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Oberlandesgericht Köln·6 U 253/88·13.04.1989

Berufung zurückgewiesen: 'ohne Parfüm' als irreführende Werbung (UWG)

Gewerblicher RechtsschutzWettbewerbsrecht (UWG)WerberechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller verlangte einstweiligen Rechtsschutz gegen die Werbung der Antragsgegnerin mit der Angabe "ohne Parfüm" für Baby-Pflegemittel. Zentral war, ob dies bei maßgeblichen Verbrauchern die Erwartung fehlender Duftstoffe weckt und ob die Dringlichkeitsvermutung des §25 UWG widerlegt ist. Das OLG bestätigt das Landgericht: die Angabe ist irreführend (§3 UWG) und die Dringlichkeitsvermutung ist nicht entkräftet; die Berufung wird zurückgewiesen.

Ausgang: Berufung der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen; erstinstanzlicher Erlass der einstweiligen Verfügung wegen irreführender Werbung bestätigt

Abstrakte Rechtssätze

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Die gesetzliche Vermutung der Dringlichkeit bei Unterlassungsansprüchen nach §25 UWG besteht grundsätzlich fort und wird nicht bereits durch eine etwa sechswöchige Verzögerung aufgehoben, wenn zur Verfahrensvorbereitung Probenbeschaffung und Marktrecherche erforderlich waren.

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Eine Werbeaussage wie "ohne Parfüm" ist irreführend im Sinne des §3 UWG, wenn sie bei relevanten Teilen der angesprochenen Verkehrskreise die Erwartung erzeugt, das Produkt enthalte keine Duftstoffe zur geruchlichen Aufbesserung, obwohl solche Stoffe vorhanden sind.

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Für die Irreführungsprüfung ist unerheblich, ob die eingesetzten Duftstoffe auch hautpflegende Wirkungen haben oder unschädlich sind; maßgeblich ist allein die Eignung der Angabe, ein unzutreffendes Bild über die Beschaffenheit des Produkts hervorzurufen.

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Das Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise kann das Gericht aus Marktbeobachtungen, Produktkennzeichnungen und eigener Anschauung feststellen; uneinheitliche Definitionen des Begriffs "Parfüm" entkräften die Feststellung einer Irreführung nicht ohne weiteres.

Relevante Normen
§ 25 UWG§ 3 UWG§ 543 Abs. 1 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO§ 545 Abs. 2 S. 1 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 31 0 512/88

Tenor

Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das am 15. November 1988 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 0 512/88 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung der Antragsgegnerin hat in der Sache keinen Erfolg.

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Der Antrag des Antragstellers auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung ist zulässig. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin ist die in Wettbewerbsangelegenheiten gem. § 25 UWG grundsätzlich bestehende Vermutung der Dringlichkeit nicht widerlegt. Es ist davon auszugehen, daß der Zeitraum von ca. 6 Wochen von der von der Antragsgegnerin behaupteten Kenntnis der beanstandeten Werbeaussage (16.8.1988) bis zur Antragstellung hier zur Widerlegung der Vermutung des § 25 UWG schon deshalb nicht ausreicht, weil es dem Antragsteller und dessen in der anwaltlichen Erklärung des Rechtsanwalts C als "Beschwerdeführerin" bezeichneten Auftraggeberin nach dieser anwaltlichen Erklärung erst am 30.8.1988 möglich war, einzelne Musterstücke der beanstandeten Produkte, deren Besitz zur sachgerechten Vorbereitung des Verfahrens erforderlich war, im Handel zu erwerben, und der Antragsteller sich dazu außerdem noch einen Überblick über die Marktsituation verschaffen mußte, z.B. darüber, ob und unter welchen Voraussetzungen bei Konkurrenzprodukten die Aussage "ohne Parfüm" evt. ebenfalls Verwendung fand.

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Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung ist auch sachlich gerechtfertigt.

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Ein nicht unbeachtlicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise versteht die Aussage "ohne Parfüm" für die damit beworbenen G-Produkte dahin,daß diese Produkte frei von Duftstoffen sind, die zur "geruchlichen Aufbesserung" verwendet werden. Da diese Produkte aber solche Stoffe enthalten, ist diese Werbung als irreführend im Sinne von § 3 UWG anzusehen.

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Es mag sein, daß angesprochene Verkehrskreise, wenn ihnen der Begriff "Parfüm" abstrakt begegnet oder wenn sie z.B. ein Parfüm einer bestimmten Marke erwerben unter einem Parfüm eine Duftkomposition verstehen, bei der eine Vielzahl von Ingredienzien unter Zusatz von Alkohol zu einer Mixtur zusammengefügt wird, die (allein) dem Zweck dient, einen Duft im Sinne eines Wohlgeruchs zu verbreiten Dies rechtfertigt jedoch nicht die Schlußfolgerung, der Begriff "Parfüm" werde auch bei der angegriffenen Werbung ausschließlich in diesem Sinne verstanden.

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Die von der Antragsgegnerin vorgelegte "Marktuntersuchung" vermag aus den vom Landgericht darlegten Erwägungen (insoweit wird auf die Ausführungen der angefochtenen Entscheidung gem. § 543 Abs. 1 ZPO Bezug genommen) die dahingehende Behauptung der Antragsgegnerin nicht glaubhaft zu machen, abgesehen davon, daß die Anlage 1 dieser "Marktuntersuchung" selbst bereits deutlich macht, daß das Verständnis des Verbrauchers von dem Begriff "Parfüm" nicht einheitlich ist.

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Ausgehend von der Zweckbestimmung eines Parfüms, einen bestimmten Duft zu verbreiten, werden beachtliche Teile der angesprochenen Verbraucher aufgrund der Werbeaussage der Antragsgegnerin vielmehr erwarten, daß den Produkten der G-Serie, da "ohne Parfüm", keine Stoffe zugesetzt sind, die dazu dienen, den Wohlgeruch in einer bestimmten Weise zu prägen, insbesondere keine Duftstoffe, die typischerweise bei der Zusammenstellung von Parfümkompositionen Verwendung finden. In dieser Erwartung werden die Verbraucher aber getäuscht, weil die in den G-Erzeugnissen enthaltenen ätherischen Öle (Z, H, S und L) unstreitig allgemein zur Herstellung von Parfüms und zur Geruchsverbesserung von anderen kosmetischen Produkten benutzt werden.

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Dieses Verständnis nicht unerheblicher Teile des Verkehrs vermag der Senat - in Übereinstimmung mit dem Landgericht - aufgrund eigener Anschauung und Einschätzung festzustellen, weil sich die Antragsgegnerin an das allgemeine Publikum wendet, zu dem auch die Mitglieder des Senats gehören.

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Daß relevante Teile der Verbraucher die Begriffe "ohne Parfüm" und "ohne Duftstoffe" synomyn verwenden, wenn mit diesen Begriffen Aussagen über die Beschaffenheit von kosmetischen Produkten gemacht werden, wird bestätigt durch die Vielzahl der auf dem Markt befindlichen Körperpflegemittel, die als "parfümfrei" beworben werden. Wie die hierzu vom Antragsteller vorgelegten Produktbeispiele glaubhaft machen und wie im übrigen auch den Mitgliedern des Senats aus eigener Anschauung bekannt ist, sind diese Produkte zwar nicht alle geruchsfrei. Sie riechen aber entweder nur sehr schwach bzw. neutral, teilweise sogar nicht unbedingt angenehm, duften jedoch nicht "parfümiert". Es kann davon ausgegangen werden, daß diese als "parfümfrei" beworbenen Produkte dem Verbraucher in dieser Ausgestaltung bekannt sind und dementsprechend auch die Vorstellung des Verkehrs von einem "parfümfreien" Kosmetikmittel prägen. Die angefochtene Entscheidung gelangt danach zutreffend zu dem Schluß, daß beachtliche Teile der Verbraucher auch aufgrund dieser Marktverhältnisse bei der Bewerbung von Körperpflegemitteln unter einem unparfümierten Erzeugnis ein Produkt verstehen, dem kein Duftstoff beigefügt ist, der dem Produkt einen bestimmten Wohlgeruch gibt, ähnlich wie dies auch die Vorstellung des Verbrauchers in den anderen vom Landgericht angeführten Marktbereichen (Zigaretten, Zigarren, Tee) ist, bei denen die jeweiligen Produkte ebenfalls kein Parfüm im Sinne der Begriffsdefinition der Antragsgegnerin enthalten.

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Mit dem Landgericht ist weiterhin davon auszugehen, daß dieses Verständnis des Verbrauchers auch und erst recht für von der Antragsgegnerin mit der Aussage "ohne Parfüm" beworbene Baby-Pflegemittel gilt. Auf dem Hintergrund der zunehmend gerügten Umweltbelastung mit Schadstoffen und der seit geraumer Zeit von den Medien regelmäßig berichteten, immer häufiger auftretenden Anfälligkeit für Allergien geht bei Körperpflegemitteln, wie der Antragsteller von der Antragsgegnerin insoweit unwidersprochen vorgetragen hat und wie auch die Mitglieder des Senats aus eigener Kenntnis beurteilen können, und in anderen Bereichen die Entwicklung immer stärker dahin, auf alles zu verzichten, was als nicht notwendig und zugleich als (potentiell) gesundheitsgefährdend angesehen werden könnte. Die oben angeführten Körperpflegemittel, die auf eine geruchliche Aufbesserung verzichten und dementsprechend mit Aussagen wie "100 % parfümfrei", "unparfümiert", "kein Parfüm" u.ä. werben, sind Ausdruck dieses Trends. Die Antragsgegnerin knüpft an diese Entwicklung an, wenn sie geltend macht, sie nehme mit der Angabe "ohne Parfüm" dem Verkehr die Sorge, ihre Produkte könnten Parfüms enthalten, die Allergien, Reizungen oder Hautveränderungen auslösen könnten, und ihre Produktreihe G u.a. mit den Hinweisen bewirbt "Nur das, was Baby's Haut verträgt" oder "Alle Inhaltsstoffe, die Baby's Haut schaden könnten, wurden weggelassen" und „G pflegt BABY's Haut also ohne sie zu reizen und nur mit den Inhaltsstoffen, die für eine gesunde Entwicklung wichtig sind". Auf dem Hintergrund dieser Entwicklung und auch aufgrund dieser Werbeaussagen der Antragsgegnerin werden daher relevante Teile des Verkehrs wegen der größeren Empfindlichkeit der Haut eines Kleinkindes bei einer mit der Angabe "ohne Parfüm" beworbenen Baby-Pflegeserie umso mehr erwarten, daß diese Produkte keine Duftstoffe enthalten, die - wie in dem zu beurteilenden Fall - typischerweise der geruchlichen Aufbesserung kosmetischer Mittel dienen oder als Grundstoffe von Parfümkompositionen Verwendung finden.

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Ob die in den Produkten enthaltenen Duftstoffe daneben eine hautpflegende Wirkung haben und von der Antragsgegnerin allein oder zumindest auch zu diesem Zweck ihren Produkten zugesetzt worden sind, ist demgegenüber unerheblich.

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Ohne Belang ist ebenfalls, ob die eingesetzten Duftstoffe tatsächlich unschädlich sind. Entscheidend ist allein, daß die von dem Antragsteller beanstandete Aussage "ohne Parfüm" - wie dargelegt - geeignet ist, bei relevanten Teilen der Verbraucher eine unzutreffende Vorstellung über die Beschaffenheit der beworbenen G-Produkte hervorzurufen.

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Diese irreführende Werbeangabe der Antragsgegnerin ist auch wettbewerblich relevant, denn sie ist geeignet, die Kaufentscheidung des Verbrauchers positiv zu beeinflussen. Wie oben dargelegt, gibt es relevante Teile der Verbraucher für die gerade die Freiheit von - aus ihrer subjektiven Sicht überflüssigen und möglicherweise Allergien verursachenden - Duftstoffen bei dem Kauf der in Rede stehenden Produkte von Bedeutung ist. Es liegt daher auf der Hand, daß diese Verbraucher die mit der Aussage "ohne Parfüm" beworbenen Produkte anderen Produkten vorziehen, die diese Vorzüge nicht aufweisen. Die werbliche Herausstellung der Angabe "ohne Parfüm" auf den G-Produkten macht im übrigen deutlich, daß auch die Antragsgegnerin dieser Werbeaussage Einfluß auf die Kaufentscheidung der Verbraucher beimißt.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

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Das Urteil ist mit der Verkündung rechtskräftig (§ 545 Abs. 2 S. 1 ZPO).