Tatbestandsberichtigung nach § 320 ZPO: Klarstellung einer Kostenangabe
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragt die Berichtigung des Tatbestands des Urteils zur Verdeutlichung einer Kostenangabe. Das Oberlandesgericht Köln stattgibt dem Antrag und ersetzt eine missverständliche Formulierung durch die klarstellende Angabe zu Kosten der ersatzweise geschalteten Beilage (614.154,13 DM; Mehrkosten 400.000 DM). Die Entscheidung erfolgte einvernehmlich ohne mündliche Verhandlung.
Ausgang: Antrag auf Tatbestandsberichtigung nach § 320 ZPO stattgegeben; missverständliche Kostenformulierung klargestellt
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Tatbestandsberichtigung nach § 320 ZPO ist zulässig, wenn die bisherige Formulierung des Tatbestands missverständlich ist.
Eine Tatbestandsberichtigung ist zu gewähren, soweit durch sie der Tatbestand unmissverständlich und der tatsächlichen Sachlage entsprechend klargestellt wird.
Berichtigungen, die nur der Klarstellung von Tatsachenangaben (z.B. Kostenangaben) dienen, sind zulässig und geeignet, die Urteilsurkunde präzise wiederzugeben.
Eine Entscheidung über einen Tatbestandsberichtigungsantrag kann im Einvernehmen der Parteien ohne mündliche Verhandlung getroffen werden.
Tenor
Der Tatbestand des Urteils des Senats vom 18.01.1991 wird auf Seite 5 der Ausfertigung in Zeilen 13/17 wie folgt klargestellt: Anstelle des Halbsatzes "Sie hat diese Kosten insgesamt mit 614.154,13 DM beziffert ..." tritt der Halbsatz: "Sie hat die Kosten der ersatzweise geschalteten Beilage insgesamt mit 614.154,13 DM und die darin enthaltenen Mehrkosten gegenüber der bisherigen Werbung
mit 400.000,-- DM beziffert ...".
Gründe
Der Tatbestandsberichtigungsantrag der Klägerin ist gem. § 320 ZPO zulässig. Er hat insoweit Erfolg, als die bisherige mißverständliche Formulierung durch eine die Angaben unmißverständlich darlegende ersetzt worden ist.
Die Entscheidung konnte im Einverständnis beider Parteien ohne mündliche Verhandlung getroffen werden.