Pflanzenschutzmittel: Gebrauchsanleitung muss vollflächig am Gebinde angebracht sein
KI-Zusammenfassung
Wettbewerber stritten um den Vertrieb von Pflanzenschutzmitteln mit lose in einer Klarsichthülle beigefügter Gebrauchsanleitung sowie um zu kleine Gefahrenkennzeichnungsfelder. Das OLG Köln bestätigte den Unterlassungsanspruch: § 20 Abs. 2 Nr. 6 PflSchG verlangt die vollständige, unverwischbare Anbringung der Anleitung auf dem Behältnis; ein Sachet mit Einlegezettel genügt nicht. Zudem müssen Gefahrkennzeichnungen die Mindestabmessungen des § 7 GefStoffVO (Seitenlängen) einhalten; bloßer Flächeninhalt reicht nicht. Beide Verstöße sind zugleich wettbewerbswidrig nach § 1 UWG, da die Normen dem Gesundheitsschutz dienen.
Ausgang: Berufung der Beklagten gegen das Unterlassungsurteil zurückgewiesen (Tenor lediglich präzisiert).
Abstrakte Rechtssätze
§ 20 Abs. 2 Nr. 6 PflSchG verlangt, dass die Gebrauchsanleitung vollständig und unverwischbar auf dem Behältnis bzw. der Verpackung angebracht ist; ein lose beigefügter Zettel genügt nicht.
Das Einlegen einer losen Gebrauchsanleitung in eine am Gebinde befestigte Klarsichthülle erfüllt die Anforderungen des § 20 Abs. 2 Nr. 6 PflSchG nicht, weil die dauerhafte Verfügbarkeit bis zum Verbrauch nicht hinreichend gesichert ist.
Eine fehlende behördliche Beanstandung kann eine zwingende gesetzliche Kennzeichnungspflicht nicht suspendieren und begründet keinen Rechtfertigungsgrund für einen Gesetzesverstoß.
Die Mindestabmessungen der Gefahrenkennzeichnung nach § 7 GefStoffVO sind als Seitenlängen einzuhalten; die Einhaltung eines entsprechenden Flächeninhalts ersetzt die geforderten Formate nicht.
Verstöße gegen gesundheitsbezogene Marktverhaltensnormen wie § 20 Abs. 2 Nr. 6 PflSchG und § 7 GefStoffVO begründen regelmäßig einen Unterlassungsanspruch nach § 1 UWG.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 31 O 486/92
Leitsatz
1. Die nach § 20 Abs. 2 Nr. 6 PflSchG vorgeschriebene Gebrauchsanleitung muß auf dem Gefäß angebracht sein. Das bloße Beifügen auf einem gesonderten und nicht mit der vollen Fläche fest mit dem Behältnis verbundenen Papier genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen. Gleichermaßen unzureichend ist das bloße Einlegen der losen Gebrauchsanleitung in eine fest auf dem Behältnis angebrachte Hülle. 2. Der Umstand, daß die Biologische Bundesanstalt die bisherige, vorstehend beschriebene Praxis möglicherweise nicht beanstandet hat, läßt die gesetzgeberische Absicht und den Inhalt der gesetzlichen Regelung unberührt und liefert keinen Rechtfertigungsgrund. § 20 Abs. 2 Nr. 6 PflSchG enthält eine zwingende Regelung. 3. Läßt sich - notfalls nach Verkleinerung der Schriftgröße - die Gebrauchsanleitung unschwer auf den angebotenen Gefäßen unterbringen, ohne daß die Lesbarkeit hierunter leidet, kann nicht mit Erfolg geltend gemacht werden, durch das Gesetz werde Unmögliches verlangt. 4. In dem Vertrieb eines Pflanzenschutzmittels mit einer Gebrauchsanleitung, die § 20 Abs. 1 Nr. 6 PflSchG nicht genügt, liegt zugleich ein Verstoß gegen § 1 UWG, § 20 Abs. 2 Nr. 6 PflSchG, der dem Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier dient, ist eine wertbezogene Norm. 5. Die Gefahrkennzeichnung muß exakt den Mindestabmessungen der Gefahrstoffverordnung entsprechen, andernfalls liegt auch ein Wettbewerbsverstoß vor.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 24. November 1992 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 O 486/92 - wird mit der Maßgabe zurück gewiesen, daß die Beklagte verurteilt wird, es bei Meidung eines vom Gericht für je- den Fall der Zuwiderhandlung festzuset zenden Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 500.000,- DM - ersatzweise für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft - oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, die Produkte "B." in einer 1-Liter-Flasche, "D. KV" in einer 1-Liter-Flasche, "P." in einer 5-Liter-Kanne, "B. S" in einer 1-Liter-Flasche und "B. S" in einer 5-Liter-Kanne in den Verkehr zu bringen, a) wenn die Gebrauchsanleitung nicht voll- ständig auf dem jeweiligen Gebinde aufge bracht ist, sondern sich lose in einer rundum verschweißten Klarsichthülle befindet, deren Rückseite vollständig auf das jeweili ge Gebinde aufgeklebt ist, wie nachstehend (in Ablichtung) wiederge- geben: und/oder b) wenn auf den vorstehend genannten Produk ten die Gefahrenkennzeichnungen jeweils nur mit den nachstehend wiedergegebenen Maßen versehen sind: "B.", 1-Liter-Flasche: 60 x 50 mm "D. KV", 1-Liter-Flasche: 59 x 56 mm "P.", 5-Liter-Kanne: 95 x 85 mm "B. S", 1-Liter-Flasche: 54 x 60 mm "B. S", 5-Liter-Kanne: 95 x 80 mm. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Voll streckung hinsichtlich der Hauptsache durch Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000,- DM und hinsichtlich der Kosten durch Sicher heitsleistung in Höhe von 26.000,- DM abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die jeweiligen Sicherheiten können auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich- rechtlichen Sparkasse erbracht werden. Beschwer der Beklagten: über 60.000,- DM.
Tatbestand
Die Parteien sind Wettbewerber beim Vertrieb von Pflanzenschutzmitteln. Zu den von der Beklagten vertriebenen Produkten gehören u.a. "B." in einer 1-Liter-Flasche, "D. KV" in einer 1-Liter-Flasche, "P." in einer 5-Liter-Kanne, "B. S" in einer 1-Li- ter-Flasche und "B. S" in einer 5-Liter-Kanne.
Bei allen vorgenannten Gebinden befindet sich die Gebrauchsanweisung jeweils lose in einer rund- um verschweißten Klarsichthülle (Sachet), deren Rückseite vollständig auf dem Gebinde aufgeklebt ist und deren Vorderseite mehrere senkrechte Ein- schnitte aufweist, die es ermöglichen, die Klar- sichthülle zu öffnen, um die Gebrauchsanleitung zu entnehmen.
Die auf den Gebinden angebrachten Etiketten weisen Gefahrenkennzeichnungsfelder jeweils mit den fol- genden Maßen auf:
"B.", 1-Liter-Flasche: 60 x 50 mm "D. KV", 1-Liter-Flasche: 59 x 56 mm "P.", 5-Liter-Kanne: 95 x 85 mm "B. S", 1-Liter-Flasche: 54 x 60 mm "B. S", 5-Liter-Kanne: 95 x 80 mm.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Ausstattungen wird auf die mit der Klageschrift als Anlagen 1-5 überreichten Originalgebinde aller Produkte sowie auf Bl. 58, 59, 62, 63 d.A. ergänzend Bezug ge- nommen.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten, den Ver- trieb der oben genannten Produkte in Ausstattun- gen, die mit den in der vorbeschriebenen Weise angebrachten Gebrauchsanweisungen und/oder Gefah- renkennzeichnungsfeldern versehen sind, zu unter- lassen.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Art, in der die Gebrauchsanweisung jeweils an- gebracht sei, verstoße gegen § 20 Abs. 2 Nr. 6 PflSchG und sich zur Begründung auf die den Parteien bekannte Senatsentscheidung vom 21. Fe- bruar 1992 in der Sache 6 U 99/91 (Ablichtung Bl. 9-34 d.A.) berufen.
Hinsichtlich der Maße des jeweiligen Kennzeich- nungsfeldes hat die Klägerin auf § 7 Abs. 2, 2. und 3. Alternative GefStoffVO verwiesen, der für 1-Liter-Flaschen ein Format von "mindestens ... 52 x 74 mm" und für 5-Liter-Kannen ein Format von "mindestens ... 74 x 105 mm" vorschreibe.
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verur- teilen,
es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ord- nungsgeldes in Höhe von bis zu 500.000,- DM ersatzweise für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft - oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten,
zu unterlassen
a) die Produkte:
"B." in einer 1-Liter-Flasche, "D. KV" in einer 1-Liter-Flasche, "P." in einer 5-Liter-Kanne, "B. S" in einer 1-Liter-Flasche und "B. S" in einer 5-Liter-Kanne
in den Verkehr zu bringen, wenn sich die Gebrauchsanweisung lose in einer rundum ver- schweißten Klarsichthülle befindet, deren Rückseite vollständig auf das jeweilige Ge- binde aufgeklebt ist und deren Vorderseite mehrere senkrechte Einschnitte aufweist, die es ermöglichen, die Klarsichthülle zu öffenen und die Gebrauchsanweisung zu entnehmen
und/oder
b) auf den in Ziffer 1. Buchstabe a) genann- ten Produkten Gefahrenkennzeichnungen anzu- bringen, die jeweils folgende Größen auf- weisen:
"B.", 1-Liter-Flasche: 60 x 50 mm2 "D. KV", 1-Liter-Flasche: 59 x 56 mm2 "P.", 5-Liter-Kanne: 95 x 85 mm2 "B. S", 1-Liter-Flasche: 54 x 60 mm2 "B. S", 5-Liter-Kanne: 95 x 80 mm2.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, ein Verstoß ge- gen § 20 Abs. 2 Nr. 6 PflSchG liege nicht vor. Zum einen sei bei den 1-Liter-Flaschen die notwendige, 12 Seiten umfassende Gebrauchsanweisung gar nicht anders unterzubringen als in der von ihr gewählten Weise. Zum anderen genüge die von ihr praktizierte Form der Anbringung auch den Anforderungen des § 20 Abs. 2 Nr. 6 PflSchG, denn die Klarsichthülle sei fest mit dem jeweiligen Gebinde verbunden, die Gebrauchsanweisung könne nach Öffnen der Hülle wieder in diese zurückgesteckt werden, und der Zweck der Vorschrift - daß nämlich die Gebrauchs- anweisung den Anwender erreiche - werde erfüllt.
Was die Abmessungen der Gefahrenkennzeichnungen betrifft, hat die Beklagte die Ansicht vertre- ten, § 7 GefStoffVO stelle keine zwingende Vor- schrift dar: Die Größen seien nur Mindestgrößen, und außerdem erlaube Ziff. 8.5 der technischen Regeln für Gefahrstoffe eine Abweichung von den vorgeschriebenen Formaten, wenn "die dem Format entsprechende Fläche der Kennzeichnung sowie die Mindestgröße der Gefahrenstoffsymbole eingehalten" werde. Die Flächeninhalte des Kennzeichnungsfeldes der 5-Liter-Kanne "P." gehe aber über den gefor- derten Flächeninhalt gemäß § 7 Abs. 1, 3. Alterna- tive GefStoffVO hinaus, und die Mindestgröße der Gefahrstoffsymbole sei - unstreitig - sets von ihr eingehalten worden.
Durch Urteil vom 24. November 1992, auf dessen Inhalt verwiesen wird, hat das Landgericht die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Gegen das ihr am 4. Dezember 1992 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit einem am 4. Januar 1993 eingegange- nen Schriftsatz Berufung eingelegt, die sie nach entsprechender Fristverlängerung mit einem am 5. April 1993 eingegangenen Schriftsatz begründet hat.
Die Beklagte wiederholt und vertieft ihr erstin- stanzliches Vorbringen.
Im Hinblick auf die auf Verstöße gegen § 20 Abs. 2 Nr. 6 PflSchG gestützte Verurteilung macht die Beklagte insbesondere geltend, sie sei gemäß §§ 15 Abs. 3, 20 Abs. 2 S. 1 PflSchG bei der Bestimmung von Inhalt und Umfang der Gebrauchsanweisungen nicht frei. Wenn sie einerseits gesetzlich ge- halten sei, so ausführlich und leicht lesbare Gebrauchsanleitungen zu verwenden, wie dies akten- kundig sei, dürfe sie andererseits nicht von Ge- setzes wegen dazu verpflichtet werden, nur solche Behältnisse zu verwenden, auf denen die langen Gebrauchsanweisungen mit ihrer gesamten Fläche aufgebracht werden könnten. Dies mache ggfls. die Verwendung handelsüblicher Behältnisformate und -größen wie der 1-Liter-Flasche unmöglich, die ein vollflächiges Aufbringen der Gebrauchsanweisungen - hier für "B.", D. KV" und "B. S" schlechterdings nicht zuließen. Dieses Dilemma habe der Gesetzge- ber abstrakt auch gesehen. Sonst hätte er nicht in § 20 Abs. 4 Nr. 1 PflSchG eine Ermächtigung geschaffen, durch Rechtsverordnungen Ausnahmen von § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 6 PflSchG zuzulassen. Daß der Verordnungsgeber hiervon bisher noch keinen Ge- brauch gemacht habe, könne nicht zu Lasten der Be- klagen gehen.
Die Risiken, die das Landgericht darin gesehen habe, daß nach dem erstmaligen Öffnen der ver- schweißten Klarsichthülle in den senkrechten Ein- schnitten diese Hüllen derart schwer beschädigt seien, daß eine sichere Aufbewahrung der Ge- brauchsanleitung nicht mehr gewährleistet sei oder die herausgenommenen Gebrauchsanleitungen nicht mehr zurückgesteckt würden oder verloren gingen, entsprächen nicht der Erfahrung, die sie, die Beklagte, mit dieser Form der Anbringung gemacht habe.
Was die Gefahrenkennzeichnungen angehe, so seien die erforderlichen Größen, soweit auf die Größen der Flächen und nicht auf die Seitenlängen abge- stellt werde, auf den Gebrauchsanweisungen in den Klarsichthüllen eingehalten. Damit sei § 7 Abs. 1 S. 2 GefStoffVO genügt. Insoweit könne sich die Beklagte für die 1-Liter-Flasche von "B.", "D. KV" und "B. S" zumindest auf § 7 Abs. 2 S. 3 der GefStoffVO stützen. Danach dürfe die Kennzeichnung auf einem mit der Verpackung verbundenen Schild angebracht werden, wenn Beschaffenheit und Abmes- sung der Verpackung das Anbringen einer Kennzeich- nung nach § 7 Abs. 1 GefStoffVO nicht zuließen.
Bei der 5-Liter-Kanne von "P." sei die formatbezo- gene Flächengröße der Gefahrkennzeichnung auf der Verpackung selbst eingehalten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvor- bringens der Beklagten wird auf die Berufungsbe- gründungsschrift vom 2. April 1993 (Bl. 103 ff.) ergänzend Bezug genommen.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 24. November 1992 - 31 O 486/92 - die Klage abzuweisen;
der Beklagten als Gläubigerin Sicherheitslei- stung, auch durch selbstschuldnerische Bürg- schaft einer in der Bundesrepublik Deutsch- land ansässigen Großbank oder öffentlichen- rechtlichen Sparkasse, zu gestatten,
hilfsweise
der Beklagten für den Fall des teilweisen Un- terliegens nachzulassen, Sicherheitsleistung, auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland an- sässigen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse, abzuwenden, und zwar ohne Rück- sicht auf eine Sicherheitsleistung der Kläge- rin (§ 712 Abs. 1 S. 1 ZPO),
äußerst hilfsweise
der Beklagten für die streitgegenständlichen Behältnisse eine angemessene Aufbrauchsfrist zu gewähren.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung mit den aus dem Tenor des Ur- teils ersichtlichen Maßgaben zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und ergänzt und vertieft ebenfalls ihr erstinstanzliches Vor- bringen.
Hinsichtlich der beanstandeten Anbringung der Ge- brauchsanleitungen macht die Klägerin insbesondere geltend, es sei keineswegs unmöglich, die Ge- brauchsanweisungen in einer Weise auf den Gebinden anzubringen, die den Anforderungen des Pflanzen- schutzgesetzes entspräche. Sowohl der Wortlaut als auch der Sinn und Zweck des § 20 Abs. 2 Nr. 6 machten deutlich, daß die Beklagte mit ihren An- bringungsformen dem Gesetz nicht genüge.
Hinsichtlich des geltend gemachten Verstoßes ge- gen die Gefahrstoffverordnung weist die Klägerin darauf hin, es komme nicht darauf an, daß die vorgeschriebenen Abmessungen auf den Gebrauchs- anweisungen eingehalten seien. Nach § 7 Abs. 2 S. 1 GefStoffVO müsse die Kennzeichnung vielmehr "auf einer oder mehreren Flächen der Verpackung" angebracht werden. Eine Ausnahme hierfür gelte nur dann, wenn Beschaffenheit und Abmessungen der Verpackung das Anbringen einer Kennzeichnung nach Abs. 1 nicht zuließen. Davon könne hier jedoch keine Rede sein.
Auf Ziff. 8.5 der "Technischen Regeln für Gefahr- stoffe" (TRGS 200) könne sich die Beklagte nicht berufen. Es sei nämlich nicht ersichtlich, daß einer der Tatbestände vorliege, die ausnahmsweise ein Abweichen der Kennzeichnungsschildgestaltung von den gesetzlichen Anforderungen gestatte.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Klägerin im Berufungsrechtszug wird auf den vorgetragenen Inhalt der Berufungserwiderung vom 28. Juni 1993 (Bl. 136 ff.) ergänzend Bezug ge- nommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig, sie hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat zu Recht sowohl die Form, in der die Beklagte die Gebrauchsanleitung auf den einzelnen Gebinden an- gebracht hat, als auch die Maße der Gefahrenkenn- zeichnungsfelder auf den Gebinden beanstandet. Zutreffend hat das Landgericht in der Verletzung der einschlägigen Vorschriften zugleich einen Ver- stoße gegen § 1 UWG gesehen. Der Tenor des Unter- lassungsgebotes war lediglich entsprechend dem im Berufungsrechtszug gestellten Antrag der Klägerin deren Begehren und dem zugrundeliegenden Sachver- halt präziser anzupassen.
Der Vertrieb der angegriffenen Gebinde von "B. ", "D. KV", P." und B. S" ist mit der Bestimmung des § 20 Abs. 2 Nr. 6 PflSchG nicht zu vereinba- ren. Nach dieser Vorschrift dürfen Pflanzenschutz- mittel vom Hersteller, Vertriebsunternehmer oder Einführer gewerbsmäßig oder im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn auf den Behältnissen und ab- gabefähigen Packungen in deutscher Sprache und in deutlich sichtbarer, leicht lesbarer Schrift un- verwischbar die Gebrauchsanleitung angegeben ist.
Wie der Senat bereits in den von den Partei- en zitierten Entscheidungen vom 2. November 1990 - 6 U 140/90 (Bl. 156 ff.) - und vom 21. Febru- ar 1991 - 6 U 99/91 (Bl. 10 ff.) - im einzelnen ausgeführt hat, spricht schon das im Wortlaut der Bestimmung aufgestellte Erfordernis, daß die Gebrauchsanleitung "auf" dem Behältnis bzw. "auf" der Verpackung anzugeben ist, gegen die Annahme, ein Beifügen auf einem gesonderten und nicht mit der vollen Fläche fest mit dem Behältnis verbun- denen Papier könnte zulässig sein. Daß die in § 20 Abs. 2 PflSchG angeführten Angaben in vollem Umfang fest auf dem Behältnis angebracht sein müs- sen, ist aber vor allem dem Erfordernis zu entneh- men, daß die Angaben "unverwischbar" sein müssen. Die Gefahr, daß die Schrift verwischt werden könn- te, ergibt sich gerade aus dem Umstand, daß sie außen auf der Verpackung angebracht werden muß und deswegen äußeren Einflüssen ausgesetzt ist.
Für die Annahme, daß das bloße Einlegen der losen Gebrauchsanleitung in eine fest auf das Gebinde geklebte Hülle nicht ausreicht, um den Anforderun- gen des § 20 Abs. 2 Nr. 6 PflSchG genüge zu tun, spricht auch der Sinn des Gesetzes. Die Gebrauchs- anleitung soll bis zum endgültigen Aufbrauchen des Mittels sichtbar und verfügbar gehalten werden. Es besteht nämlich stets die Möglichkeit, daß ein Teil des Packungsinhalts erst später - und möglicherweise durch einen anderen Benutzer - auf- gebraucht wird. Dies kann angesichts des giftigen Inhalts ein erneutes Lesen der Anweisung erforder- lich machen, damit Gefahren vermieden werden. Daß dies möglich ist, ist nur gewährleistet, wenn sich die Gebrauchsanweisung unmittelbar auf der Verpak- kung selbst befindet und nicht lediglich irgendwo an dem Gebinde befestigt ist. Die Gefahr, daß eine Gebrauchsanleitung, die zum Lesen entnommen wird, nicht wieder angebracht wird und verloren geht, liegt auf der Hand. Ihr sollte ersichtlich entge- gengewirkt werden.
Die Auslegung, die der Senat in ständiger Recht- sprechung der Anwendung des § 20 Abs. 2 Nr. 6 PflSchG zugrundelegt, steht in Einklang mit der Entstehungsgeschichte der Vorschrift und der sich aus dieser ergebenden Vorstellung des Gesetzge- bers. Dies ist den Materialien zu § 20 PflSchG zu entnehmen. Im Entwurf der Bundesregierung zum Pflanzenschutzgesetz (BT-Drucksache 10/1262) war in der den jetzigen § 20 Abs. 2 Nr. 6 entsprechen- den Bestimmungen des § 18 Abs. 2 Nr. 5 angeordnet, daß auf den Behältnissen und abgabefähigen Packun- gen in deutscher Sprache und in deutlich sichtba- rer, leicht lesbarer Schrift unverwischbar u.a. die Gebrauchsinformation entsprechend den Auflagen des § 13 Abs. 3 des Entwurfs (der § 15 Abs. 3 des später verabschiedeten Gesetz entspricht) an- zugeben sei. Ebenso wie in § 20 Abs. 4 Nr. 1 des PflSchG in der heute gültigen Fassung war in § 18 Abs. 4 Nr. 1 des Regierungsentwurfs die Ermächti- gung des Bundesministers für Ernährung, Landwirt- schaft und Forsten vorgesehen, "Ausnahmen für das Anbringen der Angaben nach § 20 Nr. 4 bis 6 (heu- te: Nr. 5 bis 7) auf den Behältnissen oder Packun- gen zur Erleichterung der Lesbarkeit zuzulassen, soweit dadurch die in § 1 genannten Zwecke nicht beeinträchtigt werden ... ".
Der vorgenannte § 18 Abs. 4 des Entwurfs war wie folgt begründet (BT-Drucksache 10/1262, S. 27):
"Da es nicht immer möglich und erforderlich ist, alle nach Abs. 2 Nr. 5 und 6 geforderten Angaben auf Behältnissen und Packungen anzu- bringen, können nach Nr. 1 in einer Verord- nung Ausnahmen für das Anbringen der Angaben über Verfallsdatum, Gebrauchsinformation so- wie Anwendungsverbote und -beschränkungen ge- regelt werden. Dies kann z.B. in der Form er- folgen, daß für näher abzugrenzende Kleinpak- kungen die vorgeschriebenen Angaben auf einem Beipackzettel aufgedruckt werden können ...".
Hieraus ergibt sich, daß bei der Verabschiedung des Gesetzes in seiner jetzigen Form die Vorstel- lung herrschte, die hier in Rede stehende Bestim- mung ordne an, sämtliche im einzelnen genannten Angaben - so auch die "Gebrauchsinformation" - seien unmittelbar auf den Behältnissen und Ver- packungen selbst anzubringen und nicht auf einem dieser beigefügten oder an diesem befestigten Bei- packzettel. Nur weil sich dies teilweise als nicht möglich erweisen könnte - so beispielsweise bei den in der Begründung ausdrücklich angesprochenen Kleinpackung - sollte Abs. 4 das Schaffen von Aus- nahmetatbeständen im Verordnungswege ermöglichen. In der Begründung des Regierungsentwurfs ist gera- de die Möglichkeit, die gesetzlich zu fordernden Angaben auf einem "Beipackzettel" aufzudrucken, als eine ggfls. im Verordnungswege zu gestattende Ausnahme für Kleinpackungen genannt. Das kann aber nur bedeuten, daß grundsätzlich die nach Abs. 2 zu fordernden Angaben gerade nicht auf einem beizufü- genden (Beipack-) Zettel, sondern - unmittelbar - auf den Behältnissen und Verpackungen selbst an- zubringen sein sollten. Ausnahmen sollten dann in Betracht kommen, wenn Behältnis oder Packung zu klein sein sollten, um die gesetzlich geforderten Angaben in "deutlich sichtbarer" und "leicht les- barer" Schrift aufzunehmen.
Nach alledem genügt es gerade nicht, die Ge- brauchsanleitung in der von der Beklagten prak- tizierten Art und Weise lose in einer rundum verschweißten Klarsichthülle unterzubringen, deren Rückseite vollständig auf das jeweilige Gebinde aufgeklebt ist und deren Vorderseite mehrere senk- rechte Einschnitte aufweist, die es ermöglichen, die Gebrauchsanweisung zu entnehmen.
Ohne Erfolg macht die Beklagte geltend, ihre Praxis sei bisher von den Pflanzenschutzämtern und der Biologischen Bundesanstalt nicht beanstandet worden. Gesetzeswortlaut sowie Sinn und Zweck der Regelung ergeben unmißverständlich, wie bei der Angabe der Gebrauchsanleitung zu verfahren ist. Sollten, wie die Beklagte behauptet, staatliche Stellen nichts unternehmen, um dem Gesetz Geltung zu verschaffen, so läßt dies die gesetzgeberische Absicht und den Inhalt der gesetzlichen Regelung unberührt. Etwas anders könnte allenfalls dann gelten, wenn es hier um die Anwendung einer Er- messensvorschrift durch eine Behörde ginge. Davon kann im Streitfall jedoch keine Rede sein: § 20 Nr. 6 PflSchG enthält eine zwingende Regelung. Ei- ne "großzügige" Handhabung durch zuständige Behör- den vermag hieran nichts zu ändern.
Ebenfalls ohne Erfolg wendet die Beklagte ein, sie wäre, falls ein ganzflächiges Aufbringen der Gebrauchsanleitung auf dem Gebinde erforderlich sei, genötigt, entweder gänzlich auf den Handel mit derartigen Pflanzenschutzmitteln zu verzichten oder sie nur in Behältnisgrößen auf den Markt zu bringen, die inhaltlich "Mogelpackungen" seien, weil sich ihre Größen nicht nach dem Inhaltsvo- lumen, sondern nur nach den Erfordernissen einer vollflächigen Aufbringung der Gebrauchsanweisung richteten. Die Klägerin bestreitet dieses Vorbrin- gen und macht ihrerseits geltend, es sei ohne weiteres möglich, die Gebrauchsanweisung auf allen hier in Rede stehenden Gebinden auf den Verpackun- gen in einer dem § 20 Abs. 2 Nr. 6 PflSchG ent- sprechenden Weise anzubringen.
Wie in der Berufungsverhandlung im einzelnen erörtert und anhand von auf 50 % bzw. 70 % ver- kleinernden Ablichtungen der Gebrauchsanleitungen aufgezeigt worden ist, lassen sich auch auf den kleinsten, also den 1-Liter-Gebinden, bei einer Verkleinerung auf ca. 65 % die jeweiligen Ge- brauchsanleitungen unschwer unterbringen, ohne daß gegen die Erfordernisse deutlicher Sichtbarkeit und leichter Lesbarkeit verstoßen werden muß. Dies gilt auch dann, wenn die Gebinde bzw. die Verpak- kungen ihrerseits unverändert bleiben. Daneben besteht jeweils die Möglichkeit, das Behältnis bzw. - etwa durch Verwendung einer eckigen und damit großflächigeren Form - dessen äußere Fläche geringfügig zu vergrößern, um die Sichtbarkeit und Lesbarkeit der Gebrauchsanleitung zu erhöhen. Bei lediglich geringer Vergrößerung der Verpackung könnte von einer "Mogelpackung" nicht die Rede sein, zumal eine Inhaltsangabe deutlich herausge- stellt werden könnte. Beide Varianten - Vergröße- rung der Verpackung einerseits und Verkleinerung des Drucks der Gebrauchsanleitung anderereits - lassen sich überdies in verschiedensten Variatio- nen und Kombinationen denken. Vor diesem Hinter- grund war es Sache der Beklagten, im einzelnen und nachvollziehbar darzulegen, daß und aus welchen Gründen es unmöglich ist, die Gebrauchsanleitung vollständig auf den jeweiligen Gebinden aufzu- bringen. Diesem Erfordernis wird der pauschale Hinweis, von ihr werde Unmögliches verlangt, wenn sie die gesamte Gebrauchsanleitung auf der Verpak- kung aufbringen müsse, nicht gerecht. Trotz eines entsprechenden gerichtlichen Hinweises in der Be- rufungsverhandlung hat die Beklagte ihr Vorbringen zu diesem Punkt nicht weiter substantiiert.
In dem Vertrieb der Pflanzenschutzmittel mit einer Gebrauchsanleitung, deren Anbringung den Anforde- rungen des § 20 PflSchG nicht genügt, liegt zu- gleich ein Verstoß gegen § 1 UWG. Nach § 1 Abs. 1 PflSchG dienen die Regelungen des Pflanzenschutz- gesetzes über das Vertreiben von Pflanzenschutz- mitteln u.a. der Abwendung von Gefahren für die Gesundheit von Mensch und Tier. Normen zum Schutz der menschlichen Gesundheit sind nicht wettbe- werbsneutral; ihre Einhaltung entspricht vielmehr einer sittlichen Pflicht, so daß ein Verstoß gegen diese Vorschriften stets wettbewerbswidrig ist (vgl. auch Senat in WRP 1984, 166 m.w.N.).
Das Landgericht hat die Beklagte auch zu Recht verurteilt, es zu unterlassen, die oben genannten Produkte in den Verkehr zu bringen, sofern die an- gebrachten Gefahrenkennzeichnungsfelder die im Te- nor im einzelnen genannten Seitenlängen aufweisen. Das Begehren der Klägerin ist insoweit gemäß §§ 1, 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG i.V.m. § 7 Abs. 1 S. 2, 2. und 3. Alternative GefStoffVO gerechtfertigt. Insoweit wird zunächst auf die zutreffenden Ausführungen im landgerichtlichen Urteil Bezug genommen. Im Hin- blick auf das Vorbringen der Beklagten in der Be- rufungsinstanz ist ergänzend auf folgendes hinzu- weisen:
Nach § 7 Abs. 1 GefStoffVO müssen die Abmessungen der Gefahrenkennzeichnungen bei einem Rauminhalt der Verpackung
- von mehr als 0,25 l bis 3 l mindestens dem Format 52 mm x 74 mm
- von mehr als 3 l bis 50 l mindestens dem Format 74 mm x 105 mm
entsprechen.
Im Streitfall weisen die auf den Behältnissen angegebenen Gefahrenkennzeichnungsfelder folgende Abmessungen auf:
- "Be." (1-Liter-Flasche): 60 x 50 mm - "D. KV" (1-Liter-Flasche): 59 x 65 mm - "P." (5-Liter-Kanne): 95 x 85 mm - "B. S" (1-Liter-Flasche): 54 x 60 mm - "B. S" (5-Liter-Kanne): 95 x 80 mm.
Damit genügen die Gefahrenkennzeichnungsfelder den in der Gefahrstoffverordnung aufgestellten Erfor- dernissen nicht. Die Beklagte verstößt mithin ge- gen die Kennzeichnungsvorschrift.
Entgegen der Ansicht der Beklagten setzen die Kennzeichnungsvorschriften der Gefahrstoffver- ordnung nicht lediglich einen bestimmten Flächen- inhalt fest, sondern nennen ausdrücklich "Abmes- sungen", das heißt Seitenlängen. Diese Abmessun- gen müssen nach dem insoweit unmißverständlichen Wortlaut "mindestens" erreicht sein. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Verwendung des Begriffes "entsprechend" im Wortlaut der Gefahr- stoffverordnung. Dieser Formulierung kann nicht entnommen werden, daß es nicht auf ein genaues Einhalten der Abmessungen ankomme und deswegen ggfls. auch ein Einhalten der jeweiligen Gesamt- fläche ausreichen könnte, sofern die Seitenabmes- sungen in etwa den vorgegebenen Maßen entsprechen. Dem steht schon entgegen, daß bei einer solchen Auslegung der Kennzeichnungsvorschrift von Rechts- sicherheit und Klarheit nicht mehr die Rede sein könnte. Dies liefe aber der an sich strikten Rege- lung zuwider. Das bloße - alternative - Einhalten der geforderten Gesamtfläche kann überdies deswe- gen nicht ausreichen, weil - wie das Landgericht zutreffend hervorgehoben hat - dann die Gefahr bestünde, daß unübersichtliche Gefahrenkennzeich- nungsfelder geschaffen würden.
Ohne Erfolg macht die Beklagte geltend, die vorge- schriebenen Abmessungen seien jedenfalls auf den Gebrauchsanweisungen eingehalten. Mit dieser Argu- mentation läßt sie unberücksichtigt, daß die Kenn- zeichnung nach § 7 Abs. 2 GefStoffVO "auf einer oder mehreren Flächen der Verpackung" angebracht werden muß. Eine Ausnahme hiervon macht § 7 Abs. 2 S. 3 GefStoffVO nur dann, wenn Beschaffenheit und Abmessungen der Verpackung das Anbringen einer Kennzeichnung nach Abs. 1 nicht zulassen. Letzte- res ist hier jedoch nicht dargetan. Die Behält- nisse sind - wie der Augenschein ganz offenkundig ergibt - vielmehr ausnahmslos so beschaffen, daß die Gefahrenkennzeichnung unschwer den gesetzli- chen Vorschriften entsprechend ausgestaltet werden kann. Dies gilt sowohl hinsichtlich der 1-Li- ter-Flasche von "B.", "D. KV" und "B. S" als auch für die 5-Liter-Kanne von "P." und "B. S". Auf die Ausnahmeregelung des § 7 Abs. 2 S. 3 GefStoffVO kann sich die Beklagte unter diesen Umständen ebenfalls nicht berufen.
Auch der Hinweis der Beklagten auf Ziff. 8.5 der gemäß § 44 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, S. 2 GefStoffVO erlassenen "technischen Regeln für Gefahrstoffe" (TRGS 200) rechtfertigt keine abweichende Beurtei- lung. Einer der dort angeführten Ausnahmetatbe- stände für die Gestaltung des Kennzeichnungsschil- des ist nicht dargetan.
Die in Ziff. 8.1 TRGS enthaltene Grundregelung verweist zunächst auf die in §§ 4, 5 und 7 Gef- StoffVO gestellten Anforderungen. Eine Ausnahme hiervon macht Ziff. 8.5 für zwei Fälle. Danach ist es aus Gründen der Drucktechnik oder aus Grün- den lang überlieferter und mit warenzeichenähnli- cher Qualität verbundener Kennzeichnungsschildge- staltung zulässig, von dem in § 7 Abs. 1 GefStoff- VO geforderten Format abzuweichen. "Gründe der Drucktechnik" oder "Gründe lang überlieferter und mit warenzeichenähnlicher Qualtität verbundener Kennzeichnungsschildgestaltung" sind nicht darge- tan und auch sonst nicht ersichtlich. Das Vorbrin- gen der Beklagten beschränkt sich insoweit auf den pauschalen Hinweis auf Ziff. 8.5 TRGS. Obwohl die Klägerin hierauf ausdrücklich hingewiesen hat, hat die Beklagte zu den Voraussetzungen der Ausnahme- regelung der Ziff. 8.5 TRGS nicht substantiiert vorgetragen.
In dem damit festzustellenden Verstoß gegen § 7 Abs. 2 GefStoffVO liegt zugleich eine Verletzung des § 1 UWG. Entgegen der Ansicht der Beklagten bedarf es im Falle eines Verstoßes gegen § 7 Gef- StoffVO keines Wettbewerbsvorsprungs, um einen Un- terlassungsanspruch aus § 1 UWG zu begründen. Nach § 1 GefStoffVO ist es Zweck der Verordnung, durch besondere Regelungen über das Inverkehrbringen von gefährlichen Stoffen und Zubereitungen den Men- schen vor arbeitsbedingten und sonstigen Gesund- heitsgefahren zu schützen. Bei der Kennzeichnung gefährlicher Stoffe geht es mithin um die Erhal- tung und den Schutz der Volksgesundheit. Insoweit stellen die Regelungen der Gefahrstoffverordnung Mindestanforderungen auf, die eine Kennzeichnung erfüllen muß, um die notwendige Warnfunktion zu erreichen. Dabei hat sich der Gesetzgeber für bestimmte Mindestabmessungen entschieden, die, wie die Klägerin zutreffend hervorhebt, nicht zur Disposition der Industrie stehen. Normen, die sol- chermaßen der Volksgesundheit dienen, sind nicht wettbewerbsneutral. Ihre Einhaltung entspricht ei- ner sittlichen Pflicht. Ein Verstoß gegen sie ist stets wettbewerbswidrig (vgl. auch Senat in 6 U 99/91; WRP 1984, 164, 166; Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 17. Aufl., Rdnr. 615 zu § 1 UWG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreck- barkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Soweit die Beklagte hilfsweise beantragt hat, ihr hin- sichtlich der streitgegenständlichen Behältnisse eine angemessene Aufbrauchsfrist zu gewähren, ver- mochte der Senat dem nicht zu entsprechen. Die Be- willigung einer Aufbrauchsfrist setzt voraus, daß dem jeweiligen Beklagten durch ein unbefristetes Verbot unverhältnismäßige Nachteile entstehen und der Kläger durch eine befristete Fortsetzung der Wettbewerbswidrigkeit nicht unzumutbar beeinträch- tigt wird. Welche Nachteile der Beklagten durch ein unbefristetes Verbot gegebenenfalls entstehen und daß diese unverhältnismäßig sind, ist im Streitfall nicht dargetan. Dasselbe gilt im Hin- blick auf den Antrag der Beklagten, ihr die Abwen- dungsbefugnis ohen Rücksicht auf eine Sicherheits- leistung der Klägerin einzuräumen. Die Vorausset- zungen des § 712 Abs. 1 S. 1 ZPO sind weder darge- tan noch glaubhaft gemacht.
Die Festsetzung der Beschwer der Beklagten beruht auf § 546 Abs. 2 ZPO, ihre Höhe entspricht dem Wert ihres Unterliegens.