Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Köln·6 U 24/97·01.05.1997

Werbung mit 'Sind Sie der nächste?': Unlautere Angstwerbung untersagt

Gewerblicher RechtsschutzWettbewerbsrecht (UWG)Unlautheitsrecht/AngstwerbungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsgegner bewarb ein „Handbuch für Selbständige und Unternehmer“ mit Umschlägen, die einen hervorgehobenen Warnhinweis und die Frage „Sind Sie der nächste?“ enthielten. Das OLG Köln bestätigte das Unterlassungsurteil des LG und wies die Berufung zurück. Die Werbung sei sittenwidrige Angstwerbung (§ 1 UWG), außerdem bestünde Bloßstellungsgefahr gegenüber Dritten und Eignung zur Wettbewerbsbeeinträchtigung (§ 13 Abs.2 Ziff.2 UWG).

Ausgang: Berufung des Antragsgegners gegen Unterlassung wegen sittenwidriger Angstwerbung zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Werbung, die durch hervorgehobene Warnhinweise und suggestive Fragen in Verbindung mit namentlich genannten, angeblich gescheiterten Unternehmen Angst schürt, stellt unlauteres Verhalten dar und verstößt gegen § 1 UWG (sittenwidrige Angstwerbung).

2

Das Angebot einer kostenlosen Testphase beseitigt nicht den unlauteren Charakter einer bereits durch Einschüchterung herbeigeführten Werbeansprache; die Entscheidungsfreiheit des Adressaten bleibt beeinträchtigt.

3

Werbemittel, die geeignet sind, dass Dritte (etwa Mitarbeiter) den Eindruck gewinnen, der Adressat befinde sich in wirtschaftlicher Bedrängnis, begründen eine zusätzliche Unlauterkeit wegen Bloßstellungsgefahr.

4

Die großflächige und nicht regional begrenzte Aussendung derartiger Schreiben kann die Eignung zur wesentlichen Beeinträchtigung des Wettbewerbs nach § 13 Abs.2 Ziff.2 UWG begründen.

Relevante Normen
§ UWG § 1§ 25 UWG§ 13 Abs. 2 Ziff. 2 UWG§ 543 Abs. 1 ZPO§ 1 UWG§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 11 O 189/96

Leitsatz

Es verstößt gegen die guten Sitten im Wettbewerb, bei der Werbesendung für ein ,Handbuch für Selbständige und Unternehmer" Briefumschläge zu verwenden, die einen hervorgehobenen Warnhinweis und im Kontext mit namentlich aufgeführten, angeblich bereits wirtschaftlich gescheiterten Unternehmen bzw. Unternehmern die deutlich erkennbare Frage an den Adressaten enthalten: ,Sind Sie der nächste?"

Tenor

1.) Die Berufung des Antragsgegners gegen das am 10.12. 1996 verkündete Urteil des Landgerichts Bonn - 11 O 189/96 - wird zurückgewiesen. 2.) Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.

Entscheidungsgründe

2

Die Berufung ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

3

Zu Recht hat das Landgericht dem Antragsgegner die Bewerbung des von ihm herausgegebenen "Handbuch für Selbständige und Unternehmer" unter Verwendung des angegriffenen, im Original in Hülle Bl.8 befindlichen Werbebriefumschlages, der Bestandteil der Einstweiligen Verfügung ist, untersagt.

4

Es bestehen zunächst keine Bedenken gegen die Zulässigkeit des dieser Entscheidung des Landgerichts zugrundeliegenden Antrags. Dieser ist, insbesondere durch die konkrete Bezugnahme auf den angegriffenen Umschlag entgegen den in erster Instanz von dem Antragsgegner geäußerten Zweifeln hinreichend bestimmt und die sich aus § 25 UWG ergebende Vermutung der Dringlichkeit ist, was der Antragsgegner im Berufungsverfahren auch nicht mehr in Abrede stellt, durch das Verhalten der Antragstellerin nicht widerlegt. Diese erfüllt schließlich die Anforderungen des § 13 Abs.2 Ziff.2 UWG an die Antragsbefugnis.

5

Der Unterlassungsantrag ist aus den Gründen der landgerichtlichen Entscheidung, auf die gem. § 543 Abs.1 ZPO zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, gemäß §§ 1,13 Abs.2 Ziff.2 UWG auch begründet.

6

Es liegt aus den von dem Landgericht auf den Seiten 8 f seiner Entscheidung im einzelnen dargelegten Gründen ein Verstoß gegen § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt der Angstwerbung vor. Der Empfänger wird durch den Text verängstigt und eingeschüchtert und veranlaßt, sich dem Angebot des Antragsgegner in der Annahme zuzuwenden, so einen Ausweg aus der bedrohlichen Lage zu finden. Damit schafft der Antragsgegner eine Situation, in der der Empfänger des Werbeschreibens seine Entscheidung über das Angebot nicht mehr sachlich, sondern - wenn auch möglicherweise teilweise unterschwellig - aus Verängstigung trifft. Es handelt sich damit um ein unlauteres Verhalten, das als sittenwidrige Angstwerbung (vgl. dazu näher Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 19.Aufl., § 1 UWG RZ 176 a m.w.N.) zu untersagen ist. Dem steht auch nicht entgegen, daß der Antragsgegner - wie er meint - dem Empfänger mit der Werbesendung eine "Vermeidungsstrategie" anbietet. Im Gegenteil belegt dieses Konzept gerade, daß er eben die zu diesem Zweck zunächst geschürte Angst ausnutzt, um sein Produkt zu bewerben. Schließlich ändert das dem Empfänger zugesagte Recht, das Handbuch 6 Wochen kostenlos zu testen, nichts daran, daß die angegriffene Werbung für dieses Produkt aus den vorstehenden Gründen als sittenwidrige "Angstwerbung" unlauter ist.

7

Im übrigen ist der Unlauterkeitsvorwurf auch dadurch begründet, daß die - von dem Landgericht ebenfalls im Einzelnen dargelegte - Gefahr besteht, daß Unbefugte den Umschlag sehen und annehmen, der Empfänger gehöre zu dem Kreis derer, die bereits in wirtschaftliche Bedrängnis geraten seien. Dies liegt zumindest hinsichtlich der Mitarbeiter der Betriebsinhaber sogar nahe, die im übrigen entgegen der Behauptung des Antragsgegners keineswegs immer über die wirtschaftliche Situation ihres Arbeitgebers informiert sind.

8

Schließlich ist die Aussendung des Werbeschreibens auch im Sinne des § 13 Abs.2 Ziff.2 UWG geeignet, den Wettbewerb auf dem betroffenen Markt wesentlich zu beeinträchtigen. Dies ergibt sich schon aus der Tatsache, daß die Schreiben nicht regional begrenzt und in einer erheblichen Anzahl versendet worden sind.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO.

10

Das Urteil ist gemäß § 545 Abs.2 ZPO mit seiner Verkündung rechtskräftig.

11

Gegenstandswert für das Berufungsverfahren: 20.000 DM