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Oberlandesgericht Köln·6 U 25/94·11.05.1995

UWG: Verbraucherverein klagebefugt, aber nicht aktivlegitimiert bei Werbung nur in Frankreich

Gewerblicher RechtsschutzWettbewerbsrecht (UWG)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Ein deutscher Verbraucherverein begehrte die Unterlassung irreführender Gewinnspiel-/Versandhandelswerbung, die an Verbraucher in Frankreich gerichtet war und über deutsche Postfächer abgewickelt wurde. Das OLG bejahte die Klagebefugnis nach § 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG, wertete die Klage aber als unbegründet. Der Verein sei nicht in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich betroffen, da seine Tätigkeit nach Satzungsauslegung auf in Deutschland ansässige Verbraucher bzw. auf sich im Bundesgebiet auswirkende Verstöße beschränkt sei. Die Berufung wurde zurückgewiesen; die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Ausgang: Berufung zurückgewiesen; Unterlassungsklage mangels Aktivlegitimation des Verbrauchervereins unbegründet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Klagebefugnis eines Verbraucherverbands nach § 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG setzt voraus, dass der Verband satzungsgemäß Verbraucheraufklärung und -beratung betreibt und diese Aufgaben tatsächlich wahrnimmt; hierfür genügt eine vom Einzelfall unabhängige Verbandsausstattung und -tätigkeit.

2

Ob ein Verbraucherverband mit seiner Klage einen nach dem UWG verfolgbaren Unterlassungsanspruch geltend macht und ob er durch den beanstandeten Wettbewerbsverstoß in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich betroffen ist, betrifft regelmäßig die materielle Aktivlegitimation und nicht die Zulässigkeit der Klage.

3

Die erforderliche „eigene Betroffenheit“ eines Verbraucherverbands bestimmt sich nach seinem satzungsmäßigen Aufgabenbereich; ist dieser in persönlicher oder räumlicher Hinsicht beschränkt, liegt eine Verletzung nur innerhalb dieses begrenzten Bereichs vor.

4

Aus Mitgliederstruktur, Finanzierung und bisheriger Tätigkeit kann sich im Wege der Satzungsauslegung ergeben, dass ein Verbraucherverband nur die Interessen in Deutschland ansässiger Verbraucher wahrnimmt und seine Tätigkeit auf sich im Bundesgebiet auswirkende Wettbewerbsverstöße beschränkt ist.

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Die Versagung der Aktivlegitimation wegen fehlender satzungsmäßiger Zuständigkeit für im Ausland wohnhafte Verbraucher berührt das Diskriminierungsverbot des Art. 6 EG-Vertrag nicht, wenn die Nichtzuständigkeit nicht an die Staatsangehörigkeit, sondern an den satzungsmäßigen Aufgabenbereich anknüpft.

Relevante Normen
§ 1, 3 UWG§ 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG§ Richtlinie 84/450/EWG§ Richtlinie 84/450/EWG der Kommission der Europäischen Gemeinschaft§ Art. 6 EG-Vertrag§ 3 UWG

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 43 O 175/93

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das am 10. Dezember 1993 verkündete Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Aachen - 43 O 175/93 - wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von DM 10.000,-- abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in derselben Höhe leistet. Den Parteien wird nachgelassen, die von ihnen jeweils zu stellende Sicherheit in Form der unbedingten, unbefristeten, unwiderruflichen, selbstschuldnerischen schriftlichen Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu erbringen. 4. Beschwer für den Kläger: DM 40.000,-- 5. Die Revision wird zugelassen.

Rubrum

1

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Tatbestand

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Der Kläger ist ein in B. ansässiger Verbraucher-verein. Zu seinen satzungsgemäßen Aufgaben gehört es, die Interessen der Verbraucher durch Aufklä-rung und Beratung wahrzunehmen und zu fördern. Nach der Satzung hat er insbesondere den Zweck, unlauteren Wettbewerb - erforderlichenfalls durch Einleiten gerichtlicher Maßnahmen - zu unter-binden, der sich zum Nachteil der Verbraucher auswirkt. Seine Mitglieder sind durchweg inlän-dische juristische Personen, neben anderen die Verbraucherzentralen sämtlicher Bundesländer, die Arbeitsgemeinschhaft der Verbraucherverbände e.V. und die Stiftung Warentest. Hinsichtlich der nä-heren Einzelheiten der Satzung des Klägers sowie seiner Mitgliederstruktur und Finanzierung wird auf die mit Schriftsatz vom 26.10.1994 vorgelegte Satzung sowie die eidesstattliche Versicherung des Geschäftsführers B. vom 8.3.1993 verwiesen.

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Der Beklagte betrieb in G. einen Einzelhandel mit "Textilien, Geschenkartikeln und Neuheiten", für den er zeitweise die Firma "D. Shopping" führte. In G. unterhielt er ein Postfach .... auf den Namen "D. Shopping International" und in A. ein Postfach ..... auf den Namen "D. Shopping" der Firma H. W..

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Im Zeitraum zwischen August bis Oktober 1992 erhielten in Frankreich wohnhafte Verbraucher di-verse in französischer Sprache abgefaßte, aus der Tschechischen Republik versandte Schreiben, in de-nen die Zusendung von Waren "im versicherten Wert" von mehr als 600 französischen Francs für den Fall versprochen wurde, daß der Empfänger zuvor eine Vorauszahlung in Höhe von 59,90 französische Francs per Scheck oder internationaler Postanwei-sung an die Firma D. Shopping - Postfach .... - .... G. 5 - Deutschland - übersende. In weiteren Schreiben wurde die Zusendung von Geld- oder Sach-preisen im Wert von 100 französischen Francs bis 10.000 französischen Francs den Personen verspro-chen, die vorher an die "D. Shopping Postfach .... - .... A. - Allemagne" eine Summe von 59,90 fran-zösischen Francs schicken.

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Hinsichtlich des Inhalts und der Aufmachung der erwähnten Schreiben im einzelnen wird auf die An-lagen zur Klageschrift (Bl. 11-15 d.A.) sowie zum berufungsbegründenden Schriftsatz des Klägers vom 14.3.1994 (Bl. 149 f., 152 bis 155 und 158 bis 161 d.A.) Bezug genommen.

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Die in Frankreich wohnhaften Verbraucher, welche die vorbezeichneten Geldbeträge an die für die Rückantwort angegebenen Postfachadressen übersand-ten, erhielten sodann entweder Waren, deren Wert weit unter den in den vorangegangenen Schreiben angegebenen Werten lag, oder aber es erfolgte überhaupt keine Reaktion.

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Der Kläger, der erstmals im November 1992 von die-sem Sachverhalt Kenntnis erhielt, mahnte daraufhin die Firma "D. Shopping in .... G." mit Schreiben vom 12.1.1993 erfolglos ab.

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Mit der Behauptung, der Beklagte sei nicht nur Betreiber des Versandgeschäfts "D. Shopping", son-dern habe die verfahrensbetroffenen Werbeschreiben an die in Frankreich wohnhaften Verbraucher ver-sandt, hat der Kläger den Beklagten im vorliegen-den Verfahren auf Unterlassung in Anspruch genom-men, derartige Schreiben an Verbraucher in Frank-reich zu versenden.

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Der Kläger, der in der oben genannten Vorgehens-weise eine irreführende und nach den §§ 1, 3 UWG wettbewerbswidrige Werbung sieht, hat weiter die Ansicht vertreten, daß der Beklagte jedenfalls auch dann unter wettbewerblichen Gesichtspunkten nach den erwähnten Vorschriften des UWG als Störer anzusehen sei, wenn er lediglich die in den Post-fächern eingehenden Antwortschreiben der französi-schen Verbraucher sammle und an einen Dritten wei-terleite, ohne selbst Inhaber des Versandhandels "D. Shopping" zu sein.

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Ungeachtet des Umstands, daß sich der dem Beklag-ten anzulastende Wettbewerbsverstoß nur in Frank-reich auswirke bzw. die Rechte der dort ansässigen Verbraucher betreffe, sei er - der Kläger - auch nach § 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG befugt, die sich aus diesem Wettbewerbsverstoß herleitenden Unter-lassungsansprüche geltend zu machen. Zum einen beurteile sich der Wettbewerbsverstoß im gegebenen Fall nach den Vorschriften des (deutschen) UWG. Dieses müsse nämlich, im Lichte der eine wirksa-me Bekämpfung irreführender Werbung im Interes-se des Verbraucherschutzes fordernden Harmonisie-rungsrichtlinie der EG-Kommission Nr. 84/450 be-trachtet, nicht nur dann anwendbar sein, wenn sich die irreführende Werbung zu Lasten der Verbraucher in Deutschland auwirke, sondern auch dann, wenn die unzulässige Werbung sich nur in einem ande-ren EG-Mitgliedsland auswirke, aber von deutschem Territorium ausgehe. Eben letzteres sei hier aber - so die Ansicht des Klägers - angesichts des Verhaltens des Beklagten zu bejahen. Er - so hat der Kläger vertreten - sei zum anderen auch befugt, die Interessen der in Frankreichh wohnhaf-ten Verbraucher wahrzunehmen. Aus den zur Anwend-barkeit des UWG auf eine sich ausschließlich im EG (EU)-Ausland auswirkende irreführende Werbung angeführten Gründen ergebe sich zugleich, daß hin-sichtlich der Klagebefugnis nicht mehr zwischen in Deutschland ansässigen Verbrauchern und Verbrau-chern in anderen EG (EU)-Mitgliedstaaten unter-schieden werden dürfe.

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Bezüglich der Einzelheiten im erstinstanzlichen Vorbringen des Klägers wird auf seine Ausführungen in der Klageschrift sowie in den Schriftsätzen vom 1.7.1993 und vom 11.10.1993, jeweils - soweit bei-gefügt - nebst Anlagen verwiesen.

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Der Kläger hat beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, es bei Mei-dung eines für jeden Fall der Zuwiderhand-lung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,-- DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen,

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im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wett-bewerbs Werbeschreiben nach Frankreich zu ver-senden, in denen privaten Endverbrauchern ge-gen Zahlung eines angegebenen Geldbetrags die Zusendung wertvoller Waren angekündigt oder garantiert wird, wenn die betreffenden priva-ten Endverbraucher nach Einsenden des angefor-derten Geldbetrags keinerlei Warensendungen oder nur geringwertige Waren zugesandt erhal-ten, deren Wert weit unter dem angegebenen Wert liegt.

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Der Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte hat behauptet, weder unter der Firma "D. Shopping" noch überhaupt einen Versandhandel zu betreiben. Das verfahrensbetroffene Versandgeschäft werde vielmehr von einem mit ihm - dem Beklagten - befreundet gewesenen Herrn B. G. betrieben, der in Südfrankreich wohnhaft sei. Lediglich aus Gefäl-ligkeit habe er - der Beklagte - sich gegenüber dem Genannten bereit erklärt, das Postfach .... in G. zu leeren und die darin befindliche Post ungeöffnet an die Firma "D. Shopping" des Herrn G. zu über-senden. Über dieses Postfach, so hat der Beklagte erstinstanzlich noch behauptet, habe er lediglich Vollmacht. Bei dem Postfach .... in A. handele es sich um sein - des Beklagten - Firmenpostfach, an welches die Bundespost die für das Postfach .... in G. eingehende Post aus Praktikabilitätsgründen übersende. Der Beklagte hat die Ansicht vertreten, er habe sich nach alledem nur als Bote betätigt und sei daher nicht passivlegitimiert.

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Schließlich - so die weitere Ansicht des Beklag-ten - beurteile sich das Verhalten der Firma "D. Shopping" des Herrn Bernhard G. auch nicht nach den Vorschriften des die Anwendbarkeit deutschen Rechts voraussetzenden UWG, weil es sich um das Verhalten einer französischen Firma gegenüber in Frankreich wohnhaften Verbrauchern handele.

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Hinsichtlich des erstinstanzlichen Vorbringens des Beklagten im einzelnen, wird auf seine Darlegungen in der Klageerwiderung vom 3.5.1993 und im Schrift-satz vom 3.8.1993 verwiesen.

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Das Landgericht hat die Klage durch Urteil vom 10.12.1993, auf welches zur näheren Sachdarstellung Bezug genommen wird, als unzulässig abgewiesen, weil dem klagenden Verein die Klagebefugnis i.S. des § 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG abzusprechen sei. Da - so hat das Landgericht zur Begründung ausgeführt - der streitbefangene Sachverhalt nicht nach den Regeln des (deutschen) UWG, sondern nach dem einschlägigen französischen Recht zu beurteilen sei, scheide die allein aus § 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG herzuleitende Kla-gebefugnis des Klägers aus. Die Befugnis zur Gel-tendmachung von Unterlassungsansprüchen nach § 13 Abs. 2 UWG beschränke sich auf die in der genannten Vorschrift aufgezählten Fälle, so daß die Anwend-barkeit deutschen Rechts unabdingbare Voraussetzung für die aus der erwähnten Vorschrift folgende Klagebefugnis sei. Da allein das Weitersenden der ungeöffneten Post nur als Vorbereitung des als wettbewerbswidrig einzustufenden Verhaltens der "D. Shopping" anzusehen sei, die keine eigene Verant-wortlichkeit nach den Regeln des inländischen UWG ergebe, und der Kläger nicht ausreichend substanti-iert dargelegt habe, daß der Beklagte Inhaber und Betreiber des Versandgeschäfts "D. Shopping" sei, komme die Anwendung des UWG auch unter Berücksich-tigung der Richtlinie 84/450/EWG der Kommission der Europäischen Gemeinschaft nicht in Betracht.

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Gegen dieses ihm am 15.12.1993 zugestellte Urteil richtet sich die am 14.1.1994 eingelegte und mittels eines - nach entsprechender Fristverlänge-rung - am 14.3.1994 eingegangenen Schriftsatzes be-gründete Berufung des Klägers.

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Unter Wiederholung und Vertiefung seines erstin-stanzlichen Vorbringens hält der Kläger insbesonde-re an seiner Ansicht fest, daß seine Klagebefugnis gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG unabhängig davon zu be-jahen sei, daß sich der Wettbewerbsverstoß nur ge-genüber den Endverbrauchern in Frankreich auswirke.

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Bereits die beklagtenseits behauptete angebliche bloße Empfangnahme und Weiterleitung der aus Frank-reich eingehenden Rückantworten begründe für sich genommen eine nach den §§ 1, 3 UWG als wettbewerbs-widrig einzuordnende Mitwirkung an dem beanstande-ten Versandhandelsgebaren. Jedenfalls aber folge die nach den Regeln des UWG zu beurteilende wettbe-werbliche Verantwortlichkeit des Beklagten daraus, daß - wie der Kläger weiterhin behauptet - der Be-klagte selbst auch die Werbeschreiben unter dem Na-men "D. Shopping" nach Frankreich versandt habe.

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Er - der Kläger - werde hierdurch überdies in seinem satzungsgemäßen Aufgaben- und Interessenbe-reich betroffen. Zu seinen satzungsgemäßen Aufgaben zähle auch die Wahrnehmung von Interessen der im Ausland wohnhaften Verbraucher, jedenfalls dann, wenn deren Interesse durch von deutschem Territori-um ausgehende Wettbewerbshandlungen berührt würden. Selbst wenn dies in seiner - des Klägers - Satzung so nicht ausdrücklich formuliert sei, müsse die Satzung doch in diesem Sinne ausgelegt werden. Eine abweichende Beurteilung führe zudem zu einer Verletzung des in Art. 6 EG-Vertrag niedergelegten allgemeinen Diskriminierungsverbots.

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Bzgl. des Vortrags des Klägers im einzelnen wird auf seine Ausführungen in den Schriftsätzen vom 14.3.1994 und vom 26.10.1994 verwiesen.

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Der Kläger beantragt, nachdem er sein Klagebegehren im Termin am 19.8.1994 neu formuliert und in einem einheitlichen (Haupt)Antrag zusammengefaßt hat,

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in Abänderung des landgerichtlichen Urteils den Beklagten zu verurteilen,

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es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,-- DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, an dem Versandhandel und den Gewinnspielen

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- wie nachfolgend wiedergegeben - :

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in der Form mitzuwirken, daß er die Bezeich-nung "d. shopping" und/oder seine Postfach-adressen und/oder die Postfächer .... in G. und .... A. zur Verfügung stellt.

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Der Beklagte beantragt,

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die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

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Auch der Beklagte wiederholt und vertieft sein er-stinstanzliches Vorbringen. Er vertritt insbesonde-re die Auffassung, daß dem Kläger die Klagebefugnis und die Aktivlegitimation abzusprechen seien. Die Werbeschreiben würden, so behauptet der Beklagte, allein von der französischen Firma des Herrn G. aus der Tschechischen Republik an in Frankreich wohnhafte Endverbraucher gesandt. Deren Belange vertrete der Kläger aber nicht, dem daher nicht nur die regionale, sondern, gemessen an seiner Satzung, die nationale Betroffenheit fehle. Ihm, dem Beklag-ten, könne weiter allein wegen des Umstands, daß er Herrn G. seine Postfachanschrift nebst zugehörigem Postfach zur Verfügung gestellt und die dort einge-henden Briefe ungeöffnet weitergeleitet habe, keine die eigene wettbewerbliche Verantwortlichkeit nach den Vorschriften der §§ 3, 1 UWG begründende Betei-ligung an dem Versandgeschäft des Herrn G. angela-stet werden.

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Hinsichtlich der Einzelheiten im Berufungsvorbrin-gen des Beklagten wird auf seine Ausführungen in der Berufungserwiderung vom 6.5.1994 sowie im Schriftsatz vom 4.1.1995 verwiesen.

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Entscheidungsgründe

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Die Berufung des Klägers ist zwar zulässig. In der Sache bleibt ihr jedoch der Erfolg versagt.

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Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Allerdings erweist sich diese nicht als unzulässig, sondern - wegen der fehlenden mate-riell-rechtlichen Sachbefugnis (Aktivlegitimation) des klagenden Vereins - als unbegründet.

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Die Klage ist zulässig.

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Die hierfür vorauszusetzende Klagebefugnis (Prozeß-führungsbefugnis) des Klägers ergibt sich ohne wei-teres aus § 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG.

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Nach § 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG sind Verbände klagebe-fugt, die sich satzungsgemäß die Aufklärung und Beratung der Verbraucher zum Ziel gesetzt haben und die diese Aufgaben auch tatsächlich wahrnehmen (vgl. BGH GRUR 1983, 451 = WRP 1983, 403/404 - "Ausschank unter Eichstrich" -; Baumbach-Hefer-mehl, Wettbewerbsrecht, 17. Auflage, Rdn. 36 und 38 zu § 13 UWG).

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Daß der klagende Verein diese Voraussetzungen erfüllt, unterliegt im gegebenen Fall keinen Zwei-feln. Die Verbandsarbeit des Klägers ist - wie dem Senat aus anderen Verfahren bekannt ist - maßgeblich darauf ausgerichtet, die Verbraucher über Marktlage, Qualität und Preiswürdigkeit der verschiedenen im Wettbewerb angebotenen Waren oder Dienstleistungen zu unterrichten und ihnen die Auswahl zu erleichtern (BGH GRUR 1983, 775/776 - "Ärztlicher Arbeitskreis" -). In diesem Zusammen-hang berät der Kläger die Verbraucher über ihre Rechte und bearbeitet und verfolgt darüber hinaus mit unlauteren Wettbewerbsmaßnahmen oder unzuläs-sigen AGB verbundene Beschwerdefälle von Verbrau-chern. Der Kläger unterhält dabei, wie ebenfalls gerichtsbekannt ist, zur Erfüllung seiner Aufgaben in B. eine Geschäftsstelle, die mit mehreren Mit-arbeitern, darunter Juristen, besetzt ist. Anhalts-punkte dafür, daß der Kläger keine genügende finan-zielle Ausstattung besitzt, er daher nicht in der Lage wäre, den Satzungszweck tatsächlich zu erfül-len, bestehen nicht.

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Der Kläger wird ganz überwiegend im Wege der Fehl-bedarfsförderung vom Bundesminister für Wirtschaft finanziert.

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Im Hinblick auf seine Mitgliederstruktur und die seit langem bestehende institutionelle Förderung haben sich weder für die Vergangenheit Hinweise darauf ergeben, daß der Kläger nicht in der Lage gewesen wäre, seine satzungsgemäßen Aufgaben tat-sächlich zu versehen, noch ist dies gegenwärtig an-zunehmen.

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Bereits mit dem Vorliegen der genannten Vorausset-zungen ist aber die Klagebefugnis des klagenden Vereins i.S. von § 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG und damit insgesamt die Zulässigkeit der Klage zu bejahen.

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Zwar ist für die Klageberechtigung eines Verbrau-cherverbands i.S. von § 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG weiter zu fordern, daß gerade ein in § 13 Abs. 2 UWG aufgeführter wettbewerblicher Unterlassungsanspruch geltend gemacht wird, was nicht nur bedeutet, daß ihm die Verfolgung solcher Ansprüche versagt ist, die sich allein aus dem allgemeinen Zivilrecht ergeben (vgl. Baumbach-Hefermehl, a.a.O., Rdn. 3 zu § 13 UWG m.w.N.), sondern woraus darüber hinaus zu folgern ist, daß damit eine Beschränkung der Klageberechtigung auf die Geltendmachung von Wett-bewerbsansprüchen nach deutschem Wettbewerbsrecht - konkret: solchen des UWG - verbunden ist (vgl. BGH GRUR 1982, 495/496 - "Domgarten-Brand" -; Schütze in: Handbuch des Wettbewerbsrechts, § 100 Rdn. 6). Als weitere Voraussetzung für die in § 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG geregelte Klageberechtigung der Verbraucherverbände ist überdies erforderlich, daß diese durch den beanstandeten Wettbewerbsverstoß selbst verletzt, also in ihren satzungsgemäßen Aufgaben- und Interessenbereichen betroffen sind (Großkomm./Erdmann, § 13 Rdn. 98; Baumbach-Hefer-mehl, a.a.O., Rdn. 40 zu § 13 UWG; Mellulis, Hand-buch des Wettbewerbsprozesses, Rdn. 201 - jeweils m.w.N.; BGH GRUR 1985, 58/59 - "Mischverband II" -; BGH GRUR 1983, 658/661 - "Hersteller-Preisempfeh-lung in KFZ-Händlerwerbung" -). Sowohl bei der Frage des sich aus den anwendbaren Verletzungstat-beständen bzw. der grundsätzlichen Anwendbarkeit des UWG ergebenden Umfangs der aus § 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG folgenden Klageberechtigung als auch bei der Frage nach der Verletzung der eigenen satzungs-gemäßen Verbandsinteressen handelt es sich jedoch nach der Überzeugung des Senates um solche, die nicht die für die Zulässigkeit der Klage voraus-zusetzende Klagebefugnis berühren. Sie betreffen vielmehr die materielle Sachbefugnis, mithin die für die Begründetheit der Klage erforderliche Ak-tivlegitimation.

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Allerdings ordnet Schütze (a.a.O.) die aus § 13 Abs. 2 UWG folgende Beschränkung der Verbände auf die Geltendmachung von Wettbewerbsansprüchen nach dem (deutschen) UWG als Merkmal der Prozeßführungs- bzw. Klagebefugnis ein, wobei sich jedoch aus der von ihm in diesem Zusammenhang zitierten "Domgar-ten-Brand"-Entscheidung des BGH (a.a.O.) eine sol-che Zuordnung nicht ergibt; vielmehr ist darin le-diglich davon die Rede, daß "nur in den Fällen der §§ 1 und 3 UWG "Unterlassungsansprüche" geltend ge-macht" werden können. Ausführungen zu der Frage, ob dies die Zulässigkeit der Klage oder ihre Begrün-detheit betrifft, sind in der genannten Entschei-dung nicht enthalten.

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Der Senat vermag sich der vorbezeichneten Auffas-sung aus den nachfolgenden Erwägungen jedoch nicht anzuschließen:

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Die in § 13 Abs. 2 UWG einem bestimmten Personen-kreis eingeräumte Rechtsstellung hat eine Doppel-natur. Sie ist Rechtsgrundlage sowohl eines nach der obigen Terminologie als Klagebefugnis bezeich-neten Prozeßführungsrechts, als auch der materiel-len Sachbefugnis bzw. der Aktivlegitimation (vgl. BGH ZIP 1991, 1026 - "Verbandsausstattung" -; Groß-komm./Erdmann, § 13 Rdn. 15 und 18 m.w.N.). Die aus § 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG herzuleitende Klagebe-fugnis der Verbraucherverbände folgt nicht aus einer direkten Rechtsverletzung, sondern ergibt sich aus der Erfüllung prozessualer Grundvorausset-zungen, die der Verband unabhängig vom Einzelfall stets nach seiner Konstitution erfüllen muß (vgl. Großkomm./Erdmann, § 13 Rdn. 16 und 19, 98). Derar-tige von den Besonderheiten des konkreten Einzel-falls unabhängige prozessuale Grundvoraussetzungen stellen beim Verbraucherverband im Sinne von § 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG aber nur die Rechtsfähigkeit, die aus der Satzung zu entnehmenden Aufgabenbereiche und Ziele sowie deren tatsächliche Umsetzung dar. Ob ein Verband darüber hinaus gerade einen der in § 13 Abs. 2 UWG genannten Unterlassungsansprüche bzw. überhaupt die Anwendbarkeit deutschen Rechts voraussetzende Ansprüche des UWG geltend machen kann und ob er überdies in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich betroffen ist, kann hingegen nur unter Würdigung der sich aus dem konkreten Sach-verhalt ergebenden Besonderheiten des Einzelfalls nach materiell-rechtlichen Gesichtspunkten beur-teilt werden, was kennzeichnend für die Aktivlegi-timation, mithin die Frage nach der Begründetheit der Klage ist. Dies alles spricht dafür, sowohl die Beschränkung der Klageberechtigung auf die in § 13 Abs. 2 UWG genannten Unterlassungsansprüche des UWG als auch die erforderliche eigene Betroffenheit des Verbands in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich als Kriterien der Begründetheit der Klage einzu-ordnen.

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Nach alledem ist die sich allein anhand der vom Einzelfall unabhängigen prozessualen Grundvor-aussetzungen beurteilende Klagebefugnis des Klägers gem. § 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG und damit insgesamt die Zulässigkeit der Klage zu bejahen.

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Allerdings erweist sich die Klage als unbegründet, weil der klagende Verein nicht aktivlegitimiert ist.

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Dabei bedarf es nicht der Entscheidung, ob die dem Beklagten konkret vorgeworfene Mitwirkung an dem Versandhandel zu Gunsten des Klägers einen aus § 3 UWG folgenden Unterlassungsanspruch ergibt, was wiederum als Grundvoraussetzung überhaupt die Anwendbarkeit deutschen Rechts auf den zweifelsohne einen Bezug zu dem französischen Rechtskreis auf-weisenden Sachverhalt fordert.

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Nur am Rande sei daher darauf hingewiesen, daß dies im gegebenen Fall nicht von vorneherein von der Hand gewiesen werden kann. Sittenwidrige Wett-bewerbshandlungen gehören zu den unerlaubten Hand-lungen; das auf sie anwendbare Recht ergibt sich grundsätzlich aus dem Begehungsort. Als solcher kann zwar in der Regel nur der Ort angesehen wer-den, an dem die wettbewerblichen Interesen der Mit-bewerber bzw. des Wettbewerbers und der Allgemein-heit, darunter die Verbraucher, aufeinandertreffen (BGH NJW 1991, 1054 - "Kaffeefahrt im Ausland - Kauf im Ausland" -; BGH GRUR 1982, 495/497 - "Dom-garten-Brand" -; BGH GRUR 1964, 316/318 - "Stahl-export" -; BGHZ 35, 329/334 - "Kindersaugfla-schen" -). Darauf, wo ein etwaiger Schaden eintritt oder wo Vorbereitungshandlungen stattfinden, kommt es nicht an. Dies schließt es jedoch nicht aus, im Inland begangene Teilakte und Mitwirkungshandlungen eines sich nach obigen Vorgaben im Ausland auswir-kenden Wettbewerbsverhaltens als deutschem Recht unterliegenden Wettbewerbsverstoß anzusehen, wenn diese selbständig - ohne Rücksicht auf die Handlun-gen der im übrigen Beteiligten - ihrerseits nach hiesigem Recht einen Wettbewerbsverstoß darstellen (vgl. BGH a.a.O. - "Domgarten-Brand" -).

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Im Hinblick darauf, daß sich die Mitwirkung des Beklagten an dem Versandhandel hier nicht lediglich in der bloßen Weiterleitung erschöpfte, sondern daß er dem Zeugen G. Firmenpostfächer einschließlich der Firmenbezeichnung zur Verfügung stellte, ist die Einordnung dieser Beteiligung als eigenständige Wettbewerbswidrigkeit (und nicht lediglich als bloße "Vorbereitungshandlung") nicht ganz fernliegend.

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Im gegebenen Fall kann dies jedoch deshalb offen-bleiben, weil durch die in Frage stehende Wettbe-werbsverletzung jedenfalls nicht in den satzungs-gemäßen Aufgabenbereich des Klägers eingegriffen wird.

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Bei der Frage, ob der klagende Verein in seinem Aufgabenbereich betroffen bzw. verletzt ist, ist zwar eine großzügige Auslegung geboten (BGH GRUR 1964, 397/398 - "Damenmäntel" -; Groß-komm./Erdmann, a.a.O., Rdn. 99). Soweit sich aus der Satzung keine Beschränkung des Aufgabenbereichs ergibt, ist der Verband daher grundsätzlich durch jeden innerhalb des weiten Umfangs des Satzungs-zwecks liegenden Wettbewerbsverstoß verletzt. Ist der Aufgabenbereich allerdings in persönlicher, sachlicher und räumlicher Hinsicht beschränkt, so kommt eine Verletzung nur innerhalb dieses einge-grenzten Bereichs in Betracht (vgl. Großkomm./Erd-mann, a.a.O., Rdn. 99, 89 und 94; Mellulis, a.a.O. Rdn. 222 und 224 m.w.N.; BGH GRUR 1984, 58/59 - "Mischverband II "-; BGH GRUR 1983, 658/661 - "Hersteller-Preisempfehlung in KFZ-Händlerwer-bung" -).

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144

Nach den in seine Satzung aufgenommenen Zielen und Zwecken ist der Kläger hier aber weder in persönli-cher, noch in räumlicher Hinsicht in seinem Aufga-benbereich verletzt.

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Dies gilt zum einen im Hinblick darauf, daß er da-nach nur die Interessen von in Deutschland ansässi-gen Verbrauchern wahrnimmt, vorliegend jedoch aus-schließlich die Interessen von in Frankreich wohn-haften Verbrauchern betroffen sind, woraus sich zum anderen zugleich eine räumliche Begrenzung seines Tätigkeitsbereichs auf die sich in der Bundesrepu-blik Deutschland auswirkenden Wettbewerbsverstöße nach dem UWG ergibt.

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Dem Wortlaut der Satzung des klagenden Vereins ist zwar nicht ausdrücklich eine derartige Beschränkung auf die Wahrnehmung der Interessen von im Inland wohnhaften Verbrauchern und auf das Gebiet der Bun-desrepublik Deutschland zu entnehmen.

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Sie folgt jedoch aus den nachstehenden, zur Ausle-gung des in der Satzung des Klägers niedergelegten Aufgabenbereichs heranzuziehenden Umständen:

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Mitglieder des Klägers sind ausschließlich deutsche Verbraucherverbände und Organisationen; er finan-ziert sich überwiegend aus staatlichen Zuwendungen der Bundesrepublik Deutschland, was gerade einen Bezug zu in deren Staatsgebiet ansässigen Verbrau-chern nahelegt. Maßgeblich ist aber vor allem, daß der Kläger keinen einzigen Fall hat vortragen können, in dem er bereits zur Wahrnehmung von Interessen außerhalb des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland wohnhafter Verbraucher (deutscher oder ausländischer Staatsangehörigkeit) im Ausland tätig geworden ist. Soweit er in diesem Zusammenhang einwendet, die in ihm organisierten Mitglieder, die ihrerseits Verbraucherinteressen wahrnehmen, stünden in enger Zusammenarbeit mit europäischen Verbraucherorganisationen, um die Sicherung ei-nes grenzüberschreitenden Schutzes von Verbraucher-interessen zu gewährleisten bzw. durchzusetzen, stützt dies gerade die Annahme, daß die zur Wahr-nehmung des eigenen Aufgabenbereichs entfaltete Tätigkeit national auf das Bundesgebiet beschränkt ist, da er anderenfalls unmittelbar im ausländi-schen Staatsgebiet zur Wahrnehmung der Rechte der dort ansässigen Verbraucher tätig geworden wäre und nicht - über seine Mitglieder - den Austausch mit ausländischen Verbraucherschutzorganisationen hätte suchen müssen.

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154

Durch den Ausschluß des Klägers von der Wahrnehmung der Rechte auch in EG (EU)-Mitgliedstaaten ansässi-ger Verbraucher wird das in Art. 6 EG-Vertrag nie-dergelegte allgemeine Diskriminierungsverbot nicht berührt. Es kann schon seinen tatsächlichen Voraus-setzungen nach nicht verletzt sein, weil die Inter-essen der französischen Verbraucher hier nicht aus Gründen der Staatsangehörigkeit keine Berücksichti-gung finden, sondern dies allein deshalb der Fall ist, weil der aus der Satzung zu ermittelnde Auf-gabenbereich des Klägers nicht die Annahme zuläßt, daß er (auch) die Interessen von im Ausland wohn-haften Verbrauchern wahrnehme.

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156

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.

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158

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbar-keit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 108, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

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160

Die nach § 546 Abs. 2 ZPO festzusetzende Beschwer des Kläger entspricht dem Wert seines Unterliegens im vorliegenden Rechtsstreit.

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162

Da die Rechtssache wegen der im gegebenen Zusam-menhang noch nicht höchstrichterlich entschiedenen Frage der an die "eigene Betroffenheit" eines Ver-braucherverbandes i.S. von § 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG zu stellenden Anforderungen von grundsätzlicher Bedeu-tung ist, ist die Revision zuzulassen (§ 546 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).