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Oberlandesgericht Köln·6 U 257/86·25.06.1987

Berufung gegen Unterlassungsanspruch wegen Doggenhaltung im Miethaus abgewiesen

ZivilrechtMietrechtAllgemeines ZivilrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Vermieter klagte auf Unterlassung, daß die Beklagte große Hunde (insbesondere Doggen) in das Miethaus bringt und frei im Treppenhaus laufen läßt. Strittig war, ob diese Hundehaltung zum vertragsgemäßen Gebrauch gehört und geduldet werden muß. Das OLG Köln bestätigt den Unterlassungsanspruch: das Verhalten gefährdet/belästigt Mitmieter und ist nicht mehr vertragsgemäß; die Zeugenaussagen tragen die Feststellungen.

Ausgang: Berufung der Beklagten gegen Unterlassungsurteil wegen Hundehaltung als unbegründet abgewiesen; Tenor inhaltlich präzisiert

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Vermieter kann Unterlassung verlangen, wenn die Nutzung der Mietsache durch einen Mieter in einer Weise erfolgt, die andere Mieter gefährdet oder erheblich belästigt; diese Nutzung gehört nicht mehr zum vertragsgemäßen Gebrauch.

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Der Unterlassungsanspruch besteht auch bei Fehlen ausdrücklicher mietvertraglicher Regelungen, sofern die tatsächliche Art der Nutzung die Rechte der Mitmieter nachhaltig beeinträchtigt (§§ 535, 550 BGB).

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Bei sich ergänzenden und übereinstimmenden Zeugenaussagen genügt deren Darstellung zur Feststellung nachhaltiger Störungen des Hausfriedens; befangene oder interessengeleitete Aussagen Dritter beeinträchtigen die Überzeugungsbildung nur insoweit, als sie glaubhaft gemacht sind.

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Vorrangige gewerbliche Interessen des Mieters (z. B. Ausübung eines Wachdienstes) verhindern den Unterlassungsanspruch nicht, wenn sie die Abwehr von Gefährdungen und erheblichen Belästigungen anderer Mieter nicht überwiegen.

Relevante Normen
§ 550 BGB§ 535 BGB§ 97 Abs. 1 ZPO§ 708 Ziff. 10 ZPO§ 713 ZPO§ 746 Abs. 2 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 16 0 330/86

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 7. November 1986 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 16 0 350/86 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Tenor in I. 2. wie folgt neu gefaßt wird:

Der Beklagten wird aufgegeben, es zu unterlassen, grosse Hunde, insbesondere die Dogge "A", in das Haus B-Straße in 0000 L 0, mitzubringen oder mitbringen zu lassen, insbeondere die Tiere im Hausflur frei laufen zu lassen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Beklagten zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg.

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Die Beklagte wendet sich vergeblich gegen das Verbot, Hunde in der im Tenor näher beschriebenen Form in das Miethaus mitzubringen oder mitbringen zu lassen.

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Es kann dahinstehen, ob und inwieweit bereits der zwischen den Parteien bestehende Mietvertrag dieses Unterlassungsbegehren unmittelbar stützt. Den im Rechtsstreit erwiesene Umfang von Beeinträchtigungen und Belästigungen von Mietern und Besuchern durch die mit Zustimmung der Beklagten in das Haus mitgebrachten großen Hunde braucht der Kläger als Vermieter jedenfalls auch dann nicht zu dulden (§§ 550, 535 BGB), wenn der Mietvertrag insoweit keine ausdrücklichen und eindeutigen Regelungen enthält. Wegen der bei großen Hunden nicht auszuschließenden Gefahr der Gefährdung oder der erheblichen Belästigung von Mitbewohnern des Miethauses, insbesondere in dem engen Treppenhaus, zählt die erwiesene Art des Verbringens der Hunde (Doggen) in das Haus B-Straße nicht mehr zum vertragsmäßigen Gebrauch durch die Mieterin (vgl. auch OLG Hamm, WM 1981, 83 mit Nachweisen). Insoweit kann zur Begründung vorab auf die zutreffende Darlegungen im angefochtenen Urteil vergewiesen werden.

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Die Beweisaufnahme vor dem Senat hat nachhaltige Störungen des Mietverhältnisses erwiesen. Zeitlich nach dem zwischen der Zeugin und Mitmieterin L und der Beklagten geschlossenen Vergleich vom 17.10.1986 (16 0 281/86 LG Köln) ist es immer noch zu derartigen Störungen des Hausfriedens gekommen. Auch in dieser Folgezeit sind Hunde der Beklagten und ihrer bei ihr tätigen Angehörigen frei im Hausflur und Treppenhaus des Miethauses herumgelaufen und haben Mieter und Besucher schon allein durch ihre Größe davon abgehalten, die Wohnung der Zeugin L zu verlassen und/oder das Treppenhaus zu betreten. Dies haben die Ausagen der Zeugen L, I, B und N zur Überzeugung des Senats ergeben. Ihre Aussagen ergänzen sich in wesentlichen Punkten gegenseitig und fügen sich zwanglos in den unstreitigen Sachverhalt ein.

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Überzeugende Anhaltspunkte dafür, daß ihre Bekundungen nicht der Wahrheit entsprechen, sind nicht ersichtlich. Sowohl die Zeugin L als auch der Zeuge I haben auch noch nach dem Vergleich im November 1986 mehrfach gesehen, daß die Doggen frei im Treppenhaus herumliefen, was sie dazu veranlaßte, aus Angst vor den aus ihrer Sicht unberechenbaren Tieren nicht, wie beabsichtigt, gleich die Wohnung zu verlassen, sondern abzuwarten, bis die Hunde das Treppenhaus verlassen hatten. Der Zeuge I hat die Begebenheit im einzelnen nach Tagen auf einem Zettel festgehalten, ohne daß es der Beklagten gelungen wäre, seine Bekundungen substantiiert in Zweifel zu ziehen. Die Aussagen der vorgenannten Zeugen werden vielmehr hinsichtlich zweier Begebenheiten durch die unbeteiligten Zeugen N und B bestätigt. Ende Februar 1987 wurde die Zeugin N, die die Zeugin L gegen 15.00 Uhr in deren Wohnung besuchen wollte, durch die großen Doggen, die im Treppenhaus ohne Begleitpersonen auf sie zukamen, veranlaßt, zurück auf die Straße zu treten. Dort wartete sie ab, bis die Doggen das Haus verlassen hatten.

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Der Zeuge B wurde Ende 1985 auf dem halben Treppenabsatz durch drei ohne Begleitung in das Treppenhaus stürmende Hunde veranlaßt, sich wieder in die Wohnung der Zeugin L zurückzuziehen.

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Die Aussagen der Zeugen U und P, die sich im wesentlichen darauf beschränken, die vorerwähnten Darstellungen der übrigen Zeugen zu bestreiten, hindern die Überzeugungsbildung des Senats nicht. Die Eheleute U sind als Halter der in das Haus gebrachten Doggen, Frau U zudem als Geschäftsführerin des Wachdienstes Secura, am Ausgang des Rechtsstreits interessiert und - wie auch der Zeuge P - mit der Beklagten verwandt oder verschwägert.

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Demgegenüber hat der Senat sowohl nach dem persönlichen Eindruck der erstgenannten Zeugen als auch nach dem Inhalt ihrer Aussagen keine Veranlassung, anzunehmen, insbesondere die unbeteiligten Zeugen N und B, die als Besucher des Hauses kein persönliches Interesse am Ausgang des Rechtsstreits erkennen lassen, hätten der Wahrheit zuwider bekundet. Soweit die Beklagte unter Hinweis auf die Aussagen der Zeugen U und P meint, nach dem Vergleichsabschluß sei nie ein dritter Hund mit ins Haus gekommen, daher sei die Aussage des Zeugen B unzutreffend, kann ihr nicht gefolgt werden. Sie räumt selbst ein (Blatt 124), daß Wachmänner mit Schäferhunden ihre Büroräume aufsuchen. Ein solcher Schäferhund kann daher auch im Einzelfall einmal zusammen mit den Doggen ins Haus gelaufen sein und den Zeugen erschreckt haben.

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Angesichts der festgestellten Beeinträchtigungen und Belästigungen stehen dem Unterlassungsanspruch weder aus dem Mietverhältnis selbst noch aus dem in den Mieträumen ausgeübten Gewerbe (Geschäftsführung eines Wachdienstes) vorrangige Interessen entgegen, die den Kläger gleichwohl zur Duldung dieser Art der Hundehaltung in dem Hause verpflichten könnten.

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Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. In der Neufassung des Unterlassungsantrages einschließlich der vom Senat vorgenommenen Ergänzungen liegt keine (teilweise) Zurückweisung des Klagebegehrens, sondern eine Anpassung an das konkrete, der Verletzung des Mietverhältnisses entsprechende Begehren, wie es bereits in der Klageschrift seinen Ausdruck gefunden hat.

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Die weiteren Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 708 Ziff. 10, 713, 746 Abs. 2 ZPO.