Berufung: Auskunft über Warenbezug – Teilabänderung des Landgerichtsurteils
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin berief gegen das Urteil des Landgerichts Köln; das Oberlandesgericht Köln hat das Urteil vom 21.12.1995 teilweise abgeändert. Die Beklagte wird zur Auskunft über die Bezugsquellen von veränderten Waren für den Zeitraum sechs Monate vor dem 22.03.1995 und seitdem verurteilt. Die Kosten der Berufung werden gegeneinander aufgehoben; erstinstanzliche Rechenfehler wurden berichtigt und die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Ausgang: Berufung der Klägerin teilweise stattgegeben; Beklagte zur Auskunft über Warenbezug verurteilt; Kosten der Berufung gegeneinander aufgehoben
Abstrakte Rechtssätze
Das Berufungsgericht kann das erstinstanzliche Urteil insoweit abändern, als es die materiellen Leistungs- oder Auskunftsansprüche konkretisiert und zuspricht.
Die Kosten der Berufung können nach § 92 Abs. 1 ZPO gegeneinander aufgehoben werden, wenn die Interessen der Parteien dies rechtfertigen.
Wird eine Klage im Berufungstermin ganz oder teilweise zurückgenommen, ist dies bei der Kostenentscheidung nach § 269 Abs. 3 ZPO zu berücksichtigen.
Offenkundige Rechenfehler in erstinstanzlichen Kostenthoren darf das Berufungsgericht berichtigen.
Ein Urteil kann vom Berufungsgericht vorläufig vollstreckbar erklärt werden, um die Durchsetzbarkeit der Entscheidung zu sichern.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 31 0 61/95
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 21. Dezember 1995 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 0 61/95 - teilweise abgeändert und hinsichtlich des Auskunftsbegehrens wie folgt neu gefaßt:
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, von wem sie Ware, die entsprechend Ziff. I. des Tenors des vorbezeichneten landgerichtlichen Urteils verändert worden ist, in den letzten sechs Monaten vor dem 22. März 1995 und seitdem bezogen hat und/oder bezieht.
Die Kosten der Berufung werden gegeneinander aufgehoben.
Von den Kosten der ersten Instanz werden der Klägerin 11/20, der Beklagten 9/20 auferlegt.
Die Entscheidung über die Kosten der Berufung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO und, soweit die Auskunftsklage im Berufungstermin teilweise zurückgenommen wurde, auf § 269 Abs. 3 ZPO. Die Entscheidung über die Kosten der ersten Instanz hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO, wobei zugleich der in der erstinstanzlichen Kostentenorierung enthaltene offenkundige Rechenfehler berichtigt wurde.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.