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Oberlandesgericht Köln·6 U 69/92·30.07.1992

Berufung abgewiesen: Intransparente Zinsklausel in AGB bei Tilgungsdarlehen unzulässig

ZivilrechtAllgemeines ZivilrechtAGB-RechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt Unterlassung gegen die Verwendung einer Zinsberechnungsklausel in AGB für Tilgungsdarlehen. Streitpunkt ist die Transparenz der Klausel (§ 9 AGBG) und die Reichweite des Unterlassungsanspruchs für Altverträge nach 1.4.1977. Das OLG hält die Klausel für intransparent, bestätigt das Verbot und weist die Berufung der Beklagten zurück.

Ausgang: Berufung der Beklagten gegen das Urteil des LG Köln zurückgewiesen; Unterlassungsanspruch wegen intransparenter Zinsklausel bestätigt

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Unterlassungsbegehren nach § 13 AGBG ist zulässig, sofern der Antrag hinreichend bestimmt ist; das Bestimmtheitsgebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist gewahrt, wenn die betroffenen Vertragstypen und Zeiträume deutlich bezeichnet werden.

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Eine Klausel verstößt gegen das in § 9 AGBG verankerte Transparenzgebot, wenn sie dem durchschnittlichen Kunden nicht mit der gebotenen Deutlichkeit erkennen lässt, dass Zinsen auch für bereits getilgte Schuldbeträge bis zum Jahresende zu berechnen sind.

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Eine strafbewehrte, eindeutige und vorbehaltlose Unterwerfungserklärung kann die Wiederholungsgefahr beseitigen; eine unpräzise oder einschränkende Unterwerfungserklärung genügt nicht, um die Wiederholungsgefahr auszuschließen.

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Bei der Tenorformulierung des Unterlassungsurteils darf das Gericht im Kontrollverfahren nach § 13 AGBG nicht im Tenor die Voraussetzungen benennen, unter denen die Verwendung der Klausel dennoch zulässig sein soll; dies bleibt der Prüfung im Vollstreckungsverfahren (§ 890 ZPO) vorbehalten.

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Der ausdrückliche Untersagungsgegenstand kann das „Sich-auf-die-Klausel-Berufen“ umfassen; dies stellt die praktische Wirkung der Verbotsformel gegen die Verwendung bzw. Geltendmachung der Klausel sicher.

Relevante Normen
§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO§ 890 ZPO§ 9 AGBG§ 13 AGBG§ 9 ABGB§ Preisangabenverordnung

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 26 O 92/91

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 18. Dezember 1991 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 26 O 92/91 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beschwer der Beklagten: 2.500,00 DM.

Rubrum

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Entscheidungsgründe

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Die Berufung der Beklagten ist zulässig, aber un-begründet.

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Das Landgericht hat zu Recht dem Unterlassungsbe-gehren des Klägers entsprochen, soweit dieses die Verwendung der beanstandeten Klausel der allgemei-nen Bedingungen der Beklagten für Tilgungsdarlehen bei der Abwicklung von Verträgen zum Gegenstand hat, die nach dem 1. April 1977 abgeschlossen wor-den sind.

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Bedenken gegenüber der Zulässigkeit des Unter-lassungsbegehrens unter dem Gesichtspunkt des Bestimmtheitsgebots im Sinne von § 253 Abs 2 Nr. 2 ZPO bestehen nicht.

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Der Klageantrag und ihm folgend der Tenor der angefochtenen Entscheidung stehen im Einklang mit der Formulierung, wie sie vom Bundesgerichtshof (vgl. BGH NJW 1981/1511) und auch vom Senat (vgl. NJW-RR 1991/636) in vergleichbaren Fällen als zu-lässig angesehen worden ist. Es ist danach unmiß-verständlich zu erkennen, daß sich das Unterlas-sungsgebot auf diejenigen Verträge erstreckt, die nach dem 1. April 1977 abgeschlossen wurden, aber noch nicht vollständig abgewickelt worden sind. Damit wird die Reichweite des Unterlassungsgebots ausreichend bestimmt umschrieben, auch ohne daß im einzelnen aufgeführt ist, welche Konstellationen im Konkreten Einzelfall darunter fallen können. Soweit dennoch der Begriff der "Abwicklung" noch eine gewisse Unschärfe aufweisen sollte, kann diese hingenommen werden, da die Reichweite des Begriffs im Verfahren nach § 890 ZPO durch das er-kennende Gericht geprüft wird.

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Die Fassung des Unterlassungsantrags und des Untersagungsgebots des Landgerichts ist entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht deshalb zu beanstanden, weil dort nicht von der "Verwendung" der streitbefangenen Zinsberechnungsklausel die Rede ist, der Beklagten vielmehr untersagt wird, sich bei der Abwicklung von Altverträgen auf diese Klausel "zu berufen". Ersichtlich ist damit die Verwendung der Klausel im Sinne ihres Geltendma-chens gemeint, wie auch in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs NJW 1981/1512 näher ausgeführt.

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Die Berufung der Beklagten bleibt aber ebenfalls erfolglos, soweit sie sich gegen die Begründetheit des vom Landgericht zuerkannten Unterlassungsbe-gehrens des Klägers wendet.

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In Übereinstimmung mit der angefochtenen Entschei-dung ist in der beanstandeten Klausel der allge-meinen Bedingungen der Beklagten für Tilgungsdar-lehen (dort Ziffer II.1. Abs. 2 Satz 1)

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"Die in der Jahresleistung enthaltenen Zinsen werden jeweils nach dem Stand des Kapitals am Schluß des vergangenen Tilgungsjahres berech-net"

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ein Verstoß gegen das in § 9 AGBG verankerte Transparenzgebot zu sehen. Die Klausel gibt weder allein noch in ihrem unmittelbaren Kontext dem durchschnittlichen Kunden mit der gebotenen Deut-lichkeit zu erkennen, daß er Zinsen von bereits getilgten Schuldbeträgen zahlen muß.

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Zwar hat die Beklagte die beiden Regelungen, aus deren Zusammenhang sich die zinserhöhende Wirkung ergibt - 1/4jährliche Tilgungsleistung einerseits, Zinsberechnung nach dem Schuldsaldo des Vorjah-res andererseits - in einer gesonderten Ziffer in zwei unmittelbar aufeinanderfolgenden Absätzen aufgeführt. Dies reicht jedoch entsprechend den Ausführungen des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 10. 07. 1990 (NJW 1990/2383, 2384), denen sich der Senat anschließt, nicht aus, um die belastende Wirkung der Regelung für den Durchschnittskunden hinreichend durchschaubar zu machen. Es bleibt nämlich Aufgabe des Kunden, zu erkennen, daß die beiden aufeinanderfolgenden, aber in zwei Absätzen angeführten Sätze in einem inneren Zusammenhang stehen und zu der in den allgemeinen Bedingungen der Beklagten nicht ausdrücklich ausgesprochenen Konsequenz führen, daß der Darlehensnehmer Schuld-beträge, die im Laufe des Jahres bereits getilgt sind, jeweils bis zum Jahresende noch weiter verzinsen muß. Diese Wirkung, die die Beklagte ohne jede Mühe in ihren allgemeinen Bedingungen leichter kenntlich machen kann, ist aber für den Durchschnittskunden, der - anders als Juristen oder finanzierungserfahrene Kreditnehmer - nicht gewohnt ist, allgemeine Geschäftsbedingungen auch auf solche Wirkungen hin zu prüfen, die sich nicht unmittelbar aus den einzelnen Bestimmungen selbst, sondern erst aus deren Zusammenwirken erschließen, nur mit Mühe erkennbar, wenn er sie überhaupt bemerkt. Will sich aber eine Bank durch allgemei-ne Geschäftsbedingungen das Recht ausbedingen, ihrem Kredtinehmer Zinsen auch für schon getilgte Schuldbeträge zu berechnen, so liegt eine gegen Treu und Glauben verstoßende unangemessene Benach-teiligung des Kunden vor, wenn die Bank die Rege-lung so formuliert, daß ihre Auswirkungen dem Durchschnittskunden verborgen bleiben, statt von der bestehenden Möglichkeit Gebrauch zu machen, eine leichter durchschaubare Formulierung zu wäh-len (Bundesgerichtshof NJW 1990/2383, 2384).

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Es besteht auch die Gefahr, daß die Beklagte die beanstandete Klausel weiterhin bei den nach dem 1. April 1977 abgeschlossenen, aber noch nicht abgewickelten Altverträgen verwendet. Die Wieder-holungsgefahr ist nicht durch die Unterwerfungs-erklärung der Beklagten vom 25. März 1991 wegge-fallen.

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Entsprechend den im Wettbewerbsrecht geltenden Grundsätzen kann auch im Rahmen der Klage nach § 13 AGBG die Wiederholungsgefahr grundsätzlich nur durch eine strafbewehrte Unterlassungsver-pflichtungsklärung entfallen, die wiederum ein-deutig und ohne Vorbehalte sein muß (vgl. Pa-landt-Heinrichs, BGB, 51. Auflage, § 13 AGBG Rand-Nr. 7). Die Erklärung der Beklagten vom 25. März 1991 genügt nicht diesen Anforderungen, denn die Beklagte hat in dem dazu gehörenden Begleitschreiben vom 25. März 1991 Einschränkungen aufgeführt, die nicht nur Fälle der zulässigen Klauselverwendung betreffen, und hat zudem Sach-verhalte, die von der Unterwerfung ausgenommen sein sollen, derart unpräzise beschrieben, daß aus der Sicht des insoweit maßgeblichen Klägers völlig unklar ist, welche Konstellationen von der Unter-werfung erfaßt und welche davon ausgenommen sein sollen.

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Dies gilt einmal für die Ziffer 1 der im Begleit-schreiben vom 25. März 1991 genannten Ausnahmen zur Unterlassungserklärung der Beklagten. Danach sollen solche Darlehensverträge nicht von der Un-terwerfung erfaßt sein, bei denen im Zeitpunkt der Abgabe der Unterwerfungserklärung zwischen einem Kunden und der Beklagten ein Rechtsstreit anhängig ist, in dem es (auch) um die Wirksamkeit der beanstandeten Klausel geht. Diese Formulierung des Begleitschreibens begründet die Befürchtung, daß sich die Beklagte in einem Individualrechtsstreit mit einem Kunden nicht nur dann auf die beanstan-dete Klausel beruft, wenn diese im konkreten Fall ausnahmsweise aus besonderen Umständen transparent war. Die Beklagte nimmt damit vielmehr für sich in Anspruch, sich immer in einem Individualprozeß auf die Klausel berufen zu dürfen, also auch dann, wenn keine Zusatzinformationen des Verbrauchers geltend gemacht werden, die ausnahmsweise die intransparente Klausel durchschaubar machen. Damit umfaßt Ziffer 1 des Begleitschreibens auch Fälle der nach § 9 ABGB unzulässigen Verwendung der streitbefangenen Klausel. Welche Gefahren im Übri-gen mit der in Ziffer 1 genannten Einschränkung für den Verbraucher verbunden sein können, zeigt sich z. B. darin, daß Ziffer 1 des Begleitschrei-bens auch dann eingreift, wenn zum Zeitpunkt der Unterwerfungserklärung bereits ein Mahnbescheid erlassen und die damit geltend gemachte Forderung (auch) auf die streitbefangene Klausel gestützt war. Beantragt die Beklagte anschließend den Erlaß des Vollstreckungsbescheides, ergeht dieser wie der Mahnbescheid mangels Schlüssigkeitsprüfung oh-ne jede gerichtliche Kontrolle der Wirksamkeit der in Rede stehenden Klausel.

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Die Unterwerfungserklärung der Beklagten vom 25. März 1991 ist zudem auch im Hinblick auf Ziffer 2 des Begleitschreibens vom selben Tage ungeeignet, die Wiederholungsgefahr wegfallen zu lassen. Nach dem Wortlaut der Ziffer 2 sollen damit ersichtlich ebenfalls solche Fälle von der Unterwerfung ausgenommen werden, bei denen der an-fängliche effektive Jahreszins nach der Preisanga-benverordnung mündlich vor Vertragsschluß genannt worden ist. Ob damit dem Transparenzgebot des § 9 ABGB im Einzelfall genügt ist, läßt sich aber ohne Kenntnis der konkreten Umstände nicht beurteilen. Es bleibt danach offen, ob die Beklagte mit Ziffer 2 ihres Begleitschreibens nur zulässige Fälle der Verwendung der streitbefangenen Klausel aus ihrer Unterlassungsverpflichtung ausnimmt. Dies geht zu Lasten der Beklagten, mit der Folge, daß die Un-terwerfungserklärung der Beklagten auch aus diesem Grund nicht zum Wegfall der Wiederholungsgefahr führt. Auf die in Ziffer 3 des Begleitschreibens angeführte weitere Einschränkung zur Unterwer-fungserklärung kommt es daher nicht an.

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Verstößt somit die beanstandete Klausel gegen § 9 AGBGB und ist der Unterlassungsanspruch des Klägers im Bezug auf die in Rede stehenden Altver-träge auch im Übrigen gegeben,war der Beklagten - wie im Tenor der angefochtenen Entscheidung geschehen - zu untersagen, sich bei der Abwicklung von (noch nicht abgewickelten) Altverträgen, die nach dem 01. April 1977 abgeschlossen worden sind, auf die Klausel zu berufen. Der Verstoß gegen das Transparenzgebot führt nach ständiger Rechts-sprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH WM 1991/1944, 1945) und auch des Senats (vgl. NJW - RR 1991/637) zur Unwirksamkeit der Klausel. Eine Einschränkung des Unterlassungsgebots dahingehend, daß der Beklagten lediglich untersagt wird, sich auf die Transparenz der streitbefangenen Klausel zu berufen, wie von der Beklagten mit der Berufung geltend gemacht, kam nicht in Betracht. Zwar kann es Fälle geben, in denen die fragliche Zinsberech-nungsklausel in Altverträgen wirksam ist, weil sie aus besonderen Gründen dem einzelnen Darlehensneh-mer transparent geworden ist. Es ist aber nicht Sache des Gerichts, in dem Kontrollverfahren nach § 13 AGBG in den Tenor aufzunehmen, unter welchen Voraussetzungen der Verurteilte trotz Verwendung der Klausel dennoch nicht gegen das Unterlassungs-gebot verstößt. Dies bleibt vielmehr der Prüfung im Vollstreckungsverfahren nach § 890 ZPO vorbe-halten (vgl. BGH WM 1991/1944f.)

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Die Berufung der Beklagen war danach mit der Ko-stenfolge aus § 97 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.

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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit dieses Urteils ergeht gemäß §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO; die Beschwer der Beklagten war gemäß § 546 Abs. 2 ZPO festzusetzen.