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Oberlandesgericht Köln·6 U 39/92·07.01.1993

UWG-Unterlassung wegen BImSchG-Verstoßes: Wettbewerbsvorteil muss konkret dargelegt sein

Gewerblicher RechtsschutzWettbewerbsrecht (UWG)ZivilprozessrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Nach übereinstimmender Erledigungserklärung entschied das OLG Köln über die Kosten nach § 91a ZPO. Es legte sie dem Kläger auf, weil die Klage ohne Erledigung voraussichtlich insgesamt erfolglos geblieben wäre. Ein Unterlassungsanspruch gegen den Vertrieb gesetzeskonformer Plastiktüten trotz behauptet immissionsschutzwidriger Herstellung erfordert die konkrete Darlegung, dass die Ersparnisse wettbewerblich ausgenutzt wurden. Der Hilfsantrag scheiterte zudem an fehlender örtlicher Zuständigkeit, und ein Verband kann keinen Schadensersatz/Abmahnkostenersatz nach § 1 UWG verlangen.

Ausgang: Nach übereinstimmender Erledigung wurden die Kosten gemäß § 91a ZPO dem Kläger auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

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Der Vertrieb von Waren, die selbst nicht wettbewerbswidrig sind, ist wegen eines Gesetzesverstoßes bei ihrer Herstellung nach § 1 UWG nur untersagbar, wenn sich der Anbieter dadurch einen marktbezogenen Wettbewerbsvorteil verschafft und diesen zum Nachteil gesetzestreuer Mitbewerber ausnutzt.

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Für die wettbewerbliche Relevanz eines bei der Herstellung begangenen Gesetzesverstoßes (z.B. Einsparungen durch Nichtbeachtung immissionsschutzrechtlicher Pflichten) trägt grundsätzlich der Anspruchsteller die Darlegungs- und Beweislast; eine bloße Ersparnisbehauptung genügt nicht.

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Eine erhöhte Darlegungslast des Anspruchsgegners nach den Grundsätzen der „Bärenfang“-Rechtsprechung setzt voraus, dass der Anspruchsteller zuvor das ihm Zumutbare zu den konkreten Markt- und Wettbewerbsverhältnissen vorgetragen hat.

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Für eine Klage auf Unterlassung des Betriebs einer Anlage wegen Verstoßes gegen § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG ist im Rahmen des § 24 Abs. 2 UWG regelmäßig der Gerichtsstand am Betriebsort der Anlage maßgeblich; bloße Folgewirkungen außerhalb dieses Bezirks begründen keine Zuständigkeit.

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Ein Verband i.S.d. § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG kann aus § 1 UWG keinen Schadensersatzanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz für Abmahnkosten) herleiten.

Relevante Normen
§ VERTRIEB§ PLASTIKTASCHEN§ OLGR 93, 136§ NJW-RR 93, 814§ UWG § 1, BImSchG § 5 Abs. 1 Nr. 2§ UWG § 24

Leitsatz

1. Der Vertrieb von Produkten (hier: bedruckte Plastik-Tragetaschen), die zwar unter Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Nr. 2 BIMSchG hergestellt, selbst aber nach Beschaffenheit, Zusammensetzung oder Aussehen (wettbewerbsrechtlich) nicht zu beanstanden sind, kann gem. § 1 UWG nur untersagt werden, wenn sich der Anbieter die durch den Verstoß bei der Herstellung verschafften Vorteile bei der Vermarktung zum Nachteil seiner Mitbewerber zunutze macht, der Gesetzesverstoß also Einfluß auf die Wettbewerbslage gewonnen hat, etwa bei der Preisgestaltung. Darlegungs- und beweispflichtig ist hierbei der Kläger; auf eine erhöht Darlegungslast des Beklagten nach den Grundsätzen der Bärenfang- Entscheidung (BGH NJUW 1961, 826, 828) kann sich der Kläger in diesem Zusammenhang nur mit Erfolg berufen, wenn er seiner Darlegungspflicht nachgekommen ist, hier also die konkreten Marktverhältnisse bei bedruckten Plastiktaschen vorlegt.

2. Für eine Klage, mit der Unterlassung des Betriebs von Druckmaschinen gefordert wird, die nicht den Erfordernissen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG entsprechen, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Anlage betrieben wird.

UWG § 1, BImSchG § 5 Abs. 1 Nr. 2; UWG § 24

1. Der Vertrieb von Produkten (hier: bedruckte Plastik-Tragetaschen), die zwar unter Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Nr. 2 BIMSchG hergestellt, selbst aber nach Beschaffenheit, Zusammensetzung oder Aussehen (wettbewerbsrechtlich) nicht zu beanstanden sind, kann gem. § 1 UWG nur untersagt werden, wenn sich der Anbieter die durch den Verstoß bei der Herstellung verschafften Vorteile bei der Vermarktung zum Nachteil seiner Mitbewerber zunutze macht, der Gesetzesverstoß also Einfluß auf die Wettbewerbslage gewonnen hat, etwa bei der Preisgestaltung. Darlegungs- und beweispflichtig ist hierbei der Kläger; auf eine erhöht Darlegungslast des Beklagten nach den Grundsätzen der Bärenfang- Entscheidung (BGH NJUW 1961, 826, 828) kann sich der Kläger in diesem Zusammenhang nur mit Erfolg berufen, wenn er seiner Darlegungspflicht nachgekommen ist, hier also die konkreten Marktverhältnisse bei bedruckten Plastiktaschen vorlegt.

2. Für eine Klage, mit der Unterlassung des Betriebs von Druckmaschinen gefordert wird, die nicht den Erfordernissen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG entsprechen, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Anlage betrieben wird.

O B E R L A N D E S G E R I C H T K Ö L N

B E S C H L U S S

6 U 39/92 Anlage zum Protokoll 31 O 342/91 vom 8. Januar 1993 (LG Köln) Verkündet am 8. Januar 1993 Beyer, JOS`in als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

In dem Rechtsstreit

pp.

hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 11. Dezember 1992 durch seine Mitglieder Spätgens, Fox und Steglich

-

Tenor

Die Kosten des in der Hauptsache erledigten Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Gründe

2

Nachdem die Parteien den Rechtsstreit im Berufungstermin vom 11. Dezember 1992 übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war über die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91 a Abs. 1 ZPO nach billigem Ermessen zu entscheiden. Danach waren aber die Kosten beider Instanzen dem Kläger aufzuerlegen, denn dieser wäre ohne die übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Parteien insgesamt mit seiner Klage unterlegen.

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Hierbei bedurfte es keiner Prüfung, ob der Verkauf der streitbefangenen Druckmaschinen durch die Beklagte zum Wegfall der Wiederholungsgefahr geführt hat, wie vom Kläger geltend gemacht. Bei übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Parteien kommt es nicht darauf an, ob tatsächlich ein Fall der Erledigung vorliegt (vgl. Zöller-Vollkommer, Zivilprozeßordnung, 17. Aufl., § 91 a ZPO Rdnr. 12 m. w. N.). Ebenso konnte dahinstehen, ob der Kläger bereits deshalb mit den Kosten des Rechtsstreits - mit Ausnahme eventuell nur der Kosten für den Klageantrag zu Ziffer (Bezifferung der Klageanträge - auch um folgenden - nach dem Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils) - zu belasten war, weil der Verkauf der Druckmaschinen schon zum Zeitpunkt des Termins vom 28. Oktober 1992 zwischen den Parteien unstreitig war und der Haupt- und Hilfsantrag des Klägers zu Ziffer 1 möglicherweise bereits aus diesem Grund bei Abgabe der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Parteien im Termin vom 11. Dezember 1992 unbegründet war.

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Die Kosten des Rechtsstreits sind gemäß § 91 a Abs. 1 ZPO von dem Kläger jedenfalls deshalb zu tragen, weil sein Klagebegehren zu Ziffer 1 schon aus anderen Gründen nach dem bisherigen Sachund Streitstand erfolglos geblieben wäre.

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1. Dies gilt einmal für den Hauptantrag zu Ziffer 1, mit dem sich der Kläger gegen das Inverkehrbringen von Waren - im konkreten Fall: Plastiktüten bzw. Plastiktragetaschen - wendet, die auf den im Klageantrag näher beschriebenen Druckmaschinen produziert werden.

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Als Anspruchsgrundlage für dieses Unterlassungsverlangen des Klägers kommt nur - der auch vom Kläger allein angeführte - § 1 UWG in Betracht. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind aber vom Kläger nicht hinreichend dargelegt.

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Nach dem - hier als richtig zu unterstellenden - Klägervortrag ist zwar davon auszugehen, daß der Betrieb der fraglichen Druckmaschinen der Beklagten gegen § 5 Abs. 1 Ziff. 2 BImSchG verstieß. Der Senat stimmt dem Kläger auch darin zu, daß es sich bei § 5 Abs. 1 Ziff. 2 BImSchG schon im Hinblick auf die in § 1 BImSchG angeführte Zielsetzung des Bundesimmissionschutzgesetz um eine sogenannte wertbezogene Norm handelt. Dies allein führt jedoch noch nicht zu der von dem Kläger geltend gemachten Folge, daß damit bereits das Inverkehrbringen der mit Hilfe dieser Maschinen produzierten Waren, um die es in dem Hauptantrag zu Ziffer 1 allein geht, gemäß § 1 UWG unzulässig ist. § 5 Abs. 1 2 BImSchG befaßt sich allein mit der Errichtung und dem Betrieb der dort erwähnten Anlagen; die mit diesen Anlagen hergestellten Produkte sind dagegen nicht Gegenstand der Regelung dieser Norm. Auch wenn das Betreiben der Druckmaschinen "essentieller Bestandteil" des Vertriebs dieser Waren ist, bedarf es daher des Hinzutretens weiterer Umstände, um den Vertrieb dieser Waren gemäß § 1 UWG als wettbewerbswidrig erscheinen zu lassen, wie schon vom Landgericht im angefochtenen Urteil ausgeführt.

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Da aber die von der Beklagten auf den Druckmaschinen bis zu deren Verkauf hergestellten Plastiktüten nach Aussehen und Zusammensetzung unstreitig nicht zu beanstanden waren, kann das Inverkehrbringen dieser Produkte nur dann einen Unterlassungsanspruch des Klägers aus § 1 UWG begründen, wenn sich die Beklagte auf diese Weise die ihr durch den behaupteten Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Ziff. 2 BImSchG erzielten Vorteile zunutze gemacht hat, um sich im Wettbewerb gegenüber anderen Anbietern, die unter Verwendung von Abluftanlagen produzieren und § 5 Abs. 1 Ziff. 2 BImSchG beachten, auf dem Markt "Plastiktüten bzw. Plastiktragetaschen" einen Vorsprung zu verschaffen. In diesem Fall wäre der - an sich gesetzeskonforme - Vertrieb der Plastiktüten als unlauterer Versuch zu werten, aus einem voraufgegangenen Gesetzesverstoß zu Lasten der gesetzestreuen Mitbewerber wettbewerbliches Kapital zu schlagen, und demgemäß zu untersagen (vgl. BGH GRUR 1963/579, 584 "Sammelbesteller", OLG Stuttgart NJW RR 1988/103, 104).

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Dies setzt jedoch voraus, daß die Beklagte die durch den behaupteten Gesetzesverstoß ersparten Aufwendungen in diesem Sinne verwendet hat, der Gesetzesverstoß also Einfluß auf die Wettbewerbslage gewonnen hat (vgl. OLG Stuttgart a. a. O.; OLG Hamburg WRP 1985/428, 430). Darlegungs- und beweispflichtig hierfür ist grundsätzlich der Kläger, der aber insoweit nicht genügend vorgetragen hat.

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Daß die Beklagte für die erforderliche Installation von Abluftanlagen, die eine Reduktion der Emissionen auf das zulässige Maß bewirken, Mehraufwendungen in Höhe von mindestens 2 Millionen DM eingespart hat, wie vom Kläger geltend gemacht, reicht hierzu nicht aus. Entsprechendes gilt für die von dem Kläger mit Schriftsatz vom 08. Dezember 1992 behaupteten ersparten Wartungs- und Energiekosten von jährlich mehr als 50.000,00 DM für eine derartige Abluftanlage. Bei diesen Einsparungen handelt es sich zunächst um einen rein betriebsinternen Vorgang, der zwar die Wettbewerbssituation der Beklagten hinsichtlich der Plastiktüten gegenüber ihren Mitkonkurrenten beeinflussen kann, aber nicht beeinflussen muß (vgl. hierzu Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 16. Aufl., § 1 UWG Rdnr. 656; Jacobs in: Handbuch des Wettbewerbsrechts 1986, § 46 Rdnr. 35; Eichmann GRUR 1967/564, 568; OLG Hamburg a. a. O.). Das ersparte Geld kann von der Beklagten auch zu völlig anderen Zwecken verwendet werden, wie z. B. als Ausschüttung an die Gesellschafter oder als Investion im Ausland, ohne das damit die Wettbewerbssituation im Inland berührt wird. Ebenso ist denkbar, daß die ersparten Aufwendungen dazu Verwendung finden, die Produktpalette zu erweitern, ebenfalls ohne daß sich hieraus wettbewerbliche Auswirkungen auf das Angebot der vorliegend allein streitgegenständlichen Plastiktüten bzw. Plastiktragetaschen ergeben.

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Angesichts der vielfältigen Verwendungsmöglichkeiten der ersparten Aufwendungen ohne Beeinflussung der Wettbewerbslage der Beklagten gegenüber ihren Konkurrenten beim Inverkehrbringen der Plastiktüten spricht entgegen der Ansicht des Klägers keine tatsächliche Vermutung für eine Verwendung der Ersparnis zur Förderung der Wettbewerbssituation der Beklagten bei den fraglichen Produkten. Aber auch die vom Kläger angeführten Grundsätze der Entscheidung des Bundesgerichtshofs in GRUR 1963/270 f. "Bärenfang" (ebenso BGH NJW 1961/826,828; vgl. auch Baumbach-Hefermehl a. a. O. UWG Einl. Rdnr. 465 m. w. N.) helfen dem Kläger jedenfalls zu dem gemäß § 91 a Abs. 1 ZPO maßgeblichen Sach- und Streitstand bei Abgabe der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Parteien nicht weiter. Zwar kann es bei der Frage, wie und wo sich die Ersparnis durch Nichtinstallation einer Abluftanlage "niederschlägt", auch um geschäftsinterne Vorgänge der Beklagten gehen, hinsichtlich deren dem beweisbelasteten Kläger die genaue Kenntnis fehlt, während die Beklagte leicht die notwendige und ihr ebenfalls zumutbare Aufklärung geben kann. Voraussetzung für eine erhöhte Darlegungslast der Beklagten nach der vorgenannten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist jedoch, daß zunächst der Kläger seiner Darlegungslast nachgekommen ist und alles vorgetragen hat, was ihm möglich und zumutbar ist. Dies ist aber nicht der Fall. Hierzu hätte es einmal des konkreten Vortrags zur Preissituation hinsichtlich der Plastiktüten bedurft. Dabei hätte der Kläger auch zu der von der Beklagten bereits in der Berufungserwiderung angeführten Behauptung Stellung nehmen müssen, wonach aufgrund des internationalen Wettbewerbs die Plastiktragetaschen in Billigländern hätte beschafft werden können, in denen z. B. Bestimmungen wie § 5 Abs. 1 Ziff. 2 BImSchG nicht gelten, und sich der Preis für Plastiktragetaschen nach den Angeboten dieser Billigländer richtet, wie vom Prozeßbevollmächtigten der Beklagten ebenfalls im Termin vom 28. Oktober 1992 näher ausgeführt (und im Schriftsatz vom 09. Dezember 1992 ergänzt, was aber hier unberücksichtigt bleiben kann). Der Kläger ist zu diesem Vortrag auch als Verband im Sinne von § 13 Abs. 2 Ziff. 2 UWG ohne weiteres in der Lage. Zudem vertritt er unstreitig einen Konkurrenten der Beklagten, vermag sich daher ebenfalls die erforderlichen Informationen zu verschaffen, um für einen Betrieb wie dem der Beklagten detailliert aufzuzeigen, wie die behaupteten Vorteile der Beklagten durch die angebliche Ersparnis ihre Wettbewerbssituation gegenüber der Konkurrenz bei dem Vertrieb von Plastiktüten positiv beinflussen können, also wie z. B. die Preise für die Plastiktüten kalkuliert werden, wie die Vorteile sich bei der Materialbeschaffung, bei der Vertriebsorganisation und beim Werbeverhalten auswirken können usw.

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Erst wenn der Kläger in diesem Sinn so konkret wie möglich derartige eventuelle Auswirkungen der Ersparnis dargelegt hat, ist es der Beklagten möglich und zumutbar, hierzu jeweils konkret Stellung zu nehmen. Nur auf dieses Weise erhält auch der Senat eine ausreichend konkrete Grundlage zur Überprüfung des Parteivortrags gegebenenfalls durch Beweiserhebung. An einem derartigen Vortrag des Kläger fehlt es jedoch. Letztlich beschränkt sich der Kläger in der Berufungsinstanz wie schon in der ersten Instanz auf die Behauptung der angeblichen Ersparnis durch die Nichtinstallation der Abluftanlage und führt darüber hinaus lediglich "abstrakt" einige Möglichkeiten an, wo sich die Ersparnis bei der Beklagten niederschlagen kann, ohne aber auf die konkrete Situation der Beklagten bzw. eines Betriebs wie dem der Beklagten einzugehen. Eine Stellungnahme zu der von der Beklagten erörterten Preissituation bei Plastiktragetaschen und der erwähnten Angebotslage im Hinblick auf die ausländische Konkurrenz fehlt.

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Ist damit vom Kläger nicht hinreichend dargelegt, daß sich die zunächst nur betriebsinternen Vorteile der Beklagten durch die angebliche Ersparnis der Installation und Wartung der Abluftanlage auch in ihrem Wettbewerb gegenüber den Konkurrenten bei dem Angebot der auf den streitgegenständlichen Druckmaschinen hergestellten Plastiktüten realisiert haben, wäre somit der Kläger mit dem Hauptantrag zu Ziffer 1 unterlegen. Dementsprechend war er gemäß § 91 a Abs. 1 ZPO insoweit mit den Kosten des Rechtsstreits zu belasten.

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An diesem Ergebnis würde sich auch nichts ändern, wenn der Kläger ohne die übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Parteien vom Senat gemäß § 139 ZPO auf die Unsubstantiiertheit seines Vortrags hätte hingewiesen und ihm Gelegenheit zu weiterem Vortrag hätte gegeben werden müssen. Es ist zunächst allein das Risiko des Klägers, wenn der Rechtsstreit zu einem Zeitpunkt übereinstimmend für erledigt erklärt wird, zu dem die Klage nicht hinreichend schlüssig ist. Außerdem ist zum Zeitpunkt der Entscheidung nach § 91 a Abs. 1 ZPO ungewiß, ob das Klagevorbringen vom Kläger nach einem entsprechenden gerichtlichen Hinweis genügend substantiiert wird, was ebenfalls allein zu Lasten des Klägers gehen muß. Vorliegend kommt hinzu, daß es eines Hinweises nach § 139 ZPO an den Kläger nicht bedurfte. Das Landgericht hat den Kläger bereits im angefochtenen Urteil auf die Unzulänglichkeit seiner Darlegungen hingewiesen. Darüber hinaus hat der Beklagte in seiner Berufungserwiderung ausdrücklich die mangelnde Substantiiertheit des Klägervortrags beantstandet, ohne daß dies dem Kläger Anlaß zu weiteren Ausführungen gegeben hat. Schließlich hat der Senat im Termin vom 28. Oktober 1992 ausführlich dargelegt, daß und aus welchen Gründen der Vortrag des Klägers zu der Realisierung der angeblichen Ersparnis durch Nichtinstallation der Abluftanlage seitens der Beklagten im Wettbewerb zu den Konkurrenten auf dem Markt der Plastiktragetaschen nicht ausreicht, um den Tatbestand des § 1 UWG auszufüllen. Auch bei dieser Gelegenheit - oder in den nachfolgenden Schriftsätzen - hat der Kläger seinen Vortrag aber nicht entsprechend ergänzt.

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2. Erfolglos war die Klage ebenfalls, soweit der Kläger mit seinem Hilfsantrag zum Klageantrag zu Ziffer 1 Unterlassung des Betriebsvon Druckmaschinen, die nicht den Erfordernissen des § 5 Abs. 1 2 BImSchG entsprechend ausgelegt sind, verlangt. Dieser Hilfsantrag scheitert aus den vom Landgericht in der angefochtenen Entscheidung ausgeführten Gründen schon daran, daß das Landgericht Köln für eine derartige Klage nicht örtlich zuständig und die Klage damit unzulässig war.

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Der Kläger stützt seinen Hilfsantrag auf § 1 UWG in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Ziffer 2 BImSchG. Eine Zuständigkeit von Köln wäre nach der somit allein in Betracht kommenden Vorschrift des § 24 Abs. 2 UWG nur dann gegeben, wenn die der Beklagten vorgeworfene Wettbewerbshandlung auch im Bezirk des Landgerichts Köln begangen worden ist oder eine entsprechende Erstbegehrungsgefahr besteht. Dies setzt wiederum nach heute einhelliger Ansicht der Rechtsprechung und Literatur voraus, daß zumindest ein Tatbestandsmerkmal dieser Wettbewerbshandlung im Landgerichtsbezirk Köln erfüllt ist (vgl. für viele Baumbach-Hefermehl, a. a. O. § 24 UWG Rdnr. 6 m. w. N.), was aber nicht der Fall ist. § 5 Abs. 1 Ziff. 2 BImSchG, gegen den die Beklagte nach dem Vortrag des Klägers verstößt, hat - worauf schon der Wortlaut der Vorschrift hinweist - im Gegensatz zu § 5 Abs. 1 Ziff. 1 BImSchG ausschließlich Vorsorgecharakter und greift ein, ohne daß ein Schaden bereits eingetreten sein muß bzw. ohne daß das Vorliegen von Schäden zu prüfen ist. Ziel dieser Norm ist es vielmehr gerade, Vorsorge gegen das Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen zu treffen, und zwar in planender Voraussicht schon im Hinblick auf künftige Emissionsverhältnisse (vgl. BVerwG DVBl. 1984/477, 478; BVerwG DVBl. 1982/959, 960). Kommt es danach für die Erfüllung des Tatbestands des § 5 Abs. 1 Ziff. 2 BImSchG nicht darauf an, ob das angegriffene Betreiben der Anlage durch die Beklagte auch zu schädlichen Auswirkungen im Landgerichtsbezirk Köln führt, kann aus diesen von dem Kläger behaupteten Auswirkungen des Wettbewerbsverstoßes der Beklagten keine Zuständigkeit von Köln gemäß § 24 Abs. 2 UWG hergeleitet werden. Es handelt sich hierbei um nicht zum Tatbestand des § 5 Abs. 1 Ziff. 2 BImSchG gehörende Folgewirkungen, die den Gerichtsstand des § 24 Abs. 2 UWG nicht zu begründen vermögen. Zuständig für das Unterlassungsbegehren des Klägers ist vielmehr allein Göttingen, wo die Anlage betrieben wurde.

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3. Schließlich wäre ohne die übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Parteien auch der Klageantrag zu Ziffer 2 ohne Erfolg geblieben.

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Soweit der Kläger diesen Anspruch auf Ersatz der ihm durch die Abmahnung der Beklagten entstandenen Aufwendungen auf §§ 683, 670 BGB stützt, ist aus den vom Landgericht angeführten Erwägungen schon die Zuständigkeit von Köln zu verneinen. Derartige Ansprüche sind grundsätzlich im allgemeinen Gerichtsstand der Beklagten einzuklagen, der aber nicht Köln ist.

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Soweit der Kläger den Zahlungsanspruch in der Berufungsinstanz auch auf § 1 UWG gestützt hat, wäre zwar gemäß § 24 Abs. 2 UWG Köln zuständig und das Klagebegehren damit zulässig. Der Zahlungsanspruch aus § 1 UWG ist jedoch unbegründet, denn der Kläger kann als Verband im Sinne von § 13 Abs. 2 Nr.2 UWG keinen Schadensersatz nach § 1 UWG verlangen. Ebenso hat er nach allgemeiner Ansicht auch keine Möglichkeit, gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 1 UWG Schadensersatz zu verlangen, da die Vorschriften des UWG nicht dem Schutz derartiger Verbände dienen (vgl. Baumbach-Hefermehl, a. a. O., § 13 UWG Rdnr. 29 m. w.. N.).

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Wäre somit der Kläger nach dem Sach- und Streitstand zum Zeitpunkt der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Parteien insgesamt mit seiner Klage unterlegen, entsprach es gemäß § 91 a Abs. 1 UWG billigem Ermessen, ihn mit den gesamten Kosten des Rechtsstreits zu belasten.

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Spätgens Steglich Fox