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Oberlandesgericht Köln·6 U 72/91·25.06.1992

Geschäftsführerhaftung bei Hehlerei im Unternehmen: Keine Garantenstellung ohne Kenntnis

ZivilrechtDeliktsrechtGesellschaftsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte von der Beklagten als (formeller) Geschäftsführerin der Komplementär-GmbH Schadensersatz wegen über einen Händler abgesetzter, aus dem Klägerlager gestohlener Ware. Streitig war, ob die Beklagte Kenntnis hatte oder wegen Organisations-/Kontrollpflichten deliktisch haftet. Das OLG Köln änderte das landgerichtliche Urteil ab und wies die Klage ab. Eine Haftung scheitere u.a. an fehlendem Besitz, fehlender Kenntnis von der Diebstahlsware sowie an einer fehlenden persönlichen Garantenstellung gegenüber der Klägerin; eine Wissenszurechnung über § 166 BGB analog komme im Deliktsrecht nicht in Betracht.

Ausgang: Berufung der Beklagten erfolgreich; landgerichtliches Urteil abgeändert und Klage insgesamt abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Ansprüche aus §§ 989, 990 BGB scheiden gegen einen Geschäftsführer aus, wenn er hinsichtlich der Sache nicht Besitzer geworden ist; Besitzer ist in diesem Fall nur die Gesellschaft.

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Ein Geschäftsführer haftet dem Eigentümer nach § 823 Abs. 1 BGB nur dann unmittelbar wegen Mitwirkung an einer Eigentumsentziehung, wenn ihm ein vorwerfbares Verhalten einschließlich Kenntnis der deliktischen Herkunft der Ware nachgewiesen ist.

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Pflichtverletzungen aus der Organstellung (Organisation, Aufsicht, Kontrolle) begründen grundsätzlich nur Ansprüche der Gesellschaft nach § 43 Abs. 2 GmbHG und führen gegenüber Dritten nur ausnahmsweise zu einer persönlichen deliktischen Haftung bei bestehender Garantenstellung.

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Eine aus Eigentumsvorbehaltslieferungen hergeleitete Garantenpflicht zum Schutz des Lieferereigentums erfasst nur anvertraute Vorbehaltsware, nicht jedoch zuvor gestohlene, dem Abnehmer nicht anvertraute Ware.

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Im Deliktsrecht besteht grundsätzlich nur Haftung für eigenes Verschulden; eine Zurechnung fremden Wissens oder Verschuldens (etwa des Mitgeschäftsführers/Ehegatten) kommt außerhalb der Voraussetzungen des § 831 BGB nicht in Betracht.

Relevante Normen
§ 240 ZPO§ 989 BGB§ 990 BGB§ 823 ff BGB§ 823 Abs. 1 BGB§ 823 Abs. 2 BGB, § 830 BGB

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 16 O 163/90

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 25. Januar 1991 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 16 O 163/90 - abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits für beide Instanzen werden der Klägerin auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 27.000,-- DM abzuwenden, wenn nicht die Beklagte ihrerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Jede Partei kann die von ihr zu erbringende Sicherheit auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlich Kreditanstalt leisten. Beschwer der Klägerin: 500.000,-- DM.

Rubrum

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Tatbestand

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Die Klägerin vertreibt u.a. Beta-Schieber und Un-terflurhydranten. Sie stand mit der Firma S. Han-delsgesellschaft Eisengroßhandel GmbH ##blob##amp; Co. KG (im folgenden als Firma S. GmbH ##blob##amp; Co. KG bezeichnet), die Schwerpunkthändlerin der Klägerin im Raum K. war, in ständiger Geschäftsbeziehung.

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Die Beklagte war an der Firma S. GmbH ##blob##amp; Co. KG als Kommanditistin mit einer Einlage von 90.000,-- DM beteiligt. In der Zeit vom 12. Ok-tober 1984 bis 30. Januar 1989 war sie zugleich Geschäftsführerin der Komplementär-GmbH. Ihr Ehe-mann, der Zeuge O., der mit einer Kommanditeinlage von 510.000,-- DM an der Firma S. GmbH ##blob##amp; Co. KG beteiligt war, war bis zum 12. Oktober 1984 Al-leingeschäftsführer und in der Zeit vom 18. August 1987 bis 30. Januar 1989 neben der Beklagten wei-terer Geschäftsführer der Komplementär-GmbH.

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Die Lieferungen der Klägerin an die Firma S. GmbH ##blob##amp; Co. KG wurde von der Spedition P. durchge-führt, die hierfür ihren Fahrer Wachter einsetzte. Der Zeuge W. bot dem Zeugen O. vor dem 1. Septem-ber 1985 Beta-Schieber und Unterflurhydranten an, die er zuvor in Zusammenarbeit mit dem bei der Klägerin beschäftigten Lagerarbeiter Wo. bei der Klägerin entwendet hatte. Der Zeuge O. ging auf dieses Geschäft ein. In der Folgezeit - minde-stens von September 1985 bis März 1987 - wurde der Firma S. GmbH ##blob##amp; Co. KG neben der regulären Vertragsware laufend aus dem Lager der Klägerin gestohlene Beta-Schieber 50, 80, 100, 150 oder Beta-Schieber 200 sowie Unterflurhydranten 100 oder 125 ohne Eingangsrechnung und Lieferschein durch den Zeugen W. geliefert. Dieser erhielt für diese Lieferungen Bar- und Scheckzahlungen in Höhe von insgesamt 143.749,50 DM. Die gestohlene Ware, deren Einkaufswert von der Klägerin mit mindestens 500.000,-- DM angegeben wird, wurde von der Firma S. GmbH ##blob##amp; Co. KG an deren Kunden weiterveräußert.

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Die Klägerin hat den Zeugen O. und die Fir-ma S. GmbH ##blob##amp; Co. KG in Höhe von 500.000,-- DM gerichtlich in Anspruch genommen. Der Zeuge O. wurde durch inzwischen rechtskräftiges Tei-lurteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 22. Februar 1990 - 1 U 125/89 - zur Zahlung die-ser Summe nebst Zinsen verurteilt. Hinsichtlich der Firma S. GmbH ##blob##amp; Co. KG wurde das Verfahren gemäß § 240 ZPO unterbrochen, da über deren Vermögen am 30. Juni 1989 das Konkursverfahren - 73 N 202/89 AG Köln - eröffnet worden war. Der Konkursverwalter hat die von der Klägerin zur Konkurstabelle angemeldete Forderung in Höhe von 600.000,-- DM zuzüglich Zinsen in Höhe von 91.123,98 DM anerkannt.

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Das Landgericht Mannheim - 404 Js 110/87 - hat am 21. Februar 1990 die Zeugen W. und Wo. wegen fort-gesetztem Diebstahls und den Zeugen O. wegen fort-gesetzter Hehlerei verurteilt.

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Die Klägerin hat behauptet, der ihr durch die Wa-rendiebstähle und Hehlerei entstandene Schaden be-trage mindestens 500.000,-- DM. Die Beklagte habe als alleinige Geschäftsführerin der Komplementär-GmbH von den Schwarzkäufen gewußt. Die Zahlungen an den Zeugen W. seien auf den normalen Geschäfts-konten der Firma S. GmbH ##blob##amp; Co. KG verbucht worden.

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Sie hat die Ansicht vertreten, die Beklagte habe auch ihre Kontrollpflichten als Geschäftsführerin in besonderem Maße verletzt.

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Die Klägerin hat beantragt,

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die Beklagte als Gesamtschuldnerin mit Hans Georg O. zu verurteilen, an sie, die Klägerin, 500.000,-- DM nebst 5 % Zinsen aus 250.000,-- DM für die Zeit vom 1. Au-gust 1986 bis 23. August 1987 sowie aus 500.000,-- DM für die Zeit vom 24. März 1987 bis 22. März 1988 sowie 5,5 % Zin-sen aus 500.000,-- DM seit dem 23. August 1988 zu zahlen.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie hat behauptet, sie habe von den Schwarzkäufen nichts gewußt, sondern hiervon erstmals nach dem Konkurs der Firma S. GmbH ##blob##amp; Co. KG erfahren. Die Geschäfte seien auch nicht im Namen der Firma S. GmbH ##blob##amp; Co. KG erfolgt, sondern von dem Zeugen O. allein auf dessen private Rechnung und über dessen Privatkonten abgewickelt worden.

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Im übrigen seien auch in der Zeit, in der sie al-leinige Geschäftsführerin war, die Geschäfte stets von dem wirtschaftlich beherrschenden Gesellschaf-ter, dem Zeugen O., ausgeübt worden.

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Sie hat die Ansicht vertreten, sie habe dem Zeugen O., mit dem sie in einer intakten Ehe gelebt habe, nicht mißtrauen müssen.

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Vorsorglich hat sie die Einrede der Verjährung er-hoben.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzli-chen Vorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der beiderseitigen Schriftsätze verwiesen.

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Durch Urteil vom 25. Januar 1991 hat die 16. Zi-vilkammer des Landgerichts Köln der Klage stattge-geben. Die Entscheidung ist im wesentlichen damit begründet, daß die Verantwortlichkeit für die einer juristischen Person zuzurechnenden Schädigung unter besonderen Voraussetzungen auch die zu ihrem Organ bestellte Person trifft, wenn die Ursache für die Schädigung in Versäumnissen bei der ihr übertrage-nen Organisation und Kontrolle zu suchen ist. Diese besonderen Voraussetzungen seien darin zu sehen, daß die Firma S. GmbH ##blob##amp; Co. KG als Stützpunkthänd-lerin mit besonderem Vertrauen der Lieferantin ausgestattet sei und dieser aufgrund der ihr ein-geräumten Marktposition eine besondere Sorgfalt im Umgang mit dem Vertrieb der Produkte der Klägerin oblag, zumal deren Lieferungen normalerweise unter Eigentumsvorbehalt erfolgten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

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Gegen das ihr am 12. März 1991 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit einem am 2. April 1991 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach entsprechender Verlängerung der Begrün-dungsfrist mit einem am 3. Juni 1991 eingegangenen Schriftsatz begründet.

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Die Beklagte wiederholt und vertieft ihr erstin-stanzliches Vorbringen. Sie macht darüber hinaus geltend, die gestohlene Ware sei stets erst nach Betriebsschluß geliefert und zwischen der regulären Vertragsware gelagert worden, so daß sie auch bei sorgfältiger Kontrolle nicht auffallen konnte. Auch anhand der Zahlungen sei eine Entdeckung der Ma-chenschaften nicht möglich gewesen, da die Bar- und Scheckzahlungen als Privatentnahmen des Zeugen O. gebucht worden seien, die sich durchaus im Rahmen des üblichen hielten. Schließlich habe der angebli-che Verkaufserlös lediglich 1,6 % des Gesamtumsat-zes der Firma S. GmbH ##blob##amp; Co. KG ausgemacht. Die Höhe des geltend gemachten Schadens wird von ihr be-stritten.

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Sie vertritt die Ansicht, ein Schadensersatzan-spruch der Klägerin wegen Organisationsverschuldens und Verstoßes gegen Kontrollpflichten scheide schon deshalb aus, weil auch der Stützpunkthändler keine besonderen Pflichten gegenüber dem Zulieferer habe. Schließlich treffe die Klägerin ein erhebliches Mitverschulden, denn diese hätte bei gewissenhafter Kontrolle die Diebstähle in ihrem eigenen Lager viel eher entdecken müssen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beklagten wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 28. Mai 1991 nebst Anlagen sowie auf die Schriftsätze vom 30. Juli 1991 und 17. Januar 1992 Bezug genommen.

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Die Beklagte beantragt,

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unter Abänderung der angefochtenen Ent-scheidung die Klage abzuweisen;

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hilfsweise ihr Vollstreckungsschutz zu gewähren.

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Die Klägerin beantragt,

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die Berufung der Beklagten zurückzu-weisen;

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hilfsweise der Klägerin nachzulassen, Si-cherheit auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse leisten zu können.

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Die Klägerin wiederholt und ergänzt ihr erstin-stanzliches Vorbringen. Sie verteidigt das ange-fochtene Urteil und behauptet darüber hinaus, die Waren seien aus ihrem Lager jeweils aufgrund von Bestellungen der Firma S. GmbH ##blob##amp; Co.KG gestohlen worden. Die gestohlene Ware sei mit der regulären Ware an die Firma S. GmbH ##blob##amp; Co. KG geliefert wor-den, die wiederum diese Ware wie die regulär erhal-tene Ware an ihre Kunden weiterveräußert habe. Die Täter seien aus Mitteln der Firma S. GmbH ##blob##amp; Co. KG bezahlt worden. Erst später seien die Zahlungen auf Privatentnahmen umgebucht worden. Die Beklagte habe positive Kenntnis von diesen Manipulationen und von den Diebstählen gehabt. Zur Schadenshöhe verweist die Klägerin auf die Entscheidung des OLG Karlsruhe (1 U 125/89).

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Die Klägerin vertritt die Ansicht, eine Pflichtver-letzung der Beklagten bestehe schon darin, daß sie jede Übersicht und Kontrolle über die Gesellschaft verloren habe, deren Geschäftsführerin sie gewesen sei. Die Beklagte habe die Umbuchungen der Scheck-zahlungen erkennen müssen und anhand des Warenbe-standes die nicht regulär gelieferte Ware entdecken können. Darüber hinaus habe sie ihre Überwachungs-pflichten verletzt. Eine Haftung aus Organisations-verschulden bestehe auch gegenüber der Klägerin, da die Beklagte als Geschäftsführerin einer Stütz-punkthändlerin gegenüber dem Lieferer eine Garan-tenstellung habe.

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Schließlich ergebe sich eine Haftung auch deshalb, weil die Beklagte bei Erwerb der Ware nicht gut-gläubig gewesen sei und die Klägerin ihr Eigentum an den Waren durch Einbau bei den Kunden verloren habe. Im übrigen sei der Beklagten auch die Kennt-nis ihres Ehemannes zuzurechnen.

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Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Klägerin im Berufungsrechtszug wird auf die Berufungserwi-derungsschrift vom 16. Juli 1991 sowie auf die Schriftsätze vom 14. Januar 1992 und 19. Mai 1992 nebst Anlagen verwiesen. Der nicht nachgelassene Schriftsatz vom 5. Juni 1992 hat vorgelegen.

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Der Senat hat gemäß Beweisbeschluß vom 20. Sep-tember 1991 und Ergänzungsbeschluß vom 15. Januar 1992 Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen W., Fa. , Wi. und O.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften vom 7. Februar 1992 und vom 22. Mai 1992 Bezug ge-nommen.

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Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sa-che Erfolg.

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Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten kein Schadensersatzanspruch zu. Die Beklagte haftet der Klägerin aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt für den Schaden, der der Klägerin dadurch entstanden ist, daß die in ihrem Warenlager gestohlenen Be-ta-Schieber und Unterflurhydranten über die Firma S. GmbH ##blob##amp; Co. KG an Kunden veräußert worden ist und die Klägerin das Eigentum an den gestohlenen Waren dadurch verloren hat, daß diese Waren durch die Kunden in Leitungssystemen eingebaut wurden.

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Ein Schadensersatzanspruch wegen Eigetumsverletzung gemäß §§ 989, 990 BGB kommt unabhängig von einer Kenntis der Beklagten über die Eigentumsverhältnis-se an den gestohlenen Waren schon deshalb nicht in Betracht, weil die Beklagte als Geschäftsfüh-rerin der Komplementär-GmbH nicht Besitzerin der gestohlenen Waren geworden ist. Den Besitz konnte lediglich die Firma S. GmbH ##blob##amp; Co. KG erlangen (vgl. BGHZ 56, 73, 77).

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Ein Schadensersatzanspruch aus dem Gesichtspunkt der Eigentumsverletzung steht der Klägerin gegen-über der Beklagten auch nicht aus § 823 Abs. 1 BGB zu.

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Zwar sind die Vorschriften der §§ 823 ff BGB auf den Nichtbesitzer im Falle einer Eigentumsverlet-zung anwendbar, weil gegenüber dem Nichtbesitzer § 823 BGB gerade nicht durch die Sonderregelung der §§ 987 ff BGB ausgeschlossen ist. Insofern haftet auch der Geschäftsführer einer Gesellschaft grund-sätzlich dem Eigentümer nach § 823 Abs. 1 BGB auf Schadensersatz unmittelbar, wenn er in vorwerfbarer Weise bei der Entziehung des Eigentums mitgewirkt hat, ohne selbst Besitz zu erlangen (BGH WM 1990, 108, 110; BGHZ 56, 73, 77 m.w.N.). Dies setzt jedoch die Kenntnis der Beklagten davon voraus, daß ihr Ehemann, der Zeuge O., vom Zeugen W. Waren erworben hatte, die der Klägerin gestohlen worden waren.

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Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senats fest, daß die Beklagte weder Kenntnis von dem Diebstahl der Beta-Schie-ber und Unterflurhydranten im Lager der Klägerin noch von der Lieferung dieser Ware an die Firma S. GmbH ##blob##amp; Co. KG ohne Eingangsrechnung und Liefer-schein hatte.

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Die Zeugen W., Fa. und O. haben übereinstimmend bekundet, daß die Beklagte weder bei der Lieferung der gestohlenen Ware anwesend war noch bei der Bezahlung des Zeugen W. in irgend einer Weise mitgewirkt hat. Der Zeuge O. hat darüber hinaus bekundet, daß die Beklagte nie mit Einkäufen oder Verkäufen innerhalb der Firma S. GmbH ##blob##amp; Co. KG be-faßt war und daß sie sich allenfalls aus privaten Gründen auf dem Betriebsgelände der Firma aufhielt. Diese Bekundung des Zeugen O. findet auch ihre Bestätigung in den Aussagen der Zeugen Fa. und W.. Der Zeuge Fa., der eine verantwortliche Position in der Firma S. GmbH ##blob##amp; Co. KG inne hatte, ging sogar in den Jahren 1985 bis 1987 davon aus, daß die Beklagte überhaupt keine Funktion in dem Betrieb ausübe; nach seiner Ansicht zum damaligen Zeitpunkt war der Zeuge O. weiterhin der alleinige Geschäfts-führer. Der Zeuge W. bekundete, daß er die Beklagte erstmals am 22. Mai 1992 vor dem Gerichtstermin kennengelernt habe. Bei seinen zahlreichen Besuchen bei der Firma S. GmbH ##blob##amp; Co. KG - insbesondere bei der Lieferung der Schwarzware oder Bezahlung dieser Ware - habe er sie nie gesehen. Ebenso haben die Zeugen nicht bestätigen können, daß die Beklagte jemals Schecks zu Lasten der Firma S. GmbH ##blob##amp; Co. KG gezeichnet habe. Nach den Bekundungen des Zeugen O. hat die Beklagte lediglich Bürgschaften zugunsten der Firma S. GmbH ##blob##amp; Co. KG übernommen; sie sei je-doch nie Verbindlichkeiten zu Lasten der Firma ein-gegangen. Eine Mitwirkung der Beklagten an der Lie-ferung und Weiterveräußerung der gestohlenen Ware hat die Beweisaufnahme somit nicht ergeben.

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Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht wei-terhin zur Überzeugung des Senats fest, daß die Beklagte auch nicht durch die Manipulationen in der Buchführung oder auf andere Weise Kenntnis von der Lieferung gestohlener Waren gehabt hat. Nach den Bekundungen des Zeugen Wi., der im Auftrag der Treuhand KG H. u. R. bis zum Jahre 1987 für die Firma S. GmbH ##blob##amp; Co. KG die Bilanzen sowie die Gewinn- und Verlustrechnungen erstellte, bestanden zu der Beklagten keine dienstlichen Kontakte. Insbesondere hatte der Zeuge Wi. - nach seinen Be-kundungen - mit der Beklagten weder über Unregelmä-ßigkeiten in der Buchführung noch über Umbuchungen auf Privatentnahmen des Zeugen O. gesprochen. Dies entspricht auch den Bekundungen des Zeugen O., nach dessen Aussage die Beklagte nie mit der Buchhaltung des Unternehmens Berührung hatte und auch - nach Ansicht des Zeugen - von der Buchführung wie vom Gegenstand des Unternehmens nichts verstand. Aus diesem Grunde habe er - der Zeuge O. - auch nie mit der Beklagten über die Diebstähle und Manipulatio-nen geredet.

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Da die Beklagte nach dem Ergebnis der Beweisauf-nahme keine Kenntnis davon hatte, daß Teile des Warenlagers der Firma S. GmbH ##blob##amp; Co. KG aus den La-gerbeständen der Klägerin gestohlen waren, kommt es im Rahmen einer Haftung wegen Eigentumsverletzung gemäß § 823 Abs. 1 BGB nicht darauf an, ob die Be-klagte an der Weiterveräußerung der Ware beteiligt war.

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Ein Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz aus §§ 823 Abs. 2, 830 BGB in Verbindung mit den Straf-tatbeständen der Hehlerei oder des Diebstahls kommt ebenfalls nicht in Betracht, da nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht einmal eine Kenntnis der Beklagten von den strafbaren Handlungen der Zeugen Wo., W. und O. vorliegt. Eine Beteiligung der Beklagten an diesen strafbaren Handlungen wird auch von der Klägerin nicht behauptet.

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Auch ein Anspruch der Klägerin aus §§ 823, 831 BGB ist nicht begründet, da der Zeuge O. nicht Ver-richtungsgehilfe der Beklagten in ihrer Funktion als Geschäftsführerin der Komplementär-GmbH war. Geschäftsherr des Zeugen O. war lediglich die Firma S. GmbH ##blob##amp; Co. KG, da diese eine eigene Rechtsper-sönlichkeit besitzt.

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Zu erwägen wäre allenfalls, ob die gleiche Verantwortlichkeit, die die Gesellschaft gemäß § 831 Abs. 1 BGB hat, auch deren Geschäftsführerin nach § 831 Abs. 2 BGB treffen kann. Dies ist jedoch zu verneinen. § 831 Abs. 2 BGB findet nur auf denjenigen Anwendung, der für den Geschäftsherrn die Besorgung eines der in § 831 Abs. 1 S. 2 BGB bezeichneten Geschäfte durch Vertrag übernimmt. Unabhängig davon, daß zwischen einer Gesellschaft und ihrem Geschäftsführer auch ein privates Anstel-lungsverhältnis besteht, wird die Rechtsstellung des Geschäftsführers jedenfalls im Haftpflichtrecht durch seine Organstellung geprägt (BGH NJW 1974, 1371, 1372 m.w.N.). Für die vertragliche Haftung des Geschäftsführers ist allein § 43 GmbHG maßge-bend. Nach § 43 Abs. 2 GmbHG haften Geschäftsführer bei Verletzung ihrer Obliegenheiten nur der Gesell-schaft auf Ersatz, nicht aber den Gläubigerin der Gesellschaft. Der Geschäftsführer haftet unmittel-bar nur, wenn er persönlich eine unerlaubte Hand-lung begeht (BGHZ 56, 73, 77; BGH NJW 1974, 1371, 1372). Dies war bei der Beklagten - wie die Beweis-aufnahme ergeben hat - jedoch nicht der Fall.

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Schließlich steht der Klägerin gegenüber der Beklagten auch kein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB wegen fahrlässiger Eigentumsver-letzung durch Unterlassen deshalb zu, weil die Beklagte ihre Organisations- und Kontrollpflichten als Geschäftsführerin der Komplementär-GmbH nicht erfüllt hat.

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Pflichten aus der Organstellung zur ordnungsgemäßen Führung der Geschäfte der vom Geschäftsführer ver-tretenen Gesellschaft bestehen zwar grundsätzlich - wie bereits dargestellt - nur gegenüber dieser und lassen bei ihrer Verletzung nur Schadenser-satzansprüche der Gesellschaft entstehen, wie in § 43 Abs. 2 GmbHG besonders herausgestellt ist. Auch soweit es um ein Versagen des Geschäftsführers bei der Erfüllung von Pflichten geht, die die GmbH gegenüber Dritten zu erfüllen hat, trifft die Einstandspflicht hierfür gegenüber dem betroffenen Dritten grundsätzlich nur die Gesellschaft, nicht ihr Organ.

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Anderes gilt ausnahmsweise nur, wenn mit den Pflichten aus der Organstellung gegenüber der Gesellschaft Pflichten einhergehen, die von dem Geschäftsführer nicht mehr nur für die Gesellschaft als deren Organ zu erfüllen sind, sondern die ihn aus besonderen Gründen persönlich gegenüber dem Dritten treffen. Dies kann im außervertraglichen, deliktischen Bereich insbesondere wegen einer dem Geschäftsführer als Aufgabe zugewiesenen oder von ihm jedenfalls in Anspruch genommenen Garanten-stellung zum Schutz fremder Güter im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB der Fall sein, die ihr Träger der Einflußspähre der Gesellschaft anvertraut haben (so BGHZ 109, 297, 303 = WM 1990, 108, 110).

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Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senats fest, daß die Beklagte die einem Geschäftsführer obliegenden Aufsichts- und Kontrollpflichten nicht wahrgenommen hat. Der Zeuge O. hat anschaulich dargestellt, daß die Beklagte nur aus formellen Gründen vorübergehend als Ge-schäftsführerin eingesetzt worden war, ohne daß hiermit von der tatsächlichen Arbeit bestimmte Auf-gaben verbunden waren. Die eigentlichen Geschäfts-führeraufgaben wurden weiter von dem Zeugen O. wahrgenommen. Dies entspricht auch dem Eindruck, den der Zeuge Fa. in seiner Vernehmung vermittelt hat.

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Gleichwohl kommt aber eine Haftung der Beklagten nicht in Betracht, da sie keine Garantenstellung zum Schutz des Eigentums der Klägerin übernommen hatte. Eine solche Garantenstellung ergibt sich auch nicht daraus, daß die Klägerin nach ihrem - bestrittenen - Vortrag ihre Ware unter Eigentums-vorbehalt an die Firma S. GmbH ##blob##amp; Co. KG geliefert hat. Zwar kann die Lieferung von Ware unter Eigen-tumsvorbehalt eine Garantenpflicht dahin begrün-den, dafür Sorge zu tragen, daß der Lieferer das Eigentum nicht durch Einbau oder Verarbeitung der Ware verliert (vgl. BGHZ 109, 297, 302); dies gilt jedoch lediglich für die Ware, die auch unter Ei-gentumsvorbehalt geliefert wurde, nicht jedoch für die gestohlene Ware der Klägerin, die sie der Firma S. GmbH ##blob##amp; Co. KG gerade nicht anvertraut hat.

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Schließlich ergibt sich eine Garantenstellung auch nicht aus der Tatsache, daß die Firma S. GmbH ##blob##amp; Co. KG Schwerpunkthändlerin der Klägerin im Raum K. gewesen ist. Aus dieser besonderen Stellung ergeben sich zwar Pflichten der Fir-ma S. GmbH ##blob##amp; Co. KG, keinerlei geschäftsschädigende Handlungen zu Lasten der Klägerin vorzunehmen. Eine solche geschäftsschädigende Handlung ist auch darin zu erblicken, daß gestohlene Waren der Klägerin an-genommen und weiterveräußert werden. Voraussetzung hierfür ist jedoch die Kenntnis der Geschäftsführe-rin, daß es sich um gestohlene Waren handelte. Daß die Beklagte nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hiervon nichts wußte, ist bereits dargelegt.

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Die Unkenntnis der Beklagten beruht auch nicht aufgrund mangelnder Kontroll- und Aufsichtspflich-ten. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, daß die gestohlene Ware gemeinsam mit regulär bestellter Ware geliefert wurde, so daß allenfalls anhand der Mengen Unregelmäßigkeiten hätten ent-deckt werden können. Es gehört jedoch nicht zu den Aufgaben eines Geschäftsführers jede Warenlie-ferung nach Menge und Umfang zu kontrollieren, ohne daß konkrete Anhaltspunkte für Unregelmäßigkeiten vorliegen. Solche Anhaltspunkte konnten sich für die Beklagte auch nicht aus der Buchführung der Firma S. GmbH ##blob##amp; Co. KG ergeben. Zwar hat der Zeuge Wi. Buchungen entdeckt, nach denen Zahlungen der Firma S. GmbH ##blob##amp; Co. KG gebucht worden sind, ohne daß hierfür hinreichende Belege vorlagen. Aber selbst der Zeuge Wi. als Prüfer einer Wirtschaft-sprüfungsgesellschaft hatte hierbei nicht den Verdacht, daß es sich um gestohlene Ware handeln könnte; er glaubte eher an eine wenig fachgerechte Buchführung. Das ergibt sich aus seiner Aussage, daß er seiner Gesellschaft sofort den Rat gegeben hätte, das Mandat niederzulegen, wenn ihm aufge-fallen wäre, daß versucht worden sei, Hehlerwaren buchhalterisch zu tarnen. Wenn diese Manipulationen in der Buchhaltung nicht einmal dem zur Prüfung der Buchungsvorgänge bestellten Zeugen Wi. aufgefallen sind, würde die Kontroll- und Aufsichtspflicht der Geschäftsführerin überspannt, wenn von ihr verlangt wird, Verdachtsmomente aus der Buchhaltung zu ent-nehmen, die auf besondere Schutzpflichten zugunsten der Klägerin hinweisen.

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Letztlich kann der Beklagten auch nicht das Wissen ihres Ehemannes, des Zeugen O., ana-log § 166 Abs. 2 BGB zugerechnet werden, denn § 823 Abs. 1 BGB enthält nur eine Haftung für eigenes Verschulden. Eine Zurechnung fremden Ver-schuldens ist im Deliktsrecht nur über § 831 BGB möglich, der hier aus den bereits genannten Gründen keine Anwendung findet.

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Da nach allem eine Haftung der Beklagten nicht gegeben ist, war auf die Berufung der Beklagten das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzu-weisen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbar-keit ergeht nach §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

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Die nach § 546 Abs. 2 ZPO festzusetzende Beschwer der Klägerin entspricht dem Wert ihres Unterliegens im Rechtsstreit.