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Oberlandesgericht Köln·6 U 254/94·06.07.1995

Unterlassung wegen irreführender Markenanzeige mit prominenten Prozentangaben

Gewerblicher RechtsschutzWettbewerbsrecht (UWG)Irreführende WerbungStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger, ein Wettbewerbsverband, verlangte Unterlassung einer ganzseitigen Warenhausanzeige, die mit übergroßen Prozentangaben und Markennamen Textilien bewirbt. Streitfrage war, ob die Anzeige eine Verkaufsveranstaltung außerhalb des regelmäßigen Geschäftsverkehrs (§7 UWG) ankündigt und damit irreführend ist. Das OLG Köln gab der Klage statt: Die Gestaltung erweckt beim flüchtigen Verbraucher den Eindruck pauschaler Reduzierungen ganzer Warengruppen; der Hinweis auf „Einzelteile“ reicht nicht aus.

Ausgang: Unterlassungsklage des Klägers gegen die Anzeige wegen Ankündigung einer Verkaufsveranstaltung außerhalb des regelmäßigen Geschäftsverkehrs und irreführender Werbung stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

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Eine großflächig gestaltete Anzeige, die markenmäßige Waren mit auffälligen prozentualen Preisangaben kombiniert, erweckt beim flüchtigen Verbraucher den Eindruck einer außerhalb des regelmäßigen Geschäftsverkehrs stattfindenden Verkaufsveranstaltung, wenn nur unscheinbar auf einzelne reduzierte Teile hingewiesen wird.

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Eine derartige Gestaltung ist irreführend im Sinne des § 3 UWG, wenn sie den Eindruck pauschaler Preisreduzierungen über ganze Warengruppen vermittelt, obwohl lediglich einzelne Artikel betroffen sind.

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Für die Beurteilung, ob eine Verkaufsveranstaltung außerhalb des regelmäßigen Geschäftsverkehrs vorliegt, ist der vom angesprochenen Verkehr (insbesondere dem flüchtigen Verbraucher) wahrgenommene Gesamteindruck maßgeblich; branchenübliche Werbeformen verdrängen diese Betrachtung nicht ohne Weiteres.

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Bei der Prüfung der Wettbewerbswidrigkeit ist auf die konkrete Gestaltung und den durch sie erzeugten Gesamteindruck abzustellen; der Verweis auf vergleichbare Anzeigen Dritter ist nur begrenzt relevant.

Relevante Normen
§ UWG §§ 7, 3§ 3 UWG§ 13 Abs. 2 Ziff. 2 UWG§ 7 Abs.1 UWG§ 7 UWG§ 7 Abs. 1 UWG

Leitsatz

1. Bewirbt ein Kaufhaus in einer Großanzeige Textilien namhafter Markenhersteller, die graphisch und optisch herausgestellt werden, mit Preisreduzierungen um 25 % bis 50 %, erweckt es hierdurch bei erheblichen Teilen des Verkehrs den Eindruck einer Sonderveranstaltung, wenn lediglich außerhalb der warenbezogenen Markenpräsentation ohne besondere Hervorhebung angegeben wird, daß nur Einzelteile aus dem jeweiligen Markensortiment zum Verkauf stehen.

2. Eine so gestaltete Anzeige ist überdies irreführend im Sinne von § 3 UWG.

Tatbestand

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Der Kläger ist ein gerichtsbekannter Verband im Sinne des § 13 Abs.2 Ziff.2 UWG. Die Beklagte betreibt eine allgemein bekannte Warenhauskette.

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Am 1.6.1994 veröffentlichte sie im Kölner Stadt-Anzeiger eine ganzzseitige Werbung für Textilien. Die Zeitungsseite ist - abgesehen von einer headline und einer auf die Beklagte hinweisenden Unterzeile - in 6 gleichgroße rechteckige grau unterlegte Felder unterteilt, und zwar so, daß 3 mal untereinander jeweils 2 dieser Felder nebeneinander sich über die gesamte Breite der Seite erstrecken. In den rechteckigen Feldern von knapp 14 x 10 cm Größe findet sich jeweils auf der rechten Seite in 3 Zeilen mit roter Schrift der Text "Über X % reduziert". In 4 der 6 Felder lautet die Prozentangabe "50 %", in einem weiteren Feld "25 %" und in dem 6. Feld "40 %". Die Zeile mit diesen Prozentangaben ist jeweils übergroß hervorgehoben, im übrigen findet sich in den Rechtecken jeweils oben links schräg und mit individuell verschiedener Schrift geschrieben der Name eines - und zwar in jedem Rechteck eines anderen - bekannten Textilherstellers. Die sich mit einer Höhe von knapp 7 cm über die ganze Seite erstreckende erwähnte headline ist zweizeilig geschrieben und lautet in weißer Schrift auf rotem Grund: "Marken-Einzelteile stark reduziert". Wegen der weiteren Einzelheiten der Ausgestaltung der Anzeige wird auf deren in dem obigen Urteilstenor zum Gegenstand der Verurteilung gemachte Farbkopie Bezug genommen.

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Der Kläger, der in der Parallelsache 81 O 124/94 LG Köln = 6 U 256/94 OLG Köln eine durch Beschluß vom 6. Juni 1994 erlassenene entsprechende einstweilige Verfügung erwirkt hat, begehrt im vorliegenden Hauptsacheverfahren die Unterlassung der vorstehend beschriebenen Werbung. Einen schriftsätzlich zusätzlich angekündigten, seine Abmahnkosten betreffenden Zahlungsantrag in Höhe von 207 DM nebst Zinsen hat er später nicht gestellt und die Klage insoweit zurückgenommen.

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Der Kläger, der die Auffassung vertritt, die Werbung verstoße gegen § 7 Abs.1 UWG, hat b e a n t r a g t,

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die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 500.000 DM, ersatzweise von Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zur Dauer von 6 Monaten zu unterlassen,

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in der an den Endverbraucher gerichteten Werbung wie nachstehend wiedergegeben zu werben:

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(es folgte eine schwarz/weiß Fotokopie der streitgegenständlichen Werbung.)

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Die Beklagte hat b e a n t r a g t,

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die Klage abzuweisen.

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Sie hat die Klagebefugnis des Klägers aus § 13 Abs.2 Ziff.2 UWG in Abrede gestellt und in der Sache die Auffassung vertreten, in der angegriffenen Werbung liege kein Verstoß gegen § 7 UWG.

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Mit der Anzeige sei nicht im Sinne des § 7 Abs.1 UWG eine außerhalb des regelmäßigen Geschäftsverkehrs stattfindende Verkaufsveranstaltung angekündigt worden. Schon der Text der headline und die Tatsache, daß nur Produkte von 6 ausdrücklich genannten Herstellern beworben würden, sprächen gegen die Durchbrechung des Geschäftsüblichen. Darüber hinaus stelle die Werbung keine marktschreierische Anpreisung dar, vielmehr werde nur auf Preisreduzierungen hingewiesen. Weiter fehle die für Sonderveranstaltungen typische zeitliche Begrenzung der Angebote. Die angesprochenen Verkehrskreise seien auch, und zwar gerade in der Textilbranche, an wesentlich lautstärkere Werbeanpreisungen gewöhnt. Hierzu hat die Beklagte eine Reihe von Anzeigen von Konkurrenten vorgelegt. Aus der maßgeblichen Sicht des Verbrauchers spiele darüber hinaus ihre allgemein bekannte Größe eine maßgebliche Rolle: die Produkte der beworbenen Firmen machten gerade einmal 0,4 % ihres gesamten Umsatzes mit Textilien aus. Durch den Hinweis auf die Einzelteile in der headline sei auch sichergestellt gewesen, daß der Verbraucher nicht etwa angenommen habe, sämtliche Produkte der beworbenen Marken seien im Preis reduziert worden. Auch wer das im übrigen angenommen habe, habe deswegen noch nicht den Eindruck von einer außerhalb des gewöhnlichen Geschäftsverkehrs liegenden Verkaufsveranstaltung gewonnen, weil angesichts ihrer bekannten Größe selbst dann noch von "Einzelteilen" auszugehen sei. Auch wer etwa die headline übersehen habe, sei nicht von einer Reduktion ganzer Warengruppen ausgegangen, weil eben nur die Produkte einzelner Firmen beworben worden seien.

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Es handele sich um eine gemäß § 7 Abs.2 UWG erlaubte Werbung für Sonderangebote, wobei durch die Werbung gerade mit den 6 Marken im Sinne dieser Vorschrift auf deren Güte hingewiesen werde.

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Durch das angefochtene U r t e i l hat das Landgericht die Beklagte antragsgemäß verurteilt und seine Entscheidung im wesentlichen wie folgt begründet: Maßgebend sei, daß die Markennamen nach der Art von Warenzeichen dem Leser großflächig zur Kenntnis gebracht worden und so eine Art von "optischen Wühltischen" entstanden sei, die von einer pauschalen und massiven prozentualen Preissenkung beherrscht werde. Vor diesem Hintergrund sei die headline jedenfalls zu schwach, um die Anzeige als eine Ansammlung von einzelnen Sonderangeboten zu kennzeichnen. Die vorgelegten Anzeigen von Wettbewerbern seien ohne Belang, weil es jeweils auf den im Einzelfall durch die betreffende Werbung hervorgerufenen Gesamteindruck ankomme.

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Mit ihrer gegen dieses Urteil gerichteten B e r u f u n g hat die Beklagte zunächst weiter das Vorliegen der Zulässigkeitsvoraussetzungen des 13 Abs.2 Ziff.2 UWG bestritten, dieses Bestreiten auf die Vorlage einer eidesstattliche Versicherung des Geschäftsführers des Klägers vom 15.2.1995 in der erwähnten Parallelsache 6 U 256/94 OLG Köln hin bezüglich beider Zulässigkeitsvorausset- zungen mit Schriftsatz vom 24.3.1995 aber ausdrücklich fallengelassen.

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In der Sache wiederholt und vertieft die Beklagte ihre Auffassung, wonach die Werbung keine Veranstaltung außerhalb des regelmäßigen Geschäftsverkehrs betrifft. Die Aufmachung sei nicht reißerisch, was insbesondere im Vergleich mit der Werbung gelte, die das OLG Stuttgart in seiner in der Parallelsache als Anlage B 1 (BA Bl. 92 ff) vorgelegten Entscheidung noch als zulässig angesehen habe. Die Preisreduzierung bei 6 Marken lasse nicht den Eindruck entstehen, daß bei ihr der regelmäßige Geschäftsverkehr durchbrochen sei. Dabei sei neben der Tatsache, daß mit den 6 Marken nur die erwähnten 0,4 % des Textilumsatzes erzielt würden, auch zu berücksichtigen, daß sie insgesamt 180.000 verschiedene Artikel anbiete und dem Verkehr dieser Umfang der Angebotspalette auch bekannt sei. Vor diesem Hintergrund werde sogar bei demjenigen nicht der Eindruck einer Sonderveranstaltung erweckt, der die headline überlese. Darüber hinaus sei diese aber auch nicht zu übersehen und kennzeichne die Werbung eindeutig als eine solche, die lediglich Sonderangebote betreffe. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund des werblichen Umfeldes. Es sei nämlich in der Textilbranche üblich und bekannt, schon vor dem Schlußverkauf die Preise für einzelne Waren herabzusetzen, um den Absatz noch nicht herabgesetzter Ware zu fördern. Die Beklagte verweist dazu auf weitere, mit Schriftsatz vom 24.3.1995 im Original vorgelegte Werbung von Konkurrenten. Hinzukomme das Fehlen einer zeitlichen Befristung.

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Die Beklagte b e a n t r a g t,

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das Urteil des Landgerichts Köln vom 22.9.1994 - 81 O 125/94 - aufzuheben und die Klägerin kostenpflichtig mit der Klage abzuweisen.

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Der Kläger b e a n t r a g t,

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die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß die Anzeige in ihrer farbigen Form in den Unterlassungsantrag aufgenommen wird.

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Er verteidigt das angefochtene Urteil und meint weiterhin, durch die Anzeige werde nicht der Eindruck einzelner Sonderangebote, sondern der Reduzierung ganzer Warengruppen erweckt. Insoweit gebe es auch keine durchgesetzte Branchenübung, die es rechtfertigen könnte, die Werbung gleichwohl nicht als Sonderveranstaltung aufzufassen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen, die ebenso wie die Akte des bereits erwähnten Verfügungsverfahrens 6 U 256/94 OLG Köln, auf die ebenfalls Bezug genommen wird, sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die zulässige Klage erweist sich auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens der Beklagten als begründet.

25

A

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Die Klage ist zunächst zulässig.

27

Der Kläger ist gemäß § 13 Abs.2 Ziff.2 UWG klagebefugt. Zu seinen Mitgliedern gehört eine erhebliche Anzahl von Gewerbetreibenden, die Waren auf demselben Markt wie die Beklagte vertreiben. Mitglied des Klägers ist nämlich u.a. der Einzelhandelsverband Köln, dem seinerseits eine erhebliche Anzahl von Einzelhändlern angehört, und zwar auch solche aus der hier betroffenen Textilbranche. Diese Behauptung des Klägers bestreitet die Beklagte ausdrücklich nicht mehr. Eine "mittelbare Mitgliedschaft" wie sie auf diese Weise durch den Einzelhandelsverband erreicht wird, reicht indes nach den Materialien zur Novelle des § 13 UWG für die Klagebefugnis aus.

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Der Kläger ist auch nach seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung dazu imstande, seine satzungsmäßigen Aufgaben wahrzunehmen. Auch diese Behauptung bestreitet die Beklagte nicht mehr, die ausreichende Ausstattung des Klägers ist überdies dem Senat bekannt.

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B

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Die Klage ist auch begründet.

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I

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Durch die aus diesem Grunde zu verbietende Werbung hat die Beklagte im Sinne des § 7 Abs.1 UWG eine Verkaufsveranstaltung im Einzelhandel angekündigt, die außerhalb des regelmäßigen Geschäftsverkehrs stattgefunden, der Beschleunigung des Warenabsatzes gedient und den Eindruck besonderer Kaufvorteile hervorgerufen hat. Demgegenüber handelte es sich entgegen ihrer Auffassung nicht etwa um erlaubte Sonderangebote im Sinne des § 7 Abs.2 UWG.

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Zur Beurteilung des maßgeblichen Kriteriums einer Verkaufsveranstaltung, die außerhalb des regelmäßigen Geschäftsverkehrs stattfindet, ist sowohl auf die Branchenübung als auch auf die Sicht des betroffenen Verkehrs, hier also des die Werbung flüchtig zur Kenntnis nehmenden Verbrauchers, abzustellen (vgl. Baumbach/He- fermehl, Wettbewerbsrecht, 17.Aufl., § 7 UWG RZ 7 m.w.n.).

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Danach ist der Rahmen des regelmäßigen Geschäftsverkehrs durch die beanstandete Werbung durchbrochen. Zumindest nicht unwesentliche Teile der flüchtigen Verbraucher müßten davon ausgehen, daß das gesamte von der Beklagten vertriebene Sortiment der 6 z.T. namhaften Markenhersteller von Textilien um mindestens den angegebenen Prozentsatz, also bei 4 der 6 Marken sogar um über die Hälfte des ursprünglichen Preises, verbilligt angeboten werde. Ein derartiges Angebot kann auch bei Berücksichtigung der Größe und Umsatzstärke der Beklagten nicht mehr als erlaubtes Sonderangebot im Sinne des § 7 Abs.2 UWG, bzw. eine Anzahl solcher Sonderangebote angesehen werden.

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Fortsetzung: 6 U 254/94 Datensatznummer: 1392