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Oberlandesgericht Köln·6 U 49/09·17.09.2009

Berufung abgewiesen: Vertragsstrafe wegen unzureichender Pflichtangaben bei Internetwerbung

Gewerblicher RechtsschutzWettbewerbsrechtHeilmittelwerberechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt eine Vertragsstrafe, weil die Beklagte für ein Heilmittel im Internet nicht die Pflichtangaben gemäß § 4 IV HWG deutlich lesbar und abgesetzt dargestellt hat. Das OLG Köln weist die Berufung der Beklagten zurück und bestätigt die Verletzung der vertraglichen Verpflichtung. Entscheidend war, dass der Hinweis als unauffälliger Link neben Impressum/Datenschutz kaum beachtet wird. Eine richtlinienkonforme Auslegung schränkt die Anforderung an gute Lesbarkeit nicht ein.

Ausgang: Berufung der Beklagten gegen Urteil wegen unzureichender Pflichtangaben in der Internetwerbung abgewiesen; Vertragsstrafenanspruch bestätigt.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Darstellung der nach § 4 Abs. 4 HWG vorgeschriebenen Pflichtangaben in der Online‑Werbung setzt voraus, dass diese von den übrigen Werbeaussagen deutlich abgesetzt und gut lesbar sind.

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Eine Kennzeichnung durch einen unscheinbaren Link neben Impressum‑ oder Datenschutzverweisen erfüllt die Anforderung der deutlichen Absetzung und guten Lesbarkeit regelmäßig nicht, weil ein erheblicher Teil der Verbraucher den Link übersieht oder nicht anklickt.

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Die richtlinienkonforme Auslegung der Richtlinie 2001/83/EG führt nicht zur Milderung der Anforderungen an die gute Lesbarkeit der Pflichtangaben; § 4 Abs. 4 HWG ist insoweit richtlinienkonform auszulegen.

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Bei Geltendmachung eines Vertragsstrafenanspruchs ist die Verletzung der vertraglich übernommenen Pflicht zur Gestaltung von Werbeaussagen anhand der maßgeblichen gesetzlichen und von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien zu prüfen.

Relevante Normen
§ 4 Abs. 1 HWG§ Richtlinie 2001/83/EG§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO§ 711 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 81 O 77/08

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 13. März 2009 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 81 O 77/08 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

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I.

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Der Kläger nimmt die Beklagte aus einem Vertragsstrafeversprechen vom 6.12.2007 in Anspruch, in dem sich die Beklagte verpflichtet hat, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr im Internet für das Mittel K® zu werben, ohne die Pflichtangaben gemäß § 4 IV HWG deutlich lesbar und von den übrigen Werbeaussagen deutlich abgesetzt und abgegrenzt anzugeben.

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Im Januar 2008 warb die Beklagte auf der Internetseite www.gesundheitsberatung.de für K® wie im Tenor des erstinstanzlichen Urteils abgebildet. Der Kläger hat hierin einen Verstoß gegen die vertragliche Verpflichtung gesehen, da die Verlinkung zu den Pflichtangaben nicht hinreichend deutlich sei. Er hat daraufhin Klage auf Zahlung einer Vertragsstrafe erhoben. Das Landgericht hat der Klage mit Urteil vom 13. März 2009, auf das hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie der Fassung der Anträge gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, stattgegeben.

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Im Berufungsverfahren, in dem die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter verfolgt, verteidigt sie sich insbesondere damit, dass der Link ohne Scrollen erkennbar sei und dass die Positionierung zwischen den anderen Links die Deutlichkeit des Hinweises nicht mindere. Darüber hinaus missachte das landgerichtliche Urteil das Gebot der richtlinienkonformen Auslegung.

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Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

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Die zulässige Berufung erweist sich als unbegründet.

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Wie das Landgericht zu Recht angenommen hat, ist die Vertragsstrafe verwirkt. Die Pflichtangaben zu dem Mittel K® sind entgegen der vertraglichen Verpflichtung nicht deutlich lesbar auf der Internetseite angegeben. Zwar ist der Link zu den notwendigen Pflichtangaben ohne weiteres Scrollen am unteren Ende der Seite erkennbar, doch ist davon auszugehen, dass ein nicht unerheblicher Teil der Verbraucher diesen Link übersieht oder jedenfalls nicht anklickt. Hierfür ist weniger der gegenüber dem Begriff "Pflichtangaben" nicht gebräuchliche Begriff "Plichttext" verantwortlich als der Umstand, dass sich der Link neben anderen – für den Verbraucher in der Regel wenig interessanten – Links wie etwa "Impressum" und "Datenschutz" befindet. Gegenüber diesen Links ist der Hinweis auf die – an letzter Stelle stehenden – Pflichtangaben in keiner Weise hervorgehoben. Der Verbraucher wird daher keinen Anlass haben, ausgerechnet den "Pflichttext" aufzurufen. Das Ziel, dass der Leser diese Pflichtangaben fast zwangsläufig wahrnimmt, wird mit der streitgegenständlichen Gestaltung nicht erreicht.

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Der Einwand der Beklagten, das Urteil des Landgerichts verletze das Gebot der richtlinienkonformen Auslegung, greift nicht durch. Auch wenn man davon ausgeht, es entspreche dem übereinstimmenden Willen der Parteien, die vertragliche Verpflichtung der Beklagten nicht über die gesetzliche Verpflichtung hinausgehen zu lassen mit der Folge, dass letztlich das Verständnis des § 4 IV HWG für den Umfang der Pflichten relevant ist, folgt daraus nicht etwa im Wege der richtlinienkonformen Auslegung, dass auf das Erfordernis der guten Lesbarkeit verzichtet werden könnte. Vielmehr verlangt § 4 IV HWG ausdrücklich, dass die in Absatz 1 vorgeschriebenen Angaben von den übrigen Werbeaussagen deutlich abgesetzt und gut lesbar sein müssen. Diese Erfordernisse stimmen mit der Richtlinie 2001/83/EG überein. Dass die englische Sprachfassung der Richtlinie 2001/83/EG nur von "legible" spricht, bedeutet nicht, dass diese Fassung nicht ebenfalls eine gute Lesbarkeit verlangen würde. Der Grund für die abweichende Formulierung liegt darin, dass man im Englischen nicht von "good legible" spricht. "Legible" beinhaltet an sich schon die gute Lesbarkeit.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit erfolgte nach § 708 Nr. 10, § 711, 713 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, da es nur um die Anwendung der in der höchstricherlichen Rechtsprechung geklärten Grundsätze auf den Einzellfall geht.