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Oberlandesgericht Köln·6 U 250/19·03.09.2020

Ergänzung des Urteils um Abwendungsbefugnis für Auskunftsanspruch durch Sicherheitsleistung

VerfahrensrechtZivilprozessrechtZwangsvollstreckungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das OLG Köln ergänzt sein Urteil dahingehend, dass die Beklagte die Vollstreckung der Auskunftspflicht durch Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000 € abwenden kann, sofern die Klägerin nicht zuvor gleiche Sicherheit leistet. Die Ergänzung erfolgte auf Antrag der Beklagten nach §§ 716, 321 ZPO als fristgerecht gestellt. Die unterbliebene Abwendungsbefugnis wurde als versehentlich weggelassen und gemäß § 711 ZPO nachzuergänzt. § 713 ZPO greift nicht, weil dessen Ausnahmetatbestand nicht erfüllt ist.

Ausgang: Antrag der Beklagten auf Ergänzung des Urteils um eine Abwendungsbefugnis hinsichtlich des Auskunftsanspruchs wurde stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Ergänzungsantrag nach § 321 ZPO ist statthaft und fristgerecht, wenn er innerhalb der dort vorgesehenen Zweiwochenfrist nach Zustellung des Urteils gestellt wird.

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§ 716 ZPO ist anzuwenden bzw. analog anzuwenden, wenn die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit bzw. deren Reichweite unvollständig ist und eine Ergänzung des Urteils erforderlich macht.

3

Eine Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO ist hinsichtlich eines Auskunftsanspruchs auszusprechen, wenn sie im Urteil versehentlich unterblieben ist und die Voraussetzungen für die vorläufige Vollstreckbarkeit sonst vorliegen.

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Die Ausnahmeregelung des § 713 ZPO ist nicht anzuwenden, wenn nicht mit Gewissheit festgestellt werden kann, dass die Voraussetzungen für die Anordnung der Abwendungsbefugnis fehlen; der Streitwert kann eine solche Gewissheit nicht begründen.

Relevante Normen
§ 708 Nr. 10 ZPO§ 711 ZPO§ 716 ZPO§ 321 ZPO§ 711 Satz 1 ZPO§ 713 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 84 O 209/18

Tenor

Auf den Antrag der Beklagten wird das Urteil des Senats vom 05.06.2020 dahin ergänzt, dass die Beklagte die Vollstreckung hinsichtlich der Auskunftsverpflichtung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000 € abwenden kann, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

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I.

3

Auf das Urteil des Senats vom 05.06.2020 wird Bezug genommen. Im Rahmen des Urteils hat der Senat eine Verurteilung der Beklagten des Landgerichts bestätigt und die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Weiter hat der Senat das Urteil für vorläufig vollstreckbar erklärt und eine Abwendungsbefugnis hinsichtlich der Unterlassung und der Zahlungsansprüche festgesetzt. Eine Abwendungsbefugnis hinsichtlich des Auskunftsanspruchs ist nicht bestimmt worden. Zur Begründung hat der Senat die Vorschriften der § 708 Nr. 10, § 711 ZPO zitiert.

4

Mit Antrag vom 19.06.2020, eingegangen bei dem OLG Köln am gleichen Tag, hat die Beklagte beantragt, das Urteil vom 05.06.2020 (Az. 6 U 250/19) gemäß §§ 716, 321 ZPO zu ergänzen.

5

Die Klägerin hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen.

6

Beide Parteien haben einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren zugestimmt.

7

II.

8

Der Antrag ist nach § 321 ZPO statthaft und mit einem am 19.06.2020 eingegangenen Schriftsatz auch fristgerecht innerhalb der Zweiwochenfrist nach der am 18.06.2020 erfolgten Zustellung des Urteils vom 05.06.2020 gestellt worden. Der Antrag ist auch begründet.

9

Nach § 716 ZPO sind wegen Ergänzung des Urteils die Vorschriften des § 321 ZPO anzuwenden, wenn über die vorläufige Vollstreckbarkeit nicht entschieden ist.

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Die Vorschrift des § 716 ZPO ist analog anzuwenden, wenn die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit unvollständig ist (vgl. Götz in MünchKomm/ZPO, 5. Aufl., § 716 Rn. 1).

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So liegt der Fall hier. Die Abwendungsbefugnis (§§ 711 Satz 1, 708 Nr. 10 ZPO) hinsichtlich des Auskunftsanspruchs ist versehentlich unterblieben.

12

Diese war gemäß § 711 ZPO auszusprechen. Die Ausnahmeregelung des § 713 ZPO ist nicht anzuwenden, weil nicht angenommen werden kann, dass dessen Voraussetzungen vorliegen. Nach § 713 ZPO soll die in § 711 ZPO zugelassene Anordnung nicht ergehen, wenn die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, unzweifelhaft nicht vorliegen. Dies kann unter Berücksichtigung des Streitwerts nicht angenommen werden.

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Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (vgl. OLG Bamberg, Urteil vom 16.03.2009 – 4 U 34/08, juris).