UWG: Irreführung durch Titelzusatz „aktuell“ bei Rechtsprechungsreport
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrte im Eilverfahren die Unterlassung des Titels „OLG Rechtsprechung aktuell“ für einen Rechtsprechungsreport. Streitpunkt war, ob der Titelzusatz „aktuell“ und die Dringlichkeit i.S.d. § 25 UWG vorlagen. Das OLG Köln bejahte die Dringlichkeit und hielt „aktuell“ für irreführend (§ 3 UWG), weil in der Ausgabe zahlreiche Entscheidungen deutlich älter als 6 bzw. 9 Monate waren und der Verkehr „neueste“ OLG-Rechtsprechung erwarte. Die Berufung wurde zurückgewiesen und die einstweilige Verfügung bestätigt (mit angepasstem Tenor).
Ausgang: Berufung der Antragsgegnerin gegen die bestätigte Unterlassungsverfügung erfolglos; Verfügung (mit angepasst gefasstem Tenor) bestätigt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Dringlichkeit im einstweiligen Verfügungsverfahren in Wettbewerbssachen wird nach § 25 UWG vermutet und ist nur durch Umstände zu widerlegen, die ein fehlendes Eilinteresse des Antragstellers erkennen lassen.
Für die Beurteilung der Dringlichkeit bestehen keine starren zeitlichen Grenzen; maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls, insbesondere Ermittlungsbedarf, Reaktionen auf eine Abmahnung und laufende Vergleichsgespräche.
Der Titelbestandteil „aktuell“ in der Bezeichnung einer juristischen Druckschrift ist irreführend i.S.d. § 3 UWG, wenn Gestaltung und Kontext beim angesprochenen Fachverkehr die Erwartung „neuester“ Rechtsprechung erwecken, die Veröffentlichung diesen Aktualitätsanspruch jedoch nicht erfüllt.
Ob Entscheidungen noch als „aktuell“ beworben werden dürfen, hängt von den Umständen der Veröffentlichung ab; wird ein Aktualitätsvorsprung gegenüber üblichen Fachzeitschriften beansprucht, dürfen regelmäßig nur relativ zeitnah ergangene Entscheidungen veröffentlicht bzw. analysiert werden.
Eine Irreführung durch die Bezeichnung „aktuell“ ist wettbewerblich relevant, wenn sie geeignet ist, die Kaufentscheidung der angesprochenen Verkehrskreise aufgrund des Interesses an schneller Information über neue Entscheidungen zu beeinflussen.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 84 0 6/92
Leitsatz
1. Der Titel "OLG Rechtsprechung aktuell" für einen Rechtsprechungsreport ist im Hinblick auf seinen Bestandteil "aktuell" irreführend i.S. von § 3 UWG, wenn in der so bezeichneten Druckschrift 18 Entscheidungen veröffentlicht und/oder analysiert werden, von denen im Zeitpunkt des Erscheinens des Reportes (hier: Ausgabe November 1991) neun älter als 6 Monate und davon wiederum sechs älter als 9 Monate sind. 2. Zur Zulässigkeitsvoraussetzung der Dringlichkeit (Eilbedürftigkeit).
Tenor
Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das am 12. März 1992 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 84 0 6/92 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß dieses Urteil des Landgerichts Köln wie folgt neu gefaßt wird: Die einstweilige Verfügung vom 14. Januar 1992 wird dahin bestätigt, daß es die Antragsgegnerin bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwi-derhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,-- DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen hat, eine Druckschrift wie die nachstehend wiedergegebene Ausgabe 1/91 (November 1991) der "OLG Rechtsprechung aktuell" unter dem Titel "OLG Rechtsprechung aktuell" herauszugeben und zu verbreiten: Die Ko-sten des Rechts-streits bei-der In-stan-zen wer-den der An-trags-geg-ne-rin auf-er-legt.
Rubrum
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Entscheidungsgründe
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Die zulässige Berufung der Antragsgegnerin bleibt in der Sache ohne Erfolg.
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Die Antragstellerin nimmt die Antragsgegnerin zu Recht im Wege der einstweiligen Verfügung gemäß § 3 UWG auf Unterlassung des beanstandeten Titels in dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfang in Anspruch.
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Das Unterlassungsbegehren der Antragstellerin ist zunächst zulässig; insbesondere ist der Verfügungs-grund der Dringlichkeit gegeben. Die Antragstelle-rin kann sich insoweit auf § 25 UWG berufen, wonach in Wettbewerbsangelegenheiten die Dringlichkeit vermutet wird. Diese Vermutung ist auch nach dem Berufungsvorbringen der Parteien nicht widerlegt. Der glaubhaft gemachte Geschehensablauf läßt nicht den Schluß zu, daß die Antragstellerin durch zu langes Zuwarten zum Ausdruck gebracht hat, ihr sei die Verfolgung des beanstandeten Verstoßes nicht dringlich (vgl. dazu Teplitzky, Wettbewerbsrecht-liche Ansprüche, 5. Aufl., Kapitel 54, Rdnr. 24). Andere Umstände, die zu einer Widerlegung der Ver-mutung des § 25 UWG führen könnten, sind ebenfalls nicht ersichtlich und werden von der Antragsgegne-rin auch nicht geltend gemacht.
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Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats gibt es grundsätzlich keine festen zeitlichen Begrenzun-gen, innerhalb deren das Verfügungsverfahren nach der Kenntnis von der Wettbewerbsverletzung einge-leitet werden muß, um die Rechtsverfolgung noch als dringlich erscheinen zu lassen. Es ist vielmehr stets auf die besonderen Umstände des Falls abzu-stellen, wobei der konkrete Verstoß mit den gegebe-nenfalls notwendigen Ermittlungen und Überprüfungen bis zu seiner gerichtlichen Verfolgung aber auch die Reaktion des Verletzers auf die Abmahnung sowie andere Gesichtspunkte eine Rolle spielen können. Danach mag zwar der Streitfall an der Grenze dessen liegen, was im Hinblick auf die konkrete Umstände noch als dringlich bezeichnet werden kann; die Vermutung des § 25 UWG ist jedoch noch nicht wi-derlegt.
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Der Zeitablauf von der unstreitig ersten Kenntnis der Antragstellerin von dem beanstandeten Titel und der Druckschrift der Antragsgegnerin am 10.11.1991 bis zur Abmahnung vom 19.11.1991 gibt auch nach Ansicht der Antragsgegnerin keinen Anlaß, der An-tragstellerin vorzuwerfen, sie habe nicht mit der gebotenen Eile auf den Verstoß reagiert. Der Inhalt der Abmahnung kann derartige Vorhaltungen gegenüber der Antragstellerin ebenfalls nicht begründen. Trotz seines verbindlichen Tons macht das Schreiben vom 19.11.1991 mit dem Hinweis, daß ein Vorschlag entsprechender Korrekturen der beanstandeten Auf-machung der Druckschrift und der Bezeichnung des Titels für die ab Januar 1992 erscheinende Ausgabe erwartet werde, unmißverständlich deutlich, daß und letztlich auch in welchem Zeitraum eine Antwort auf die Abmahnung und ggf. eine Beseitigung der Bean-standungen gefordert wurde.
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In diesem Zusammenhang ist zudem das - in der Abmahnung bereits angekündigte - Gespräch der Par-teien vom 21.11.1991 am Rande der ARSV-Tagung von Bedeutung. Wie vom Geschäftsführer W. der Antrag-stellerin durch eidesstattliche Versicherung vom 20.07.1992 glaubhaft gemacht, hat der Geschäfts-führer Dr. P. der Antragsgegnerin bei diesem Ge-spräch nicht die Beanstandungen der Abmahnung vom 19.11.1991 als unberechtigt zurückgewiesen. Er hat sich vielmehr hinsichtlich des Titelbestandteiles "aktuell" zu der Prüfung bereit erklärt, ob dieser Bestandteil durch einen anderen Zusatz, der die Be-anstandung seitens der Antragstellerin gegenstands-los mache, ergänzt oder ersetzt werden könne, und hat darüber hinaus auch eine Prüfung der anderen Beanstandungen der Antragstellerin zugesagt. Wei-terhin ist von beiden Teilnehmern des Gesprächs be-tont worden, daß beiden Verlagen sehr daran gelegen sei, die Angelegenheit kollegial und ohne Anrufung der Gerichte beizulegen.
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Dieser Gesprächsverlauf bestätigt zunächst die von beiden Parteien vorgetragene Übung der Verlage, Streitfragen möglichst ohne Einschaltung der Ge-richte beizulegen. Das Gespräch mußte zudem bei der Antragstellerin die Erwartung hervorrufen, die Antragsgegnerin werde alsbald von sich aus zu den Beanstandungen vom 19.11.1991 Stellung nehmen, wie auch in der Abmahnung gefordert. Daß diese Erwar-tung der Antragstellerin ebenfalls der Vorstellung der Antragsgegnerin entsprach, zeigen die Eingangs-bemerkungen in dem Antwortschreiben der Antrags-gegnerin vom 02.01.1992 über deren ursprüngliche Absicht, noch vor Weihnachten auf die Abmahnung zu antworten. Wie auch sonst Zeiträume, die von Vergleichsverhandlungen der Parteien oder von vom Verletzer erbetenen Überlegungsfristen herrühren, grundsätzlich nicht dringlichkeitsschädlich sind, durfte somit die Antragstellerin aufgrund ihres Schreibens vom 19.11.1991 und insbesondere im Hin-blick auf den Verlauf des Gesprächs vom 21.11.1991 zunächst einige Zeit ohne Dringlichkeitsverlust zuwarten, zumal die Beanstandungen vom 19.11.1991 mehrere Punkte betrafen, für deren Überprüfung und ggf. Abänderung die Antragsgegnerin eine gewisse Zeit benötigte. Unter diesen Umständen geschah deshalb das Zuwarten der Antragstellerin bis zum 23.12.1991, als sie mit Telefax von diesem Tage "nachhakte" und nunmehr der Antragsgegnerin Frist zur Antwort auf die Beanstandungen bis zum Jahres-ende setzte, nicht ohne sachlichen Grund. Daß die Antragstellerin dann nach Eingang der Antwort der Antragsgegnerin vom 02.01.1992 nicht sofort, son-dern erst am 14.01.1992 die einstweilige Verfügung erwirkte, erklärt sich neben der Ferienzeit um die Jahreswende wiederum daraus, daß jetzt erstmals ei-ne schriftliche Äußerung der Antragsgegnerin zu den mehrfachen Beanstandungen vorlag und der Antrags-stellerin nunmehr zunächst eine gewisse Überle-gungsfrist einzuräumen war, um ihren eigenen Stand-punkt im Hinblick auf das Vorbringen der Antrags-gegnerin zu überprüfen. Ersichtlich ist letzteres auch geschehen, wie der Umstand zeigt, daß sich der Verfügungsantrag nur gegen den Titelbestandteil "aktuell" richtet und die übrigen Beanstandungs-punkte vom 19.11.1991 fallengelassen worden sind.
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Nach alledem kann der Antragstellerin (noch) nicht vorgeworfen werden, sie habe sich nicht mit der ge-botenen Eile um die Verfolgung des gerügten Versto-ßes gekümmert und damit durch ihr eigenes Verhalten die Vermutung des § 25 UWG widerlegt.
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Das von der Antragstellerin verfolgte Unterlas-sungsbegehren ist nach dem zuletzt gestellten An-trag aber auch in der Sache gerechtfertigt.
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Der Titel "OLG Rechtsprechung aktuell" ist im Hin-blick auf seinen Bestandteil "aktuell" irreführend im Sinne § 3 UWG und damit unzulässig, denn dieser Bestandteil ist geeignet, bei den angesprochenen Verkehrskreisen unrichtige Vorstellungen über den Inhalt der damit bezeichneten Druckschrift hervor-zurufen, wenn diese Druckschrift wie die im Tenor dieses Urteils wiedergegebene Ausgabe 1/91 (Novem-ber 1991) konzipiert und gestaltet ist.
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Dies können die Mitglieder des Senats als Teil der potentiellen Leser und Käufer dieser Druckschrift aus eigener Sachkunde und Erfahrung beurteilen.
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Zunächst kann kein Zweifel daran sein, daß der flüchtige, aber auch der sorgfältige Leser den Hinweis "aktuell" angesichts seiner Plazierung und der graphischen Gestaltung des (Haupt-) Titels auf den Titelbestandteil "OLG Rechtsprechung" und nicht auf den Untertitel "Entscheidungsanalysen in Kurzform für die Praxis" bezieht. Dieser Untertitel ist durch den grauen Block, in dem er sich mit weiteren Hinweisen befindet, derart deutlich von dem eigentlichen Titel der Druckschrift abgerückt, daß er von dem flüchtigen Leser kaum wahrgenommen werden dürfte. Zudem ist er auch von seinem In-halt her nicht geeignet, unmißverständlich darüber aufzuklären, daß der Titelbestandteil "aktuell" nicht auf die Aktualität der unmittelbar daneben angeführten "OLG Rechtsprechung", sondern der erst im Untertitel erwähnten Entscheidungsanalysen hin-weisen soll. Dieses Verständnis des angesprochenen Verkehrs liegt angesichts der konkreten Gestaltung des Gesamttitels derart fern, daß weitaus mehr als nur nicht unbeachtliche Teile der umworbenen Inter-essenten den erwähnten Untertitel allenfalls als Erläuterung dazu verstehen, in welcher Form die im Haupttitel angekündigte "aktuelle Rechtsprechung" in der Druckschrift angeboten wird, nämlich als "Entscheidungsanalysen in Kurzform für die Praxis".
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Diese Interessenten werden dabei aber erwarten, daß es sich bei dieser aktuellen Rechtsprechung um erst jüngst ergangene Entscheidungen (oder zumindest um Analysen derartiger Entscheidungen) handelt. Der Begriff "aktuell" umfaßt - auch nach dem Vortrag der Antragsgegnerin - die Bedeutung von "zeitnah, gegenwärtig, für die Gegenwart von Interesse, ganz neu". Dabei bestimmt der konkrete Kontext, in dem der Begriff Verwendung findet, welche dieser mögli-chen Bedeutungen im Einzelfall mit dem Hinweis "ak-tuell" verbunden wird. Als Bestandteil des Titels "OLG Rechtsprechung aktuell" für die streitbefange-ne Druckschrift in ihrer konkreten Aufmachung und Gestaltung erweckt "aktuell" jedoch den Eindruck, diese Druckschrift enthalte die neueste Rechtspre-chung der Oberlandesgerichte bzw. die Analysen die-ser Rechtsprechung.
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Zu dieser Erwartungshaltung werden die potentiel-len Interessenten der Antragsgegnerin einmal wegen der zahlreichen, seit langer Zeit auf dem Markt befindlichen "traditionellen" juristischen Fach-zeitschriften wie z.B. der NJW, M. u.a., gelangen, die nicht den Hinweis "aktuell" in ihrem Titel führen und mit sehr unterschiedlichen Vorlaufzeiten Entscheidungen abdrucken. Diese Vorlaufzeiten hän-gen einmal davon ab, wie schnell die Verlage die Entscheidungen erhalten, weiterhin davon, ob der Verlag - je nach dem Konzept der konkreten Zeit-schrift - die Entscheidungen sofort veröffentlicht oder zunächst Entscheidungen sammelt und dann nach bestimmten Kriterien geordnet wiedergibt. Weiterhin kommt noch der Zeitaufwand für die eigentliche Herstellung der Zeitung hinzu. Dies führt dazu, daß bei einigen Zeitschriften, wie der Z. und der WM, Entscheidungen verhältnismäßig rasch wiedergegeben werden, während bei den vielen anderen juristischen Zeitschriften häufig mehrere Monate bis zu einem Jahr und länger bis zum Abdruck der Entscheidung vergehen können. Um dem Bedürfnis des Verkehrs zu entsprechen, in bestimmten Fällen, wie insbesondere bei grundlegenden Entscheidungen, schneller als ge-wöhnlich mit Informationen versorgt zu werden, ent-halten die juristischen Fachzeitschriften teilweise besondere Rubriken, in denen derartige - meist erst jüngst ergangene - Entscheidungen zumindest ihrem wesentlichen Inhalt nach wiedergegeben werden. Die-se Rubriken sind dabei sogar, wie z.B. bei der NJW, der Z., der M. oder bei dem Deutschen Anwaltsblatt mit dem Hinweis "aktuell" versehen.
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Diese Vorgehensweise der seit vielen Jahren auf dem Markt befindlichen juristischen Fachzeitschrif-ten prägt und beeinflußt das Vorstellungsbild der hier maßgeblichen Verkehrskreise, der Anwälte und Richter, wenn nunmehr eine juristische Druckschrift erscheint, die nicht nur in einer besonderen Rubrik, sondern bereits in ihrem Haupttitel "ge-nerell" nur aktuelle OLG-Rechtsprechung anbietet. Zumindest ein nicht unbeachtlicher Teil der poten-tiellen Käufer und Leser wird deshalb erwarten, daß die Druckschrift der Antragsgegnerin insgesamt oder doch überwiegend Entscheidungen enthält, die - be-zogen auf das Erscheinungsdatum der Druckschrift - erst vor kurzer Zeit ergangen sind, also eine kürzere Vorlaufzeit bis zu ihrer Veröffentlichung aufweisen, als sie sonst regelmäßig üblich ist. Diese Erwartung wird, wie schon vom Landgericht zu Recht angeführt, durch die Aufmachung der streitbe-fangenen Druckschrift bestätigt und zusätzlich ver-stärkt. Es handelt sich dabei nämlich nicht um eine gebundene Zeitschrift mit einer aufwendigen Aufma-chung und einem entsprechenden Layout. Die Druck-schrift der Antragsgegnerin ist vielmehr wie ein typischer Schnell- oder Eilbrief gestaltet, wie ihn Anwälte und Richter zum Beispiel vom Eildienst des Bundesgerichtshofs und des Europäischen Gerichts-hofs her kennen. Auch auf diese Weise vermittelt daher die Druckschrift den Eindruck, damit würden dem Leser "aktuelle" im Sinne von zeitnah, erst jüngst ergangene Entscheidungen präsentiert.
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In dieser Erwartung werden aber die umworbenen In-teressenten enttäuscht.
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Dies gilt zwar nicht schon deshalb, weil die streitbefangene Druckschrift im wesentlichen be-reits anderweit veröffentlichte Entscheidungen ent-hält. Der Begriff "aktuell" umfaßt nach Auffassung des Senats nicht die Ankündigung von bislang un-veröffentlichten Entscheidungen. Die in der Novem-ber-Ausgabe 1991 der Druckschrift angeführten bzw. analysierten Entscheidungen sind aber - bezogen auf das Datum der Entscheidung - weitgehend bereits derart "alt", daß sie dem durch den Titel angekün-digten Aktualitätsanspruch der Druckschrift nicht genügen.
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Welche Zeitspanne von dem Tag, an dem die Entschei-dung ergeht, und ihrer Veröffentlichung verstrei-chen darf, damit die Entscheidung noch aktuell im oben dargelegten Sinne ist, läßt sich zwar nicht genau festlegen. Dies hängt u.a. davon ab, wie schnell die Entscheidungen nach ihrer Verkündung oder nach der Beschlußfassung des Gerichts an die Parteien hinausgehen und damit auch erstmals einer Veröffentlichung zugänglich werden. Da es sich bei den hier maßgeblichen Kreisen im wesentlichen um Anwälte und Richter handelt, ist davon auszugehen, daß ihnen dies bekannt ist und deshalb bei ih-rem Verständnis des beanstandeten Titelbestandteils "aktuell" in Rechnung gezogen wird. Hinzu kommt die - angesichts ihrer nicht aufwendigen Aufmachung al-lerdings nur sehr kurze - Herstellungszeit für die Druckschrift. Danach dürften aber regelmäßig drei bis im Einzelfall höchstens vier bis fünf Monate nach dem Erscheinungstag der Entscheidung bis zu ihrer Veröffentlichung oder ihrer Kurzanalyse nicht überschritten werden, um noch dem durch den Titel gegenüber anderen Fachzeitschriften in Anspruch genommenen Aktualitätsvorsprung zu genügen. Diese Anforderung erfüllt die Novemberausgabe 1991 der streitbefangenen Druckschrift jedoch nicht. Drei der insgesamt 18 Entscheidungen datieren vom Mai, August und September 1990, drei Entscheidungen stammen vom Januar 1991, drei Entscheidungen vom März 1991, eine Entscheidung vom April 1991 und eine weitere vom Mai 1991, fünf Entscheidungen vom Juni 1991 und zwei Entscheidungen vom Juli 1991. Damit sind von 18 Entscheidungen neun älter als sechs Monate, davon sechs Entscheidungen sogar neun Monate und älter, so daß die üblichen Vorlaufzeiten von Veröffentlichungen bei den "gängigen" juristi-schen Fachzeitschriften nicht nur eingehalten son-dern sogar überschritten wurden. Von einer aktuel-len Rechtsprechung im oben dargelegten Sinne kann deshalb bei der Druckschrift der Antragsgegnerin nicht mehr die Rede sein. Für die Dezemberausgabe 1991 der "OLG Rechtsprechung aktuell" gilt übrigens keine andere Beurteilung, denn dort findet sich neben vier Entscheidungen aus dem Jahre 1990 sogar eine Entscheidung vom November 1989.
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von einer Irreführung der hier angesprochenen Interessenten durch den Titelbestandteil "aktuell" über den Inhalt der in dieser Weise beworbenen Druckschrift auszugehen. Daß diese Irreführung auch geeignet ist, die Interessenten zum Kauf der Druckschrift zu veranlassen, liegt auf der Hand und ergibt sich ohne weiteres aus dem Bedürfnis der potentiellen Leser und Käufer, möglichst rasch über neue (aktuelle) wichtige Entscheidungen informiert zu werden.
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Die Berufung der Antragsgegnerin war deshalb mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Eine Anwendung des § 269 Abs. 2 ZPO zugunsten der Antragsgegnerin kam nicht in Betracht. Die Abände-rung des Tenors der angefochtenen Entscheidung ein-schließlich der einstweiligen Verfügung des Landge-richts vom 14.01.1992 beruht nur darauf, daß die Antragstellerin im Berufungstermin ihren Unterlas-sungsantrag besser an die konkrete Verletzungsform angepaßt hat. Das Rechtschutzziel der Antragstelle-rin hat sich dadurch nicht geändert und ist insbe-sondere auch nicht eingeschränkt worden.
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Das Urteil ist mit der Verkündung rechtskräftig (§ 545 Abs. 2 ZPO).