Parallelimport von Pflanzenschutzmitteln: eigene Zulassungsnummer des Importeurs erforderlich
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte Unterlassung, Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht, weil die Beklagte ein aus Frankreich importiertes Pflanzenschutzmittel unter der Zulassungsnummer der Klägerin vertrieb. Streitig war, ob die Zulassung nach dem PflSchG produkt- oder personenbezogen wirkt und ob EG-Recht eine erneute Zulassung verbietet. Das OLG bejahte die Pflicht des Importeurs zur eigenen Zulassung und untersagte die Verwendung fremder Zulassungsnummern; dies sei zugleich wettbewerbswidrig nach § 1 UWG. Die Berufung blieb erfolglos, lediglich wurde ein Wirtschaftsprüfervorbehalt zur Wahrung von Kundenbeziehungen bei der Auskunft zugelassen.
Ausgang: Berufung gegen Unterlassung, Auskunft und Schadensersatzfeststellung zurückgewiesen; nur Wirtschaftsprüfervorbehalt zur Auskunft ergänzt.
Abstrakte Rechtssätze
Pflanzenschutzmittel dürfen nur mit der dem jeweiligen Antragsteller erteilten Zulassungsnummer in Verkehr gebracht werden; die Zulassung nach § 15 PflSchG wirkt nicht rein produktbezogen, sondern auch personenbezogen.
Ein Importeur darf ein Pflanzenschutzmittel nicht ohne vorherige Einschaltung der Zulassungsbehörde und unter Angabe einer einem Dritten erteilten Zulassungsnummer vertreiben; dies verstößt gegen das Pflanzenschutzgesetz und zugleich gegen § 1 UWG.
Das Erfordernis einer (auch identitätsprüfenden) Zulassung für parallel importierte Pflanzenschutzmittel ist zum Schutz von Gesundheit und Leben nach Art. 36 EWG-Vertrag gerechtfertigt, auch wenn es als Maßnahme gleicher Wirkung i.S.d. Art. 30 EWG-Vertrag anzusehen ist.
Ein Auskunftsanspruch zur Vorbereitung von Schadensersatzansprüchen kann bei Wettbewerbsverstößen aus § 1 UWG i.V.m. § 242 BGB bestehen.
Zur Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen an Kundenbeziehungen kann die Auskunft über Abnehmernamen im Wege eines Wirtschaftsprüfervorbehalts erteilt werden, wenn der Prüfer zur Beantwortung konkreter Nachfragen ermächtigt und verpflichtet wird.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 31 O 415/92
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 8. Dezember 1992 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 O 415/92 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Beklagten gestattet wird, die Auskunft gemäß Ziff. 2 des vorgenannten Urteils, soweit sie die Namen der Abnehmer betrifft, gegenüber einem vereidigten Wirtschaftsprüfer zu erteilen, sofern sie diesen ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf Anfrage darüber Auskunft zu geben, ob ein bestimmter Abnehmer oder eine bestimmte Lieferung in dem zu erstellenden Verzeichnis enthalten ist. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung abzuwenden, und zwar wegen der Unterlassungsverurteilung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 250.000,00 DM, hinsichtlich der Verurteilung zur Auskunftserteilung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000,00 DM und hinsichtlich des Kostenausspruchs gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 35.000,00 DM, wenn nicht die Klägerin ihrerseits vor der Voll-streckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Beide Parteien können die von ihnen zu erbringende Sicherheit auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse leisten. Die Beschwer der Beklagten durch dieses Urteil beträgt 550.000,00 DM.
Rubrum
##blob##nbsp;
Tatbestand
##blob##nbsp;
Die Klägerin, die ebenso wie die Beklagte Pflan-zenschutzmittel vertreibt, besitzt für das Produkt "M." die von der Biologischen Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft verliehene Zulassungs-nummer 20727-62. Nachdem die Zulassung ursprüng-lich der Firma B. AG erteilt worden war, wurde sie im Jahre 1986 auf die Klägerin, die damals noch unter "W. Pflanzenschutz GmbH" firmierte, über-tragen.
##blob##nbsp;
Die Beklagte führt ein von der Firma P. in Frank-reich hergestelltes Pflanzenschutzmittel ebenfalls unter der Bezeichnung "M." in die Bundesrepublik Deutschland ein. Bei der Etikettierung verwendet auch sie die Zulassungsnummer 20727-62 der Biolo-gischen Bundesanstalt. Wegen der Art und Weise, in der die Zulassungsnummer angebracht ist, wird auf die Ablichtung auf Seite 5 des landgerichtlichen Urteils (Bl. 77 d.A.) verwiesen.
##blob##nbsp;
Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen des Ge-brauchs der ihr erteilten Zulassungsnummer auf Unterlassung und Auskunft in Anspruch und begehrt die Feststellung von Schadensersatzansprüchen ge-genüber der Beklagten.
##blob##nbsp;
Sie hat behauptet, die Zusammensetzung des von der Beklagten importierten und in der Bundesrepublik Deutschland vertriebenen Produktes sei nicht mit der Zusammensetzung des zugunsten der Klägerin in Deutschland zugelassenen Pflanzenschutzmittels identisch. Das von der Beklagten in Verkehr ge-brachte "M." sei nicht stabilisiert und neige zur Selbstentzündung.
##blob##nbsp;
Die Klägerin hat geltend gemacht, die Beklagte verstoße gegen § 1 UWG i.V.m. §§ 20 Abs. 2 Nr. 2, 15 Abs. 1 PflSchG, indem sie das Produkt "M. " nicht unter einer eigenen, sondern unter der Zu-lassungsnummer der Klägerin vertreibe.
##blob##nbsp;
Sie hat beantragt,
##blob##nbsp;
##blob##nbsp;
##blob##nbsp;
1.
##blob##nbsp;
##blob##nbsp;
##blob##nbsp;
die Beklagte zu verurteilen,
##blob##nbsp;
##blob##nbsp;
##blob##nbsp;
##blob##nbsp;
a.
##blob##nbsp;
##blob##nbsp;
##blob##nbsp;
##blob##nbsp;
es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder der Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen,
##blob##nbsp;
##blob##nbsp;
##blob##nbsp;
##blob##nbsp;
in der Bundesrepublik Deutsch-land das in Frankreich hergestell-te Pflanzenschutzmittel "M." unter Verwendung der von der Biologischen Bundesanstalt erteilten Zulassungs-nummer 20727-62 anzukündigen, anzu-bieten und/oder in den Verkehr zu bringen;
##blob##nbsp;
##blob##nbsp;
##blob##nbsp;
##blob##nbsp;
b.
##blob##nbsp;
##blob##nbsp;
##blob##nbsp;
##blob##nbsp;
der Klägerin Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagte Handlungen der unter Ziff. 1. a. bezeichneten Art vorgenommen hat, unter Vorlage eines Verzeichnisses, das die Verkaufsprei-se, Liefermengen, Lieferzeiten und Na-men der Abnehmer enthält;
##blob##nbsp;
##blob##nbsp;
##blob##nbsp;
2.
##blob##nbsp;
##blob##nbsp;
##blob##nbsp;
festzustellen, daß die Beklagte ver-pflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu erstatten, der ihr durch die unter Ziff. 1. a. bezeichneten Handlungen ent-standen ist und noch entstehen wird.
##blob##nbsp;
Die Beklagte hat beantragt,
##blob##nbsp;
##blob##nbsp;
##blob##nbsp;
die Klage abzuweisen.
##blob##nbsp;
Sie hat bestritten, daß das von ihr in der Bun-desrepublik Deutschland vertriebene Produkt nicht identisch mit demjenigen sei, das die Klägerin un-ter ihrer Zulassungsnummer als "M." vertreibe.
##blob##nbsp;
Im übrigen hat die Beklagte den Standpunkt vertre-ten, als bloße Importeurin bedürfe sie keiner eige-nen Zulassung durch die Biologische Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft. Vielmehr erlaube die produktbezogene Zulassung, die für das Mittel "M." erteilt sei, auch den Vertrieb durch sie, die Be-klagte. Allein diese Sichtweise erhalte den freien Wettbewerb auf dem Pflanzenschutzmittelmarkt. Die Durchführung eines eigenen Zulassungsverfahrens sei nämlich problematisch, weil es mehrere Jahre in Anspruch nehme. Die Erteilung von Unterzulassungen sei von der Einwilligung des "Haupt-zulassungsinha-bers" abhängig, der aber regelmäßig nur den von ihm beauftragten Vertreibern, nicht aber Wettbewerbern eine Unterzulassung gestatten werde. Sinn und Zweck des Pflanzenschutzgesetzes erforderten im übrigen auch keine personenbezogene Zulassung von Pflanzen-schutzmitteln.
##blob##nbsp;
Die Annahme, die Zulassung von Pflanzenschutzmit-teln durch die Biologische Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft sei personenbezogen, führe überdies zu einer gemäß Art. 30, 36 EWG-Vertrag un-zulässigen verschleierten Beschränkung des Handels, da auch Export und anschließender Reimport zugelas-sener Mittel unmöglich würde. Auch im Arzneimittel-recht sei der Einführer eines bereits zugelassenen Mittels nicht gehalten, eine weitere Zulassung zu beantragen, weil andernfalls der Zulassungsinhaber ein Monopol für Einfuhr und Vertrieb bereits zuge-lassener Arzneimittel erreichen könne.
##blob##nbsp;
Durch Urteil vom 8. Dezember 1992, auf dessen Inhalt verwiesen wird, hat das Landgericht den Klageanträgen in vollem Umfang stattgegeben. Gegen das ihr am 18. Dezember 1992 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit einem am 18. Januar 1993 einge-gangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach entsprechender Fristverlängerung mit einem am 25. März 1993 eingegangenen Schriftsatz begründet.
##blob##nbsp;
Die Beklagte wiederholt und vertieft ihr erstin-stanzliches Vorbringen. Sie hebt hervor, daß das aus Frankreich importierte Pflanzenschutzmittel "M." stofflich identisch mit dem Produkt sei, für das ursprünglich der Firma B. AG und 1986 der Klä-gerin von der Biologischen Bundesanstalt die Zulas-sung erteilt worden sei.
##blob##nbsp;
Die Beklagte macht geltend, § 15 PflSchG mit seiner Formulierung, daß die Biologische Bundesanstalt "dem Antragsteller" die Zulassung erteile, gebe nichts dafür her, daß die Zulassung personenbezogen sei. § 15 PflSchG sei vielmehr im Zusammenhang mit § 12 PflSchG zu lesen und so zu verstehen, daß die Zulassung demjenigen erteilt werde, der sie beantragt habe. Daraus folge aber nicht, daß jeder Vertreiber eine eigene Zulassungsnummer zu beantra-gen habe. Die Zulassung gem. § 15 Abs. 1 PflSchG sei ein begünstigender Verwaltungsakt, der, wenn er wirksam sein solle, einen Adressaten haben müsse. Die Formulierung, daß die Zulassung "dem Antrag-steller" erteilt werde, besage hingegen nichts über die Wirkungen der Zulassung nach ihrer Erteilung.
##blob##nbsp;
Dem stehe auch § 12 PflSchG nicht entgegen. Diese Bestimmung besage zwar, daß unter anderem der "Ein-führer" die Zulassung beantragen könne. Die Bestim-mung regele aber lediglich, wer antragsberechtigt sei. Sie treffe hingegen keine Aussage dergestalt, daß der Antrag, wenn ihm stattgegeben werde, nur für den Antragsteller wirksam sei und nicht insge-samt für das Produkt.
##blob##nbsp;
Auch die Überlegung, § 15 Abs. 1 PflSchG entspre-che dem Bedürfnis nach behördlicher Kontrolle von Pflanzenschutzmitteln, stehe der Produktbezogenheit der Zulassung nicht entgegen. Die Biologische Bun-desanstalt habe nämlich, da die von ihr erteilte Zulassungsnummer auch auf denjenigen Behältnissen stehe, die die Beklagte in der Bundesrepublik Deutschland in den Verkehr bringe, dieselben prä-ventiven behördlichen Kontrollmöglichkeiten wie bei den Produkten, die die Klägerin in den Verkehr bringe.
##blob##nbsp;
Die Beklagte macht weiter geltend, die vom Landge-richt vertretene Ansicht führe zu einer Abschottung der internationalen Märkte und verstoße gegen das Europäische Gemeinschaftsrecht. Die Verpflichtung, vor dem Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln ein Anmeldeverfahren zu durchlaufen, werde vom Eu-ropäischen Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung als Maßnahme gleicher Wirkung nach Art. 30 EWG-Ver-trag angesehen. Demgegenüber greife die Ausnahmere-gelung des Art. 36 EWG-Vertrag nicht ein. Diese Be-stimmung setze nämlich voraus, daß die in Rede ste-hende Maßnahme erforderlich und geeignet sei, den Schutz der Gesundheit und des Lebens der Bürger si-cherzustellen. Dies sei bei der erneuten Zulassung eines mit einem zugelassenen Mittel identischen Produkts nicht der Fall. Wegen der weiteren Einzel-heiten des Berufungsvorbringens der Beklagten wird auf den Inhalt der Schriftsätze vom 24. März 1993 (Bl. 128 ff.) und 28. Mai 1993 (Bl. 165 ff.) ergän-zend Bezung genommen.
##blob##nbsp;
Die Beklagte beantragt,
##blob##nbsp;
##blob##nbsp;
##blob##nbsp;
unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Klage abzuweisen;
##blob##nbsp;
##blob##nbsp;
##blob##nbsp;
vorsorglich hinsichtlich des Auskunftsan-spruchs,
##blob##nbsp;
##blob##nbsp;
##blob##nbsp;
ihr den Wirtschaftsprüfervorbehalt zu gewähren.
##blob##nbsp;
Die Klägerin beantragt,
##blob##nbsp;
##blob##nbsp;
##blob##nbsp;
die Berufung zurückzuweisen.
##blob##nbsp;
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und vertieft und ergänzt ebenfalls ihr erstinstanzliches Vor-bringen.
##blob##nbsp;
Die Klägerin behauptet erneut, die beiderseitigen Produkte seien nicht identisch. Hierzu trägt sie vor, die Bundesanstalt für Materialprüfung habe den ursprünglichen Zulassunginhaber seinerzeit ver-anlaßt, der Zusammensetzung des Produktes zwei zusätzliche Stabilisatoren hinzuzufügen, um der Gefahr einer Selbstentzündung vorzubeugen. Deswegen seien der für den deutschen Markt bestimmten Zusam-mensetzung des Produktes "M." Zink und Hexamethy-lentetramin beigegeben worden. Diese Stabilisatoren fehlten in der in Frankreich für den Vertrieb in Belgien hergestellten Zusammensetzung. Die von der Beklagten importierte Ware sei nicht stabilisiert und neige daher sehr stark zur Selbstentzündung. Zwar entspreche der Wirkstoffgehalt des von der Beklagten importierten Produktes dem für den deut-schen Markt bestimmten und unter der Nr. 20727-62 zugelassenen Planzenschutzmittel; die übrige Zusam-mensetzung sei aber nicht identisch (Beweis: Zeug-nis des Herrn Dr. K., B. AG, XXXX L.; Sachverstän-digengutachten).
##blob##nbsp;
Die Klägerin macht geltend, schon der Wortlaut des § 15 Abs. 1 PflSchG spreche für die naheliegende und allein sachgerechte Annahme, daß die Zulassung des Mittels personenbezogen nur für den jeweili-gen Antragsteller erteilt werde. Dem entspreche auch die Regelung der Antragsberechtigung in § 12 Abs. 1 PflSchG. Für die Notwendigkeit eines Zulassungsantrags der jeweils betroffenen Partei spreche überdies die "Zweitanmelderproblematik" in § 13 PflSchG. Entscheidend sei aber vor allem, daß die Frage der Identität zwischen dem zugelassenen und dem eingeführten Produkt geprüft werden müsse und zu einer solchen Prüfung allein die Biologische Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft berufen sei. Keinesfalls dürfe dies der einseitigen Behaup-tung des jeweiligen Importeurs überlassen bleiben.
##blob##nbsp;
Das Rechtsschutzziel der Klägerin und der Urteils-ausspruch des Landgerichts kollidierten auch nicht mit EG-Recht. Die Forderung nach Zulassung impor-tierter Pflanzenschutzmittel entspreche vielmehr Art. 36 EWG-Vertrag. Dies habe der Europäische Ge-rischtshof für die gleichgelagerte Einfuhr von Arz-neimitteln auch bereits anerkannt.
##blob##nbsp;
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Klägerin im Berufungsrechtszug wird auf den Inhalt der Schriftsätze vom 2. Mai 1992 (Bl. 151 ff.) und 7. Juni 1993 (Bl. 171 ff.) nebst Anlage ergänzend Bezug genommen.
##blob##nbsp;
Entscheidungsgründe
##blob##nbsp;
Die Berufung ist zulässig; das Rechtsmittel hat aber in der Sache keinen Erfolg. Der erstinstanzli-che Urteilsausspruch war lediglich um den von der Beklagten beantragten sog. Wirtschaftsprüfervorbe-halt zu ergänzen.
##blob##nbsp;
1.
##blob##nbsp;
Das Landgericht hat die Beklagte zu Recht ver-urteilt, den Vertrieb des importierten Pflanzen-schutzmittels unter der der Klägerin von der Biolo-gischen Bundesanstalt erteilten Zulassungsnummer zu unterlassen. Die Verfahrensweise der Beklagten - Import und Vertrieb ohne vorherige Einschaltung der Zulassungsbehörde sowie unter Angabe der einem Dritten erteilten Zulassungsnummer - ist mit den Bestimmungen des Pflanzenschutzgesetzes nicht zu vereinbaren und verstößt deswegen zugleich gegen § 1 UWG.
##blob##nbsp;
Pflanzenschutzmittel dürfen nach § 20 Abs. 2 Nr. 2 PflSchG nur in Verkehr gebracht werden, wenn auf den Behältnissen und Packungen die Zulassungs-nummer angegeben ist. Hierunter ist die Nummer zu verstehen, die dem jeweiligen Produzenten, Einfüh-rer oder Vertreiber von der Biologischen Bundesan-stalt für Land- und Forstwirtschaft als Zulassungs-behörde erteilt ist. Zwar mag, wie die Beklagte hervorhebt, die Zulassungsnummer für ein bestimmtes Mittel vergeben werden, das die Zulassungsvoraus-setzungen erfüllt. Die Zulassung wird jedoch, wie § 15 Abs. 1 PflSchG ausdrücklich sagt, "dem - je-weiligen - Antragsteller" erteilt.
##blob##nbsp;
Auch wenn, wie die Beklagte ausführt, ein begünsti-gender Verwaltungsakt, wie ihn die Zulassungsverfü-gung der biologischen Bundesanstalt darstellt, nach §§ 35 Satz 1, 43 Abs. 1 VwVfg einen Adressaten ha-ben muß, spricht gleichwohl die Nennung des Antrag-stellers in § 15 Abs. 1 PflSchG als desjenigen, dem die Zulassung zu erteilen ist, für die Annahme, daß die Zulassung des Mittels personenbezogen für den jeweiligen Antragsteller vergeben wird. Der von der Beklagten angeführte Grundsatz ergibt sich ohne weiteres aus den Regeln des allgemeinen Verwal-tungsrechts. Wenn das Pflanzenschutzgesetz gleich-wohl besonders anordnet, die Zulassung sei "dem An-tragsteller" zu erteilen, so liegt hierin ein deut-licher Hinweis darauf, daß die Zulassung nicht aus-schließlich produktbezogen, sondern zugleich auch personenbezogen für den jeweiligen Antragsteller gewährt wird.
##blob##nbsp;
Für die Annahme, daß die Beklagte als Einfuhrunter-nehmen einer eigenen Zulassung und damit der Ertei-lung einer eigenen Zulassungsnummer durch die Bio-logische Bundesanstalt bedarf, spricht im Ergebnis überdies folgender Gesichtspunkt, auf den der Senat bereits in der den Parteien bekannten Entscheidung vom 21. Februar 1992 (6 U 99/91, Bl. 16 ff. d.A.) hingewiesen hat:
##blob##nbsp;
Soweit ein für die Bundesrepublik Deutschland zugelassenes und ein einzuführendes Pflanzenschutz-mittel nicht identisch, sondern nur ähnlich oder vergleichbar sind, bedarf es unzweifelhaft einer Zulassung durch die Biologische Bundesanstalt. Bei einem Importprodukt stellt sich aber stets die Fra-ge nach der Identität mit dem in Deutschland zuge-lassenen Erzeugnis, für die die bloße Namensgleich-heit nicht ausreichen kann. Bedürfte es insoweit nicht der Einschaltung der Biologischen Bundesan-stalt, so läge die Entscheidung über die Identität der Produkte bei einem Parallelimport praktisch in der Hand des Einführers. Ein solches Ergebnis - keinerlei Anzeige oder Zulassungsantrag durch den Einführer bei einem Produkt, sofern es mit einem bereits zugelassenen Pflanzenschutzmittel vom Ein-führer als identisch bezeichnet wird - wäre im Zu-sammenhang mit den hier in Rede stehenden hochgif-tigen Stoffen untragbar.
##blob##nbsp;
Die Beklagte macht demgegenüber geltend, das Bedürfnis nach behördlicher Kontrolle von Pflan-zenschutzmitteln stehe der Annahme, die Zulassung werde jeweils produktbezogen und nicht nur für den betreffenden Antragsteller erteilt, nicht entgegen. Die Biologische Bundesanstalt habe nämlich dieselbe präventive Kontrollmöglichkeit wie bei den Produk-ten, die die Klägerin in den Verkehr bringe, da die behördlich erteilte Zulassungsnummer auch auf den-jenigen Behältnissen stehe, die die Beklagte in der Bundesrepublik Deutschland vertreibe. Diese Kon-trollmöglichkeit werde der Biologischen Bundesan-stalt gerade durch den Aufdruck der Zulassungsnum-mer auch auf den Behältnissen, die die Beklagte auf den Markt bringe, eröffnet.
##blob##nbsp;
Diese Ausführungen rechtfertigen keine abweichende Beurteilung. Sie lassen die besondere Gefahr unbe-rücksichtigt, die darin liegt, daß Pflanzenschutz-mittel eingeführt werden, die mit einem zugelasse-nen Mittel nicht identisch sind. Bedürfte es bei importierten Pflanzenschutzmittel vor dem Vertrieb in Deutschland nicht der Einschaltung der Biologi-schen Bundesanstalt, so wären der Einfuhr und dem Vertrieb von Pflanzenschutzmitteln in bislang noch nicht zugelassener Zusammensetzung Tür und Tor ge-öffnet. Die Gefahren für die Gesundheit von Mensch und Tier sowie für die Umwelt wären aber unüberseh-bar, wenn nicht schon vor der ersten Einfuhr eines Mittels die vom Importeur behauptete Identität mit einem in Deutschland bereits zugelassenen Produkt geprüft würde. Angesichts der potentiellen Gefähr-lichkeit derartiger Mittel könnten bei einer erst nachträglichen Einschaltung staatlicher Stellen - etwa aufgrund der Anzeige eines wachsamen Wettbe-werbers des Importeurs oder aufgrund einer behörd-lichen Überprüfung am Markt befindlicher Pflanzen-schutzpräparate - bereits Schäden eingetreten sein, die nicht oder kaum zu beheben sind. Durch den Auf-druck der früher einmal einem anderen Unternehmen für ein gleichnamiges Produkt erteilten Zulassungs-nummer läßt sich entgegen der Ansicht der Beklagten derartigen Gefahren nicht begegnen.
##blob##nbsp;
In dem Vertrieb des Pflanzenschutzmittels in einer Weise, die den Vorschriften des Pflanzenschutzge-setztes nicht entspricht, liegt zugleich ein Ver-stoß gegen § 1 UWG. Nach § 1 Nr. 4 PflSchG dienen die Regelungen des Pflanzenschutzgesetzes über das Zulassungsverfahren und das Vertreiben von Pflan-zenschutzmitteln der Gesundheit der Bevölkerung. Normen zum Schutz der menschlichen Gesundheit sind nicht wettbewerbsneutral; ihre Einhaltung enspricht vielmehr einer sittlichen Pflicht, so daß ein Verstoß gegen diese Vorschriften stets wettbewerbs-widrig ist (vgl. auch Senat WRP 1984, 164, 166 m.w.N.).
##blob##nbsp;
Die Auslegung des Pflanzenschutzgesetzes durch den Senat und die Anwendung der so ausgelegten Bestim-mungen im Rahmen des § 1 UWG verstoßen nicht gegen die Regelungen des EWG-Vertrages.
##blob##nbsp;
Nach Art. 30 EWG-Vertrag sind mengenmäßige Einfuhr-beschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wir-kung zwischen Mitgliedsstaaten verboten. "Maßnahmen gleicher Wirkung" sind alle hoheitlichen Handelsre-gelungen der Mitgliedsstaaten, die geeignet sind, den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich, oder potentiell zu behin-dern (vgl. EuGH GRUR Int. 1974, 467 - "Scotch Whis-ky/Dassonville"). Auch wenn vor diesem Hintergrund davon ausgegangen wird, daß sich das Erfordernis eines Zulassungsverfahrens zur Identitätskontrolle als Maßnahme gleicher Wirkung im Sinne des Art. 30 EWG-Vertrag darstellt, liegt hierin kein Verstoß gegen die EG-rechtlichen Bestimmungen. Die aus dem innerstaatlichen Recht herzuleitende Notwendigkeit einer Zulassung für importierte Pflanzenschutzmit-tel unterfällt nämlich der Ausnahmeregelung des Art. 36 EWG-Vertrag.
##blob##nbsp;
Nach Art. 36 EWG-Vertrag stehen die Bestimmungen der Art. 30 - 34 EWG-Vertrag Einfuhrverboten oder -beschränkungen nicht entgegen, die unter anderem zum Schutze der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen gerechtfertigt sind, sofern eine solche nationale Regelung weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedsstaaten darstellt. Wie bereits in anderem Zusammenhang ausgeführt, dienen sowohl § 15 PflSchG als auch § 20 PflSchG dem Schutz der Gesundheit von Menschen. Dies wird auch von der Beklagten offen-sichtlich nicht in Zweifel gezogen. Wenn durch das Erfordernis einer eigenen Zulassung für den Impor-teur gewährleistet werden soll, daß keine Pflanzen-schutzmittel in bislang nicht zugelassener Zusam-mensetzung auf den innerstaatlichen Markt gelangen, und wenn durch die Verpflichtung des Einführers, die - eigene - Zulassungsnummer anzugeben, sicher-gestellt werden soll, daß bei behördlichen Überprü-fungen festgestellt werden kann, woher das Mittel jeweils stammt, dient dies dem Schutz der öffent-lichen Gesundheit und erscheint insoweit auch an-gemessen und geboten. Eine den Regelungen des EWG-Vertrages zuwiderlaufende verschleierte Beschrän-kung des Handels zwischen den Mitgliedsstaaten ist hierin nicht zu sehen. Dies gilt ungeachtet des Um-stands, daß von dem Erfordernis der Zulassung eines importierten Pflanzenschutzmittels im Einzelfall auch ein Produkt betroffen sein kann, für dessen Zusammensetzung in der Bundesrepublik Deutschland bereits eine Zulassung erteilt worden ist.
##blob##nbsp;
Die Beklage macht in diesem Zusammenhang geltend, in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sei zwar anerkannt, daß Schädlingsbekämpfungsmittel erhebliche Gefahren für die Gesundheit von Mensch und Tier für die Umwelt darstellen könnten und des-wegen Art. 36 EWG-Vertrag Anwendung finde, woraus ihr Grundsatz folge, daß es Sache der Mitglieds-staaten sei, zu entscheiden, inwieweit und durch welche Maßnahmen sie den Schutz des Lebens und der Gesundheit ihrer Bürger sicherstellten. Bei einer diesem Zweck dienenden nationalen Regelung unter-lägen die EG-Mitgliedsstaaten aber den immanenten Schranken aus Art. 36 EWG-Vertrag, wozu insbesonde-re das Gebot der Erforderlichkeit und Geeignetheit einer Maßnahme zähle. Die erneute Zulassung eines mit einem bereits zugelassenen Mittel identischen Produktes sei aber nicht geeignet, der Biologischen Bundesanstalt eine bessere Kontrollmöglichkeit zu verschaffen und damit besseren Schutz zu gewähren.
##blob##nbsp;
Diese Erwägungen rechtfertigen im Zusammenhang mit Art. 30, 36 EWG-Vertrag keine von der bisherigen Rechtsprechung des Senats abweichende Beurteilung. Die Beklagte unterstellt mit ihrer Argumentation, daß sich das Zulassungserfordernis im Einzelfall auf ein Mittel bezieht, das mit einem bereits in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen in seiner Zusammensetzung identisch ist. Gerade dies kann aber in Fällen, in denen ein Importeur für das eingeführte Produkt Identität mit einem bereits zu-gelassenen in Anspruch nimmt, allenfalls das Ergeb-nis der von der zuständigen Behörde im Rahmen des Zulassungsverfahrens vorzunehmenden Untersuchungen sein. Die Beklagte läßt unberücksichtigt, daß die Gefahr für Gesundheit und Leben von Menschen, der hier begegnet werden soll, in der Möglichkeit des Vertriebs von Pflanzenschutzmitteln in bislang nicht geprüfter und nicht bekannter Zusammensetzung begründet ist. Dieser Gefährdung kann nur dadurch begegnet werden, daß die von einem Importeur be-hauptete Identität im Wege eines Zulassungsverfah-rens geprüft wird.
##blob##nbsp;
Auch der im Zusammenhang mit Art. 36 EWG-Vertrag erhobene Einwand der Beklagten, es sei nicht ersichtlich, daß die Gesundheit und das Leben von Menschen nicht durch die übrigen Angaben auf dem Etikett des Pflanzenschutzmittels genauso wirksam geschützt werden könnten wie durch die Vergabe einer eigenen Zulassungsnummer, muß danach ohne Erfolg bleiben. Daß durch die übrigen Angaben auf dem Etikett der mit dem möglichen Vertrieb eines Pflanzenschutzmittels in bislang nicht zugelassener Zusammensetzung liegenden Gefahr nicht wirksam be-gegnet werden kann, bedarf nach dem zuvor Gesagten keiner näheren Ausführungen. Allein das mit der Pflicht, eine eigene Zulassungsnummer anzubringen, einhergehende Zulassungserfordernis vermag aus den dargelegten Gründen die mit dem Vertrieb importier-ter Pflanzenschutzmittel verbundene Gefahr zu be-heben.
##blob##nbsp;
Die Beklagte wendet schließlich ein, sofern man das Pflanzenschutzgesetz so auslege, daß für den Impor-teur vor dem Vertrieb eines Pflanzenschutzmittels ein Anmeldungsverfahren mit der Erteilung einer eigenen Zulassungsnummer erforderlich sei, sehe das Gesetz die minderschwere Maßnahme der Registrierung zur Kontrolle überhaupt nicht vor. Auch dies recht-fertigt im Ergebnis keine abweichende Entscheidung.
##blob##nbsp;
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Ge-richtshofs verbieten Art. 30, 36 EWG-Vertrag im vergleichbaren Fall der Paralleleinfuhr pharma-zeutischer Erzeugnisse nicht, daß die nationalen Behörden überprüfen, ob die parallel eingeführten Präparate mit den bereits registrierten identisch sind (vgl. EuGH Rs. 104/75, NJW 1976, 1575 - "de Peijper" -; Rs. 32/80, NJW 1981, 1144 - "Kort-mann" -). Gegen ein Zulassungserfordernis, durch das sichergestellt werden soll, daß das von ei-nem Parallelimporteur eingeführte medizinische Prä-parat dieselbe Zusammensetzung aufweist wie ein anderes Mittel, das für den Vertrieb im Inland bereits zugelassen worden ist, bestehen mithin im Hinblick auf Art. 30, 36 EWG-Vertrag keine Bedenken (vgl. EuGH Rs. C-347/89, Rn. 32 - "Eurim-Pharm"- ). Nichts anderes kann gelten, wenn das einzelstaat-liche Recht vor dem Vertrieb eines importierten Pflanzenschutzmittels zum Schutze der Gesundheit der Bevölkerung eine Zulassung mit dem Zweck der Überprüfung fordert, ob das eingeführte Mittel mit einem bereits registrierten identisch ist. Liegt mithin das Zulassungserfordernis für importierte Pflanzenschutzmittel im Rahmen des in Art. 36 EWG-Vertrag enthaltenen Vorbehalts, so stehen Grün-de des Rechts der Europäischen Gemeinschaft der vom Senat vorgenommenen Auslegung des innerstaatlichen Pflanzenschutzrechts nicht entgegen.
##blob##nbsp;
Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang aus-führt, das Pflanzenschutzgesetz sehe für den Vertrieb importierter Pflanzenschutzmittel, deren Identität mit einem bereits zugelassenen Produkt vom Importeur vorgetragen wird, kein Zulassungsver-fahren vor, das der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs Rechnung trage, verkennt sie, daß es für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits allein darauf ankommt, o b die Beklagte beim Vertrieb eine eigene Zulassungsnummer anzugeben hat und o b sie für das importierte Produkt einer eigenen Zulassung bedarf. Der Senat hat hingegen nicht darüber zu befinden, welche Anforderungen an die Zulassung eines aus einem EG-Mitgliedsstaat eingeführten Pflanzenschutzmittels zu stellen sind, das nach Angabe des Importeurs dieselbe Zusammen-setzung wie ein in der Bundesrepublik Deutschland bereits zugelassenes Mittel aufweist. Die Anforde-rungen an die Zulassung eines Pflanzenschutzmittels ergeben sich grundsätzlich aus den innerstaatlichen Regelungen der §§ 12 ff. PflSchG. Im Falle eines Zulassungsantrags ist es die Zulassungsbehörde, die diese Bestimmungen anzuwenden hat. Dies hat unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäi-schen Gerichtshofs in EG-rechtskonformer Auslegung zu geschehen. Die sich hieraus für die an die Zulassung zu stellenden Anforderungen ergebenden Grundsätze hat die zuständige Behörde unter Beach-tung der gemeinschaftsrechtlichen Regelungen fest-zustellen.
##blob##nbsp;
Zu der von der Beklagten angeregten Vorlage der Sache an den Europäischen Gerichtshof gem. Art. 177 Abs. 2 EWG-Vertrag bestand keine Veranlassung. Der Senat hat sich über die Auslegung der einschlägigen Vorschriften des EWG-Vertrages durch den Europäi-schen Gerichtshof aufgrund der bereits vorliegenden Entscheidungen eine hinreichend sichere Überzeugung verschaffen können.
##blob##nbsp;
2.
##blob##nbsp;
Der geltend gemachte Auskunftsanspruch steht der Klägerin gem. §§ 1 UWG, 242 BGB zu; er dient als Hilfsanspruch der Vorbereitung der Durchsetzung des gleichfalls begründeten Schadensersatzanspruchs. Insoweit wird ebenso wie hinsichtlich des auf Fest-stellung des Schadensersatzanspruchs gerichteten Begehrens auf die zutreffenden Ausführungen im Ur-teil des Landgerichts verwiesen.
##blob##nbsp;
Dem im Berufungsrechtszug gestellten Hilfsantrag der Beklagten hinsichtlich der Verurteilung zur Auskunftserteilung, durch den die Gewährung des Wirtschaftsprüfervorbehalts erstrebt wird, war, nachdem die Klägerin insoweit nicht widersprochen hat, stattzugeben. Der Antrag ist - auch unter Berücksichtigung der Belange der Klägerin - auf-grund des berechtigten Interesses der Beklagten an der Geheimhaltung ihrer Kundenbeziehungen gerecht-fertigt.
##blob##nbsp;
3.
##blob##nbsp;
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
##blob##nbsp;
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbar-keit ergeht nach §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
##blob##nbsp;
Die nach § 546 Abs. 2 ZPO festzusetzende Beschwer der Beklagten entspricht dem Wert ihres Unterlie-gens im Rechtsstreit.