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Oberlandesgericht Köln·6 U 2O3/92·12.08.1993

UrhG § 54: Betreiberabgabe für Kopierladen und doppelte Vergütung bei Auskunft

Gewerblicher RechtsschutzUrheberrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Eine Verwertungsgesellschaft verlangte vom Betreiber eines Kopierladens Kopiervergütung (Betreiberabgabe) für 1985–1991 sowie zusätzlich für 1991 die doppelte Betreiberabgabe wegen verspäteter Auskunft. Das OLG Köln wies beide Berufungen zurück: Die Betreiberabgabe nach § 54 Abs. 2 S. 2 UrhG war geschuldet, da die Geräte zur Nutzung durch Endverbraucher bereitgehalten wurden und § 54 Abs. 3 UrhG nicht anwendbar ist. Ein Abweichen von Tarifen scheiterte an fehlendem substantiierten Vortrag und Nachweis zur tatsächlichen Nutzung. Die doppelte Vergütung nach § 54 Abs. 5 S. 3 UrhG wurde verneint, weil die Auskunft für 1991 schließlich vollständig und richtig erteilt und zur Berechnung zugrunde gelegt wurde.

Ausgang: Beide Berufungen wurden als unbegründet zurückgewiesen; Betreiberabgabe bestätigt, doppelte Vergütung abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Betreiberabgabe nach § 54 Abs. 2 S. 2 UrhG entsteht, wenn ein Betreiber Kopiergeräte zur entgeltlichen Nutzung durch Endverbraucher bereithält; eine konkrete Bestimmung zur Herstellung urheberrechtsverletzender Kopien ist nicht erforderlich.

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§ 54 Abs. 3 UrhG ist auf die Betreiberabgabe nach § 54 Abs. 2 S. 2 UrhG nicht anwendbar; Einwände zur fehlenden oder geringen Nutzung betreffen allenfalls die Bemessung nach § 54 Abs. 2 S. 3 UrhG.

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Will der Betreiber eine Herabsetzung gegenüber tariflich ermittelten Vergütungssätzen erreichen, muss er konkrete Anhaltspunkte zu Art und Umfang der Nutzung darlegen und beweisen; pauschale Schätzungen genügen nicht.

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Hinweisschilder und allgemeine Belehrungen sind regelmäßig nicht geeignet, die wahrscheinliche Vervielfältigung geschützter Werke durch Endverbraucher in einem Kopiergeschäft auszuschließen, wenn keine wirksamen Unterbindungs- oder Kontrollmaßnahmen dargelegt sind.

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Der Anspruch auf die doppelte Betreiberabgabe nach § 54 Abs. 5 S. 3 UrhG setzt voraus, dass die Auskunftspflicht nicht, unvollständig oder unrichtig erfüllt wird; eine nach Mahnung innerhalb gesetzter Frist vollständig und richtig erteilte Auskunft erfüllt den Tatbestand nicht.

Relevante Normen
§ 54 Abs. 2 Satz 2 UrhG§ 13b Abs. 2 WahrnG§ 54 Abs. 2 Satz 1 UrhG§ 54 Abs. 3 UrhG§ 54 Abs. 2 Satz 3 UrhG§ 54 Abs. 4 UrhG

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 28 O 176/92

Tenor

Die Berufungen der Klägerin und des Beklagten gegen das am 7. Oktober 1992 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 28 O 176/92 - wer-den zurückgewiesen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 17% und der Beklagte 83%. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beschwer der Klägerin und des Beklagten übersteigt jeweils nicht 6O.OOO,OO DM.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung der Klägerin und des Beklagten sind jeweils zulässig, aber unbegründet.

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Das Rechtsmittel des Beklagten bleibt in der Sache ohne Erfolg, denn die Klägerin verlangt von dem Beklagten zu Recht gemäß §§ 54 Abs. 2 Satz 2 Abs. 6 UrhG, 13 b Abs. 2 WahrnG für die Jahre 1985 bis 1991 einschließlich die Zahlung von Kopiervergütun-gen in Höhe von insgesamt 8.O65,O7 DM inklusive Mehrwertsteuer, wie vom Landgericht im angefochte-nen Urteil erkannt.

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Der Tatbestand des § 54 Abs. 2 Satz UrhG ist auch nach dem zweitinstanzlichen Vorbringen des Be-klagten erfüllt. Dieser hält in seinem Geschäfts-lokal mehrere Kopiergeräte für die Anfertigung von Fotokopien gegen Entgelt bereit. Unerheblich ist dabei, ob diese Geräte vom Beklagten konkret dazu bestimmt worden sind, Vervielfältigungen von urheberrechtlich geschützten Werken vorzuneh-men. Dies gilt selbst dann, wenn man der Ansicht des Beklagten folgt, wonach § 54 Abs. 2 Satz 2 UrhG hinsichtlich der dort angesprochenen Geräte auf § 54 Abs. 2 Satz 1 UrhG Bezug nimmt, also nur solche Geräte meint, die zur Vornahme von vergü-tungspflichtigen Vervielfältigungen bestimmt sind. Mit dem Hinweis der erkennbaren Zweckbestimmung in § 54 Abs. 2 Satz 1 UrhG sollte lediglich klarge-stellt werden, daß die bloße Eignung zur Verviel-fältigung nicht ausreicht, es sich vielmehr um ein zur Anfertigung von Vervielfältigungen durch den Endverbraucher bestimmtes Gerät handeln muß (vgl. Schricker-Löwenheim, UrhG 1987, § 54 Rdn. 5 sowie BT - Drucksache 1O/837 Seite 19). Daß aber die vom Beklagten betriebenen Kopiergeräte in diesem Sinne zur Anfertigung von Vervielfältigungen durch den Endverbraucher bestimmt sind, ist unzweifelhaft.

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Der Einwand des Beklagten, seine Geräte seien von ihm nicht zur Anfertigung vergütungspflichtiger Kopien bestimmt und es würden im wesentlichen auch keine Kopien urheberrechtlich geschützter Werke auf seinen Geräten hergestellt, vermag entgegen dem Berufungsvorbringen des Beklagten ebenfalls nicht gemäß § 54 Abs. 3 UrhG zum Wegfall seiner Zahlungs-verpflichtung aus § 54 Abs. 2 Satz 2 UrhG zu füh-ren. § 54 Abs. 3 UrhG gilt nur für die Tatbestände des § 54 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 UrhG, nicht aber für die hier allein interessierende Betreiberabgabe nach § 54 Abs. 2 Satz 2 UrhG.

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Der Vortrag des Beklagten zu der Nutzungsart seiner Geräte kann vielmehr allenfalls gemäß § 54 Abs. 2 Satz 3 UrhG bei der Bemessung der Höhe der vom Beklagten geschuldeten Betreiberabgabe von Bedeutung sein. Nach dieser Vorschrift bemißt sich die Höhe der Betreiberabgabe nach der Art und dem Umfang der Nutzung des Geräts, die nach den Umstän-den, insbesondere nach dem Standort und der übli-chen Verwendung wahrscheinlich ist. Die Klägerin stützt ihre Zahlungsansprüche auf die - unstrei-tigen - Tarifsätze im Sinne von § 54 Abs. 4 UrhG, die aber auf diesen Wahrscheinlichkeitsmaßstäben des § 54 Abs. 2 Satz 3 UrhG beruhen. Selbst wenn man jedoch davon ausgeht, daß damit dem Betreiber im Hinblick auf § 54 Abs. 2 Satz 3 UrhG nicht der Gegenbeweis über die tatsächliche Anzahl der vergü-tungspflichtigen Kopien einschließlich des Nachwei-ses, daß das Gerät überhaupt nicht zur Vervielfäl-tigung geschützter Werke dient, abgeschnitten wird (vgl. dazu Schricker-Löwenheim, aaO. § 54 UrhG Rdn. 18, 24), vermag dies der Berufung des Beklagten nicht zum Erfolg zu verhelfen und ein Abweichen von den der Zahlungsansprüche der Klägerin zugrundelie-genden Tarifsätze zu begründen.

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Daß auf den Geräten des Beklagten in den Jahren 1985 bis 1991 überhaupt keine urheberrechtlich geschützten Werke vervielfältig worden sind oder jedenfalls nur in einem derart geringem Umfang, daß dieser einer Nichtbenutzung der Geräte in diesem Sinne gleich zu stellen wäre, kann dem Vortrag des Beklagten nicht entnommen werden. Unstreitig hielt und hält der Beklagte seine Kopiergeräte für jederman bereit, fertigt also nicht nur sogenann-te Auftragsarbeiten, die von seinen Mitarbeitern ausgeführt werden und dementsprechend von diesen auch ohne weiteres kontrolliert werden können. Der Beklagte hätte daher darlegen müssen, daß und in welcher Weise er durch geeignete Maßnahmen die Vervielfältigung urheberrechtlich geschützter Ware durch den Endverbraucher unterbunden hat, bzw. un-terbindet. An einer Darlegung derartiger Maßnahmen fehlt es jedoch.

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Das Hinweisschild des Beklagten an der Eingangstür seines Geschäfts und über den Geräten ist ungeeig-net, Kunden von der Anfertigung vergütungspflichti-ger Kopien abzuhalten. Wie vom Landgericht zutref-fend ausgeführt, entspricht es der allgemeinen Le-benserfahrung, daß trotz derartiger Hinweisschilder in Kopierläden Vervielfältigungen der genannten Art nicht nur im Einzelfall gefertigt werden, weil sich die Kunden über diese Hinweise schlicht hinwegset-zen. Zudem bleibt die Wertung, was urheberrechtlich geschützt ist, dem Kunden überlassen. Diese Wertung ist aber im konkreten Falle sehr schwierig und be-darf im Zweifel besonderer juristischer Kenntnisse, die bei dem durchschnittlichen Kunden derartiger Kopierläden nicht vorausgesetzt werden können. Daß der Beklagte zumindest in seinem Hinweisschild an der Eingangstür einzelne Werke aufgezählt hat, führt zu keiner anderen Beurteilung, und zwar schon deshalb, weil diese Aufzählung (ausweislich der mit Schriftsatz des Beklagten vom 8. Mai 1992 über-reichten Fotografie: " z.B. Bücher, Noten, Landkar-ten, Zeitschriften etc. ") nicht sämtliche urheber-rechtsfähigen Werke umfaßt.

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Nach dem Vortrag des Beklagten kann aber ebenfalls nicht davon ausgegangen werden, daß seine Mitarbei-ter zumindest ausreichende und geeignete Kontrollen vornehmen, um die Vervielfältigungen von urheber-rechtlich geschützten Werken durch den Endverbrau-cher zu verhindern, denn der Beklagte hat nicht konkret dargelegt, daß und in welcher Weise jeder einzelne Kunde überwacht wird. Zudem gilt auch hier - wie bei dem Kunden selbst - daß es den ersicht-lich nicht juristisch vorgebildeten Mitarbeitern des Beklagten im Einzelfall kaum möglich sein dürf-te, sicher zu entscheiden, was urheberrechtsfähig ist und was nicht, zumal sich eine derartige Bewer-tung einer Publikation häufig nicht durch bloßes Ansehen der Publikation vornehmen läßt, sondern die Kenntnis weiterer Umstände voraussetzt. Es ist deshalb nach dem eigenen Vorbringen des Beklag-ten nicht auszuschließen, daß urheberrechtlich ge-schützte Werke auf den auch dem Endverbraucher zur Verfügung gestellten Geräte des Beklagten kopiert werden, und dies nicht nur in unbedeutender Anzahl.

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Die Darlegungen des Beklagten bieten jedoch auch keine geeignete Grundlage für eine Berechnung bzw. Schätzung der auf seinen Geräten gefertigten vergü-tungspflichtigen Kopien und damit keine Grundlage, um von dem Wahrscheinlichkeitsmaßstab, auf dem die tariflichen Vergütungsberechnung der Klägerin ba-siert, abzuweichen. Mangels ausreichender konkreter Anhaltspunkte kann weder von der vom Beklagten in seiner Berufungsschrift angeführten Schätzung ver-gütungspflichtiger Kopien in Höhe von 1 p. m. der Gesamt- Kopiervorlagen ausgegangen noch eine andere Berechnung bzw. Schätzung vorgenommen werden. Dies geht zu Lasten des insoweit darlegungs- und beweis-pflichtigen Beklagten, so daß es bei den von der Klägerin gemäß § 54 Abs. 4 UrhG ihren Vergütungsan-sprüchen zugrundegelegten Tarifsätzen bleibt.

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Bedenken zur Höhe der von der Klägerin geforderten Betreiberabgabe für die Jahre 1985 bis 1991 beste-hen - soweit sie vom Landgericht der Klägerin zuer-kannt worden ist - nicht. Der Vortrag des Beklagten im erstinstanzlichen Schriftsatz vom 28. Juli 1992, wonach er erst ab 1989 sechs Kopierer der Geschwin-digkeitsklasse II besessen habe, wird vom Beklagten in der Berufungsinstanz ersichtlich nicht mehr wei-terverfolgt. Abgesehen davon hat der Beklagte trotz der Hinweise im angefochtenen Urteil nicht darge-legt, aus welchen Gründen er selbst vorprozessual gegenüber der Klägerin im Februar 1988 sechs Gerä-te der Geschwindigkeitsklasse II angemeldet hat. Schließlich hat der Beklagte auch keinen Beweis für sein Vorbringen im Schriftsatz vom 28. Juli 1992 angeboten.

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Der Zinsanspruch der Klägerin für die vom Beklagten danach für die Jahre 1985 bis 1991 geschuldete Betreiberabgabe in Höhe von 8.O65,O7 DM ergibt sich aus §§ 288 Abs. 1, 284 BGB.

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Unbegründet ist jedoch ebenfalls die Berufung der Klägerin, mit der diese vom Beklagten für das Jahr 1991 über den vom Landgericht bereits zuer-kannten Betrag von 1.OO2,8O DM hinaus die Zahlung von weiteren 1.662,78 DM als Betreiberabgabe gemäß § 54 Abs. 2 Satz 2 UrhG begehrt.

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Die Klägerin stützt ihr Zahlungsverlangen auf § 54 Abs. 5 Satz 3 UrhG, wonach vom Auskunfts-pflichtigen der doppelte Vergütungssatz der Betrei-berabgabe verlangt werden kann, wenn dieser seiner Auskunftspflicht nicht, nur unvollständig oder sonst unrichtig nachgekommen ist. Die Voraussetzun-gen des § 54 Abs. 5 Satz 3 UrhG sind jedoch vorlie-gend nicht erfüllt, andere Anspruchsgrundlagen, die die Klageforderung insoweit rechtfertigen könnten, aber - auch nach Ansicht der Klägerin - nicht ge-geben.

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Der Wortlaut des § 54 Abs. 5 Satz 3 UrhG vermag das Zahlungsbegehren der Klägerin nicht zu begründen, denn der Beklagte hat unstreitig freiwillig voll-ständig und richtig für das Jahr 1991 Auskunft über die von ihm bereit gehaltenen Kopiergeräte erteilt.

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Ein anderes Ergebnis folgt auch nicht aus der vom Gesetzgeber mit Schaffung des § 54 Abs. 5 Satz 3 UrhG verfolgten Intention, mit dem Anspruch auf das doppelte Entgelt die erhöh-ten Verwaltungskosten auszugleichen, die der Ver-wertungsgesellschaft entstehen, "wenn sie wegen unbilliger oder säumiger Schuldner einen auf-wendigen Kontrollapparat unterhalten muß" (BT - Drucksache 11/5744, Seite 35, BT - Drucksache 11/4929, Seite 16). Dies kann nach Auffassung des Senats nicht dahin verstanden werden, daß § 54 Abs. 5 Satz 3 UrhG damit jedwede Kosten der Verwertungsgesellschaft im Zusammenhang mit einer Säumnis des Auskunftspflichtigen Schuldners kompen-sieren soll, also insbesondere ebenfalls die im Streitfall allein bei der Klägerin angefallenen Kosten für die Mahnung des Schuldners zur Leistung der Auskunft (anschließend vollständig und rich-tig erteilten) Auskunft. Für eine derartig weite Auslegung des § 54 Abs. 5 Satz 3 UrhG entgegen sei-nem Wortlaut bieten die Gesetzesmaterialien keine ausreichenden Anhaltspunkte, denn auch dort wird betont, daß der doppelte Vergütungssatz der Betrei-berabgabe als Schadensersatz (nur) dann verlangt werden kann, wenn der Auskunftspflichtige seine Auskunft schuldhaft nicht, nur unvollständig oder sonst unrichtig nachkommt (vgl. BT - Drucksache 11/5744, Seite 35). Vor allem der Tatbestand der nicht vollständigen oder sonst unrichtigen Erfüllung der Auskunftspflicht weist dabei darauf hin, daß der pauschallierte Schadensersatz des § 54 Abs. 5 Satz 3 UrhG nicht den bloßen Verzöge-rungssachen der Verwertungsgesellschaft ausgleichen soll, sondern diejenigen Kosten, die der Verwer-tungsgesellschaft entstehen, weil sie die Berech-nung der Betreiberabgabe nicht auf der Grundlage der Schuldenauskunft vornehmen kann, vielmehr z.B. zunächst eigene Ermittlungen anstellen muß, um sich die notwendigen Bemessungsgrundlage als Ersatz für die fehlende Schuldnerauskunft zu verschaffen. § 54 Abs. 5 Satz 3 UrhG mit der für den Schuldner weitreichenden Folge der Verpflichtung zur Zahlung der doppelten Betreiberabgabe soll danach ersicht-lich erst dann eingreifen, wenn die Verwertungs-gesellschaft anstelle des auskunftspflichtigen Schuldners zur Schaffung der Bemessungsgrundlage für die Betreiberabgabe tätig wird, bzw. tätig wer-den muß (wobei es dann allerdings nicht darauf an-kommt, ob und welche besonderen Kosten der Verwer-tungsgesellschaft entstehen).

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Ohne Erfolg macht die Klägerin demgegen-über geltend, ein derartiges Verständnis des § 54 Abs. 5 Satz 3 UrhG würde im Extremfall bedeu-ten, daß bei zunächst jahrelanger Verweigerung der Auskunft der doppelte Vergütungssatz durch Meldung des Schuldners noch nachträglich entfallen könne. Die Verwertungsgesellschaft hat es in der Hand, ob sie trotz nicht fristgerecht erteilter Auskunft den Betreiber weiterhin zur Auskunft anhält oder aber davon absieht und die Betreiberabgabe aufgrund einer von ihr selbst ermittelten Bemessungsgrundla-ge berechnet und dabei von § 54 Abs. 5 Satz 3 UrhG Gebrauch macht. Eine erst danach vom Schuldner erteilte Auskunft vermag dann dem Anspruch der Verwertungsgesellschaft aus § 54 Abs. 5 Satz 3 UrhG nicht den Boden zu entziehen. Zu erwägen ist allen-falls, ob der Anspruch aus § 54 Abs. 5 Satz 3 UrhG nicht voraussetzt, daß der Schuldner in dem Aus-kunftsersuchen der Verwertungsgesellschaft auf die Konsequenzen einer nicht oder nicht vollständig bzw. richtig erteilten Auskunft hingewiesen wird.

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Im Streitfall hat aber die Klägerin aus der Säumnis des Beklagten nach den drei Mahnungen vom 1O.O1, 19.O2, und 14.O3.1991 keine Konsequenzen gezogen und z.B. die Bemessungsgrundlage für die Betreiberabgabe für das Jahr 1991 in anderer Weise ermittelt. Sie hat vielmehr vom Beklagten nochmals Auskunft verlangt, diesmal mit anwaltli-chem Schreiben vom 3.O6.1991. Damit hat sie zu erkennen gegeben, daß sie die mit diesem Schreiben geforderte Auskunft noch als die vom Beklagten geschuldete Leistung ansieht. Dieser Aufforderung der Klägerin vom 3.O6.1991 ist der Beklagte jedoch - innerhalb der ihm gesetzten Frist - vollständig und richtig nachgekommen und die Beklagte hat dar-aufhin die Betreiberabgabe für 1991 aufgrund dieser Auskunft des Beklagten errechnet. Der Tatbestand der Nichterfüllung oder der nicht vollständigen bzw. richtigen Erfüllung der Auskunftspflicht, den § 54 Abs. 5 Satz 3 UrhG nach seinem Wortlaut vor-aussetzt, liegt damit auch nach dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift nicht vor.

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Die Entscheidung über die zweitinstanzlichen Kosten beruht auf §§ 92, 97 Abs. 1 ZPO.

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Die übrigen Nebenentscheidungen ergehen gemäß §§ 7O8 Nr. 1O, 713, 546 Abs. 2 ZPO.