AGB-Klausel zur Bestätigung „maßgebender“ Versicherungsunterlagen ist unwirksam
KI-Zusammenfassung
Ein Verbraucherschutzverein nahm ein Versicherungsunternehmen auf Unterlassung der Verwendung zweier Formular-Klauseln in Anspruch, mit denen Kunden den Erhalt „maßgebender“ Verbraucherinformationen und Versicherungsbedingungen vor Antragstellung bestätigen sollten. Streitpunkt war, ob solche Bestätigungen als gesondert unterschriebene Empfangsbekenntnisse zulässig sind. Das OLG Köln wies die Berufung zurück und hielt die Klauseln nach § 11 Nr. 15 S. 1 lit. b AGBG für unwirksam, weil sie die Beweislast zum Nachteil des Kunden verlagern und zudem eine rechtliche Wertung („maßgebend“) enthalten. Auf die Frage einer drucktechnischen Hervorhebung kam es danach nicht entscheidend an.
Ausgang: Berufung des Versicherers gegen das Unterlassungsurteil wurde zurückgewiesen; Klauseln bleiben unwirksam.
Abstrakte Rechtssätze
Eine AGB-Klausel ist nach § 11 Nr. 15 S. 1 lit. b AGBG unwirksam, wenn sie den Vertragspartner zur Bestätigung von Tatsachen anhält und dadurch die Beweislast zu dessen Nachteil verlagert.
Die Bestätigung des Erhalts von Verbraucherinformationen und Versicherungsbedingungen kann die Beweislast für die ordnungsgemäße Aushändigung im Zusammenhang mit einem Widerrufsrecht zulasten des Versicherungsnehmers verändern.
Die Ausnahme des § 11 Nr. 15 S. 2 AGBG für gesondert unterschriebene Empfangsbekenntnisse greift nur, wenn die Unterschrift ausschließlich den Empfang konkret bezeichneter Gegenstände/Unterlagen bestätigt und keine weiteren Erklärungen umfasst.
Ein „Empfangsbekenntnis“ liegt begrifflich nicht vor, wenn die Erklärung über den bloßen Erhalt hinaus eine rechtliche Bewertung enthält, etwa ob Unterlagen „maßgebend“ im Rechtssinne sind.
Klauseln, die den Erhalt „maßgebender“ Unterlagen bestätigen lassen, sind nicht als privilegierte Empfangsbekenntnisse anzusehen, weil der Begriff „maßgebend“ eine rechtliche Einordnung voraussetzt.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 26 O 46/98
Leitsatz
Folgende Klauseln in den von einem Versicherungsunternehmen bei Abschluss von Versicherungsverträgen verwendeten Formularen sind gemäß § 11 Nr. 15 S. 1 lit. b AGBG unwirksam: Hiermit bestätige ich, dass mir die für die beantragten Versicherungen maßgebenden Verbraucherinformationen einschließlich der Versicherungsbedingungen vor Antragstellung ausgehändigt wurden. sowie Erhalt von Vertragsunterlagen und Informationen: Hiermit bestätige ich, dass mir die für die folgenden beantragten Versicherungen maßgebenden Verbraucherinformationen einschließlich Versicherungsbedingungen vor Antragstellung ausgehändigt wurden: ... ... Auf sie findet die Ausnahmevorschrift des § 11 Nr. 15 S. 2 AGBG schon deshalb keine Anwendung, weil sich die Erklärungen nicht auf den Erhalt namentlich bezeichneter Gegenstände beschränken.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 23. Dezember 1998 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Land-gerichts Köln wird zurückgewiesen. Der Beklagten werden auch die Kosten des Berufungsverfahrens auf-erlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der klagende Verbraucherschutzverein verlangt von dem beklagten Versicherungsunternehmen, bestimmte Klauseln aus ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen, die sie dem Abschluss von Versicherungsverträgen zugrundegelegt hat bzw. zugrundelegt, nicht mehr zu verwenden. In den bis Mitte 1996 verwendeten Formularen, auf die sich der Unterlassungsantrag zu 1 bezieht, fand sich die - zur Unterschrift des Versicherungskunden vorgesehene - Bestimmung:
"Hiermit bestätige ich, dass mir die für die beantragten Versicherungen maßgebenden Verbraucherinformationen einschließlich der Versicherungsbedingungen vor Antragstellung ausgehändigt wurden."
Seit Mitte 1996 findet sich die Klausel in den Vertragsformularen der Beklagten in folgender Fassung:
Die graphische Gestaltung und Einbettung der erwähnten Klausel in den übrigen Vertragstext ist aus der nachfolgend in schwarzweiß abgelichteten S. 3 des Vertragsformulars zu ersehen:
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt, es zu unterlassen, sich bei der Abwicklung bereits geschlossener Versicherungsverträge sich auf die vorgenannten Klauseln zu berufen, soweit es sich nicht um Verträge mit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen oder einem Kaufmann handelt, wenn dieser Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehöre. Es hat ferner der Beklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein näher bezeichnetes Ordnungsmittel angedroht und dem Kläger die Befugnis zugesprochen, die Urteilsformel mit der Bezeichnung des verurteilten Verwenders auf Kosten der Beklagten im Bundesanzeiger, im übrigen auf eigene Kosten bekannt zu machen. Es hat die Klausel gemäß § 11 Nr. 15 b AGBG für unwirksam erachtet. Die Ausnahmevorschrift des Satzes 2 dieser Bestimmung greife nicht ein, da es sich bei beiden Klauseln nicht um gesondert unterschriebene Empfangsbekenntnisse handele. Hierfür sei erforderlich, das Empfangsbekenntnis räumlich oder drucktechnisch vom sonstigen Vertragstext, insbesondere den allgemeinen Geschäftsbedingungen deutlich abzuheben. Daran fehle es hier.
Mit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte ihr Ziel der Klageabweisung weiter. Sie vertritt insbesondere die Auffassung, in § 11 Nr. 15 b S. 2 AGBG sei entgegen der Ansicht des Landgerichtes das Erfordernis einer drucktechnisch deutlich abgehobenen Gestaltung anders als etwa in § 7 Abs. 2 S. 2 Verbraucherkreditgesetz, § 2 Abs. 1 S. 2 Haustürwiderrufsgesetz und § 1 b Abs. 2 S. 2 Abzahlungsgesetz nicht vorausgesetzt. Es bestehe nach dem Schutzzweck der Norm auch keine Veranlassung, dieses Erfordernis in § 11 Nr. 15 b AGBG hineinzulesen. Die verbraucherschützenden Regelungen der übrigen Bestimmungen sähen jeweils eine Belehrung vor: Das impliziere stets ein Bündel von Voraussetzungen und Rechtsfolgen, Bedingungen und Unterbedingungen. Demgegenüber gestalte sich ein Empfangsbekenntnis sehr einfach, weil es allein
darum gehe, ob der Kunde ein Schriftstück erhalten habe oder nicht.
Der Kläger beantragt demgegenüber, die Berufung zurückzuweisen und verteidigt das angefochtene Urteil.
Wegen sämtlicher weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils sowie auf die von den Parteien gewechselten und vorgetragenen Schriftsätze samt Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist nicht begründet. Das Landgericht hat die beiden beanstandeten Klausel jedenfalls im Ergebnis zurecht für unwirksam gehalten.
Nach § 11 Nr. 15 S. 1 b AGBG ist eine Bestimmung grundsätzlich unwirksam, durch die der Verwender die Beweislast zum Nachteil des anderen Vertragsteils ändert, insbesondere indem er ihn bestimmte Tatsachen bestätigen lässt. Diese tatbestandlichen Voraussetzungen sind hier, worüber die Parteien auch nicht streiten, gegeben. Mit den genannten Klauseln bestätigt der Kunde, dass er bestimmte Verbraucherinformationen und Versicherungsbedingungen vor Antragstellung ausgehändigt erhalten hat. Eine derartige Quittung verändert die Beweislast zum Nachteil des Kunden. Nach § 5 a Abs. 1 VVG hat nämlich ein Versicherungsnehmer ein fristgebundenes Widerrufsrecht, wenn ihm der Versicherer bei Antragstellung die Versicherungsbedingungen nicht übergeben oder eine Verbraucherinformation nach § 10 a VAG unterlassen hat. Macht er von diesem Widerrufsrecht Gebrauch, so hätte nach allgemeinen Beweislastregeln -vgl. dementsprechend § 5 a Abs. 2 S. 2 VVG- der Versicherer die Übergabe der entsprechenden Unterlagen zu beweisen; durch die in den Bedingungen der
Beklagten vorgesehene Erklärung des Kunden kehrt sich diese Beweislast um.
Nach § 11 Nr. 15 S. 2 AGBG gilt die Bestimmung unter b) nicht "für gesondert unterschriebene Empfangsbekenntnisse". Der Senat vermag ebensowenig wie das Landgericht der Auffassung der Beklagten zu folgen, dass sie sich im Streitfall auf diese Ausnahmeregelung berufen kann.
Eine "gesonderte" Unterschrift liegt nur vor, wenn mit ihr keine weiteren Erklärungen als der Empfang bestimmter Leistungen abgegeben werden. Soll ein Vertrag unterschrieben werden, muss sich mithin eine Unterschrift auf ihn und eine andere auf das Empfangsbekenntnis beziehen (BGH NJW 1987, 2014). Dieser Umstand allein genügt indessen nicht, um die Klausel vor Beanstandungen zu sichern. Die Klausel ist nämlich auch dann unwirksam, wenn zwar verschiedene Unterschriften hinsichtlich des Vertragstextes und des Empfangsbekenntnisses existieren, die Unterschrift unter das Empfangsbekenntnis aber neben der Erklärung, bestimmte Unterlagen erhalten zu haben, noch weitere Erklärungen enthält (BGH NJW 1990, 761, 766 r. Sp.). Zudem fehlt es schon begrifflich an einem "Empfangsbekenntnis", wenn nicht nur Tatsachen, also der Empfang bestimmter Leistungen, bestätigt, sondern diese zugleich rechtlich bewertet werden (BGH NJW 1990, 761, 765 r. Sp., dort: die Zumutbarkeit der Kenntnisnahme).
Danach halten die beiden im Streitfall von dem klagenden Verein beanstandeten Klauseln der Inhaltskontrolle nicht stand. Die Beklagte lässt nämlich die Kunden erklären, die "maßgebenden" Verbraucherinformationen einschließlich Versicherungsbedingungen erhalten zu haben. Welche Informationen und Bedingungen "maßgebend" sind, ist eine reine Rechtsfrage, die nach § 5 a VVG und § 10 a VAG widerrufsrechtlich von Bedeutung ist. Demgegenüber hat sich ein Empfangsbekenntnis, welches diesen Namen verdient, auf die Erklärung zu beschränken, bestimmte namentlich bezeichnete Gegenstände - hier: Papiere - erhalten zu haben. Dieser Einwand gegen die
bis 1996 verwendete Fassung betrifft im Kern unverändert aber auch den seither verwendeten Wortlaut. In dem neuen Formular wird nämlich lediglich die beantragte Versicherung konkreter bezeichnet: Was indessen die maßgebenden Informationen und Bedingungen für die konkrete Versicherung sind ist unverändert eine rechtliche Wertung, die in eine "Empfangsbestätigung" nicht gehört.
Sind demnach die beiden beanstandeten Klauseln in der Tat unwirksam, so kann der Senat offenlassen, ob - wie das Landgericht angenommen hat - die Unwirksamkeit auch daraus folgt, dass die Unterschrift unter das Empfangsbekenntnis nicht räumlich bzw. drucktechnisch hinreichend deutlich vom sonstigen Vertragstext abgehoben worden ist. Der Senat neigt freilich mit der herrschenden Kommentarliteratur entgegen den Argumenten der Berufungsbegründung zu der Auffassung, dass auch im Rahmen des § 1 Nr. 15 S. 2 AGBG eine drucktechnische Hervorhebung des Empfangsbekenntnisses zu verlangen ist (so Wolf/Horn/Lindacher, AGBG, 3. Auflage, § 11 Nr. 15 Rn. 27; Coester-Waltjen in Staudinger, 13. Auflage, § 11 Nr. 15 AGBG Rn. 13; Ulmer/Brandner/Helsen, AGBG, 8. Auflage, § 11 Nr. 25 Rn. 22 ). Der BGH hat denn auch in NJW 1987, 2012, 2014 dies als seinerzeit eindeutig herrschende Meinung bezeichnet.
Eine drucktechnisch hinreichend deutliche Abgrenzung der streitbefangenen Klausel von dem übrigen AGB-Text dürfte aus den vom Langericht genannten Gründen zu verneinen sein. Der blaue durchgezogene Balken, der den Unterschriftsteil unter das Empfangsbekenntnis von dem übrigen Text der allgemeinen Geschäftsbedingungen trennt, hat auch zuvor bereits an verschiedenen Stellen des Formulars Verwendung gefunden. Ist er aber als Gliederungsmittel für die AGB selbst fortlaufend benutzt, so mindert das seine Warn- und Hinweisfunktion für den Kunden, dass nunmehr eine "gesonderte Erklärung" zu erwarten steht. Die in dem blauen Balken enthaltene Überschrift "Verantwortlichkeit, Schlusserklärungen und Unterschriften" fasst verschiedene Dinge zusammen und bereitet auf eine gesonderte Bestätigung, bestimmte Unterlagen erhalten zu haben, nicht vor. In Ergänzung der Ausführungen des Landgerichts ist darauf hinzuweisen, dass bei der seit Mitte 1996 verwendeten Klausel rechts neben dem Bestätigungstext in dessen Höhe sich auch bereits die Rubrik für Ort und Datum der Unterschriftsleistung des Antragstellers betreffend den eigentlichen Vertrag befindet, so dass insgesamt durch die drucktechnische Gestaltung die verschiedenen zu leistenden Unterschriften inhaltlich ineinander übergehen. Nach allem dürften die Anforderungen an eine "gesondert" zu leistende Erklärung nicht überspannt werden, wenn die im Streitfall von der Beklagten in ihrem Formular geschaffene drucktechnische und inhaltliche Fassung den Wirksamkeitserfordernissen für ungenügend erklärt wird. Das kann aus den eingang der Entscheidungsgründe getroffenen Ausführungen indessen offenbleiben. Der Senat braucht daher auch nicht darüber zu befinden, ob alleine auf dem Boden der Erwägungen des Landgerichtes nicht eine Einbeziehung des Gesamtformulars oder jedenfalls der S. 3 des Formulars der Beklagten, welche die streitigen Klauseln enthält, in den Unterlassungstenor notwendig gewesen wäre.
Die Berufung war nach alledem mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Die Beschwer der Beklagten beträgt 10.000,00 DM, was dem von der Beklagten bis zur mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren nicht beanstandeten Streitwert entspricht. Der Senat sieht keinen Anlass, den Streitwert entsprechend der nach der mündlichen Verhandlung von der Beklagten unterbreitenen Anregung auf 120.000,00 DM heraufzusetzen. Der Kläger hat dagegen mit Recht eingewandt, dass es sich um eine einfache Bestätigungsklausel handele, deren alte und neue Fassung im wesentlichen rechtlich gleichartig zu bewerten sind und mithin eine getrennte Streitwertfestsetzung nicht rechtfertigen. Zudem kann es für die Streitwertbemessung nicht maßgeblich sein, dass sich die seit 1996 verwendete Klausel auf fünf verschiedene Versicherungsarten bezieht. Sie wird nämlich formularmäßig nur einmal verwendet.
Der Senat lässt entgegen der Anregung beider Parteien die Revision nicht zu. Es ist höchstrichterlich bereits entschieden, dass die Unterschrift unter ein Empfangsbekenntnis neben der Erklärung, bestimmte Unterlagen erhalten zu haben, nicht noch weitere Erklärungen, vor allen Dingen keine rechtlichen Wertungen enthalten darf. Dass die Frage nach den "maßgebenden" Verbraucherinformationen einschließlich Versicherungsbedingungen eine derartige rechtliche Wertung enthält ( vgl. § 5 a VVG, § 10 a VAG), kann nicht ernsthaft zweifelhaft sein und die Revisionszulassung nicht rechtfertigen. Auf die weitere Frage, der möglicherweise grundsätzliche Bedeutung beizumessen wäre, ob in § 11 Nr. 15 S. 2 AGBG eine drucktechnische Hervorhebung des Empfangsbekenntnistextes zu fordern ist, kam es streitentscheidend nicht an.