UWG: Keine Untersagung der Tütenausgabe wegen Verstoßes gegen Rücknahmepflicht nach VerpackV
KI-Zusammenfassung
Ein Wettbewerbsverein nahm eine Lebensmitteleinzelhändlerin auf Unterlassung in Anspruch, weil sie gebrauchte Plastiktüten von Drittunternehmen nicht zur Entsorgung annahm und verlangte Abmahnkosten. Das OLG bejahte zwar eine Rücknahmepflicht nach § 6 Abs. 1 VerpackV, da Kunststofftragetaschen Verkaufsverpackungen sind. Den geltend gemachten Unterlassungsantrag (Untersagung der Tütenausgabe bis zur Rücknahme/Systembeteiligung) wies es jedoch ab, weil die VerpackV das Inverkehrbringen nicht von diesen Voraussetzungen abhängig macht und § 1 UWG keinen Anspruch auf positives Tun vermittelt. Die Berufung blieb erfolglos; Abmahnkosten wurden nicht zugesprochen.
Ausgang: Berufung gegen klageabweisendes Urteil zurückgewiesen; Unterlassungs- und Abmahnkostenanspruch verneint.
Abstrakte Rechtssätze
Kunststofftragetaschen, die dem Endverbraucher zum Transport der gekauften Ware überlassen werden, sind Verkaufsverpackungen im Sinne der Verpackungsverordnung, auch wenn sie erst bei Verkauf hinzugegeben und potentiell wiederverwendet werden können.
Die Beteiligung an einem System nach § 6 Abs. 3 VerpackV befreit von der Rücknahmepflicht nur hinsichtlich der Verpackungen, für die eine Systembeteiligung tatsächlich erfolgt.
§ 6 VerpackV knüpft die Pflicht des Vertreibers an die Rücknahme bzw. Systembeteiligung nicht als Voraussetzung an das Inverkehrbringen von Verkaufsverpackungen, sondern regelt Pflichten, die nach dem Inverkehrbringen (insbesondere bei Vorlage zur Rücknahme) entstehen.
Ein lauterkeitsrechtlicher Unterlassungsanspruch kann nicht dazu dienen, eine gesetzlich nicht angeordnete „Vorverlagerung“ von Verhaltenspflichten zu erreichen, indem statt der beanstandeten Unterlassung (Nicht-Rücknahme) ein vorgelagertes positives Tun (Ausgabe/Vertrieb) untersagt wird.
Eine Klageänderung im Berufungsverfahren ist zulässig, wenn sie bei im Wesentlichen gleichem Prozessstoff sachdienlich ist und einen weiteren Rechtsstreit vermeiden hilft (§§ 263, 523 ZPO).
Zitiert von (1)
1 neutral
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 31 O 496/96
Tenor
1.) Die Berufung des Klägers gegen das am 3.12.1996 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 31 O 496/96 - wird zurückgewiesen. 2.) Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen. 3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann jedoch die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe eines Betrages von 9.200 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Voll-streckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. 4.) Die Beschwer der Klägerin wird auf 60.207 DM festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger ist ein gerichtsbekannter eingetragener Verein zur Förderung gewerblicher Interessen, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben es gehört, Wettbewerbsverstöße - erforderlichenfalls mit gerichtlicher Hilfe - zu bekämpfen und zu unterbinden.
Die Beklagte betreibt in K. einen Lebensmitteleinzelhandel, in dem sie bei Bedarf Tragetaschen aus Plastik mit dem Aufdruck "N." an ihre Kunden ausgibt. Sie lehnt es ab, gebrauchte Plastiktaschen von Wettbewerbern zur Entsorgung anzunehmen. Hiergegen richtet sich das vorliegende Verfahren.
Zumindest am 29.2.1996 oder am 11.3.1996 legten die Zeugen H. und Sohn Mitarbeitern der Beklagten ca. 70 gebrauchte bedruckte Einkaufstüten aus Kunststoff mit dem Begehren vor, diese zu entsorgen. Die Beklagte nahm die etwa 40 Tüten zurück, die mit dem erwähnten Aufdruck "N." versehen waren, und lehnte die Annahme der übrigen Tüten ab.
Der Kläger hat behauptet, nicht nur an einem der soeben aufgeführten Tage, sondern an beiden seien der Beklagten auf die beschriebene Weise Tüten von Drittunternehmen vorgelegt worden und habe diese die Annahme verweigert. Er vertritt die Auffassung, in dem beschriebenen Verhalten liege ein gem. § 1 UWG sittenwidriger Verstoß gegen die Verpackungsverordnung (VerpackV). Es handele sich bei den vorgelegten Tüten im Sinne des § 3 Abs.1 Nr.2 VerpackV um Verkaufsverpackungen, die die Beklagte ungeachtet der Tatsache zurückzunehmen habe, daß sie nicht von ihr, sondern von anderen Lebensmittelgeschäften ausgegeben worden seien.
Mit Blick auf eine vergebliche vorgerichtliche Abmahnung verlangt der Kläger neben der Unterlassung des vorbeschriebenen Verhaltens mit seinem nachstehend dargestellten Antrag zu 2) den Ersatz seiner durch die Abmahnung entstandenen Kosten.
Nachdem er zunächst eine andere Antragsfassung angekündigt hatte, hat der Kläger sinngemäß b e a n t r a g t,
Die Beklagte zu verurteilen,
es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000 DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen,
- es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000 DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen,
vom Endverbraucher gebrauchte Kunststofftragetaschen von Drittfirmen für solche Waren, die sie in ihrem Sortiment führt, in oder in unmittelbarer Nähe der Verkaufsstelle nicht zurückzunehmen, es sei denn, sie beteiligt sich an einem System gem. § 6 Abs.3 VerpackV;
an ihn 207 DM zu zahlen.
- an ihn 207 DM zu zahlen.
Die Beklagte hat b e a n t r a g t,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Aktivlegitimation des Klägers in Abrede gestellt und die örtliche Unzuständigkeit des Landgerichts Köln gerügt. In der Sache sei der Antrag zu weitgehend und liege auch bei einem unterstellten Verstoß gegen die wertneutrale Verpackungsverordnung kein Wettbewerbsverstoß vor. Im übrigen verstoße die Verpackungsverordnung gegen EG-Recht und liege mit den wiederverwendbaren Taschen eine Verpackung im Sinne der Verpackungsverordnung auch nicht vor.
Das L a n d g e r i c h t hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die streitgegenständlichen Kunststofftragetaschen seien weder Verkaufsverpackungen, noch Umverpackungen, noch Transportverpackungen im Sinne der Verpackungsverordnung. Eine Verkaufsverpackung liege nicht vor, weil die Tüten die Ware nicht unmittelbar umhüllten und auch nicht zu ihrem Schutz erforderlich seien, und die Einkaufstüten unterfielen auch nicht den Definitionen des Gesetzes für Umverpackungen und Transportverpackungen.
Seine gegen dieses Urteil gerichtete B e r u f u n g begründet der Kläger wie folgt:
Entgegen der Auffassung der Kammer stellten die Tragetaschen Verpackungen dar. Der Begriff der Verpackung sei in der Verpackungsverordnung bewußt nicht definiert worden und daher der maßgeblichen technischen DIN 55405 Teil 5 zu entnehmen. Nach deren Definition und dem allgemeinen Sprachverständnis seien die fraglichen Plastiktüten indes Verpackungen.
Der Verordnungsgeber habe ausweislich der Begründung zu § 3 der Verpackungsverordnung die Absicht gehabt, möglichst umfassend alle Verpackungen in deren Anwendungsbereich einzubeziehen. Angesichts der Tatsache, daß die Tüten auch bei einer Mehrfachverwendung durch Kunden letztlich entsorgt werden müßten, stelle es ein Unterlaufen der auf Müllvermeidung gerichteten abfallwirtschaftlichen Ziele der Verpackungsverordnung dar, die Einkaufstüten nicht als von dieser erfaßt anzusehen.
Die Taschen dienten zum Transport der Ware durch den Endverbraucher und seien daher nach der Definition in den Begriffsbestimmungen des Merkblattes des Bundesministers für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit zur Verpackungsverordnung, das der Kläger als Anlage 1 zum Schriftsatz vom 11.11.1996 zu den Akten gereicht hat, Verkaufsverpackungen. Dasselbe ergebe sich aus dem mit demselben Schriftsatz als Anlage 3 überreichten Bericht der Gesellschaft für Verpackungsmarktforschung. Schließlich stehe die Auslegung auch mit dem einschlägigen EG-Recht in Einklang.
Der Kläger hat im Berufungsverfahren zunächst den Antrag angekündigt, die Beklagte entsprechend seinen erstinstanzlichen Anträgen zu verurteilen. Nachdem der Senat darauf hingewiesen hatte, daß damit der Sache nach eine Verpflichtung begehrt werde, auf die ein Anspruch aus § 1 UWG oder sonstigen Anspruchsgrundlagen nicht bestehen dürfte, hat der Kläger seinen Antrag in der nachstehend darzustellenden Weise umgestellt. Er vertritt die Auffassung, aus den vorstehenden Gründen habe er einen Anspruch darauf, daß die Beklagte schon die Vergabe von Tragetaschen unterlasse, solange sie nicht entweder Kunststofftragetaschen auch von Drittfirmen zur Entsorgung entgegennehme, oder sich einem System nach § 6 Abs.3 VerpackV anschließe.
Der Kläger b e a n t r a g t,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Köln vom 3.12.1996 - 31 O 497/96 - die Beklagte zu verurteilen,
es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000 DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen,
- es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000 DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen,
Kunststoff-Tragetaschen zu vertreiben, solange sie nicht vom Endverbraucher gebrauchte Kunststoff-Tragetaschen von Drittfirmen für solche Waren, die sie in ihrem Sortiment führt, in oder in unmittelbarerer Nähe der Verkaufsstelle zurücknimmt, es sei denn, sie beteilige sich an einem System gem. § 6 Abs. 3 VerpackV;
an ihn 207 DM zu zahlen.
- an ihn 207 DM zu zahlen.
Die Beklagte b e a n t r a g t,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hat zunächst auch im Berufungsverfahren gerügt, es fehle an der erforderlichen Mitgliederzahl und Ausstattung des Klägers. Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat sie indes ausdrücklich erklärt, daß sie diese Rügen nicht mehr aufrechterhalte.
In der neuen Antragsfassung sieht die Beklagte eine Klageänderung, der sie widerspricht.
In der Sache vertritt sie über ihren in erster Instanz geäußerten Rechtsstandpunkt hinaus die Auffassung, es handele sich bei den von ihr verwendeten Plastiktüten deswegen nicht um Verpackungen, weil die Taschen im Zeitpunkt des Erwerbs der Ware diese noch nicht umhüllen. Es handele sich bei ihnen um Transporthilfen und nicht um den Gegenstand des Warentransports. Sie sei auch - was unstreitig ist -, allerdings mit anderen Produkten, dem dualen System angeschlossen. Schon aus diesem Grundes sei sie auch bezüglich der nicht lizensierten Taschen zur Rücknahme nicht verpflichtet. Jedenfalls könne eine Rücknahmeverpflichtung hinsichtlich solcher Taschen nicht bestehen, die mit dem grünen Punkt des Dualen Systems Deutschland versehen seien. Tatsächlich habe sie aber - was der Kläger nicht bestreitet - auch nur solche zurückgewiesen.
Ein etwaiger Verstoß gegen die wettbewerblich neutrale Vorschrift des § 6 Abs.1 VerpackV sei schließlich weder sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG, noch im Sinne des § 13 Abs.2 Ziff.2 UWG wesentlich.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die gewechselten Schriftsätze, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Denn die Klage ist - einschließlich des im Berufungsverfahren neugefaßten Antrages - zwar zulässig, aber unbegründet.
Der Kläger ist zunächst gem. § 13 Abs.2 Ziff.2 UWG prozeßführungsbefugt. Dies bedarf keiner näheren Erläuterungen, nachdem die Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung über die Berufung ausdrücklich erklärt hat, daß sie ihre ursprüngliche Rüge bezüglich der hinreichenden Mitgliederzahl und Ausstattung des Klägers im Sinne dieser Vorschrift nicht mehr aufrechterhalte.
Der Kläger nimmt mit dem vorliegenden Verfahren auch entsprechend seiner Satzung nicht allein Individualinteressen - etwa des Dualen Systems Deutschland - sondern auch generell das Interesse seiner Mitglieder war. Denn es liegt im Interesse aller übrigen Gewerbetreibenden der Lebensmittelbranche, die Mitglieder des Klägers sind, daß sich der einzelne Wettbewerber nicht einen Vorteil verschafft, indem er weder entsprechend der Verpackungsverordnung Verpackungen zurücknimmt, noch sich einem System nach § 6 Abs.3 VerpackV anschließt.
Der nunmehr gestellte Antrag ist auch zulässig. Er enthält zwar eine Klageänderung, diese ist aber gem. §§ 263, 523 ZPO zulässig, weil der Senat sie für sachdienlich erachtet. Das neue Begehren stellt deswegen eine Klageänderung dar, weil der ursprüngliche Antrag des Klägers darauf gerichtet war, die Beklagte zu verurteilen, die streitgegenständlichen Tüten anzunehmen, während der Kläger nunmehr beantragt, der Beklagten unter bestimmten Bedingungen schon die Ausgabe der Tüten zu untersagen. Diese Klageänderung ist deswegen sachdienlich, weil unter Verwendung desselben Prozeßstoffes im Wesentlichen dieselben Fragen zu entscheiden sind, die schon bisher Gegenstand der Auseinandersetzung der Parteien waren, und so ein weiterer Prozeß vermieden werden kann (vgl. zu diesen zur Beurteilung der Sachdienlichkeit maßgeblichen Kriterien im Einzelnen z.B. Zöller-Greger, ZPO, 20. Auflage, § 263, RZ 13 m.w.N.). Die Sachdienlichkeit ist im vorliegenden Verfahren überdies deswegen um so eher zu bejahen, weil die Klage - wie sogleich darzulegen ist - auch mit dem neuen Antrag abzuweisen ist und der Beklagten durch die Zulassung der von dem Kläger vorgenommenen Klageänderung aus diesem Grunde ein Rechtsnachteil nicht entstehen kann.
Die mithin zulässige Klage ist nicht begründet. Es liegt zwar ein Verstoß gegen die Verpackungsverordnung vor, dieser rechtfertigt indes den geltendgemachten Unterlassungsanspruch nicht. Aus diesem Grunde besteht auch nicht die Pflicht, dem Kläger die Abmahnkosten in Höhe von 207 DM zu erstatten.
Die Weigerung der Beklagten, die streitgegenständlichen Kunststofftragetaschen anzunehmen, stellt einen Verstoß gegen die Verpackungsverordnung dar, weil derartige Tragetaschen entgegen der Auffassung der Kammer auch unter Berücksichtigung der EG-Richtlinie 94/62 vom 20.12.1994 zu den Verkaufsverpackungen im Sinne der Verpackungsverordnung gehören.
Dabei ist entgegen der Meinung des Klägers allerdings nicht von einem übergeordneten Begriff der Verpackung, sondern von den drei in der Verpackungsverordnung für die unterschiedlichen Verpackungsarten verwendeten Begriffen auszugehen. Denn der Verordnungsgeber wollte ersichtlich die Verpackungsarten, die von der Verordnung betroffen sein sollen, genau erfassen und abgrenzen und hat sich dazu eben jener drei in der Verpackungsverordnung ausdrücklich aufgeführten Verpackungsbegriffe bedient. Von diesen kommt - wovon die Parteien zu Recht übereinstimmend ausgehen - nur die Verkaufsverpackung in Betracht. Um eine solche Verkaufsverpackung handelt es sich bei den streitgegenständlichen Tüten indes. Die in der Verordnung enthaltene Definition für Verkaufsverpackungen ist, zumal dort ausdrücklich auch Tragetaschen aufgeführt sind, nach ihrem Wortlaut erfüllt und es besteht weder nach dem erkennbaren Sinn der Verpackungsverordnung, noch unter Berücksichtigung der erwähnten EG-Richtlinie ein Anlaß, die streitgegenständlichen Einkaufstüten gleichwohl als von der Verpackungsverordnung nicht erfaßt anzusehen.
Die hier streitgegenständlichen Tragetaschen fallen zunächst nicht deswegen aus dem Anwendungsbereich der Verpackungsverordnung heraus, weil sie in dem oben erwähnten Merkblatt des Bundesministers für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit nicht aufgeführt sind. Zum einen ist das Merkblatt für die Auslegung der Verordnung nicht verbindlich und zum anderen läßt sich dessen Definition auf S.157 unter c) cc) zwanglos auch dahin verstehen, daß die streitgegenständlichen Tüten doch Verkaufsverpackungen darstellen, weil es bei ihnen (auch) darum geht, die Ware auf dem Transport durch den Endverbraucher zu schützen.
Es spricht auch nicht gegen die Verpackungseigenschaft, daß die Taschen erst im Zeitpunkt des Verkaufs der Ware hinzugefügt werden und sich nicht schon vorher bei dieser befinden. Denn unabhängig davon dienen sie jedenfalls gerade dem Transport der Ware durch den Endverbraucher, wie dies die Verpackungsverordnung ausdrücklich als Zweck der Verkaufsverpackung beschreibt. Überdies wird nicht selten Ware (etwa frisch angeschnittene Lebensmittel) erst im Zeitpunkt des Verkaufs verpackt, ohne daß deswegen Zweifel daran erlaubt wären, daß es sich um eine Verkaufsverpackung handelt.
Auch die mögliche Wiederverwendung hindert die Einordnung der Tragetaschen als Verkaufsverpackung nicht. Denn zum einen werden längst nicht alle derartigen Taschen wirklich mehrfach benutzt und zum anderen erfaßt die Verpackungsverordnung auch wiederverwertbare Verpackungen. Letzteres ergibt sich aus der Tatsache, daß die Verpackungsverordnung, die mit Blick auf das Ziel der Abfallreduzierung weit auszulegen ist, ausdrücklich gerade auch die Schaffung von solchen Verpackungen, die wiederbefüllt werden können, zum abfallwirtschaftlichen Ziel hat (§ 1 Abs. 2 VerpackV). Sieht der Verordnungsgeber nämlich - wie dies in der vorstehend angegebenen Bestimmung der Fall ist - die Verwendung mehrfach verwertbarer Verpackungen als ein Ziel der Verordnung an, so ist nicht ersichtlich, aus welchem Grunde derartige Verpackungen - also insbesondere diejenigen, die den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden - gleichwohl wegen der Möglichkeit der Wiederverwendung nicht als Verkaufsverpackungen im Sinne der Verpackungsverordnung anzusehen sein sollten.
Ebenso steht der Umstand, daß einzelne Händler für die Ausgabe der Tüten ein - geringes - Entgelt verlangen, der Zuordnung der Tragetaschen zu den Verkaufsverpackungen nicht entgegen. Es kann daher offenbleiben, ob die Beklagte ihrerseits ebenfalls ein solches Entgelt verlangt. Die Notwendigkeit, die Tasche käuflich zu erwerben, ändert nichts daran, daß sie aus den vorstehenden Gründen den weiten Begriff der Verkaufsverpackung erfüllt. Soweit das Entgelt den Verbraucher dazu anhalten mag, die Tüte mehrmals zu verwenden, ist dies unerheblich, weil die von dem Verordnungsgeber gerade angestrebte Mehrfachverwendung aus den dargelegten Gründen der Qualifikation als Verkaufsverpackung nicht entgegensteht. Im übrigen wird die Einkaufstüte dadurch, daß der Verbraucher für sie ein Entgelt bezahlt, nicht etwa zu der von ihm gekauften Ware im hier maßgeblichen Sinne. Der Verbraucher erwirbt - jedenfalls in aller Regel, auf die hier abzustellen ist - die Plastiktüte nicht, um eine solche für irgendwelche anderen Zwecke zu besitzen, sondern alleiniger Zweck ist in aller Regel der Transport der gekauften Ware. In dieser Funktion ist die Tüte indes im Sinne der Verpackungsverordnung eine Verkaufsverpackung.
Der Senat verkennt nicht, daß die streitgegenständlichen Plastiktüten in gewisser Hinsicht die Nachfolger der früher üblichen Einkaufstaschen sind und man diese nach landläufiger Vorstellung kaum als Verpackung im herkömmlichen Sinne ansehen würde. Das steht indes der Qualifizierung der Tüten als Verkaufsverpackung nicht entgegen. Denn es kommt nicht auf die Vorstellung der Verbraucher über den Begriff der Verpackung, sondern allein darauf an, ob der von dem Verordnungsgeber N.tiv vorgegebene Begriff speziell der Verkaufsverpackung erfüllt ist. Das ist indes aus den vorstehenden Gründen der Fall.
Hieran ändert schließlich auch die erwähnte EG-Richtlinie 94/62 nichts. Dabei kann dahinstehen, ob die streitgegenständlichen Tüten auch unter den dort gebrauchten Verpackungsbegriff fallen - was mit Blick auf den in Art.3 Ziff.1 a) verwendeten Begriff der "Verkaufseinheit" indes zweifelhaft erscheint - und inwieweit die Richtlinie bei der Auslegung der Verpackungsverordnung überhaupt zu beachten ist. Denn selbst wenn die streitgegenständlichen Tüten von der Richtlinie nicht erfaßt sind, ändert dies nichts daran, daß die Beklagte auch angesichts der Richtlinie auf Grund von § 6 Abs.1 VerpackV verpflichtet ist, die Tüten anzunehmen. Die Richtlinie gestattet nämlich in ihrer Präambel (auf der zweiten Seite im sechsten Absatz) den Mitgliedsstaaten, im Bereich der Vermeidung und Wiederverwendung von Verpackungen auch Normen zu erlassen, die über ihren, der Richtlinie, Inhalt hinausgehen. Um eine derartige, aus diesem Grunde zulässige Norm würde es sich dann bei der Verpackungsverordnung handeln. Die in der Richtlinie für eine solche nationale Regelung aufgestellten Voraussetzungen, wonach die Maßnahmen nicht zu Verzerrungen des Binnenmarktes führen und die anderen Mitgliederstaaten nicht daran hindern dürfen, ihren Verpflichtungen aus der Richtlinie nachzukommen, sind ersichtlich erfüllt.
Die Beklagte ist entgegen ihrer Auffassung auch nicht etwa deswegen berechtigt, die Annahme der nach alledem den Verkaufsverpackungen zuzuordnenden Tüten zu verweigern, weil sie sich für andere Verpackungen dem Dualen System angeschlossen hat. Denn die Beteiligung an einem System gem. § 6 Abs.3 VerpackV kann nach dem Sinn dieser Bestimmung nur bezüglich solcher Verpackungen von der Rücknahmepflicht befreien, für die sich der betreffende Verwender an dem System beteiligt. Dies ist angesichts des Zieles des Verordnungsgebers, Verpackungen zu vermeiden und anfallende Verpackungen einer umfassenden Rücknahmepflicht zu unterwerfen, offenkundig und bedarf daher keiner näheren Begründung.
Aus den vorstehenden Gründen besteht die auf § 6 Abs.1 VerpackV beruhende Verpflichtung der Beklagten, unter den im Klageantrag dargestellten Voraussetzungen zum Zwecke der Entsorgung vorgelegte Einkaufstüten auch dann anzunehmnen, wenn es sich um von einem anderen Unternehmen ausgegebene Tüten handelt.
Der Senat läßt die hiervon gesonderte Frage dahinstehen, ob ein Verstoß gegen diese Verpflichtung im Sinne von § 1 UWG als wettbewerbswidrig anzusehen ist. Ebenso läßt der Senat die weitere Frage offen, ob von einer Wiederholungs- oder einer Erstbegehungsgefahr auszugehen wäre, oder dem ein etwaiges provokatives Verhalten der Zeugen H. und Sohn bzw. der Umstand entgegenstünde, daß es sich bei den vorgelegten Tüten angeblich ausschließlich um solche gehandelt hat, die mit dem "Grünen Punkt" des Dualen System Deutschland gekennzeichnet waren.
Es bedarf insoweit keiner Entscheidung, weil der geltendgemachte Anspruch ungeachtet dieser Fragen aus den nachfolgend darzustellenden Gründen nicht besteht.
Der Kläger begehrt mit seinem nunmehr gestellten Antrag, der Beklagten bereits die Ausgabe der hier in Rede stehenden Tüten zu untersagen, sofern diese nicht entweder Tüten in dem begehrten Umfange zurücknimmt, oder sich einem System nach § 6 Abs.3 VerpackV anschließt. Hierauf kann indes kein Anspruch bestehen, weil die Verpackungsverordnung die Ausgabe von Verkaufsverpackungen nicht an diese Voraussetzungen knüpft.
Die Verpackungsverordnung verlangt in ihrem die Rücknahmepflicht für Verkaufverpackungen regelnden § 6 lediglich, daß der "Vertreiber", also derjenige, der Verkaufsverpackungen in den Verkehr bringt, entweder diese zurücknimmt, oder sich einem System nach § 6 Abs.3 VerpackV anschließt. Diese Regelung besagt gerade nicht, daß Verkaufsverpackungen überhaupt nur in den Verkehr gebracht werden dürfen, wenn der Vertreiber auf die eine oder andere Weise für eine Rückführung sorgt. Vielmehr ist der einzelne Unternehmer frei, Verkaufsverpackungen in den Verkehr zu bringen. Tut er dies, so ergeben sich für ihn zwar die in § 6 VerpackV enthaltenen alternativen Pflichten, das besagt aber nicht, daß der Normgeber schon die Ausgabe der Verkaufsverpackungen an die Erfüllung dieser Pflichten geknüpft hätte. Der Unterschied mag für die Praxis von geringer Bedeutung sein, weil der Vertreiber nach beiden rechtlichen Ansätzen letztlich verpflichtet ist, sich durch eine der beiden Alternativen des § 6 VerpackV an der Rückführung der Verkaufsverpackungen zu beteiligen. Gleichwohl hindert der eindeutige Wortlaut der Verpackungsverordnung, ein etwa als wettbewerbswidrig anzusehendes Verhalten bereits bei der Ausgabe der Tüten anzunehmen. Daß der Normgeber die Verhaltenspflichten nicht schon an die Ausgabe der Verkaufsverpackungen, sondern erst an die Situation knüpfen wollte und geknüpft hat, in der dem Vertreiber Verkaufsverpackungen zur Rücknahme vorgelegt werden, zeigt im übrigen über den Wortlaut des § 6 VerpackV hinaus auch die im § 12 VerpackV enthaltene Sanktionsdrohung. In dessen Ziffer 6 wird nämlich für den Fall der Weigerung, Verkaufsverpackungen zurückzunehmen, nicht etwa schon die Ausgabe von Verkaufsverpackungen, sondern lediglich eben diese Weigerung für ordnungwidrig erklärt.
Es kommt schließlich folgendes hinzu: Schwerpunkt der Beanstandung durch den Kläger ist nicht die Ausgabe der Tüten, sondern die Weigerung der Beklagten, diese zurückzunehmen. Bis zu dem oben erwähnten Hinweis des Senats auf bestehende Zulässigkeitsbedenken hat der Kläger sogar ausschließlich dieses Begehren verfolgt und dementsprechend beantragt, die Beklagte zu verurteilen, "es zu unterlassen, ... Kunstofftragetaschen ... nicht zurückzunehmen...". Ein derartiger Anspruch kann indes nicht bestehen, weil er - ungeachtet seiner Formulierung - der Sache nach auf ein positives Tun, nämlich die Rücknahme der Tüten, gerichtet ist, und die allein in Betracht kommende Norm des § 1 UWG - von dem hier nicht in Betracht kommenden Schadensersatzanspruch abgesehen - lediglich einen Unterlassungsanspruch, aber keinen Anspruch auf ein positives Tun gewährt. Vor diesem Hintergrund wäre es eine Umgehung der gesetzgeberischen Wertung, wonach lediglich bei wettbewerbswidrigem Handeln ein Anspruch auf Unterlassung, und nicht bei einem möglicherweise als wettbewerbswidrig anzusehenden Unterlassen ein Anspruch auf ein positives Tun besteht, das wettbewerbswidrige Verhalten statt in dem eigentlich beanstandeten Verhalten, hier also in der Weigerung der Rücknahme, nunmehr schon in dem letzten davor liegenden positiven Tun, hier also in der Ausgabe der Einkaufstüten, zu sehen.
Aus diesen Gründen ist die Berufung trotz der bestehenden Pflicht der Beklagten, die streitgegenständlichen Tüten zurückzunehmen, zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr.10, 711 ZPO.
Die gemäß § 546 Abs.2 ZPO festzusetzende Beschwer der Klägerin entspricht dem Wert ihres Unterliegens im Rechtsstreit.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 60.207 DM