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Oberlandesgericht Köln·6 U 251/93·07.05.1998

Tonträgerherstellerrecht am Remix: Unterlassung trotz ungeklärter Rechte am Originaltitel

Gewerblicher RechtsschutzUrheberrechtLeistungsschutzrechteStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte Unterlassung der Herstellung und Verbreitung einer CD, soweit darauf zwei Remix-Versionen enthalten sind. Streitpunkt war, ob sie ausschließliche Nutzungsrechte an den Remixen erworben hatte und ob dies von Rechten am Originaltitel bzw. von Zustimmungen der Originalberechtigten abhängt. Das OLG Köln gab der Berufung statt: Aufgrund eines wirksam geschlossenen Vertrags erhielt die Klägerin eine ausschließliche Lizenz an den Remix-Tonträgerherstellerrechten (§ 85 Abs. 1 UrhG). Diese berechtigen unabhängig von der Urheberrechtsfähigkeit des Remixes und ungeachtet ungeklärter Originalrechte zur Unterlassung gegen unbefugte Vervielfältigung und Verbreitung durch Dritte.

Ausgang: Berufung erfolgreich; Beklagte zur Unterlassung der Herstellung und Verbreitung der CD mit den Remixen verurteilt.

Abstrakte Rechtssätze

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Der Inhaber einer ausschließlichen Lizenz an den Leistungsschutzrechten des Tonträgerherstellers (§ 85 Abs. 1 UrhG) kann Unterlassung unbefugter Vervielfältigung und Verbreitung des Tonträgers verlangen, wenn dem Remix eine eigenständige Erstaufnahme zugrunde liegt.

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§ 85 Abs. 1 UrhG schützt die im Tonträger verkörperte besondere wettbewerbliche Leistung; auf Werkcharakter oder Urheberrechtsfähigkeit der aufgenommenen Gestaltung kommt es für die Entstehung des Schutzes nicht an.

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Die Entstehung und Schutzvoraussetzungen von Tonträgerherstellerrechten im Inland beurteilen sich nach dem Schutzlandprinzip nach deutschem Urheberrecht, auch wenn die Aufnahme im Ausland hergestellt wurde und Vertragsparteien ausländisches Recht für ihr Vertragsverhältnis wählen.

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Ein gesetzlicher „automatischer“ Übergang von Leistungsschutzrechten an Remixen auf den Produzenten/Urheber des Originals ist dem deutschen Urheberrecht fremd; hierfür bedarf es einer eigenständigen vertraglichen Rechtsgrundlage.

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Die Einräumung von Nutzungsrechten an einer Bearbeitung bzw. einem Remix kann wirksam erfolgen, auch wenn für die tatsächliche Verwertung der Bearbeitung die Einwilligung des Originalberechtigten erforderlich sein kann; das Einwilligungserfordernis betrifft die Nutzung, nicht die Verfügung über das Bearbeiter-/Leistungsschutzrecht.

Relevante Normen
§ URHG §§ 16, 17, 97, 85§ 85 Abs. 1 UrhG§ 97 Abs. 1 UrhG§ 16, 17 UrhG§ 527, 528 ZPO§ 263 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 28 0 616/92

Leitsatz

Ungeachtet der Frage, ob die Vertreiberin einer CD Inhaberin der Lizenz an dem Originaltitel des darauf befindlichen Stückes geworden ist und/oder ob der tatsächliche Urheber des Originaltitels seinerseits der Einräumung der Nutzungsrechte an einer Remix-Version des Titels bzw. deren Lizensierung an die Vertreiberin zugestimmt hat, ist diese jedenfalls aufgrund ihr an dem Remix eingeräumten mechanischen Nutzungsrecht befugt, Unterlassung einer ungerechtfertigten Vervielfältigung und eines ungerechtfertigten Vertriebs des Remixes durch Dritte zu verlangen, sofern diesem eine originär eigene Leistung zugrunde liegt. § 85 Abs. 1 UrhG schützt die im Tonträger verkörperte besondere wettbewerbliche Leistung, wie sie ihren Ausdruck in der konkreten Tonaufnahme gefunden hat. Auf die Erfüllung der Voraussetzungen des Werkbegriffs und der Urheberrechtsfähigkeit der aufgenommenen Gestaltung kommt es nicht an. Zur Frage und zu den Voraussetzungen des Erwerbs ausschließlicher Lizenzen an Remix-Versionen einzelner Musiktitel und des bei ihrer Beantwortung anzuwendenden nationalen und internationalen Rechts.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 17. Sep-tem-ber 1993 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 28 0 616/92 - wie folgt abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, es zur Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwider-handlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu DM 500.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zur Dauer von sechs Monaten - die Ordnungshaft jeweils zu vollziehen am Geschäftsführer der Beklagten -, zu unterlassen, ohne Zustimmung der Klägerin den Tonträger CD mit dem Tonträgertitel "STRETCH-WHY DID YOU DO IT", Bestell-Nr.: "Ariola 651803" mit den Musik-werken "Why Did You Do It (One-Two Jazz Mix)", "Why Did You Do It (Famous Original Mix)", und "Why Did You Do It (F.`s Reproducti-on)" der Künstlergruppe "STRETCH" herzustellen oder herstellen zu lassen, zu veröffentlichen oder veröffentlichen zu lassen, zu vervielfältigen oder vervielfältigen zu lassen und/oder zu verbreiten oder verbreiten zu lassen. Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz hat die Beklagte zu tragen; die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung aus dem vorstehenden Unterlassungstenor gegen Sicherheitsleistung in Höhe von DM 200.000,00, die Zwangsvollstreckung aus dem Kostenausspruch gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von DM 10.000,00 abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit jeweils in derselben Höhe leistet. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von DM 12.000,00 abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in dieser Höhe leistet. Den Parteien wird jeweils nachgelassen, diese Sicherheiten in Form der unbedingten, unbefristeten, unwiderruflichen, selbstschuldnerischen schriftlichen Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu erbringen. Die mit diesem Urteil für die Beklagte verbundene Beschwer wird auf DM 200.000,-- festgesetzt.

Tatbestand

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Die Parteien befassen sich u.a. mit der Vermarktung von Musiktiteln. Die Klägerin vertreibt eine mit "STRETCH-WHY DID YOU DO IT" bezeichnete CD (Bestell-Nr.: FPV 055-08243), die u.a. sowohl die Originalfassung eines von der britischen Gruppe "Stretch" im Mai 1975 als Einzeltitel auf dem LP-Album "Elastique" aufgenommenen Musikstücks "Why Did You Do It", als auch eine später hiervon entstandene sogenannte Remix-Version, nämlich "One-Two Jazz Mix" enthält, die in 1984/1985 angeblich neben der weiteren Remix-Version "F.`s Reproduction" von Herrn F.R. für die schwedische Firma V. Mania/Stockholm (im folgenden: V. Mania) aufgenommen wurde. Die Beklagte vertreibt ebenfalls eine von ihr produzierte CD "STRETCH-WHY DID YOU DO IT" (Bestell-Nr.: Ariola 651803), die neben dem Originaltitel "Why Did You Do It" der Gruppe Stretch aus dem Jahre 1975 auch die beiden erwähnten Remix-Versionen enthält. Hinsichtlich der näheren Aufmachung der vorbezeichneten Tonträger der Parteien wird auf die zu den Akten des dem vorliegenden Rechtsstreit vorangegangenen einstweiligen Verfügungsverfahrens (28 0 237/92 LG Köln = 6 U 10/93 OLG Köln - dort Hülle Bl. 35 AH) jeweils eingereichten Originale Bezug genommen.

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Die Parteien streiten nunmehr um die Rechte an den auf dem vorbezeichneten Tonträger der Beklagten enthaltenen Remixe "One-Two Jazz Mix" und "F.´s Reproduction". Während die Klägerin sich aufgrund diverser, mit einer Firma H. W. Productions Ltd./GB (im folgenden: H. W.) getroffener Lizenzvereinbarungen berechtigt sieht, die erwähnten Musikstücke zu veröffentlichen und zu vertreiben, beruft sich die Beklagte demgegenüber auf eine Vereinbarung mit einer Firma D. D. Records/Wien, der seinerzeit wiederum von der Firma V. Mania eine Lizenz an den Titeln eingeräumt worden sei, sowie auf einen Vertrag mit einer Firma C. A. Productions/London, welche sie, die Beklagte, zur Produktion und zum Vertrieb berechtigten. In diesem Zusammenhang streiten die Parteien weiter u.a. darum, wer Produzent des im Jahre 1975 aufgenommenen Originaltitels "Why Did You Do It" der Gruppe Stretch war.

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Die Klägerin, der ihrer Auffassung nach aufgrund eines unter dem Datum des 13. Oktober 1991 geschlossenen Vertrages (Bl. 1 - 5 AH) sowie einer am 13. März 1992 getroffenen Zusatzvereinbarung (Bl. 6 AH, 28 0 237/92) mit der Firma H. W. wirksam die ausschließliche Lizenz an den in bezug auf die erwähnten Titel bestehenden Nutzungsrechten u.a. für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland eingeräumt worden sei, hat zunächst behauptet, daß die am 26. November 1975 in das Handelsregister eingetragene Firma H. W., deren Gründungsgesellschafter und Geschäftsführer bis 1981 - wie unstreitig ist - Herr C. A. war, Produzentin des Originaltitels "Why Did You Do It" der Gruppe Stretch gewesen sei. Die Firma H. W. habe bei Vertragsschluß am 13.10.1991/13.03.1992 auch uneingeschränkt über die Rechte sowohl an der Originalaufnahme als auch an den Remixen des Titels "Why Did You Do It" verfügen können. Denn ungeachtet diverser, in früheren Zeiträumen erfolgter anderweitiger Lizenzeinräumungen und Verfügungen betreffend die Rechte an den Originaltiteln sowie die in bezug auf die Remixe zunächst bei Dritten entstandenen Rechte, hätten sämtliche Rechte an diesen Titeln im Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarungen mit ihr, der Klägerin, bei der Firma H. W. gelegen:

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Die Firma H. W. habe als Produzentin des Originaltitels mit Vertrag vom 09.05.1976 (Bl. 176 - 195 d.A.) die mechanischen Nutzungsrechte an diesem Titel rückwirkend zum 01.09.1975 an die Firma A. Records Inc./New York/USA (im folgenden: A. Records), mit dessen Managing Director I. R. der damalige Geschäftsführer von H. W., Herr C. A., freundschaftlich verbunden gewesen sei, für die Dauer von einem Jahr mit zwei Optionen für Verlängerungen um jeweils ein weiteres Jahr, übertragen. Die Firma H. W. habe dabei auch mit den Mitgliedern der Gruppe Stretch am 01.09.1975 einen Künstlervertrag geschlossen (Bl. 96 ff/111 ff AH), wonach jedes einzelne Mitglied der Gruppe alle gegenwärtigen und künftigen Rechte der Künstler an dem Original bzw. dem Masterband an H. W. übertragen habe (Bl. 115 d.A). Nach Ablauf des genannten Vertrages H. W./A. Records im Jahre 1979 seien die mechanischen Nutzungsrechte am Originaltitel sodann von A. Records an H. W. zurückgefallen. Erst im Jahre 1984 sei dann die weitere Vermarktung des Musiktitels betrieben worden. Am 01.03.1984, so hat die Klägerin weiter behauptet, habe H. W. mit der ebenfalls von Herrn C. A. bereits im Jahre 1973 gegründeten Firma Fl. Music Ltd./GB (im folgenden: Fl. Music) einen Lizenzvertrag abgeschlossen. Danach habe H. W. es Fl. Music, die den identischen Geschäftsführer und die identischen Gesellschafter gehabt habe, zeitlich befristet gestattet, die mechanischen Nutzungsrechte am Originaltitel lizenzmäßig an Dritte weiterzugeben. Unter demselben Datum, nämlich am 01.03.1984, habe sodann Fl. Music mit der seinerzeit durch Herrn F.R. vertretenen Firma V. Mania den aus der Anlage Bl. 14 - 23 AH ersichtlichen Vertrag abgeschlossen. Darin sei V. Mania zeitlich befristet für die Dauer von fünf Jahren - beginnend mit Vertragsschluß - die Lizenz an dem Originaltitel sowie ferner das Recht zur Herstellung von Remixen eingeräumt worden. Aufgrund einer am 27.09.1984 geschlossenen Nachtragsvereinbarung (Bl. 24 AH) habe man das Vertragsgebiet u.a. auf Deutschland erweitert. Herr F.R. habe daraufhin während der Laufzeit des erwähnten Vertrages in 1984/1985 von der Originalfassung die beiden Remix-Versionen "One-Two Jazz Mix" und "F.`s Reproduction" für V. Mania produziert und veröffentlicht sowie an die Firma D. D. Records in Wien/Österreich lizenziert. Nach Ablauf des Vertrages V. Mania/Fl. Music seien sodann die Rechte sowohl an dem Originaltitel als auch an den während der Vertragsdauer von F.R. für V. Mania hergestellten Remixen an Fl. Music und über diese wiederum an H. W. zurückgefallen. Von letzterer habe sie, die Klägerin, sodann mit dem eingangs erwähnten Vertrag vom 13.10.1991 schließlich zunächst die Rechte an den beiden Remixen erworben. Entgegen der Auffassung der Beklagten treffe es nicht zu, daß die ihr, der Klägerin, in dem Vertrag in bezug auf die Remixe eingeräumten Rechte nur von ihr, der Klägerin, erst noch zu erstellende Remix-Versionen und nicht etwa die zum damaligen Zeitpunkt bereits existenten Versionen "One-Two Jazz Mix" und "F.`s Reproduction" erfaßt hätten. Mit der Vereinbarung vom 13.10.1991, so hat die Klägerin weiter behauptet, seien ihr auch zunächst nur deshalb die Rechte an den Remixen eingeräumt worden, weil die Rechte am Originaltitel zu dieser Zeit noch einem dritten Unternehmen, bei dem es sich allerdings nicht um Herrn C. A. persönlich oder um eine seiner Gesellschaften gehandelt habe, lizenziert gewesen seien. Diese den Originaltitel betreffende Lizenz sei aber in 1992 abgelaufen, woraufhin ihr, der Klägerin, mit der Zusatzvereinbarung vom 13.03.1992 auch die Lizenz an dem Originaltitel eingeräumt worden sei.

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Sie, so hat die Klägerin geltend gemacht, sei nach alledem Inhaberin der exklusiven mechanischen Nutzungsrechte an den hier allein streitgegenständlichen Remix-Versionen "One-Two Jazz Mix" und "F.`s Reproduction" (Bl. 25 d.A.) geworden.

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Die Klägerin hat beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu DM 500.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, diese zu vollziehen am Geschäftsführer der Beklagten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, diese zu vollziehen am Geschäftsführer der Beklagten, zu unterlassen,

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ohne ihre, der Klägerin, Zustimmung den Tonträger CD mit dem Tonträgertitel "STRETCH-Why Did You Do It", Bestell-Nr.: "Ariola 651803" mit den Musikwerken "Why Did You Do It (One-Two Jazz Mix)", "Why Did You Do It (Famous Original Mix)" und "Why Did You Do It (F.`s Reproduction)" der Künstlergruppe Stretch herzustellen oder herstellen zu lassen, zu veröffentlichen oder veröffentlichen zu lassen, zu vervielfältigen oder vervielfältigen zu lassen und/oder zu verbreiten oder verbreiten zu lassen.
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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, daß die Klägerin weder die Rechte an den Remix-Versionen, noch diejenigen am Originaltitel habe erwerben können. Was die hinsichtlich der Remixe geltend gemachten Rechte angehe, so ergebe sich das bereits daraus, daß der Lizenzvertrag vom 13.10. 1991 sich überhaupt nicht auf die bereits erstellten Remixe bezogen habe. Wie sich aus § 15.2. der genannten Vereinbarung ergebe, habe diese vielmehr nur das Recht erfaßt, Remixe künftig erst noch herzustellen. Jedenfalls aber habe H. W. im übrigen weder an den Remixen noch später mit der Vereinbarung vom 13.03.1992 am Originaltitel irgend welche Nutzungsrechte lizenzieren können, weil ihr selbst solche überhaupt nicht zugestanden hätten und sie diese daher nicht wirksam an Dritte habe weitergeben können.

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Es treffe bereits nicht zu, daß H. W. Produzentin des Originaltitels gewesen sei. Produzent des Originaltitels "Why Did You Do It" sei vielmehr Herr C. A. gewesen, der die Gruppe "Stretch" gegründet und zusammengestellt habe, und mit dem die Künstler der Gruppe "Stretch" auch einen Exklusivvertrag betreffend die Auswertung des Originaltitels geschlossen hätten (Bl. 16 d.A.). Es sei auch nicht nachvollziehbar, inwiefern die erst mit ihrer Eintragung in das Handelsregister von London am 26. November 1975 entstandene Firma H. W. bereits im Mai 1975 einen Musiktitel habe produzieren können. Denn vor seiner Eintragung sei das Unternehmen - auch nicht als Vorgesellschaft - überhaupt nicht existent gewesen. Da H. W. nicht Produzentin des Originaltitels sei, habe sie auch am 09.05.1976 A. Records keine Rechte hieran einräumen können. Im übrigen habe sich die mit A. Records getroffene Vereinbarung, die ohnehin nur ein Vertriebsrecht zu Gunsten von A. Records begründet habe, lediglich auf erst noch zu produzierende Aufnahmen, nicht aber auf bereits hergestellte Titel bezogen. Was die von der Klägerin in bezug auf die Lizenzierung der mechanischen Nutzungsrechte an dem Originaltitel "Why Did You Do It" behauptete Gestattung im Verhältnis H. W./Fl. Music angehe, so könne das Zustandekommen einer derartigen Vereinbarung nur mit Nichtwissen bestritten werden (Bl. 18 d.A.). Der Vertrag vom 01.03.1984 zwischen Fl. Music und V. Mania sei wegen Verstoßes gegen das sich nach den Anforderungen des englischen Rechts beurteilende Formstatut bereits unwirksam. Jedenfalls fielen nach Beendigung dieses Vertrages die Rechte an etwa während der Vertragslaufzeit von V. Mania hergestellten Remix-Versionen nicht an Fl. Music "zurück". Darüber hinaus habe aber Fl. Music schon bei Abschluß des Vertrages mit V. Mania weder Rechte am Original lizenzieren noch die Herstellung von Bearbeitungen bzw. Remixen gestatten dürfen. Berechtigte Lizenznehmerin der mechanischen Nutzungsrechte an dem Titel "Why Did You Do It" sei vielmehr sie, die Beklagte. Denn ihr seien aufgrund der mit D. D. Records am 16. April 1985 abgeschlossenen Vereinbarung die Rechte an den Titeln sublizenziert worden. Nachdem sich allerdings sodann der rechtsmäßige Inhaber der Rechte am Originaltitel, die C. A. Productions/London bei ihr, der Beklagten, gemeldet und Rechte an dem Originaltitel beansprucht habe, habe sie sodann aufgrund einer mit diesem Unternehmen unter dem Datum des 01.07.1988 - befristet bis zum 30.06.1991 - abgeschlossenen Vereinbarung die Lizenz betreffend die mechanischen Nutzungsrechte an der LP "Elastique" mit dem Titel "Why Did You Do It" lizenziert erhalten. Die Dauer dieses Lizenzvertrages sei sodann am 01.07.1991 - wie unstreitig ist - bis zum 30. Juni 1994 verlängert worden. Dabei sei es - so hat die Beklagte geltend gemacht - auch unschädlich, daß ihr - der Beklagten - keine Exklusivrechte an den Remix-Versionen, sondern nur an der Originalfassung eingeräumt worden seien. Entscheidend komme es vielmehr darauf an, daß die Remix-Versionen nicht ohne Zustimmung des Urhebers und Produzenten des Originaltitels, Herrn C. A., verwertet werden dürften. Eine solche Zustimmung sei der Klägerin aber nicht erteilt worden (Bl. 21 d.A.).

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Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 17. September 1993, auf welches zur näheren Sachdarstellung Bezug genommen wird, als unbegründet abgewiesen. Der Klägerin, so hat das Landgericht zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, stehe der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zu, weil schon ihrem Vortrag nicht hinreichend substantiiert entnommen werden könne, daß sie Inhaberin der exklusiven mechanischen Nutzungsrechte an den Remix-Versionen "One-Two Jazz Mix" und "F.`s Reproduction" sei. Aus dem Vertrag vom 13.10.1991 könne die Klägerin diese Rechte nicht herleiten, weil sie nicht hinreichend dargelegt habe, daß es sich bei der Firma H. W. um die Produzentin des den Remix-Versionen zugrunde liegenden Originaltitels "Why Did You Do It" der Gruppe "Stretch" handele. Auch der von der Klägerin vorgelegte "Künstlervertrag" vom 01.09.1975 reiche nicht aus, um von der Produzenteneigenschaft der Firma H. W. ausgehen zu können. Dieser Vertrag sei nicht rechtswirksam zustande gekommen, weil die Firma H. W. zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht in das Handelsregister von London eingetragen und ihr die Gründungsbescheinigung noch nicht ausgehändigt gewesen sei. Nach den Grundsätzen des englischen Rechts, dessen Geltung die Beteiligten den "Künstlervertrag" unterstellt hätten, habe die Gesellschaft vor Aushändigung der Gründungsbescheinigung aber rechtswirksam keine Verträge schließen können. Aus dem von C. A. für H. W. geschlossenen Vertrag mit A. Records vom 09.05.1976 ergebe sich nichts anderes. Allein der Umstand, daß H. W. im Text dieses Vertrages als "Producer" bezeichnet sei, lasse nicht darauf schließen, daß die genannte Firma tatsächlich die Produzentin des Originaltitels gewesen sei. Vielmehr sei es, soweit H. W. als "Producer" benannt sei, allein um die unterscheidende Kennzeichnung der Vertragspartner gegangen. In dem Vertrag könne aber auch keine Lizenzerteilung an die Firma A. Records gesehen werden. Vielmehr liege darin nur die Gestattung, den Titel unter dem H. W.-Label zu vermarkten. Jedenfalls aber wäre eine etwa erteilte Lizenz nach Beendigung der Vertragslaufzeit nur dann an H. W. gefallen, wenn H. W. selbst entweder Produzentin des Originaltitels oder aber vom Produzenten - wohl C. A. - eine Lizenz erhalten hätte und die Rechte gemäß Vereinbarung mit dem Produzenten bei ihr anfallen sollten. Ersteres könne dem Vortrag der Klägerin nicht entnommen werden, letzteres habe sie selbst nicht behauptet. Hätten somit die Rechte an dem Originaltitel aber nicht bei H. W. gelegen, habe diese nicht durch eine weitere Vereinbarung mit Fl. Music und nach Ablauf wiederum deren Vertrags mit V. Mania die Rechte an den von letzterer produzierten Remix-Fassungen erlangen und der Klägerin einräumen können.

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Gegen dieses ihr am 5. Oktober 1993 zugestellte Urteil richtet sich die am 4. November 1993 eingelegte Berufung der Klägerin, die sie - nach entsprechender Fristverlängerung - mittels eines am 17. Februar 1994 eingegangenen Schriftsatzes fristgerecht begründet hat.

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Die Klägerin behauptet nunmehr, daß - wie zwischenzeitliche Recherchen ergeben hätten - nicht die Firma H. W., sondern die im Juli 1973 ebenfalls von C. A. gegründete Firma Fl. Music Produzentin des Titels "Why Did You Do It" der Gruppe "Stretch" gewesen sei. Fl. Music habe die gesamte, für die Produktion der LP "Elastique" inklusive des Titels "Why Did You Do It" erforderliche Organisation - wie beispielsweise die Anmietung des Tonstudios sowie das Engagement des Toningenieurs - übernommen und die Produktionskosten gezahlt. Auch die Anmeldung der mechanischen Rechte am 22.07.1975 bei MCPS ("Notification of works") sowie die Anmeldung bei der PRS am 14.08.1975 seien zu Gunsten von Fl. Music vorgenommen worden (Bl. 107 - 108/116/117 d.A.). Entsprechend sei Fl. Music auf den Notenunterlagen für den Titel "Why Did You Do It" als Produzentin ausgewiesen (Bl. 108/117 d.A.). Vor dem Hintergrund eines seinerzeit zwischen C. A. und der Gruppe Fl. Mac schwebenden Rechtsstreits habe C. A. dann veranlaßt, daß die weitere Verwertung der Produktion des LP-Albums "Elastique" mit dem Titel "Why Did You Do It" durch die am 26. November 1975 gegründete Firma H. W. erfolgen solle. Zum damaligen Zeitpunkt habe noch Gesellschafter- und Geschäftsführeridentität zwischen H. W. und Fl. Music bestanden. Herr C. A. als damaliger Geschäftsführer beider Gesellschaften habe für Fl. der Firma H. W. die Verwertung der gesamten Rechte an dem Titel "Why Did You Do It" gestattet (Bl. 108/355 d.A.). Dabei sei auf eine "formelle Übertragung" der Nutzungsrechte verzichtet worden. Man habe vielmehr auf den "weniger bürokratischen" Weg der Gestattung der Übertragung der Rechte auf Dritte zurückgegriffen (Bl. 109 d.A.). Ab diesem Zeitpunkt sei es H. W. gestattet gewesen, in vertraglichen Vereinbarungen über die Rechte an diesem Titel zu verfügen und sich als "Producer" zu bezeichnen, wie es beispielsweise aus dem in Fotokopie vorgelegten Tonträger-Label (Bl. 118 d.A.) ersichtlich sei. H. W. habe dabei ferner auch die Fl. Music seinerzeit entstandenen Produktionskosten erstattet (Bl. 136/147 d.A.). In dem sodann zwischen A. Records und H. W. am 09.05.1976 abgeschlossenen Vertrag (Bl. 176 ff d.A.) seien die Nutzungsrechte an dem Titel "Why Did You Do It" mit Wissen und Wollen von Fl. Music (Bl. 109/355 d.A.) - und zwar rückwirkend ab 01.09.1975 (Bl. 109/355 d.A., 12 AH) - der Firma A. Records eingeräumt worden. Denn schon im Herbst 1975 hätten C. A. und der mit ihm befreundete Geschäftsführer von A. Records, Herr I. R., mündlich eine Lizenzierung vereinbart (Bl. 109/110 d.A.). Demzufolge sei "Why Did You Do It" auch bereits im Herbst 1975 von A. Records vertrieben worden und in die britischen Charts gelangt (Bl. 110 d.A.). Entgegen der Auffassung des Landgerichts bedeute diese Regelung in dem schriftlichen Vertrag zwischen A. Records und H. W. sehr wohl eine Lizenzierung. Die damaligen Mitglieder der Gruppe "Stretch" hätten dem Lizenzvertrag zwischen H. W. und A. Records unter gleichzeitiger Übertragung der Rechte auch zugestimmt. Entsprechend sei der Künstlervertrag ebenfalls auf den 01.09.1975 rückdatiert worden (Bl. 147, 157, 252, 271 ff d.A.). Nach Ablauf der Vereinbarung A. Records/H. W. seien die mechanischen Nutzungsrechte über H. W. an Fl. Music zurückgefallen. Das ergebe sich aus der "Stellung von H. W. als Vertragsbeteiligter und von Fl. Music als Produzentin" (Bl. 110, 111, 355 d.A.).

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Der Firma V. Mania sei daher aufgrund der Vereinbarung vom 01.03.1984 mit Fl. Music wirksam u.a. die Erlaubnis zur Herstellung von Remixen unter Verwendung des Originaltitels erteilt worden. Auch die Rechte an den durch F.R. in 1984/1985 hergestellten Remixen seien nach Ablauf dieses Vertrages über Fl. an H. W. zurückgefallen (Bl. 112/359/363 d.A.). Zum einen ergebe sich das aus dem englischen Urheberrecht, dessen Geltung in dem genannten Vertrag V. Mania/Fl. Music vereinbart gewesen sei. Nach dem englischen Urheberrecht stünden dem Urheber des Originalwerks auch bezüglich einer Bearbeitung die Verwertungsrechte zu (Bl. 112 d.A.). Nichts anderes ergebe sich aus Ziffer 11 (B) des Vertrages selbst, in welcher der Rückfall an sämtlichen Rechten mit Auslauf des Vertrages "entsprechend den gesetzlichen Regelungen" niedergelegt worden sei (Bl. 112 d.A.). Im übrigen habe zwischen den Parteien dieses Vertrages aber auch Einigkeit darüber bestanden, daß nicht nur die Rechte an der Originalfassung sowie das Recht, Remix-Versionen von diesem Original zu erstellen, nach Beendigung der Vertragsdauer zurückfallen, sondern auch alle Rechte an den während der Vertragslaufzeit erstellten Remix-Versionen an Fl. Music gelangen sollten (Bl. 359/360 d.A.). Damit seien aber sämtliche Rechte am Original und an den Remixen an Fl. Music zurückgefallen. Noch während der Laufzeit des Vertrages Fl. Music/V. Mania habe Fl. jedoch sämtliche von ihr gehaltenen Rechte, darunter auch diejenigen an der LP-Produktion "Elastique" inklusive des Titels "Why Did You Do It" von Stretch, mit "Abtretungsvertrag" vom 27.03.1985 (Bl. 162 - 164 d.A.) auf H. W. übertragen. Das habe die Rechte an den Remixen umfassen sollen. Zum selben Ergebnis gelange man im übrigen auch unabhängig von dieser, sich auch auf die Rechte an den Remixen erstreckenden Abtretungsvereinbarung bei Hinzuziehen der Grundsätze des hier anwendbaren englischen Urheberrechts. Danach stünden dem Urheber des Originals auch bezüglich Bearbeitungen sämtliche Verwertungsrechte zu (Bl. 255 d.A.). Da Inhaberin des Copy-rights am Original im Sinne der englischen Urheberrechtsvorschriften bei Beendigung des Lizenzvertrages V. Mania/Fl. Music aber aufgrund wiederum der Abtretungsvereinbarung vom 27.03.1984 die Firma H. W. gewesen sei, seien dem letztgenannten Unternehmen damit automatisch auch die Rechte an den Bearbeitungen bzw. Remixen zugeflossen (Bl. 256 d.A.).

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Nach alledem habe H. W. ihr - der Klägerin - am 13.10. 1991 daher für die Dauer von fünf Jahren, also befristet bis zum 13.10.1996, die Rechte an den von F.R. erstellten Remix-Versionen wirksam einräumen können und auch eingeräumt, was durch die Zusatzvereinbarung vom 13.03.1992 bestätigt worden sei. Mit weiterer Vereinbarung vom 01.06.1992 (Bl. 364 - 371/372 - 382 d.A.), so behauptet die Klägerin weiter, habe ihr sodann H. W. ausdrücklich das alleinige Exklusivrecht u.a. an dem Titel "Why Did You Do It (Original ##blob##amp; Remix)" eingeräumt. Dieser Vertrag sei auch noch in Kraft. Zwar sei er nur für eine Laufzeit von fünf Jahren, beginnend mit der kommerziellen Veröffentlichung der "Master recordings", d.h. der entsprechenden LP oder CD, die wiederum - wie unstreitig ist - bereits im Herbst 1992 erfolgt sei, abgeschlossen worden. Aufgrund des laufenden Prozesses und der damit verbundenen Unsicherheiten hätten sich die Vertragsparteien aber auf eine "Hemmung" des Vertrages und dessen Fortsetzung nach Beendigung des Verfahrens geeinigt (Bl. 475 d.A.).

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Die Klägerin beantragt,

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das am 17.09.1993 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 28 0 616/92 - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen,

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es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu DM 500.000,00, ersatzweise der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, diese zu vollziehen am Geschäftsführer der Beklagten, oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, diese zu vollziehen am Geschäftsführer der Beklagten, zu unterlassen,
ohne ihre, der Klägerin, Zustimmung den Tonträger CD mit dem Tonträgertitel "STRETCH-Why Did You Do It", Bestell-Nr.: "Ariola 651803" mit den Musikwerken "Why Did You Do It (One-Two Jazz Mix)", "Why Did You Do It (Famous Original Mix)" und "Why Did You Do It (F.`s Reproduction)" der Künstlergruppe "Stretch" herzustellen oder herstellen zu lassen, zu veröffentlichen oder veröffentlichen zu lassen, zu vervielfältigen oder vervielfältigen zu lassen und/oder zu verbreiten oder verbreiten zu lassen.
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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Die Beklagte behauptet, die Firma Fl. Music sei lediglich Verlegerin, nicht aber Produzentin des Originaltitels "Why Did You Do It" gewesen. Nur diese Verlegereigenschaft dokumentierten auch die Anmeldungen und Eintragungen bei der MCPS und der PRS ("Performing Rights Society"). Soweit die Klägerin im übrigen erst jetzt - entgegen ihrem erstinstanzlichen und in anderen Parallelverfahren gemachten Vorbringen - behaupte, daß die Firma Fl. Music Produzentin des LP-Albums "Elastique" mit dem Titel "Why Did You Do It" sei, begegne dies dem Einwand der Verspätung. Die Klägerin habe ferner auch bis heute nicht erklärt, wer der "künstlerische Produzent", also die natürliche Person gewesen sei, unter deren Leitung man die Aufnahme produziert habe (Bl. 228/229 d.A.). Eben dies sei aber, so behauptet die Beklagte, Herr C. A. gewesen, der die Aufnahmen auf seine Kosten in seinem Studio produziert habe (Bl. 135 d.A.).

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Was die klägerseits behauptete "Gestattungsvereinbarung" zwischen Fl. Music und H. W. angehe, so sei diese völlig unklar. Die Klägerin habe nicht substantiiert dargelegt, wann und wie diese Rechteübertragung geschehen sein soll. Jedenfalls aber sei die behauptete Gestattung unwirksam. Aufgrund der strengen britischen Formvorschriften, die das Beachten der Schriftform gerade bei exklusiven Lizenzverträgen zwingend vorschrieben, müsse es für diese Rechteübertragung einen Lizenzvertrag geben (Bl. 169/170 d.A.).

32

Der von der Klägerin vorgelegte Vertrag zwischen H. W. und A. Records beziehe sich - so diese Vereinbarung überhaupt existiere (Bl. 134 d.A.) - allenfalls auf zukünftig mit der Gruppe Stretch noch zu produzierende und von H. W. erst noch zu liefernde Aufnahmen (Bl. 134/176 d.A.). Der zum damaligen Zeitpunkt bereits fertiggestellte Titel "Why Did You Do It" auf der LP "Elastique" werde daher von der Vereinbarung H. W./A. Records überhaupt nicht erfaßt (Bl. 170/171 d.A.). Wie und wann im übrigen nach Beendigung des Vertrags zwischen H. W. und A. Records die Rechte an dem Titel "Why Did You Do It" anschließend an Fl. Music zurückgefallen sein sollen, lasse der Vortrag der Klägerin nicht hinreichend erkennen (Bl. 172 d.A.). Was die später, am 01.03.1984, abgeschlossene Vereinbarung zwischen Fl. Music und V. Mania anbelange, so bleibe zum einen bestritten, daß V. Mania bzw. F.R. die streitgegenständlichen Remixe hergestellt habe. Soweit sie - die Beklagte - in der Inlay-Card der von ihr produzierten und vertriebenen CD "STRETCH-Why Did You Do It" Herrn F.R. in diesem Zusammenhang genannt habe, beruhe das allein darauf, daß ihr, der Beklagten, von der damaligen Lizenzgeberin, der Firma D. D. Records, der Aufdruck auf der Inlay-Card der CD letztlich vorgegeben worden sei (Bl. 229/306/307 d.A.). Zum anderen aber treffe es aus den in erster Instanz bereits dargelegten Gründen nicht zu, daß die Rechte an den Remixen nach Beendigung des Vertrages zwischen V. Mania und Fl. Music an letztere gefallen seien.

33

Der von der Klägerin nach Ablauf der Vertragsdauer der Vereinbarungen vom 13.10.1991/13.02.1992 erst jetzt vorgelegte Vertrag vom 01.06.1992 mit der Firma H. W., dessen tatsächlicher Abschluß bestritten werden müsse, könne zum einen deshalb keine Berücksichtigung finden, weil er verspätet in das Verfahren eingeführt worden sei. Jedenfalls aber sei zum anderen auch nunmehr die für diesen Vertrag festgelegte Laufzeit verstrichen, so daß die Klägerin nicht mehr aktivlegitimiert sei (Bl. 392/416 d.A.).

34

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten im Vortrag der Parteien wird auf die zwischen ihnen in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze jeweils nebst Anlagen Bezug genommen.

35

Der Senat hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschlüssen vom 23. Januar 1995 (Bl. 296 - 298 d.A.) und vom 11. Juni 1997 (Bl. 404 - 406 d.A.) in der Fassung vom 17. Dezember 1997 (Bl. 452 d.A.) durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens und durch Vernehmung des Zeugen S. T.. Bezüglich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das zu den Akten gelangte Rechtsgutachten vom 5. Juli 1995 (Bl. 323 - 336 d.A.) sowie auf das über die Vernehmung des Zeugen T. erstellte Protokoll vom 17. Dezember 1997 (Bl. 448 - 455 d.A.) verwiesen.

36

Die Akte des dem vorliegenden Rechtsstreit vorangegangenen einstweiligen Verfügungsverfahrens 6 U 10/93 (= 28 0 237/92 LG Köln) lag vor und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung (Bl. 210 d.A.).

Entscheidungsgründe

38

Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie und insgesamt zulässige Berufung ist in der Sache erfolgreich. Sie führt zu der aus der Urteilsformel ersichtlichen Abänderung des angefochtenen Urteils, da der Klägerin der mit der Klage geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus den §§ 97 Abs. 1, 85 Abs. 1 UrhG zusteht.

39

Für die Berechtigung dieses gegen die Nutzung der auf dem beanstandeten Tonträger der Beklagten enthaltenen Remix-Versionen "One-Two Jazz Mix" und "F.`s Reproduction" gerichteten Unterlassungsbegehrens kann es offenbleiben, ob die Klägerin auch Inhaberin der ausschließlichen Lizenz betreffend die mechanischen Nutzungsrechte an dem Originaltitel "Why Did You Do It" der Gruppe Stretch geworden ist und ob sie ferner hieraus gegen die von der Beklagten veröffentlichten und vertriebenen streitgegenständlichen Remix-Versionen vorgehen kann. Diese Fragen sind hier deshalb nicht von entscheidungserheblicher Bedeutung, weil der Klägerin aufgrund des unter dem Datum des 01.06.1992 mit der Firma H. W. geschlossenen Vertrages jedenfalls die ausschließliche Lizenz an den beiden erwähnten Remix-Versionen u.a. für das hier in Rede stehende Vertragsgebiet Deutschland wirksam eingeräumt wurde. Die Klägerin kann daher ungeachtet der Frage, ob sie zugleich Inhaberin der Lizenz an dem Originaltitel ist und/oder ob der tatsächliche Urheber dieses Originaltitels der Einräumung der Nutzungsrechte an den Remixen bzw. ihrer Lizenzierung an die Klägerin durch H. W. zugestimmt hat, allein aus der bezüglich der Remixe stattgefundenen Nutzungsrechtseinräumung Unterlassung der Vervielfältigung und Verbreitung (§§ 16, 17 UrhG) der Remixe fordern.

40

Im einzelnen begründet sich dieses Ergebnis wie folgt:

41

I.

42

Daß sich das Klagebegehren gegen die Herstellung und den Vertrieb des Tonträgers der Beklagten lediglich wegen der darauf enthaltenen Remix-Versionen "One-Two Jazz Mix" und "F.`s Reproduction" richtet und nicht gegen den darauf ebenfalls enthaltenen "Famous Original Mix", hat die Klägerin mehrfach deutlich zum Ausdruck gebracht und klargestellt (vgl. Klageschrift, dort S. 5 = Bl. 6 d.A.; Schriftsatz vom 17.02.1993, dort S. 1 = Bl. 25 d.A. sowie Schriftsatz vom 17.02.1993, dort S. 1 = Bl. 105 d.A.).

43

Die Klägerin ist für dieses Klagebegehren auch aktivlegitimiert. Ihr sind in dem Vertrag vom 01.06.1992 wirksam von H. W. die ausschließlichen Lizenzen an den hier streitgegenständlichen Remix-Versionen "One-Two Jazz Mix" und "F.`s Reproduction" eingeräumt worden, welche die Beklagte daher mit der Herstellung und Verbindung ihres Tonträgers verletzt.

44

1.

45

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht es zur Überzeugung des Senats fest, daß diese Vereinbarung - was die Beklagte aber bestreitet - überhaupt zwischen den erwähnten Vertragsparteien abgeschlossen wurde. Der u.a. zu den mit der Klägerin abgeschlossenen Verträgen vernommene Zeuge S. T., der im Unternehmen der Firma H. W. in der Position eines General-Managers die Lizenzgeschäfte verantwortlich betreut und der am Abschluß der Verträge zwischen der Klägerin und der Firma H. W. beteiligt war, hat - nachdem ihm der hier in Rede stehende Vertrag vom 01.06.1992 (Bl. 364 ff d.A.) vorgelegt wurde - eindeutig bekundet, daß der Vertrag tatsächlich mit der Klägerin so abgeschlossen worden sei und daß die für die Firma H. W. geleistete Vertragsunterzeichnung (Bl. 370 d.A.) von ihm, dem Zeugen, stamme. Diese, den tatsächlichen Abschluß des Vertrages vom 01.06. 1992 bestätigende Bekundung des Zeugen S. T. ist auch glaubhaft. Denn mit dem verhältnismäßig zeitnah zu den vorangegangenen Vereinbarungen vom 13.10.1991/13.03.1992 geschlossenen Vertrag sollten der Klägerin weitergehende Rechte eingeräumt werden, als dies nach den früheren Vereinbarungen der Fall war. Während sich die am 13.10.1991 abgeschlossene Vereinbarung nur auf Rechte an Remixen des Originaltitels "Why Did You Do It" der Gruppe Stretch und die am 13.03.1992 geschlossene Zusatzvereinbarung auf Rechte an diesem, auf der LP "Elastique" enthaltenen Einzeltitel und Remix bezogen, erfaßte der nach den Bekundungen des Zeugen T. am 01.06.1992 abgeschlossene Vertrag sämtliche auf der LP "Elastique" enthaltenen Titel und regelte daher einen erheblich größeren Anwendungsbereich. Das aber macht den Abschluß eines gänzlich neuen, die Regelungsbereiche der vorangegangenen Vereinbarungen mit einbeziehenden und letztere zugleich ablösenden Vertrages nachvollziehbar, der nunmehr den gesamten, von den Vertragsparteien einbezogenen Bereich und damit den Vertragsgegenstand festlegen und klarstellen sollte. Der dargestellte Umstand stützt daher die Glaubhaftigkeit der den Vertragsschluß am 01.06.1992 bestätigenden Aussage des Zeugen T., gegen dessen persönliche Glaubwürdigkeit keine Bedenken zutage getreten sind. Dabei übersieht der Senat nicht, daß der Zeuge als diejenige Person, die seinerzeit maßgeblich die Vertragsverhandlungen für die Firma H. W. mit der Klägerin geführt hat, durchaus auch ein Interesse daran haben kann, sowohl den Abschluß des Vertrages vom 01.06.1992 als auch dessen - ebenfalls streitigen - Regelungsbereich in dem von der Klägerin dargestellten Sinne zu bestätigen, weil anderenfalls möglicherweise von seiten der Klägerin Schadensersatzforderungen gegenüber der Firma H. W. geltend gemacht werden könnten. Bei der Vernehmung des Zeugen S. T. ergaben sich jedoch keinerlei Anhaltspunkte dafür, daß er sich bei seinem Aussageverhalten unter Verstoß gegen die ihn treffende Wahrheitspflicht von einem solchen etwaigen Interesse leiten ließ. Der Zeuge war im Verlauf seiner Vernehmung vielmehr erkennbar um die wahrheitsgemäße Aufklärung des Sachverhaltes bemüht, wie sich u.a. darin offenbarte, daß er bei der zeitlichen Einordnung der seinerzeit zwischen Fl. Music und V. Mania geschlossenen Vereinbarung sowie deren Laufzeit Unsicherheiten offen zu erkennen gab. Nach dem durch den Senat im Verlauf der Vernehmung des Zeugen gewonnenen persönlichen Eindruck bestehen daher - trotz des vorgenannten etwa bestehenden Interesses der Firma H. W. am Ausgang dieses Rechtsstreits - keine Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen S. T..

46

2.

47

Diese von der Klägerin und der Firma H. W. unter dem Datum des 01.06.1992 abgeschlossene Vereinbarung ist auch für die vorliegende Entscheidung verwertbar. Der demgegenüber von der Beklagten geltend gemachte Verspätungseinwand rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Denn die Berücksichtigung der - allerdings erstmals in der Berufung von der Klägerin vorgelegten - Vereinbarung vom 01.06.1992 führt nicht zu einer Verzögerung der Entscheidung des Rechtsstreits (§§ 527, 528 ZPO). Dieser war vielmehr auch auf der Grundlage der bis zur Einführung der Vereinbarung vom 01.06.1992 klägerseits vorgelegten Verträge vom 13.10.1991/13.03.1992 noch nicht entscheidungsreif und hätte - allein wegen der Frage, wer der Urheber der streitgegenständlichen Remixe war - jedenfalls noch weitergeführt werden müssen. Folglich konnte die "späte" Vorlage des Vertrages vom 01.06.1992 die Entscheidung des Rechtsstreits nicht - erst recht aber nicht erheblich (vgl. Zöller-Gummer, ZPO, 20. Aufl., Rn. 15 zu § 528 ZPO) - verzögern und greift die Verspätungsrüge der Beklagten daher nicht.

48

3.

49

Es kann weiter auch dahingestellt bleiben, ob - soweit die Klägerin das Unterlassungsbegehren nach Ablauf der in den Vereinbarungen vom 13.10.1991/13.03.1992 vereinbarten Vertragsdauer - nunmehr allein noch auf den Vertrag vom 01.06.1992 stützen will, darin eine Änderung des Klagegrundes, mithin eine Klageänderung im Sinne der §§ 263, 523 ZPO gesehen werden muß. Denn eine solche Klageänderung wäre - weil als sachdienlich zu erachten - in jedem Fall zulässig, da bei der Beurteilung des (etwa geänderten) Klagebegehrens der bisherige Prozeßstoff verwertet und damit einem neuen Rechtsstreit bei im wesentlichen gleichgebliebenem Sachverhalt und Streitstoff vorgebeugt werden kann.

50

4.

51

Der Klägerin sind nach dem Inhalt des nach alledem für die vorliegende Beurteilung zugrunde zu legenden Vertrages vom 01.06.1992 auch die mechanischen Nutzungsrechte betreffend die streitgegenständlichen Remix-Versionen "One-Two Jazz Mix" und "F.`s Reproduction" des Originaltitels "Why Did You Do It" der Gruppe Stretch exklusiv lizenziert worden.

52

Dies folgt aus den Ziffern 1. f), g) und h) sowie Ziffer 2. a) des erwähnten Vertrages in Verbindung mit dessen Anhang A. Den genannten Vertragsbestimmungen ist zu entnehmen, daß der Klägerin von H. W. das alleinige und ausschließliche Recht eingeräumt wurde, die "Masteraufnahmen" des Albums "Elastique" der Gruppe Stretch einschließlich der darauf enthaltenen Einzeltitel, darunter die Originalfassung des Musikstücks "Why Did You Do It" in dem festgelegten Vertragsgebiet, zu dem neben anderen Ländern auch Deutschland zählt, u.a. zu vertreiben und auf andere Weise zu nutzen. Nach der sich auf die vorbezeichneten Vertragsklauseln beziehenden Anlage A (Bl. 371/382 d.A.), in welcher die von der Lizenzerteilung erfaßten Titel im einzelnen genannt sind, zählen hierzu neben dem auf dem Album "Elastique" enthaltenen Originaltitel "Why Did You Do It" auch die hiervon bereits erstellten streitbefangenen beiden Remix-Versionen. Auch wenn letzteres nach der in der erwähnten Anlage A verwendeten Formulierung "Why Did You Do It (Original ##blob##amp; Remix)" nicht eindeutig zu erkennen ist, vielmehr insbesondere die bei dem Begriff "Remix" verwendete Einzahl insoweit zunächst Unklarheiten aufwirft, ist der Senat aber nach den Angaben des Zeugen S. T. davon überzeugt, daß die Vereinbarung vom 01.06.1992 auch die streitgegenständlichen Remix-Versionen erfassen sollte. Der u.a. zum Umfang der zwischen der Klägerin und H. W. getroffenen Vereinbarungen vernommene Zeuge T. hat ausdrücklich bekundet, daß sich die der Klägerin durch den Vertrag vom 01.06.1992 eingeräumte Lizenz neben den im einzelnen erwähnten (Original-)Titeln der LP "Elastique" auch auf die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits gefertigten Remixe des Titels "Why Did You Do It" bezogen habe (Bl. 453/455 d.A.). Danach wurden der Klägerin aber die unstreitig im maßgeblichen Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits vorliegenden streitgegenständlichen Remix-Versionen lizenziert.

53

5.

54

Die Firma H. W. konnte die der Klägerin folglich durch den Vertrag vom 01.06.1992 in bezug auf die beiden Remix-Versionen erteilte Lizenz auch wirksam einräumen, da H. W. ihrerseits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses verfügungsberechtigte Inhaberin der mechanischen Nutzungsrechte an diesen Remixen war. Denn die ab dem Zeitpunkt der Entstehung der selbständigen Leistungsschutzrechte an den Remixen eingreifende Kette der insoweit Nutzungsberechtigten führt ohne Unterbrechung bis zur Firma H. W. hin, die die Rechte an den Remixen im Zeitpunkt des hier in Rede stehenden Vertragsschlusses am 01.06.1992 innehatte.

55

a)

56

Daß an den in Rede stehenden Remix-Versionen des Originaltitels "Why Did You Do It" überhaupt selbständige, neben die Rechte des/der Urheber der Originalaufnahme tretende Leistungsschutzrechte begründet worden sind, kann dabei von vornherein keinen Zweifeln unterliegen. Denn bei den beiden Remix-Versionen handelt es sich um Gestaltungen, an denen selbständige Leistungsschutzrechte des sie erstmals aufnehmenden Tonträgerherstellers gem. § 85 Abs. 1 UrhG begründet wurden.

57

Die Entstehung der vorbezeichneten Tonträgerherstellerrechte an den beiden Remix-Versionen beurteilt sich dabei von vornherein, ungeachtet des Umstandes, daß ihr Entstehungsort - wie nachfolgend noch näher darzustellen sein wird - in Schweden liegt, nach deutschem Urheberrecht. Dies folgt aus dem das internationale Urheberrecht beherrschende Territorialitätsprinzip, welches besagt, daß sich die Entstehung eines Urheberrechts oder verwandten Schutzrechtes, einschließlich der Frage des Kreises der schutzfähigen Werke und Leistungen und der sonstigen Schutzvoraussetzungen, der primären Rechtsinhaberschaft und der Übertragbarkeit des Rechtes nach dem Recht jeweils desjenigen Landes richten, für dessen Gebiet das Bestehen des Rechtes und seines Schutzes in Frage stehen (vgl. Schricker/Katzenberger, Urheberrecht, Rn. 69 u. 73 vor §§ 120 ff; Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 8. Aufl., Rdn. 1 vor § 120). Nach dem somit maßgeblichen Recht des Schutzlandes Deutschland, für dessen Gebiet die Existenz und der Schutz der Rechte an den Remixen in Frage stehen, sind dabei die Bestimmungen u.a. der für Deutschland verbindlichen internationalen Verträge maßgeblich. Da auch Schweden seit 18.05.1964 Mitglied des sogenannten Rom-Abkommens ist, aus welchem sich die "In-länderbehandlung" ausländischer Urheber im Verhältnis der Vertragsstaaten untereinander ergibt (vgl. Fromm/Nordemann, a.a.O., Rdn. 2 vor § 120; Schricker/Katzenberger, a.a.O., Rdn. 73 f vor §§ 120 ff) ist nach alledem für die Frage der Entstehung von Bearbeiterurheberrechten an den streitgegenständlichen Remixen, für die in Deutschland um Schutz ersucht wird, deutsches Urheberrecht zugrunde zu legen. Dem steht auch der weitere Umstand nicht entgegen, daß in dem unter dem Datum des 01.03.1984 geschlossenen Vertrag zwischen einerseits Fl. Music und andererseits V. Mania, in dem letzterer die Herstellung von Remixen des Originaltitels "Why Did You Do It" erlaubt wurde, die Geltung englischen Rechts vereinbart wurde (vgl. Ziff. 15 des erwähnten Vertrages = Bl. 23 AH). Denn hinsichtlich der Frage, nach welchem Recht sich die Entstehung der in Ausübung dieser Erlaubnis gegebenenfalls produzierten Remixe, deren Herstellung bei Abschluß der Vereinbarung noch völlig offen war, beurteilen sollte, ist im Vertrag zwischen Fl. Music und V. Mania keine Regelung getroffen. Die in dieser Vereinbarung unter Ziffer 15 getroffene Rechtswahl erstreckt sich vielmehr allein auf die Frage, wie mit den bei Abschluß des Vertrages bereits bestehenden oder aber während der Vertragslaufzeit an den Remixen etwa entstehenden Rechten verfahren werden sollte, nicht aber darauf, nach welcher Rechtsordnung sich die Rechtsentstehung selbst beurteilen sollte.

58

Nach dem folglich anwendbaren deutschen Urheberrecht handelt es sich bei den beiden streitgegenständlichen Remixen aber um nicht lediglich als Vervielfältigungen des Originaltitels anzusehende Gestaltungen, an denen der sie erstmalig aufnehmende Tonträgerhersteller gemäß § 85 Abs. 1 UrhG ein selbständiges, neben die Rechte der Urheber und Produzenten des Originaltitels tretendes eigenes originäres Leistungsschutzrecht, nämlich das Recht auf Vervielfältigung und Verbreitung, erworben hat (vgl. Schricker/Vogel, a.a.O., Rdn. 14 f und 30 zu § 85 UrhG; von Gamm, Urheberrecht, Rdn. 3 und 5 zu § 85 UrhG).

59

Sowohl die Remix-Version "One-Two Jazz Mix" als auch die Version "F.`s Reproduction" stellen eigene Varianten des Originaltitels "Why Did You Do It" dar, die zu diesem einen solchen gestalterischen Abstand einnehmen, daß sie im Zeitpunkt ihrer erstmaligen Fixierung als "Erstaufnahmen" und nicht lediglich als Vervielfältigungen des Originaltitels anzusehen sind. Darauf, ob ihnen ihrerseits Werkcharakter beispielsweise i.S. von § 3 UrhG beizumessen ist, kommt es für die Entstehung der Tonträgerherstellerrechte des § 85 Abs. 1 UrhG nicht an. Denn § 85 Abs. 1 UrhG schützt die im Tonträger verkörperte besondere wettbewerbliche Leistung, wie sie ihren Ausdruck in der konkreten Tonaufnahme gefunden hat. Auf die Erfüllung der Voraussetzungen des Werkbegriffs und die Urheberschutzfähigkeit der aufgenommenen Gestaltung kommt es daher nicht an (von Gamm, a.a.O., Rdn. 4 zu § 85 UrhG).

60

Nach diesen Maßstäben stellen sich die beiden Remix-Fassungen "One-Two Jazz Mix" und "F.´s Reproduction" aber als gegenüber dem Originaltitel eigenständige Gestaltungen dar, deren erstmalige Aufnahme die selbständigen Leistungsschutzrechte des Tonträgerherstellers gemäß § 85 Abs. 1 UrhG entstehen ließ.

61

Daß es sich bei den beiden Remix-Versionen nicht um bloße Wiederholungen, sondern um Umgestaltungen des Originaltitels "Why Did You Do It" handelt, entspricht von Anfang an dem Vortrag der Klägerin, dem die Beklagte auch niemals entgegengetreten ist. Die Beklagte legt ihren Ausführungen vielmehr selbst durchgehend zugrunde, daß die streitgegenständlichen Remixe Umgestaltungen des erwähnten Originaltitels darstellen, die ihrerseits Gegenstand der selbständigen Rechte des Tonträgerherstellers nach Maßgabe von § 85 Abs. 1 UrhG sein können (vgl. Bl. 17, 118, 229 und 340 d.A.), was im übrigen auch mit der Tatsache in Einklang steht, daß die Beklagte die Remixe auf der verfahrensbetroffenen CD als eigenständige Gestaltungen des Originaltitels nutzt. Es war weiter auch der Gegenstand der ausführlichen Erörterungen im ersten Berufungstermin, daß es sich bei den Remix-Versionen nicht um bloße Wiederholungen bzw. Vervielfältigungen des Originaltitels handelt. Hierbei bestand Übereinstimmung unter den Parteien, daß es sich bei den verfahrensbetroffenen Remixen um solche Umgestaltungen handele, die selbständig Gegenstand der Tonträgerherstellerrechte des § 85 Abs. 1 UrhG sein können.

62

b) Die an den beiden streitgegenständlichen Remix-Versionen folglich nach Maßgabe von § 85 Abs. 1 UrhG entstandenen selbständigen urheberrechtlichen Leistungsschutzrechte des Tonträgerherstellers konnten der Klägerin durch die Firma H. W. mittels des Vertrages vom 01.06.1992 auch wirksam lizensiert werden. Denn die Fa. H. W. war zu diesem Zeitpunkt ihrerseits Inhaberin der insoweit bestehenden mechanischen Nutzungsrechte. Sie hatte diese aufgrund der unter dem Datum des 27.03.1985 geschlossenen Abtretungsvereinbarung (Bl. 162 - 164 d.A.) von Fl. Music erworben, der diese Rechtsposition wiederum zunächst wirksam von der Fa. V. Mania durch den Vertrag vom 01.03.1984 eingeräumt worden war.

63

aa) Daß die Tonträgerherstellerrechte an den beiden Remixen des Originaltitels "Why Did You Do It" nach Ablauf der in dem Vertrag vom 01.03.1984 (Bl. 15 - 24 AH) vereinbarten Dauer zunächst der Fa. Fl. Music zufallen sollten, steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Senats fest.

64

Denn davon, daß V. Mania überhaupt Herstellerin der streitgegenständlichen Remixe war, kann nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme von vorneherein ausgegangen werden. Hierfür sprach indiziell bereits der Umstand, daß der unstreitig für V. Mania tätige und dieses Unternehmen seinerzeit vertretende Herr F.R. in der Inlay-Card der Beklagten selbst als derjenige bezeichnet ist, der die Remix-Version "One-Two Jazz Mix" neu gemischt und reproduziert habe ("One-Two Jazz Mix remixed an reproduced by the genious F.R.") bzw. bei "F.´s reproduction" wiederum angegeben ist, daß dieses von nämlichem reproduziert worden sei ("F.´s reproduction: reproduced by the same"). Diese Angaben der Beklagten selbst legen daher die Annahme nahe, daß die Herstellung der beiden Remix-Versionen durch Herrn F.R. erfolgte. Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang einwendet, daß ihr der die vorstehenden Angaben enthaltende Text der Inlay-Card der CD von ihrer, der Beklagten, damaligen Lizenzgeberin, der Fa. D. D. Records, vorgegeben worden sei (Bl. 306 d.A.), steht dies der vorbezeichneten Wertung nicht entgegen. Denn allein der Umstand, daß ein Dritter diese Angaben in der Inlay-Card verlangt habe, entkräftet deren Aussagewert in bezug auf den Hersteller der Remixe nicht. Daß D. D. Records, die ihrerseits ihre Lizenz betreffend die beiden Remixe unmittelbar von V. Mania bezogen hatte, der Beklagten die oben genannten Angaben vorgeschrieben habe, stützt vielmehr im Gegenteil die Annahme, daß der seinerzeit für die Fa. V. Mania handelnde F.R. die Remixe tatsächlich für eben dieses Unternehmen produziert habe. Letzte Zweifel hieran hat aber jedenfalls die Vernehmung des Zeugen S. T. beseitigt. Danach ist erwiesen, daß die verfahrensgegenständlichen Remix-Versionen während der Laufzeit des Vertrages durch F.R. für V. Mania produziert worden sind. Auch wenn der Zeuge S. T. nicht konkret die Titel der seiner Erinnerung nach von F.R. während der Laufzeit des Vertrags angefertigten Remixe angeben konnte, so hat er doch eindeutig bestätigt, daß dieser "ein oder zwei" Remixe hergestellt habe. Diese Bekundung in Zusammenhang mit dem Umstand würdigend, daß die der Beklagten durch die D. D. Records per Vertrag vom 16.04.1985 (Bl. 306 d.A.) sublizensierten Remixe wiederum von V. Mania stammten, spricht alles dafür, daß es sich bei den verfahrensbetroffenen Remixen um diejenigen handelt, die nach den Bekundungen des Zeugen T. von F.R. während der Laufzeit des Vertrags vom 01.03.1984 für V. Mania angefertigt worden waren. Daran, daß Herr F.R. bei der Anfertigung der Remixe für die Fa. V. Mania handelte, kann bei alledem ebenfalls kein Zweifel bestehen. Denn weder dem Vortrag der Parteien, noch dem Sachverhalt im übrigen lassen sich Anhaltspunkte dafür entnehmen, daß F.R., soweit er die Remixe produzierte, für sich persönlich gehandelt habe. Er war vielmehr derjenige, welcher die Fa. V. Mania beim Vertragsschluß mit Fl. vertrat. Der Fa. V. Mania und nicht etwa F.R. persönlich wurde dabei auch die Herstellung von Remixen des Originaltitels gestattet. Das alles rechtfertigt aber den Schluß darauf, daß die erstmalige Herstellung der Remixe bzw. der diese verkörpernden Tonträger durch F.R. im und für den Betrieb der Fa. V. Mania erfolgte, so daß dieses Unternehmen als Herstellerin der Remixe i.S. von § 85 Abs. 1 UrhG anzusehen ist (vgl. Schricker/Vogel, a.a.O., Rdn. 24 f zu § 85 UrhG m.w.N.).

65

Für die Entstehung der folglich auf Seiten der Fa. V. Mania als Herstellerin der Tonträger nach Maßgabe von § 85 Abs. 1 UrhG anfallenden Leistungsschutzrechte kommt es weiter auch nicht darauf an, ob die der Herstellung der Remixe zustimmende Fa. Fl. Music die Produzentin des Originaltitels war und ob ferner die Mitglieder der Gruppe Stretch als ausübende Künstler hierzu wirksam ihre Einwilligung erteilt hatten. Denn das Leistungsschutzrecht aus § 85 UrhG entsteht unbeschadet etwaiger Rechte der möglicherweise von der Herstellung des Tonträgers betroffenen Urheber und ausübenden Künstler (vgl. Schricker/Vogel, a.a.O., Rdn. 14 zu § 85 UrhG). Infolgedessen erlangt selbst der Hersteller einer unerlaubt, d.h. ohne die Zustimmung der erwähnten Berechtigten produzierten Erstaufnahme danach das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht gemäß § 85 Abs. 1 UrhG.

66

Diese, während der Laufzeit des Vertrags vom 01.03.1984 in der "Person" von V. Mania nach Maßgabe von § 85 Abs. 1 UrhG entstandenen, selbständig neben die Rechte der Urheber und Produzenten der Originalfassung des Titels "Why Did You Do It" tretenden Rechte zur Vervielfältigung und Verbreitung der Remixe sollten nach Ablauf des genannten Vertrags auch der Fa. Fl. Music zur Nutzung überlassen werden.

67

Da bei der Herstellung der Remix-Versionen originäre eigene Leistungsschutzrechte der Fa. V. Mania begründet wurden, konnten die Nutzungsrechte hierzu nicht ohne weiteres nach Beendigung des Vertrages an Fl. Music "zurückfallen". Vielmehr bedurfte es hierfür einer eigenständigen Rechtsgrundlage, sei es, daß sich diese kraft Gesetz ergibt, sei es, daß sich eine Rechtsübertragung aus der zwischen V. Mania und Fl. Music geschlossenen Vereinbarung herleiten läßt.

68

Ein "automatischer" Übergang der Rechte an den Remixen auf die Fa. Fl. Music scheidet danach aber von vorneherein unabhängig davon aus, ob Fl. tatsächlich Produzentin der Originalfassung des Titels "Why Did You Do It" war. Denn ein derartiger automatischer Rechtsübergang, wonach der Produzent der Originalaufnahme die selbständigen Rechte des Urhebers einer Bearbeitung (§ 3 UrhG) dieses Originalwerks oder die Rechte des Tonträgerherstellers der Erstaufnahme eines Remixes gemäß § 85 Abs. 1 UrhG ohne weiteren Rechtsakt an sich ziehe, sieht das deutsche Urheberrecht nicht vor. Letzteres ist für die Beurteilung des im gegebenen Zusammenhang in Rede stehenden "automatischen" Rechtserwerbs kraft Gesetz auch maßgeblich. Denn diese "automatische Übertragung" von Leistungsschutzrechten durch Gesetz ist eine Eigenschaft des Rechts des Landes, für dessen Gebiet Schutz begehrt wird. Das somit als "Schutzrecht" anwendbare deutsche Urheberrecht kennt jedoch eine solche Möglichkeit nicht. Hierfür bedarf es vielmehr eines eigenen vertraglichen Übertragungsaktes.

69

Einen solchen haben die Vertragsparteien des am 01.03.1984 geschlossenen Vertrages im Streitfall auch vereinbart.

70

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der erwähnte, zwischen Fl. und V. Mania geschlossene Vertrag formwirksam. Dies gilt gleichermaßen sowohl in Anbetracht der darin vereinbarten schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäfte als auch was die darin vorgenommenen Verfügungsgeschäfte angeht.

71

Die Beurteilung der Formgültigkeit ist dabei insgesamt, also sowohl für die schuldrechtlichen Verpflichtungs-, als auch für die Verfügungsgeschäfte anhand der einschlägigen Vorschriften des englischen Rechts vorzunehmen. Was die schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäfte angeht, so ergibt sich das aus Art. 27 Abs. 1 EGBGB in Verbindung mit der unter Ziff. 15 des Vertrags vom 01.03.1984 getroffenen Rechtswahl der Vertragsparteien, die den Vertrag danach der Geltung des englischen Rechts unterstellt hatten. Soweit die Vereinbarung vom 01.03.1984 Verpflichtungsgeschäfte enthält, ist Vertragsstatut folglich das englische Recht. Gleiches gilt im Ergebnis aber auch hinsichtlich der darin vorgenommenen urhebervertragsrechtlichen Verfügungsgeschäfte. Denn nach den Grundsätzen der hier anzuwendenden sog. Einheitstheorie (vgl. BGH GRUR 1959, 331/333; Schricker/Katzenberger, a.a.O., Rdn. 91 vor §§ 120 ff) muß der gesamte Vertrag einheitlich entweder den Formvorschriften des Vertragsstatuts oder aber alternativ denjenigen des Rechts am Ort des Vertragsschlusses genügen (vgl. Art. 11 Abs. 1 EGBGB). Unter Zugrundelegen der somit einheitlich anwendbaren Formvorschriften des Vertragsstatuts erweist sich der Vertrag vom 01.03.1984 aber insgesamt als formwirksam:

72

Nach den Ausführungen des u.a. zur Formgültigkeit dieses Vertrages bei Anwendung der Bestimmungen des englischen Rechts eingeholten Sachverständigengutachtens geht das englische Recht vom Grundsatz der Formfreiheit aus und stellen in Spezialgesetzen ausdrücklich vorgegebene Formanforderungen seltene Ausnahmen dar (vgl. S. 4 des Gutachtens = Bl. 327 d.A.). Auf den vorliegenden Vertrag - so die weiteren Ausführungen des Sachverständigen - sind gemäß Schedule I, Para. 25 (I) Copyright, Designs and Patents Act 1988 die Formvorschriften des im Jahre 1984 noch geltenden britischen Urheberrechtsgesetzes, des Copyright Act 1956 (CA) anwendbar, die aber mit den Bestimmungen des Copyright, Designs and Patent Act 1988 (CDPA) identisch sind. Eine Unterscheidung zwischen Urheber- und Leistungsschutzrechten trifft das britische Urheberrecht nicht, beide werden vielmehr von dem Begriff "Copyright" erfaßt. Nach Sec. 36 (3) CA (entsprechend Sec. 90 (3) CDPA) ist für die Übertragung des Copyrights die Schriftform vorgesehen. Für die Erteilung von Lizenzen fehlt jedoch eine vergleichbare Bestimmung, so daß hier der Grundsatz der Formfreiheit gilt. Zwar definiert Sec 19 (9) CA (entsprechend Sec. 92 (1) CDPA) die ausschließliche Lizenz als eine "schriftliche Lizenz, die von einem Inhaber oder einem künftigen Inhaber des Copyrights oder in seinem Namen unterzeichnet ist ...". Folge der Nichteinhaltung dieser Formvorschrift ist aber nicht etwa die Unwirksamkeit der ausschließlichen Lizenz, sondern nur der Fortfall der besonderen Klagebefugnis der Sec. 19 (29) CA (entsprechend Sec. 101 CDPA). Nach dieser Bestimmung hat der Nehmer einer ausschließlichen Lizenz gegenüber Dritten die gleiche Rechtsstellung wie der Rechtsinhaber. Soweit es nicht um die - im Zusammenhang mit dem Vertrag vom 01.03.1984 auch nicht geltend gemachte - Durchsetzung des Copyrights durch den Lizenznehmer gegenüber Dritten geht, ist auch eine mündlich erteilte ausschließliche Lizenz in vollem Maße wirksam. Dies würdigend, ergeben sich daher in bezug auf die Formgültigkeit des in Rede stehenden Vertrags - auch soweit darin die Erteilung ausschließlicher Lizenzen geregelt wurde - keine Bedenken.

73

Solche ergeben sich weiter auch nicht im Hinblick auf die Postierung der Unterschriften der Vertragsparteien, die den Vertragstext nur am Ende - nach Aufführung der "Schedules" - unterzeichnet haben. Denn eine allgemeine Regel des Inhalts, daß eine Unterschrift nur Wirksamkeit entfaltet, wenn sie sich im unmittelbaren Anschluß an den eigentlichen Vertragstext befindet, kennt das englische Recht nach den Ausführungen des Rechtssachverständigen nicht. Danach ist vielmehr unter dem Law of Property Act 1925, dessen Bestimmungen bei der Auslegung der urheberrechtlichen Formvorschriften von der Rechtsprechung ergänzend herangezogen werden, anerkannt, daß es nicht auf die Stelle ankommt, an der sich innerhalb eines Dokuments die Unterschrift befindet. Erforderlich ist nur, daß sie sich nach der aus dem Vertrag erkennbaren Absicht der Parteien auf das gesamte Dokument beziehen soll. Daran können aber bei dem hier zu beurteilenden Vertrag vom 01.03.1985 im Hinblick darauf, daß die dem vorangegangenen Vertragstext nachgestellten "Schedules", in denen individuelle, sich auf eben diesen Vertragstext beziehende Regelungen betreffend u.a. den Vertragsgegenstand getroffen wurden, den übrigen Vertragstext inhaltlich ausfüllen und mit diesem daher eine notwendige Einheit bilden, keine Zweifel bestehen.

74

Nach alledem ist der Vertrag vom 01.03.1984 daher unter Anwendung der einschlägigen englischen Bestimmungen insgesamt als formwirksam anzusehen. Gleiches gilt im Ergebnis nach den Darstellungen des Sachverständigen aber auch dann, wenn man - unterstellt der Ort des Vertragsschlusses habe in Schweden gelegen - die Vorschriften des schwedischen Rechts anwendet (Art. 11 Abs. 1, 2. Alternative EBGBG). Denn auch das schwedische Recht schreibt für Urheberrechtsverträge keine bestimmte Form vor.

75

Erweist sich der in Rede stehende Vertrag zwischen Fl. Music und V. Mania danach aber insgesamt als formgültig, so wurde darin von den Vertragsparteien auch wirksam die Vereinbarung getroffen, daß die in bezug auf die durch V. Mania produzierten Remixe entstandenen Tonträgerherstellerrechte nach Beendigung der Vertragslaufzeit der Fa. Fl. exklusiv lizensiert werden sollten.

76

Ob durch diesen Vertrag die mechanischen Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte von V. Mania als Tonträgerherstellerin der Remixe nach Beendigung der Vertragslaufzeit an Fl. Music fallen bzw. dieser lizensiert werden sollten, ist gem. Art. 27 Abs. 1 EGBGB wiederum anhand des Vertragsstatuts, hier also entsprechend der unter Ziff. 15 des Vertrags von den beteiligten Vertragsparteien getroffenen Rechtswahl nach englischem Recht zu beurteilen. Unter Anwendung der Grundsätze des englischen Vertragsrechts läßt sich die Einräumung der ausschließlichen Lizenz an den auf Seiten der Fa. V. Mania entstandenen Leistungsschutzrechten an den Remixen aber bejahen.

77

Zwar läßt sich eine solche, zu Gunsten der Fa. Fl. Music vorgenommene Lizensierung den Bestimmungen des Vertrags vom 01.03.1984 nicht unmittelbar entnehmen. In diesem ist vielmehr keine ausdrückliche Regelung zu der Frage getroffen, was nach Ablauf der Vertragsdauer mit den Rechten geschehen solle, die an etwa von V. Mania hergestellten Remixen entstanden sind. In der unter Abschnitt 11 (B) des Vertrags für den Fall der Vertragsbeendigung eingreifenden Regelung heißt es lediglich wie folgt:

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79

"Bei Ablauf der Laufzeit fallen alle hiermit von der Firma (sc.: Fl.) dem Lizenznehmer (sc.: V. Mania) gewährten Rechte mit sofortiger Wirkung frei und ohne Ansprüche des Lizenznehmers an die Firma zurück. Danach sind alle dem Lizenznehmer gelieferten Bänder oder Matritzen nach Ermessen der Firma entweder in Anwesenheit eines ordnungsgemäß bevollmächtigten Vertreters der Firma zu vernichten oder einer von der Firma benannten Person im Lizenzgebiet auszuhändigen .... Alle Abkömmlinge dieser Bänder und Matritzen, einschließlich Duplikatbänder, Masterbänder ... sind vom Lizenznehmer nach dem besagten Ablauf zu vernichten und eine eidesstattliche Erklärung über die Vernichtung ist vom Lizenznehmer unverzüglich an die Firma zu schicken. Der Lizenznehmer hat dennoch das nicht ausschließliche Recht, für einen Zeitraum von 6 Monaten nach dem Datum des Ablaufs weiter die Schallplatten zu verkaufen, die sich zum Zeitpunkt des besagten Ablaufs im Lagerbestand des Lizenznehmers befinden ...."

80

Eine Regelung betreffend das Schicksal der an den erst nach Vertragsschluß hergestellten Remix-Versionen entstandenen Rechte läßt sich dieser Vertragsklausel daher nicht entnehmen. Vielmehr ist darin ausschließlich vom Rückfall der "hiermit von der Firma dem Lizenznehmer gewährten Rechte" ("... all rights herein granted shall fortwith revert to company..."), also der bereits bestehenden Rechte die Rede, die V. Mania von Fl. als Lizenzgeberin bei Vertragsabschluß eingeräumt worden sind. Letzteres konnten aber ausschließlich die zum damaligen Zeitpunkt zu Gunsten von Fl. etwa bestehenden Rechte an dem Originaltitel sein, nicht aber aber die künftig erst noch anfallenden Rechte an den Remixen, deren Entstehung ohnehin bei Vertragsschluß ungewiß war. Fehlt somit in dem Vertrag vom 01.03.1984 eine Regelung betreffend das Schicksal der während der Vertragslaufzeit in der Person der Lizenznehmerin V. Mania entstandenen Rechte an den ggf. hergestellten Remixen, so weist dieser insoweit eine Regelungslücke auf. Ob, gegebenenfalls wie diese Lücke zu schließen ist, kann daher nur im Wege der (ergänzenden) Vertragsauslegung ermittelt werden. Diese ist hier nach den Grundsätzen des englischen Rechts als dem maßgeblichen Vertragsstatut vorzunehmen.

81

Nach den Ausführungen des Rechtssachverständigen kennt das englische Recht keine speziellen Auslegungsgrundsätze für Urheberrechtsverträge, insbesondere fehlt eine Vorschrift, die der Zweckübertragungsregel des § 31 Abs. 5 UrhG vergleichbar ist. Es sind daher die allgemeinen Prinzipien der Vertragsauslegung heranzuziehen, nach denen zwischen der Auslegung ausdrücklicher Vertragsbestimmungen ("express terms") und der ergänzenden Vertragsauslegung ("implied terms") zu unterscheiden ist. Bei ersterer Methode bestehe - so die Darstellung des Sachverständigengutachtens - der wesentliche Unterschied zum inländischen Recht im Vorrang der Wortlautinterpretation. Sofern der Vertrag eine Regelungslücke aufweist, ist diese mit Rücksicht auf den Parteiwillen, wie er in den Worten des Vertags zum Ausdruck kommt, und auf die gesamten Fallumstände zu schließen. Testfrage für diese ergänzende Vertragsauslegung ist dabei: "Hätten die Parteien, wenn ein Dritter im Moment der Vertragsverhandlungen die zu ergänzende Regelung vorgeschlagen hätte, auf diesen Vorschlag mit einem `oh, of course!´ reagiert?"

82

Unter Anwendung dieser Auslegungsgrundsätze ergibt sich im Streitfall aber im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung eine Vereinbarung dahin, daß die Nutzungsrechte an den von V. Mania produzierten Remixen nach Beendigung der Vertragsdauer der Fa. Fl. Music eingeräumt werden sollten. Denn die im Zusammenhang mit der Vertragsentstehung zu berücksichtigenden Umstände, die im Rahmen der ergänzenden Vertragsauslegung gemäß den obigen Ausführungen auch nach den Grundsätzen des englischen Rechts Berücksichtigung finden können, ergeben im Streitfall, daß der Fa. Fl. - auch wenn dies im Vertrag so nicht ausdrücklich geregelt war - für den Fall der Beendigung des Vertrags das Recht zur Nutzung der durch die Herstellung der Remixe auf Seiten von V. Mania entstandenen Rechte eingeräumt worden ist. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat sich zur Überzeugung des Senats herausgestellt, daß zwischen den Vertragsparteien bei Abschluß des Vertrages am 01.03.1984 Einigkeit darüber bestand, daß die Rechte an den Remixen nach Beendigung der Vertragslaufzeit an Fl. Music fallen sollten. Der zu dieser Behauptung der Klägerin vernommene Zeuge S. T., der seinerzeit mit Herrn F.R. die Vertragsverhandlungen geführt und den Vertragsabschluß für Fl. Music getätigt hat, hat bekundet, daß u.a. über das Schicksal der Rechte an den während der Vertragslaufzeit gegebenenfalls hergestellten Remixen bereits bei Vertragsschluß gesprochen worden sei und Einigkeit dahin bestanden habe, daß diese Rechte bei Ablauf der Vertragsdauer an Fl. Music gehen sollten. Anhaltspunkte, die Zweifel an der Glaubhaftigkeit zuließen, sind dabei nicht ersichtlich. Sie ergeben sich insbesondere nicht im Hinblick auf die im Vertrag vom 01.03.1984 im übrigen getroffenen Regelungen.

83

Es trifft zwar zu, daß der Vertragstext gewisse Umstände aufweist, die gegen eine derartige Regelung betreffend die an den Remixen bestehenden Leistungsschutzrechte zu sprechen scheinen. Sie folgen in erster Linie aus der Formulierung der unter Ziff. 11 B des Vertrages getroffene Regelung betreffend die Rückgabe oder Zerstörung der im Besitz der Lizenznehmerin befindlichen Tonträger, die zwischen den der Lizenznehmerin V. Mania gelieferten Bändern oder Matritzen und den "Abkömmlingen" dieser Bänder unterscheidet. Während hinsichtlich der V. Mania bei Vertragsschluß gelieferten Bänder und Matritzen Fl. Music das Wahlrecht zwischen Rückgabe oder Zerstörung haben sollte, sollten die "Abkömmlinge" dieser Bänder und Matritzen nach Ablauf des Vertrages durch den Lizenznehmer vernichtet werden. Versteht man aber die Remixe als "Abkömmlinge" der bei Vertragsschluß von Fl. Music gelieferten Masterbänder, so wären diese nach Ablauf der Vertragslaufzeit in jeden Fall zu vernichten gewesen, was zugleich dafür sprechen könnte, daß die Rechte an den Remixen untergehen, jedenfalls aber nicht der Fa. Fl. Music eingeräumt werden sollten. Der Schluß, daß mit der Vernichtung der Bänder zugleich auch die Rechte hieran untergehen und auch nicht der Fa. Fl. Music zufallen sollten, ist jedoch nicht zwangsläufig mit der Vernichtung der Bänder verbunden. Denn es sind Methoden der Kopie der Remixe auch ohne die bei V. Mania ursprünglich hergestellten Bänder denkbar, die wiederum die Tonträgerherstellerrechte von V. Mania nicht gegenstandslos machten und entsprechend eine Einräumung von Nutzungsrechten hieran zuließen. Selbst davon ausgehend, daß nach Ablauf des Vertrages vom 01.03.1984 die Bänder der Remixe von V. Mania zu zerstören waren, bleibt daher Raum für die Annahme, daß die Parteien hinsichtlich des Schicksals der an den Remixen entstandenen Rechte eine Regelung des von dem Zeugen S. T. bekundeten Inhalts getroffen haben.

84

Entsprechendes gilt im Hinblick auf den Umstand, daß - wie u.a. der Zeuge S. T. im Rahmen seiner Vernehmung bekundet hat - für die Lizensierung der Rechte an den Remixen keine Vergütung vereinbart war. Da V. Mania die von ihr ggf. hergestellten Remixe während der Vertragslaufzeit vermarkten, mithin den wirtschaftlichen Nutzen daraus ziehen konnte, und im übrigen auch nicht ersichtlich ist, daß ihr selbst für die Erteilung der Erlaubnis zur Herstellung der Remixe eine Vergütung abgefordert worden war, spricht dies alles nicht gegen die Annahme, daß die Vertragsparteien sich bzgl. der Frage, wie mit den an den Remixen entstandenen Rechten nach Beendigung der Vertragslaufzeit verfahren werden sollte, auf die von dem Zeugen bekundete Regelung verständigt hatten.

85

Hat sich danach aber erwiesen, daß der Fa. Fl. Music nach Beendigung des Vertrages mit V. Mania die Nutzungsrechte an den Remixen "zufallen" sollten, so ist darin eine wirksame Nutzungsrechtseinräumung an den in § 85 Abs. 1 UrhG erwähnten Rechten zu sehen. Denn dafür, daß V. Mania ihre Rechte an den Remixen - was bei den Leistungsschutzrechten des Tonträgerherstellers nach Maßhabe von § 85 Abs. 1 UrhG grundsätzlich möglich ist (vgl. Fromm/Nordemann/Hertin, a.a.O., Rdn. 15 zu § 85 UrhG) - vollständig auf Fl. übertragen wollte, bestehen keine Anhaltspunkte. Von der Erwägung ausgehend, daß die Rechte so weit wie möglich bei Wahrung des Vertragszwecks im übrigen beim Leistungsschutzberechtigten verbleiben sollten, spricht daher hier alles für die exklusive Lizensierung der in bezug auf die Remixe entstandenen Leistungsschutzrechte des Tonträgerherstellers. Aus diesem Grund bedarf es auch nicht des Eingehens auf die Frage, ob die nur mündlich erfolgte Vereinbarung einer derartigen vollständigen Rechtsübertragung dem für die Übertragung des Copyrights nach englischem Recht ausnahmsweise zu beachtenden Schriftformerfordernis (vgl. Sachverständigengutachten, dort S. 5, 2. Absatz) standhalten muß und welche Auswirkungen eine etwaige Formungültigkeit der Vereinbarung insoweit hätte.

86

Diese im Verhältnis zwischen V. Mania und Fl. Music anzunehmende exklusive Lizensierung war ebenfalls ungeachtet der Zustimmung der Urheber und des Produzenten des Originaltitels "Why Did You Do It" wirksam. Die Fa. V. Mania bedurfte dieser Zustimmung zu der in der Einräumung der Nutzungsrechte liegenden Verfügung über die gemäß § 85 Abs. 1 UrhG an den Remixen entstandenen Leistungsschutzrechte nicht. Wegen der vergleichbaren Sachlage sind dabei für das Verhältnis zwischen einerseits dem Hersteller eines Remix-Tonträgers und andererseits dem Urheber/Produzenten des Originaltonträgers die wiederum im Verhältnis zwischen Bearbeiter (§ 3 UrhG) und Urheber des bearbeiteten Werks anwendbaren Bestimmungen der §§ 3, 23 UrhG analog heranzuziehen. Danach dürfen Bearbeitungen eines Werks, die unbeschadet des Urheberrechts am bearbeiteten Werk wie selbständige Werke geschützt sind, nur mit Einwilligung des Urhebers des bearbeiteten Werks veröffentlicht oder verwertet werden. Nicht von dieser Einwilligung abhängig ist jedoch die Einräumung von Nutzungsrechten an der Bearbeitung. Das Einwilligungserfordernis des § 23 UrhG bedeutet danach lediglich, daß der Bearbeiter hinsichtlich der tatsächlichen Nutzung der Bearbeitung in einer durch das Gesetz dem Urheber vorbehaltenen Weise - also z.B. durch Vervielfältigung - auf das Einverständnis des Schöpfers des Originals angewiesen ist. Hiervon wird jedoch das Recht des Bearbeiters, über das an der Bearbeitung entstandene eigene Urheberrecht zu verfügen, indem er hieran Nutzungsrechte einräumt, nicht tangiert (vgl. BGH GRUR 1962, 370/373 f - "Schallplatten-einblendung" -; Fromm/Nordemann/Vinck, a.a.O., Rdn. 19 zu § 3 UrhG). Da bei der hier in Rede stehenden ausschließlichen Lizensierung der an den Remixen ungeachtet der Rechte des Produzenten und der ausübenden Künstler am Originaltitel "Why Did You Do It" entstandenen selbständigen Leistungsschutzrechte der Fa. V. Mania aber lediglich eine solche Verfügung betroffen ist, ist die Lizenz in jedem Fall wirksam bestellt.

87

bb) Die Firma H. W. hat die in Ansehung der Remixe wirksam eingeräumten Nutzungsrechte sodann mittels der Abtretungsvereinbarung vom 27.03.1985 (Bl. 162 f/164 f d.A.) von Fl. Music erworben.

88

Daß diese Abtretungsvereinbarung überhaupt zwischen den genannten Beteiligten abgeschlossen wurde, hat sich nach den Bekundungen des Zeugen S. T. erwiesen. Der Zeuge hat nach Einsichtnahme in die bei den Akten befindlichen Kopien des in englischer Sprache abgefaßten Abtretungsvertrags ("Assignment") angegeben, daß diese Vereinbarung so geschlossen worden sei, wie sie ihm vom Senat in der Beweisaufnahme vorgehalten worden ist. Danach ist aber davon auszugehen, daß der Fa. H. W. nicht nur u.a. sämtliche an dem Originaltitel "Why Did You Do It" bestehenden etwaigen Rechte der Fa. Fl. Music abgetreten wurden, sondern auch diejenigen, die in bezug auf davon hergestellte Remixe von der Fa. Fl. Music erworben werden würden. Denn der Zeuge hat bekundet, daß sich der Abtretungsvertrag auf sämtliche, nämlich sowohl an den Originaltiteln als auch an den Remixen bestehenden Rechte erstreckt habe. Danach wurden aber die der Fa. Fl. Music nach Ablauf des Vertrages mit V. Mania zugefallenen Nutzungsrechte an den Remixen von der Abtretung an H. W. umfaßt. Daß diese Rechte im Zeitpunkt des Abschlusses der Abtretungsvereinbarung noch nicht bei Fl. lagen, steht der Wirksamkeit der Abtretung insoweit nicht entgegen. Denn daß die Entstehung dieser abgetretenen Nutzungsrechte an den Remixen überhaupt möglich war und die Rechte selbst auch bestimmt waren, kann angesichts des Umstands, daß der Fa. V. Mania zum Zeitpunkt des Abschlusses der Abtretungsvereinbarung bereits die Erlaubnis zur Herstellung von Remixen erteilt worden war, ohne weiteres bejaht werden. Damit war zgleich der Anfall der Lizenz bei Fl. Music voraussehbar und inhaltlich bestimmt.

89

Hatte somit die Fa. H. W. die Nutzungsrechte an den in bezug auf die Remixe entstandenen selbständigen Leistungsschutzrechten der Fa. V. Mania aufgrund der vorbezeichneten Abtretungsvereinbarung erworben, konnte sie der Klägerin in dem Vertrag vom 01.06.1992 hieran eine ausschließliche Lizenz wirksam erteilen. Aus den oben bereits dargestellten Gründen ist die Wirksamkeit dieser Lizenzeinräumung - ebensowenig wie der vorangegangene Rechtserwerb aufgrund der Abtretungsvereinbarung durch die Fa. H. W. - von der Zustimmung des Produzenten des Originaltitels "Why Did You Do It" und der ausübenden Künstler der Gruppe Stretch abhängig. Denn auch hier geht es nur um Verfügungen über die Rechte an den Remixen, nicht aber um die tatsächliche Nutzung der Tonträger.

90

6. Ist nach alledem aber davon auszugehen, daß die Klägerin nach dem Vertrag vom 01.06.1992 die ausschließliche Lizenz an den streitgegenständlichen Remixen erworben hat, kann sie von der Beklagten die Unterlassung der Produktion und des Vertriebs dieser beiden Remix-Versionen verlangen.

91

Diesem Unterlassungsbegehren der Klägerin steht es nicht entgegen, daß die Laufzeit des Vertages nach der unter Ziff. 3 getroffenen Regelung rechnerisch bereits im Herbst 1997 verstrichen war. Der Zeuge S. T., dessen Bekundungen zu diesem Punkt die Klägerin sich erkennbar mit nachgelassenem Schriftsatz vom 6. Februar 1998 (dort S. 7 = Bl. 475 d.A.) zu eigen gemacht hat, hat glaubhaft bekundet, daß sich die Vertagsparteien auf eine Hemmung der Vertragslaufzeit während der Dauer des vorliegenden Rechtsstreits geeinigt haben. Danach ist der Vertrag vom 01.06.1992 aber noch in Kraft, die Klägerin folglich auch noch aktivlegitimiert für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch.

92

7. Für die Berechtigung des von der Klägerin in bezug auf die Nutzung der beiden Remix-Versionen durch die Beklagte geltend gemachten Unterlassungsbegehrens kommt es schließlich ebenfalls nicht darauf an, ob die Klägerin ihrerseits für die eigene tatsächliche Nutzung der Remixe eine Einwilligung des Produzenten des Originaltitels und der ausübenden Künstler vorweisen kann. Denn auch wenn die Klägerin nicht selbst das Recht hat, die Remixe tatsächlich zu nutzen, so steht das der Berechtigung ihres gegen die tatsächliche Nutzung der Remixe durch die Beklagte gerichteten Unterlassungsbegehrens, für welches sie sich auf eine wirksame Lizenz an den Nutzungsrechten der Tonträgerherstellerin der Remixe stützen kann, nicht entgegen.

93

Unabhängig davon, ob die Beklagte ihrerseits überhaupt noch aus dem bis zum 30. Juni 1994 verlängerten Lizenzvertrag mit der C. A. Productions vom 16.04.1985 Rechte in bezug auf die Nutzung des Originaltitels "Why Did You Do It" geltend machten kann, gewähren ihr die Rechte an der Originalfassung des Titels jedenfalls nicht zugleich ein Nutzungsrecht in bezug auf die selbständigen Remix-Versionen. Das aus dem Zustimmungserfordernis zur tatsächlichen Nutzung der Remixe folgende "negative" Verbietungsrecht der Produzenten und Urheber des Originaltitels ergibt kein eigenes Recht zur Nutzung der wiederum dem selbständigen Leistungsschutzrecht des Tonträgerherstellers unterfallenden Remix-Versionen. Das Klagebegehren erfaßt dabei auch nur die Unterlassung der tatsächlichen Nutzung eben dieser Remix-Versionen und hat - wird es zuerkannt - nicht etwa die Zubilligung eines Anspruchs der Klägerin zur Folge, die ihr wirksam lizensierten Nutzungsrechte an den Remixen dann auch selbst tatsächlich nutzen zu dürfen. Kann die Beklagte dem Unterlassungsbegehren der Klägerin daher selbst ein auf ihrer - der Beklagten - Seite etwa noch bestehendes Nutzungsrecht an dem Originaltitel nicht mit Erfolg entgegenhalten, erweist sich die Klage insgesamt als begründet.

94

II.

95

Die Kostenfolge ergibt sich aus den §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 2 ZPO.

96

Es war zu Lasten der Klägerin von der in § 97 Abs. 2 ZPO vorgesehenen Kostenregelung Gebrauch zu machen, da die Klägerin in der Berufung nur aufgrund eines erstmals in der Berufung vorgebrachten Sachverhalts obsiegt hat, den sie schon in der ersten Instanz geltend zu machen imstande war. Denn der erstinstanzliche Vortrag der Klägerin zum Erwerb der Nutzungsrechte an den Remixen durch H. W. von Fl. Music, nachdem deren Vertrag mit V. Mania im Jahre 1989 beendet war, war völlig unklar und unsubstantiiert. Erstmals in der Berufung hat die Klägerin vielmehr die zwischen H. W. und Fl. geschlossene Abtretungsvereinbarung vom 27.03.1985, aus welcher sich der Erwerb der Rechte u.a. an den Remixen von Fl. Music durch H. W. ergibt, in das Verfahren eingeführt. Nur aufgrund dieses Zwischenschrittes schloß sich aber die letztlich zur Klägerin hinführende Kette der Nutzungsberechtigten an den Remixen, so daß ohne die Abtretungsvereinbarung die Berufung keinen Erfolg hätte haben können. Diesen folglich entscheidungserheblichen Vortrag hätte die Klägerin aber bereits in erster Instanz leisten können.

97

Irgend welche Gründe, weshalb sie hieran gehindert war, lassen sich weder dem Vortrag der Klägerin entnehmen, noch gehen solche aus dem Sachverhalt im übrigen hervor.

98

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

99

Die gemäß § 546 Abs. 2 ZPO festzusetzende Beschwer orientiert sich am Wert des Unterliegens der Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit.