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Oberlandesgericht Köln·6 U 26/93·24.06.1993

Berufung abgewiesen: Unlautere nahezu identische Nachahmung von Werbedruckbild (§ 1 UWG)

Gewerblicher RechtsschutzWettbewerbsrecht (UWG)Unterlassungs- und AuskunftsanspruchAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrt Unterlassung und Auskunft gegen die Beklagte wegen nahezu identischer Nachahmung eines von ihr gestalteten Werbe-/Verpackungsdruckbilds. Das OLG bestätigt, dass die Nachahmung wegen markanter Gestaltungselemente unlauter ist und die Beklagte zur Unterlassung und Auskunft verpflichtet bleibt. Die Berufung der Beklagten bleibt ohne Erfolg; Schadensquantifizierung erfordert die begehrte Auskunft.

Ausgang: Die Berufung der Beklagten bleibt ohne Erfolg; Unterlassungs- und Auskunftsverpflichtung nach § 1 UWG bestätigt

Abstrakte Rechtssätze

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Bei nahezu identischer oder identischer Nachahmung eines fremden Arbeitsergebnisses kann ein Unterlassungsanspruch aus § 1 UWG bestehen, wenn dadurch dem Mitbewerber unbillig die Früchte seiner Arbeit entzogen werden.

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Ein Werkgenuss (Gestaltungselemente) begründet Schutz gegen Nachahmung nach § 1 UWG, soweit die Gesamterscheinung durch charakteristische graphische Ausprägungen eine erkennbare wettbewerbliche Eigenart aufweist.

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Die Verwendung eines von einem Auftragnehmer nur eingeschränkt zur Nutzung überlassenen Werbemotivs durch Dritte kann unlauter sein, sofern der Verwender zumindest mit der Möglichkeit gerechnet hat, dass keine freie Nutzungsberechtigung vorliegt.

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Bei schuldhafter unlauterer Nachahmung besteht ein Auskunftsanspruch nach § 1 UWG i.V.m. § 242 BGB zur Ermittlung von Umfang, Stückzahlen und möglichen Schäden; die konkrete Schadensberechnung bedarf dieser Auskünfte.

Relevante Normen
§ 97 Abs. 1 UrhG§ 1 UWG§ 242 BGB§ 97 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO§ 713 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 14 O 72/92

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 9. September 1992 verkündete Teilurteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn - 14 O 72/92 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß Ziffer 1 und 2 dieses Urteils wie folgt neu gefaßt werden: 1.) Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu DM 500.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, ein Druckbild für die Herstellung von Werbe- und/oder Verpackungsmaterial zu nutzen, hiermit versehenes Werbe- und/oder Verpackungsmaterial zu verbreiten oder verbreiten zu lassen oder ein solches Druckbild auf andere Weise zu nutzen, wie nachstehend wiedergegeben: 2.) Die Beklagte wird weiter verurteilt, Auskunft darüber zu erteilen, wieviel Werbe- und/oder Verpackungsmaterial, unter Aufschlüsslung nach Art und Stückzahl, mit dem un-ter Ziffer 1.) gekennzeichneten Druckbild versehen und an die Metzgerei A., Q.straße 13 a, B. , abgegeben worden ist. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beschwer der Beklagten: 30.000,00 DM

Rubrum

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Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung der Beklagten bleibt in der Sache ohne Erfolg.

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Die Klage ist begründet. Dabei kann dahinstehen, ob das Klagebegehren aus § 97 Abs. 1 UrhG gerecht-fertigt ist, denn die Klägerin kann von der Be-klagten jedenfalls gemäß §§ 1 UWG, 242 BGB Unter-lassung und Auskunft in dem aus dem Tenor dieses Urteils ersichtlichen Umfang verlangen.

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Der Unterlassungsanspruch der Klägerin ergibt sich aus § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt der identi-schen oder nahezu identischen Nachahmung. Danach findet der Grundsatz, daß die Nachahmung nicht besonders geschützter Arbeitsergebnisse grund-sätzlich zulässig ist, unter anderem dort seine Grenze, wo ein derartiges Arbeitsergebnis ohne zwingenden Grund in identischer oder nahezu iden-tischer Form nachgemacht wird, um den Mitbewerber in unbilliger Weise um die Früchte seiner Arbeit zu bringen und ihn zu schädigen bzw. zu behin-dern (vgl. Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 17. Aufl., § 1 UWG Rdnr. 506 - 511 m.w.N.). Das beanstandete Handeln der Beklagten ist in diesem Sinne unlauter.

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Hierbei bedurfte es keiner Entscheidung, ob nach den vorgenannten Grundsätzen die Nachahmung eines jeglichen fremden Arbeitsergebnisses gemäß § 1 UWG unzulässig ist oder ob dies nur bei solchen Ergebnissen gilt, die eine gewisse wettbewerbliche Eigenart aufweisen (vgl. dazu Baumach-Hefermehl a.a.O. § 1 UWG Rdnr. 506, 508). Das von der Kläge-rin geschaffene Druckbild besitzt eine derartige Eigenart, denn es weist durch seine graphische Ge-staltung Besonderheiten auf, die der Klägerin als der Erbringerin der Leistung eine Gewinnchance er-öffnen, ohne daß es in diesem Zusammenhang darauf ankommt, ob diese Elemente geeignet sind, auf die betriebliche Herkunft hinzuweisen (vgl. Baumbach-Hefermehl a.a.O. § 1 UWG Rdnr. 508, 504 m.w.N.). Durch das sehr charakteristische senkrecht verlau-fende rot-grüne Band sowie durch die besondere Ausformung der Buchstaben insbesondere bei dem Nachnamen "A." und die Gestaltung und Anordnung der Fleischwaren mit den Senftopf und den Kräutern hebt sich die von der Klägerin geschaffene Werbung deutlich von der üblichen "Dutzendreklame" ab, wie sie zum Beispiel von der Beklagten in erster Instanz mit Schriftsatz vom 19. August 1992 bei-spielhaft vorgelegt worden ist. Das Werbebild der Klägerin ist ersichtlich das Ergebnis von Arbeit, Kosten und Zeit. Es ist durch die genannten Ge-staltungselemente in seiner Gesamtheit einprägsam und ohne weiteres geeignet, das damit bedruckte Verpackungsmaterial von dem anderer Wettbewerber zu unterscheiden.

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Dies bestätigt auch der Vortrag der Beklagten, wo-nach die Firma A. ausdrücklich gewünscht habe, den Charakter dieser Werbemaßnahme beizubehalten, um die von ihr damit aufgebaute "Geschäftsidentität" beim Kunden nicht zu verlieren, was aber bei einer Werbung ohne einer gewissen Eigenart und auch Identifizierbarkeit gegenüber anderen Werbemaßnah-men nicht verständlich wäre.

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Das beanstandete Druckbild der Beklagten hat jedoch die von der Klägerin geschaffene Werbung nicht nur als bloße Anregung verwendet, sondern letztlich nahezu identisch nachgeahmt. Sämtliche oben angeführten Merkmale, die zu der einprägsamen Gesamtwirkung der von der Klägerin gestalteten Werbung beitragen, finden sich ebenfalls bei dem beanstandeten Druckbild der Beklagten, nämlich das senkrecht verlaufende Band, die Gestaltung der Buchstaben bei dem Namen "A.", die Darstellung der Fleischwaren nebst Senftopf und Kräutern sowie die Farben des Druckbilds. Unterschiede bestehen le-diglich darin, daß die Beklagte den Vornamen "G. " weggelassen und den Hinweis "Feinkost Metzge-rei" in den roten Block in der Mitte des Druckbil-des einbezogen hat. Diese Unterschiede sind aber unauffällig und werden insbesondere von dem flüch-tigen Verbraucher nicht bemerkt. Selbst der auf-merksame Betrachter vermag diese Unterschiede nur bei einem Gegenüberstellen beider Werbungen und bei einem sorgfältigen Suchen nach Abweichungen zu erkennen; nach ihrem Gesamteindruck sind beide Werbebilder identisch. Die Beklagte hat damit das von der Klägerin gestaltete Druckbild letztlich unverändert übernommen und zum Gegenstand ihres eigenen Vertragsangebots gegenüber der Firma A. gemacht.

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Der Tatbestand des § 1 UWG ist jedoch auch im üb-rigen erfüllt.

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Der Firma A. war das Werbebild der Klägerin nicht zur uneingeschränkten Nutzung überlassen worden. Wie jedenfalls in der zweiten Instanz unstreitig ist und zudem von der Klägerin durch Vorlage ihres Vertragsangebots nebst Rechnung vom 6. Mai/27. Mai 1986 bzw. vom 24.09.1986 gegenüber der Firma A. belegt wurde, hätte vielmehr die Firma A. nach ihrem Vertrag mit der Klägerin das von dieser geschaffene Werbebild nur mit Einwil-ligung der Klägerin verwenden und der Beklagten zur Benutzung überlassen dürfen. Die Beklagte hat aber zumindest mit der Möglichkeit gerechnet, daß sie ein fremdes Arbeitsergebnis verwendet, welches der Firma A. nicht zur freien Benutzung überlassen war.

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Die Beklagte behauptet zunächst selbst nicht, daß sie davon ausgegangen sei, das von ihr letztlich übernommene Druckbild der Klägerin sei von der Firma A. geschaffen worden. Eine lebensnahe Bewer-tung des Vortrags der Beklagten legt zudem den Schluß nahe, daß der Beklagten von der Firma A. das von der Klägerin gestaltete Verpackungsmateri-al als "Arbeitsvorlage" übergeben worden ist und die Beklagte dabei auch den z.B. auf den Papiertü-ten befindlichen "Copyright-Vermerk" der Klägerin bemerkt hat.

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Aber selbst wenn die Beklagte diesen "Copy-right-Vermerk" der Klägerin nicht gesehen haben sollte, ist ihr der Vorwurf zu machen, im Sinne von § 1 UWG unlauter gehandelt zu haben. Die Be-klagte ist nicht der Behauptung der Klägerin ent-gegengetreten, wonach es in der hier maßgeblichen Branche üblich sei, daß der Auftraggeber nur ein begrenztes Nutzungsrecht an Werbemaßnahmen erhält, wie sie Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits sind, der Auftraggeber also insbesondere nicht befugt ist, Dritten die Nachbildung des von sei-nem Auftragnehmer geschaffenen Werbemotivs zu ge-statten. Die eigene Verfahrensweise der Beklagten gegenüber der Firma A. bestätigt dies. Danach ist aber davon auszugehen, daß die Beklagte zumindest mit der Möglichkeit gerechnet hat, sie verwende bei ihrer Nachahmung ein fremdes Arbeitsergebnis, zu deren freien Benutzung die Firma A. vom Schöp-fer dieses Ergebnisses nicht ermächtigt war, um unter Ausnutzung dieses Vertragsbruchs der Firma A. gegenüber der Klägerin geschäftliche Vorteile zu Lasten der Klägerin zu erzielen, diese nämlich als Lieferantin des Verpackungsmaterials bei der Firma A. abzulösen. Ein derartiges Verhalten ver-stößt jedoch gemäß § 1 UWG gegen die guten Sitten im Wettbewerb.

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Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich zu-gleich, daß auch der Auskunftsanspruch der Kläge-rin gemäß § 1 UWG, § 242 BGB begründet ist. Die Beklagte hat aus den dargelegten Gründen bei der unlauteren Nachahmung des Arbeitsergebnisses der Klägerin schuldhaft gehandelt. Es besteht auch die Wahrscheinlichkeit, daß der Klägerin dadurch ein Schaden entstanden ist, den die Beklagte der Klägerin gemäß § 1 UWG zu ersetzen hat. Zu näheren Bezifferung dieses Schadens bedarf jedoch die Klä-gerin der geforderten Auskünfte.

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Die Entscheidung über die Kosten der ersten Instanz bleibt dem Schlußurteil des Landgerichts vorbehalten.

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Die Entscheidung über die Kosten der Berufung er-geht gemäß § 97 Abs. 1 ZPO.

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Die übrigen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 708 Nr. 10, 713, 546 Abs. 2 ZPO.