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Oberlandesgericht Köln·6 U 47/97·29.07.1997

Berufung: Antrag auf einstweilige Verfügung wegen Rahmen-Design abgewiesen

Gewerblicher RechtsschutzWettbewerbsrecht (UWG)Geschmacksmusterrecht/DesignrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte einstweiligen Rechtsschutz gegen die Antragsgegnerin wegen eines angeblich nachgeahmten Präsentationsrahmens. Das OLG Köln weist den Antrag zurück, weil ein Verfügungsanspruch weder aus § 1 UWG (vermeidbare Herkunftstäuschung) noch aus § 14a Abs.1 GeschmMG glaubhaft gemacht ist. Insbesondere ist die bloße Idee des „virtuellen Passepartouts" nicht schutzfähig; es fehlen ausreichende Übereinstimmungen, die eine Verwechslungsgefahr begründen.

Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung abgewiesen; Verfügungsansprüche aus § 1 UWG und § 14a Abs.1 GeschmMG nicht glaubhaft gemacht

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Unterlassungsanspruch aus § 1 UWG wegen vermeidbarer Herkunftstäuschung setzt voraus, dass sich die betroffenen Produkte in den Elementen, die ihre wettbewerbliche Eigenart begründen, derart ähneln, dass bei den angesprochenen Verkehrskreisen eine Herkunftsverwechslung in nennenswertem Umfang droht.

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Die abstrakte Idee oder Gestaltungsgrundlage eines Produkts ist nicht schutzfähig; geschützt ist nur die konkrete, individualisierende Ausgestaltung.

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Die bloße Vorlage einzelner Verwechslungsmeldungen oder eine eidesstattliche Versicherung genügt nicht, um die erforderliche Glaubhaftmachung einer erheblichen Verwechslungsgefahr zu ersetzen.

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Ein Unterlassungsanspruch nach § 14a Abs.1 GeschmMG verlangt die Glaubhaftmachung einer Nachbildung; die gesetzliche Neuheitsvermutung (§ 13 GeschmMG) kann zwar bestehen, steht einer fehlenden Nachahmungsdarlegung aber nicht entgegen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 1 UWG§ 14a Abs. 1 GeschmMG§ 543 Abs. 1 ZPO§ 13 GeschmMG§ 91 Abs. 1 ZPO§ 545 Abs. 2 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 31 O 784/96

Tenor

1.) Auf die Berufung der Antragsgegner wird das am 23.1. 1997 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 31 O 784/96 - abgeändert und im Hauptausspruch wie folgt neu gefaßt: Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen. 2.) Die Kosten des Verfahrens auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung beider Instanzen hat die Antragstellerin zu tragen.

Entscheidungsgründe

2

Die Berufung ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.

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Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung ist zurückzuweisen, weil ein Verfügungsanspruch nicht besteht. Es sind nämlich weder die Voraussetzungen für einen Anspruch aus § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt der vermeidbaren Herkunftstäuschung, noch die Voraussetzungen für einen ebenfalls in Betracht kommenden Anspruch aus § 14 a Abs.1 GeschmMG glaubhaft gemacht.

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Was zunächst den Anspruch aus § 1 UWG angeht, so ist nicht glaubhaft gemacht, daß der angegriffene Präsentationsrahmen der Antragsgegner mit demjenigen der Antragstellerin verwechslungsfähig ist. Aus den im Einzelnen von dem Landgericht dargestellten Gründen, auf die gem. § 543 Abs.1 ZPO Bezug genommen wird, setzt der Unterlassungsanspruch aus § 1 UWG wegen vermeidbarer Herkunftstäuschung voraus, daß die beiden sich gegenüberstehenden Produkte sich in den Elementen, die die wettbewerbliche Eigenart des Rahmens der Antragstellerin ausmachen, so ähnlich sind, daß Herkunftsverwechslungen drohen. Es muß also wegen dieser Ähnlichkeiten oder Übereinstimmungen die Gefahr drohen, daß die angesprochenen Verkehrskreise, denen das Produkt der Antragsgegnerin präsentiert wird, annehmen, es handele sich um dasjenige der Antragstellerin oder sei doch zumindest eine Fortentwicklung von diesem bzw. Es entstamme einem mit der Antragstellerin wirtschaftlich oder organisatorisch verbundenen Unternehmen. Daß diese Gefahr drohe, ist indes nicht glaubhaft gemacht.

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Es ist allerdings nicht zu verkennen, daß die sich gegenüberstehenden Rahmen eine gewisse Ähnlichkeit aufweisen. Das beruht darauf, daß sie beide die von der Antragstellerin als "virtuellen Passepartout" bezeichnete Idee verwirklichen, durch die Verwendung von durchsichtigen Umhüllungen des zu präsentierenden Bildes und eines mit einem gewissen Abstand montierten Rahmens den Eindruck zu erwecken, als schwebe das Bild in dem Rahmen. Die allein dadurch begründete Ähnlichkeit der Produkte vermag den Anspruch indes nicht zu begründen. Denn die bloße abstrakte Idee der Gestaltung eines Produktes ist nicht schutzfähig (vgl. z.B. BGH GRUR 77,547,551 - "Kettenkerze"; Baumbach/ Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 19.Aufl., § 1 UWG, RZ 451 m.w.N.). Schutzfähig ist vielmehr allein die konkrete Ausgestaltung des Produktes durch die Antragstellerin. Es ist auch nicht etwa so, daß es sich - wie die Antragstellerin in ihrem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 28.7.1997 vorträgt - bei der von ihr vorgenommenen Schaffung eines "v." P. lediglich um eine konkrete - und damit von vorneherein schützenswerte - Ausgestaltung des "k." P. handelt. Vielmehr stellt das Prinzip, durch den Rahmen ein scheinbar schwebendes Bild zu schaffen, eine eigene Lösung der Einrahmung von Bildern dar. Das Produkt der Antragstellerin ist damit im Rahmen des ergänzenden wettbewerblichen Leistungsschutzes gem. § 1 UWG zwar in seiner konkreten Ausgestaltung geschützt, es besteht aber kein Schutz vor der Übernahme der Idee, einen Rahmen zu schaffen, bei dem auf die beschriebene Weise der optische Eindruck entsteht, als schwebe das aufgehängte Bild in ihm.

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Es müßten sich mithin bei den beiden verfahrensgegenständlichen Rahmen hinreichende Übereinstimmungen in den Elementen finden, durch die die Antragstellerin die Idee des "virtuellen Passepartout" bei ihrem Produkt verwirklicht hat. Dies vermag der Senat indes nicht als glaubhaft gemacht anzusehen.

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Das gilt auch bei der gebotenen Berücksichtigung des Grundsatzes, daß der Verkehr erfahrungsgemäß eher die Gemeinsamkeiten als die Veschiedenheiten wahrnimmt. Denn es finden sich - wie der Senat schon in der mündlichen Verhandlung angedeutet hat - bei einem Vergleich der charakteristischen Ausprägungen der Produkte über die Verwirklichung der beschriebenen Idee hinaus kaum Gemeinsamkeiten.

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Das Produkt der Antragstellerin ist durch folgende Elemente geprägt, die - ungeachtet des wettbewerblichen Umfeldes - seine wettbewerbliche Eigenart ausmachen:

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Der Rahmen besteht aus einem dünnen glatten chromfarbenen Metallrohr. Er ist in rechteckiger Form ausgebildet und weist 4 Streben auf, die vertikal verlaufen und an den 4 Ecken des zu präsentierenden Bildes mit einem deutlich sichtbaren schwarzen Kunststoffknopf enden. Die Aufhängung des Rahmens ist am Ende der oberen Streben befestigt, was die Aufhängung als optische Verlängerung dieser oberen Streben erscheinen läßt.

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Das Produkt der Antragsgegnerin stimmt hiermit insofern überein, als es ebenfalls einen rechteckigen Metallrahmen aufweist und dieser zumindest in etwa auch dieselbe Größe wie derjenige der Antragstellerin hat. Dies allein vermag den Anspruch indes nicht zu begründen. Denn die Verwendung eines Rahmens in der - rechteckigen - Form der zu präsentierenden Bilder ist eben gerade Bestandteil der - für sich genommen im Rahmen des § 1 UWG nicht schutzfähigen - Idee des "virtuellen Passepartout" und das gilt auch für die Größe des Rahmens, zumal die Größe der zu präsentierenden Bilder genormt ist.

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Im übrigen weist das Produkt gerade bezüglich der Elemente, die die wettbewerbliche Eigenart des Modells der Antragstellerin ausmachen, eine Reihe von Abweichungen auf. So besteht der Rahmen zwar auch aus Metall, er ist aber dicker und hat abgerundete Ecken. Die Metallstreben zur Befestigung des "schwebenden" Bildes sind ebenfalls deutlich von denjenigen verschieden, die die Antragstellerin verwendet. So sind sie zunächst horiziontal und nicht vertikal montiert. Überdies weist der Rahmen am Ansatz dieser Streben jeweils ein deutlich sichtbares Befestigungselement auf. Demgegenüber fehlt der oben beschriebene schwarze Kunststoffknopf, den das Modell der Antragstellerin aufweist. Schließlich bestehen die Streben gegenüber dem übrigen Rahmen aus dickerem Material, was der Befestigung insgesamt einen massiveren und schwereren Eindruck verleiht, als ihn die Streben in dem Modell der Antragstellerin vermitteln. Dieser Unterschied wird noch dadurch verstärkt, daß - bedingt durch die horizontale Anordnung der Streben - die Aufhängung des Rahmens nicht in optischer Verlängerung der Streben angebracht ist, was das angegriffene Modell in seiner ästhetischen Wirkung ebenfalls weiter von dem eleganter und leichter wirkenden Modell der Antragstellerin entfernt.

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Angesichts dieser überwiegend erheblichen Abweichungen, die dadurch besonders ins Gewicht fallen, daß die sich gegenüberstehenden Präsentationsrahmen in ihrer schlichten Form nur aus wenigen Teilen bestehen, kann die Gefahr von Herkunftsverwechslungen nicht als glaubhaft gemacht angesehen werden. Das gilt auch angesichts der Eidesstattlichen Versicherung des Herrn S. vom 2.6.1997. Es kann nämlich zunächst schon nicht ausgeschlossen werden, daß der Zeuge die Produkte allein deswegen verwechselt hat, weil er in dem Modell der Antragsgegnerin auch die Idee des "virtuellen Passepartout" verwirklicht gesehen hat. Überdies ist ein Anspruch aus § 1 UWG nicht schon dann begründet, wenn einzelne Personen die Produkte verwechseln. Daß aber Mitglieder der angesprochenen Verkehrskreise in nennenswerter Zahl der beschriebenen Gefahr unterliegen, ist aus den vorstehenden Gründen nicht glaubhaft gemacht.

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Besteht mithin ein Verfügungsanspruch aus § 1 UWG nicht, so kann der Antrag auch nicht mit Erfolg auf § 14 a Abs.1 GeschmMG gestützt werden. Dabei bestehen schon Zweifel, ob überhaupt von der erforderlichen Neuheit des Rahmens der Antragstellerin ausgegangen werden könnte. Diese wird zwar gem. § 13 GeschmMG vermutet, es liegt aber zumindest nahe, die Vermutung der Neuheit angesichts der Präsentation des Rahmens der Fa.F., die schon auf der O. 1994 und damit vor der Anmeldung des Geschmacksmusters im Jahre 1995 erfolgt ist, als widerlegt anzusehen. Die Frage kann aber auf sich beruhen. Denn selbst wenn das Produkt der Antragstellerin im Sinne des Geschmacksmusterrechts als neu anzusehen sein sollte, bestünde ein Verfügungsanspruch aus § 14 a Abs.1 GeschmMG nicht. Es ist nämlich aus den obigen Gründen, die uneingeschränkt auch im Rahmen der Prüfung eines Anspruches aus § 14 a Abs.1 GeschmMG Geltung haben, nicht glaubhaft gemacht, daß es sich bei dem Modell der Antragsgegner um eine Nachbildung des Rahmens der Antragstellerin handelt.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs.1 ZPO.

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Das Urteil ist gemäß § 545 Abs.2 ZPO mit seiner Verkündung rechtskräftig.

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Gegenstandswert für das Berufungsverfahren: 225.000,00 DM