Werbeprospekt irreführend: Unentgeltlichkeit von Serviceleistungen verletzt § 3 UWG
KI-Zusammenfassung
Das OLG Köln weist die Berufung der Beklagten zurück und bestätigt eine Unterlassungsverurteilung wegen irreführender Werbung. Der Werbeprospekt erweckt durch Gestaltung und Wortwahl beim relevanten Verkehrskreis die Erwartung, Serviceleistungen seien im Kaufpreis "unentgeltlich" enthalten, obwohl sie gesondert berechnet werden. Aufwendige Sachverständigengutachten sind hierfür nicht erforderlich.
Ausgang: Berufung der Beklagten gegen das Unterlassungsurteil wird abgewiesen; Unterlassungspflicht wegen irreführender Werbung bestätigt
Abstrakte Rechtssätze
Werbung, die beim angesprochenen Verkehrskreis durch Gesamtgestaltung den Eindruck erweckt, bestimmte Serviceleistungen seien im Kaufpreis inbegriffen, ist nach § 3 UWG irreführend, wenn diese Leistungen tatsächlich gesondert berechnet werden.
Bei der Prüfung auf Irreführung ist auf die einheitliche Wirkung von Überschriften, Hervorhebungen und Preiswerbung abzustellen; der Gesamteindruck kann die Erwartung unentgeltlicher Leistungen begründen.
Der unbestimmte Begriff "Service" kann beim Verbraucher keine verlässliche Aussage über Entgeltlichkeit vermitteln; die Nennung konkret namentlich genannter Leistungen, die typischerweise nicht kostenintensiv sind, fördert die Annahme ihrer Unentgeltlichkeit.
Das Gericht kann die Wahrnehmungswirkung eines Werbeprospekts aus eigener Sachkunde beurteilen; zur Feststellung der Irreführung bedarf es nicht zwingend sachverständiger Gutachten.
Die Abwägung der Interessen nach § 3 UWG gebietet zwar Werbefreiheit, erlaubt aber eine Unterlassung, wenn die Werbung irreführend ist; zulässig bleibt die Hervorhebung von Serviceangeboten, sofern deren gesonderte Berechnung klar ersichtlich ist.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 12 O 80/93
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 7. September 1993 verkündete Urteil der 12. Kammer des Landgerichts Aachen - 12 O 80/93 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Unterlassungstenor des landgerichtlichen Urteils wie folgt neu gefaßt wird: Die Beklagte wird verurteilt, es im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwek- ken zu unterlassen, auf Werbeträgern zu erklären: "Mehr Leistung auch im Service: - Beratung und Aufmessen (auf Wunsch bei Ihnen) - Verlegen von Bodenbelägen - Ausgleichen unebener Untergründe - Anbringen von Fußleisten und Türprofilen - Abhobeln von Türen - Verrücken der Möbel" wie nachstehend wiedergegeben pp. Die Kosten des Berufungsrechtszugs werden der Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beschwer der Beklagten: 25.000,00 DM
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
Das Unterlassungsbegehren der Klägerin mit dem aus dem Tenor dieses Urteils ersichtlichen Inhalt und Umfang ist gem. § 3 UWG wegen Irreführung über die "Unentgeltlichkeit" der von der Beklagten beworbe- nen Serviceleistungen begründet.
Dies können die Mitglieder des Senats als Teil der von der streitbefangenen Werbung angesprochenen Verkehrskreise aus eigener Sachkunde und Erfahrung ohne Einholung der von den Parteien beantragten Sachverständigengutachten feststellen.
Ein nicht unbeachtlicher Teil der von der Beklag- ten umworbenen Verbraucher wird aufgrund der gra- phischen und textlichen Gestaltung des beanstan- deten Werbeprospekts annehmen, daß die von der Beklagten angebotenen "Serviceleistungen" nicht gesondert in Rechnung gestellt werden, sondern in dem Kaufpreis für die Bodenbeläge enthalten sind. Schon auf Seite 1 des Werbeprospekts wird dem flüchtigen und noch mehr dem aufmerksamen Verbrau- cher mit dem Hinweis "wohnen ##blob##amp; sparen" sowie mit den blickfangmäßig herausgestellten Ankündigungen "Riesen-Chance für Sie!!!" und "An alle! ...die jetzt bündelweise bares Geld sparen wollen" na- hegebracht, daß er bei der Beklagten besonders günstig einkaufen und Geld sparen könne. Dies wird auf den folgenden Seiten 2, 3 und 4 des Prospekts mit den Seitenüberschriften "Für jede Mark mehr Leistung!" fortgesetzt und verstärkt. Auf der Seite 4, der letzten Seite des Prospekts, auf der die im Urteilstenor angeführten Serviceleistungen der Beklagten genannt sind, erklärt die Beklagte darüber hinaus "Nur wenige Anbieter in Deutschland können bei dieser Riesen-Auswahl und bei diesen Super-Preisen noch mithalten!", wobei auch diese Verlautbarung durch ihre Farbe und Größe vor dem noch größeren Hinweis "Riesig" ebenfalls selbst von demjenigen bemerkt wird, der den Werbeprospekt der Beklagten nur flüchtig durchblättert. Gleiches gilt für den unübersehbaren Hinweis "wohnen ##blob##amp; sparen" am Fußende der Seite 4 des Prospekts. Wenn somit der Leser - derart eingestimmt - dann zu dem ebenfalls graphisch hervorgehobenen Werbeblock mit den Serviceleistungen der Beklagten auf der Sei- te 4 des Prospekts gelangt, der von den vorstehend angeführten Hinweisen gleichsam eingerahmt und flankiert wird, wird er folglich annehmen, auch bei diesen Serviceleistungen könne er bei der Be- klagten im Gegensatz zu anderen Anbietern von Bo- denbelägen Geld sparen.
Zu dieser Vorstellung wird er um so mehr gelan- gen, weil der Begriff "Service" keine eindeutige festumrissene Bedeutung hinsichtlich der Frage der Entgeltlichkeit der Serviceleistung hat und zudem die Überschrift über dem Werbeblock mit den ein- zelnen Serviceleistungen der Beklagten "Mehr Lei- stung auch im Service" inhaltlich unverkennbar an die jeweiligen Seitenüberschriften des Prospekts "Für jede Mark mehr Leistung!" anknüpft. Der Verbraucher wird daher erwarten, daß er bei der Beklagten "Für jede Mark" auch "Mehr Leistung im Service" erhält.
Die danach auf der Hand liegende Schlußfolgerung des Verbrauchers, die beworbenen Serviceleistungen seien bei der Beklagten in den Preisen für die Bo- denbeläge enthalten, wird schließlich noch dadurch bestätigt und verstärkt, daß bei den Servicelei- stungen auch Leistungen genannt werden, die - wie insbesondere "Beratung und Ausmessen (auf Wunsch bei Ihnen)" und "Verrücken der Möbel" keineswegs regelmäßig kostenintensiv sind und auf diese Weise die Erwartung des Verbrauchers fördern, die Beklagte werde die von ihr beworbenen Servicelei- stungen nicht gesondert berechnen. Schließlich gibt es, wie von der Klägerin durch Vorlage von Werbeanzeigen belegt, Anbieter von Bodenbelägen, die z.B. wie die Firma "T.-Magazin" mit der Lei- stung "Ausmessen und Lieferung frei Haus" werben, was ebenfalls die Vorstellung des Verbrauchers bei der Werbung der Beklagten fördern mag, die streit- befangenen Serviceleistungen würden von der Be- klagten nicht gesondert in Rechnung gestellt.
Angesichts der aufgezeigten Umstände wird daher zumindest ein nicht unbeachtlicher Teil der ange- sprochenen Verbraucher - wenn nicht sogar mehr - erwarten, die fraglichen Serviceleistungen seien bei einem Kauf bei der Beklagten bereits in dem Kaufpreis für die Bodenbeläge enthalten, in diesem Sinne somit "unentgeltlich". In dieser Erwartung werden jedoch die Verbraucher getäuscht und damit gem. § 3 UWG irregeführt, denn unstreitig werden sämtliche Leistungen von der Beklagten besonders berechnet.
Diese Irreführung der Verbraucher ist auch re- levant im Sinne von § 3 UWG. Es bedarf keiner Begründung, daß die angebliche Unentgeltlichkeit der Serviceleistungen einen beachtlichen Anreiz darstellt, Bodenbeläge bei der Beklagten und nicht bei Konkurrenten zu erwerben, die einen derartigen "Service" nicht bieten.
Die im Rahmen von § 3 UWG gebotene Abwägung der Interessen der Beklagten an der streitbefangenen Werbung gegenüber dem Interesse der Allgemein- heit, vor derartigen Irreführungen geschützt zu werden (vgl. dazu Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbs- recht 17. Aufl., § 3 UWG Rn. 97 m.w.N.) steht dem Unterlassungsbegehren der Klägerin nicht entgegen. Die vorliegende Verurteilung hindert die Beklagte nicht, werblich herauszustellen, welche Service- leistungen sie anbietet, solange dies nicht wie in dem streitbefangenen Prospekt unter Irreführung des Verkehrs geschieht, sondern den Verbraucher darübe informiert, daß die Leistungen von der Be- klagten gesondert in Rechnung gestellt werden.
Ist danach das Klagebegehren schon gem. § 3 UWG wegen Irreführung über die angebliche Unentgelt- lichkeit der von der Beklagten angebotenen Servi- celeistungen begründet, bedarf es keiner Entschei- dung, ob die Klägerin von der Beklagten ebenfalls Unterlassung gem. § 3 UWG unter dem Gesichtspunkt der irreführenden Werbung mit Selbstverständlich- keiten verlangen kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Neufassung des Unterlassungstenors der ange- fochtenen Entscheidung ist lediglich Folge des schon in der ersten Instanz von der Klägerin gestellten Klageantrags in der konkreten Form der beanstandeten Wettbewerbshandlung der Beklagten. Eine Klageänderung oder teilweise Klagerücknahme ist somit mit der Umformulierung des Unterlas- sungstenors nicht verbunden, so daß sich dies auf die Kosten des Rechtsstreits nicht auswikrt.
Es kam aber auch keine Anwendung von § 97 Abs. 2 ZPO zu Lasten der Klägerin in Betracht. Zwar hat die Klägerin den streitbefangenen Wer- beprospekt der Beklagten in Bezug auf die dort angeführten Serviceleistungen erstmals in der Be- rufungsinstanz wegen Irreführung des Verkehrs über die Unentgeltlichkeit dieser Serviceleistungen be- anstandet, während der Prospekt in der ersten Instanz insoweit allein unter dem Gesichtspunkt "Werbung mit Selbstverständlichkeiten" als gem. § 3 UWG unzulässig gerügt worden war. Die Beklagte hat jedoch vor dem Landgericht den Vortrag der Klägerin, wonach die in dem Prospekt der Beklagten angebotenen Serviceleistungen für Teppichgeschäfte Selbstverständlichkeiten seien, nicht substanti- iert bestritten. Das Landgericht hat daher diesen Vortrag der Klägerin zu Recht als unstreitig be- handelt - wie auch im Tatbestand des angefochtenen Urteils ausgewiesen - und die Beklagte dementspre- chend gem. § 3 UWG wegen irreführender Werbung mit Selbstverständlichkeiten verurteilt. Es bestand folglich für die Klägerin keine Veranlassung, den Werbeprospekt der Beklagten bereits vor dem Land- gericht ebenfalls unter dem Aspekt der Irreführung des Verkehrs über die Unentgeltlichkeit der Ser- viceleistungen zu beanstanden. Für eine Anwendung des § 97 Abs. 2 ZPO und dementsprechend auch für eine Korrektur der Kostenentscheidung des ange- fochtenen Urteils fehlt daher jede Grundlage.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreck- barkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die nach § 546 Abs. 2 ZPO festzusetzende Beschwer der Beklagten entspricht dem Wert ihres Unterlie- gens im Rechtsstreit.