Stimmbindungsvertrag: Anspruch auf Wiederbestellung zum GmbH-Geschäftsführer
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte vom Beklagten als Vertreter der Alleingesellschafterin der GmbH, eine Gesellschafterversammlung einzuberufen und für seine Wiederbestellung zum Geschäftsführer zu stimmen. Streitpunkt war insbesondere die Wirksamkeit und Vollstreckbarkeit einer schuldrechtlichen Stimmbindung sowie das Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Abberufung (§ 38 GmbHG). Das OLG Köln hielt die Leistungsklage für zulässig und die Stimmbindungsvereinbarung (nach Umwandlung der AG in eine GmbH konkludent fortgeführt) für wirksam. Ein wichtiger Grund sei nicht substantiiert dargelegt; die Berufung wurde zurückgewiesen.
Ausgang: Berufung des Beklagten gegen das stattgebende landgerichtliche Urteil zurückgewiesen; Anspruch auf Wiederbestellung bejaht.
Abstrakte Rechtssätze
Eine schuldrechtliche Verpflichtung eines Gesellschafters, in der Gesellschafterversammlung eine bestimmte Stimme abzugeben, kann im Wege der Leistungsklage durchgesetzt und vollstreckt werden; andernfalls würde die Stimmbindung faktisch entwertet.
Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Leistungsklage auf Abgabe einer bestimmten Stimmabgabeerklärung entfällt nicht allein deshalb, weil alternativ eine Anfechtungsklage gegen den Abberufungsbeschluss in Betracht kommen könnte; beide Rechtsschutzmöglichkeiten können gleichberechtigt nebeneinander bestehen.
Wird nach Umwandlung einer Aktiengesellschaft in eine GmbH eine zuvor getroffene Organbestellungs- und Stimmbindungsabrede von den Beteiligten übereinstimmend weiter praktiziert, kann darin eine konkludente Neuvereinbarung mit entsprechendem Inhalt bezogen auf die Geschäftsführerstellung liegen.
Eine schuldrechtliche Stimmbindung zur (Wieder-)Bestellung eines Geschäftsführers und zur Ablehnung seiner Abberufung ohne wichtigen Grund ist im GmbH-Recht grundsätzlich wirksam und führt weder zu einer Umgehung von § 47 Abs. 4 GmbHG noch ist § 136 AktG analog anwendbar.
Ein wichtiger Grund zur Abberufung eines GmbH-Geschäftsführers (§ 38 Abs. 2 Satz 2 GmbHG) ist substantiiert darzulegen; pauschale Vorwürfe mangelnder Eignung oder unzureichender Sanierungsleistungen ohne konkrete Tatsachen sind nicht beweiszugänglich und genügen nicht.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 16 0 438/86
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 28.11.1986 verkündete Urteil der 16, Zivilkammer des Landgerichts Köln - 16 0 438/86 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Beklagten wird nachgelassen, dieZwangsvollstreckung seitens des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 228.000,-- DM abzuwenden, wenn nicht der Kläger seinerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. Beiden Parteien wird nachgelassen, die von ihnen zu erbringende Sicherheitsleistung auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Berlin (West) ansässigen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu leisten.
Die Beschwer des Beklagten wird auf 200.000,-- DM festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien sind Enkel des N, der Inhaber der Firma F, gegenüber der Q von N2 (im folgenden kurz Fa. F) war. Nach dessen Tod wurde dieses Unternehmen, nachdem mehrjährige Auseinandersetzungen unter den Erben vorausgegangen waren, gemäß notariellem Vertrag vom 23.05.1977 zwischen seinen Erben mit drei gleichen Einlagen als Kommanditgesellschaft fortgeführt, und zwar mit dem Beklagten als persönlich haftenden Gesellschafter und Frau N3 und Frau T, der Mutter des Klägers, als Kommanditisten. § 5 des Gesellschaftsvertrages der Kommanditgesellschaft hat folgenden Wortlauft:
Vorschlagsrecht
(1)
Die vertragschließenden Gesellschafter haben das Recht, sich selbst oder an ihrer Stelle einen anderen Gesellschafter durch eingeschriebenen Brief an die Gesellschaft für die Stelung des persönlich haftenden Gesellschafters vorzuschlagen. Rechtsnachfolger eines Gesellschafters können das Vorschlagsrecht nur gemeinsam ausüben und nur eine Person vorsch1agen. Teilrechtsnachfolger eines Gesellschafters können das Recht nur zusammen mit dem Gesellschafter ausüben.
(2)
Über den Vorschlag entscheidet der Gesellschafterausschuß binnen 4 Monaten. Der Gesellschafterauschuß muß dem Vorschlag entsprechen, es sei denn, daߠ dem ein wichtiger Grund in der Person des Vorschlagenden entgegensteht. Die Entscheidung ist zu begründen.
(3)
Jeder persönlich haftende Gesellschafter ist berechtigt, mit einer Frist von sechs Monaten durch eingeschriebenen Brief gegenüber dem Gesellschafterausschuß seinen Rücktritt von der Stellung als persönlich haftender Gesellschafter zu erklären: In diesem Fall wird er nach Ablauf der Sechsmonatsfrist mit seiner biherigen Einlage Kommanditist.
Ebenfalls am 23.05.1977 schlossen die Parteien sowie Frau N3 und Frau T einen weiteren notariellen Vertrag - UR. Nr. 2891/1977 des Notars Dr. P in L, in dem es unter anderem heißt:
Ab 1. 1. 1977 tritt Herr T in den Vorstand der Firma K AG ein, der nach Abstimmung unter den Vertragschließenden innerhalb angemessener Frist auf einen zweiköpfigen Vorstand verringert werden soll.
Die Erschienenen zu 1 bis 3 verpflichten sich ihm gegenüber sowie auch im Verhältnis zueinander, alle Maßnahmen zu treffen und Erklärungen abzugeben, die erforderlich und geeignet sind, seine Berufung in den Vorstand für die gesetzliche Höchstdauer durchzusetzen und auf seinen Wunsch eine Neubestellung zum Vorstandsmitglied nach Ablauf der jeweiligen Amtszeit zu gewährleisten.
Einem etwaigen Erwerber der Aktien sind diese Verpflichtungen aufzuerlegen.
2.
Als Vorstandsmitglied erhält Herr T die gleichen Gesamtbezüge wie das andere Vorstandsmitglied, Herr C. Ihm steht ein angemessener Dienstwagen zur Verfügung.
3.
Die Vertragschließenden sind sich darüber einig, daß der Beratungsvertrag zwischen Herrn T und der Firma F im gegenseitigen Einvernehmen aufgehoben ist, ohne daß daraus materielle Folgerungen gezogen werden.
Die vom 1.3.1972 bis 31.8.1973 an Herrn T in Höhe von DM 231.453,97 gewährten Leistungen sind Betriebskosten der Firma F. Abweichende Buchungen sind zu berichtigen.
Herr T erklärt, daß ihm für die Vergangenheit keine weiteren Ansprüche gegen die Firma F und/oder Herrn N zustehen.
5.
Herr T wird von seinem Eintrittsrecht gem. § 5 des Kommanditgesellschaftsvertrages - entsprechend § 4 des GmbH-Vertrages, - jedoch nicht vor Ablauf von fünf Jahren Gebrauch machen. Diese Beschränkung gilt nicht, wenn sich die derzeitige Zusammensetzung der Gesellschafter ändert.
Als eine Änderung der derzeitigen Zusammensetzung der Gesellschafter gilt nicht der Fall, daß Frau T ihren Gesellschaftsanteil an der Firma F unter Lebenden ganz oder teilweise auf Herrn T überträgt.
Die Beschränkung des Absatz 1 gilt weiter dann nicht, wenn Herr T entgegen Ziffer 1 nicht für die gesetzliche Höchstdauer von fünf Jahren Vorstandsmitglied bei der K AG wird und bleibt, obwohl er sich darum bewirbt; es sei denn, daß er aus einem in seiner Person liegenden wichtigen Grund abberufen werden sollte.
Der Kläger wurde daraufhin zum Vorstand der K AG bestellt.
In der außerordentlichen Hauptversammlung der K AG vom 10.12.1980 wurde die Umwandlung der AG in eine GmbH mit der F-KG als Alleingesellschafterin beschlossen. Die an der notariellen Vereinbarung vom 23.05.1977 Beteiligten waren sich damals darüber einig, daß diese Vereinbarung auch weiterhin Bestand haben sollte.
Der Kläger wurde in der Folgezeit zum Geschäftsführer der K GmbH bestellt. Der Dienstvertrag des Klägers mit der K GmbH wurde Ietztmals am 02./10.03.1982 für die Dauer von 5 Jahren bis zum 31.05.1987 erneuert.
Am 20.01.1986 übertrug Frau T ihrem Sohn, dem Kläger, 2,87 % ihres Kommanditanteils an der F-KG. Am 21.02.1986 sprach der Aufsichtsrat der K GmbH gegenüber dem Beklagten in seiner Eigenschaft als geschäftsführender Komplementär der F-KG die Empfehlung aus, den Kläger und seinen Mitgeschäftsführer L2 abzuberufen, da die beiden Geschäftsführer nicht in der Lage seien, die notwendige Sanierung der K GmbH durchzuführen. Der Beklagte hielt daraufhin am 05.03.1986 eine Gesellschafterversammlung der K GmbH ab, in der der Beschluß gefaßt wurde, den Kläger und seinen Mitgeschäftsführer L2 als Geschäftsführer abzuberufen.
Der Kläger hat die Ansicht vertreten, der Beklagtegemäß Ziffer 1 des notariellen Vertrages von1977 verpflichtet, ihn erneut zum Geschäftsführer der Firma K zu bestellen. Wichtige Gründe für seine Abberufung lägen nicht vor. Diese sei allein auf die Verstimmung des Beklagten darüber zurückzuführen, daß er, der Kläger, von seinem Eintrittsrecht als persönlich haftender Gesellschafter in die F-KG Gebrauch gemacht habe.
Der Kläger hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen,
1.
als persönlich haftender Gesellschafter der Kommanditgesellschaft F, gegenüber der Q von N2 eine außerordentliche Gesellschafterversammlung der K GmbH mit dem Tagesordnungspunkt "Wiederherstellung des Herrn T als Geschäftsführer“ abzuhalten.
In der zu 1. genannten Gesellschalterversammlung der K GmbH seine Stimme dahin abzugeben, daß der Kläger mit sofortiger Wirkung wieder zum Geschäftsführer der K GmbH berufen wird.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat die Ansicht vertreten, er sei für das Klagebegehren nicht passivlegitimiert. Zudem sei Stimmrechtsbindung unwirksam. Insbesondere habe die Abberufung des Klägers ein wichtiger Grund vorgelegen. Dazu hat er behauptet, der Kläger sei fähig gewesen, die Gesellschaft zu verwalten und habe sich insbesondere zur Sanierung des Unternehmens unfähig gezeigt. Ein vom Kläger und dem Mitgeschäftsführer am 10.09.1985 vorgelegtes Sanierungskonzept sei nicht tragfähig gewesen, weil danach weiterhin ein Verlust zu verzeichnen gewesen sei. Eine am 04.11.1985 vorgelegte Sanierungsplanung sei erst nach weiterer Überarbeitung am 13.11.1985 vom Aufsichtsrat akzeptiert worden. Als sich die vorgegebenen Plandaten für dieses Sanierungskonzept geändert hätten, habe dies nicht der Kläger, sondern erst der Aufsichtsrat in einer Sitzung am 12.02.1986 bemerkt. Der Kläger sei nicht in der Lage gewesen, daß vorhandene Zahlenmaterial zu erläutern. Am Nachmittag des 18.02.1986 und am 21.02.1986 seien dem Aufssichtsrat neue Sanierungskonzepte vorgelegt worden, die wiederum nicht geeignet gewesen seien, die Verluste auszugleichen, sondern neue Investitionen bei der Muttergesellschaft erfordert hätten.
Durch Urteil vom 28.11.1986 hat die 16. Zivilkammer des Landgerichts Köln der Klage stattgegeben. Das Urteil ist im wesentlichen damit begründet, der Beklagte sei gemäß Ziffer 1 Abs. 2 des notariellen Vertrages vom 23.05.1977 verpflichtet, die Bestellung des Klägers zum Geschäftsführer der K GmbH zu gewährleisten, solange der Kläger dies wünsche. Das Vorbringen des Beklagten zur Frage eines wichtigen Grundes für die Abberufung sei unsubstantiiert und damit unerheblich.
Gegen dieses ihm am 28.01.1987 zugestellte Urteil hat der Beklagte mit am 23.02.1987 eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt, die er nach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist mit am 23.09.1987 eingegangenem Schriftsatz rechtzeitig begründet hat.
Der Beklagte wiederholt und vertieft im wesentlichen sein erstinstanzliches Vorbringen. Er ist der Ansicht, die Klage sei aufgrund fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses schon unzulässig, da ein der Klage stattgebendes Leistungsurteil nicht vollstreckbar sei, und der Kläger gegen den Abberufungsbeschluß der Gesellschafterversammlung im Wege der Anfechtungsklage analog § 243 Abs. 1 AktG habe vorgeben können. Der Beklagte bekräftigt darüber hinaus seine Auffassung, im Hinblick auf die übrigen Gesellschafter der F-KG jedenfalls nicht allein passivlegitimiert zu sein. Desweiteren ist er der Ansicht, der Vertrag vom 23.05.1977 sei nicht wirksam zustandegekommen, da eine entsprechende Stimmrechtsbindung schon in bezug auf die K GmbH unzulässig gewesen sei. Ein Wiederbestellungsanspruch des Klägers scheide im übrigen nach dem Inhalt des Vertrages aus, da dieser die Abberufung als Geschäftsführer uneingeschränkt zu lasse. Jedenfalls aber habe ein wichtiger Grund für die Abberufung des Klägers im Sinne von § 38 Abs. 2 Satz 2 GmbH vorgelgen. Insoweit behauptet der Beklagte über sein bisheriges Vorbringen hinaus, der Kläger verfüge über keine kaufmännische Ausbildung und sei seit 1977 nicht in der Lage gewesen. die laufenden Geschäfte ordnungsgemäß zu erledigen. Er, der Beklagte, habe ihn lediglich aus familiärer Rücksichtnahme erneut zum Geschäftsführer bestellt. Der Kläger sei auch nicht bereit gewesen, Verantwortung im Unternehmen zu tragen. Im Verkehr mit Außenstehenden und Mitarbeitern sei der Kläger nicht in der Lage gewesen, die Unternehmenspolitik zu vertreten und habe dies ebenso wie die Erläuterung der Unternehmenspolitik gegenüber dem Aufsichtsrat weitgehend seinem Mitgeschäftsführer L2 überlassen. Er sei nicht fähig gewesen, strategische Marketingperspektiven zu entwickeln.
Schließlich fehle dem Kläger das erforderliche betriebswirtschaftliche Verständnis, weshalb er in der Aufsichtsratssitzung am 18.02.1986 nicht in der Lage gewesen sei, die Plandaten des von ihm vorgelegten Sanierungskonzeptes zu erläutern, insbesondere die Unterschiede zu früheren Ansätzen zu begründen.
Einen weiteren wichtigen Grund für die Abberufung des Klägers sieht der Beklagte darin, daß, wie er behauptet, der Aufsichtsrat der K GmbH dem Kläger das Vertrauen entzogen habe. Zudem behauptet er, es hätten tiefgreifende Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Aufsichtsrat und dem Kläger bestanden. Schließlich behauptet der Beklagte, die Geschäftsergebnisse der K GmbH hätten seit 1982 erheblich unter dem Branchendurchschnitt gelegen. Auch hierin sieht er einen wichtigen Grund für die Abberufung des Klägers.
Der Beklagte beantragt,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Auch er wiederholt und vertieft im wesentlichen sein erstinstanzliches Vorbringen. Er behauptet, die wirtschaftlichen Schwierigkeiten der K GmbH seien nicht auf seine Geschäftsführung, sondern auf eine ungeschickte Geschäftspolitik der Muttergesellschaft, der F-KG, zurückzuführen, auf die er wiederholt hingewiesen habe.
Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens des Beklagten wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 23.09.1987 sowie auf den Schriftsatz vom 15.01.1988, wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens des Klägers auf die Berufungserwiderungsschrift vom 20.11.1587 sowie die Schriftsätze vom 23.11.1987 (Bl. 370 ff. und Bl. 379 ff.) sowie vom 07.12.1987 in den Akten Bezug genommen. Die von beiden Parteien mit ihren Schriftsätzen zu den Akten gereichten sonstigen Urkunden und Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Beklagten ist zulässig, sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Die Klage ist zulässig. Das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage entfällt nicht deshalb, weil ein dem Klagenantrag zu 2) stattgegebendes Leistungsurteil nicht vollstreckbar wäre. Das Urteil gegen einen Gesellschafter auf Abgabe einer bestimmten Abstimmungserklärung ist, sofern die zugrundeliegend Verpflichtung als wirksam anzusehen ist, auch vollstreckbar (BGHZ 48, 163 ff.; Hachenburg-Schilling GmbH-Großkommentar, 2. Band, 7. Auflage, § 47, Rn. 33; Scholz-Schmidt, GmbHG, 2. Band, 6. Auflage, § 47 Rn. 52 m. w. N.). Der früher vom Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung (RGZ 112, 273 ff.; 160, 257 ff.) und heute noch vereinzelt im Schrifttum (Godin/Wilhelmi, AktG, Band I, 4. Auflage, § 136 Anm. 8; Kölner Kommentar zum AktG Zöllner, Band I, § 136 Rn. 112 f.) vertretenen gegenteiligen Auffassunng kann nicht gefolgt werden. Das Hauptargument der Vertreter dieser Auffassung, die Vollstreckung einer Stimmrechtsbindung sei mit den Vorschriften über die Willensbildung in der Gesellschalt unvereinbar, vermag nicht zu überzeugen. Denn dieser Gesichtspunkt müßt konsequenterweise dazu führen, daß schon der Stimmrechtsbildung als solcher die Wirksamkeit abzusprechen wäre. Die gesellschaftinterne Willensbildung wird nämlich nicht erst durch die Vollstreckung einer Stimmrechtsbindung berührt, sondern bereits durch die zugrundeliegende Verpflichtung selbst. Die Vorstellung, ein lediglich schuldrechtlich gebundener Gesellschafter werde im Augenblick der Stimmabgabe frei und unbeeinflußt entscheiden, ist allein theoretischer Natur. Wer sich schuldrechtlich bindet, schränkt im Rahmen der eingegangenen Verpflichtung seine Entschließungsfreiheit ein (BGHZ 48, 163 ff., 171), Sieht man eher eine solche Verpflichtung gleichwoh1 als wirksam an (- hierauf wird unten noch näher eingegangen -), so kann diese auch mit der Leistungsklage durchgesetzt und volltreckt werden. Anderenfalls wäre die Verpflichtung für den Gläubiger entwertet und der Schuldner würde zum Vertragsbruch verleitet.
Am Rechtschutzbedürfnis für die Klage fehlt es auch nicht im Hinblick darauf, daß der Kläger unter Umständen gegen den Abberufungbeschluß der Gesellschafterversammlung mit der Anfechtungsklage analog § 243 Abs. 1 AktG vorgehen könnte. Dabei kann dahinstehen, ob für den Kläger eine solche Möglichkeit tatsächlich besteht. Denn die Möglichkeit einer Anfechtungsklage analog § 243 Abs. 1 AktG ließe das Rechtsschutzbedürfnis für die Leistungsklage gegen den Beklagten nicht entfallen. Dieses stünde dem Kläger nämlich jedenfalls wahlweise für die Verfolgung seines Klagebegehrens zur Verfügung, weil die Anfechtungsklage keinen deutlich schnelleren und einfacheren Weg zur Erreichung des Klagezieles darstellt. Die Leistungsklage kann dem tatsächlichen Begehren des Klägers auf Wiedereinsetzung in die Rechtsposition des Geschäftsführers unmittelbar zur Durchsetzung verhelfen, weil die erforderliche Abstimmungserklärung gemäß § 894 ZPO mit Rechtskraft des Urteils fingiert wird (vgl. BGHZ 48, 163 ff., 173). Die darüber hinausgehende rückwirkende Beseitigung des Abberufungsbeschlusses durch das auf eine Anfechtungsklage analog § 243 Abs. 1 AktG ergehend Gestaltungsurtell ist vom Kläger nicht beantragt. Im übrigen ist davon auszugehen, daß dort, wo der Gesetzgeber mehrere Rechtsschutzmöglichkeiten anbietet, grundsätzlich ein gleichberechtigtes Nebeneinander dieser Möglichkeiten gewollt ist (vgl. BGH, NJW 1979, 1508). Dies gilt jedenfalls dann, wenn die zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe wie die gegen die Gesellschaft zu richtende Anfechtungsklage analog § 243 Abs. 1 AktG und die vorliegende Leistungsklage gegen verschiedene Personen zu richten sind.
Die Klage ist auch begründet; denn dem Kläger steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Wiederbestellung zum Geschäftsführer der K GmbH auf der Grundlage von Ziffer 1 Abs. 2 des notariellen Vertrages vom 23.05.1977 (UR. Nr. 2891/1977 des Notars Dr. P in L) in der von den Vertragsparteien 1981 bestätigten Fassung zu.
Die an dem notariellen Vertrag vom 23.05.1977 Beteiliqten haben nach der Umwandlung der K AG in eine GmbH aufgrund des Hauptversammlungbeschlusses vom 10.12.1980 im Jahre 1981 durch schlüssiges Verhalten stillchweigend eine neue Vereinbarung mit dem wesentlichen Inhalt des Vertrages von 1977 geschlossen, nunmehr. bezogen auf die Geschäftsführerposition des Klägers in der K GmbH anstelle des bisherigen Vorstandsamtes in der Aktiengesellschaft. Sie. waren sich einig, daß die Vereinbarung von 1977 auch in bezug auf die K. GmbH Bestand haben sollte, und der Kläger. Ist dementsprechend sogleich zum Geschäftsführer der neuen GmbH bestellt worden.
Die Vereinbarung von 1977/1981 begründet die Verpflichtung des Beklagten, für die erneute Bestellung des Klägers zum Geschäftführers zu stimmen. Der Beklagte hat sich nämlich in Ziffer 1 Abs. 2 der Vereinbarung gegenüber dem Kläger. verpflichtet, alle zur dauerhaften Gewährleistung der Geschäftsführerposition in der K GmbH notwendige Maßnahmen zu treffen und dabei auch dafür Sorge zu tragen, daß Abberufung nur bei Vorliegen elnes wichtigen Grundes erfolgt. Die ausdrückliche Verpflichtung des Beklagten gemäß Ziffer 1 Abs. 2 der Vereinbarung, auf Wunsch des Klägers dessen Neubestellung "nach Ablauf der Amtszeit" zu gewährleisten, kann nur dahin verstanden werden, daß dem Kläger die Geschäftsführerposition auf unbegrenzte Zeit gewährleitet werden sollte, solange er daran interessiert ist. Das schließt die Möglichkeit einer vorzeitigen Abberufung ohne wichtigen Grund aus. Etwas anderes folgt auch nicht aus der Regelung in Ziffer. 5 Abs. 3 der Vereinbarung. Dabei handelt es sich nämlich nicht um eine spezielle Ausgleichsregelung für den Fall der Abberufung ohne wichtigen Grund, die auf die jederzeitige Abberufbarkeit des Klägers als Geschäftsführer schließen lassen könnte. Der Bestimmung in Ziffer 5 Abs. 3 der Vereinbarung kam eine zeitlich begrenzte Wirkung zu, weil sie ausdrücklich auf die Regelung in Ziffer 5 Abs. 1 bezogen ist. Die Befugnis des Klägers, als persönlich haftender Gesellschafter in die F-KG einzutreten, war gemäß Ziffer 5 Abs. 1 der Vereinbarung nämlich von vornherein lediglich für die Dauer von 5 Jahren vom Zeitpunkt des Vertragsschlusses am 23.05.1977 an gerechnet beschränkt.
Die Verpflichtung gemäß Ziffer 1 Abs. 2 der Vereinbarung ist auch wirksam. Etwaige Wirksamkeitsmängel des Vertrages von 1977 unter dem Gesichtspunkt der Kompetenzverteilung innerhalb der Aktiengesellschaft können dabei von vornherein außer Betracht bleiben. Sie würden die Wirksamkeit der Verpflichtung in jedem Falle unberührt lassen, weil im Jahre 1981 für die K GmbH eine neue Vereinbarung getroffen wurde. Dies ist auch nicht etwa gemäß § 125 BGB nichtig; denn der Einhaltung bestimmter Formerfordernisse bedurfte es insoweit nicht (vgl. BGH, ZIP 1983, 432 f.; Scholz-Schmidt, GmbHG, § 47 Rn. 33). Der Wirksamkeit der Verpflichtung steht insbesondere nicht entgegen, daß sie eine Stimmrechtsbindung beinhaltete. Die Beteiligten der Vereinbarung von 1977/1981 haben sich gemäß Ziffer 1 Abs. 2 gegenüber dem Kläger und untereinander verpflichtet, ihr Stimmrecht zugunsten der Bestellung des Klägers zum Geschäftsführer auszuüben und nicht für seine Abberufung ohne wichtigen Grund zu stimmen. Die Wirksamkeit dieser Stimmrechtsbindung gegenüber einem Geschäftsführer begegnet weder im Hinblick auf die Regelung des § 47 Abs. 4 S. 2 GmbHG noch in bezug auf die Bestimmung der §§ 136 Abs. 1 AktG Bedenken.
Die Abstimmungsverpflichtung führt nicht zu einer Umgehung des in § 47 Abs. 4 S. 2 GmbHG niedergelegten Abstimmungsverbotes, weil der Geschäftsführer beim Beschluß der Gesellschafterversammlung über seine Bestellung wie beim Beschluß über die Abberufung ohne wichtigen Grund nicht vom Stimmrecht ausgeschlossen ist (vgl. Hachenburg-Schilling, GmbHG, § 47 Rn. 48; Meyer-Landrut-Miller, GmbHG, §§ 35 - 38 Rn. 108). Das Stimmbindungsverbot gemäß § 136 Abs. 2 AktG ist auf das GmbH-Recht nicht entsprechend anwendbar. Die mit der "Systemwidrigkeit" vom Geschäftsführereinflüssen auf die Willensbildung der Gesellschafterversammlung begründete Gegenmeinung (Rowedder/Fuhrmann-Koppensteiner, GmbHG, § 47 Rn.) vermag nicht zu überzeugen. Eine solche "Systemwidrigkeit" ist jedenfalls in einer wie vorliegend eher personalistisch ausgestalteten GmbH nicht erkennbar, weil das Verhältnis zwischen Gesellschafterversammlung und Geschäftsführung nicht von einer strengen Trennung der Kompetenzen geprägt wird, wie sie im Aktienrecht für das Verhältnis zwischen den einzelnen Gesellschaftsorganen typisch ist (HachenburgSchilling, GmbHG, § 47 Rn. 29; Scholz-Schmidt, GmbHG, § 47 Rn. 39).
Gegen die Wirksamkeit der Stimmrechtsvereinbarung bestehen auch unter dem Gesichtspunkt eines etwaigen Verstoßes gegen wesentliche Prinzipien des GmbH-Rechts keine Bedenken. Die Vereinbarung beinhaltet keine unzulässige Einflußnahme von Nichtgesellschaftern auf die Willensbildung in der K GmbH, wie für vergleichbare Fälle zum Teil im Schrifttum befürchtet wird (vgl. Flume, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts, Band 1,
Erster Teil: Die Personengesellschaft, § 14 IV, S. 229 f.). Daß der Beklagte sich als Komplementär der Alleingesellschafterin der GmbH gegenüber dem Kläger und den übrigen Gesellschaftern der F KG, die sämtlich nicht Gesellschafter der GmbH waren, für die Wahl des Geschäftsführers auf die Person des Klägers festgelegt hat, beruhte nämlich auf seinem freien Entschluß (vgl. hierzu auch: Schlegelberger-Gessler, Kommentar zum HGB, 2. Band, 4. Aufl., § 105 Rn. 27; Hachenberg-Ulmer, GmbHG, 1. Band, § 2 Rn. 65; Scholz-Schmidt, GmbHG, 1. Band, § 35 Rn. 157; Vogel, Gesellschafterbeschlüsse und Gesellschafterversammlung, 2. Auflage, S. 66). Auch die freie Willensbildung in der Gesellschafterversammlung selbst ist durch die Stimmrechtsbindung des Beklagten nicht in unzulässiger Weise eingeschränkt worden. Die insoweit vom Beklagten unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 131, 179 ff.) geäußerten Bedenken sind nicht stichhaltig. Es gibt im GmbH-Recht keinen Grundsatz, daß die Gesellschafter allein aufgrund der Erörterungen in der Gesellschafterversammlung zu einer Entscheidung gelangen müßten und sich nicht schon vorher in ihrer Entschließung festgelegt haben dürften. Die Anerkennung eines solchen Grundsatzes würde den komplexen Entscheidungsgegenständen der Gesellschafterversammlung nicht gerecht und ließe insbesondere außer Acht, daß eine vorherige Planung und Abstimmung wirtschaftlich gravierender Entscheidungen ebenso wie Festlegung einer längerfristigen Personalplanung aus Gründen der Kontinuität gerade im Interesse der Gesellschaft zugelassen werden muß (vgl. BGHZ 48, 163 ff., 171; Hachenburg-Schilling, GmbHG, § 47. Rn. 26; Roth, GmbHG, 2. Aufl., § 47 Anm. 4.3; K. Schmidt, Gesellschaftsrecht, § 21 II 4).
Die Wirksamkeit der Stimmbindungsvereinbarung begegnet auch im Hinblick auf die Regelung des § 30 GmbHG keinen Bedenken. Der Hinweis des § 38 Abs. 2 GmbHG auf die Einschränkbarkeit der freien Abberufung des Geschäftsführers durch eine entsprechende Satzungsbestimmung schließt die Zulässigkeit einer schuldrechtlichen Verpflichtung der vorliegenden Art nicht aus. Denn hierbei handelt es sich nicht um eine Vereinbarung über die Abberufbarkeit des Geschäftsführers durch das zuständige Organ der K GmbH, sondern lediglich um eine Verpflichtung des Beklagten persönlich, nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Abberufung des Klägers zu stimmen (vgl. insoweit BGH ZIP 1983, 432 f). Die Abstimmungsverpflichtung des Beklagten erscheint selbst dann unbedenklich, wenn man unterstellt, daß durch § 38 Abs. 1 GmbHG ein Recht des zuständigen Gesellschaftsorgans auf jederzeige Abberufung des Geschäftsführers institutionalisiert worden ist (so Fischer-Lutter-Hommelhoff, GmbHG, 12. Aufl., § 38 Rn. 12); denn ein Eingriff in die Kompetenz des Abberufungsorgans wird durch die vorliegende Vereinbarung nicht bewirkt. Zuständiges Abberufungsorgan der K GmbH ist nämlich entsprechend dem Regelfall des § 46 Ziffer 5 GmbHG die Gesellschafterversammlung und in dieser gibt nur der Beklagte als Komplementär der Alleingesellschafterin eine Stimme ab (vgl. im Ergebnis: BGH ZIP 1983, 432 f.; Fischer-Lutter-Hommelhoff a.a.O., Rn. 12; Baumbach-Hueck-Zöllner, GmbHG, 14. Auflage, § 38 Rn. 11).
Die Beschränkung der Abberufbarkeit ist auch nichtetwa für Fremdgeschäftsführer generell unzulässig
(so Schönle/Ensslin, GmbHR 1969, 103, 104 f.). Ein entsprechender Grundsatz läßt sich weder dem Wortlaut des § 38 GmbHG entnehmen, noch wäre er sachlich gerechtfertigt. Denn im Interesse der Kontinuität der Geschäftsführung kann gerade für die Festigung der Position eines Fremdgeschäftsführers ein Bedürfnis bestehen, um diesen enger an die Gesellschaft zu binden (vgl. Baumbach-Hueck-Zöllner, a.a.O., § 38 Rn. 5 a, 11; § 47 Rn. 77).
Die Verpflichtung gemäß Ziffer 1 Abs. 2 der Vereinbarung von 1977/1981 ist weiterhin erfüllbar. Es handelt sich nämlich um eine Dauerverpflichtung, die auch noch nach einer unberechtigten Abberufung des Klägers als Geschäftsführer durch Wiederbestellung erfüllt werden kann (vgl. BGHZ 48, 163 ff., 172; Peters, AcP 156, 311 ff., 329). Die Erfüllung ist dem Beklagten auch nicht subjektiv unmöglich, weil er in bezug auf das Stimmrecht der F-KG gebunden ist. Das Stimmrecht der KG wird allein vom Beklagten als Komplementär und Geschäftsführer ausgeübt. Ein Verstoß gegen die Treuepflicht gegenüber den übrigen Gesellschaftern der KG, der dem Beklagten die Erfüllung der Stimmbindungsvereinbarung unmöglich machen könnte, ist nicht ersichtlich, weil die Kommanditisten sich in gleicher Weise wie der Beklagte gegenüber dem Kläger verpflichtet hatten. Daß diese gegen die streitgegenständliche Wiederbestellung des Klägers zum Geschäftsführer Einwände erhoben hätten, ist im übrigen vom Beklagten nicht substantiiert vorgetragen.
Die Verpflichtung des Beklagten entfällt auch nicht im Hinblick darauf, daß sie wegen der insoweit zwingenden Bestimmung des § 38 GmbHG unter dem Vorbehalt eines wichtigen Grundes für die Abberufung steht. Das Vorbringen des Beklagten zum Vorliegen eines wichtigen Grundes ist im Ergebnis unzureichend.
Es läßt sich zunächst nicht erkennen, daß der Kläger im Sinne von § 38 Abs. 2 Satz 2 GmbHG zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung unfähig wäre. Das vom Beklagten behauptete Fehlen einer kaufmännischen Ausbildung hat den Kläger offensichtlich nicht gehindert, die Aufgaben eines Geschäftsführers ordnungsgemäß wahrzunehmen; denn er ist im Jahre 1982 nach fünfjähriger leitender Tätigkeit in der Gesellschaft in seinem Amt bestätigt worden. Daß dies der behaupteten Unfähigkeit des Klägers zum Trotz allein aus familiärer Rücksichtnahme geschehen sein sollte, vermag nicht zu überzeugen. Es widerspricht der Lebenserfahrung, daß der Beklagte aus familiären Gründen die Verantwortung auf sich genommen hätte, jemanden erneut zum Geschäftsführer zu bestellen, der nicht einmal in der Lage war, die laufenden Geschäfte ordnungsgemäß zu erledigen. Im übrigen kannte der Beklagte den Kläger, seinen Vetter, als er die notarielle Vereinbarung im Jahre 1977 abschloß. Der Kläger war damals bereits für die F-KG tätig gewesen. Die Erfahrungen, die der Beklagte damals mit dem Kläger gemacht hatte, hinderten ihn jedenfalls nicht, die notarielle Vereinbarung zu schließen.
Der Beklagte hat auch nicht nachvollziehbar darge legt, daß es dem Kläger an Verantwortungsbereitschaft, Durchsetzungsvermögen und der Fähigkeit gefehlt hätte, strategische Marketingperspektiven zu entwickeln. Bereits die langjährige Tätigkeit des Klägers als Geschäftsführer belegt seine Bereitschaft zur Übernahme von Verantwortung. Inwieweit die Übernahme des Vertriebsresors mit einem größeren Maß an Verantwortung verbunden gewesen wäre, läßt sich dem Vortrag des Beklagten nicht entnehmen. Daß der Kläger- es dem Mitgeschäftsführer L2 überlassen hat, gegenüber dem Aufsichtsrat als Sprecher der Geschäftsführung aufzutreten, ist kein hinreichendes Indiz für eine Unfähigkeit, die Unternehmenspolitik zu vertreten und durchzusetzen. Es erscheint naheliegend, daß regelmäßig nur einer von zwei Geschäftsführern die Sprecherfunktion ausübt. Der Beklagte hat nicht vorgetragen, daß der Kläger sich etwa geweigert hätte, dies zu tun. Der Mitgeschäftsführer L2 war lebensälter, so daß es schon von daher nahelag, ihm den Vortritt zu lassen. Eine Beurteilung der Fähigkeit des Klägers zur Entwicklung strategischer Marketingperspektiven ist anhand des Beklagtenvorbringens nicht möglich, weil der Beklagte keine Angaben im einzelnen über die Rahmenbedingungen macht, die dem Kläger zur Verwirklichung der Vorschläge des Aufsichtsrates gestellt waren.
Das vom Beklagten behauptete Versagen des Klägers in der Aufsichtsratssitzung am 18.02.1986 läßt nicht mit hinreichender Sicherheit auf ein mangelndes betriebswirtschaftliches Verständnisschließen; denn es ist nicht einmal hinreichend dargetan, daß der Kläger mit dem Zahlenmaterial, welches er erläutern sollte, genügend vertraut war. Es besteht nämlich Anlaß zu der Vermutung, daß der Kläger sich nicht intensiv mit dem Zahlenmaterial beschäftigt hatte, weil er nicht damit rechnete, dazu in der Aufsichtsratssitzung Stellung nehmen zu müssen. Es war üblicherweise dem Mitgeschäftsführer L2 überlassen, die Unternehmenspolitik gegenüber dem Aufsichtsrat darzustellen und zu erläutern. Daß der Kläger gleichwohl ausnahmsweise damit rechnete, die Plandaten in der Aufsichtsratssitzung selbst erläutern zu müssen, weil gerade er sich gegenüber. dem Aufsichtsrat für die Richtigkeit der Berechnungen zu verantworten hatte, könnte allenfalls angenommen werden, wenn er aufgrund der Geschäftsverteilung innerhalb der Geschäftsführung speziell für betriebswirtschaftliche Detailfragen zuständig war. Dazu läßt sich dem Vortrag des für diesen Ausnahmefall darlegungspflichtigen Beklagten aber nichts entnehmen.
Der Beklagte hat ebensowenig substantiiert dargelegt, daß der Kläger sich den mit der Sanierung der K GmbH verbundenen gesteigerten Anforderungen an seine Tätigkeit nicht gewachsen gezeigt hätte. Hiergegen spricht vielmehr in bezug auf das Sanierungsprojekt Q I, daß der Kläger, wie der Beklagte selbst einräumt, im Zeitpunkt der Vorlage dieser Planung noch über Akquisitionsprojekte verhandelte, die die noch verbleibenden Verluste ausgleichen sollten. Dem Projekt Q II hat sogar der Aufsichtsrat im wesentlichen zugestimmt. Das bedeutet gleichzeitig, daß die negative Entwicklung der zugrundeliegenden Plandaten offenbar nicht vorhersehbar war. Es ist auch nicht zu erkennen, daß der Kläger diese Entwicklung zu spät bemerkt hätte. Bei Erstellung des ersten Vollzugsberichts zum Projekt Q II vom 30.01.1986, in welchem darauf nicht hingewiesen wird, kann dem Kläger nämlich aus zeitlichen Gründen noch keine vollständige Auswertung der neuen Planergebnisse vorgelegen haben. Denn jedenfalls das endgültige Betriebsergebnis der T3 GmbH für 1985, aus dem die Verschlechterung der Plandaten nach Darstellung des Beklagten unter anderem hervorging, mußte Anfang Januar dort erst in einem zeitaufwendingen Prüfungsvorgang erstellt
werden, bevor es der K GmbH zu deren Auswertung übermittelt werden konnte. Die fehlende Eignung des am Nachmittag des 18.02.1986 vorgelegten Sanierungskonzeptes ist nach der. Lebenserfahrung in erster Linie darauf zurückzuführen, daß für die Ausarbeitung nur wenig Zeit zur Verfügung stand. Soweit der Kläger demgegenüber bei der Erstellung des weiteren Sanierungskonzepts vom 21.02.1986 versagt haben sollte, vermag dies allein gleichwohl nicht die Beurteilung zu rechtfertigen, er sei zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung unfähig. Denn angesichts der langjährigen Geschäftsführertätigkeit des Klägers, während der es offenbar nicht zu nennenswerten Fehlleistungen gekommen ist, wäre das einmalige Versagen bei der. Erarbeitung eines von mehreren Sanierungskonzepten für die Abberufung als Geschäftsführer kein ausreichend "wichtiger Grund" (vgl. insoweit Meyer-Landrut-Miller, a.a.O.,§§ 35 - 38 Rn. 119, 121 m. w. N.).
Auch die vom Beklagten vorgetragenen Gründe außerhalb der Person des Klägers vermögen eine Abberufung aus wichtigem Grund nicht zu rechtfertigen. Dem Gesichtspunkt des Vertrauensentzuges durch die Gesellschafterversammlung kommt vorliegend keine Bedeutung zu. Insoweit sind sowohl die Rechtsauffassung des Beklagten zur analogen Anwendbarkeit des § 84 Abs. 3 Satz 2 AktG als auch sein Hinweis auf allgemeine Zumutbarkeitserwägungen unbeachtlich. Die Anerkennung des bloßen Vertrauensverlustes der Gesellschafterversammlung liefe nämlich auf die Zulassung der freien Abberufbarkeit des Klägers durch den Beklagten hinaus, weil die Meinung der Gesellschafterversammlung in der K GmbH allein durch den Beklagten als Vertreter der Alleingesellschafterin repräsentiert wird (vgl. insoweit Mertens, Das Recht des Geschäftsführers der GmbH, § 38 Rn. 52; Rowedder-Fuhrmann-Koppensteiner, a.a.O. , § 38 Rn. 13). Der Vertrauensverlust ist auch nicht erkennbar durch berechtigte Zweifel gegen die Ordnungsgemäßheit der Geschäftsführung gerechtfertigt, weil ein ein-maliges Versagen des Klägers bei der Sanierungsplanung derartige Zweifel nicht rechtfertigen kann.
Das Bestehen tiefgreifender Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Aufsichtsrat und dem Kläger kann ebensowenig als wichtiger Grund für die Abberufung des Klägers anerkannt werden. Zum einen sind die Mietglieder des Aufsichtsrates weisungsgebundene Angestellte bwz. Mitarbeiter der F-KG, also ihrerseits vom Votum des Beklagten abhängig. Der Beklagte hätte es in der Hand, über die von ihm abhängigen Aufsichtsratsmitglieder dennoch sein Ziel einer freien Abberufbarkeit des Klägers entgegen dem Vertrag von 1977/1981 zu erreichen. Zum anderen sind Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Aufsichtsrat und der Geschäfsführung aufgrund der Kontrollfunktion des Aufsichtsrates gegenüber den Geschäftsführern gemäß § 52 Abs. 1 GmbHG in Verbindung mit § 111 Abs. 1 AktG nicht ungewöhnlich, und eine konfliktfreie Zusammenarbeit zwischen diesen Organen ist auch nicht zur Gewährleistung einer einheitlichen Linie der Unternehmenspolitik erforderlich, weil die Unternehmenspolitik nicht vom Aufsichtsrat, sondern von der Gesellschafterversammlung bestimmt wird.
Schließlich kann ein wichtiger Grund für die Abberufung des Klägers als Geschäftsführer nicht darin gesehen werden, daß die objektiven Geschäftsergebnisse der K GmbH seit 1982 erheblich unter dem Branchendurchschnitt gelegen haben
sollen. Denn vorliegend läßt die fehlende branchenmäßige Erklärbarkeit der schlechten Geschäftslage, jedenfalls nicht, wie teilweise als Regel fall angenommen wird (vgl. Scholz-Schneider a.a.O.; Rn. 51), auf die mangelnde Eignung des Klägers als Geschäftsführer schließen. Es bestehen nämlich Anhaltspunkte dafür, daß andere, äußere Einflüsse für die Verluste verantwortlich sind (vgl. dazu Mertens a.a.O., Rn. 51). Der Beklagte trägt selbst vor, daß die schlechten Betriebsergebnisse seit 1983 entscheidend auf die aggressive Geschäftspolitk der Firmengruppe M zurückzuführen waren. Er hätte dann erheblich substantiierter darlegen müssen, worin die Fehlentscheidungen des Klägers im einzelnen lagen, wann diese Fehlentscheidungen deutlich wurden und welche konkreten Auswirkungen auf das Unternehmen sie im einzelnen hatten. Der Vortrag des Beklagten insoweit ist viel zu allgemein, als daß er einer Beweisaufnahme zugänglich wäre. Die substantiierten Vorgänge im einzelnen erst von den Zeugen zu erfragen, liefe auf eine unzulässig Ausforschung hinaus.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die nach § 546 Abs. 2 ZPO festzusetzende Beschwer des Beklagten entspricht, dem Wert seines Unterliegens im Rechtsstreit.