Kurkumin in Frischkäse: Kennzeichnungspflicht trotz § 47a-LMBG-Allgemeinverfügung
KI-Zusammenfassung
Eine Wettbewerberin verlangte Unterlassung des Vertriebs einer aus Frankreich stammenden Frischkäsezubereitung mit in Deutschland nicht zugelassenem Farbstoff Kurkumin. Trotz Allgemeinverfügung nach § 47a LMBG bejahte das OLG eine Pflicht zur angemessenen Kenntlichmachung der Abweichung. Die bloße Angabe „Kurkumin“ in der Zutatenliste genügt nicht; erforderlich ist mindestens die Kennzeichnung als „Farbstoff Kurkumin“ entsprechend den lebensmittelrechtlichen Kennzeichnungsvorgaben und Art. 6 RL 79/112/EWG. Die Berufung wurde zurückgewiesen; eine noch nicht umgesetzte Richtlinie (RL 94/36/EG) entfaltete vor Fristablauf keine Wirkung.
Ausgang: Berufung gegen das Unterlassungsurteil wegen unzureichender Kurkumin-Kennzeichnung zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Lebensmittel, die aufgrund einer Allgemeinverfügung nach § 47a LMBG trotz Abweichung von nationalen Zusammensetzungsvorschriften in Verkehr gebracht werden dürfen, sind nur verkehrsfähig, wenn die Abweichung angemessen und verbraucherschützend kenntlich gemacht wird.
Die Angabe eines nicht zugelassenen Zusatzstoffs allein mit seinem Stoffnamen in der Zutatenliste genügt für eine „angemessene Kenntlichmachung“ i.S.d. § 47a Abs. 4 LMBG nicht, wenn dadurch die Einordnung als Zusatzstoff/Farbstoff für den Verbraucher nicht hinreichend klar wird.
Als Mindeststandard der Kenntlichmachung nach § 47a Abs. 4 LMBG ist jedenfalls das Kennzeichnungsniveau zu verlangen, das für zugelassene Zusatzstoffe nach nationalem Kennzeichnungsrecht und Art. 6 RL 79/112/EWG gilt (Klassenname plus Stoffbezeichnung).
Die Verletzung verbraucherschützender Kennzeichnungspflichten nach § 47a Abs. 4 LMBG stellt zugleich einen Wettbewerbsverstoß nach § 1 UWG dar, ohne dass es zusätzlicher Unlauterkeitsumstände bedarf.
Eine EG-Richtlinie entfaltet vor Ablauf ihrer Umsetzungsfrist im Inland weder unmittelbare noch mittelbare Wirkung zugunsten Privater.
Leitsatz
Oberlandesgericht Köln, 6. Zivilsenat, Urteil vom 06.09.1995 - 6 U 53/95 -. Das Urteil ist rechtskräftig.
Kurkumin
UWG § 1, LMBG § 47a Abs. 4; KäseVO §§ 3 Abs. 1, 23 Abs. 1 S. 3; Zusatzstoff-ZulassungsVO § 6 Abs. 1; Richtlinie 79/112/EG Art. 6; Richtlinie 94/36/EG 1. Eine in Frankreich hergestellte Frischkäsezubereitung, die den in Deutschland z.Zt. nicht zugelassenen Farbstoff Kurkumin enthält, ist auch bei Vorliegen einer freistellenden Allgemeinverfügung des Bundesministeriums für Gesundheit gem. § 47a LMBG in Deutschland nur verkehrsfähig, wenn die KurkuminZugabe, die die innerstaatlichen (deutschen) lebensmittelrechtlichen Vorschriften verbieten, angemessen kenntlich gemacht wird. Dazu genügt nicht die bloße Angabe ,Kurkumin" in der Zutatenliste auf dem Verkaufsbehältnis. Eine derartige Kennzeichnung entspricht darüber hinaus auch nicht den Anforderungen gem. Art. 6 der Kennzeichnungsrichtlinie 79/112/EG. 2. § 47 a LMBG trägt der Rechtsprechung des EuGH zu Art. 30, 36 EGV Rechnung. 3. Eine noch nicht in nationales Recht umgesetzte EG-Richtlinie entfaltet vor Ablauf der in ihr vorgeschriebenen Umsetzungsfrist im Inland weder unmittelbare noch mittelbare Wirkungen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Antragsgegnerin ist zulässig.
Der Senat sieht es aufgrund der Erläuterungen des erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Antragsgegnerin im Termin vom 9. August 1995 als hinreichend glaubhaft gemacht an, daß das angefochtene Urteil des Landgerichts Köln nicht vor dem 13. März 1995 in der Kanzlei des Prozeßbevollmächtigten eingegangen ist. Die von der Antragsgegnerin am 11. April 1995 eingelegte Berufung ist damit fristgerecht gemäß § 516 ZPO.
Die Berufung der Antragsgegnerin ist jedoch unbegründet.
Die Antragstellerin kann von der Antragsgegnerin gemäß § 1 UWG i.V.m. § 47 a Abs. 4 LMBG Unterlassung verlangen, wie aus dem Urteilstenor ersichtlich.
Bei dem Produkt O.L.L. der Gegnerin handelt es sich unstreitig um eine Frischkäsezubereitung i.S.v. § 1 Abs. 4 Nr. 2 KäseVO. Dieses Produkt darf deshalb nach derzeit geltendem nationalen Recht (§§ 3 Abs. 1, 23 Abs. 1 S. 3 KäseVO i.V.m. § 6 Abs. 1 Zusatzstoff-ZulassungsVO und Anlage 6 Liste A Nr. 6 der Zusatzstoff-ZulassungsVO) entgegen seiner jetzigen Zusammensetzung nicht den Farbstoff Kurkumin enthalten.
Die in Deutschland noch nicht umgesetzte EG-Richtlinie 94/36 vom 30. Juni 1994 über Farbstoffe, die in Lebensmittel verwendet werden dürfen, führt zu keiner anderen Beurteilung. Dabei kommt es nicht darauf an, ob diese Richtlinie, wie die Antragsgegnerin meint, hinreichend konkretisiert ist und deshalb auch ohne Transformation ggfls. unmittelbar einklagbare Rechte des einzelnen Bürgers begründen kann. Die Richtlinie wendet sich gemäß Art. 11 ausdrücklich an die Mitgliedstaaten, wobei die in Art. 9 bestimmte Frist zur Umsetzung der Richtlinie (31. Dezember 1995) noch nicht abgelaufen ist. Erst nach Verstreichen der Umsetzungsfrist kann sich aber die Frage nach einer eventuell auch ohne Umsetzung unmittelbaren Wirkung dieser Richtlinie stellen, wie bereits vom Landgericht zutreffend dargelegt, auf dessen Ausführungen insoweit gemäß § 543 Abs. 2 ZPO Bezug genommen wird. Aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs folgt nichts anderes; auch die Antragsgegnerin vermochte keine Entscheidung des EuGH anzuführen, die ihre Ansicht von einer unmittelbaren Wirkung der Richtlinien vor Ablauf der Umsetzungsfrist stützen könnte.
Das unstreitig in Frankreich hergestellte Produkt der Antragsgegnerin wäre jedoch trotz seines Kurkumingehalts in der beanstandeten Verpackung in der Bundesrepublik bereits jetzt verkehrsfähig, wenn § 47 a LMBG zu Gunsten der Antragsgegnerin eingreift, nachdem auf Antrag der Antragsgegnerin am 14. Juli 1995 eine Allgemeinverfügung des Bundesministeriums für Gesundheit gemäß § 47 a LMBG mit folgendem Inhalt ergangen ist:
,Käsezubereitungen aus Frischkäse, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig hergestellt und rechtmäßig in den Verkehr gebracht werden oder die aus einem Drittland stammen und sich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig im Verkehr befinden und denen der in der Bundesrepublik Deutschland nicht zugelassene Zusatzstoff Kurkumin (E 100) in einer Menge von höchstens 150 mg/kg zugesetzt wurde, dürfen in die Bundesrepublik Deutschland verbracht werden.
Nach § 47 a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes sind bei Lebensmitteln, die von den Vorschriften des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes oder den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen abweichen, diese Abweichungen angemessen kenntlich zu machen, soweit dies zum Schutze des Verbrauchers erforderlich ist. Mit dieser Allgemeinverfügung wird nicht über die Zulässigkeit der Verkehrsbezeichnung der Produkte entschieden, insoweit empfiehlt sich eine Abstimmung mit den zuständigen Landesbehörden."
Wie die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vom 9. August 1995 von der Antragstellerin unbestritten behauptet hat, ist diese Allgemeinverfügung am 2. August 1995 im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden.
Es bedarf keiner Entscheidung, ob das Produkt O.L.L. der Antragsgegnerin den in Absatz 1 der oben angeführten Allgemeinverfügung entspricht, nachdem sich die Antragstellerin nach dem maßgeblichen Sach- und Streitstand der letzten mündlichen Verhandlung vom 9. August 1995 nur noch gegen die Art und Weise der Kenntlichmachung des in dem Produkt O.L.L. enthaltenen Farbstoff Kurkumin auf der im Urteilstenor wiedergegebenen Produktverpackung wendet. Diese Kenntlichmachung beanstandet jedoch die Antragstellerin zu Recht als nicht ausreichend, denn sie genügt nicht den Anforderungen des § 47 a Abs. 3 LMBG.
Nach § 47 a Abs. 4 LMBG (der auch in Abs. 2 der Allgemeinenverfügung des Bundesgesundheitsministeriums vom 14. Juli 1995 angesprochen wird) sind bei Lebensmitteln, die von den Vorschriften des LMBG oder den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen abweichen, diese Abweichungen angemessen kenntlich zu machen, soweit dies zum Schutz des Verbrauchers erforderlich ist. Im Streitfall weicht das Produkt O.L.L. der Antragsgegnerin wegen seines Kurkumingehalts von dem auf der Grundlage des LMBG erlassenen § 23 Abs. 1 KäseVO ab (vgl. dazu Zipfel, Lebensmittelrecht, § 23 KäseVO Rdnr. 18). Diese Abweichung ist auch gemäß § 47 a Abs. 4 LMBG zum Schutze des Verbrauchers als eine für die Kaufentscheidung des Verbrauchers relevante Abweichung (Zipfel a.a.O., § 47 a LMBG, Rdnr. 34) kenntlich zu machen.
Dies ergibt sich zum einen bereits daraus, daß der Farbstoff Kurkumin zu den Lebensmittel-Zusatzstoffen gehört, die nach nationalem Recht (§ 3 Abs. 1 Ziff. 3 LMKV i.V.m. § 6 LMKV, §§ 6 u. 8 Zusatzstoff-ZulassungsVO) und nach europäischem Gemeinschaftsrecht (Art. 6 der Kennzeichnungsrichtlinie 79/112/EWG vom 18. Dezember 1978, ABl. L 33/1) jeweils kenntlich zu machen sind, soweit für ein Lebensmittel zugelassen. Es handelt sich hierbei um Vorschriften, die gerade dem Schutz des Verbrauchers dienen, indem sie ihn zum Zwecke des vorbeugenden Gesundheitsschutzes (vgl. Zipfel a.a.O. § 11 LMBG Rdnr. 58) sowie zur Sicherstellung der Transparenz der angebotenen Produkte durch genaue Unterrichtung über die verschiedenen Zutaten eines Lebensmittels in die Lage versetzen sollen, seine Wahl unter den einzelnen Produkten in Kenntnis der Zusammensetzung der Lebensmittel zu treffen (vgl. dazu auch die sechste Begründungserwägung der Richtlinie 79/112/EWG und die zweite Begründungserwägung der Richtlnie 89/395/EWG vom 14. Juni 1989, ABl. L 186/17 sowie die zweite Begründungserwägung der Farbstoffrichtlinie 94/36/EG; vgl. zudem EuGH Urteil vom 14. Juli 1994, Rechtssache C-17/93 ,J.J.J.van der Veldt", Slg 1994/3553 f., 3563).
Unabhängig von dieser Entscheidung des Gesetzgebers zur Erforderlichkeit der Kenntlichmachung von Farbstoffen wie Kurkumin in Lebensmitteln besteht zudem wegen der in den letzten Jahren immer häufiger auftretenden LebensmittelAllergien ein gesteigertes Interesse des Verbrauchers an einer Unterrichtung über das Vorhandensein von Lebensmittelzusätzen, wobei sich dieses Interesse des Verbrauchers darin widerspiegelt, daß vermehrt Lebensmittel angeboten werden, die gerade mit dem Fehlen etwaiger Zusatzstoffe werben.
Hinzu kommt schließlich noch, daß die bislang auf dem deutschen Markt angebotenen Frischkäsezubereitungen kein Kurkumin enthielten und - soweit es nicht um solche Produkte geht, die von der o.a. Allgemeinverfügung des Bundesgesundheitsministeriums vom 14. Juli 1995 erfaßt werden -auch derzeit nicht enthalten, so daß der deutsche Verbraucher auch aus diesem Grund über die Abweichung des Produkts Oh LA-LA durch seinen Kurkumin-Gehalt von den ihm vertrauten Käsezubereitungen unterrichtet werden muß.
Die Notwendigkeit der Kenntlichmachung der streitgegenständlichen Abweichung des Produkts O.L.L. zum Schutz des Verbrauchers ist somit - auch bei Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (vgl. dazu Zipfel a.a.O., § 47 a LMBG Rdnr. 34) - ohne weiteres zu bejahen. Offensichtlich entspricht dies ebenfalls dem Verständnis der Antragsgegnerin, die den Farbstoff Kurkumin in der Zutatenliste der angegriffenen Produktausstattung mit der Angabe ,Kurkumin" ausweist und für sich in Anspruch nimmt, den Verbraucher damit ausreichend und im Einklang mit den Kennzeichnungsvorschriften zu informieren.
Von einer derartigen ausreichenden Unterrichtung des Verbrauchers kann aber keine Rede sein. § 47 a Abs. 4 LMBG verlangt, daß die Abweichung angemessen kenntlich zu machen ist. Der Rechtsprechung des EuGH zu Art. 30, 36 EWGV, die Grundlage für die Formulierung des § 47 a Abs. 34 LMBG war (vgl. die amtliche Begründung zu § 47 a Abs. 4 LMBG, abgedruckt in Zipfel, Lebensmittelrecht, § 47 a LMBG Rdnr. 8) und der deshalb bei der Auslegung de § 47 a Abs. 4 LMBG besondere Bedeutung zukommt, läßt sich hierzu entnehmen, daß die Kenntlichmachung unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und der dabei vorzunehmenden Abwägung zwischen den Zielen der Gemeinschaft einerseits und dem Verbraucherschutz andererseits zum einen ausreichend sein muß, um die notwendige Aufklärung des Verbrauchers zu gewährleisten, sie aber auf der anderen Seite keine übersteigerten Anforderungen stellen darf, dabei insbesondere auch keine negativen Einschätzungen für das Produkt zur Folge haben darf (vgl. Zipfel a.a.O. § 47 a LMBG; EuGH Urteil vom 12. März 1987, Rechtssache 178/94 ,Reinheitsgebot für Bier" Slg 1987/1262, 1271; Zipfel: Deutsches Lebensmittelrecht in der Europäischen Gemeinschaft, EFLR 1992/179, 195 ff. m.w.N.). Wie im Streitfall die Kenntlichmachung der Abweichung konkret vorzunehmen ist, ob zum Beispiel auf den in dem Produkt O.L.L. enthaltenen Farbstoff Kurkumin schon auf der Deckelfolie hingewiesen werden muß, wie die Antragstellerin geltend macht, oder ob eine Angabe in der Zutatenliste, wie die Antragsgegnerin meint, geht aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs allerdings nicht hervor (vgl. dazu auch Zipfel: Deutsches Lebensmittelrecht in der Europäischen Gemeinschaft, EFLR 1992/179, 195 ff.).
Es bedarf jedoch keiner Entscheidung, wie im einzelnen bei dem Produkt der Antragsgegnerin der Gehalt von Kurkumin auszuweisen ist, denn die beanstandete Kenntlichmachung ist selbst dann nicht ,angemessen" gemäß § 47 a Abs. 4 LMBG, wenn man der Ansicht der Antragsgegnerin folgt und einen Hinweis auf die Abweichung in der Zutatenliste der in Rede stehenden Fertigpackung O.L.L. als ausreichend ansieht. Als ,Mindestanforderung" für eine angemessene Kenntlichmachung ist jedenfalls zu verlangen, daß der in dem Produkt der Antragsgegnerin enthaltene Farbstoff Kurkumin zumindest in der Art und Weise ausgewiesen wird, wie dies nach nationalem Recht und nach europäischem Gemeinschaftsrecht für die Kenntlichmachung von zugelassenen Farbstoffen als Lebensmittelzusätzen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 LMKV i.V.m. § 6 LMKV und § 8 Zusatzstoff-ZulassungsVO im Einklang mit Art. 6 der Kennzeichnungsrichtlinie 79/112/EG gefordert wird, um den Verbraucher entsprechend dem bereits angeführten Sinn und Zweck dieser Kennzeichnungsvorschriften möglichst genau über den Zusatzstoff zu informieren. Danach wäre zwar ein Hinweis auf Kurkumin gemäß § 8 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 i.V.m. S. 4 Zusatzstoff-ZulassungsVO in der Zutatenliste der Fertigpackung O.L.L. ausreichend. Der Angabe ,Kurkumin" müßte dann jedoch gemäß § 6 Abs. 3 Abs. 4 Ziff. 2 LMKV der Klassenname der Zutat (,Farbstoff") vorangestellt werden; erst dann wird auch derjenige Verbraucher, dem zum Beispiel der Hinweis ,Kurkumin" nichts sagt, in die Lage versetzt, diesen Zusatzstoff mit der vom Gesetzgeber verlangten Genauigkeit einzuordnen. Die entsprechende Forderung für die Kenntlichmachung nach Gemeinschaftsrecht ergibt sich aus Art. 6 Abs. 5 Ziff. b) Beistrich 2 i.V.m. Anhang II der Richtlinie 79/112/EG (in Verbindung mit der Richtlinie 89/395/EWG).
Erfüllt somit die angegriffene Kenntlichmachung noch nicht einmal die aufgezeigte ,Mindestanforderung", ist sie bereits aus diesem Grund nicht angemessen im Sinne von § 47 a Abs. 4 LMBG, wobei die vorstehenden Erwägungen auch belegen, daß mit dieser Beurteilung keine im Sinne der Rechtsprechung des EuGH unverhältnismäßigen Anforderungen an die Kenntlichmachung der Abweichung gestellt werden.
Dieser Verstoß gegen § 47 a Abs. 4 LMBG begründet zugleich die Unlauterkeit der beanstandeten Wettbewerbshandlung der Antragsgegnerin gemäß § 1 UWG. § 47 a Abs. 4 LMBG dient, worauf auch im Gesetzestext ausdrücklich hingewiesen wird, gerade dem Schutz des Verbrauchers vor Irreführung und Täuschung durch die Forderung der Kenntlichmachung für den Verbraucher relevanter Abweichungen. Die Vorschrift des § 47 a Abs. 4 LMBG stellt damit ebenso wie §§ 3 LMKV, 1, 14, 23 KäseVO (vgl. dazu Zipfel a.a.O. Vorbem. LMKV Rdnr. 11, § 14 KäseVO Rdnr. 7 sowie Beschluß des Senats vom 13.4.1994 - 6 U 129/92 -) eine sogenannte wertbezogene Norm dar, deren Verletzung auch ohne Hinzutreten weiterer Erfordernisse einen Verstoß gegen die guten Sitten des Wettbewerbs i.S.v. § 1 UWG begründet (vgl. Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 17. Aufl., § 1 UWG Rdnr. 614, 621).
Art. 30 EWGV steht dem danach aus § 1 UWG i.V.m. § 47 a Abs. 4 LMBG erfolgreichen Unterlassungsverlangen der Antragstellerin nicht entgegen. Hierbei kann dahinstehen, ob das in Rede stehende Unterlassungsgebot überhaupt eine Maßnahme gleicher Wirkung wie eine Einfuhrbeschränkung i.S.v. Art. 30 EWGV im Streitfall darstellt, nachdem die beanstandete Produktausstattung ersichtlich ausschließlich für den deutschen Markt konzipiert ist, mag auch das Produkt in Frankreich in die streitgegenständliche Verpackung eingefüllt werden. Diese Maßnahme ist jedenfalls gemäß Art. 36 EWGV gerechtfertigt. § 47 a LMBG, insbesondere auch § 47 a Abs. 4 LMBG, trägt der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu Art. 30, 36 EWGV Rechnung, wonach das Gemeinschaftsrecht bis zu der (zur Zeit noch nicht erreichten) vollständigen Harmonisierung der Vorschriften über die Zulässigkeit von Lebensmittelzusatzstoffen einen Mitgliedsstaat nicht hindert, das Inverkehrbringen von aus anderen Mitgliedsstaaten stammenden Lebensmitteln, denen derartige Stoffe zugesetzt sind, gemäß Art. 36 S. 1 EWGV aus den Gründen des vorbeugenden Gesundheitsschutzes zu verbieten, daß jedoch der dem Art. 36 S. 2 EWGV zugrundeliegende Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine Beschränkung des Verbots auf das Maß dessen verlange, was zur Erreichung der rechtmäßig verfolgten Ziele des Gesundheitsschutzes erforderlich sei und deshalb das Inverkehrbringen dieser Erzeugnisse in einem für die Wirtschaftsteilnehmer leicht zugänglichen Verfahren, wobei die mögliche Zulassung Gegenstand eines Rechtsakts von allgemeiner Wirkung sein müsse, zu genehmigen, wenn sich dies mit den genannten Zielen vereinbaren lasse (vgl. EuGH Rechtssache 74/329 - Muller - NJW 1987/1136, 1138; EuGH Rechtssache 178/84 ,Reinheitsgebot für Bier" Slg. 1987/1227, 1274 m.w.N.; vgl. zudem Mitteilung der Kommission über den freien Verkehr mit Lebensmitteln innerhalb der Gesellschaft - 89/C 271/03 - vom 24.10.1989). Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (z.B. Rechtssache 178/84 ,Reinheitsgebot für Bier" Slg. 1987/1227, 1271) kann dabei für Lebensmittel aus anderen Mitgliedsstaaten, die von den im Empfangsland geltenden Anforderungen abweichen, eine angemessene Kenntlichmachung der Abweichungen gefordert werden, wenn dies zum Schutz des Verbrauchers notwendig ist. Schließlich genügt die beanstandete Kennzeichnung des Farbstoffs Kurkumin auf der Produktverpackung ,O.L.L.", wie bereits erörtert, nicht den Anforderungen des Art. 6 der Kennzeichnungsrichtlinie 79/112/EWG, die in ihrer sechsten Begründungserwägung gerade betont, daß jede Regelung über die Etikettierung von Lebensmitteln vor allem der Unterrichtung und dem Schutz des Verbrauchers dienen soll, d.h. daß der Verbraucher die Möglichkeit haben muß, alle verschiedenen Zutaten eines Lebensmittels, die verwendet wurden, genau zu kennen (EuGH Rechtssache C - 17/93 ,J.J.J. van der Veldt Slg. 1994/3553, 3563). Erst zusammen mit dem Klassennamen ,Farbstoff" wird jedoch der Verbraucher zusammen mit dem Hinweis ,Kurkumin" mit der gebotenen Genauigkeit über die in dem Produkt ,O.L.L." enthaltene Lebensmittelzutat unterrichtet.
Danach kann kein Zweifel sein, daß das von der Antragstellerin angestrebte Unterlassungsgebot gemäß Art. 36 S. 1 EWGV aus den zwingenden Gründen des Verbraucherschutzes erforderlich ist, ohne daß dem Art. 36 S. 2 EWGV entgegensteht.
Eine Begrenzung des Unterlassungsgebots für die Zeit bis zum 31. Dezember 1995 kam entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin nicht in Betracht. Dies gilt schon deshalb, weil die beanstandete Kenntlichmachung des in dem Produkt der Antragsgegnerin enthaltenen Farbstoffs Kurkumin aus den angeführten Gründen selbst bei einer Zulassung von Kurkumin für Frischkäsezubereitungen in Deutschland nach dieser Zeit aus den angeführten Gründen nicht ausreichend wäre. Die am 31. Dezember 1995 ablaufende Frist für die Umsetzung der EG-Farbstoff-Richtlinie 94/36 ist somit ohne Bedeutung für das in Rede stehende Unterlassungsgebot, denn die Frage der Kennzeichnung der Farbstoffe wird in dieser Richtlinie nicht geregelt.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 91 a Abs. 1 ZPO.
Eine Anwendung des § 97 Abs. 2 ZPO zugunsten der Antragsgegnerin kam nicht in Betracht. Zwar hat die Antragstellerin erstmals mit der Berufungserwiderung die nicht ausreichende Kennzeichnung von Kurkumin auf der Produktverpackung beanstandet. Dies geschah jedoch vor dem Hintergrund, daß die Antragsgegnerin erst in der Berufungsinstanz die Allgemeinverfügung des Bundesgesundheitsministers gemäß § 47 a Abs. 2 LMBG erwirkt hat und die Antragstellerin bis zu diesem Zeitpunkt zu Recht u.a. der Ansicht war, die Frischkäsezubereitung ,O.L.L." der Antragsgegnerin sei schon wegen ihres Kurkumingehalts in Deutschland gemäß § 47 Abs. 1 LMBG i.V.m. §§ 1, 23 KäseVO, 11 Abs. 1 Nr. 2 LMBG sowie § 1 UWG in Deutschland nicht einfuhr- und verkehrsfähig. Auf § 47 a Abs. 1 S. 1 LMBG konnte sich die Antragsgegnerin zu diesem Zeitpunkt wegen § 47 a Abs. 1 S. 2 Ziff. 2 LMBG nicht mit Erfolg berufen, denn das Produkt O.L.L. entspricht wegen des in ihm enthaltenen Farbstoffs Kurkumin nicht den Vorschriften über die zulässige Zusammensetzung einer Frischkäsezubereitung, wobei es aus den bereits angeführten Gründen dabei um eine Abweichung der Zusammensetzung des Produkts von Rechtsvorschriften geht, die im Sinne von § 47 a Abs. 1 S. 2 Ziff. 2 LMBG den Gründen des vorbeugenden Gesundheitsschutzes dienen. Art. 30 EWGV gebot entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin keine andere Beurteilung, und zwar selbst dann nicht, wenn zugunsten der Antragsgegnerin davon ausgegangen wird, daß das Produkt O.L.L. in Frankreich rechtmäßig mit Kurkumin hergestellt und in den Verkehr gebracht worden ist. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen hingewiesen, wonach § 47 a LMBG auch hinsichtlich des dort genannten Erfordernisse der Erwirkung einer Allgemeinverfügung, soweit es um Lebensmittelabweichungen i.S.v. § 47 a Abs. 1 S. 2 Ziff. 2 LMBG geht, der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu Art. 30, 36 EWGV entspricht. Die Antragstellerin begehrte damit zumindest bis zu der erst am 14. Juli 1995 erlassenen und am 2. August 1995 bekanntgemachten Allgemeinverfügung des Bundesministeriums für Gesundheit von der Antragsgegnerin zu Recht, daß diese es unterläßt, das Produkt O.L.L. (ungeachtet der Etikettierung der Produktverpackung) in Deutschland in den Verkehr zu bringen.
Soweit die Parteien den Rechtsstreit in erster Instanz zu der Frage der Verkehrsbezeichnung des Produkts O.L.L. übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, waren die Kosten gemäß § 91 a Abs. 1 ZPO aus den zutreffenden Erwägungen der angefochtenen Entscheidung der Antragsgegnerin aufzuerlegen.
Das Urteil ist gemäß § 545 Abs. 2 ZPO mit der Verkündung rechtskräftig.
Die nicht nachgelassenen Schriftsätze der Antragsgegnerin vom 03.09.1995 (eingegangen am Nachmittag des 05.09.1995) haben vorgelegen.
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