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Oberlandesgericht Köln·6 U 55/97·20.11.1997

Werbung mit "bis zu DM 200" für Altfahrräder als übertriebenes Anlocken (§ 1 UWG)

Gewerblicher RechtsschutzWettbewerbsrechtIrreführende WerbungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Berufung der Fahrradhändlerin gegen ein Unterlassungsurteil wurde zurückgewiesen. Die Werbung, die bis zu DM 200 für die Inzahlungnahme "alter fahrbereiter Fahrräder" versprach und dies mit Verkehrssicherheit begründete, wird als übertriebenes Anlocken nach § 1 UWG bewertet. Entscheidend ist, dass die Anzeige bei einem nicht unerheblichen Teil des Publikums den Eindruck erweckt, auch nicht mehr verkehrssichere Fahrräder erreichten den Spitzenpreis.

Ausgang: Berufung gegen Unterlassungsurteil wegen übertriebenen Anlockens nach § 1 UWG zurückgewiesen; einstweilige Verfügung bestätigt

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Werbung erfüllt das Verbot des übertriebenen Anlockens nach § 1 UWG, wenn sie bei einem nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise den Eindruck erweckt, ein besonders günstiger Vorteil gelte auch für Leistungsgruppen, für die dieser Vorteil objektiv nicht erreichbar ist.

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Für die Bewertung des Anlockens kommt es nicht darauf an, ob der genannte Spitzenpreis für technisch einwandfreie, verkehrssichere Gebrauchtgegenstände realistisch ist; maßgeblich ist, dass die Anzeige suggeriert, dieser Preis gelte auch für nicht verkehrssichere Fahrzeuge.

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Die Verwendung eines sachdienlichen Motivs (z.B. ‚Deutschlands Straßen sollen sicherer werden‘) kann irreführend sein, wenn dadurch der Eindruck entsteht, gerade unsichere Waren würden zu dem beworbenen Spitzenpreis angenommen.

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Ein bloßer Werbeappell zur schnellen Inanspruchnahme des Angebots verhindert nicht die irreführende Auslegung der Anzeige; kontextbezogene Gesamtwirkung und Adressatenverständnis sind entscheidend.

Relevante Normen
§ UWG § 1§ 1 UWG§ 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG§ 97 Abs. 1 ZPO§ 545 Abs. 2 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 31 O 641/96

Leitsatz

Das werbliche Angebot eines Fahrradhändlers, beim Kauf eines ,nagelneue(n) P...Jubilé Fahrrade(s)" das ,alte fahrbereite Fahrrad" des Kunden mit einem Betrag von bis zu DM 200,00 in Zahlung zu nehmen, ist jedenfalls dann als sog. übertriebenes Anlocken wettbewerbswidrig im Sinne von § 1 UWG, wenn die angesprochenen Verkehrskreise aufgrund der Gestaltung der Anzeige und der Begründung des Angebots die werbliche Ankündigung dahin verstehen (können), daß auch nicht mehr verkehrssichere alte Fahrzeuge zu einem Betrag von bis zu DM 200,00 entgegen genommen werden.

Tenor

Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das am 4. Februar 1997 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 O 641/96 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.

Entscheidungsgründe

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Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung ist zwar insgesamt zulässig. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg.

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Zu Recht hat das Landgericht mit dem angefochtenen Urteil die im Beschlußweg erlassene einstweilige Verfügung aufrechterhalten. Denn das Unterlassungsbegehren der gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG prozeßführungsbefugten und aktivlegitimierten Antragstellerin erweist sich gemäß § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt des übertriebenen Anlockens als begründet.

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Unter welchen Voraussetzungen eine Wettbewerbshandlung als nach Maßgabe von § 1 UWG unlauteres "übertriebenes Anlocken" einzuordnen ist, hat bereits das Landgericht in

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dem erstinstanzlichen Urteil zutreffend und erschöpfend dargestellt; zur Vermeidung von Wiederholungen wird daher insoweit gemäß § 543 Abs. 1 ZPO auf die Entscheidungsgründe dieses Urteils der ersten Instanz - dort S. 10 f ( = Bl. 47 f d. A. ) - Bezug genommen. Die verfahrengegenständliche Werbung in der Ausgabe der Bild-Zeitung vom 5. September 1996 ist aber auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens der Antragsgegnerin als nach diesen Maßstäben unlautere Wettbewerbshandlung zu qualifizieren.

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Indem die genannte Werbeanzeige in ihrer konkreten Gestaltung für die Inzahlungnahme von Gebrauchtfahrrädern einen Anrechungspreis von " bis zu DM 200.- " verspricht, wird zumindest ein für die wettbewerbsrechtliche Beurteilung maßgeblicher Teil des angesprochenen Publikums " übertrieben " angelockt. Ein nicht unerheblicher Teil der Adressaten der Werbung, denen die Mitglieder des erkennenden Senats als Eigentümer alter und potentielle Erwerber neuer Fahrräder zugehörig sind, wird nämlich die vorbezeichnete Aussage aufgrund des Zusammenhangs, in den sie gestellt ist, in dem Sinne verstehen, daß selbst für nicht mehr verkehrssichere, gleichwohl aber noch "fahrbereite" Fahrräder der ausgelobte " Spitzenwert " von DM 200.- erzielbar ist. Denn nach der Darstellung in dem durch das " Sternchen " in bezug genommenen Fließtext unterhalb des in der Art einer Titelzeile auffällig hervorgehobenen Werbeversprechens verfolgt die Inzahlungnahme gerade den Zweck, " Deutschlands Straßen ...sicherer " zu machen ( "Deutschlands Straßen sollen sicherer werden". ). Diese Aussage suggeriert , daß es der Antragsgegnerin mit dem Versprechen, für die Inzahlungnahme " alter fahrbereiter Fahrräder " einen Ankaufspreis bis zu DM 200.- zu zahlen ( " Sie bringen Ihr altes fahrbereites Fahrrad bei uns vorbei und dafür verrechnenen wir bis zu 200.- DM..."), im Interesse der Verkehrssicherheit gerade darum geht, solche Fahrräder aus dem Verkehr zu ziehen, die für die Sicherheit auf "Deutschlands Straßen" eine Beeinträchtigung oder sogar Gefährdung darstellen könnten. Das wiederum sind aber nicht etwa lediglich unmoderne oder alte, im übrigen noch verkehrstaugliche und -sichere Fahrräder, sondern gerade solche, mit denen zwar die Fortbewegung als solche noch möglich ist, die über diese " Fahrbereitschaft" hinaus den Anforderungen an die Verkehrssicherheit jedoch nicht mehr standhalten. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin wird das Entstehen dieser, durch die vorbezeichnete Aussage erweckten Assoziation auch nicht etwa durch den weiteren, ebenfalls in dem genannten Fließtext enthaltenen Hinweis "...Und ganz schnell bei Ihrem ZEG-Händler vorbeiradeln " verhindert. Denn unabhängig davon, daß zumindest ein nicht unbeachtlicher Teil des angesprochenen Verkehrs diese Aufforderung als bloßen Werbeappell verstehen wird, mit dem die Interessenten zum möglichst schnellen Aufsuchen der Fahrradhändler veranlaßt werden sollen und mit dem gerade auf den spezifischen Anlaß und Hintergrund der konkreten Werbung angespielt wird ( "Fahrräder", "Fahrradfahrer", "Fahrradfahren", "Radeln" ), kann jedenfalls auch mit nicht verkehrssicheren, gleichwohl aber fahrbereiten Fahrrädern bei einem Fahrradhändler "vorbeigeradelt" werden. Die weitergehende Aussage, daß

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nur mit verkehrssicheren Fahrrädern bei den ZEG-Handlern "vorbeigeradelt" werden soll und daß die dort in Zahlung zu gebenden Altfahrräder daher verkehrssicher sein müssen, läßt sich der in Rede stehenden Aussage in ihrer konkreten Formulierung folglich nicht entnehmen.

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Versteht aber ein nicht unerheblicher Teil des angesprochenen Verkehrs die angegriffene Werbung in dem Sinne, daß der ausgelobte Spitzenankaufspreis gerade auch für die Gruppe der zwar fahrbereiten, im übrigen aber nicht mehr verkehrssicheren Gebrauchtfahrräder erzielbar sei, suggeriert dies einen Vorteil, der eine mit den Grundsätzen des Leistungswettbewerbs unvereinbare übertriebene Anlockwirkung auslöst. Dabei kommt es von vorneherein nicht darauf an, daß es sich bei dem genannten Spitzenpreis um einen nach der Schwacke-Liste für viele, auch mehrere Jahre alte Gebrauchtfahrräder durchschnittlichen Typs realistischen Betrag handelt. Unerheblich ist ferner, inwiefern den Verbrauchern überhaupt das Vorhandensein einer Schwacke-Liste für Gebrauchtfahrräder bekannt ist. Das alles kann hier letzlich dahinstehen, weil bei den in der erwähnten Schwacke-Liste taxierten Gebrauchtfahrrädern ein unfallfreier, von den üblichen Gebrauchsspuren abgesehen, einwandfreier technischer, im übrigen verkehrssicherer Zustand zugrundegelegt ist ( vgl. S. 18 der Schwacke-Liste = Anlage zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 28. April 1997 ). Für den Teil des von der Werbung angesprochenen Verkehrs , dessen Gebrauchtfahrrad nicht verkehrssicher ist, stellen sich daher die in der Schwacke-Liste angegebenen Beträge und damit zugleich

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auch der in der verfahrenbetroffenen Werbung ausgelobte Spitzenbetrag somit jedenfalls als unrealistisch dar. Dies begründet und verdeutlicht zugleich den hohen Anreizeffekt der genannten Summe und die hiervon ausgehende besondere Anlockwirkung : Gerade weil die Erzielbarkeit einer Summe von bis zu 200.- DM für nicht verkehrssichere, tatsächlich aber von vorneherein von diesem Preisbereich ausgeschlossene Fahrräder suggeriert wird, entsteht der Eindruck eines - im Interesse der Verkehrssicherheit - ausgelobten ganz besonders günstigen Ankaufsangebots. Dieser Eindruck ist auch geeignet, die Interessenten in erster Linie deshalb zum Aufsuchen der ZEG-Fahrradhändler zu bewegen, um dort in den Genuß des erwarteten Vorteils zu gelangen. Selbst wenn sich anschließend an Ort und Stelle die vorstehende Erwartung eines günstigen Ankaufspreises für nicht verkehrsichere Fahrräder als objektiv unzutreffend erweisen sollte, besteht dann aber die Gefahr, daß sich die Kunden vordergründig - beispielsweise aus Gründen der Bequemlichkeit - deshalb für das Angebot des jeweiligen Fahrradhändlers entschließen, weil sie sich bereits der Mühe unterzogen haben, ihr nicht verkehrssicheres Gebrauchtfahrrad, für welches sie sich nach der Werbung eigentlich einen günstigeren Preis vorgestellt haben, dorthin zu bringen. Dies gilt sogar in besonderem Maß für Interessenten, die ein den Anforderungen der Verkehrssicherheit an sich nicht mehr genügendes Gebrauchtfahrrad in Zahlung geben wollen. Denn gerade bei diesen kann die mit einer " Rückfahrt " gegebenenfalls verbundene Unsicherheit im Verkehr die Entschließung noch fördern, vor allem deshalb auf das Angebot des jeweiligen

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ZEG-Fahrradhändlers einzugehen, um nicht die erneute, mit dem Benutzen des verkehrsunsicheren Fahrrades verbundene Sorge und Unsicherheit auf sich nehmen zu müssen. Entgegen dem Leitbild des Leistungswettbewerbs trifft der Interessent dann seine wirtschaftliche Entscheidung aber nicht mehr im Hinblick auf die Preiswürdigkeit und die Qualität der Ware, sondern ohne eine solche Prüfung der verschiedenen Wettbewerbsangebote in erster Linie deshalb, weil er - sei es aus Bequemlichkeit oder sei es aus Sorge um die Sicherheit seines Rücktransports - die Gelegenheit zum Kauf nutzt. Gerade hierin liegt aber das Unlauterkeitsmerkmal des mit den guten wettbewerblichen Sitten unvereinbaren "übertriebenen Anlockens", mit dessen Verbot verhindert werden soll, daß die angesprochenen Verkehrskreise von einer Prüfung der Qualität und Preiswürdigkeit der verschiedenen Angebote des Wettbewerbs wegen des Versprechens eines besonderen - angebotsfremden - Vorteils abgelenkt und dadurch die Mitbewerber von vorneherein um die Chance gebracht werden, ihrerseits das Publikum mit ihren Angeboten wirksam anzusprechen ( vgl. Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 19. Auflage, Rdn. 90 zu § 1 UWG m. w. N. ).

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Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.

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Das Urteil ist mit seiner Verkündung rechtskräftig ( § 545 Abs. 2 ZPO ).