Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Köln·6 U 5/93·29.06.1993

Berufung zurückgewiesen: Auskunfts- und Unterlassungsanspruch bei Warenzeichenwerbung

Gewerblicher RechtsschutzMarkenrechtSchadensersatzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin machte wegen der Werbeanzeige "C. by E." Ansprüche auf Unterlassung und Auskunft geltend. Das OLG Köln bestätigte die Verurteilung zur Auskunft nach §§25b Abs.5, 24 Abs.2 WZG i.V.m. §242 BGB. Entscheidend sei die Wahrscheinlichkeit eines Schadens durch Marktverwirrung; für die Schadensberechnung kommen konkreter Schaden, Lizenzanalogie oder Gewinnabschöpfung in Betracht. Für den Auskunftsanspruch ist kein endgültiger Kausalnachweis erforderlich.

Ausgang: Berufung der Beklagten zurückgewiesen; Auskunfts- und Unterlassungsansprüche der Klägerin wegen Warenzeichenverletzung bestätigt

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einer Warenzeichenverletzung besteht ein Auskunftsanspruch nach §§25b Abs.5, 24 Abs.2 WZG i.V.m. §242 BGB, wenn die Möglichkeit bzw. Wahrscheinlichkeit eines Schadens besteht.

2

Für die Schadensbemessung bei Kennzeichenverletzungen kommen als Alternativen der konkrete Schaden einschließlich entgangenen Gewinns, die entgangene Lizenz (Lizenzanalogie) oder die Abschöpfung des durch die Verletzung erzielten Gewinns in Betracht.

3

Für die Zulässigkeit eines Auskunftsbegehrens ist kein Nachweis eines bereits eingetretenen konkreten Schadens oder eines gesicherten kausalen Zusammenhangs erforderlich; maßgeblich ist die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts.

4

Werbung mit einem bekannten Kennzeichen für anders bezeichnete bzw. preisgünstigere Waren kann bereits Marktverwirrung und damit schadensrelevante Wirkungen begründen, auch wenn die beworbenen Waren selbst nicht mit dem geschützten Kennzeichen versehen sind.

5

Die Geltendmachung eines Auskunftsanspruchs ist nicht rechtsmissbräuchlich, solange die erbetene Auskunft eine hinreichende Orientierungsgrundlage für eine Schadensschätzung nach §287 ZPO bieten kann.

Relevante Normen
§ 25 b Abs. 5, 24 Abs. 2 WZG i.V.m. § 242 BGB§ 24 Abs. 1 WZG§ 15 Abs. 1 WZG§ 287 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 31 O 483/92

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 3. November 1992 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 O 483/92 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beschwer der Beklagten wird auf 25.000,00 DM festgesetzt.

Entscheidungsgründe

2

##blob##nbsp;

3

Die Berufung der Beklagten ist zulässig; sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

4

##blob##nbsp;

5

Das Landgericht hat die Beklagte zu Recht verur-teilt, der Klägerin Auskunft über die Umsätze mit Damenoberbekleidung zu erteilen, die mit der Kenn-zeichnung "C. by E." in der konkreten, im erstin-stanzlichen Urteil wiedergegebenen Form beworben wurde, und zwar unter synoptischer Nennung der Mangel der bestellten, ausgelieferten und verkauf-ten Waren, gegliedert nach Artikelnummern und Nen-nung der Verkaufspreise.

6

##blob##nbsp;

7

Dieser Auskunftsanspruch steht der Klägerin aus §§ 25 b Abs. 5, 24 Abs. 2 WZG i.V.m. § 242 BGB zu.

8

##blob##nbsp;

9

Die Beklagte hat im geschäftlichen Verkehr Ankün-digungen von Damenoberbekleidung widerrechtlich mit einer nach dem Warenzeichengesetz geschützten Kennzeichnung versehen (§ 24 Abs. 1 WZG), denn sie hat in ihrer Werbeanzeige vom 22. Juli 1992 die Warenzeichen Nr. 1.101.985 und Nr. 979 681 "E. ", deren Inhaberin die Klägerin ist, bei der Ankün-digung von "C."-Artikeln abgebildet und mit dem Warenzeichen "C." zu der Kombination "C. by E. " zusammengefügt. Unstreitig hat die Klägerin, der als Inhaberin der Warenzeichen "E." gemäß § 15 Abs. 1 WZG allein das Recht zusteht, Waren unter dieser Bezeichnung anzubieten und zu bewerben, nie ihre "C."-Artikel unter der Bezeichnung "E." ange-boten oder beide Zeichen miteinander kombiniert. Auch wenn die Beklagten nicht schutzrechtsverlet-zende Ware, sondern Originalware unter dem Waren-zeichen "C. " beworben und vertrieben hat, hat sie durch Hinzufügen des weiteren Warenzeichens "E." in der streitgegenständlichen Werbeanzeige das Warenzeichen der Klägerin verletzt, da nach deren Willen die beiden Kennzeichnungen, die verschiede-ne Kundenkreise ansprechen sollen, nie miteinander in Verbindung gebracht werden sollten.

10

##blob##nbsp;

11

Die Beklagte hätte auch bei Anwendung der erfor-derlichen Sorgfalt erkennen können und müssen, daß sie die von ihr vertriebenen "C."-Waren nicht mit dem Warenzeichen "E." der Klägerin hätte bewerben dürfen, ohne hierdurch das Warenzeichen der Kläge-rin zu verletzen.

12

##blob##nbsp;

13

Aufgrund der somit zumindest fahrlässig began-genen Warenzeichenverletzung steht der Klägerin über den inzwischen unstreitigen Unterlassungs-anspruch hinaus auch der geltend gemachte Aus-kunftsanspruch zu, da dieser nur voraussetzt, daß ein Schaden der in ihrem Warenzeichen verletzten Klägerin wahrscheinlich ist (BGH GRUR 1954, 457, 459 - "I./U." -). Da der Auskunftsanspruch als Hilfsanspruch zur Ermöglichung einer sachgerechten Schadensberechnung gewährt wird, ergeben sich Art und Umfang der zu erteilenden Auskunft nach der Maßgabe von Treu und Glauben aus dem Erfordernis der Schadensberechnung (BGH GRUR 1977, 491, 494 - "A." - m.w.N.). Bei der Warenzeichenverletzung kann der Schaden auf dreifache Art berechnet wer-den, nämlich nach dem konkreten Schaden unter Ein-schluß des entgangenen Gewinns, nach der entgan-genen Lizenz oder nach dem durch die Verletzungs-handlung erzielten Gewinn. Vorliegend kommen alle drei Schadensarten als wahrscheinlich in Betracht. Ein konkreter Schaden in Form eines Marktverwir-rungsschadens kann schon dadurch entstanden sein, daß die auch mit dem Warenzeichen "E." angekündig-ten Artikel wesentlich günstiger angepriesen und verkauft worden sind als üblicherweise "E."-Arti-kel, zumal die Klägerin sich die Verwendung dieses Warenzeichen nur für hochpreisige Waren vorbehal-ten hat. Ebenso ist es wahrscheinlich, daß die Be-klagte schon aufgrund der widerrechtlichen Werbung mit der Kennzeichnung "E." Gewinne erzielt hat, zu deren Abschöpfung die Klägerin berechtigt ist, da der Anlockeffekt des für hochpreisige Waren bekannten Zeichens den Absatz der so beworbenen Waren nicht unwesentlich gefördert haben kann. Schließlich ist auch ein Schaden wahrscheinlich, der auf entgangene Lizenzzahlungen für die Nutzung des Warenzeichens "E." zurückzuführen ist, denn es reicht für die Berechnung des Schadensersatzes nach Lizenzgrundsätzen aus, daß ein solches Recht seiner Art nach überhaupt genutzt werden kann und genutzt wird, ohne daß es darauf ankommt, ob die Klägerin tatsächlich solche Lizenzen üblicherweise vergibt (BGH GRUR 1973, 375, 377 - "Miss P." -).

14

##blob##nbsp;

15

Unerheblich hierfür ist es auch, daß die Waren selbst nicht mit "E." ausgezeichnet waren und im Geschäftslokal nicht mit dieser Bezeichnung geworben wurde, denn ein Schaden nach allen drei Berechnungsmethoden kann schon allein - wie oben dargelegt - durch die Anzeigenwerbung entstanden sei.

16

##blob##nbsp;

17

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist es auch unerheblich, ob die Klägerin tatsächlich einen Um-satzrückgang zu verzeichnen hat und ihr hierdurch ein direkter Schaden entstanden ist. Schon bei der dem Verletzten eingeräumten Möglichkeit, die Herausgabe des vom Verletzter erzielten Gewinnes zu fordern, ist eine Darlegung oder der Nachweis des entgangenen eigenen Gewinns nicht erforderlich (BGH GRUR 1961, 354 - "V." -; BGH GRUR 1965, 313, 314 - "Umsatzauskunft" -).

18

##blob##nbsp;

19

Ebenso kann der Ansicht der Beklagten nicht gefolgt werden, daß sich ein Marktverwirrungsscha-den oder ein Schaden nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie nicht anhand der getätigten Umsätze errechnen lassen könne. Alle Schadensberechnungs-arten können bei Kennzeichnungsverletzungen im allgemeinen nur im Wege der Schätzung ermittelt werden (BGH GRUR 1973, 375, 378 - "Miss P." -; BGH GRUR 1977, 491, 494 - "A." -); für diese Scha-densschätzung sind die umgesetzten Warenmengen und die dabei erzielten Preise und Gewinne eine wich-tige Grundlage und Orientierungsgröße zur Bemes-sung dieser Schäden (BGH a.a.O.). Für einen Markt-verwirrungsschaden können den erzielten Preisen und den getätigten Umsätzen eine besondere Bedeu-tung zukommen, wenn sich herausstellen sollte, daß die Beklagte in großem Umfang die so beworbenen Waren weit unter dem Normalpreis verkauft haben sollte.

20

##blob##nbsp;

21

Soweit die Beklagte die Ansicht vertritt, es lasse sich ein kausaler Zusammenhang zwischen der waren-zeichenrechtlich unzulässigen Ankündigung "C. by E." in den Werbeanzeigen und den erzielten Umsät-zen nicht feststellen, so kommt es auf die Frage der Kausalität im Rahmen des vorliegenden Verfah-rens nicht an. Ob die Verwendung des Warenzeichens "E." tatsächlich den Absatz der von der Beklagten so beworbenen "C."-Ware ermöglicht oder gefördert hat, ist erst dann relevant, wenn die Klägerin einen bestimmten Schaden der Höhe nach geltend macht. Für den vorliegenden Auskunftsanspruch ist es allein maßgebend, daß eine Wahrscheinlichkeit besteht, daß durch die beanstandete Werbung mit der Kennzeichnung "E." der Klägerin ein Schaden entstanden ist.

22

##blob##nbsp;

23

Die Geltendmachung des streitgegenständlichen Aus-kunftsanspruchs ist auch nicht deswegen rechts-mißbräuchlich, weil die Klägerin - nach Ansicht der Beklagten - mit der geforderten Auskunft nichts anfangen könne, da bereits feststehe, daß eine Kausalität zwischen unzulässiger Werbung und Warenabsatz nicht hergestellt werden könne. Unabhängig davon, ob es der Klägerin tatsächlich gelingen wird, einen kausalen Zusammmenhang zwi-schen der warenzeichenrechtlich unzulässigen An-kündigung und den getätigten Umsätzen festzu-stellen, ist ihr Auskunftsbegehren solange nicht rechtsmißbräuchlich, als die Möglichkeit besteht, daß sie durch die Warenzeichenverletzung der Beklagten einen Schaden erlitten hat. Allein der Anlockeffekt des bekannten Zeichens "E." läßt es nicht unwahrscheinlich erscheinen, daß der Absatz der so beworbenen Waren hierdurch gefördert oder gar entscheidend ermöglicht worden ist. Hierfür spricht schon die streitgegenständliche großflä-chige Werbeanzeige der Beklagte unter Hervorhebung der Ankündigung "C. by E.". Besteht aber die Mög-lichkeit, daß die beanstandete Werbung durch die Beklagte für einen Schaden der Klägerin ursächlich war, so kann die geforderte Auskunft eine hinrei-chende Orientierung bieten, eine Schadensschätzung nach § 287 ZPO vorzunehmen.

24

##blob##nbsp;

25

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreck-barkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

26

##blob##nbsp;

27

Die nach § 546 Abs. 2 ZPO festzusetzende Beschwer der Beklagten entspricht dem Wert ihres Unterlie-gens im Rechtsstreit.