Berufung zu Abmahnkosten: Teilweise Zahlung, Impressumsbeanstandung nicht begründet
KI-Zusammenfassung
Der Kläger fordert Ersatz der Kosten einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung; das Landgericht verurteilte den Beklagten zur Zahlung, gegen die dieser Berufung einlegte. Das OLG Köln gab der Berufung teilweise statt: Die Beanstandung der Impressumsplatzierung auf einer ‚mich‘-Seite ist nicht wettbewerbswidrig, daher war die Abmahnung insoweit ungerechtfertigt. Im verbleibenden Umfang blieb der Kläger anspruchsberechtigt; aus einem Gegenstandswert von 5.000 € wurden ersatzfähige Anwaltskosten von 1.224 € zugesprochen. Gegenabmahnungskosten sind nicht erstattungsfähig.
Ausgang: Berufung teilweise stattgegeben: Zahlung von 1.224,00 € an Kläger zugesprochen, im Übrigen Klage abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die bloße Platzierung eines Impressums auf einer persönlichen ‚mich‘-Seite begründet nicht automatisch einen Wettbewerbsverstoß; eine Beanstandung ist in vergleichbaren Fällen nicht ohne Weiteres gerechtfertigt.
Ein berechtigter Mitbewerber kann Ersatz der notwendigen Rechtsanwaltskosten einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung verlangen; die Höhe richtet sich nach dem verbleibenden Gegenstandswert der Abmahnung.
Mit Abschluss eines Unterlassungsvertrags entsteht grundsätzlich eine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG, die aus dem verbleibenden Gegenstandswert zu berechnen ist.
Kosten einer Gegenabmahnung sind nur ersatzfähig, wenn die Abmahnung auf erkennbar unzutreffenden tatsächlichen Annahmen beruhte, deren Richtigstellung voraussichtlich zu einer Meinungsänderung des Abmahnenden geführt hätte; fehlt dies, handelt der Abmahnende überwiegend im eigenen Interesse und Ersatz entfällt.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 81 O 148/06
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 81 O 148/06 - vom 22.02.2008 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die unter der Bezeichnung H. Q. I.und S. T.GbR handelnde Gesellschaft des Klägers und seiner Ehefrau 1.224,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2006 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden gegeneinander aufgehoben. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben der Beklagte 3/5 und der Kläger 2/5 zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Der Kläger nimmt den Beklagten auf Ersatz der Kosten einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung in Anspruch. Nach Teilrücknahme der zunächst auf Zahlung von 2.284,00 € gerichteten Klage hat das Landgericht den Beklagten mit dem angefochtenen Urteil zur Zahlung von 1.964,00 € an den Kläger verurteilt. Nachdem der Beklagte mit dem Ziel der Klageabweisung Berufung eingelegt hat, beantragt der Kläger Zahlung des erstinstanzlichen Urteilsbetrages an die H. Q. I.und S. T.GbR als neue Forderungsinhaberin.
Die zulässige Berufung hat in der Sache teilweise Erfolg, soweit das Landgericht die Plazierung des Impressums auf der "mich"-Seite als wettbewerbswidrig angesehen hat. Der Senat ist mit dem Kammergericht (GRUR-RR 2007, 326) der Ansicht, dass dies in Fällen der vorliegenden Art nicht anzunehmen ist, so dass die Abmahnung in diesem Punkt ungerechtfertigt war.
Die weitergehende Berufung ist unbegründet und war unter Berücksichtigung der sachdienlichen Umstellung des Klageantrags auf Zahlung an die seit Januar 2007 bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts zurückzuweisen. Das Landgericht hat auf Grundlage des beiderseitigen Sachvortrags und der vorgelegten Urkunden verfahrensfehlerfrei festgestellt, dass der Kläger Mitbewerber des Beklagten und damit anspruchsberechtigt war. Ausgehend vom verbleibenden Gegenstandswert der Abmahnung – die Beanstandung der in zwei Punkten unrichtigen Widerrufsbelehrung ist vom Landgericht ermessensgerecht mit 5.000,00 € bewertet worden – ergeben sich ersatzfähige Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.224,00 €. Denn neben der 1,3-fachen Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG (391,30 €), der 1,2-fachen Terminsgebühr Nr. 3104 i.V.m. Vorbem. 3 Abs. 3 (361,50 €) und der Auslagenpauschale Nr. 7002 (20,00 €) ist – wie das Landgericht zutreffend angenommen hat – mit Abschluss des Unterlassungsvertrages über die vorgenannten (damit erledigten) Beanstandungen auch die 1,5fache Einigungsgebühr Nr. 1000 jedenfalls aus dem verbliebenen Gegenstandswert entstanden (451,50 €). Ein Anspruch auf Ersatz von Gegenabmahnungskosten besteht nach den vom Landgericht zitierten Grundsätzen (BGH, GRUR 2004, 790 [792] - Gegenabnahmung) nicht, weil insbesondere keine ersichtlich unzutreffenden tatsächlichen Annahmen vorlagen, bei deren Richtigstellung mit einer Meinungsänderung des Abmahnenden gerechnet werden konnte, und der Beklagte deshalb ausschließlich im eigenen Interesse, nicht als auftragloser Geschäftsführer des Gegners handelte (vgl. Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 9. Aufl., Kap. 41 Rn. 72 ff.).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Zur Revisionszulassung gemäß § 543 Abs. 2 ZPO besteht kein Grund.
Streitwert der Berufung: 1.964,00 €