Berufung abgewiesen: Werbung als Anwalt‑Suchservice nicht irreführend
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte einstweiligen Rechtsschutz gegen die Werbung eines Online‑Anbieters, der unter den Suchbegriffen „Rechtsberatung“/„Beratungsdienste“ auftauchte. Strittig war, ob Verbraucher durch die Einblendung über die tatsächliche Dienstleistung irregeführt werden. Das OLG Köln verneint die Irreführung und die Glaubhaftmachung des Unterlassungsanspruchs; die Werbung weist nach Ansicht des Gerichts hinreichend auf einen reinen Nachweisdienst hin.
Ausgang: Berufung der Antragstellerin gegen die Abweisung des Antrags auf einstweilige Verfügung abgewiesen; Unterlassungsanspruch nicht glaubhaft gemacht
Abstrakte Rechtssätze
Die bloße Verwendung allgemeiner Suchbegriffe wie ‚Rechtsberatung‘ oder ‚Beratungsdienste‘ begründet nicht ohne weiteres eine bestimmte Verbraucher‑Erwartung gegenüber der konkreten Werbeankündigung.
Ob ein Verbraucher bei Auswahl eines Suchbegriffs von der angezeigten Werbung auf ein konkretes Leistungsangebot schließt, bestimmt sich nach der konkreten Werbeankündigung des jeweiligen Unternehmens.
Bei Anträgen auf einstweilige Verfügung wegen angeblicher Irreführung obliegt es dem Antragsteller, die behauptete Irreführung hinreichend glaubhaft zu machen; bloße Vermutungen genügen nicht.
Bezeichnungen wie ‚Anwalt‑Suchservice‘ in Verbindung mit sichtbarem Firmennamen können hinreichend deutlich machen, dass es sich um eine Nachweis‑/Vermittlungsleistung und nicht um eigene anwaltliche Tätigkeit handelt.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 81 O 191/96
Leitsatz
1. Die über T-Online verbreiteten Suchbegriffe ,Rechtsberatung" oder ,Beratungsdienste" rufen beim Online-Benutzer zwar die Vorstellung hervor, daß sich dahinter Firmen verbergen, die entsprechende Leistungen anbieten; die damit verbundene Erwartung allein besagt indes nichts über das konkrete Verständnis der Werbung, die bei Anwählen eines der beiden Suchbegriffe auf dem Bildschirm erscheint. 2. Erscheint bei Anwählen der Suchbegriffe ,Rechtsberatung" oder ,Beratungsdienste" auf dem Bildschirm die Werbeeinblendung
Tenor
Die Berufung der Antragstellerin gegen das am 16. Januar 1997 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 81 O 191/96 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Antragstellerin auferlegt. Das Urteil ist mit der Verkündung rechtskräftig.
Entscheidungsgründe
(abgekürztes Urteil gemäß § 543 Abs. 1 ZPO)
Die Berufung der Antragstellerin ist zulässig, aber unbegründet.
Der Antrag der Antragstellerin auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung bleibt auch nach dem zweitinstanzlichen Vorbringen der Antragstellerin ohne Erfolg.
Zwar bestehen keine Zulässigkeitsbedenken gegenüber dem von der Antragstellerin mit ihrem Rechtsmittel verfolgten Begehren. Nach dem unstreitigen Geschehensablauf ist insbesondere vom Vorliegen des Verfügungsgrundes der Dringlichkeit auszugehen, wie die Antragsgegnerin zu Recht nicht in Zweifel zieht. Ebenso ist die Antragsbefugnis der Antragstellerin gemäß § 13 Abs. 2 Ziffer 1 UWG für die Geltendmachung des streitgegenständlichen Unterlassungsbegehrens zu bejahen, nachdem beide Parteien Anwalts-Suchservice-Leistungen auf demselben örtlichen Markt (bundesweit) anbieten, so daß dahinstehen kann, ob die Antragstellerin als durch die beanstandete Wettbewerbshandlung der Antragsgegnerin zu 1. unmittelbar Verletzte auch ungeachtet des § 13 Abs. 2 Ziffer 1 UWG klagebefugt wäre.
Der Antrag der Antragstellerin auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung ist jedoch nicht begründet.
Die Voraussetzung des § 1 UWG i.V.m. Artikel 1 § 1 RBerG oder des § 3 UW sind von der Antragstellerin nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Andere Anspruchsgrundlagen, die den Anspruch der Antragstellerin rechtfertigen könnten, sind aber nicht ersichtlich und werden von der Antragstellerin auch nicht geltend gemacht.
Die Vorstellung des online-Benutzers von der Angebotspalette der unter den streitgegenständlichen Suchbegriffen "Rechtsberatung" oder "Beratungsdienste" aufgeführten Firmen wird zwar von der Erwartung beeinflußt, daß diese Firmen Leistungen anbieten, die den Suchbegriffen entsprechen. Diese Erwartung allein besagt jedoch nichts darüber, wie der Benutzer die konkrete Werbung beurteilt, die auf dem Bildschirm erscheint, wenn er einen der beiden Suchbegriffe und sodann eines der dort aufgeführten Unternehmen anwählt. Welche Leistungen er tatsächlich von diesem Unternehmen erwartet, entscheidet sich vielmehr nach dessen jeweiliger Werbeankündigung, im Streitfall also nach den beanstandeten Werbehinweisen der Antragsgegnerin. Soweit es um die Einordnung der Antragsgegnerin unter der Rubrikbezeichnung "Beratungsdienste" geht, gilt dies schon deshalb, weil dieses Schlagwort derart allgemein gefaßt ist, daß dem online-Benutzer gar nichts anderes übrig bleibt, als sich genauer mit den einzelnen unter diesem Schlagwort genannten Unternehmen zu befassen. Der von der Antragstellerin mit der Antragsschrift vorgelegte Auszug zu diesen Unternehmen, die von der Lifestyle Unterhaltungs GmbH, dem Alpenhotel T. G., dem Bestatter-Bundesverband bis hin zum Arbeitsamt und Versicherungsmakler reichen und daneben auch die Antragsgegnerin nennen, bestätigt dies. Für online-Dienste gilt somit nichts anderes als für den Benutzer der bislang üblichen Branchenverzeichnisse, nämlich daß dieser sich um so intensiver mit den zu den einzelnen Firmen gemachten Angaben beschäftigen muß, je allgemeiner der Suchbegriff ist. Das sehr viel enger und spezieller gefaßte Suchwort "Rechtsberatung" wird zwar die Erwartungshaltung des online-Benutzers stärker lenken und beeinflussen als die Rubriksbezeichnung "Beratungsdienste". Aber auch hier kommt es maßgeblich auf die konkrete Werbeankündigung des Unternehmens an, denn diese Werbung ist die Information, die der Verbraucher sucht, wenn er sich des online-Dienstes und des in Rede stehenden Suchworts bedient.
Die Werbung der Antragsgegnerin, die auf dem Bildschirm erscheint, wenn der Interessent den Suchbegriff "Rechtsbe-ratung" oder "Beratungsdienste" und bei den sodann genannten Anbietern die Firma der Antragsgegnerin anwählt, ist wie nachstehend wiedergegeben gestaltet: pp.
Diese Werbung der Antragsgegnerin enthält jedoch auch unter Berücksichtigung der vorstehend erörterten Erwartungshaltung der Verbraucher keine Ankündigungen, die geeignet wären, glaubhaft zu machen, daß ein nicht unbeachtlicher Teil der davon angesprochenen Verbraucher meint, er erhalte die gesuchte Rechtsberatung bereits von der Antragsgegnerin selbst bzw. von einem bei der Antragsgegnerin beschäftigten Anwalt. Die im mittleren Teil der Werbung enthaltene Aufforderung zum Anruf bei der Antragsgegnerin "Sie suchen einen Anwalt? Rufen Sie uns an: ........" ist zwar für sich genommen nicht ausreichend, um den Interessenten unmißverständlich darüber zu informieren, daß er von der Antragsgegnerin lediglich Nachweise zu bei der Antragsgegnerin nicht tätigen Rechtsanwälten erhalten kann. Oberhalb dieser Aufforderung sowie unter diesem Hinweis wird aber jeweils die Firma der Antragsgegnerin gut sichtbar wiedergegeben, in der deren Leistungsangebot mit "Anwalt-Suchservice" beschrieben ist. Damit wird jedoch hinreichend deutlich, daß sich die Tätigkeit der Antragsgegnerin auf den Nachweis von Rechtsanwälten beschränkt.
Der Senat vermag danach ebenso wie das Landgericht nicht aus eigener Kenntnis und Sachkunde allein aufgrund der beanstandeten Werbung festzustellen, daß ein relevanter Teil der von der Antragsgegnerin umworbenen Verbraucher über das Leistungsangebot der Antragsgegnerin irregeführt wird, wie es die Antragstellerin geltend macht. Es hätte daher der Beibringung entsprechender Glaubhaftmachungsmittel seitens der Antragstellerin bedurft, woran es jedoch fehlt. Dem Unterlassungsbegehren der Antragstellerin kann deshalb im vorliegenden einstweiligen Verfügungsverfahren weder gemäß § 3 UWG noch gemäß § 1 UWG i.V.m. Artikel 1 § 1 RBerG entsprochen werden, denn es ist von der Antragstellerin nicht hinreichend glaubhaft gemacht, daß die Antragsgegnerin zu 1) mit der streitgegenständlichen Werbung aus der Sicht der Verbraucher Rechtsberatung, und damit eine von ihr tatsächlich nicht ausgeübte Tätigkeit anbietet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Das Urteil ist gemäß § 543 Abs. 2 ZPO mit der Verkündung rechtskräftig.