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Oberlandesgericht Köln·6 U 65/92·22.10.1992

Geschmacksmuster Regalsystem: ästhetischer Gesamteindruck und verbotene Nachbildung

Gewerblicher RechtsschutzDesignrechtWettbewerbsrecht (UWG)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte von der Antragsgegnerin Unterlassung des Angebots/Vertriebs eines wandmontierten Stahlblech-Regalsystems. Streitentscheidend war, ob das eingetragene Geschmacksmuster neu und eigentümlich ist und ob das angegriffene Regal eine verbotene Nachbildung darstellt. Das OLG Köln bestätigte die Schutzfähigkeit (Neuheit/Eigentümlichkeit) und bejahte eine Nachbildung, da alle prägenden Gestaltungsmerkmale übernommen seien und Abweichungen nur bei besonderer Aufmerksamkeit auffielen. Die Berufung wurde zurückgewiesen; Wiederholungsgefahr sei aufgrund der Verletzungshandlung gegeben.

Ausgang: Berufung der Antragsgegnerin gegen das Unterlassungsurteil wegen Geschmacksmusterverletzung zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Neuheitsvermutung des § 13 GeschmMG ist nur entkräftet, wenn der entgegengehaltene Formenschatz die prägenden Gestaltungsmerkmale und die geschmackliche Gesamtwirkung des eingetragenen Musters vorbekannt offenbart.

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Ein Geschmacksmuster verliert seine Schutzfähigkeit nicht bereits deshalb, weil einzelne Formelemente technisch bedingt sind; entscheidend ist, ob die Gesamtkomposition auch dazu bestimmt ist, ästhetisch zu wirken und nicht ausschließlich technisch vorgegeben ist.

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Eigentümlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 GeschmMG kann auch dann vorliegen, wenn bekannte Gestaltungselemente übernommen werden, sofern deren Kombination eine neue, eigenständige ästhetische Gesamtwirkung hervorbringt.

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Eine verbotene Nachbildung nach § 5 GeschmMG liegt vor, wenn das angegriffene Erzeugnis die den ästhetischen Gesamteindruck bestimmenden Merkmale übernimmt und Abweichungen nur geringfügig bzw. nur bei besonderer Aufmerksamkeit wahrnehmbar sind.

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Die Wiederholungsgefahr für den Unterlassungsanspruch ist regelmäßig bereits durch die begangene Verletzungshandlung indiziert und kann sich verstärken, wenn der Verletzer das beanstandete Verhalten weiterhin für rechtmäßig hält.

Relevante Normen
§ GESCHMG §§ 14 A ABS. 1, 5§ 14 a Abs. 1 in Verbindung mit § 5 GeschmMG§ 5 Nr. 2 GeschmMG§ 7 Abs. 1 GeschmMG§ 1 Abs. 2 GeschmMG§ 13 GeschmMG

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 81 0 7/92

Leitsatz

Zum ästhetischen Gesamteindruck und zur Geschmacksmusterfähigkeit eines Regalsystems.

Tenor

Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das am 12. März 1992 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln -81 0 7/92- wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

Rubrum

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Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung der Antragsgegnerin bleibt in der Sache ohne Erfolg.

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Die Antragstellerin verlangt auch nach dem Beru-fungsvorbringen der Parteien von der Antragsgegne-rin zu Recht, daß diese es unterläßt, ein Stahl-blech-Regalsystem anzubieten und/oder zu vertrei-ben, das nach Maßgabe der nachfolgenden Ablichtung gestaltet ist:

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Das Unterlassungsbegehren der Antragstellerin ist gemäß § 14 a Abs. 1 in Verbindung mit § 5 GeschmMG gerechtfertigt. Bei dem von der Antragsgegnerin vertriebenen Regal handelt es sich um eine nach § 5 Nr. 2 GeschmMG verbotene Nachbildung am 24.10.1991 des unter Nr. M 9105039.1 eingetragenen Geschmacksmusters des Geschäftsführers der Antrag-stellerin.

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Soweit die Antragsgegnerin in ihrem erstinstanzli-chen Vorbringen die Prozeßführungsbefugnis der An-tragstellerin gerügt hat, wird dies von ihr in der Berufungsinstanz nicht aufrechterhalten, da sie zu Recht der Auffassung des Landgerichts folgt, daß es sich um einen Fall der gewillkürten Prozeß-standhaft handelt (vgl. Tomas/Puzzo § 51 Anm. IV m. w. N.).

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Der Geschäftsführer der Antragstellerin ist Inha-ber des Geschmacksmusters. Die formellen Voraus-setzungen des Geschmacksmusterrechtsschutz gemäß § 7 Abs. 1 GeschmMG hat die Antragstellerin durch Vorlage der Urkunde über die Eintragung in das Musterregister vom 24.10.1991 und des Auszuges aus dem Geschmacksmusterblatt vom 10.2.1992 dargelegt. Diese werden in der Berufung von der Antragsgegne-rin auch nicht mehr bestritten.

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Bei dem Geschmacksmuster handelt es sich auch um eine schutzfähige Gestaltung, da der geschützte Gegenstand sowohl neuartig als auch eigentümlich im Sinne des § 1 Abs. 2 GeschmMG ist.

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Die Antragsgegnerin hat die nach § 13 GeschmMG vermutete Neuheit des hinterlegten Musters nicht zu entkräften vermocht. Der von der Antragsgegne-rin in das Verfahren eingeführte Formenschatz wei-terer Regalsysteme aus der Zeit vor der Anmeldung des Klagegeschmacksmusters nimmt diesem nicht die Neuheit. Nach dem maßgebenden objektiven Neuheits-begriff (BGH GRUR 1969, 90, 92-Rüschenhaube; BGH GRUR 1978, 168, 169 -Haushaltsschneidemaschine) ist ein Muster neu, wenn die seine Eigentümlich-keit begründenden Gestaltungsmerkmale im Zeitpunkt der Anmeldung des Geschmacksmusters den inländi-schen Fachkreisen weder bekannt waren noch bei zumutbarer Betrachtung der auf den einschlägigen oder benachbarten Gewerbegebieten vorhandenen Ge-staltungen bekannt sein konnten.

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Der ästhetische Gesamteindruck des Regalsystems "P." ist mit dem Landgericht darin zu sehen, daß schlichte geometrische Formen zu einer Wirkung der Leichtigkeit zusammengefaßt werden, wobei beson-derer Akzent durch die Verwendung von V-förmigen Trägern gewonnen wird. Darüber hinaus wird die Leichtigkeit des Regalsystems auch dadurch wesent-lich geprägt, daß die Aufhängung der Regalböden an einer an der Wand befestigten Schiene erfolgt, wodurch das Regal beim Betrachter einen frei-schwebenden Eindruck erweckt. Danach sind die für den ästhetischen Gesamteindruck maßgeblichen Ele-mente der Formgebung des Regals in den schmalen, an einer Wand anbringbaren Montageschienen, in den jeweils an den Enden dreieckig zulaufenden, aus leichtem Metall gebildeten V-Trägern sowie in den dünnen viereckigen Regalböden zu sehen.

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Das Regal verliert seine Geschmacksmusterfähigkeit auch nicht -wie die Antragsgegnerin meint- da-durch, daß der beschriebene ästhetische Gesamtein-druck ganz überwiegend nur auf technisch bedingte Formen zurückgehe. Zwar ist die Ge- und die Ausge-staltung des Regalsystems teilweise nicht primär zum Zweck der Hervorrufung einer ästhetischen Wir-kung, sondern -wie bei fast allen Gebrauchsgegen-ständen- auch aus praktischen Gründen vorgenommen worden; dies gilt z. B. für die besondere Anbrin-gungsart der Regalböden an die Wandschiene oder für die Lochung der Träger. Demgegenüber ist aber die Gesamtkomposition des Regals einschließlich ihrer technisch bedingten Elemente dazu bestimmt, auf das ästhetische Empfinden des Betrachters zu wirken (vgl. BGH GRUR 1987, 518, 519 -Kotflügel). Die Konstruktion des Regals "P." in seiner kon-kreten Ausgestaltung ist also keinesfalls allein technisch bedingt. Es sind ohne weiteres andere Gestaltungsmöglichkeiten denkbar, um den ästhe-tischen Gesamteindruck der Leichtigkeit und des freien Schwebens bei einem Regal zu erzeugen. So wäre es z. B. möglich, dies durch ein von der Dek-ke herunterhängendes Regal zu bewirken. Auch die Befestigung an der Wand setzt für den Anschein der Leichtigkeit nicht notwendigerweise die Verwendung einer Montageschiene voraus, da dies auch durch die direkte Anbringung der Regalböden an die Wand erreicht werden könnte. Darüber hinaus ist für die beabsichtigte ästhetische Wirkung nicht unbedingt die Verwendung V-förmiger Träger und viereckiger Regalböden erforderlich. Gerade in dieser Hinsicht sind zahlreiche andere geometrische Formen denk-bar, wie die Abbildungen in den von den Parteien vorgelegten Prospekten und Broschüren zeigen.

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Die bestimmenden Gestaltungsmerkmale waren im Zeitpunkt der Anmeldung auch nicht vorbekannt. Die nach § 13 GeschmMG bestehende Vermutung der Neuheit wird insbesondere nicht durch die älteren Regalsysteme, auf die sich die Antragsgegnerin beruft, widerlegt. Weder das Regalsystem "T-RACK" noch die Regalsysteme "Yuppi" und "Radius" weisen eine dem Modell der Antragstellerin vergleichbare geschmackliche Gesamtwirkung auf.

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Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegan-gen, daß sich aus den von der Antragsgegne-rin zum Regal "Radius" vorgelegten Unterla-gen (Abb. Bl. 65 d. BA 6 U 101/92) nicht einmal schlüssig die Verwendung von V-förmigen Trägern als Halter der Regale ergebe. Selbst wenn man aber unterstellt, daß aufgrund der Verwendung einer Montageschiene der Gebrauch von V-Trägern als Regalhalter naheliegt, so ist ein wesentlicher Unterschied auch darin begründet, daß das Regal "Radius" mit einem aus Rollen bestehendem Fuß konzipiert ist, wobei die Rollen direkt am unter-sten Regalboden angebracht sind. Über die bereits dadurch bedingte andersartige Gestaltung hinaus weist damit das Regal eine ganz spezifische, näm-lich eine Mobilitätsfunktion mit eigener ästheti-schen Qualität auf, die das Regal "P." der Antrag-stellerin nicht hat. Daneben liegt ein weiterer wesentlicher Unterschied in der bereits optisch hervortretenden massiveren Gestaltung des Regals "Radius", deren Notwendigkeit sich insbesondere aus der Verwendung für den HIFI-Bereich ergibt. Diese Unterschiede führen dazu, daß das Regal nicht den Eindruck der Leichtigkeit und des freien Schwebens erzeugen kann, der gerade den ästheti-schen Gesamteindruck des Regals "P." entscheidend ausmacht.

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Diese Erwägungen treffen auch auf das von der An-tragsgegnerin zum Vergleich herangezogene Regalsy-stem "Yuppi" der Firma Gallotti und Radice zu, das außerdem wesentlich durch eine massivere Montages-chiene geprägt wird. Darüber hinaus enthält das Regal "Yuppi" -wie aus den von den Parteien zu den Akten gereichten Abbildungen ersichtlich ist -im Gegensatz zum Regal "P." nicht V-förmige, sondern kreuzartige Regalbodenträger.

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Schließlich vermittelt auch das Regal "V-RACK" der Firma Räke einen gänzlich anderen Gesamteindruck. Dies ergibt sich entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ebenfalls maßgeblich aus dem Um-stand, daß das Modell "P." der Antragstellerin auf einer Montageschiene an der Wand befestigt wird, während das Modell "V-RACK" auf den Boden gestellt wird. Gerade dies führt dazu, daß ein Eindruck der Standfestigkeit und Belastbarkeit erzeugt wird, der dem Regal "P." fremd ist.

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Das Regalmodell der Antragstellerin ist auch als eigentümlich im Sinne des § 1 Abs. 2 GeschmMG anzusehen. Durch die Kombination der bereits beschriebenen Gestaltungsmerkmale ist eine eigen-schöpferische ästhetische Gesamtwirkung entstan-den. Die Verbindung der einzelnen Teile führt zu einer für das ästhetische Empfinden reizvollen Leichtigkeit. Es weist eine eigene harmonische Linie auf und erzielt durch seine auffallend klare Gestaltung eine gewisse Form der Eleganz. Auch wenn man unterstellt, daß im Zeitpunkt der Anmeldung des Modells eine solche Formgestaltung dem Zeitstil entsprochen haben mag und damit der Moderichtung im Bereich der Regalprogramme gefolgt ist, hat die konkrete Gestaltung, wie sie durch das Modell "P." erfolgt ist, doch nicht so nahe gelegen, daß sie sich dem durchschnittlichen Mustergestalter aufgedrängt hätte. Vielmehr ver-körpert das Regal in seiner ästhetischen Gesamt-wirkung eine Leistung, die über diejenige des blo-ßen handwerksmäßigen Könnens eines durchschnitt-lichen Mustergestalters hinausgeht (vgl. BGH GRUR 1969, 90, 95 -Rüschenhaube; BGH GRUR 1975, 81, 83 -Dreifach-Kombinationsstecker).

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Unzutreffend ist auch die Ansicht der Antrags-gegnerin, daß die Eigentümlichkeit des Modells deshalb entfalle, weil es an einen vorbekannten Formenschatz anknüpfe und insoweit das Erfordernis der selbständigen Leistung nicht vorlege. Es kann auch im Hinblick auf die von der Antragsgegne-rin eingebrachten Vergleichregale dahingestellt bleiben, ob die bei Modell "P." verwendeten Hauptkomponenten Montageschiene, Regalböden sowie V-förmige Träger bereits bekannt gewesen oder zuvor verwendet worden sind, denn die Übernahme fremder Formen schließt die Schutzfähigkeit nicht aus, wenn durch deren Verwendung eine neue eigen-tümlich ästhetische Wirkung erreicht wird (BGH GRUR 1975, 81, 83 -Dreifach-Kombinationsschalter). Die Kombination der Elemente zu einem einheitli-chen Gegenstand nach der Art des Regalsystems des Klagegeschmacksmusters mit dem dadurch erzeugten ästhetischen Gesamteindruck war jedenfalls nicht vorbekannt. Es ist vielmehr gelungen, die mög-licherweise vorbekannten Formen zu einer Gestal-tungsform zu vereinigen, die eine in dieser Form-gebung bisher nicht dagewesene freischwebende Er-scheinung eines Regals wiedergibt.

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Aufgrund der Beweisaufnahme vom 18. Septem-ber 1992, bei der die Originalregale beider Par-teien in Augenschein genommen worden sind, steht zur Überzeugung des Senats fest, daß es sich bei dem Regal der Antragsgegnerin um eine gemäß § 5 GeschmMG verbotene Nachbildung des Regalsy-stems "P." der Antragstellerin handelt.

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Das angegriffene Regalsystem der Antragsgegnerin enthält alle den ästhetischen Gesamteindruck be-stimmenden Merkmale des Regalsystems der Antrag-stellerin. Sämtliche wesentliche Gestaltungsmerk-male des Regals "P." sind bis auf optisch kaum wahrnehmbare, geringfügige Abweichungen auch am Regal der Antragsgegnerin vorhanden. Bei beiden Produkten handelt es sich um Regale aus Metall, die an der Wand befestigt werden. Sie bestehen jeweils aus einer zentralen Montageschiene, die in der Mitte einen Schlitz aufweist, in den die Halterungen der Böden eingelassen werden, die hierdurch stufenlos verstellbar sind. Die dünnen Regalböden sind rechteckig zugeschnitten und wer-den von schmalen, V-förmigen Trägern gehalten. Aufgrund der übereinstimmenden leichten Bauweise und der identischen Proportionen der Konstruktion ergibt sich auch eine Übereinstimmung im ästheti-schen Erscheinungsbild beider Regale.

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Bei den von der Antragsgegnerin aufgeführten Unterschieden hinsichtlich der Gestaltung der Mon-tageschienen und der V-Träger handelt es sich um solche Abänderungen gemäß § 5 Nr. 2, 2. Alternati-ve GeschmMG, die lediglich bei Anwendung besonde-rer Aufmerksamkeit wahrgenommen werden können.

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Die unterschiedliche Breite der Schlitze in den Montageschienen fällt nur auf, wenn beide Schienen unmittelbar nebeneinander gestellt werden, da der Unterschied in der Breite lediglich 3 mm beträgt. Darüber hinaus wird die Sicht auf die Montage-schienen und die unterschiedlich breiten Schlitze bei dem vollständig montierten Regal größtenteils durch die an der Schiene befestigten Böden ver-deckt. Ein gravierender Unterschied wird auch nicht durch die unterschiedlichen Ausstanzungen in den V-Trägern und den Rändern der Regalböden erreicht. Zwar sind in den Trägerelementen beim Modell der Antragsgegnerin länglich-ovale Aus-stanzungen vorhanden, während die V-Träger des Modells "P." kreisrunde Ausstanzungen aufweisen. Die ovalen Ausstanzungen finden sich jedoch an den Rändern der Regalböden beim Modell "P.", während diese Ausstanzungen bei dem angegriffenen Modell eher rechteckig sind. Die unterschiedliche Form der Ausstanzung ist für den Betrachter aber nur erkennbar, wenn beide Regalmodelle unmittelbar nebeneinanderstehen, zumal beide Modelle jeweils zwei verschiedene Ausstanzungen an Böden und Trä-gern benutzen, wobei beide Modelle sich jeweils einmal der ovalen Form bedienen.

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Schließlich ist auch die unterschiedliche Höhe der V-Träger nur bei intensiver vergleichender Be-trachtung der nebeneinander gestellten Regale be-merkbar.

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Die übrigen Maße und Proportionen der Regale er-scheinen nahezu identisch, wodurch die im übrigen schon übereinstimmende Wirkung der eigentümlichen Formelemente noch gesteigert wird. Es hättenschon weitaus deutlichere Unterschiede Zutage treten müssen als die beschriebenen, um einen abweichen-den Gesamteindruck annehmen zu können. Ein solcher ergibt sich entgegen der Ansicht der Antragsgeg-nerin auch nicht daraus, daß sich der Eindruck, den das Regal der Antragsgegnerin vermittelt, je nachdem aus welchem Blickwinkel man es betrachte-te. Unabhängig davon, ob der Blick des Betrachters die aufgeführten Unterschiede erfaßt oder nicht, wird nämlich dadurch, gleichwohl von wo aus er die Regale in den Blick nimmt, der übereinstimmende Gesamteindruck den beide Regale vermitteln, nicht berührt. Davon hat sich der Senat in der Beweis-aufnahme überzeugt.

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Auch die für den Unterlassungsanspruch erforder-liche Wiederholungsgefahr ist zu bejahen. Die Gefahr der Wiederholung ist grundsätzlich bereits durch die begangene Verletzungshandlung begründet (BGH GRUR 1965, 198, 202 -Küchenmaschine); sie wird vorliegend besonders offensichtlich, da die Antragsgegnerin auch nach Abmahnung für sich das Recht beansprucht, weiterhin die Verletzungshand-lung zu begehen.

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Da somit ein Unterlassungsanspruch der Antragstel-lerin gemäß §§ 14 a, 5 GschmMG vorliegt, kann es dahinstehen, ob darüberhinaus auch ein Anspruch aus § 1 UWG wegen sklavischer Nachahmung des Re-galsystems in Betracht kommt.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Das Urteil ist mit der Verkündung rechtskräftig, § 545 Abs. 2 ZPO.