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Oberlandesgericht Köln·6 U 3/99·02.09.1999

Zivilrecht: Fristlose Kündigung des Interpreten bei Abrechnungsverweigerung – Klage abgewiesen

ZivilrechtSchuldrechtUrheber- und LeistungsschutzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt Unterlassung, Vernichtung, Auskunft und Schadenersatz aus einem behaupteten Interpretenvertrag über einen CD‑Tonträger. Das OLG Köln stellte fest, dass der Vertrag jedenfalls durch die fristlose Kündigung des Interpreten vom 24.10.1995 beendet ist bzw. dessen Zustandekommen nicht beweissicher dargelegt wurde. Mangels bestehender Nutzungsrechte konnte der Kläger keine Ansprüche herleiten; die Klage wurde abgewiesen.

Ausgang: Klage wegen Unterlassung, Vernichtung, Auskunft und Schadensersatz abgewiesen; Interpretenvertrag durch fristlose Kündigung beendet, daher keine Nutzungsrechte beim Kläger

Abstrakte Rechtssätze

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Eine fristlose Kündigung nach § 626 Abs. 1 BGB ist gerechtfertigt, wenn der Vertragspartner trotz wiederholter Aufforderung endgültig die vertraglich vorgesehene Abrechnung und Auszahlung verweigert und die Fortsetzung des Dauerschuldverhältnisses unzumutbar macht.

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Der Erwerb von Nutzungsrechten durch Vertrag setzt voraus, dass der Veräußerer die betreffenden Rechte zum Zeitpunkt der Verfügung noch innehatte.

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Durch eine wirksame fristlose Kündigung enden regelmäßig die dem Produzenten eingeräumten Nutzungsrechte an einem Tonträger gegenüber Dritten.

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Im Zivilprozess gelten Tatsachen als zugestanden, die von der Gegenpartei nicht substantiiert bestritten werden; begründete Zweifel an der Echtheit vorgelegter Unterschriften können jedoch die Durchsetzbarkeit des behaupteten Vertragsverhältnisses beeinträchtigen.

Relevante Normen
§ BGB § 626§ UrhG § 97§ 626 Abs. 1 BGB§ 138 ZPO§ 91 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 28 O 164/98

Leitsatz

Verweigert der Produzent von Tonträgern nach entsprechender Aufforderung durch den mit ihm durch Künstlervertrag verbundenen Interpreten endgültig die Abrechnung über die verkauften Stücke sowie die Auszahlung des sich hiernach ergebenden Anteils des Künstlers, ist dieser zur fristlosen Kündigung berechtigt. Der Produzent verliert mit Kündigung grundsätzlich sämtliche Nutzungsrechte an dem Tonträger.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 26.08.1998 verkündete Teilurteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 28 O 164/98 - abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

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Das zulässige Rechtsmittel des Beklagten hat auch in der Sache Erfolg. Denn entgegen der Auffassung des Landgerichts kann jedenfalls von dem Fortbestand des zwischen den Zeugen S. und H. angeblich im Januar 1994 geschlossenen Interpretenvertrages über das Jahr 1995 hinaus nicht ausgegangen werden, weil dieser Vertrag auch dann, wenn er wirksam zustandegekommen sein sollte, durch die fristlose Kündigungserklärung des Zeugen H. vom 24.10.1995 beendet worden ist. Der Kläger konnte deshalb durch den mit S. am 13.02.1997 geschlossenen Vertrag Nutzungsrechte an den streitgegenständlichen Musikstücken nicht erwerben.

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Der Senat folgt dem Landgericht zwar in seinem gedanklichen Ansatz, daß der Kläger Rechte, die ihm Anspruch auf Unterlassung des weiteren Vertriebs des im Klageantrag näher bezeichneten CD-Tonträgers sowie Anspruch auf Vernichtung, Auskunft und Schadenersatz geben, durch den mit dem Zeugen S. am 13.02.1997 geschlossenen Vertrag nur dann erworben haben kann, wenn die Rechte vorher bei dem Zeugen S. lagen. Wenngleich es, wie noch zu zeigen sein wird, im Ergebnis hierauf nicht ankommt, vermag der Senat aber schon der Auffassung des Landgerichts, der Beklagte habe den Abschluß des Interpretenvertrages zwischen S. und H. nur unsubstantiiert bestritten, sein diesbezüglicher Sachvortrag sei überdies widersprüchlich und deshalb für die Entscheidung des Rechtsstreits unbeachtlich, nicht beizupflichten. Daß der Beklagte in dem diesem Rechtsstreit vorauslaufenden einstweiligen Verfügungsverfahren 131 C 128/97 AG Köln den Abschluß des Vertrages zwischen S. und H. nicht bestritten und der im Jahre 1994 volljährig gewordene Zeuge H. seinerzeit, wie der Entwurf einer gegen S. gerichteten Zahlungsklage aus dem Jahre 1994 zeigt, von der Wirksamkeit des Vertrages ausgegangen ist, ist für das Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und dem Beklagten nicht von streitentscheidender Bedeutung. Denn der Beklagte war an dem damaligen Vertragsschluß nicht beteiligt und vermag aus eigenem Wissen heraus verständlicherweise nichts dazu zu sagen, ob es zwischen H. und S. damals tatsächlich zu der von dem Kläger behaupteten Vereinbarung gekommen ist. Deshalb durfte der Vortrag des Beklagten, er bestreite den Abschluß eines Vertrages zwischen S. und H., vom Landgericht nicht als unsubstantiiert und aus diesem Grunde als entscheidungsunerheblich angesehen werden. Dies gilt um so mehr, als sich aus dem Sachvortrag der Parteien und dem Inhalt der Akten einige Indizien ergeben, die geeignet sein könnten, den Sachvortrag des Beklagten zu stützen, die Unterschrift des Zeugen H. auf dem zwischen ihm und S. angeblich geschlossenen schriftlichen Vertrag sei gefälscht. Vergleicht man nämlich die unstreitig von dem Zeugen H. stammenden Unterschriften auf den von dem Beklagten vorgelegten Schreiben des Zeugen H. (Blatt 113-115 d.A.) und namentlich die Unterschrift des Zeugen H. auf seinem Personalausweis (Blatt 58 der Beiakte) mit der angeblich von ihm stammenden, neben das Datum "20/1/93" gesetzten Unterschrift, spricht viel dafür, daß die letztgenannte Unterschrift nicht vom Zeugen H. stammt. Es kommen drei weitere Ungereimtheiten hinzu, die Anlaß geben könnten, dem diesbezüglichen Sachvortrag des Klägers kritisch zu begegnen. Zum einen hat der Kläger nämlich keine Erklärung dafür geben können, warum auf dem in Kopie vorgelegten Interpretenvertrag auf der letzten Seite rechts unten das Datum des "14/1/93" steht, während das angeblich damit korrespondierende Vertragsangebot (Blatt 5 des Anlagenhefters) an derselben Stelle das Datum des "14/1/94" trägt. Darüber hinaus ist auffällig, daß das Vertragsangebot und der angeblich von H. unterschriebene Vertrag in ihrem Papierformat nicht identisch sind. Der angeblich von H. unterschriebene Interpretenvertrag hat andere "Umbrüche" als der nur mit der Unterschrift des Zeugen S. versehene Vertrag. Anlaß zu Argwohn gibt schließlich auch der Umstand, daß sich auf Seite 3 des von H. angeblich unterschriebenen Exemplars des Interpretenvertrages ein handschriftlicher Zusatz findet, der in dem Angebot des Zeugen S. nicht vorhanden ist, und zu dem sich der Kläger nicht erklärt hat.

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Trotz des hiernach erheblichen Bestreitens des Beklagten bedurfte es im Ergebnis gleichwohl nicht der Vernehmung der zur Frage des Zustandekommens des Vertrages von den Parteien benannten Zeugen S. und H.. Denn auch dann, wenn der Vertrag wirksam zustandegekommen sein sollte, ist er nicht mehr bei Bestand, hat vielmehr durch die mit anwaltlichem Schreiben vom 24.10.1995 von H. erklärte fristlose Kündigung sein Ende gefunden. Das folgt aus § 626 Abs. 1 BGB, wonach ein Dienstverhältnis von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden kann, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Das ist hier der Fall. Die Vorschrift des § 626 BGB, die auf alle Dauerschuldverhältnisse anwendbar ist (BGH NJW 1972, 1128), berechtigte den Zeugen H. zur fristlosen Kündigung. Denn der Kläger ist, worauf der Senat im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 12.05.1999 ausdrücklich hingewiesen hat, dem Sachvortrag des Beklagten nicht hinreichend entgegengetreten, wonach S. von H. vielfach vergeblich aufgefordert worden ist, abzurechnen und den in § 12 des Interpretenvertrages für jede verkaufte CD zu seinen Gunsten vorgesehenen Betrag auszuzahlen. Dieser Vortrag, der - anders als das Amtsgericht Köln in seinem im einstweiligen Verfügungsverfahren ergangenen Urteil vom 20.06.1997 (131 C 128/97) aufgrund des ihm unvollständig vorgetragenen Sachverhalts angenommen hat - mit Rücksicht auf das Berufungsvorbringen im Verfügungsverfahren nicht der notwendigen Substantiierung entbehrt, gilt deshalb gemäß § 138 ZPO als zugestanden. Der Beklagte brauchte und braucht nicht im einzelnen anzugeben, wann genau der Zeuge H. den Zeugen S. vor der Kündigungserklärung vom 24.10.1995 zur Abrechnung und Zahlung aufgefordert hat und welche konkrete Produktionen davon betroffen gewesen sind. Denn der Zeuge S. hat in seinem im Anschluß an und in Reaktion auf das Kündigungsschreiben verfaßten und im damaligen Berufungsverfahren vorgelegten Schreiben vom 27.10.1995 (Blatt 137 der Beiakte 131 C 128/97 AG Köln) gar nicht in Abrede gestellt, daß er von H. zur Abrechnung und Zahlung aufgefordert worden ist und daß er dieser Aufforderung trotz verschiedener Anfragen nicht nachgekommen ist. Im Gegenteil: Aus dem Schreiben des Zeugen S. ergibt sich seine endgültige Erfüllungsverweigerung gerade in Bezug auf den streitgegenständlichen CD-Tonträger, indem er den Zeugen H. in offensichtlich vertragswidriger Weise darauf hingewiesen hat, H. könne und solle sich an die GEMA wenden, dort könne er die Verkaufszahlen feststellen. Durch den Inhalt seines Schreibens vom 27.10.1995 hat S. selbst die für den Zeugen H. bestehende Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Vertragsverhältnisses und die daraus folgende Berechtigung zur fristlosen Kündigung dokumentiert und bestätigt.

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Ist folglich dem nach dem Sachvortrag des Klägers zwischen S. und H. geschlossenen Vertrag durch die Kündigungserklärung des Zeugen H. vom 24.10.1995 der Bestand genommen, und stehen dem Kläger deshalb Nutzungsrechte an dem streitgegenständlichen CD-Tonträger nicht zu, war die Klage auf die Berufung des Beklagten unter gleichzeitiger Änderung des angefochtenen Urteils abzuweisen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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Wert der Beschwer des Klägers: 20.000,00 DM