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Oberlandesgericht Köln·6 U 38/93·11.11.1993

UWG-Leistungsübernahme durch Mitarbeiterwechsel: Dringlichkeit ab Kenntnis von Vertrieb

Gewerblicher RechtsschutzWettbewerbsrecht (UWG)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Im Verfügungsverfahren begehrte die Antragstellerin Unterlassung von Vertrieb und Bewerbung nachgeahmter Spezialventile/-armaturen. Streitig waren Dringlichkeit (§ 25 UWG) sowie ein Unterlassungsanspruch wegen unlauterer Ausbeutung fremder Leistung (§ 1 UWG a.F.) nach Mitarbeiterwechsel. Das OLG bestätigte die einstweilige Verfügung im Wesentlichen und stellte für die Dringlichkeit auf die Kenntnis vom Vertrieb/Bewerbung der Nachahmungen ab. Unlauter war die Nachahmung insbesondere wegen der Nutzung umfangreicher, nicht offenkundiger Konstruktionsunterlagen der Antragstellerin, die beim Gegner aufgefunden und zur schnellen Markteinführung verwendet wurden.

Ausgang: Berufung der Antragsgegnerin gegen die bestätigte einstweilige Verfügung (mit Tenorpräzisierung) zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einem auf Unterlassung von Vertrieb und Bewerbung nachgeahmter Produkte gerichteten Verfügungsantrag ist für die Dringlichkeit grundsätzlich der Zeitpunkt maßgeblich, in dem der Antragsteller Kenntnis von Vertrieb oder Bewerbung der Nachahmung erlangt, nicht der Zeitpunkt des Mitarbeiterwechsels.

2

Die Dringlichkeitsvermutung des § 25 UWG wird nicht schon dadurch widerlegt, dass dem Antragsteller frühzeitig Anhaltspunkte für eine mögliche Nachahmung oder die Beschäftigung ehemaliger Mitarbeiter beim Gegner bekannt sind; erforderlich ist ein dringlichkeitsschädliches Zuwarten nach Kenntnis der konkreten Marktbetätigung.

3

Für eine unlautere Nachahmung genügt es, dass die angegriffene Leistung in wesentlichen Elementen vom Vorbild abgeleitet ist; eine vollständige Übereinstimmung in allen Einzelheiten ist nicht erforderlich.

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Als besondere Unlauterkeitsumstände der Leistungsübernahme kommt insbesondere die Auswertung nicht offenkundiger Konstruktionsunterlagen des Erstherstellers in Betracht, wenn dadurch die erforderlichen Kenntnisse für die Nachahmung erst erlangt und die Produkte kurzfristig auf den Markt gebracht werden können.

5

Eine Begehungsgefahr kann auch dann vorliegen, wenn das Produkt in einer bestimmten Ausführungsvariante noch nicht vertrieben wurde, der Gegner diese Ausführung jedoch werblich ankündigt und objektive Umstände den Zugriff auf die dafür erforderlichen Unterlagen und die Fähigkeit zur Umsetzung belegen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ UWG § 1§ UWG § 25§ 1 UWG§ 25 UWG§ 13 Abs. 4 UWG§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 31 O 618/92

Leitsatz

1. Im Rahmen der Prüfung eines möglichen Dringlichkeitsverlustes bei (wettbewerbswidriger) Ausbeutung fremder Leistung mittels übergewechselter Mitarbeiter kommt es - wenn Unterlassung des Vertriebs und der Bewerbung nachgeahmter Produkte verlangt wird - grundsätzlich nicht auf den Zeitpunkt der Einstellung der übergewechselten Mitarbeiter, sondern auf den der Kenntniserlangung von Vertrieb und Bewerbung der Nachahmungen an. 2. Als besonderer, die Unlauterkeit der Nachahmung begründender Umstand kann - neben der Verschaffung der notwendigen Kenntnisse durch unredliches Abwerben - Berücksichtigung finden, daß nahezu sämtliche Konstruktionspläne des Verletzten beim Verletzer gefunden wurden - und zwar bei den Unterlagen, die die übergewechselten Mitarbeiter als "private" mitgebracht hatten - und die Konstruktionsunterlagen für den neuen Arbeitgeber in einer Weise verwendet worden sind, daß schon kurze Zeit nach dem Wechsel der Mitarbeiter zum Verletzer die konkurrierenden Produkte auf den Markt gebracht werden konnten.

Tenor

Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das am 5. Januar 1993 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 O 618/92 - wird mit der Maßgabe zu rückgewiesen, daß Ziffer 3. a) des Unterlassungstenors wie folgt neu gefaßt wird: Spezialarmaturen der Baureihe .... - wie nachstehend wiedergegeben -: - Es folgt eine Seite Fotokopie - die als Regelventile für jeden betriebli- chen Einzelfall mit Dichtfunktion nach außen durch Faltenbalg - wie nachstehend wiederge-geben - ausgerüstet sind, anzubieten, zu be-werben oder in Verkehr zu bringen: - Es folgt eine Seite Fotokopie - Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

Entscheidungsgründe

2

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat durch das angefochtene Urteil seine einstweilige Verfügung vom 9. November 1992 zu Recht im wesentlichen bestätigt, da die An- tragstellerin sowohl den Verfügungsgrund als auch einen Verfügungsanspruch aus § 1 UWG unter dem Ge- sichtspunkt der Ausbeutung fremder Leistungen für ein summarisches Verfahren hinreichend glaubhaft gemacht hat.

3

1. Das Landgericht hat zu Recht die Dringlichkeit bejaht, denn die gemäß § 25 UWG bestehende Dring- lichkeitsvermutung ist nicht durch ein Untätig- bleiben der Antragstellerin widerlegt. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin kommt es nicht darauf an, ob die Antragstellerin ur- sprünglich ein "Beschäftigungsverbot" für ihre früheren Mitarbeiter, die heute bei der Antrags- gegnerin beschäftigt sind, erreichen wollte; denn in dem Verfügungsantrag, über den vorliegend zu entscheiden ist, geht es lediglich um die Unterlassung des Vertriebs und/oder der Bewer- bung von Spezialarmaturen und Spezialventilen der Baureihen ...., .... und ..... Deshalb kommt es im Rahmen der Prüfung eines möglichen Dringlich- keitsverlustes auch nicht auf den Zeitpunkt an, zu dem die Antragsgegnerin die ehemaligen Mitarbeiter der Antragstellerin eingestellt hat, sondern auf den Zeitpunkt, in dem die Antragstellerin erstmals Kenntnis davon erlangt hat, daß die Antragsgegne- rin die streitgegenständlichen Spezialarmaturen und -ventile hergestellt, beworben oder vertrieben hat.

4

Von der Tatsache, daß diese Produkte von der Antragsgegnerin hergestellt und vertrieben werden, hat die Antragstellerin erstmals auf der vom 5. bis 10. Oktober 1992 in D. durchgeführten Messe "I." aufgrund der dort ausgelegten Prospekte (Anlage 25 zur Antragsschrift, Blatt 295 ff d.A.) Kenntnis erlangt. Der Zeitraum von ca. 4 Wochen zwischen der Kenntniserlangung und der Einreichung des Verfügungsantrags bei Gericht am 3. Novem- ber 1992 erscheint angesichts des komplexen und schwierigen Sachverhalts nicht als ein unange- messen langes Hinauszögern, durch das die Dring- lichkeit beseitigt werden kann. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, daß die Antragstellerin erst am 7. Oktober 1992 Einsicht in die staatsanwalt- schaftlichen Ermittlungsakten erhielt und somit erst zu diesem Zeitpunkt Kenntnis von dem Gutach- ten des Patentanwalts F. Kenntnis erlangen konnte.

5

Allein die Tatsache, daß die Antragstellerin spä- testens am 29. Juni 1992, dem Zeitpunkt, an dem sie die Strafanzeige gegen ihren ehemaligen Mit- arbeiter D. erstattete, davon wußte, daß die An- tragsgegnerin seit Mai ein technisches Büro in E. unterhielt, in dem einige ihrer ehemaligen Mitar- beiter beschäftigt waren, und daß der Antragsgeg- nerin umfangreiche technische Zeichnungen aus dem Hause der Antragstellerin zur Verfügung gestellt worden waren, ist nicht dringlichkeitsschädlich. Insoweit wird ergänzend auf die Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung (dort Seite 24) Be- zug genommen.

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Hinsichtlich Ziffer 3. lit. a) des Tenors der angefochtenen Entscheidung ist die Dringlichkeit auch deshalb nicht entfallen, weil die Antragsgeg- nerin behauptet und durch eidesstattliche Versi- cherung ihres Geschäftsführers Dr. D. sowie durch Vorlage von Prospekten glaubhaft gemacht hat, daß das angegriffene Ventil der Baureihe ...., des im Urteilstenor auf Seite 3 dieses Urteils oben links abgebildet ist, von ihr schon seit ca. 15 Jahren angeboten werde, da sich dieser Vortrag nur auf Ventile bezieht, die nicht mit einem Faltenbalg ausgestattet sind, während sich die Verurteilung in Ziffer 3. lit. a) nur auf die Ventile mit Dichtfunktion nach außen durch Faltenbalg bezieht.

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Soweit die Antragsgegnerin weiterhin vorträgt, dieses Ventil sei auf Kundenwunsch mit "Dichtfunk- tion nach außen" durch Faltenbalg schon früher ausgestattet worden, ist dies nicht geeignet, die Vermutung des § 25 UWG zu widerlegen.

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Ein Dringlichkeitsverlust könnte allenfalls dann eingetreten sein, wenn die Antragsgegnerin das streitgegenständliche Produkt schon früher mit dem im vorliegenden Verfahren angegriffenen Faltenbalg ausgerüstet hätte und dies der Antragstellerin be- kannt gewesen wäre oder hätte bekannt sein müssen. Wie aber in dem Berufungstermin unstreitig gewor- den ist, hat die Antragsgegnerin einen derartigen Faltenbalg nicht verwandt.

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Demnach bleibt es hinsichtlich aller angegriffe- nen Produkte bei der Dringlichkeitsvermutung des § 25 UWG.

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2. Der Antragstellerin steht der geltend gemachte Un- terlassungsanspruch hinsichtlich aller angegriffe- nen Spezialventile und -armaturen aus § 1 UWG un- ter dem Gesichtspunkt der Ausbeutung fremder Lei- stung zu.

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Die Antragstellerin hat für ein einstweiliges Ver- fügungsverfahren in hinreichender Weise glaubhaft gemacht, daß es sich bei den angegriffenen Pro- dukten um Nachahmungen der von ihr konstruierten und hergestellten Spezialventile und -armaturen handelt.

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a) Bezüglich der mit Klageantrag zu 1. angegriffe- nen Mindestmengenrückschlagventile der Baureihe .... hat die Antragstellerin durch die Vorlage des Gutachtens Dr. Ing. St. vom 9. September 1993 einschließlich der Zusammenfassung vom 14. Septem- ber 1993, durch die eidesstattliche Versicherung ihres Geschäftsführers O. sowie durch die ergän- zenden Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung vom 17. September 1993 hinreichend glaubhaft ge- macht, daß es sich um eine Nachahmung der von ihr hergestellten und vertriebenen Ventile des Typs S. handelt.

13

Zwar hat die Antragsgegnerin durch Vorlage des Gu- tachtens von Prof. Dr. Ing. H. glaubhaft gemacht, daß einige ins Auge fallende Übereinstimmungen wie MRV-Gehäuse, Bypass-Stutzen, Rückschlagkegel und Bypass-Drossel mit anschließendem Ringraum tech- nisch bedingte Konstruktionsmerkmale sind, die von allen Herstellern bei den einschlägigen Produkten seit Jahrzehnten angewandt werden. Weiterhin ist durch dieses Gutachten glaubhaft gemacht, daß eine Vielzahl von konstruktiven Merkmalen in ihrer Ausprägung bei den beiden streitgegenständlichen Ventilen verschieden sind. Insoweit wird auf Anla- ge AG 27 ergänzend Bezug genommen.

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Es ist jedoch für eine Nachahmung im Sinne des § 1 UWG nicht erforderlich, daß das Vorbild in allen Einzelheiten nachgebildet ist; es reicht vielmehr aus, daß die nachahmende Leistung von der eines anderen abgeleitet ist. Hierbei genügt die Nachahmung wesentlicher Elemente, auch wenn andere Teile abweichend gestaltet sind (BGH GRUR 1963, 152, 155 - "Rotaprint"; Baumbach/Hefermehl, UWG, 17. Aufl., § 1 UWG Rdnr. 446).

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Wie sich aus den Erörterungen in der mündlichen Verhandlung vom 17.09.1993 ergeben hat, ist die Ausgestaltung der Vorkegel ein entscheidendes kon- struktives Merkmal in den zu vergleichenden Venti- len. Gerade hierzu hat Dr. Ing. St. in seinem Gut- achten festgestellt, daß die Formgebung des Vorke- gels bei den Ventilen .... der Antragsgegnerin und S. der Antragstellerin völlig identisch ausgebil- det ist. Beide Ventilkegel sind auf der Unterseite mit einer zylindrischen Stufe ausgebildet, die in einen Konus übergeht (Regelkante). Daß gerade die- se Ausgestaltung und diese Formgebung ausschlagge- bend für die störungsfreie Funktion und Stabilität des streitgegenständlichen Ventils sind und bis- lang nur bei den Ventilen der Antragstellerin zu finden waren, hat die Antragstellerin durch Vorla- ge des Gutachtens Dr. Ing. St. glaubhaft gemacht. Insoweit wird ergänzend auf Anlage 2 zum Schrift- satz vom 10.09.1993 (Blatt 862 ff d.A.) Bezug ge- nommen.

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Vor dem Hintergrund der Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung reicht auch die von der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 16.09.1993 vorgelegte Stellungnahme von Prof. Dr. Ing. H. nicht aus, diese Darlegungen aus dem Gutachten Dr. Ing. St. zu erschüttern. Prof. H. hält zwar die Einschätzungen im Gutachten von Dr. Ing. St. für sachlich falsch; er nimmt jedoch nicht zu den einzelnen Ausführungen dieses Gutachtens Stellung.

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Aufgrund des Gutachtens Dr. Ing. St. und der technischen Erläuterungen beider Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 17.09.1993 sieht der Senat es als hinreichend glaubhaft gemacht an, daß das angegriffene Ventil der Baureihe .... in maß- geblichen Teilen identisch mit dem von der Antrag- stellerin hergestellten Ventil S. ist, so daß die von der Antragsgegnerin aufgezeigten Abweichungen nicht ins Gewicht fallen.

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Die Antragstellerin hat auch hinreichend glaubhaft gemacht, daß diese identische Ausgestaltung des Vorkegels in dem Spezialventil auf einer Nachah- mung beruht. Hierfür spricht, daß die Antragsgeg- nerin bis zum Frühjahr 1992 - nach ihrem eigenen Vortrag - ein vergleichbares Ventil nicht herge- stellt hat, sondern erst zu einem Zeitpunkt mit der Konstruktion eines derartigen Ventiles begon- nen hat, als mehrere Konstrukteure der Antragstel- lerin zur Antragsgegnerin übergewechselt waren und die Konstruktionspläne für das Ventil Typ S. der Antragstellerin sich in den Räumen ihres Konstruk- tionsbüros befanden. Hinzu kommt, daß es der Antragsgegnerin dann in wenigen Monaten gelungen ist, das streitgegen- ständliche Produkt fertigzustellen und anzubieten. Dies rechtfertigt die Schlußfolgerung, daß der Antragsgegnerin dies nur deshalb gelungen ist, weil die zu ihr übergewechselten Mitarbeiter der Antragstellerin nicht nur über die entsprechenden Fertigkeiten verfügten derartige Ventile zu kon- struieren, sondern auch auf die Konstruktionspläne der Antragstellerin Zugriff genommen und diese ausgewertet haben.

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Diese Tatsachen und Indizien reichen in ihrer Ge- samtheit im Rahmen eines einstweiligen Verfügungs- verfahrens für die Annahme einer Nachahmung aus.

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b) Die Antragstellerin hat auch hinreichend glaub- haft gemacht, daß die mit dem Klageantrag zu 2. angegriffenen Mindestmengenregelventile bzw. Hoch- druckreduzierventile der Baureihe .... mit einem Druckabbau über eine Lochbuchsen-Kombination eine Nachahmung ihres Ventils ..... darstellen.

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Aufgrund der technischen Erläuterungen der Partei- en in der mündlichen Verhandlung vom 17.09.1993 ist davon auszugehen, daß es bei dieser Art von Ventilen maßgeblich auf die "Innengarnitur" ankommt. Dies ergibt sich übereinstimmend auch aus den Gutachten Prof. Dr. Ing. H. vom 10.09.1993 und der Stellungnahme von Prof. Dr. Ing. D. zu diesem Gutachten vom 15.09.1993. Zwar hat die Antragsgegnerin durch Vorlage des Gutachtens von Prof. D. glaubhaft gemacht, daß die beiden Ventile verschiedenartig gestaltet sind, und diese verschiedenartige Gestaltung auf eine Eigenleistung der Antragsgegnerin zurückzuführen ist; auffällig ist aber, daß auch nach diesem Gutachten Übereinstimmungen beider Ventile bei der Regeleinheit und deren Fixierung im Gehäuse beste- hen (Anlage AS 28 Seite 8); weitere Ausführungen zur "Innengarnitur" werden nicht gemacht.

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Dagegen zeigt das von der Antragstellerin zur Glaubhaftmachung vorgelegte Gutachten von Prof. H. auf, daß die Abmessung der Lochbuchsen und der Lochkegel in beiden Ventilen starke Übereinstim- mungen aufweisen und bei beiden Ventilen dieselben Maße und dieselben Konturen vorzufinden sind. In- soweit wird ergänzend auf Anlage 1 zum Schriftsatz der Antragstellerin vom 10.09.1993 (Blatt 839 ff d.A.) Bezug genommen. Da gerade diese Innengarnitur mit seiner Abstim- mung der Abmessungen und Konturen von Lochbuchse und Lochzylinder für die Haltbarkeit und Geräusch- armut von entscheidender Bedeutung ist, ist mit dem Gutachten Prof. H. für das einstweilige Verfü- gungsverfahren hinreichend glaubhaft gemacht, daß in den wesentlichen Teilen der Ventile - der Innengarnitur - fast Identität besteht, so daß es auf Unterschiede in der übrigen Gestaltung der Ventile nicht ankommt.

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An diesem Ergebnis ändert auch die Stellung- nahme von Prof. D. vom 15.09.1993 (Anlage 43, Blatt 1082 f.) nichts. Zwar folgert der Gutachter aus 11 ungleichen Abmessungen in den Ventilen, daß nicht kopiert sondern berechnet wurde; er schränkt diese Aussage aber insoweit ein, als er klarstellt, daß nur vermaßte Einzelzeichnungen eine sichere Grundlage für die Beurteilung geben könnten. Ein Grund für die Übereinstimmungen der Innengarnitur kann nach Auffassung des Senats auch nicht darin bestehen, daß es sich - worauf Prof. D. in seinem Gutachten hinweist - um Ven- tilausführungen handelt, die auf die Bedürfnisse desselben Auftraggebers zugeschnitten seien und auf dessen Vorgaben beruhen. Hierzu wird in dem Gutachten Prof. H. ausgeführt, daß zur Entwicklung derartiger Innengarnituren langwierige experimen- telle Untersuchungen erforderlich seien, für die ein besonderes strömungstechnisches know-how not- wendig sei. Da die Antragsgegnerin nicht vorgetragen hat, daß ein gemeinsamer Auftraggeber der Parteien hin- sichtlich der in Rede stehenden Ventile derartige strömungstechnische Vorgaben gemacht hat, kann nicht davon ausgegangen werden, daß diese nur schwer zu entwickelnde Ausgestaltung der Innengar- nitur auf gemeinsamen Vorgaben beruht.

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Dafür, daß die somit glaubhaft gemachten Überein- stimmungen der beiden Ventile auch auf einer Nach- ahmung durch die Antragsgegnerin beruhen, sprechen - wie bereits zu a) ausgeführt - die Tatsachen, daß sich die Konstruktionspläne der Antragstelle- rin in den Büroräumen der Antragsgegnerin befan- den, die ehemaligen Mitarbeiter der Antragstelle- rin bei der Antragsgegnerin beschäftigt waren und zusätzlich der Umstand, daß das Ventil der Antrag- stellerin zuvor unter Mitwirkung von Beschäftigten der Antragsgegnerin erarbeitet worden war.

25

c) Die Antragstellerin hat weiterhin hinreichend glaubhaft gemacht, daß die mit dem Klageantrag zu 3. lit. b) angegriffenen Spezialarmaturen der Baureihe .... Nachahmungen ihrer Ventile Typ.... sind.

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Auch bei diesen Armaturen kommt es maßgeblich auf die "Innengarnituren" an, wie sich aus dem Gutachten Prof. H., der Stellungnahme von Prof. D. zu diesen Gutachten und aus den Erläuterungen der Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 17.09.1993 ergeben hat.

27

Das Gutachten von Prof. D. vom 20.04.1993 (An- lage AS 28) hat zwar bei den Armaturen der bei- den Parteien entsprechende Abweichungen festge- stellt, wie sie ebenfalls bei dem Ventil .... im Vergleich zu dem Ventil ..... aufgezeigt worden sind. Hinsichtlich der Regeleinheit stellt jedoch auch Prof. D. Übereinstimmungen fest; nach seinem Gutachten ist lediglich der Regelkolben, der bei der Armatur .... mit der Ventilspindel verschraubt ist, bei der Armatur ....... mit der Ventilspindel aus einem Teil gefertigt. Da sich dieses Gutachten im übrigen aber nicht mit der "Innengarnitur" der beiden zu vergleichenden Armaturen auseinan- dersetzt, ist es nicht geeignet, die durch das Gu- tachten Prof. H. von der Antragstellerin glaubhaft gemachten Übereinstimmungen in den wesentlichen Teilen der Innengarnitur zu entkräften.

28

Zwar birgt auch das Gutachten Prof. H. Ungenauig- keiten in sich, da in den diesem zugrundeliegenden Konstruktionszeichnungen die Innengarnituren nicht bemaßt waren; gleichwohl hat der Gutachter an- schaulich dargelegt, daß er anhand anderer Abmes- sungen in den Zeichnungen die Maße der Innengar- nituren ermitteln konnte. Nach dieser Berechnung stellen sich die Abmessungen, die die strömungs- technische Güte der Ventile beeinflussen, als weitgehend identisch dar. Der einzige Unterschied besteht nach diesem Gutachten darin, daß die eine Innengarnitur 3-stufig, die andere 2-stufig ausge- führt ist. Durch die technischen Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung vom 17.09.1993 hat die Antragstellerin jedoch darlegen können, daß für die 2-stufige Ausführung dasselbe strömungstechni- sche know-how erforderlich ist wie für die 3-stu- fige Ausführung; d.h. derjenige, der eine der Aus- führungen kennt, kann die andere davon ableiten. Diese Darlegungen sind auch durch die Ausführungen im Gutachten Prof. H. (dort Seite 16 = Blatt 853 d.A.) glaubhaft gemacht.

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Die hinreichende Wahrscheinlichkeit, daß diese Übereinstimmungen in der wesentlichen Ausgestal- tung der Innengarnituren auf einer Nachahmung durch die Antragsgegnerin beruhen, ist unter Zif- fer 1. lit. a) und b) des Urteils dargelegt; hie- rauf wird Bezug genommen.

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d) Hinsichtlich der Spezialarmaturen der Baureihe ...., die als Regelventil für jeden betriebli- chen Einsatzfall mit Dichtfunktion nach außen durch Faltenbalg ausgerüstet sind (Klageantrag zu 3. lit. a), hat die Antragstellerin nicht glaub- haft machen können, daß die Antragsgegnerin diese Armatur mit einem Faltenbalg, der den von der An- tragstellerin für diese Armaturen verwendeten Fal- tenbälgen nachgeahmt ist, bereits ausgerüstet und in den Verkehr gebracht hat. Sie beruft sich le- diglich darauf, daß die Antragsgegnerin für diese Armaturen werblich angeboten hat: "Bei besonderen Anforderungen an die "Dichtfunktion nach außen" können die Ventile selbstverständlich mit Falten- balg ausgerüstet werden".

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Die Antragstellerin hat jedoch hinreichend glaub- haft gemacht, daß die von ihr verwendeten Falten- bälge - wie im Urteilstenor zu Ziffer 3. lit. a) wiedergegeben - nicht bloße zugekaufte Standard- Bauteile sind, sondern speziell auf das Ventil ausgerichtete Faltenbälge. Dies ergibt sich aus dem Gutachten von Dipl.-Ing. B. und Dr. Ing. St. vom 14.09.1993 (Blatt 972 ff d.A.). Hiernach weisen die von der Antragstellerin verwendeten Faltenbälge auffallend große Wellenzahlen auf, die zu einer erhöhten Lebensdauer führen. Darüber hinaus sind sie in ihrem Durchmesser dem Spindel- querschnitt angepaßt mit der Folge, daß bei einer Spindelbewegung im Innenraum des Faltenbalgs kein nennenswerter Druckanstieg entsteht. Dadurch wird zugleich eine hohe Zuverlässigkeit der Spindelab- dichtung erzielt. Nach diesem Gutachten sind diese konstruktiven Besonderheiten nur bei den Produkten der Antragstellerin bekannt.

32

Diese durch das Gutachten glaubhaft gemachten konstruktiven Ausgestaltungen der Faltenbälge sind von der Antragsgegnerin bisher nicht verwendet worden. Dies ergibt sich schon aus ihrem eigenen Vortrag, wonach Faltenbälge, die auch von ihr ein- gesetzt werden, Standard-Zukaufteile sind.

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Gleichwohl besteht eine Begehungsgefahr für eine Nachahmung durch die Antragsgegnerin, da die An- tragstellerin Anhaltspunkte hinreichend glaubhaft gemacht hat, die darauf schließen lassen, daß die Antragsgegnerin künftig die streitgegenständlichen Ventile mit Faltenbälgen ausrüstet, wie sie die die Antragstellerin für die von ihr hergestellten Ventile konstruiert hat. Dies ergibt sich aus fol- gendem: Durch Vorlage der staatsanwaltschaftlichen Verneh- mungsprotokolle hat die Antragstellerin glaubhaft gemacht, daß sich Konstruktionszeichnungen für die streitgegenständlichen Faltenbälge in den Räumen der Antragsgegnerin Mitte 1992 befanden. Nachdem die für die Konstruktionen maßgeblichen Mitarbeiter der Antragstellerin zur Antragsgegne- rin übergewechselt waren, verfügte die Antragsgeg- nerin auch über hinreichende Kenntnisse, die Kon- struktionszeichnungen der Antragstellerin auszu- werten und die Spezial-Faltenbälge nachzuahmen.

34

Die Antragsgegnerin hat - wie unter Ziffer 1. lit. a) bis c) dargelegt - auf der Grundlage von Konstruktionszeichnungen der Antragstellerin schon andere Ventile und Armaturen nachgeahmt. Schließlich hat die Antragsgegnerin in der im Ur- teilstenor unter Ziffer 3. lit. a) wiedergegebenen Darstellung werblich angekündigt, daß sie die dort abgebildeten und beschriebenen Ventile auf Wunsch auch mit Faltenbalg ausstatten werde, obwohl sie bisher derartige Ventile unstreitig nicht mit Fal- tenbalg ausgestattet hat.

35

Aufgrund dieser Indizien hält der Senat die ge- fahrdrohenden Umstände im Rahmen eines einstweili- gen Verfügungsverfahren für hinreichend glaubhaft gemacht. Hat nämlich die Antragsgegnerin schon be- stimmte Verletzungshandlungen begangen und liegen alle Voraussetzungen vor, die ihr ähnliche Ver- letzungshandlungen ermöglichen, liegt die Gefahr nahe, daß sie auch die neue Verletzungshandlung begehen wird (vgl. Teplitzky, Wettbewerbliche An- sprüche, 6. Aufl., Kapitel 10 Rdnr. 16).

36

3. Schließlich hat die Antragstellerin auch hinrei- chend glaubhaft gemacht, daß sich die Antragsgeg- nerin die zur Nachahmung aller streitgegenständli- chen Armaturen und Ventile nötigen Kenntnisse auf unredliche Weise gegenüber der Antragstellerin als Erstherstellerin verschafft hat.

37

Die besonderen, die Unlauterkeit begründenden Umstände können - entgegen der Auffassung der Antragstellerin - jedoch nicht darin gesehen wer- den, daß die Antragsgegnerin sich die notwendigen Kenntnisse durch Abwerben der Mitarbeiter der An- tragstellerin verschafft hat. Durch eidesstattliche Versicherungen aller neun von der Antragstellerin zur Antragsgegnerin ge- wechselten Mitarbeiter sowie durch eidesstattli- che Versicherung ihres Geschäftsführers Dr. D. hat die Antragsgegnerin glaubhaft gemacht, daß sämtliche Mitarbeiter aus eigenem Antrieb, je- denfalls aber ohne Anlock- oder Abwerbeversuche durch die Geschäftsführer der Antragsgegnerin bei der Antragstellerin gekündigt haben und zu ihr gewechselt sind. Auch wenn es Kontakte zwischen den Angestellten, die bereits zur Antragsgegnerin gewechselt waren, und denen gegeben hat, die noch bei der Antragstellerin beschäftigt waren - wie aus der eidesstattlichen Versicherung des Zeugen K. hervorgeht -, sind keine hinreichenden Anhalts- punkte ersichtlich, daß dies mit Wissen und Wollen der Antragsgegnerin oder gar auf deren Veranlas- sung hin geschehen ist.

38

Ein besonderer, die Unlauterkeit begründender Um- stand ergibt sich jedoch aus der Auswertung eines Großteils der Konstruktionsunterlagen der Antrag- stellerin durch die Antragsgegnerin.

39

Die Antragstellerin hat durch Vorlage der staat- anwaltschaftlichen Vernehmungsprotokolle glaub- haft gemacht, daß sich zahlreiche fotokopier- te Konstruktionsunterlagen und Konstruktionszeich- nungen aus ihrem Betrieb im Konstruktionsbüro der Antragsgegnerin in E. befanden. Ob es sich hier- bei - wie die Zeugen in der staatsanwaltschaft- lichen Vernehmung ausgesagt haben - teilweise um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse handelt, kann dahinstehen, denn es reicht bereits aus, daß es sich um Unterlagen handelt, die nicht offenkundig und dem Nachahmer somit nicht ohne weiteres zu- gänglich waren (Baumbach/Hefermehl UWG, 17. Aufl., § 1 UWG Rdnr. 477). Wie bereits oben - unter Zif- fer 1. lit. a) bis d) - dargelegt, ergibt sich aus den Gutachten Prof. H. und Dr. Ing. St. , daß die Armaturen und Ventile der Antragstellerin beson- dere Konstruktionsmerkmale aufweisen, die zu ei- ner Funktionsverbesserung und längeren Lebensdauer führen, und daß diese Konstruktionsmerkmale weder Allgemeingut waren noch von Konkurrenten bisher verwendet worden sind. Diese Besonderheiten sind aus den Konstruktionsunterlagen ersichtlich und können anhand dieser Unterlagen nachgeahmt werden.

40

Aus dem Umfang der von der Staatsanwaltschaft im Konstruktionsbüro der Antragsgegnerin sicherge- stellten Konstruktionsunterlagen der Antragstelle- rin und aus dem Umstand, daß diese Unterlagen im zeitlichen Zusammenhang mit dem Wechsel von Mitar- beitern der Antragstellerin zur Antragsgegnerin in das Büro der Antragsgegnerin gelangt waren, erge- ben sich schon Anhaltspunkte, daß diese Unterlagen und Zeichnungen auf unredliche Weise in die Räume der Antragsgegnerin gelangt sind.

41

Soweit die Antragsgegnerin vorgetragen und durch Vorlage von eidesstattlichen Versicherungen ihrer Mitarbeiter glaubhaft gemacht hat, daß aufgrund einer Zusammenarbeit der Mitarbeiter beider Parteien zur Erstellung eines Angebots für das KKW Biblis umfangreiche Konstruktionsunterlagen in das Büro der Antragsgegnerin verschafft worden seien, bezieht sich dies nur auf einen Teil der beschlagnahmten Unterlagen, zumindest nicht auf diejenigen, die die mit Anträgen zu Ziffer 1. und Ziffer 3. lit. a) angegriffenen Armaturen be- treffen. Soweit die Antragsgegnerin weiterhin vor- getragen und durch Vorlage von eidesstattlichen Versicherungen glaubhaft gemacht hat, daß es sich bei den anderen Unterlagen um "private Unterlagen" ihrer Mitarbeiter handelt, kann dahinstehen, ob dieser Vortrag geeignet ist, den redlichen Besitz der Mitarbeiter an diesen Konstruktionsunterlagen glaubhaft zu machen.

42

Unabhängig davon, welcher Mitarbeiter bei der An- tragstellerin diese Konstruktionspläne erarbeitet hat, und unabhängig davon, ob einzelne Mitarbeiter diese Pläne zu ihren "privaten Unterlagen" während ihrer Tätigkeit bei der Antragstellerin nehmen durften, ist jedenfalls deren Auswertung für ein Konkurrenzunternehmen unlauter, da hierdurch der Antragsgegnerin Kenntnisse verschafft worden sind, ohne die diese die Leistungen der Antragstellerin nicht hätte nachmachen und für sich ausnutzen können (vgl. Baumbach/Hefermehl, UWG, 17. Aufl., § 1 UWG Rdnr. 477). Durch diese Wertung wird nicht der Umstand, daß die neuen Mitarbeiter bei der Antragsgegnerin ihre auch bei der Antragstellerin erworbenen Kenntnisse einbringen, als verwerflich angesehen; der beson- dere, die Unlauterkeit begründende Umstand ergibt sich vielmehr aus dem Zusammenkommen folgender glaubhaft gemachter Faktoren: Bei der Antrags- gegnerin wurden nahezu sämtliche Konstruktionsun- terlagen der Antragstellerin gefunden; diese Kon- struktionspläne befanden sich bei den Unterlagen der Mitarbeiter, die früher bei der Antragstelle- rin an der Konstruktion ähnlicher Produkte gear- beitet hatten; diese Konstruktionspläne dienten als Vorlage zur Erarbeitung von Ventilen und Ar- maturen, die denen der Antragstellerin nachgeahmt sind. Daß die Mitarbeiter der Antragsgegnerin auf diese im Hause der Antragstellerin entwickelten Unterlagen zurückgegriffen haben, ergibt sich - wie oben dargelegt - aus den den Gutachten von Prof. H. und Dr. Ing. St. und aus dem Umstand, daß sie nachgeahmten Armaturen und Ventile in wenigen Monaten nach Anstellung der neuen - früher bei der Antragstellerin beschäftigten - Mitarbeiter bei der Antragsgegnerin hergestellt und von dieser an- geboten werden konnten.

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Soweit die Antragsgegnerin vorträgt, sie selbst habe keine Kenntnis von dem Vorhandensein derar- tiger Konstruktionsunterlagen in ihren Büroräumen gehabt, da es sich um Privatunterlagen der Mitar- beiter gehandelt habe, zu denen sie keinen Zugang hätte, hat sie durch Vorlage der eidesstattlichen Versicherungen ihrer Mitarbeiter nur glaubhaft ma- chen können, daß sie zunächst keine Kenntnisse vom Inhalt dieser Unterlagen hatte. Dies ist jedoch unerheblich.

44

Der Antragsgegnerin war bekannt, daß in ihrem Kon- struktionsbüro kurze Zeit nach dem Einstellen der früheren Mitarbeiter der Antragstellerin mehrere neue Ventile und Armaturen entwickelt worden sind.

45

Spätestens seit Zustellung der Antragsschriften und der Beschlußverfügung des Landgerichts kannte die Antragsgegnerin auch alle oben dargelegten ob- jektiven Umstände, die den Vorwurf der unlauteren Nachahmung begründen.

46

Damit sind die Voraussetzungen für ein Unterlas- sungsbegehren der Antragstellerin gemäß § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt der Ausbeutung fremder Leistung hinsichtlich aller angegriffenen Produkte hinreichend glaubhaft gemacht. Es kann danach dahinstehen, ob die Antragsgegnerin nicht schon gemäß § 13 Abs. 4 UWG für die glaub- haftgemachten Verstöße ihrer Mitarbeiter haftet.

47

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

48

Soweit die Antragstellerin im Berufungsrechtszug den Antrag zu Ziffer 3. lit. a) neu gefaßt hat, liegt hierin keine teilweise Klagerücknahme oder Klageänderung, sondern lediglich eine bessere An- passung an die von ihr behauptete konkrete Verlet- zungsform.

49

Das Urteil ist gemäß § 545 Abs. 2 ZPO rechts- kräftig.