusammengefasst sind; es muss sich nur um einen dauerhaft verselbständigten Wirkungsbereich mit einem besonderen Gegenstand und spezieller Zwecksetzung handeln, der von einem besonderen Personenkreis nach bestimmten Verfahrensregeln und Richtlinien mit Hilfe der zugewiesenen Stiftungsmittel ausgefüllt wird (vgl. BGH GRUR 1988, 560, 561 - Christophorus-Stiftung).

236

Gemessen hieran ist zunächst der Einwand der Antragsgegnerin unbehelflich, dass die Leistungen der ARD mit dem Personal der Antragstellerinnen erbracht würden, weil es hierauf nicht zwingend ankommt. Auch liegt gerade nicht der Fall vor, dass das Zeichen „ARD“ nur für die Erbringung einer bestimmten Dienstleistung der Antragstellerinnen verwendet wird und keine organisatorische Abgrenzung erfolgt. Vielmehr wurde die ARD aufgrund eines eigenen Staatsvertrags gegründet, in dessen § 5 vorgesehen ist, dass die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten einen Programmdirektor auf die Dauer von mindestens zwei Jahren berufen, der das Programm in regelmäßigen Konferenzen mit den Intendanten der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten oder ihren Beauftragten erarbeitet.

237

Auch wenn die ARD nach der Rechtsprechung (BGH GRUR 2015, 1228, 1229 Rn. 18 ff. - Tagesschau-App; BVerwG NJOZ 2006, 2117 Rn. 5) über keine eigene Rechtspersönlichkeit verfügt, ist die in ihr stattfindende Zusammenarbeit der Antragstellerinnen und der Deutschen Welle dergestalt institutionalisiert, dass sie als abgrenzbare Einheit auftritt und auch als solche vom Verkehr wahrgenommen wird. So regelt eine Satzung (Satzung der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD) vom 9./10. Juni 1950 in der Fassung vom 8. April 2014, vorgelegt als Anlage ASt 05, Bl. 745 ff. d.A.) ihr Tätigwerden und ihren Aufgabenkreis (§ 2 ARD-Satzung). Auch verfügt sie über eine eigene, jährlich zu wählende Geschäftsführung bzw. Vorsitzenden und eine/n Generalsekretär/in (§ 5 Abs. 1 und 2 ARD-Satzung); enthalten sind Regeln über die Beschlussfassung (§ 4 ARD-Satzung) und die Mittelaufbringung (§ 6 ARD-Satzung). Weiterhin findet sich ein Regelwerk in Gestalt einer unter den Antragstellerinnen abgeschlossenen Verwaltungsvereinbarung betreffend deren Zusammenarbeit im Fernsehgemeinschaftsprogramm „Das Erste“ und bei non-linearen Videoangeboten der ARD (ARD-Fernseh- und -Videovertrag, vorgelegt als Anlage LLR3, Bl. 209 ff. LGA). Gerichtsbekannt äußern sich die jeweiligen ARD-Vorsitzenden in dieser Eigenschaft auch öffentlich und nehmen Stellung zu Themen, die den Aufgabenkreis der ARD, wie er in der Satzung festgelegt ist, betreffen. Diese Tätigkeit entfaltet die ARD seit ihrer Gründung im Jahr 1950. Dies ist ausreichend, um die ARD als gegenüber den Antragstellerinnen hinreichend verselbstständigt anzusehen. Inhaber des Unternehmenskennzeichens sind indes die Antragstellerinnen. Denn sie sind Träger des Unternehmens, zu dessen Bezeichnung das Zeichen in Gebrauch genommen wurde (vgl. hierzu Weiler, in: BeckOK MarkenR, 43. Ed. 1.10.2025, § 5 Rn. 127).

238

(3) Ohne Erfolg wendet die Berufung der Antragsgegnerin ein, der Buchstabenfolge „ard“ mangele es an originärer Kennzeichnungskraft (S. 63 der Berufungsbegründung, Bl. 512 d.A.). Nach der Rechtsprechung erfasst der Schutz des Unternehmenskennzeichens auch Abkürzungen, selbst wenn sie nicht als Wort aussprechbar sind (BGH GRUR 2009, 685, 686 Rn. 17 - ahd.de). Entsprechende Buchstabenkombinationen weisen vielmehr kennzeichenrechtliche Unterscheidungskraft von Haus aus auf, wenn sie ohne Weiteres geeignet sind, vom Verkehr als namensmäßiger Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen verstanden zu werden Die Anforderungen an die Unterscheidungskraft dürfen dabei - wie auch bei sonstigen Firmenschlagwörtern - nicht überspannt werden. Es reicht aus, dass eine bestimmte beschreibende Verwendung nicht festzustellen ist (BGH GRUR 2008, 1104, 1105 Rdnr. 17 - Haus & Grund II).

239

Gemessen hieran kommt zwar der Langform der Abkürzung ARD insofern beschreibender Charakter zu, als sie eine Bezeichnung der Zusammenarbeitsform der Antragstellerinnen darstellt; dies gilt aber nicht für die unter dieser Bezeichnung veranstalteten Rundfunk- und Fernsehprogramme und insbesondere die Mediathek. Abzustellen ist insoweit auf den Tätigkeitsbereich des Unternehmens (BGH GRUR 2009, 685, 686 Rn. 18 - ahd.de). Die allein zu beurteilende reine Buchstabenfolge weist einen solchen beschreibenden Charakter für die angebotenen Dienstleistungen (Streaming von Videos) nicht auf. Vielmehr fasst der angesprochene Verkehr diese Bezeichnung als namensmäßigen Hinweis auf die ARD als Handlungsform der gemeinsamen Fernseh-, Rundfunk- und Online-Aktivitäten der Antragstellerinnen auf. Hierzu trägt, wie bereits angesprochen, maßgeblich bei, dass die entsprechende Bezeichnung mindestens seit 1967 als prägender Teil des Senderlogos verwendet wird und dem Durchschnittsverbraucher die Bezeichnung „ARD“ als Senderkurzform u.a. aufgrund dessen Nutzung für die im Fernsehprogramm „Das Erste“ bereitgestellten Inhalte geläufig ist.

240

Außerdem ist die Bezeichnung - was jedenfalls Verkehrsgeltung begründet - gerichtsbekannt sowie durch die von den Antragstellerinnen vorgelegten Umfragen belegt (vgl. den unstreitig gebliebenen Vortrag in der Berufungserwiderung, S. 9 f., Bl. 703 f. d.A. sowie insbes. Anlage ASt 8, Bl. 768 ff. d.A.) überragend bekannt, nachdem nahezu jedem Einwohner der Bundesrepublik, der Fernsehen nutzt, dieses Zeichen bekannt ist und er es zur Identifizierung und Unterscheidung eines Unternehmens von einem anderen Unternehmen wahrnimmt und versteht, namentlich von anderen Fernseh- und Rundfunkprogrammen und Online-Angeboten.

241

cc) Der Senat teilt auch die Auffassung des Landgerichts, wonach eine kennzeichenmäßige Verwendung des danach als Unternehmenskennzeichen geschützten Kürzels „ARD“ vorliegt (LGU S. 71, Bl. 1765 LGA). Beanstandet wird die Verwendung des Zeichens in diesem Kontext:

243

bzw. in der entsprechenden Wiedergabe in den Google-Suchergebnissen. Entscheidend ist mithin, ob die Verwendung des Zeichens im sog. Post-Domain-Pfad, also in dem Teil der URL nach der Top-Level-Domain, der mit einem „Slash“ (/) abgetrennt ist, als rechtsverletzende Benutzung einzustufen ist:

244

Dagegen spricht nach der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte Düsseldorf und Nürnberg zwar, dass der angesprochene Verkehr den Post-Domain-Pfad lediglich als Darstellung ansieht, wie die Daten innerhalb der Dateien des Hostrechners organisiert sind; er weise den sich an die eigentliche Domain anschließenden Angaben aber keine herkunftshinweisende Bedeutung mehr bei (vgl. OLG Düsseldorf GRUR-RR 2006, 265, 266 - Post-Domain-Pfad; OLG Nürnberg GRUR-RR 2022, 224 Rn. 37 - Bewegte Medizin). Diese Betrachtung ist aber, wie es bei der kennzeichenmäßigen Benutzung stets der Fall ist, von den Umständen des Einzelfalls abhängig (vgl. nur BGH GRUR 2005, 871, 872 - Seicom und speziell zum Post-Domain-Pfad KG MMR 2012, 757, 759 - de.de; OLG Hamburg GRUR-RR 2010, 476 - Kennzeichen in URL; OLG Nürnberg a.a.O. Rn. 41).

245

Hiernach unterscheidet sich der Streitfall im Sachverhalt maßgeblich von den Fallgestaltungen, die den vorzitierten Entscheidungen der Oberlandesgerichte Düsseldorf und Nürnberg zugrundelagen. Denn im Fall des OLG Nürnberg verhielt es sich so, dass die Nutzung im Post-Domain-Pfad nicht im räumlich unmittelbaren Zusammenhang zum Domainnamen stand, sondern vielmehr als Unterpunkt an eine weitere Rubrik, mithin im „Post-Post-Domain-Pfad“ nach einem weiteren „Slash“, erfolgte und es sich um Kennzeichen mit beschreibenden Anklängen sowie fehlender Bekanntheit handelte (OLG Nürnberg a.a.O. Rn. 41). Im Fall des OLG Düsseldorf hat dieses darauf abgestellt, dass der Verkehr erkenne, dass der Domaininhaber sich den Umstand zu Nutze mache, dass Suchmaschinen auch den Post-Domain-Pfad auf dem Server durchsuchten und Anfragen mit dem geschützten Kennzeichen als Suchwort daher auch auf seine Seite verwiesen würden. Er werde daher nicht annehmen, dass das Zeichen als Benennung eines Unterverzeichnisses der Unterscheidung der so gekennzeichneten Waren von gleichen oder gleichartigen diene und damit auf eine bestimmte Herkunft hinweise (OLG Düsseldorf, a.a.O., 266 f.).

246

Demgegenüber ist der Streitfall zum einen dadurch gekennzeichnet, dass die Antragsgegnerin ein Kennzeichen mit überragender Bekanntheit und ohne beschreibenden Charakter für eine identische Dienstleistung, nämlich das Angebot von Videos im Wege des Streamings, verwendet hat, was bereits für eine Wahrnehmung als betrieblicher Herkunftshinweis spricht (vgl. Dustmann/Engels, in: Ingerl/Rohnke/Nordemann, MarkenG, 4. Aufl. 2023, Anh. § 15 Rn. 123). Vor dem Hintergrund der Besonderheiten von Streaming-Plattformen ist das vom OLG Düsseldorf festgestellte Verkehrsverständnis zum anderen hier abweichend zu bestimmen. Denn den angesprochenen Verkehrskreisen ist, wie oben bereits ausgeführt, bekannt, dass die Anbieter von solchen Diensten sich nicht auf das Angebot von ihnen selbst produzierter Inhalte beschränken, sondern dass sie auch lizenzierte Inhalte anderer Anbieter, darunter auch der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, anbieten. Der Verkehr ist darüber hinaus daran gewöhnt, dass diese lizenzierten Inhalte in der Regel jeweils voneinander bzw. von eigenem „Content“ (der teilweise auch als „Original“ bezeichnet wird) abgesetzt erscheinen und jedenfalls dann mit einem Kennzeichen des Lizenzgebers als Hinweis auf die Herkunft der Inhalte versehen werden, wenn dieser allgemein bekannt ist. So ist auch die Antragsgegnerin verfahren, deren Mediathek-Angebot nach einzelnen Anbietern, jeweils versehen mit deren Namen und Logo, geordnet ist (S. 43 der Anlage LR 5, Bl. 277 LGA, Bild 144 und Bild 33). Vor diesem Hintergrund ist auch die Deutung der Nennung eines Senders im Post-Domain-Pfad wie hier vorzunehmen: Denn der Verbraucher wird nicht nur annehmen, die Nennung erfolge zur Organisation der von der Antragsgegnerin angebotenen Inhalte, sondern wird vielmehr davon ausgehen, dass die Antragsgegnerin unter dieser URL Inhalte vorhält, die von der ARD bzw. den Antragstellerinnen stammen und daher die Nennung des Zeichens „ARD“ als Herkunftshinweis hinsichtlich dieser Inhalte verstehen.

247

Das Landgericht ist zutreffend zur Annahme von Verwechslungsgefahr im Sinne von § 15 Abs. 2 MarkenG gelangt. Diese ist grundsätzlich unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Faktoren, also aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls, zu beurteilen. Im Wesentlichen sind dabei drei Faktoren zu berücksichtigen, nämlich die Kennzeichnungskraft der geschützten Bezeichnung, die Zeichenähnlichkeit und die Werk- oder Produktähnlichkeit, wobei diese zueinander dergestalt in Wechselwirkung stehen, dass ein hochgradigeres Vorliegen eines Faktors dazu führen kann, dass Verwechslungsgefahr auch bei einem geringeren Grade der Verwirklichung eines anderen Faktors zu bejahen ist (vgl. nur OLG München GRUR 2006, 686, 687 - Österreich.de/österreich.de).

248

Es ist zunächst mit dem Landgericht von Dienstleistungsidentität auszugehen, weil sich die Parteien beide auf dem Markt für das Angebot des Streamings von Videoinhalten betätigen. Soweit das Landgericht auch Zeichenidentität bejaht hat (LGU S. 71, Bl. 1765 LGA), begegnet das allerdings Bedenken. Zwar bleibt entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin eine unterschiedliche Groß-/Kleinschreibung beim Zeichenvergleich regelmäßig außer Betracht, weil dem Verkehr bekannt ist, dass URLs in der Regel nicht mit Großbuchstaben versehen sind (vgl. nur OLG München GRUR 2006, 686, 687 - Österreich.de/österreich.de). Indes wurde das geschützte Zeichen im Zusammenhang mit dem Unternehmenskennzeichen der Antragsgegnerin, das den Gegenstand der Domain bildet (Z.de), verwendet. Der BGH hat selbst in dem Fall, dass das Unternehmensschlagwort in eine Domain mit alleiniger Ergänzung der Top-Level-Domain „.eu“ integriert worden war, „nur“ eine hochgradige Zeichenähnlichkeit angenommen (BGH GRUR 2011, 617, 618 Rn. 19 - Sedo betreffend STAEDTLER und staedtler.eu). Dementsprechend spricht im Streitfall einiges für eine gering ausgeprägte Zeichenidentität, weil das Unternehmenskennzeichen der Antragstellerinnen gleichrangig neben demjenigen der Antragsgegnerin erscheint bzw. durch dieses ergänzt wird.

249

Dies führt indes unter den Umständen des Streitfalls nicht aus der Verwechslungsgefahr heraus. Denn die hohe Kennzeichnungskraft und Bekanntheit des Zeichens ARD, die den Rang einer Verkehrsgeltung erreichen, sowie die vollständige Dienstleistungsidentität sind bei der gebotenen Gesamtabwägung ausreichend, um eine nur gering ausgeprägte Zeichenidentität zu kompensieren. Denn wie aus den obigen Ausführungen hervorgeht, versteht der Verkehr bei Streaming-Plattformen die Bezugnahme auf andere Zeichen als diejenigen, die er dem Betreiber der jeweiligen Plattform zuordnet, gleichwohl als Hinweis darauf, dass der Betreiber mit dem durch diese Zeichen referenzierten Unternehmen in geschäftlichen Verbindungen steht und die Inhalte von diesem stammen und nicht lediglich als Inhaltsangabe. Dies gilt auch dann, wenn der Betreiber wie hier die Antragsgegnerin - vermutlich zwecks besserer Auffindbarkeit in Suchmaschinen - einen eigenen Post-Domain-Pfad mit dem Kennzeichen unter ihrer eigenen URL vorhält, weil in der Wahrnehmung des Verbrauchers auch die Angaben an dieser Stelle jedenfalls bei Streaming-Plattformen eine eigenständige Bedeutung im Verhältnis zur Hauptdomain dahingehend haben, dass sie auf die Herkunft der unter diesem Pfad vorgehaltenen Inhalte hinweisen.

250

dd) Die Nutzung war auch unbefugt, weil sie ohne Zustimmung der Antragstellerinnen erfolgte. Der auch in diesem Kontext zu prüfende (Mielke, in: BeckOK-Markenrecht, a.a.O., § 15 Rn. 4) Erlaubnistatbestand des § 23 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG ist, wie aus den obigen Ausführungen hervorgeht, nicht einschlägig. Dies gilt zwar dann nicht, wenn der Anspruch auch auf § 15 Abs. 3 MarkenG wegen eines bekannten Kennzeichens gestützt werden könnte, nachdem diese Vorschrift mit dem Merkmal „ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise“ ein spezielleres Tatbestandsmerkmal aufweist. Für dessen Prüfung gelten indes dieselben Maßstäbe, wie sie auch für § 23 Abs. 2 MarkenG anerkannt sind (BGH GRUR 2023, 808, 812 Rn. 31 - DACHSER zur Vorschrift des § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG).

251

4. Antrag gestützt auf UWG (Berufung der Antragstellerin)

252

Soweit das Landgericht einen Unterlassungsanspruch der Antragstellerinnen unter dem Gesichtspunkt des ergänzenden Leistungsschutzes nicht zuerkannt hat (LGU S. 72 ff., Bl. 1766 ff. LGA), sind die hiergegen erhobenen Einwendungen der Berufung der Antragstellerinnen durchgreifend. Ihnen steht nach §§ 8 Abs. 1, 3 Abs. 1, 4 Nr. 3 lit. a) UWG unter dem Gesichtspunkt der vermeidbaren (mittelbaren) Herkunftstäuschung der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu.

253

Der Vertrieb einer Nachahmung kann nach § 4 Nr. 3 UWG wettbewerbswidrig sein, wenn das nachgeahmte Produkt wettbewerbliche Eigenart aufweist und besondere Umstände - wie eine vermeidbare Täuschung über die betriebliche Herkunft (lit. a) oder eine unangemessene Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Wertschätzung des nachgeahmten Produkts (lit. b) - hinzutreten, aus denen die Unlauterkeit folgt. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen dem Grad der wettbewerblichen Eigenart, der Art und Weise und der Intensität der Übernahme sowie den besonderen wettbewerblichen Umständen. Je größer die wettbewerbliche Eigenart und je höher der Grad der Übernahme sind, desto geringere Anforderungen sind an die besonderen Umstände zu stellen, die die Unlauterkeit der Nachahmung begründen und umgekehrt (st. Rspr., vgl. nur BGH GRUR 2023, 736 Rn. 25 = WRP 2023, 699 - KERRYGOLD sowie BGH GRUR 2024, 139 Rn. 11 - GLÜCK). Das Landgericht hat zutreffend und von den Parteien unbeanstandet angenommen, dass diese Wettbewerber auf dem Gebiet des Vertriebs und Angebots von Videostreaming sind. Die Antragsgegnerin hat durch Angebot, Vertrieb und Bewerbung der „ARD Mediathek über Z.“ jeweils eine geschäftliche Handlung vorgenommen.

254

a) Die Antragstellerinnen sind als Herstellerinnen der ARD Mediathek anzusehen.

255

Ansprüche aus wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz sollen grundsätzlich nur von demjenigen geltend gemacht werden können, der die zu schützenden Leistungen erbracht hat. Das ist in der Regel der Hersteller der nachgeahmten Ware. Dabei ist Hersteller, wer das Erzeugnis in eigener Verantwortung herstellt oder von einem Dritten herstellen lässt und über das Inverkehrbringen entscheidet (BGH GRUR 2016, 730, 732 Rn. 21 - Herrnhuter Stern).

256

Im Streitfall stellt die ARD Mediathek, wie oben im Zusammenhang mit dem Leistungsschutzrecht ausgeführt, sowohl nach der Vertragslage im Innenverhältnis als auch nach der Außendarstellung ein Gemeinschaftsprodukt der Antragstellerinnen dar, an dessen Erstellung und Aufrechterhaltung sie sich anteilig finanziell beteiligen und für das sie jeweils eigene Inhalte zuliefern. Vor diesem Hintergrund erscheint es gerechtfertigt, die Antragstellerinnen in ihrer Gesamtheit als Herstellerinnen anzusehen. Denn es kommen, wie oben im Zusammenhang mit dem Leistungsschutzrecht des Datenbankherstellers ausgeführt, keine anderen Rechtssubjekte als Träger der ARD Mediathek in Betracht, so dass auch für den ergänzenden Leistungsschutz jedenfalls unter den Gegebenheiten des Streitfalls die Geltendmachung des Anspruchs in gesamthänderischer Verbundenheit möglich erscheint.

257

b) Die Berufung der Antragstellerinnen beanstandet zu Recht, dass das Landgericht (LGU S. 73 f., Bl. 1767 f. LGA) von nur durchschnittlicher wettbewerblicher Eigenart der ARD Mediathek ausgegangen ist.

258

Wettbewerbliche Eigenart liegt vor, wenn die konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale des Erzeugnisses geeignet sind, die interessierten Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hinzuweisen. Für die wettbewerbliche Eigenart kommt es nicht darauf an, dass der Verkehr den Hersteller der Ware namentlich kennt; erforderlich ist aber, dass der Verkehr annimmt, die Ware stamme von einem bestimmten Hersteller, wie auch immer dieser heißen möge, oder sei von einem mit diesem verbundenen Unternehmen in Verkehr gebracht worden. Für die Bestimmung der wettbewerblichen Eigenart ist auf den Gesamteindruck des nachgeahmten Erzeugnisses abzustellen, wobei sich der Verkehr grundsätzlich nur an den äußeren Gestaltungsmerkmalen orientieren kann (vgl. nur Senat, Urteil vom 04.05.2018, 6 U 95/17, GRUR-RS 2018, 11912 Rn. 47 - Pflanzenschutzhauben).

259

Diese wettbewerbliche Eigenart kann durch langjährige Marktpräsenz, umfangreiche Bewerbung, Prämierungen, Absatzzahlen, Marktanteil und/oder die aktive Verteidigung gegen Nachahmungen gesteigert sein (vgl. zu diesen Kriterien BGH GRUR 2024, 139 Rn. 25 - GLÜCK; zuletzt BGH GRUR 2025, 918, 924 Rn. 49 - Bewegungsspielzeug).

260

Gemessen hieran ist in Ansehung des hier als schutzbegründend angeführten Gesamteindrucks mindestens eine wettbewerbliche Eigenart (dazu aa.) zugrundezulegen, die als überdurchschnittlich einzuordnen ist (dazu bb.).

261

aa) Die ARD Mediathek besitzt wettbewerbliche Eigenart.

262

Insofern ist es erforderlich, den für die Feststellung der Schutzfähigkeit entscheidenden Gesamteindruck einer Gestaltung, die ihn tragenden einzelnen Elemente sowie die die Besonderheit des nachgeahmten Produkts ausmachenden Elemente nachvollziehbar darzulegen (vgl. BGH GRUR 2025, 918, 921 Rn. 26 - Bewegungsspielzeug). Auch wenn die Antragstellerinnen eine in solchen Fällen übliche strukturierte Merkmalsanalyse weder in 1. Instanz noch im Berufungsverfahren geleistet haben, lässt sich ihrem Vortrag noch hinreichend entnehmen, was die insoweit prägenden Elemente der ARD Mediathek sind. Sie stützen sich (S. 108 f. der Antragsschrift, Bl. 110 f. LGA; vgl. auch S. 16 ff., Bl. 18 ff. LGA) im Wesentlichen auf zwei übergeordnete Aspekte, die in ihrer Gesamtheit - jeweils mit mehreren Unteraspekten - die wettbewerbliche Eigenart in der konkreten Ausgestaltung begründen.

263

Dies ist zum einen die inhaltliche Komponente in Gestalt einer besonderen redaktionellen Zusammenstellung von Angebotsinhalten, für die die Antragstellerinnen folgende Alleinstellungsmerkmale angeführt haben:

265

Bündelung der Livestreams der linearen Programmangebote, der Gemeinschaftsangebote und der Angebote der Antragstellerinnen als Landesrundfunkanstalten sowie der in der ARD Mediathek kuratierten Abrufangebote aller Antragstellerinnen

266

Große Bandbreite des inhaltlichen Profils, zu dem neben unterhaltenden oder fiktionalen Inhalten, die die Schwerpunkte der kommerziellen Konkurrenz bilden, Nachrichtensendungen, zahlreiche Dokumentationen, Magazine und Sondersendungen zu Politik, Kultur, Sport, Gesellschaft und Wirtschaft auch die regionalen Angebote der Landesrundfunkanstalten gehören

267

Redaktionelle Sortierung und Anreicherung dieser Inhalt mit Empfehlungen und Personalisierungen

268

Zum anderen führen die Antragstellerinnen die Visualisierung/optische Anmutung der ARD Mediathek in ihrer konkreten Ausgestaltung als weiteres Element der wettbewerblichen Eigenart an. Die insoweit relevanten Merkmale sind (vgl. S. 20 ff. der Antragsschrift, Bl. 22 ff. LGA sowie S. 5 ff. der Anlage LLR5, Bl. 239 ff. LGA):

270

Auf der Startseite wird durch die sogenannte „Stage“ der direkte Zugriff auf die aktuelle Live-Sendung sowie weitere aktuelle Programminhalte geboten, wobei - insoweit auch auf allen Folgeseiten - das ARD-Logo in weiß auf dunkelblauem Hintergrund mittig und links davon die Links zu „Start“, „Live“ und „Meine ARD“ angeordnet sind. Am ganz linken Rand befindet sich die über ein „Hamburger-Menü“ (drei übereinanderliegende Striche) erreichbare Navigationsleiste.

271

Unterhalb der „Stage“ wird den Nutzenden ein Schnell-Zugriff zu einzelnen Genre-Rubriken wie „Filme“, „Serien“, „Dokus“, „Tagesschau“ eröffnet.

272

Darunter finden sich auf der Startseite Direktzugriffe auf aktuelle Einzelinhalte, die wiederum thematischen Gruppen wie „Vor der Bundestagswahl“, „Wintersport“, „Unsere Top-Serien“ oder „Film-Empfehlungen“ zugeordnet sind.

273

Die Rubriken, die einem einheitlichen Aufbau folgen, wonach der Einstieg durch ein Topbild, die Rubrikenüberschrift und einen kurzen Einleitungstext erfolgt und darunter ein Band mit den jeweiligen Subrubriken angezeigt wird, gefolgt von Inhaltereihen (sog. „Rows“), die über Kacheln den Zugriff auf die jeweilige Programmseite eröffnen. Die Subrubrikenseiten folgen dem gleichen Aufbau.

274

Unterhalb der Rubriken bzw. Subrubriken finden sich die Programmseiten zu einzelnen Formaten, wo sich als Einstieg der ARD-Player findet, in dem der ausgewählte audiovisuelle Inhalt ausgespielt wird. Unterhalb des Players finden sich - jeweils nach dem gleichen Schema angeordnet - Informationen zu Titel, Datum, Sendereihe, Sender, FSK-Angaben, Angaben zur Verfügbarkeit von barrierefreien Elementen, Angaben zur Verweildauer des Videos, Genre, Herstellungsdatum sowie eine Kurzbeschreibung zum Video. Darunter finden sich Inhaltereihen (sog. „Rows“) z.B. mit Empfehlungen zu anderen Programminhalten, zu weiteren Folgen einer Serie oder zu weiteren Inhalten aus der gleichen Reihe.

275

Vorhandensein einer Kinderwelt und Möglichkeit der Anlegung eines Kinderprofils.

276

Sender-Bereiche für die einzelnen Landesrundfunkanstalten, die über die Navigationsleiste zu erreichen sind und nach derselben Systematik aufgebaut sind wie die Gesamtmediathek.

277

Zwar weist die Antragsgegnerin im Ausgangspunkt zutreffend darauf hin, dass einzelne dieser Merkmale, wie die Hervorhebung eines Inhalts auf der Startseite und die Sortierung der danach präsentierten Inhalte in Rubriken mit jeweils Unterrubriken, inzwischen für sich genommen marktüblich sein dürften und vom angesprochenen Verkehr auch erwartet werden, sodass keine Streaming-Plattform ohne Verwendung dieser Elemente auskommt (vgl. S. 70 f. der Antragserwiderung, Bl. 1186 f. LGA).

278

Dies steht im Gesamteindruck der Annahme wettbewerblicher Eigenart indes nicht im Wege. Denn die Antragsgegnerin hat gerade nicht aufgezeigt, dass die konkrete Ausgestaltung und Anordnung dieser einzelnen vorbekannten Elemente, wie sie als schutzbegründend geltend gemacht werden, inzwischen üblich sei. Vielmehr unterscheiden sich die von ihr angeführten Angebote anderer Mediatheken-Anbieter, auch wenn sie auf vergleichbare Elemente in der Benutzerführung zurückgreifen, bereits im äußeren Eindruck deutlich von der ARD Mediathek, wie aus folgender Gegenüberstellung allein der Startseiten hervorgeht (entnommen Anlage LLR5 hinsichtlich der ARD Mediathek, Bl. 239 ff. LGA und Anlagen AG18 und AG19, Bl. 1351 ff. LGA hinsichtlich des Umfelds):

279

ARD Mediathek:

281

Z.de hat (Bl. 272 LGA) folgendes Aussehen:

283

Die übrigen Anbieter stellen sich wie folgt dar:

284

C1
C2
C3
C4
C5
C6
C7
C8
C9
C10
C11
285

Anhand dieser Bilder lässt sich nicht feststellen, dass andere Mediatheken, und zwar weder private noch öffentlich-rechtliche, denselben oder einen ähnlichen optischen Gesamteindruck vermitteln wie die ARD Mediathek. Zwar bedienen sie sich, wie bereits ausgeführt, vergleichbarer Elemente zur Präsentation und Ordnung der angebotenen Inhalte. Indes besteht für deren Benennung, Anordnung und optische Ausgestaltung ein relativ großer Gestaltungsspielraum, der auch jeweils von den einzelnen Plattformen wahrgenommen wird. Dies begründet eine im Ausgangspunkt - unter Berücksichtigung der Üblichkeit vieler Elemente und den Anforderungen an eine bequeme Benutzerführung, die manche Gestaltungen (etwa die Sortierung in Rubriken) nahelegen - zumindest durchschnittliche wettbewerbliche Eigenart.

286

Außerdem trägt zur Begründung der wettbewerblichen Eigenart bei, dass die Antragstellerinnen in ihrer Mediathek, was dem angesprochenen Verkehr bekannt ist, bestimmte Inhalte vorhalten, die nicht nur spezifisch öffentlich-rechtlicher Natur, sondern gerade für die ARD als Zusammenschluss der Antragstellerinnen charakteristisch sind und vom Verkehr auch entsprechend zugeordnet und als Abgrenzungsmerkmal gegenüber anderen Mediatheken wahrgenommen werden. Dies betrifft, wie die Antragstellerinnen zu Recht anführen, überragend bekannte Sendeformate wie die Tagesschau, den Tatort oder die Sportschau und den Umstand, dass die Antragstellerinnen aufgrund ihres gesetzlichen Auftrages eine andere Zielsetzung und Auswahl der Inhalte vornehmen als etwa private Anbieter. Bei den besonderen Inhalten und der nach bestimmten Gesichtspunkten ausgerichteten redaktionellen Kuratierung handelt es sich im Sinne von § 4 Nr. 3 lit. a) UWG um besondere Merkmale der Dienstleistung, die die Antragstellerinnen erbringen. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung „Tele-Info-CD“ insofern die wettbewerbliche Eigenart eines Telefonbuchs aus den darin enthaltenen Teilnehmerdaten hergeleitet, weil der Verkehr daran die Erwartung knüpfe, es handele sich um Datenbestand aus erster Hand, hinsichtlich dessen er sich auf Vollständigkeit und Richtigkeit der Einträge uneingeschränkt verlassen könne (BGH GRUR 1999, 923, 927). In dem Verfahren „Segmentstruktur“ hat der Bundesgerichtshof auch die Begründung der wettbewerblichen Eigenart einer Datenbank damit, dass der Verkehr mit dieser Datenbank Gütevorstellungen aufgrund der Vollständigkeit und Zuverlässigkeit verbinde und dass für deren Erstellung und Pflege Mühe und Kosten erforderlich gewesen und für deren Hersteller ein schutzwürdiger Besitzstand entstanden sei, als solche nicht beanstandet (vgl. BGH GRUR 2017, 79, 84 Rn. 48 - Segmentstruktur; die Feststellung der wettbewerblichen Eigenart scheiterte aus anderen Gründen, Rn. 60 f.). Vergleichbar verhält es sich im Streitfall, weil der Durchschnittsverbraucher von dem Anbieter einer öffentlich-rechtlichen Mediathek nicht nur die Bereitstellung der aus dem linearen Fernsehen bekannten Inhalte erwartet, sondern auch eine inhaltliche Ausgewogenheit und Breite des Angebots, die sich nicht auf gut kommerzialisierbare Inhalte wie bei privaten Anbietern beschränkt. Hierin sieht der angesprochene Verkehr ein wesentliches Abgrenzungsmerkmal im Sinne einer Gütevorstellung zu solchen Streaming-Plattformen, die sich durch Werbung und/oder monatliche Gebühren finanzieren und die ihr Programm mithin strikt am Grundsatz der Gewinnerzielung ausrichten (müssen), um am Markt bestehen zu können.

287

Soweit das Landgericht diese Elemente wohl nicht der wettbewerblichen Eigenart zuschlagen wollte, weil diese nicht spezifisch auf die ARD Mediathek bezogen seien, sondern sich aus der Bekanntheit des Fernsehsenders speisten (LGU S. 73, Bl. 1767 LGA), überzeugt das den Senat nicht, weil das Vorhandensein dieser Inhalte in einem Online-Angebot gerade ein Spezifikum der ARD Mediathek darstellt. Soweit auch das ZDF eigene öffentlich-rechtliche Inhalte mit ebenfalls sehr bekannten Formaten in der eigenen Mediathek vorhält, schwächt das nicht die wettbewerbliche Eigenart der ARD Mediathek, weil zum einen unterschiedliche Inhalte betroffen sind und zum anderen der Verkehr zwischen diesen beiden Anbietern sowohl für das lineare Fernsehen als auch im Online-Bereich zu unterscheiden weiß.

288

Gleichfalls führt es nicht zu einer Schwächung der wettbewerblichen Eigenart, dass das Angebot der ARD Mediathek auch bei einer Vielzahl anderer kommerzieller Plattformen abrufbar ist. Zwar kann die wettbewerbliche Eigenart eines Erzeugnisses entfallen, wenn der Verkehr dessen prägende Gestaltungsmerkmale aufgrund der Marktverhältnisse nicht (mehr) einem bestimmten Hersteller oder einem mit diesem durch einen Lizenz- oder Gesellschaftsvertrag verbundenen Unternehmen zuordnet (vgl. BGH GRUR 2018, 311, 313 Rn. 20 m.w.N. - Handfugenpistole). Diese Präsenz ist im Streitfall jedoch dadurch gekennzeichnet, dass die Antragstellerinnen für die Einbindung in fremde Mediatheken Vorgaben zur Sichtbarkeit des ARD-Logos und zum Hinweis auf einen Aufruf über die ARD Mediathek, in die der Nutzer bei Aufruf von ARD-Inhalten von anderen Plattformen auch geführt wird, machen, wodurch sichergestellt wird, dass die Zuordnung der Inhalte zur ARD bzw. den Antragstellerinnen erhalten bleibt (vgl. S. 75 der Berufungsbegründung, Bl. 377 d.A.), wie aus nachfolgendem Screenshot betreffend die Distribution über C1 exemplarisch ersichtlich (vgl. S. 30 der Anlage LLR5, Bl. 264 LGA Bild 111):

290

bb) Diese jedenfalls durchschnittliche wettbewerbliche Eigenart ist entgegen der Auffassung des Landgerichts durch die von den Antragstellerinnen vorgetragenen Umstände erheblich gesteigert und damit mindestens als überdurchschnittlich anzusehen.

291

Soweit das Landgericht nähere Angaben zur Marktdurchsetzung in Gestalt von Klickzahlen vermisst hat (LGU S. 73, Bl. 1767 LGA), hat es den bereits in 1. Instanz vorgetragenen und glaubhaft gemachten Sachverhalt nicht vollständig ausgeschöpft.

292

So ergibt sich aus der ARD/ZDF-Medienstudie 2024 (Anlage LLR 8, Bl. 347 ff. LGA), dass 53 % der deutschsprachigen Wohnbevölkerung ab 14 Jahren die ARD-Mediathek zwar in unterschiedlicher Intensität nutzen, sie aber infolgedessen offenkundig kennen, was bereits für eine erhebliche Marktbekanntheit - die der Senat zudem aufgrund seiner eigenen Erfahrungen bestätigen kann - spricht.

293

Als allgemeinkundig ist auch eine langjährige Marktpräsenz der ARD Mediathek anzusehen. Zwar haben die Antragstellerinnen erstmals in der Berufungsbegründung (S. 73, Bl. 375 d.A.) konkret vorgetragen, dass die Mediathek im Mai 2008 offiziell gestartet wurde, was die Antragsgegnerin (S. 109 der Berufungserwiderung, Bl. 646 d.A.) bestritten hat. Indes ist ein solches einfaches Bestreiten angesichts der allgemein bekannten und jedenfalls als langjährig und länger als die einschlägigen kommerziellen Streaming-Plattformen einzuschätzenden Präsenz der ARD Mediathek am Markt nicht ausreichend, weshalb der Vortrag der Antragstellerinnen als unstreitig zu behandeln ist. Gegen die von den Antragstellerinnen vorgetragenen Zahlen aus der Medienstudie wendet sich die Antragsgegnerin nicht konkret, sondern moniert alleine, dass andere Anbieter vergleichbare Nutzerzahlen oder eine größere regelmäßige Nutzerschaft aufwiesen. Indes lässt dies die Bekanntheit der ARD Mediathek als solche mit ihren prägenden Merkmalen nicht entfallen und spricht auch nicht gegen eine Steigerung der von Hause aus durchschnittlichen wettbewerblichen Eigenart.

294

Berücksichtigt man weiter, dass die Inhalte der ARD Mediathek von nahezu sämtlichen kommerziellen Streaming-Plattformen mittels Vereinbarung mit den Antragstellerinnen in deren Angebot integriert werden, zeigt sich ohne weiteres, dass die Inhalte der ARD Mediathek nicht nur eine erhebliche Bekanntheit, sondern offenkundig auch eine besondere Attraktivität für die von allen Streaming-Plattformen angesprochenen Nutzerkreise haben müssen, weil ansonsten kein Anlass zu einer solchen Integration bestünde.

295

Die erstmals in der Berufungsbegründung angesprochenen Werbeaufwendungen in Millionenhöhe (S. 75 ff., Bl. 377 ff. d.A.) sind glaubhaft gemacht durch eidesstattliche Versicherung des Herrn H. (Anlage ASt 2, Bl. 404 f. LGA) und ungeachtet der grundsätzlichen Frage der Anwendbarkeit der §§ 529, 531 ZPO im Verfügungsverfahren zu berücksichtigen, weil das Landgericht erst im angefochtenen Urteil darauf hingewiesen hat, dass es Angaben zur Marktdurchsetzung vermisst.

296

c) Es liegt eine Nachahmung im Sinne des § 4 Nr. 3 lit. a) UWG vor.

297

Zwar folgt der Senat dem Landgericht nicht in dessen Einschätzung, wonach eine nahezu identische Nachahmung der ARD Mediathek vorliege (LGU S. 74, Bl. 1768 LGA). Allerdings ist gleichwohl eine Nachahmung zu bejahen.

298

Sie setzt voraus, dass das Produkt oder ein Teil davon mit dem Originalprodukt übereinstimmt oder ihm zumindest so ähnlich ist, dass es sich nach dem jeweiligen Gesamteindruck in ihm wiedererkennen lässt. Dabei müssen die übernommenen Gestaltungsmittel diejenigen sein, die die wettbewerbliche Eigenart des nachgeahmten Produkts begründen. Aufgrund der Merkmale, die die wettbewerbliche Eigenart ausmachen, muss der Grad der Nachahmung festgestellt werden. Bei einer (nahezu) unmittelbaren Übernahme sind geringere Anforderungen an die Unlauterkeitskriterien zu stellen als bei einer lediglich nachschaffenden Übernahme. Eine nahezu identische Nachahmung liegt vor, wenn nach dem Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Erzeugnisse die Nachahmung nur geringfügige Abweichungen vom Original aufweist. Eine nachschaffende Übernahme ist demgegenüber gegeben, wenn die fremde Leistung lediglich als Vorbild genutzt wird und eine bloße Annäherung an das Originalprodukt festzustellen ist (vgl. nur BGH GRUR 2024, 139 Rn. 29 - GLÜCK).

299

Gemessen an diesen Grundsätzen und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sich die wettbewerbliche Eigenart der ARD Mediathek sowohl aus inhaltlichen als auch aus optischen Komponenten speist, liegt eine (nur) nachschaffende Nachahmung vor.

300

aa) Eine Nachahmung scheidet nicht bereits deshalb aus, weil die Antragsgegnerin lediglich Links auf öffentlich verfügbare Inhalte gesetzt hätte. Zwar soll es in solchen Fällen (auch) an einer Leistungsübernahme im Sinne des ergänzenden Leistungsschutzes fehlen (so Köhler/Alexander, in: Köhler/Feddersen, a.a.O., § 4 Rn. 3.38; Taeger/Rolfs, in: Taeger/Pohle, Computerrechts-Handbuch, 40. EL März 2025, Teil 2., Abschnitt 20.6 Rn. 134). Um eine solche reine Linksetzung, wie sie der Entscheidung „Paperboy“ (BGH GRUR 2003, 958) zugrunde lag, geht es im Streitfall indes nicht, wie oben im Zusammenhang mit dem Schutzrecht des Datenbankherstellers näher ausgeführt. Denn die beanstandeten Handlungen der Antragsgegnerin gingen zum einen weit über die Verlinkung auf einzelne Inhalte der ARD Mediathek hinaus, weil sie auf deren vollständige Abbildung ausgerichtet waren. Zum anderen hat es die Antragsgegnerin auch unternommen, ihren Nutzern ein vergleichbares Benutzererlebnis wie die ARD Mediathek durch Übernahme von prägenden Gestaltungsmerkmalen zu bieten, wie nachfolgend auszuführen ist.

301

bb) Soweit eine Nachahmung bzw. unzulässige Leistungsübernahme nicht vorliegt, wenn der angesprochene Verkehr ohne weiteres erkennt, dass zwei Leistungen als voneinander unabhängige Angebote angeboten werden, die er zutreffend unterschiedlichen Unternehmen zuordnet (vgl. Senat GRUR-RR 2005, 228, 229 - Set-Top-Box), ist eine solche Fallgestaltung ebenfalls nicht gegeben.

302

Im zitierten Fall des Senats verhielt es sich nämlich so, dass die von der dortigen Antragsgegnerin vertriebene Set-Top-Box eine Oberfläche bereitstellte, die sich lediglich über das von der dortigen Antragstellerin angebotene Fernsehprogramm legte und zusätzliche Informationen bereitstellte. Es gab dagegen keine Anhaltspunkte dafür, dass die dortige Antragsgegnerin das Fernsehprogramm als ihr eigenes Produkt präsentierte. Anders liegt es im Streitfall, bei dem die Antragsgegnerin nicht nur verbal („ARD Mediathek über Z.“), sondern auch durch Gestaltungselemente versucht hat, diese zum Teil ihres eigenen Angebots zu machen, indem sie diese Inhalte in einem besonderen - von ihr bestimmten - „Look and Feel“ präsentierte (S. 24 des Schreibens vom 30.01.2025, S. 24 der Anlage LLR13, Bl. 894 LGA) und in ihre Rubrik „Mediatheken“ integrierte, so dass sie dort neben der eigenen Mediathek der Antragsgegnerin und den Angeboten anderer Anbieter (z.B. MTV) erschien (vgl. S. 43 der Anlage LLR5, Bl. 277 LGA, Bild 144 und 33).

304

Dabei sind die Vorstellungen des angesprochenen Verkehrs maßgeblich davon geprägt, dass nahezu alle am Markt bekannten Streaming-Plattformen, wie bereits erwähnt, nicht nur eigene, sondern auch fremde Inhalte bereithalten. Gleichwohl nimmt der Verkehr das Angebot, das ihm von einer Streaming-Plattform unterbreitet wird, in seiner konkreten Zusammenstellung als eigenes Leistungspaket wahr, weil ihm bewusst ist, dass der Anbieter der Plattform darüber entscheidet, welche solcher fremden Inhalte er integriert und welche nicht. Gerade diese Zusammenstellung ist aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise auch für die Beurteilung der Attraktivität des gegen Registrierung oder Entgelt angebotenen Portfolios des jeweiligen Anbieters relevant.

305

cc) Es liegt auch nicht der eine Nachahmung ausschließende Fall vor, dass lediglich ein Originalprodukt ohne Zustimmung des Herstellers vermarktet wird (OLG Frankfurt GRUR 2002, 96 - Kinder-Verkehrsübungsplätze sowie GRUR-RR 2007, 104, 106 - DAX-Optionsscheine). Zwar übernimmt die Antragsgegnerin eine erhebliche Vielzahl der Videos der ARD Mediathek und der relevanten Metadaten; diese Inhalte werden indes nicht über den ARD-Player dargestellt, sondern im Player der Antragsgegnerin. Die Antragsgegnerin verweist auch nicht auf die ARD Mediathek in ihrer ursprünglichen von den Antragstellerinnen betriebenen Gestalt, sondern bettet die Videos bzw. die Links hierzu in eine eigene Benutzeroberfläche ein. Dies war in den vorzitierten Fällen anders, bei denen zum einen zuvor zu Eigentum erworbene Übungsfahrzeuge nach Ende eines Lizenzvertrages über die Verwendung von Marken weitergenutzt wurden; insoweit hat das Oberlandesgericht Frankfurt sich auf den hier jedenfalls nicht einschlägigen Grundsatz der Erschöpfung gestützt. In dem weiteren Fall des Oberlandesgerichts Frankfurt wurden auf Basis eines als Leistungsergebnis geschützten Index (DAX) eigene Finanzprodukte entwickelt, die der geschützten Dienstleistung nicht ähnlich waren (vgl. auch die nachfolgende BGH-Entscheidung GRUR 2009, 1162, 1165 Rn. 43 - DAX). Demgegenüber verwendet die Antragsgegnerin die übernommenen Inhalte zur Bereitstellung eines eigenen, mit der Mediathek der Antragstellerinnen konkurrierenden Streaming-Angebots.

306

dd) Das Landgericht hat im Ausgangspunkt zutreffend ausgeführt, dass eine nahezu identische Nachahmung in Bezug auf die Inhalte insoweit vorliegt, als die Antragsgegnerin schon nach ihrem eigenen Vortrag eine nahezu vollständige Abbildung des in der ARD Mediathek enthaltenen Katalogs von Inhalten mittels der Übernahme von Video-Links vorgenommen hat. Dies allein kann jedoch keine nahezu identische Nachahmung der gesamten ARD Mediathek begründen, auf deren wettbewerbliche Eigenart in ihrem Gesamteindruck die Antragstellerinnen ihr Verbotsbegehren stützen. Denn auch wenn im Antrag das Verbotsbegehren dahin formuliert ist, „die in der jeweils aktuellen ARD Mediathek enthaltenen Videos (ganz oder teilweise) unter Angabe von Titel, Beschreibung sowie Vorschaubildern verfügbar zu machen“, beziehen sich sowohl die dort in Bezug genommene Tenoranlage 1.4 (Bl. 174 ff. LGA) als auch die Antragsbegründung auf die ARD Mediathek „als Ganzes“, weil die Antragstellerinnen deren wettbewerbliche Eigenart, wie oben ausgeführt, darlegen und nicht allein auf die Videos abstellen. Deshalb ist auf die Gesamtheit der Umstände, aus denen sich die wettbewerbliche Eigenart ergibt, abzustellen und vor diesem Hintergrund zu entscheiden, wie stark die Übernahme dieser Umstände ausgeprägt ist.

307

Insofern kann zunächst auf die obige visuelle Gegenüberstellung verwiesen werden, die bereits gewisse Unterschiede in der optischen Ausgestaltung offenbart. Denn dem angesprochenen Verkehr tritt die ARD Mediathek infolge des Umstandes, dass die Antragsgegnerin nicht das von den Antragstellerinnen angebotene Distributionsmodell nutzt, nicht in der ursprünglichen Präsentationsform gegenüber. Vielmehr nimmt der Verkehr betreffend die von der Antragsgegnerin erstellte Form zwar Gemeinsamkeiten, zugleich aber auch im Erinnerungseindruck verbleibende Unterschiede wahr, die ihm nur den Eindruck einer Annäherung an das Originalprodukt vermitteln. Wählt der Nutzer unter der URL Z.de/ard die von der Antragsgegnerin angebotene ARD Mediathek, bietet sich ihm das links dargestellte Bild (Bl. 279 LGA), das sich vom Original rechts (Bl. 239 LGA) in Teilen unterscheidet, aber noch die Gemeinsamkeiten in der Abbildung nahezu des kompletten Videoangebots, der „Stage“, das Angebot prägender Formate wie Tagesschau, Tatort, Hart aber fair etc. und die Farbgebung eines dunklen Hintergrundes mit weißer Schrift erkennbar enthält und sich damit an das Produkt der Antragstellerinnen nachschaffend anlehnt:

309

Außerdem ergibt sich aus dem eigenen Vortrag der Antragstellerinnen (vgl. nur S. 30 ff. der Antragsschrift, Bl. 32 ff. LGA sowie S. 92 f., Bl. 94 f. LGA), dass die Antragsgegnerin bestimmte Rubriken (ARD Highlights) selbst ersonnen hat, die bei der ARD Mediathek an sich nicht vorhanden sind und andere Bereiche, wie etwa die Kinderwelt, nicht übernommen hat. Auch wurden nur teilweise Bezeichnungen übernommen. In den Worten des Herrn E. (Anlage LLR2, S. 11, Bl. 196 LGA): „In Wahrheit öffnete sich etwas, das zwar auf den ersten Eindruck einer Mediathek ähnelt und jedenfalls viele Inhalte der ARD Mediathek enthält, aber doch etwas völlig anderes ist“. Auch wenn letzterer Feststellung in dieser Absolutheit nicht beizupflichten ist, weil im Erinnerungseindruck gleichwohl die vorbeschriebene Anlehnung haften bleibt, kann jedenfalls nicht von einer nahezu identischen Nachahmung ausgegangen werden.

310

d) Auch das besondere Unlauterkeitsmerkmal einer vermeidbaren Herkunftstäuschung ist entgegen der Auffassung des Landgerichts (LGU S. 74, Bl. 1768 LGA) gegeben.

311

Eine unmittelbare Herkunftstäuschung liegt vor, wenn die angesprochenen Verkehrskreise annehmen, bei der Nachahmung handele es sich um das Originalprodukt. Eine Herkunftstäuschung im weiteren Sinne liegt vor, wenn der Verkehr von geschäftlichen oder organisatorischen - wie lizenz- oder gesellschaftsvertraglichen - Beziehungen zwischen den beteiligten Unternehmen ausgeht oder wenn er die Nachahmung für eine neue Serie oder ein unter einer Zweitmarke vertriebenes Produkt des Originalherstellers hält (BGH GRUR 2023, 736, 740 Rn. 46 - KERRYGOLD). Der Täuschung steht die Begründung der Täuschungsgefahr gleich (vgl. Köhler/Alexander, in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, a.a.O., § 4 Rn. 3.41). Dabei ist auf die jeweilige Erwerbssituation abzustellen (vgl. BGH GRUR 2017, 734 Rn. 62 - Bodendübel; BGH GRUR 2021, 1544 Rn. 52 - Kaffeebereiter).

312

aa) Es kann im Streitfall offenbleiben, ob eine unmittelbare Herkunftstäuschung, an deren Feststellung bei einer nachschaffenden Nachahmung, wenn sie nicht gänzlich ausscheidet, im Lichte der Wechselwirkungslehre jedenfalls hohe Anforderungen zu stellen sind (OLG Hamburg, Urteil vom 06.02.2025, 15 U 43/24, GRUR-RS 2025, 7091 Rn. 91 - Würfelketten), anzunehmen ist.

313

bb) Denn jedenfalls begründen die Umstände des Streitfalles eine mittelbare Herkunftstäuschung, weil die angesprochenen Verkehrskreise von lizenzvertraglichen Beziehungen zwischen den Antragstellerinnen und der Antragsgegnerin ausgehen, wie es ihnen auch von anderen Streaming-Plattformen vertraut ist. Der angesprochene Verkehr versteht, wie oben im markenrechtlichen Zusammenhang und bei der wettbewerblichen Eigenart herausgearbeitet, die Kennzeichnung von Inhalten der Antragstellerinnen mit deren Unternehmenskennzeichen oder Marken, so die von der Antragsgegnerin gewählte Bezeichnung „ARD Mediathek über Z.“ oder „ARD Mediathek“, auch bei Einbettung in das eigene Angebot der Antragsgegnerin als Herkunftshinweis auf die Antragstellerinnen. Vor diesem Hintergrund werden weder der vielfach erfolgende Hinweis auf die Antragsgegnerin als Plattformbetreiberin noch die erkennbaren Unterschiede in der äußeren Gestaltung den Verkehr von der Annahme abbringen werden, dass ihm dort die ARD Mediathek in ihrer originalen Form angeboten wird. Denn die Antragsgegnerin hat sich in der Namensgebung, der Übernahme von Kennzeichen der Antragstellerinnen und im inhaltlichen Angebot sowie in der grafischen Ausgestaltung „ihrer“ ARD Mediathek in einer Weise an das Original angenähert, dass die unterschiedliche Herstellerbezeichnung und die dem Verkehr ins Auge fallenden Unterschiede gleichsam „überspielt“ sind, so dass der Verbraucher trotz des ihm bekannten Abrufs der Inhalte auf der Plattform der Antragsgegnerin und der Unterschiede in der Ausgestaltung von einer Herkunft aus dem Hause der Antragstellerinnen ausgeht. Insofern kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden, wonach zwar „nur“ eine nachschaffende Nachahmung vorliegt, der angesprochene Verkehr aber infolge des ausdrücklichen Hinweises, dass er nunmehr die „ARD Mediathek über Z.“ präsentiert bekomme, davon ausgehen wird, es handele sich gleichwohl um ein Originalprodukt, das die Antragsgegnerin infolge einer Vereinbarung mit den Antragstellerinnen anbieten könne.

314

Für diese Annahme bestehen, wie es im Falle einer nur nachschaffenden Nachahmung erforderlich ist, auch hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte, die etwa darin liegen können, dass die Parteien früher einmal durch einen Lizenzvertrag verbunden waren (BGH GRUR 2023, 736, 740 Rn. 46 - KERRYGOLD). Denn zwischen den Parteien wurden jedenfalls seit März 2024 (vgl. den Mailverkehr in Anlage LLR 18 ff., Bl. 974 ff. LGA) entsprechende Verhandlungen über die Integration der ARD Mediathek in die Plattform der Antragsgegnerin geführt. Bereits zuvor hatte die Antragsgegnerin dort unstreitig mit Duldung der Antragstellerinnen sowohl deren Live-TV-Stream seit 2019 weitergesendet (S. 13 der Antragsschrift, Bl. 15 LGA) als auch bei Verwertungstöchtern der Antragstellerinnen Ende 2024 Lizenzen an insbesondere älteren ARD-Produktionen erworben, die sie ebenfalls auf Z.de anbot (S. 14 der Antragsschrift, Bl. 16 LGA).

315

Zwar weist die Antragsgegnerin im Ausgangspunkt zutreffend darauf hin, dass dem durchschnittlich aufmerksamen Nutzer digitaler Streaming-Angebote in der Regel bewusst sein wird, auf welcher Plattform er sich befindet und er insofern keinem Irrtum darüber unterliegen wird, wer deren Anbieter ist (S. 115 der Berufungserwiderung, Bl. 652 d.A.). Wie bereits ausgeführt ist ihm aber in diesem Kontext bekannt, dass gerade die Mediathek der Antragstellerinnen nicht nur von dieser auf ihrer eigenen Webseite oder in ihrer eigenen App, sondern mit deren Einverständnis auch von anderen, auch kommerziellen, Diensten angeboten wird. Insofern verhält es sich bei der hier zu beurteilenden Dienstleistung anders als etwa bei Lebensmitteln oder Gebrauchsgegenständen, für die in der Rechtsprechung schon mehrfach ausgesprochen wurde, dass eine abweichende Herstellerkennzeichnung in der Regel aus einer mittelbaren oder unmittelbaren Herkunftstäuschung herausführt. Zudem hat der Bundesgerichtshof in „Kerrygold“ klargestellt, dass auch bei unterschiedlichen Herstellerangaben eine umfassende Gesamtabwägung aller Umstände vorzunehmen ist und selbst eine unmittelbare Herkunftstäuschung auch bei unterschiedlichen Produkt- und Herstellerbezeichnungen nicht ausgeschlossen ist (vgl. BGH GRUR 2023, 736 Rn. 50 - Kerrygold, in ausdrücklicher Abgrenzung zu „Viennetta“; so auch das Verständnis des Senats im Urteil vom 20.10.2023, 6 U 20/21, GRUR-RS 2023, 28647 Rn. 20 - Kerrygold II, rechtskräftig durch Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 29.05.2024, I ZR 157/23).

316

cc) Diese Herkunftstäuschung ist auch ohne weiteres vermeidbar, weil der Antragsgegnerin eine abweichende Gestaltung mit größerem Abstand zu den prägenden Merkmalen der ARD Mediathek oder ein eindeutiger Herkunftshinweis möglich und zumutbar wäre. Auf die obigen Ausführungen zu den markenrechtlichen Ansprüchen kann verwiesen werden. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass eine Vielzahl anderer kommerzieller Streaming-Plattformen bereit war, die von den Antragstellerinnen für eine Übernahme der Inhalte der ARD Mediathek gestellten Bedingungen zu übernehmen, was indiziell dagegen spricht, dass dies für die Antragsgegnerin unzumutbar gewesen wäre. Die technischen Probleme betreffend K.-Fernseher mit dem Betriebssystem Tizen betreffen ebenfalls alle Anbieter und rechtfertigen in der Gesamtabwägung nicht die hier zu beurteilende Nachahmung.

317

dd) Soweit das Landgericht ein Verbot auf lauterkeitsrechtlicher Grundlage für unverhältnismäßig erachtet hat, weil nur eine geringfügige Verwechslungsgefahr bestehe und den Antragstellerinnen auch urheber- und markenrechtliche Unterlassungsansprüche zustünden (LGU S. 76, Bl. 1770 LGA), kann der Senat dem nicht beitreten.

318

Denn, wie bereits erörtert, führen weder die Transparenzhinweise, auf die sich das Landgericht in diesem Zusammenhang bezieht, noch die abweichende Herstellerkennzeichnung bzw. die Abrufbarkeit der Inhalte auf einer anderen als der ARD-Plattform den Verbraucher aus der Fehlvorstellung heraus, dass er das Original oder zumindest eine im Einverständnis der Antragstellerinnen erstellte Variante der ARD Mediathek wahrnehme.

319

(1) Dies gilt hinsichtlich der Transparenzhinweise in diesem Zusammenhang schon deshalb, weil nicht ersichtlich ist, dass der angesprochene Verkehr diese in der hier maßgeblichen Erwerbssituation, also bei Aufruf der ARD Mediathek, so wie sie auf der Plattform der Antragsgegnerin angeboten wird, wahrnehmen wird.

320

(2) Was das Verhältnis zum Urheberrecht betrifft, so besteht grundsätzlich Anspruchskonkurrenz, sofern - wie im Streitfall durch die vermeidbare Herkunftstäuschung - besondere Begleitumstände außerhalb der Sonderschutztatbestände des Urheberrechts gegeben sind (Köhler/Alexander, in: Köhler/Feddersen, a.a.O., § 4 Rn. 3.7 m.w.N.).

321

(3) Auch für das Markenrecht ist ungeachtet teilweise noch offener Fragen grundsätzlich davon auszugehen, dass lauterkeitsrechtliche Ansprüche daneben bestehen können, wenn sie ein Verhalten betreffen, das als solches nicht Gegenstand der markenrechtlichen Regelungen ist. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn mit den Ansprüchen aus dem UWG Schutz nicht für eine Kennzeichnung, sondern für ein konkretes Leistungsergebnis begehrt wird (BGH GRUR 2007, 339, 342 Rn. 23 - Stufenleitern; BGH GRUR 2009, 1162, 1165 Rn. 40 - DAX).

322

So liegt es auch im Streitfall, weil die Antragstellerinnen sich zur Begründung ihres auf § 4 Nr. 3 lit. a) UWG gestützten Unterlassungsanspruchs nicht auf die Nutzung der zu ihren Gunsten geschützten Kennzeichen durch die Antragsgegnerin, sondern auf das gesamte Leistungsergebnis „ARD Mediathek“ gestützt haben, die die Antragsgegnerin in den Worten der Antragstellerinnen „nachgebaut“ hat und hinsichtlich derer sie (zutreffend, s.o.) von der Übernahme wesentlicher Merkmale ausgehen, die eine unlautere Herkunftstäuschung herbeiführe (S. 107, 110 der Antragsschrift, Bl. 109, 112 LGA). Dass die Kennzeichen, wie aus den obigen Ausführungen hervorgeht, zu dieser Herkunftstäuschung beitragen, ist insofern unschädlich.

323

Auf die vom Landgericht erörterten Voraussetzungen von § 4 Nr. 3 lit. b) und c) UWG kommt es nach alldem nicht an, weil bereits § 4 Nr. 3 lit. a) UWG das begehrte Verbot trägt und die Antragstellerinnen mit diesem Antrag keine Reihenfolge vorgegeben bzw. gesonderte Prüfung der anderen Alternativen von § 4 Nr. 3 UWG begehrt haben; ihr Antrag ist auf das Verbot beschränkt, „auf der Plattform „Z.“ laufend die in der jeweils aktuellen ARD Mediathek enthaltenen Videos (ganz oder teilweise) unter Angabe von Titel, Beschreibung sowie Vorschaubildern verfügbar zu machen, wie in der Tenoranlage 1.4 wieder[ge]geben.“ (S. 4 der Antragsschrift, Bl. 6 LGA sowie S. 3 der Berufungsbegründung, Bl. 305 d.A.).

324

III.

325

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1 S. 1, 97 Abs. 1, 100 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Hierbei hat der Senat bei der Bemessung der Kostenquote für die 1. Instanz berücksichtigt, dass die Antragstellerinnen zwar voll obsiegen, ihre ursprünglich angekündigten Anträge jedoch teilweise zurückgenommen hatten (S. 2 des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 13.03.2025, Bl. 1543 LGA), nämlich soweit sie zuvor auf Unionsmarken gestützt waren (Anträge 1.3.1, 1.3.2 und 1.3.3). Da es sich bei jeder Marke um einen eigenen Streitgegenstand handelt, sind mit den vorgenannten Anträgen insgesamt sechs Streitgegenstände eingeführt worden, von denen drei (Unions-Wortmarke „ARD“ bei Anträgen 1.3.1 und 1.3.3, Unions-Bildmarke „1 im Kreis im Viereck / ARD-eins“ bei Antrag 1.3.2) zurückgenommen wurden. Unter Berücksichtigung der insgesamt zwölf anzunehmenden Streitgegenstände (unter Einbeziehung der Anträge zu 1.1.1, 1.1.2, 1.2.1, 1.2.2, 1.2.3 sowie 1.4) und der vom Landgericht festgesetzten Streitwerte (LGU S. 78, Bl. 1772 LGA), die die Parteien nicht angegriffen haben, ergibt sich eine Unterliegensquote der neun Antragstellerinnen von insgesamt 1/6, die diese nach Kopfteilen anteilig zu tragen haben.

326

Dieses Urteil ist gemäß § 542 Abs. 2 ZPO mit seiner Verkündung rechtskräftig.