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Oberlandesgericht Köln·6 U 32/92·03.12.1992

Telefonwerbung nach Prospektanforderung ohne Telefonnummer unzulässig

Gewerblicher RechtsschutzWettbewerbsrecht (UWG)WerberechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Verbraucherverband klagte gegen unaufgeforderte Werbeanrufe eines Heizungsanbieters bei Verbrauchern, die Prospektmaterial angefordert, aber keine Telefonnummer angegeben hatten. Das OLG Köln hielt die Anrufe für sittenwidrig und damit wettbewerbswidrig (§ 1 UWG) und bestätigte die Unterlassungsverurteilung. Ein ausdrückliches oder konkludentes Einverständnis zu Telefonwerbung ergibt sich nicht aus der Prospektanforderung; die Angabe der Telefonnummer ist hierfür erforderlich.

Ausgang: Die Berufung der Beklagten gegen die Unterlassungsverurteilung wegen unaufgeforderter Werbeanrufe wurde abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Verbraucherverbände sind nach § 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG klagebefugt, gegen sittenwidrige Wettbewerbspraktiken vorzugehen, wenn wesentliche Belange der Verbraucher berührt sind.

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Unaufgeforderte Werbeanrufe bei privaten Endverbrauchern ohne deren Einverständnis verstoßen gegen die guten Sitten und sind nach § 1 UWG wettbewerbswidrig.

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Die Anforderung schriftlicher Informationsmaterialien begründet nicht automatisch ein ausdrückliches oder konkludentes Einverständnis zu telefonischer Werbung.

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Ein konkludentes Einverständnis zu Werbeanrufen kann nur angenommen werden, wenn der Verbraucher konkrete Anhaltspunkte setzt, insbesondere die Angabe der Telefonnummer; das Unterlassen der Telefonnummer gilt als Hinweis auf Ablehnung telefonischer Kontaktaufnahme.

Relevante Normen
§ TELEFONWERBUNG§ 13 Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 UWG§ 1 UWG§ 97 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO§ 713 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 81 O 52/91

Leitsatz

Bittet ein Endverbraucher auf einer vorgedruckten "Anforderungskarte" um die Übersendung von Prospektmaterial eines Anbieters von Heizsystemen, ohne hierbei die in der Anforderungskarte vorgesehene Zeile "Telefonnummer" auszufüllen, verstößt es gegen die guten Sitten im Wettbewerb, wenn der Anbieter Telefonkontakt zu dem Einsender herstellt. In der Zusendung der "Anforderungskarte" als solcher liegt weder ausdrücklich noch konkludent die Einverständniserklärung mit dieser Art der Akquisition.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 14. Januar 1992 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 81 O 52/91 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beschwer der Beklagten wird auf 15.000,00 DM festgesetzt.

Rubrum

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Entscheidungsgründe

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Die Berufung der Beklagten ist zulässig; sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

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Das Landgericht hat die Beklagte zu Recht verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs private Endverbraucher unaufgefordert und ohne deren Einverständnis anzurufen.

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Entgegen der Auffassung der Beklagten, die diese zumindest erstinstanzlich vertreten hat, ist der klagende Verbraucherverband gem. § 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG befugt, den auf § 1 UWG gestützten Anspruch auf Unterlassung wettbe-werbswidriger Anrufe bei Endverbrauchern gel-tend zu machen. Nach § 13 Ab. 2 Nr. 3 Satz 2 UWG erstreckt sich die Klagebefugnis der Ver-braucherverbände auch auf die Beanstandung sittenwidrigen Wettbewerbsverhaltens gem. § 1 UWG, sofern hierdurch wesentliche Belange der Verbraucher berührt werden. Zweck der Regelung ist es, Verbraucherverbänden die Möglichkeit zu geben, gegen Wettbewerbshandlungen vorzuge-hen, die eine Beeinträchtigung der Interessen der Verbraucher befürchten lassen (BGH GRUR 1989, 753 - Telefonwerbung II; BGH GRUR 1990, 280, 281 - Telefonwerbung III). Daran ändert auch nichts, daß - nach den Behauptungen der Beklagten - mehrere Tausend andere Kunden sich nicht belästigt gefühlt hätten, da für die Klagebefugnis des Verbandes nicht erforderlich ist, daß das beanstandete Wettbewerbsverhalten eine größere Anzahl von Verbrauchern betrifft. Entscheidend für die Klagebefugnis des Ver-bandes ist vielmehr, daß das Wettbewerbsver-halten, bliebe es unbeanstandet, Verbraucher-interessen nicht nur am Rande berührt, son-dern die Beeinträchtigung wesentlicher Belange der Verbraucher zur Folge hätte (BGH GRUR 1990, 280, 281 - Telefonwerbung III). Werbeme-thoden, die wie Telefonwerbung, zu der kein Einverständnis erteilt worden ist, auf ei-ne anstößige psychologische Beeinflussung von Verbrauchern angelegt sind und sich durch das ungebetene Eindringen in die Privatsphäre aus-zeichnen, würden, wenn sie nicht beanstandet würden, aufgrund ihrer Effektivität durch die unmittelbare Ansprachemöglichkeit der Verbrau-cher sich in einem Maße ausbreiten, daß die persönlichen Belange der Verbraucher in er-heblicher Weise betroffen wären (Baumbach/He-fermehl UWG, 16. Aufl., § 13 Rnr. 43). Daher kommt es nicht darauf an, ob einzelne Verbrau-cher Telefonanrufe der Beklagten nicht als Be-lästigung empfunden haben. Aufgrund der darge-legten abstrakten erheblichen Beeinträchtigung von Verbraucherinteressen durch Telefonwerbung ist die Klagebefugnis des Klägers gegeben.

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Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch er-gibt sich aus § 1 UWG. Das Wettbewerbsverhal-ten der Beklagten, Endverbraucher, die das Anforderungsheft des H.-Verlages ohne Angabe der Telefonnummer einsenden, anzurufen, ver-stößt gegen die guten Sitten und ist inso-fern wettbewerbswidrig im Sinne von § 1 UWG. Das gilt auch dann, wenn zuvor schriftlich um Übersendung von Informationsmaterial gebe-ten worden ist. Der Ansicht der Beklagten, in einem solchen Fall sei der Anruf des Gewerbe-treibenden nicht wettbewerbswidrig, kann nicht gefolgt werden. Ein Verhalten im Wettbewerb verstößt nicht allein gegen die guten wett-bewerblichen Sitten, wenn es dem Anstandsge-fühl der redlichen und verständigen Mitbe-werber des betreffenden Gewerbezweiges wider-spricht, sondern auch dann, wenn die Werbemaß-nahme von der Allgemeinheit, die Verbraucher eingeschlossen, mißbilligt und für untragbar angesehen wird; denn § 1 UWG soll nicht nur die Mitbewerber vor unlauterem Wettbewerb schützen, sondern auch die Allgemeinheit vor Auswüchsen des Wettbewerbs bewahren (BGH GRUR 1990, 280, 281 - Telefonwerbung III m. w. N.). Zur Beurteilung des Maßstabs für das, was der Allgemeinheit nicht mehr zumutbar ist, ist der verfassungsmäßige Schutz des privaten Bereichs des einzelnen heranzuziehen. Dabei steht der Schutz der Individualsphäre im Vorder-grund gegenüber dem wirtschaftlichen Gewinn-streben einzelner (BGH GRUR 1970, 523 - Tele-fonwerbung I; BGH GRUR 1989, 753 - Telefonwer-bung II; BGH GRUR 1990, 280, 281 - Telefonwer-bung III).

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Bei einer Zulassung solcher telefonischer Wer-bemethoden besteht die Gefahr einer unerträg-lichen Belästigung der Verbraucher, da aus Gründen des Wettbewerbs eine Vielzahl von Unternehmen diese leichte, wenig kostspielige und unmittelbare Methode der Ansprache poten-tieller Kunden aufgreifen würde. Der Ange-rufene dagegen kann erst nach Entgegennahme des Anrufs erkennen, ob ein gewünschter oder ein unerwünschter Gesprächspartner ihn spre-chen möchte. Der unerbetene Anruf stellt daher einen Mißbrauch des Telefonanschlusses dar und läßt diese Art der Werbung als unzulässig erscheinen. Die berechtigten Interessen der gewerblichen Wirtschaft, ihre Produkte werbe-mäßig anzupreisen, erfordern es angesichts der Vielfalt der Werbemethoden nicht, mit der Wer-bung auch in den privaten Bereich des umworbe-nen Verbrauchers einzudringen.

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Bestehende geschäftliche Beziehungen zum pri-vaten Endverbraucher rechtfertigen keine an-dere Beurteilung, so daß es nicht darauf ankommt, ob eine solche Beziehung durch die schriftliche Bitte der Eheleute G. um Zusen-dung von Informationsmaterial hergestellt wor-den ist.

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Telefonwerbung ist nur dann ausnahmsweise zu-lässig, wenn der Verbraucher vorher ausdrück-lich oder konkludent sein Einverständnis dazu gegeben hat, zu Werbezwecken angerufen zu werden.

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Ein ausdrückliches Einverständnis der Eheleute G. liegt nicht allein schon in der Anforderung von Prospekten durch Einsenden des Anforde-rungsheftes. Denn damit wollten sie gerade nur schriftliches Material bekommen, um in Ruhe und ungestört die verschiedenen Angebote mehrerer Hersteller vergleichen zu können und danach zu entscheiden, ob und welche weiteren Schritte sie hinsichtlich der einzelnen Ge-werke unternehmen, mit welchem Gewerbetreiben-den sie zu weiteren Informationen oder auch zum Zwecke der Erstellung eines speziellen Angebotes näheren Kontakt aufnehmen wollten. Durch die Anforderung von schriftlichem Infor-mationsmaterial wird nicht ein Einverständnis zu Anrufen oder fernmündlichen Informationen gegeben. Ein ausdrückliches Einverständnis er-gibt sich auch nicht daraus, daß die Eheleu-te G. das Anforderungsheft des H.-Verlages in Kenntnis des mit "zur Klarstellung" über-schriebenen Passus auf Seite 3 des Anforde-rungsheftes, in der eine Einverständniserklä-rung auch mit einer telefonischen Kontaktauf-nahme durch die Firmen enthalten ist, einge-sandt haben. Abgesehen davon, daß es schon fraglich ist, ob ein flüchtiger Durchschnitts-kunde diesen von dem Anforderungsblatt auf Seite 24 räumlich getrennten Passus überhaupt wahrnimmt, kann ein Einverständnis nur dann angenommen werden, wenn die Telefonnummer von dem Einsender auch tatsächlich angegeben wird.

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Hierin kann auch kein konkludentes Einver-ständnis des Verbrauchers gesehen werden. Ein privater Endverbraucher erklärt sich mit seiner an einen Gewerbetreibenden gerichte-ten schriftlichen Bitte um Übersendung von Informationsmaterial in der Regel nicht kon-kludent damit einverstanden, von dem Gewerbe-treibenden vor, bei oder nach Übersendung des Materials angerufen zu werden (BGH GRUR 1990, 280, 281 - Telefonwerbung III). Dies gilt auch dann nicht, wenn der Endverbraucher die Ru-brik "Telefonnummer" nicht ausdrücklich durch-gestrichen oder gar - wie die Beklagte meint - nicht mit einem Zusatz "keine Telefonanrufe" versehen hat. Angesichts des hohen Wertes der Privatsphäre müssen an die Annahme eines kon-kludenten Einverständnisses hohe Anforderungen gestellt werden. Es kann nicht im Belieben von Werbetreibenden liegen, ein solches ohne wei-teres anzunehmen, sondern es müssen deutliche konkrete Anhaltspunkte gegeben sein. Der Kun-de, der seine Telefonnummer - gleichgültig aus welchen Gründen - nicht angibt, gibt dem Wer-beunternehmer keinerlei Anhaltspunkte dafür, daß er auch mit Telefonanrufen einverstanden ist. Ein solches konkludentes Einverständnis kann nur dann gegeben sein, wenn der Kunde neben seiner Adresse auch seine Telefonnummer in der Erkenntnis mitteilt, diese werde von dem werbenden Unternehmen zur Fortführung des geschäftlichen Kontaktes genutzt (BGH GRUR 1989, 753, 754 - Telefonwerbung II). Hat je-doch der Kunde - wie im vorliegenden Fall - seine Telefonnummer nicht angegeben, so kann ein Einverständnis auch nicht darin gesehen werden, daß er sich in der Klausel auf Seite 3 der Werbebroschüre grundsätzlich u. a. mit telefonischen Kontakten einverstanden erklärt hat. Allein die Tatsache, daß die Eheleute G. ihre Telefonnummer nicht angegeben haben, läßt hinreichend erkennen, daß sie telefonische Kontaktaufnahmen ablehnen, so daß es nicht er-forderlich ist, daß sie zur Abwehr derartiger telefonischer Werbemaßnahmen das Anforderungs-heft mit besonderen handschriftlichen Vermer-ken versehen müssen. Vielmehr gibt der Ver-braucher alleine dadurch, daß er seine Tele-fonnummer nicht angibt, hinreichend zu erken-nen, daß er - aus welchen Gründen auch immer - nicht angerufen zu werden wünscht. Damit ist die Klausel auf Seite 3 des Anforderungsheftes - soweit sie vom Verbraucher überhaupt gelesen ist - erkennbar von dem Verbraucher nicht ge-billigt und ein eventuell daraus herleitbares Einverständnis nicht gegeben.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

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Die übrigen Nebenentscheidungen ergehen nach §§ 708 Nr. 10, 713, 546 Abs. 2 ZPO.

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Für die von der Beklagten angeregte Zulassung der Revision gem. § 546 Abs. 1 Nr. 2 ZPO hat der Senat keine Veranlassung gesehen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat. Der Senat weicht mit dieser Entscheidung nicht von der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ab. Soweit im vorliegenden Fall darüber hinaus Einzelfragen zu entschei-den waren, haben sie keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung.