AGB-Klauseln zu 10-/5-jähriger Versicherungsdauer in Unfall-/Haftpflicht-/Hausrat unwirksam
KI-Zusammenfassung
Ein Verbraucherverband nahm ein Versicherungsunternehmen nach § 13 AGBG auf Unterlassung in Anspruch, weil in Antragsformularen (1977–1990) vorgegebene Laufzeiten von 10 bzw. 5 Jahren angekreuzt werden konnten. Das OLG Köln qualifizierte die Laufzeitvorgaben als Allgemeine Geschäftsbedingungen, da kein „Aushandeln“ i.S.d. § 1 Abs. 2 AGBG vorlag. Die Klauseln benachteiligten Verbraucher unangemessen (§ 9 Abs. 1 AGBG) und sind unwirksam; dies gilt auch für 5 Jahre bei dynamischer Unfallversicherung mangels Ausgleichsvorteilen. Die Beklagte darf sich in noch laufenden/abzuwickelnden Altverträgen gegenüber Verbrauchern nicht mehr auf diese Laufzeiten berufen.
Ausgang: Berufung der Beklagten zurückgewiesen und Unterlassungsantrag (Anschlussberufung) zugesprochen; Laufzeitklauseln 10/5 Jahre unwirksam.
Abstrakte Rechtssätze
Eine in einem Versicherungsantragsformular vorformulierte und durch Ankreuzen wählbare Vertragslaufzeit ist Allgemeine Geschäftsbedingung, wenn der Verwender die Laufzeit nicht ernsthaft und unzweideutig zur Disposition stellt (§ 1 Abs. 2 AGBG).
Die bloße Möglichkeit, in Formularfeldern eine abweichende Laufzeit handschriftlich einzutragen, genügt für ein „Aushandeln“ nicht, wenn die Formulargestaltung den Eindruck einer vom Versicherer gewünschten bzw. üblichen Laufzeit vermittelt.
Eine formularmäßig vereinbarte zehnjährige Laufzeit in Unfall-, Haftpflicht-, Hausrat- und Glasversicherungen (Altverträge) benachteiligt Versicherungsnehmer unangemessen und ist nach § 9 Abs. 1 AGBG unwirksam.
Auch eine formularmäßig vorgegebene fünfjährige Laufzeit in einer dynamischen Unfallversicherung ist nach § 9 Abs. 1 AGBG unwirksam, wenn sie die Dispositionsfreiheit erheblich einschränkt, ohne durch messbare Vorteile (z.B. prämienabhängige Vergünstigungen) ausgeglichen zu werden.
Die Nichtabgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und das Festhalten an der Klausel begründen die Wiederholungsgefahr; das Unterlassungsgebot erfasst auch noch nicht abgewickelte bzw. verlängerte Altverträge, soweit sich der Verwender auf die Klausel beruft.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 26 O 134/94
Leitsatz
Bestimmungen über eine zehn- bzw. fünfjährige Laufzeit für Unfall-, Haftpflicht-, Hausrat- und/oder Glasversicherungsverträge in der nachfolgend wiedergegebenen Gestaltung stellen Allgemeine Geschäftsbedingungen dar, die mit § 9 Abs. 1 AGBG nicht vereinbar und daher unwirksam sind.
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das am 11. Januar 1995 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 26 O 134/94 - wird zurückgewiesen. II. Auf die Anschlußberufung des Klägers wird die Beklagte unter Neufassung der Ziffern 1) und 2) des Urteils des Landgerichts vom 11. Januar 1995 - 26 O 134/94 - verurteilt, es bei Meidung von Ordnungsgeld bis zu 500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken an ihren Vorstandsmitgliedern, zu unterlassen, in Bezug auf 1. Zehn-Jahres-Verträge über eine Unfall-, Privathaftpflicht-, Hausrat- und/oder Glasversicherung, 2. Zehn-Jahres-Verträge über eine dynamische Unfallversicherung, 3. Fünf-Jahres-Verträge über eine dynamische Unfallversicherung, die zwischen dem 1. April 1977 und dem 31. Dezember 1990 abgeschlossen oder verländert worden sind, deren zehnjährige bzw. fünfjährige Vertragslaufzeit noch nicht abgelaufen ist, bzw. die noch nicht vollständig abgewickelt sind, und soweit es sich nicht um Verträge mit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen oder einem Kaufmann handelt, bei dem dieser Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, sich auf Vereinbarungen über zehnjährige bzw. fünfjährige Vertragslaufzeiten zu berufen, die durch Formulare - wie nachstehend wiedergegeben - zum Vertragsbestandteil gemacht worden sind, in denen die vorgedruckte Angabe "10 Jahre" bzw. "5 Jahre" zur Versicherungsdauer angekreuzt worden ist: - zu Ziff. 1.: - zu Ziff. 2. und 3.: III. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen werden der Beklagten auferlegt. IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch den Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,00 DM abzuwenden, sofern nicht der Kläger seinerseits Sicherheit in dieser Höhe leistet. Beide Parteien können die von ihnen zu erbringende Sicherheit auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft eines als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts leisten. V. Die Beschwer der Beklagten wird auf 10.000,00 DM festgesetzt. VI. Die Revision wird zugelassen.
Rubrum
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Tatbestand
Der Kläger ist ein eingetragener Verein, dem u.a. die Verbraucher-Zentralen in den Bundesländern, die Arbeitsgemeinschaft der Verbraucherverbände e.V. und die Stiftung Warentest angehören. Er hat satzungsgemäß die Aufgabe, die Interessen der Verbraucher durch Aufklärung und Beratung wahrzunehmen.
Die Beklagte ist ein bundesweit tätiges Versicherungsunternehmen; zu ihren Vertragspartnern zählen insbesondere auch nichtkaufmännische Kunden. Beim Abschluß von Verträgen über eine Unfall-, Privathaftpflicht-, Hausrat- und Glasversicherung mit privaten Endverbrauchern verwandte die Beklagte in der Zeit vom 1. April 1977 bis zum 31. Dezember 1990 von ihr vorformulierte Antragsformulare. Wegen der konkreten Gestaltung dieser Formulare, deren erste Seite jeweils im Urteilstenor zu Ziff. II. wiedergegeben ist, wird auf die vom Kläger überreichten Anlagen K 1 und K 8 (Bl. 1, 13, 14 des Anlagenbandes) verwiesen. Die in diesen Formularen jeweils auf der ersten Seite enthaltenen Klauseln zur Vertragsdauer beanstandete der Kläger wegen der dort vorgedruckten Angaben von 10 und 5 Jahren mit zwei Schreiben vom 12. August 1993 (Anlagen K 5 und K 18, Bl. 6 f., 28 f. des Anlagenbandes) als gemäß § 9 AGBG unwirksam. Da die Beklagte die mit diesen Schreiben von ihr vom Kläger geforderte strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung nicht abgegeben hat, nimmt nunmehr der Kläger die Beklagte mit der vorliegenden Klage gemäß § 13 AGBG auf Unterlassung der Klauseln in Anspruch.
Der Kläger hat geltend gemacht, bei den beanstandeten Klauseln Versicherungsdauer mit den vorgedruckten Laufzeiten von 10 Jahren und 5 Jahren handele es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegen das AGB-Gesetz verstießen, denn die Kunden würden dadurch im Sinne von § 9 AGBG unangemessen benachteiligt.
Der Kläger hat beantragt,
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1.
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der Beklagten zu untersagen, sich auf Laufzeitregelung von 5 und 10 Jahren zu berufen, die in zwischen dem 1. April 1977 und dem 31. Dezember 1990 geschlossenen Verträgen über eine Unfall-, eine Haftpflicht- oder eine Hausratversicherung durch Allgemeine Geschäftsbedingungen in der Form einbezogen sind, daß in von der Beklagten vorformulierten Versicherungsanträgen die Passage:
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abgedruckt ist, soweit es sich nicht um Verträge mit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen oder einem Kaufmann handelt, wenn dieser Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört,
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2.
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der Beklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen eine der unter Ziff. 1 genannten Unterlassungsverpflichtungen ein Ordnungsgeld in Höhe von 500.000,00 DM und für den Fall, daß dieses Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken an den Vorstandsmitgliedern der Beklagten, anzudrohen,
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3.
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dem Kläger die Befugnis zuzusprechen, die Urteilsformel mit der Bezeichnung des verurteilten Verwenders auf Kosten der Beklagten im Bundesanzeiger, im übrigen auf eigene Kosten, bekanntzumachen.
Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, bei den angegriffenen Klauseln handele es sich nicht um Allgemeine Geschäftsbedingungen. Auch seien die Voraussetzungen des § 9 AGBG für eine Unwirksamkeit der Klauseln nicht erfüllt.
Wegen des erstinstanzlichen Vortrags der Parteien im einzelnen wird auf die dort gewechselten Schriftsätze nebst den damit vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.
Durch Urteil vom 11. Januar 1995 hat das Landgericht gemäß §§ 13, 9 Abs. 1, 18 AGBG der Klage antragsgemäß entsprochen. Wegen der Einzelheiten der Urteilsbegründung wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils Bezug genommen.
Gegen dieses der Beklagten am 26. Januar 1995 und dem Kläger am 30. Januar 1995 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 25. Februar 1995 Berufung eingelegt und diese nach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist rechtzeitig am 27. April 1995 begründet.
Die Beklagte wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag. Sie ist wie bereits in der ersten Instanz der Ansicht, daß die beanstandeten Klauseln nicht als Allgemeine Geschäftsbedingungen zu beurteilen seien. In beiden Formularen werde dem Kunden die Möglichkeit, eine andere als die vorformulierte, gedruckte Laufzeit zu wählen, klar vor Augen geführt. Gleichzeitig mit dem in den Formularen jeweils vorgedruckten Laufzeiten entnehme er nämlich aus den Formularen, daß er andere, nicht vorgedruckt vorgeschlagene Laufzeiten wählen könne. Die äußere, abstrakte Gestaltung zwinge somit zu einer Auswahl der gewünschten Vertragsdauer und damit zu einem Gespräch über die Laufzeit zum Zeitpunkt der Antragsaufnahme, denn ohne eine willentliche Auswahl könne unter Verwendung der beiden Antragsformulare weder ein Vertrag mit zehnjähriger noch ein solcher mit fünfjähriger Dauer zustandekommen, sondern äußerstenfalls ein auf unbestimmte Dauer abgeschlossener Versicherungsvertrag. Bei den beanstandeten Klauseln handele es sich damit nicht um Allgemeine Geschäftsbedingungen. Habe im Einzelfall ein Gespräch über die Laufzeit bei der Antragsaufnahme zwischen dem Versicherungsnehmer und Vermittler nicht stattgefunden oder habe der Vermittler einen Versicherungsnehmer bezüglich üblicher Laufzeiten usw. falsch beraten, dann seien die sich daraus ergebenden Konsequenzen im Individualprozeß zu klären, nicht aber im Verbandsprozeß gemäß § 13 AGBG.
Entgegen der Ansicht des Landgerichts könne darüber hinaus nicht davon ausgegangen werden, daß eine formularmäßig vorgegebene fünfjährige Vertragsdauer gemäß § 9 AGBG unwirksam sei. Der Bundesgerichtshof habe in seinen Urteilen vom 13. Juli 1994 ausschließlich zur Wirksamkeit einer formlarmäßig vorgegebenen zehnjährigen Vertragsdauer Stellung genommen. Jedenfalls seit Inkrafttreten des § 8 Abs. 3 VVG n.F. könne auch keine Rede mehr davon sein, daß eine in einem Versicherungsvertrag formularmäßig vereinbarte Laufzeit von 5 Jahren den Versicherungsnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteilige. Dabei käme es nicht darauf an, ob dem Versicherungsnehmer vor oder bei Vertragsschluß alternativ kürzere Laufzeiten angeboten worden seien; ebenso sei ohne Bedeutung, ob dem Versicherungsnehmer bei Laufzeiten von 5 oder mehr Jahren Prämienrabatte zugesagt worden seien, wie dies zunächst § 8 Abs. 3 VVG a.F. ausdrücklich so vorgesehen habe. Zwar sei die Neufassung des § 8 Abs. 3 VVG durch Gesetz vom 21. Juli 1994 nur anwendbar auf Versicherungsverträge, die nach dem 24. Juni 1994 abgeschlossen worden seien. Die Anwendung dieser Bestimmung sei aber - jedenfalls wertungsmäßig - für vor diesem Zeitpunkt abgeschlossene Versicherungsverträge nicht ausgeschlossen, so daß damit gesagt werde, daß der Gesetzgeber auch Altverträge mit einer vertraglich vereinbarten Laufzeit von 5 Jahren für unbedenklich halte, und zwar unabhängig davon, ob die Vereinbarung aufgrund Individualvereinbarung oder aufgrund vorformulierter Angaben in den Versicherungsvertrag einbezogen werde.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Beklagten wird auf deren Schriftsätze vom 27. April 1995 und 13. Oktober 1995 sowie auf die damit überreichten Unterlagen Bezug genommen.
Die Beklagte beantragt,
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das Urteil des Landgerichts Köln vom 11. Januar 1995 - 26 O 134/94 - abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
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die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß der Beklagten untersagt wird, in Bezug auf
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1.
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Zehn-Jahres-Verträge über eine Unfall-, Privathaftpflicht-, Hausrat- und Glasversicherung,
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2.
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Zehn-Jahres-Verträge über eine dynamische Unfallversicherung,
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3.
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Fünf-Jahres-Verträge über eine dynamische Unfallversicherung,
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a)
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die zwischen dem 01.04.1977 und dem 31.12.1990 abgeschlossen worden sind,
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b)
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deren zehnjährige bzw. fünfjährige Vertragslaufzeit noch nicht abgelaufen ist,
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c)
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soweit es sich nicht um Verträge mit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen oder einem Kaufmann handelt, bei dem dieser Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört,
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sich auf Vereinbarungen über zehnjährige bzw. fünfjährige Vertragslaufzeiten zu berufen, die durch Formulare - wie nachstehend wiedergegeben - zum Vertragsbestandteil gemacht worden sind, in denen die vorgedruckten Angaben "10 Jahre" bzw. "5 Jahre" zur Versicherungsdauer angekreuzt worden ist:
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- zu Ziff. 1.:
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- zu Ziff. 2. und 3.:
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Im übrigen verbleibe es bei den vom Landgericht zuerkannten Klageanträgen zu Ziff. 2 und 3. des erstinstanzlichen Klageantrags.
Der Kläger ist der Ansicht, der neugefaßte Unterlassungsantrag stelle lediglich eine Präzisierung des ursprünglichen Unterlassungsbegehrens, ohne Veränderung des erstinstanzlichen Streitgegenstands der, denn schon in erster Instanz sei bereits klar gewesen, daß sich der Unterlassungsantrag in Bezug auf die konkrete Verletzungsform der Anlage K 1 (das zu Ziff. 1 des zweitinstanzlichen Klageantrags wiedergegebene Formular) nur auf die Versicherungsdauer von 10 Jahren und in Bezug auf die Anlage K 8 (das im zweitinstanzlichen Klageantrag zu den Ziffern 2 und 3 wiedergegebene Formular) auf eine Versicherungsdauer von 10 Jahren oder 5 Jahren beziehe.
Im übrigen wiederholt und vertieft der Kläger seinen erstinstanzlichen Vortrag nach Maßgabe der Schriftsätze vom 14. Juli 1995 und 13. November 1995, auf die Bezug genommen wird.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten ist zulässig, jedoch unbegründet. Die Anschlußberufung des Klägers ist ebenfalls zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
I.
Die Zulässigkeit der Berufung der Beklagten gibt keinen Anlaß zu Bedenken. Dieselbe Beurteilung gilt für die (unselbständige) Anschlußberufung des Klägers, die im Streitfall vorliegt, weil der zweitinstanzliche Klageantrag ungeachtet der Frage, ob er - auch - als teilweise Klagerücknahme zu werten ist, wegen der erstmaligen Einbeziehung der Glasversicherung in die Beanstandung des Klägers in Ziff. 1 des zweitinstanzlichen Klageantrags eine Klageerweiterung beinhaltet.
Zulässig ist ebenfalls die Klage.
Der zweitinstanzliche Klageantrag, wie er vom Kläger im Berufungstermin verlesen worden ist, ist hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO. Zweifelhaft könnte allenfalls sein, ob dieser Klageantrag hinreichend zum Ausdruck bringt, daß sich das Unterlassungsbegehren des Klägers auch auf Verlängerungen der streitgegenständlichen Verträge erstreckt, die in der Zeit vom 1. April 1977 bis zum 31. Dezember 1990 unter Verwendung der streitgegenständlichen Formulare der Beklagten und damit der vom Kläger angegriffenen Laufzeitregelungen vereinbart worden sind, wie vom Kläger schriftsätzlich und im Berufungstermin geltend gemacht. Diesen Bedenken ist durch einen entsprechenden klarstellenden Hinweis im Unterlassungstenors dieses Urteils Rechnung getragen worden.
Soweit die Beklagte in der zweiten Instanz das Rechtsschutzinteresse des Klägers für einen Teil der streitgegenständlichen Verträge als nicht gegeben erachtet, weil deren Laufzeit nach Ansicht der Beklagten zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bereits abgelaufen sei (vgl. Bl. 155 bis 158 GA), handelt es sich um Einwendungen, die nicht das Rechtsschutzinteresse des Klägers, sondern - allenfalls - die Wiederholungsgefahr für das Unterlassungsbegehren in Frage stellen können und deshalb bei der Erörterung der Wiederholungsgefahr zu berücksichtigen sind.
II.
Das zweitinstanzliche Begehren und damit die Anschlußberufung des Klägers ist jedoch auch im vollen Umfang begründet, während das Rechtsmittel der Beklagten erfolglos bleibt.
Der Kläger nimmt die Beklagte zu Recht gemäß §§ 13, 9 Abs. 1 AGBG auf Unterlassung der beanstandeten Vertragsklauseln in Anspruch.
1.
Bei diesen Klauseln handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 1 AGBG.
Dies gilt einmal für die Laufzeitregelung, die in dem Formular enthalten ist, auf das sich Ziff. 1 des zweitinstanzlichen Klageantrags und Ziff. II 1 des Unterlassungstenors dieses Urteils beziehen.
Gegenstand der Beanstandung des Klägers ist diese Laufzeitregelung in der Alternative, daß bei den im vorgenannten Formular (im folgenden Formular zu 1) genannt) angeführten Verträgen über eine Unfall-, Privathaftpflicht-, Hausrat- und bzw. oder eine Glasversicherung durch Ankreuzen des dafür im Formular vorgesehenen Kästchens mit der vorgedruckten Angabe "10 Jahre" eine zehnjährige Vertragsdauer vereinbart worden ist. In dieser Alternative stellt die Klausel eine von der Beklagten vorformulierte und zur Verwendung für eine Vielzahl von Verträgen bestimmte Vertragsbestimmung dar, wie von § 1 Abs. 1 S. 1 AGBG gefordert. Die Beklagte hat diese Vertragsbestimmung auch im Sinne dieser Vorschrift "gestellt". Dabei kann dahinstehen, ob das Merkmal des "Stellens" in § 1 Abs. 1 S. 1 AGBG lediglich die Aufgabe hat, die Rolle des Verwenders festzulegen, was im Streitfall keine Probleme macht, oder ob dieses Merkmal erfordert, daß die Vertragsbedingung vom Verwender ohne reale Verhandlungsbereitschaft oder aufgrund entsprechender Machtposition einseitig auferlegt wird, also nicht die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 AGBG vorliegen (vgl. zum Meinungsstand Ulmer in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Gesetz 7. Aufl., § 1 Rdnr. 26 m.w.N.). Zwar befindet sich in der Zeile "Versicherungsdauer" des Formulars zu 1) ein weiteres ankreuzbares Kästchen nebst Leerraum zur handschriftlichen Eintragung einer anderen, nicht vorgegebenen Vertragsdauer; auch kann in den Zeilen "Versicherungsbeginn" und "Versicherungsende" oberhalb und unterhalb der Zeile "Versicherungsdauer" in den dafür vorgesehenen Leerkästchen der Versicherungsbeginn und das Versicherungsende individuell eingetragen werden. Diese Gestaltung des Formulars zu 1) rechtfertigt jedoch nicht den Schluß, daß die zehnjährige Vertragsdauer, wenn die entsprechend vorformulierte Angabe der Beklagten in der Zeile "Versicherungsdauer" angekreuzt worden ist, aufgrund einer Individualvereinbarung im Sinne von § 1 Abs. 2 AGBG zustandegekommen ist, so daß ungeachtet des vorstehenden Meinungsstreits zum Tatbestandsmerkmal "Stellen" in § 1 Abs. 1 Satz 1 AGBG die beanstandete Klausel der Beklagten als Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne von § 1 AGBG zu werten ist:
§ 1 Abs. 2 AGBG verlangt, daß die Vertragsbedingung zwischen den Vertragsparteien "im einzelnen ausgehandelt" worden ist. Dazu reicht es nicht aus, daß die fragliche Vertragsbestimmung dem Vertragspartner bekannt ist und nicht auf Bedenken stößt. Erforderlich ist vielmehr, daß der Verwender die Vertragsbestimmung inhaltlich ernsthaft zur Disposition stellt und dem Kunden Gestaltungsfreiheit zur Wahrung eigener Interessen einräumt mit zumindest der realen Möglichkeit, die inhaltliche Ausgestaltung der Vertragsbestimmung zu beeinflussen. Dabei muß diese Verhandlungsbereitschaft des Verwenders dem Kunden gegenüber unzweideutig erklärt werden (vgl. dazu BGH NJW 1988/410; BGH NJW 1991/1678, 1679; BGH NJW 1992/1107 m.w.N.; Palandt-Heinrichs, Bürgerliches Gesetzbuch, 54. Aufl., § 1 AGBG Rdnr. 17, 18 m.w.N.). Die beanstandete Laufzeitregelung der Beklagten genügt nach dem Inhalt und der konkreten Gestaltung im übrigen der Vertragsbestimmung sowie des Formulars zu 1), auf die im vorliegenden Verfahren nach § 13 AGBG entsprechend dem zweitinstanzlichen Klagebegehren allein abzustellen ist, nicht diesen Anforderungen des § 1 Abs. 2 AGBG. Wird in einem Formular für einen Versicherungsantrag die Vertragsdauer nicht vorgegeben sondern völlig offengelassen, ist der Versicherungsnehmer gezwungen, sich darüber Gedanken zu machen, welche Vertragsdauer für ihn passend ist; gleichermaßen ist der Vermittler genötigt, ein entsprechend "offenes" Gespräch mit seinem Kunden über die Vertragsdauer zu führen, ohne bei seiner Argumentation zum Beispiel auf schriftliche Vorgaben des Versicherungsunternehmens im Antragsformular hinweisen zu können. Das Formular zu 1) der Beklagten ist nicht in dieser Weise "offen" gestaltet, sondern enthält mit der Angabe "10 Jahre" bereits eine vorformulierte Vorgabe zur Vertragsdauer, die zudem in der Zeile "Versicherungsdauer" an erster Stelle angeführt ist und durch bloßes Ankreuzen gewählt werden kann. Bei dem im vorliegenden Verfahren nach § 13 AGBG maßgeblichen durchschnittlichen, rechtlich nicht vorgebildeten Versicherungsnehmer wird dadurch der Eindruck erweckt, bei dieser Vorgabe handele es sich um die von der Beklagten gewünschte bzw. üblicherweise abgeschlossene Vertragsdauer, die die Beklagte aus diesen Gründen im Formular bereits vorformuliert hat mit der Möglichkeit, diese Laufzeit durch schlichtes Ankreuzen des dafür vorgesehenen Kästchen schnell und problemlos zu vereinbaren. Dieser Eindruck des Versicherungsnehmers wird durch den weiteren Inhalt der Zeile "Versicherungsdauer" des Formulars zu 1) nicht abgeschwächt oder gar ausgeräumt. Dem Versicherungsnehmer wird dort zwar die Möglichkeit eröffnet, eine andere Versicherungsdauer anzukreuzen und einzutragen. Dennoch bleibt es bei der geschilderten Vorstellung des Versicherungsnehmers von den 10 Jahren als der von der Beklagten vorgeschlagenen, üblicherweise abgeschlossenen Vertragsdauer, zumal die in dem Formular eröffnete Möglichkeit zu einer abweichenden Angabe der Laufzeit auch nichts darüber besagt, ob nicht die Beklagte auf der von ihr vorformulierten Vertragsdauer von 10 Jahren beharren oder eine abweichende Angabe jedenfalls nicht ohne weiteres akzeptieren wird. Das Formular zu 1) der Beklagten weist danach keine Gestaltung auf, die dem Versicherungsnehmer ausreichend deutlich macht, daß die Beklagte die vorformulierte Klausel zur Vertragsdauer tatsächlich ernsthaft ohne Wenn und Aber inhaltlich zur Disposition stellt. Vielmehr wird die Vorstellung des Versicherungsnehmers zur Vertragsdauer durch das Formular in der beschriebenen Weise gelenkt und eingeschränkt. Es besteht deshalb die naheliegende Gefahr, daß sich der durchschnittliche Versicherungsnehmer für die vorformulierte Vertragsdauer von 10 Jahren, wenn sie angekreuzt ist, nicht entschieden hat, weil dies die ihm für seine individuellen Verhältnisse geeignet erscheinende Vertragsdauer ist, sondern diese Vertragsdauer ohne eine derartige, durch die Formulargestaltung auch nicht notwendigerweise erzwungene Überlegung wählt, weil es sich um die aus seiner Sicht von der Beklagten vorgeschlagene und üblicherweise abgeschlossene Vertragsdauer handelt, die durch Ankreuzen ohne eventuelle Diskussionen mit dem Vermittler oder Rücksprachen des Vermittlers bei der Beklagten problemlos vereinbart werden kann. Sind somit in dem Formular zu 1) die 10 Jahre als Vertragsdauer angekreuzt, bedeutet dies nicht, daß sich der durchschnittliche Versicherungsnehmer dabei der ihm theoretisch durch das Formular eingeräumte Freiheit zur individuellen Bestimmung der Vertragsdauer bewußt war oder gar entsprechende Überlegungen angestellt hat (ebenso OLG Hamburg VersR 1995/325 für eine mit der beanstandeten Klausel vergleichbaren Klauselgestaltung, in der neben Vorgaben von 10 und 5 Jahren eine Variante "Sonstige Dauer/Jahre" vorgedruckt war; aA. OLG Karlsruhe VersR 1995/645 f. für eine Klausel, in der neben einer vorformulierten Angabe von 10 Jahren der Hinweis auf die Möglichkeit der Wahl einer anderen Versicherungsdauer erteilten war mit der Angabe "oder andere - VersDauer).
Die schon nach den vorstehend angeführten Umständen große Gefahr, daß die Angabe "10 Jahre" in dem Formular zu 1) angekreuzt wird, ohne daß sich der Versicherungsnehmer dabei bewußt ist, jede beliebige Vertragsdauer wählen zu können, wird noch dadurch verstärkt, daß ein großer Teil der Versicherungsverträge nicht vom Versicherungsnehmer sondern vom Vermittler ausgefüllt wird, worauf das Bundesaufsichtsamt für Versicherungswesen in seiner Stellungnahme vom 25. Mai 1994 (Bl. 25/26 GA) zu Recht hingewiesen hat; ersichtlich zieht auch die Beklagte nicht den Zweifel, daß die Versicherungsanträge häufig vom Vermittler ausgefüllt werden. Angesichts der mit dem Abschluß eines zehnjährigen Vertrags verbundenen Prämienvorteile für den Vermittler begründet das streitgegenständliche Formular zu 1) die Gefahr, daß der Vertreter wegen der bereits im Formular vorgedruckten Laufzeit mit dem Kunden anders als bei einem völlig offen gestalteten Formular nur ein "verkürztes" Gespräch zur Dauer führt, indem er nämlich in erster Linie auf diese vorgedruckte Vorgabe der Beklagten hinweist und deren Akzeptanz beim Kunden nachfragt, ohne dem Kunden die anderen Möglichkeiten, die ihm das Formular zur Bestimmung der Vertragsdauer einräumt, in der gebotenen Weise deutlich zu machen, und der Kunde sodannvor dem Unterzeichnen des Formulars dieses (allenfalls) nur darauf hin überprüft, ob das, was besprochen worden ist auch zutreffend im Formular festgehalten ist und nicht, ob von ihm neue - andere - Entscheidungen aufgrund des Formularinhalts zu treffen sind.
Die Gestaltung des Formulars zu 1) führt aber ebenfalls nicht wegen der schon erwähnten Möglichkeiten zur handschriftlichen Eintragung der Daten für den Versicherungsbeginn und für das Versicherungsende in den dafür vorgesehenen Zeilen des Formulars dazu, die vorformulierte Laufzeitangabe "10 Jahre", wenn sie angekreuzt ist, als Individualvereinbarung im Sinne von § 1 Abs. 2 AGBG zu werten bzw. bereits das Stellen einer entsprechenden Vertragsbestimmung durch die Beklagte im Sinne von § 1 Abs. 1 S. 1 AGBG zu verneinen. Diese Eintragungsmöglichkeiten beseitigen einmal nicht den bereits dargelegten Eindruck, der dem Versicherungsnehmer durch die in der Zeile "Versicherungsdauer" vorangestellte, vorformulierte, ankreuzbare Angabe "10 Jahre" vermittelt wird. Die Beklagte hat zudem durch die Zeile "Versicherungsdauer" selbst deutlich gemacht, daß diese Zeile und nicht die Kästchen für die Angaben des Versicherungsbeginns und des Versicherungsendes zur Bestimmung der Vertragsdauer vorgesehen sind, was noch dadurch verstärkt wird, daß die Zeile "Versicherungsende" der Zeile "Versicherungsdauer" nachfolgt. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird daher nicht auf die Idee kommen, daß er die Versicherungsdauer auch durch bloßes Ausfüllen der Leerkästchen für den Versicherungsbeginn und für das Versicherungsende vereinbaren kann. Er wird vielmehr in den dafür vorgesehenen Leerkästchen nur unselbständige Unterpunkte zu der Zeile "Versicherungsdauer" sehen, die, was den Versicherungsbeginn angeht, lediglich dazu dienen, einen eventuell vom Vertragsschluß abweichenden Beginn festzusetzen und sich, was das Versicherungsende angeht, nach der zuvor festgelegten Versicherungsdauer richten. Eine eindeutige und ernsthafte Verhandlungsbereitschaft der Beklagten zur Abänderung der in der Zeile "Versicherungsdauer" vorgedruckte Angabe "10 Jahre" wird er den Möglichkeiten zur Eintragung des Versicherungsbeginns und des Versicherungsendes nicht entnehmen.
Nach alledem handelt es sich bei der beanstandeten Laufzeitregelung im Formular zu 1) in der streitgegenständlichen Variante "10 Jahre" um eine von der Beklagten gestellte Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne von § 1 AGBG.
b)
Allgemeine Geschäftsbedingungen gemäß § 1 AGBG sind ebenfalls die beiden von dem Kläger beanstandeten Alternativen "10 Jahre" und "5 Jahre" in dem Formular zu Ziff. 2) und 3) des zweitinstanzlichen Klageantrags und den entsprechenden Ziffern II. 2) und II. 3) Tenors dieses Urteils.
Beide vorformulierten Vertragsinhalte zur Versicherungsdauer in diesem Formular (im folgenden Formular zu 2) genannt) sind von der Beklagten zur Verwendung für den Abschluß einer Vielzahl von Verträgen bestimmt. Wie bei der beanstandeten Klausel des Formulars zu 1) steht dabei auch bei diesen Klauseln des Formulars zu 2) nicht § 1 Abs. 2 AGBG ihrer Beurteilung als Allgemeine Geschäftsbedingungen entgegen, so daß es bei diesen Klauseln ebenfalls nicht auf den bereits dargestellten Meinungsstreit zum Tatbestandsmerkmal "Stellen" im Rahmen von § 1 Abs. 1 S. 1 AGBG ankommt.
Bleibt dem Kunden nur die Wahl zwischen Alternativen, die vom Verwender vorformuliert sind, kann, wie in der Rechtsprechung anerkannt ist (vgl. dazu z.B. BGH NJW 1986/1608; BGH NJW 1992/503, 504 m.w.N.; OLG Braunschweig VersR 1992/45 f.; OLG Hamm VersR 1995/403, 404), von einer im Sinne von § 1 Abs. 2 AGBG ausgehandelten Individualvereinbarung keine Rede sein, wenn sich der Kunde für eine dieser Alternativen entscheidet, denn die ihm eingeräumte Verhandlungsfreiheit erstreckt sich nur auf die Wahl einer der Vorgaben oder auf die Entscheidung, ganz vom Vertragsschluß abzusehen, umfaßt aber nicht die Wahl einer beliebigen Vertragsdauer. Bei der streitgegenständlichen Laufzeitregelung des Formulars zu 2) der Beklagten muß jedoch der durchschnittliche Versicherungsnehmer nach der konkreten Gestaltung der Klausel und des Formulars im übrigen davon ausgehen, nur zwischen einer Vertragsdauer von 10 Jahren und 5 Jahren wählen zu können bzw. auf einen Vertrag mit der Beklagten zu verzichten. Daß sich die Beklagte in dem Formular deutlich und ernsthaft zur gewünschten Änderung der vorgegebenen Laufzeitangaben bereiterklärt hat, wie es die Anwendung von § 1 Abs. 2 AGBG erfordert, wird ihm dabei nicht bewußt. Die Zeile "Versicherungsdauer" des Formulars zu 2) enthält zwar an dritter Stelle nach den ankreuzbaren Kästchen für die Angaben "10 Jahre" und "fünf Jahre" zwei Leerkästchen für die handschriftliche Eintragung einer anderen, nicht vorgedruckten Versicherungsdauer. Hierbei handelt es sich aber nur um die Eröffnung einer theoretischen Wahlmöglichkeit des Versicherungsnehmers. Die Beklagte hat durch die konkrete Gestaltung des Formulars zu 2) dafür gesorgt, daß diese Wahlmöglichkeit dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer selbst bei sorgfältigem Studieren des Formulars nicht bewußt wird. Unmittelbar nach dem Hinweis "Versicherungsdauer" der Zeile 5 des Formulars findet sich nämlich der Hinweis "gewünschte bitte ankreuzen"; es folgen sodann die Kästchen zum Ankreuzen der Vorgaben "10 Jahre" und "5 Jahre". Bei den danach folgenden Leerkästchen für eine andere Eintragung zur Vertragsdauer gibt es jedoch nichts anzukreuzen, sondern nur auszufüllen. Diese Leerkästchen erwecken danach nicht den Eindruck, daß mit ihnen Platz für das Eintragen einer von den vorgedruckten und ankreuzbaren Angaben abweichenden Vertragsdauer gegeben werden soll angesichts des Hinweises der Beklagten, die gewünschte Vertragsdauer durch Ankreuzen zu wählen. Die beiden erwähnten Leerkästchen erscheinen dadurch lediglich als Leerraum für interne Eintragungen der Beklagten ähnlich wie zum Beispiel die Kästchen in der umrandeten Rubrik in der rechten oberen Hälfte des Formulars zu 2). Wie groß die Gefahr ist, die Zeile "Versicherungsdauer" im Formular zu 2) dahin zu verstehen, daß dort nur die Wahl zwischen dem Ankreuzen einer der beiden vorgedruckten Laufzeitangaben eröffnet wird, zeigt sich im übrigen auch darin, daß in erster Instanz sämtliche Prozeßbeteiligte einschließlich des Landgerichts die Klausel nur unter diesem Gesichtspunkt erörtert haben und selbst der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten nicht auf die Möglichkeit hingewiesen hat, daß in der Zeile 5 des Formulars zu 2) eine von den vorgegebenen Laufzeiten abweichende Vertragsdauer handschriftlich eingetragen werden kann.
Entgegen der Ansicht der Beklagten machen aber auch nicht die Zeilen Nr. 4 und Nr. 6 des Formulars zu 2) dem Versicherungsnehmer deutlich, andere Laufzeiten als die vorformulierten Angaben zur Vertragsdauer wählen zu können. Ein besonders findiger Versicherungsnehmer mag zwar bei einer sorgfältigen Analyse des Formulars darauf kommen, daß die Vertragsdauer nur durch Ausfüllen der Leerkästchen zum Versicherungsbeginn und zum Versicherungsende in den Zeilen Nr. 4 und Nr. 6 des Formulars vereinbart werden kann. Eine derartige Überlegung ist jedoch vom durchschnittlichen Versicherungsnehmer auch bei sorgsamen Lesen des Formulars nicht zu erwarten, zumal die Beklagte durch die bereits angeführte Anleitung zum Ausfüllen der Zeile 5, nämlich durch den Hinweis, die gewünschte Vertragsdauer anzukreuzen, deutlich gemacht hat, daß sie diese Zeile zur Vereinbarung der Vertragsdauer anbietet und dort durch Ankreuzen von einer der Vorgaben Gebrauch zu machen ist. Wie bei dem bereits erörterten Formular zu 1) kommt hinzu, daß die Zeile Nr. 6 für die Eintragung des Versicherungsendes nicht unmittelbar an die Zeile zur Bestimmung des Versicherungsbeginns, sondern erst an die Zeile Nr. 5 "Versicherungsdauer" anschließt. Die Zeile Nr. 6 "Versicherungsende" erscheint dadurch um so mehr als bloße Folge zu der zunächst nach dem Gang des Formulars zu wählenden Versicherungsdauer und steht dadurch zusätzlich einer Vorstellung des Versicherungsnehmers entgegen, mit Hilfe der Leerkästchen für den Versicherungsbeginn und für das Versicherungsende die Vertragsdauer losgelöst von den Vorgaben der Zeile Nr. 5 des Formalars eigenständig bestimmen zu können (vgl. dazu auch BGH NJW 1994/2693, 2694; OLG Hamm VersR 1995/403, 404).
Eröffnet danach die beanstandete Klausel in dem Formular zu 2) nach ihrem konkreten Erscheinungsbild dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer lediglich die Wahl einer Laufzeit von 10 oder 5 Jahren, stellen damit beide Alternativen dieser Klausel Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 1 AGBG dar.
2.
Die vom Kläger angegriffenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten zur Laufzeit der davon betroffenen Verträge halten aber sämtlich der Wirksamkeitsprüfung nach §§ 13, 9 AGBG nicht stand.
a)
Zur Begründung dafür, daß formularmäßige Laufzeitregelungen wie die streitgegenständlichen Klauseln der Beklagten nicht der Inhaltskontrolle gemäß §§ 13, 8 AGBG entzogen sind und die formularmäßige Vereinbarung einer zehnjährigen Vertragsdauer in Unfall-, Haftpflicht-, Hausrats- und Glasversicherungsverträgen aus der Zeit vor dem 1. Januar 1991 gemäß § 9 Abs. 1 AGBG als unangemessene Benachteiligung der Versicherungsnehmer unwirksam ist, nimmt der Senat Bezug auf die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in den Urteilen vom 13. Juli 1994 (VersR 1994/1092; NJW 1994/1693 f. = VersR 1994/1049 f.). Aus den Erwägungen des Bundesgerichtshofs in diesen Urteilen sind auch im Streitfall die vom Kläger angegriffenen Vertragsbedingungen der Beklagten in beiden Formularen als gemäß § 9 Abs. 1 AGBG unwirksam anzusehen, soweit es dort jeweils um die beanstandete (angekreuzte) Angabe "10 Jahre" geht für die aus den in beiden Formularen angeführten Vertragstypen, also der Unfall-, Privathaftpflicht-, Hausrats- und Glasversicherung im Formular zu 1) und der dynamisierten Unfallversicherung im Formular zu 2). Den o.a. Urteilen des Bundesgerichtshofs lag zwar eine anders gestaltete Allgemeine Geschäftsbedingung zugrunde als im Streitfall. Dies gibt aber keinen Anlaß, die Wirksamkeit einer zehnjährigen formularmäßigen Vertragsdauer bei den streitgegenständlichen, von der Beklagten angebotenen Versicherungsverträgen abweichend zu beurteilen, denn die vom Bundesgerichtshof aaO. angeführten Erwägungen treffen trotz anderer Gestaltung der dortigen formularmäßigen Laufzeitregelung gleichermaßen für die beanstandeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten für eine zehnjährige Vertragsdauer zu.
b)
Gemäß § 9 AGBG unwirksam ist die im Formular zu 2) enthaltene Laufzeitregelung der Beklagten für den mit diesem Formular zu beantragenden Vertrag über eine dymanische Unfallversicherung aber auch, soweit es dabei um die formularmäßige Vorgabe einer fünfjährigen Vertragsdauer geht.
§ 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG greift zwar (wie bei der zehnjährigen Laufzeitregelung der beanstandeten Klauseln) nicht ein. Es gibt keine gesetzliche Regelung, die für die Beurteilung der Dauer von Versicherungsverträgen, die in dem hier relevanten Zeitraum - zwischen dem 1. April 1977 und dem 31. Dezember 1990 - abgeschlossen worden sind, herangezogen werden könnte (vgl. dazu BGH NJW 1994/2693, 2694; BGH VersR 1995/1185, 1186). Dies gilt insbesondere für § 8 Abs. 2 S. 3 VVG, aus dem sich nichts dafür ergibt, welche Vertragsdauer eine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers darstellt. Dies gilt jedoch gleichermaßen für § 8 Abs. 3 VVG in der alten wie in der aktuellen, seit dem 25. Juni 1994 geltenden Fassung, denn diese Vorschrift ist auf Verträge, die vor ihrem Inkrafttreten geschlossen worden sind, gemäß Art. 4 Abs. 1 des Gesetzes zur Änderung versicherungsrechtlichen Vorschriften vom 17. Dezember 1990, mit dem erstmals § 8 VVG durch Anfügung eines dritten Absatzes ergänzt worden ist, bzw. gemäß Art. 16 § 5 Abs. 3 des dritten Gesetzes zur Durchführung versicherungsrechtlicher Richtlinien des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 21. Juli 1994, durch den § 8 Abs. 3 VVG die aktuelle Fassung erhalten hat, nicht anwendbar (vgl. dazu BGH VersR 1995/1185, 1186).
Die Allgemeine Geschäftsbedingung der Beklagten über eine fünfjährige Vertragsdauer des davon betroffenen dynamisierten Unfallversicherungsvertrags ist aber gemäß § 9 Abs. 1 AGBG unwirksam.
Eine den Vertragspartner im Sinne von § 9 Abs. 1 AGBG entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligende Vertragsbestimmung liegt vor, wenn der Verwender mißbräuchlich eigene Interessen auf Kosten des Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne dessen Interesse hinreichend zu berücksichtigen und ohne ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (vgl. dazu BGH NJW 1993/2738 m.w.N.). Die dabei erforderliche Analyse und Abwägung der Interessen der Vertragsparteien ergibt jedoch im Streitfall ein derartiges Ungleichgewicht zu Lasten des Versicherungsnehmers, daß die Voraussetzungen für ein Eingreifen des § 9 Abs. 1 AGBG erfüllt sind.
Der Versicherungsnehmer erhält zwar durch den dynamisierten Unfallversicherungsvertrag mit der Beklagten Versicherungsschutz "gegen berufliche und außerberufliche Unfälle" mit den im einzelnen in dem Formular zu 2) ausgewiesenen Leistungen (vgl. dazu das vollständige Formular Anlage K 8, Bl. 13, 14 des Anlagenbands) sowie auch Beitragsstabilität für 5 Jahre. Zugleich wird aber der Versicherungsnehmer für diese Zeit erheblich in seiner Dispositionsfreiheit beschränkt. Durch die streitgegenständliche Klausel der Beklagten wird der Versicherungsnehmer zunächst schon von vornherein die Möglichkeit genommen, eine Vertragsdauer zu wählen, die seinen aktuellen bzw. bei Vertragsschluß voraussehbaren individuellen beruflichen, familiären und insbesondere auch finanziellen Gegebenheiten entspricht, denn das Formular zu 2) der Beklagten läßt aus den dargelegten Gründen dem Versicherungsnehmer nur die Wahl zwischen einer fünfjährigen und einer doppelt so langen, nämlich zehnjährigen Vertragsdauer, will der Versicherungsnehmer nicht überhaupt auf den Vertragsschluß verzichten. Der sich marktgerecht verhaltende Versicherungsnehmer wird sich zwar vor Vertragsschluß darüber informieren, welches Angebot der Versicherungsunternehmen für ihn passend und günstig ist. Für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer war und ist es aber nicht einfach, schnell einen - noch dazu verständlichen - Überblick über die unterschiedlichen Angebote der Versicherungsunternehmen zu erhalten. Dies gilt insbesondere für den jungen Versicherungsnehmer, der erstmals eine Unfallversicherung abschließt und möglichst rasch Versicherungsschutz erhalten möchte, weil er noch am Beginn seiner beruflichen Laufbahn steht und nicht über entsprechende Mittel zur Abdeckung von Unfallschäden verfügt. Fünf Jahre stellen zudem bei einer Unfallversicherung einen Zeitraum dar, in dem bei Vertragsschluß noch nicht absehbare Entwicklungen eintreten können, wie zum Beispiel Arbeitslosigkeit, ein Wechsel des Arbeitsplatzes verbunden mit einer Verringerung des Einkommens, Vermögensverfall oder auch Änderungen der Familienverhältnisse, die es dem Versicherungsnehmer nicht mehr ermöglichen, die Prämien für die Unfallversicherung weiter zu bezahlen, was ihn umso mehr belastet, weil er verpflichtet ist, weiterhin an der Dynamisierung der Unfallversicherung teilzunehmen. Ebenso kann der Versicherungsnehmer vor Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer nicht auf Ereignisse reagieren, die die Unfallversicherung für ihn ganz oder teilweise überflüssig machen, weil zum Beispiel das berufliche Risiko durch eine entsprechende Versicherung seines Arbeitgebers abgedeckt wird oder aber der Versicherungsnehmer eine Tätigkeit aufgibt oder aufgeben muß, die ihn zum Abschluß der Unfallversicherung veranlaßt hat. In erheblicher Weise belastend für den Versicherungsnehmer ist es schließlich auch, daß es ihn während der langen Zeit von 5 Jahren nicht möglich ist, günstigere Angebote anderer Versicherungen wahrzunehmen oder das Versicherungsunternehmen zu wechseln, weil er mit der Kundenbetreuung und Serviceleistungen der Beklagten unzufrieden ist.
Der Versicherungsnehmer wird danach durch eine fünfjährige Dauer des abgeschlosssenen Unfallversicherungsvertrags mit der Beklagten in beachtlicher Weise in seiner Dispositionsfreiheit eingeschränkt, ohne daß dem jedoch Vorteile gegenüberstünden, die diese Nachteile zumindest in etwa aufheben, weil der Versicherungsnehmer zum Beispiel wegen der langjährigen Bindung geringere Prämien zahlen muß. Ausweislich des Formulars zu 2) der Beklagten und nach dem unstreitgen Vortrag des Klägers hängt die Prämiengestaltung der streitgegenständlichen Unfallversicherung nicht von der Vertragsdauer ab, so daß die Prämie für fünfjährige Verträge ebenso hoch ist wie die von kürzer laufenden Verträgen. Meßbare Vorteile des Versicherungsnehmers für den ihn erheblich belastenden Nachteil einer fünfjährigen Bindung erhält daher der Versicherungsnehmer nicht.
Auch wenn grundsätzlich das Interesse des Versicherers anzuerkennen ist, Verträge aus Wettbewerbsgründen so zu gestalten, daß er günstige Prämien anbieten kann, wozu auch der Abschluß von Verträgen mit einer langen Laufzeit dienen kann (vgl. BGH NJW 1994/2693, 2695), besteht im Streitfall aus den vorgenannten Gründen eine derartige Unausgewogenheit der sich gegenüberstehenden Interessen der Parteien, daß die Klausel der Beklagten über eine fünfjährige Vertragsdauer bei dem streitgegenständlichen Unfallversicherungsvertrag als unangemessen im Sinne von § 9 Abs. 1 AGBG zu werten ist (ebenso für eine fünfjährige Laufzeitregelung bei der Unfallversicherung OLG Hamm VersR 1995/403, 404; a.A. OLG Karlsruhe VersR 1995/326, 327).
Die Regelung des § 8 Abs. 3 VVG in der aktuellen, seit dem 25. Juni 1994 geltenden Fassung steht dem nicht entgegen. Wie bereits ausgeführt gilt diese Regelung nur für die nach dem 24. Juni 1994 abgeschlossenen Verträge, somit nicht für die streitgegenständlichen Verträge. Dies hindert es nach Auffassung des Senats auch, diese Vorschrift zumindest als Indiz dafür heranzuziehen, ob eine fünfjährige Vertragsdauer bei einer Unfallversicherung für Verträge, die vor dem 01.01.1991 abgeschlossen worden sind, den Wirksamkeitsanforderungen des § 9 Abs. 1 AGBG genügt (a.A. ersichtlich OLG Karlsruhe VersR 1995/326, 328).
Der Bewertung der streitgegenständlichen Laufzeitregelung der Beklagten als unangemessen im Sinne von § 9 Abs. 1 AGBG steht ebenfalls nicht die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28. Juli 1995 (VersR 1995/1185 f.) entgegen, in der dieser eine Allgemeine Geschäftsbedingung über eine fünfjährige Vertragsdauer bei einer Reparaturkostenversicherung für Fernseh- und Videogeräte auch für den im Streitfall maßgeblichen Zeitraum (bis zum Inkrafttreten des § 8 Abs. 3 VVG a.F. am 1. Januar 1991) als gemäß § 9 Abs. 1 AGBG unbedenklich angesehen hat. Die in diesem Urteil angeführten Argumente zur Verneinung der Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 AGBG sind weitgehend nicht auf den Unfallversicherungsvertrag übertragbar, wie zum Beispiel die Begründung des Bundesgerichtshofs, wonach es dem Interesse des Versicherungsnehmers bei einer Reparaturkostenversicherung nicht von vornherein widerspricht, wenn der Vertrag nicht nur auf eine kurzfristige Laufzeit angelegt ist, weil Reparaturen bei Neugeräten in der Regel erst nach einer gewissen Nutzungsdauer anfallen und den Versicherungsnehmer auch erst nach Ablauf der Garantiezeit belasten. Nur die für die Reparaturkostenversicherung einschlägig, nicht aber auf die Unfallversicherung übertragbar, ist ebenfalls der Hinweis des Bundesgerichtshofs (aaO.), wonach die den Versicherungsnehmer besonders belastende Einschränkung seiner Dispositionsfreiheit dadurch, daß dieser unvorhergesehenen Änderungen seiner wirtschaftlichen Verhältnissse nicht mit einer Anpassung oder Beendigung des Versicherungsvertrags begegnen kann, bei der Reparaturkostenversicherung nur geringes Gewicht habe, weil der Versicherungsnehmer die Möglichkeit habe, das versicherte Gerät zu veräußern, wenn er aus wirtschaftlichen Gründen die Prämie nicht mehr aufbringen könne oder aber an der weiteren Benutzung des Geräts kein Interesse mehr habe. Auch unter Berücksichtigung des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 28. Juli 1995 (aaO). ist somit die streitgegenständliche Klausel zu einer fünfjährigen Vertragsdauer der Unfallversicherung im Formular zu 2) der Beklagten als gemäß § 9 Abs. 1 AGBG unwirksam anzusehen.
3.
Schließlich besteht die Wiederholungsgefahr für die beanstandeten Handlungen der Beklagten, so daß das Unterlassungsverlangen des Klägers aus §§ 13, 9 Abs. 1 AGBG auch insoweit erfüllt ist.
Die Beklagte hat die vom Kläger geforderte strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung nicht abgegeben und die beanstandeten Klauseln vorprozessual sowie im Rechtsstreit als unbedenklich verteidigt. Die sich daraus ergebende Wiederholungsgefahr ist auch nicht wegen Zeitablaufs der in Rede stehenden Verträge ganz oder zumindest teilweise ausgeschlossen. Dies gilt schon deshalb, weil Verträge, die von dem Klagebegehren erfaßt werden, zwischenzeitlich ausgesetzt sein können und deshalb noch laufen; der Versicherungsbeginn muß zudem nicht mit dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses identisch sein, so daß auch aus diesem Grund Verträge aus der Zeit vor dem 1. Januar 1991 noch laufen können. Zu berücksichtigen sind zudem die Fälle, in denen über Kündigungen, die die Versicherungsnehmer während der Laufzeit der Verträge ausgesprochen haben, noch nicht entschieden ist und bei denen sich die Beklagte zur Begründung der Unwirksamkeit der Kündigung noch auf die streitgegenständlichen Klauseln beruft (vgl. dazu BGH NJW 1994/2693, 2694).
Die Klage ist damit entsprechend dem zweitinstanzlichen Klageantrag insgesamt erfolgreich. Die geringfügigen Abweichungen des Unterlassungstenors dieses Urteils gegenüber dem zweitinstanzlichen Klageantrag beinhalten keine teilweise Klageabweisung, sondern stellen lediglich eine bessere sprachliche Anpassung an das Klagebegehren dar. Dies gilt einmal für die bereits erwähnte Klarstellung dahin, daß das berechtigte Unterlassungsverlangen des Klägers auch die Verlängerung von Verträgen umfaßt, die unter Verwendung der streitgegenständlichen Klauseln bzw. Formulare in der Zeit zwischen dem 1. April 1977 und 31. Dezember 1990 zustandegekommen sind. Desweiteren ist dem Vortrag des Klägers zu entnehmen, daß er in Ziff. 1 des zweitinstanzlichen Klageantrages in Bezug auf das Formular zu 1) Unterlassung hinsichtlich Zehn-Jahres-Verträge über eine Unfall-, Privathaftpflicht-, Hausrat- und/oder Glasversicherung verlangt, also für jede dieser Versicherungen, so daß dies entsprechend im Tenor des Urteils zum Ausdruck zu bringen war. Der Kläger hat in seinem Berufungsvorbringen weiterhin deutlich gemacht, daß sich seine Beanstandung auch auf die Fälle erstreckt, in denen über Kündigungen, die vom Versicherungsnehmer während der Laufzeit der Verträge ausgesprochen worden sind, noch nicht entschieden ist und in denen sich die Beklagte für die Unwirksamkeit der Kündigung auf die streitgegenständlichen Klauseln beruft. Diesem (berechtigten) Begehren des Klägers war durch eine entsprechende Erläuterung der Ziff. b) des zweitinstanzlichen Klageantrages im Tenor Rechnung zu tragen.
4.
Die Veröffentlichungsbefugnis des Klägers ergibt sich aus § 18 AGBG
5.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 97 Abs. 1 ZPO. Eine Anwendung des § 269 Abs. 3 ZPO kam nicht in Betracht. Der zweitinstanzliche Klageantrag beinhaltet keine teilweise Klagerücknahme, sondern ist lediglich eine klarstellende Neuformulierung des ursprünglichen Klagebegehrens mit der bereits erwähnten Klageerweiterung. Die Klageschrift läßt keinen Zweifel daran, daß sich das Klagebegehren bei der im erstinstanzlichen Klageantrag als erste Klausel angeführte Vertragsbestimmung der Beklagten nur auf die dortige Angabe "10 Jahre" bezieht und die formularmäßige Vereinbarung einer fünfjährigen Vertragsdauer nur im Zusammenhang mit der im erstinstanzlichen Klageantrag an zweiter Stelle genannte Klausel beanstandet worden ist, in der auch nur eine entsprechende vorgedruckte Zeitangabe enthalten war. Das Landgericht hat das Klagebegehren ersichtlich ebenfalls in diesem Sinne verstanden und ihm ausweislich der Entscheidungsgründe nur in diesem Umfang entsprochen.
6.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit sowie über die Festsetzung der Beschwer ergeht gemäß §§ 708 Nr. 10, 711, 546 Abs. 2 ZPO.
Gemäß § 546 Abs. 1 S. 1 Ziff. 1 ZPO war wegen der in den Entscheidungsgründen angeführten abweichenden Ansicht des OLG Karlsruhe (VersR 1995/326 f. und VersR 1995/645 f.) zur Beurteilung einer ähnlich gestalteten Laufzeitregelung, wie sie in dem Formular zu 1) der Beklagten beanstandet wird, bzw. zur Beurteilung der Wirksamkeit einer fünfjährigen formularmäßigen Vertragsdauer bei der Unfallversicherung entsprechend der Anregung der Beklagten die Revision zuzulassen.