Anerkenntnisurteil: Unterlassung der Verwendung geschützter Wort‑Bildmarke auf Prüfplakette
KI-Zusammenfassung
Der Inhaber der eingetragenen Wort‑ und Bildmarke „A“ hat gegen die Beklagte Antrag auf Unterlassung gestellt, weil diese seine Marke auf einer Prüfplakette (Wewira‑Etikette) sowie mit Werbeaussagen verwendet. Das Oberlandesgericht verurteilt die Beklagte zur Unterlassung, setzt Androhungen von Ordnungsgeld/Ordnungshaft und trägt die Beklagte die Kosten. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ausgang: Unterlassungsantrag des Klägers gegen Verwendung seiner geschützten Wort‑Bildmarke auf Prüfplakette vollständig stattgegeben; Beklagte trägt Kosten; Urteil vorläufig vollstreckbar
Abstrakte Rechtssätze
Die unbefugte Verwendung einer eingetragenen Wort‑ und Bildmarke durch Dritte in werblicher Form kann den Unterlassungsanspruch des Markeninhabers begründen.
Ein Unterlassungsurteil kann Zwangsmittel in Form von Ordnungsgeld oder ersatzweise Ordnungshaft für jeden Fall der Zuwiderhandlung anordnen.
Die unterlegene Partei hat grundsätzlich die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Ein Anerkenntnisurteil kann als vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 33 O 56/19
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen,
im Geschäftsverkehr wie nachfolgend wiedergegeben zu werben oder werben zu lassen durch Aufbringung ihrer Prüfplakette (Wewira-Etikette gem. § 26 BGV D6) auf dem mit der markenrechtlich geschützten Wort- und Bildmarke des Klägers „A“ (DPMA RegNr. 3xx58xxx), dem Aufdruck „Service mit Gütesiegel“ sowie dem Hinweis „nächste Prüfung gem. UVV“ versehenen Aufklebers, wie hier nachfolgend ersichtlich:

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 30.000 € festgesetzt.
Rubrum
Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext.