Fristlose Kündigung eines Künstlervertrags wegen Abrechnungsmängeln; Unterlassung weiterer Tonträgerverwertung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger (Autor/Komponist und ausübender Künstler) verlangte Unterlassung, Auskunft und eidesstattliche Versicherung wegen weiterer Verwertung einer Musikkassette durch den Beklagten. Streitentscheidend war, ob der Kläger wegen langjährig mangelhafter Abrechnungen die Vertragsbeziehungen aus wichtigem Grund fristlos kündigen konnte und ob Nutzungs-/Leistungsschutzrechte trotz „unbefristeter“ Rechteeinräumung fortbestanden. Das OLG bejahte die fristlose Kündigung analog § 626 BGB wegen nachhaltiger Zerstörung des Vertrauensverhältnisses durch wiederholte, trotz Mahnungen nicht behobene Abrechnungsmängel. Nach Vertragsbeendigung untersagte es die weitere Vervielfältigung und Verbreitung; zudem wurde die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung zur Auskunft angeordnet, Widerklageanträge des Beklagten blieben erfolglos.
Ausgang: Berufung des Klägers erfolgreich (Unterlassung und eidesstattliche Versicherung zusätzlich), Berufung/Anschlussberufung des Beklagten zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Dauerschuldverhältnisse im Urheber- und Verlagsbereich können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes entsprechend § 626 BGB fristlos gekündigt werden.
Langjährige, trotz wiederholter Beanstandungen und Fristsetzungen nicht behobene schwerwiegende Abrechnungsmängel können die Vertrauensgrundlage derart zerstören, dass dem Berechtigten die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzumutbar ist.
Eine Genehmigungsfiktion für Abrechnungen greift nicht, wenn die Parteien die vertraglich vorgesehenen Abrechnungsmodalitäten tatsächlich nicht praktizieren und eine Einbeziehung der Fiktion in die gelebte Abrechnungsweise nicht vereinbart ist.
Mit der wirksamen fristlosen Kündigung enden auch die in dem Dauerschuldverhältnis eingeräumten Nutzungs- bzw. Leistungsschutzrechte; eine als „unbefristet“ bezeichnete Rechteeinräumung steht dem nicht entgegen, sondern ist lediglich im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen.
Bestehen aufgrund früherer Pflichtverletzungen begründete Zweifel an der Sorgfalt von Auskünften/Abrechnungen, kann der Gläubiger nach § 259 Abs. 2 BGB die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung über deren Vollständigkeit und Richtigkeit verlangen.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 28 O 68/96
Leitsatz
1. Langjährige und trotz vielfacher Mahnungen nicht abgestellte schwerwiegende Mängel bei den Abrechnungen der Vergütung eines Autors, Komponisten und Texters im Rahmen eines "Künstlervertrages" berechtigen diesen zur fristlosen Vertragskündigung gegenüber dem Produzenten und Verleger. 2. Nach Beendigung des "Künstlervertrages" steht dem Produzenten eines Tonträgers dessen weitere Verwertung auch dann nicht (mehr) zu, wenn ihm in dem Vertrag von dem Berechtigten ein die Leistungsschutzrechte betreffendes unbefristetes Auswertungsrecht eingeräumt worden ist.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 25. Septem-ber 1996 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 28 O 68/96 - teilweise abgeändert. Der Beklagte wird über die in dem vorgenannten Urteil des Landgerichts ausgesprochene Verurteilung zur Auskunft hinaus verurteilt, 1) es zwecks Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,-- DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, die Musikcassette "Alarm, Alarm" (Mara-Records, Bestell-Nr. 6017, LC 6842) zu vervielfältigen und/oder vervielfältigen zu lassen sowie zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen; 2) die Vollständigkeit und Richtigkeit der mit Schriftsatz seiner Prozeßbevollmächtigten vom 30. Januar 1998 erteilten Auskunft über die Ver-vielfältigung und Verbreitung der Musikcassette "Alarm, Alarm" mittels Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung vor dem Amtsgericht Brühl zu bestätigen. Die Berufung des Beklagten gegen das am 25. September 1996 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 28 O 68/96 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen werden dem Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beschwer des Beklagten wird wie folgt festge-setzt: Verurteilung des Beklagten zur Unterlassung: 20.000 DM Verurteilung zur Leistung der eidesstatt- lichen Versicherung: 2.000 DM Anschlußberufung des Beklagten: insgesamt 6.000 DM
Entscheidungsgründe
(Abgekürztes Urteil gem. § 543 Abs. 1 ZPO)
Die Berufungen der Parteien sind beide zulässig. Begründet ist jedoch nur die Berufung des Klägers, während das Rechtsmittel des Beklagten in der Sache ohne Erfolg bleibt.
1.
Das vom Kläger mit seiner Berufung verfolgte Unterlassungsbegehren ist - im Hauptantrag - gem. § 97 Abs. 1 UrhG gerechtfertigt.
Die Vervielfältigung und der Vertrieb der Musikcassette "Alarm, Alarm" (Mara-Records, Bestell-Nr. 6017, LC 6842) verletzen die Urheberrechte (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 UrhG, § 7 UrhG) und Leistungsschutzrechte (§§ 73 ff. UrhG) des Klägers, die diesem unstreitig als Autor des auf der Musikcassette befindlichen Hörspiels "Alarm, Alarm" sowie als (Mit- Komponist und (Mit-) Texter der beiden ebenfalls auf der Musikcassette enthaltenen Musikstücke "Das Feuerteufelchen" und "Das Auto von der Feuerwehr" und als mitwirkender Künstler bei der Produktion der Musikcassette zustehen.
Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob der Beklagte im Sinne von § 85 UrhG Hersteller der Musikcassette ist, wie von ihm geltend gemacht. Auch dann wäre er zu den vom Kläger zur Unterlassung verlangten Handlungen nur berechtigt, wenn ihm der Kläger entsprechende Nutzungsrechte übertragen hätte (§§ 15 ff, 75 UrhG). Davon kann aber zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht ausgegangen werden. Zwar haben einmal solche Vereinbarungen der Parteien bestanden. Dies gilt nicht nur für den (unstreitig) von den Parteien am 26.03./19.04.1991 abgeschlossenen Verlagsvertrag, mit dem der Kläger dem Beklagten seine Nutzungsrechte an den beiden Musikstücken "Das Feuerteufelchen" und "Das Auto von der Feuerwehr" übertragen hat. Der Kläger hat vielmehr bereits im Frühjahr 1991 dem Beklagten ebenfalls das Recht eingeräumt, die Musikcassette "Alarm, Alarm" herzustellen, zu vervielfältigen und zu verbreiten. Dies belegen nicht nur eindeutig das zu den Akten gereichte Schreiben des Klägers vom 22.03.1991 und das damit korrespondierende Schreiben des Beklagten vom 11.04.1991 mit den dort jeweils unter der Überschrift "Vereinbarung" niedergelegten Modalitäten der zukünftigen Zusammenarbeit der Parteien. Das Zustandekommen dieser Vereinbarung wird auch bestätigt durch das Schreiben des Klägers vom 16.06.1992 und durch die den erwähnten Schreiben vom Frühjahr 1991 nachfolgende Vervielfältigung und Verbreitung der Musikcassette "Alarm, Alarm" durch den Beklagten mit Wissen und Mitwirkung des Klägers. Dabei macht dieses Verhalten der Parteien zugleich deutlich, daß die in Rede stehende Vereinbarung entgegen dem Vorbringen des Klägers nicht auf die im Schreiben des Klägers vom 22.03.1991 genannten 2000 Musikcassetten beschränkt war. Mit dem Landgericht ist schließlich davon auszugehen, daß für die Rechtsbeziehung der Parteien ebenfalls der zu den Akten gereichte "Künstlervertrag" maßgeblich ist, der die Übertragung der dem Kläger bezüglich der "Produktion Alarm, Alarm" zustehenden Leistungsschutzrechte als ausübendem Künstler auf den Beklagten zum Gegenstand hat. Aufgrund des Schreibens des Klägers vom 16.06.1992 steht zwar fest, daß dieser auf den 01.02./ 06.02.1991 datierte Vertrag tatsächlich erst im Juni 1992 vom Kläger unterzeichnet und offensichtlich auch erst zu diesem Zeitpunkt abgeschlossen worden ist. Es mag weiterhin sein, daß der Vertrag zu dem Zweck abgeschlossen wurde, ihn der Gesellschaft für die Verwertung von Leistungsschutzrechte (GVL) als Grundlage für die mit dieser vorzunehmenden Abrechnungen vorzulegen, und er deshalb auch rückdatiert worden ist. Daraus folgt jedoch nicht, daß der Vertrag für die Rechtsbeziehung der Parteien ohne Belang ist. Zweifelhaft ist allenfalls, ob sämtliche Modalitäten dieses "Künstlervertrags" im Innenverhältnis der Parteien Geltung haben sollten, denn unstreitig hat dies zum Beispiel für die interne Abrechnung der Parteien nicht gegolten, wie sich schon aus dem Schreiben des Klägers vom 16.06.1992 und auch aus den nachfolgenden Abrechnungen des Beklagten gegenüber dem Kläger ergibt.
Die vorstehend angeführten Verträge der Parteien sind jedoch durch die vom Kläger mit anwaltlichen Schreiben vom 24.10.1997 erklärte fristlose Kündigung beendet worden und können daher vom Beklagten nicht mit Erfolg dem Kläger zur Rechtfertigung seiner zur Unterlassung geforderten Verwertungshandlungen entgegengehalten werden. Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. BGH GRUR 1977/551 f. "Textdichter-anmeldung"; BGH GRUR 1982/41 f. "Musikverleger III"; BGH GRUR 1990/443, 444 "Musikverleger IV"; Senatsurteil vom 27.03. 1986, abgedruckt in GRUR 1986/679; jeweils mit weit. Nachw.) können Dauerschuldverhältnisses wie die hier in Rede stehenden Vereinbarungen in entsprechender Anwendung von § 626 BGB fristlos gekündigt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher Grund war zum Zeitpunkt der vom Kläger ausgesprochenen Kündigung gegeben, denn die Vertrauensgrundlage der Parteien, die bei Dauerschuldverhältnissen von besonderer Bedeutung ist (BGH aaO.), war nachhaltig zerstört und dem Kläger eine Fortsetzung seiner Verträge mit dem Beklagten deshalb nicht mehr zumutbar.
Ob eine Störung des Vertrauensverhältnisses vorliegt, die eine fristlose Kündigung rechtfertigt, ist unter Berücksichtigung und Abwägung sämtlicher Umstände des Falls festzustellen, wobei eine fristlose Kündigung selbst bei einer schwerwiegenden Vertragsverletzung der anderen Partei nur im äußersten Fall zur Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses führen kann, zumal wenn es - wie im Streitfall - um Verträge geht, die auf eine lange Dauer angelegt sind (vgl. dazu BGH GRUR 1982/41, 45 "Musikverleger III"). Der Kläger war aber auch unter Beachtung dieser Grundsätze zu der von ihm ausgesprochenen fristlosen Kündigung berechtigt. Unmittelbarer Anlaß für die Kündigungserklärung vom 24.10.1997 war, daß der Beklagte die von ihm im Senatstermin vom 25.06.1997 zugesagte "erschöpfende Abrechnung" weder innerhalb der im Senatstermin zwischen den Parteien verabredeten Frist noch innerhalb der ihm vom Kläger gesetzten Nachfristen erstellt hat, ohne dies durch Darlegung nachvollziehbarer Gründe plausibel zu machen. Diese Säumnis des Beklagten, die schon für sich genommen geeignet ist, die Vertrauensbasis der Parteien nachhaltig zu stören, wiegt um so schwerer, wenn sie - wie geboten - im Zusammenhang mit dem schon jahrelang vorher geführten Streit der Parteien gesehen wird. Bei diesem Streit ging es insbesondere immer um den Vorwurf des Klägers, daß die vom Beklagten erteilten Abrechnungen zu der Verwertung der Musikcassette "Alarm, Alarm" ungenügend und unrichtig seien, also genau um den Vorwurf, der dann leztlich auch zu der Kündigung vom 24.10.1997 geführt hat. So hatte der Kläger schon im Jahre 1994 nach vorangegangener Korrespondenz der Parteien bzw. zwischen deren Anwälten mit anwaltlichen Schreiben vom 17.07.1994 wegen dieser Beanstandungen die fristlose Kündigung sämtlicher Verträge der Parteien ausgesprochen, was zu dem vom Beklagten eingeleiteten gerichtlichen Verfahren (28 O 356/94 LG Köln) geführt hat, in dem diese Kündigung vom Gericht nicht als berechtigt erachtet worden ist. Nach Beendigung dieses Verfahrens hat der Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 24.10.1995 erneut die Abrechnungen des Beklagten beanstandet und den Beklagten zur Erteilung richtiger und vollständiger Abrechnungen aufgefordert. Da der Beklagte dieser Aufforderung aus der Sicht des Klägers nicht Folge leistete, kam es zu dem vorliegenden, vom Kläger am 16.02.1996 eingeleiteten Verfahren, in dem der Kläger von Anfang an insbesondere die Abrechnungen des Beklagten aus den Jahren 1991 bis 1994 als fehlerhaft gerügt hat und zudem - insoweit schon vor dem Landgericht erfolgreich - Auskunft über die Verwertungshandlungen des Beklagten in der Zeit vom 19.04.1994 bis zum 31.12.1995 gefordert hat.
Tatsächlich waren diese Abrechnungen des Beklagten auch mangelhaft und stellten Vertragsverletzungen des Beklagten dar, so daß sämtliche vorstehend angeführten Beanstandungen vom Kläger zu Recht erhoben worden sind. Der Kläger hat in der ersten Instanz im einzelnen detailliert dargelegt, weshalb die vom Beklagten erteilten Abrechnungen vom 31.12.1991, 03.12.1992, 26.10.1993, 28.02.1994 und 18.04.1994 seiner Ansicht nach nicht richtig sind. Der Beklagte ist diesem Vortrag des Klägers nicht substantiiert entgegengetreten, wie er auch nicht den Darlegungen des Klägers auf Seite 6 (Bl. 195 GA) im Schriftsatz vom 30.05.1997 zur Unrichtigkeit dieser Abrechnungen substantiiert widersprochen hat. Hierauf ist der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 25.06.1997 vom Senat hingewiesen worden. Den dem Termin vom 25.06.1997 nachfolgenden Stellungnahmen des Beklagten sind ebenfalls keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die dazu führen könnten, die erwähnten Abrechnungen des Beklagten von 1991 bis 1994 plausibel zu machen und als richtig und vollständig auszuweisen.
Der Beklagte verweist gegenüber dem somit vom Kläger in den vergangenen Jahren jeweils zu Recht erhobenen Vorwurf, nicht ordnungsgemäß abgerechnet zu haben, ohne Erfolg auf
§ 11 Nr. 4 des bereits erörterten "Künstlervertrags", wonach die Abrechnung als genehmigt gilt, wenn der Künstler nicht innerhalb von drei Monaten Einspruch einlegt. Unstreitig haben die Parteien die in § 11 Nr. 1) und 2) des "Künstlervertrags" niedergelegten Modalitäten der Abrechnung nicht befolgt, sondern einverständlich in anderer Weise abgerechnet. Schon deshalb kann nicht davon ausgegangen werden, daß für diese andere, im "Künstlervertrag" gerade nicht niedergelegte Abrechnungsweise ebenfalls die Regelung des § 11 Nr. 4 des Künstlervertrags habe gelten sollen, ohne daß die Parteien derartiges vereinbart hätten. Eine solche Vereinbarung ist aber dem Vortrag des Beklagten nicht zu entnehmen. Für die Abrechnung vom 31.12.1991 kann im übrigen § 11 Nr. 4 des Künstlervertrags schon deshalb nicht gelten, weil dieser Vertrag, wie schon erörtert, erst Mitte 1992 zustande gekommen ist.
Ohne Erfolg bleibt ebenfalls der vom Beklagten erstmals im Schriftsatz vom 30.01.1998 erhobene Einwand, dem Kläger stünden ab dem Jahr 1993/94 wegen Verletzung der in § 3 Abs. 1 des Künstlervertrags vereinbarten persönlichen Exklusivbindung nach der Regelung des § 10 Abs. 3 des Künstlervertrags ohnehin keine Tantiemen mehr zu, so daß er - der Beklagte - auch keine Abrechnungen zu erstellen habe. Abgesehen davon, daß der Künstlervertrag nur die Leistungsschutzrechte des Klägers als ausübender Künstler erfaßt und nicht die sonstigen Rechte des Klägers, die durch die Verwertung der Musikcassette berührt werden, hat der Beklagte auch keinen Verstoß des Klägers gegen die erwähnte Exklusivbindung dargelegt. Der Künstlervertrag bezieht sich nämlich, wie in § 1 Abs. 3 des Vertrags ausdrücklich festgehalten, nur auf die "Produktion Alarm, Alarm". Die vom Beklagten angeführten angeblichen Verstöße des Klägers gegen § 3 Abs. 1 des Künstlervertrags betreffen aber nicht diese Produktion, sondern andere Werke des Klägers.
Schließlich vermag den Beklagten auch nicht zu entlasten, wenn der Kläger tatsächlich zunächst häufig wechselnde Abrechnungsmodi verlangt hat, wie vom Beklagten geltend gemacht. Abgesehen davon, daß die vorliegenden Abrechnungen des Beklagten aus den Jahren 1991 bis 1994 hierzu keinen Aufschluß geben, erklärt dieser Vortrag des Beklagten nicht, warum der Beklagte nicht zumindest 1993 und in der nachfolgenden Zeit ordnungsgemäß abgerechnet und seine früheren Abrechnungen entsprechend ergänzt und berichtigt hat.
Nach alledem waren die Vertragsbeziehungen der Parteien schon lange vor dem am 16.2.1996 eingeleiteten Rechtsstreit wegen der wiederholt vom Kläger zu Recht erhobenen Beanstandungen gegenüber den vom Beklagten erteilten Abrechnungen erheblich beeinträchtigt. Das Verhalten des Beklagten im vorliegenden Verfahren hat diese Störung des Vertrauensverhältnisses der Parteien weiter vertieft, denn der Beklagte hat auch im Verlauf dieses Rechtsstreits in der Zeit bis zum ersten Berufungstermin vom 25.06.1997 die streitigen Abrechnungen weder ganz noch teilweise ergänzt oder zumindest nachvollziehbar dargelegt, warum ihm dies nicht sei. Selbst in der mündlichen Verhandlung vom 25.06.1997 vermochte der Beklagte nach Hinweisen des Senats zu diesen Fragen dies nicht zu erläutern. Das Verhalten des Beklagten begründete daher nicht nur aus der Sicht des Klägers den Schluß, daß der Beklagte trotz der geschilderten langjährigen Mahnungen des Klägers entweder nicht gewillt oder bzw. und wegen mangelhafter Buchführung oder sonstiger selbstverschuldeter Versäumnisse nicht in der Lage war, den ihm nach den Verträgen mit dem Klägerin obliegenden Verpflichtungen zur ordnungsgemäßen Abrechnung nachzukommen. Es liegt auf der Hand, daß gerade solche über einen langen Zeitraum andauernde Vertragsverletzungen das Vertrauensverhältnis der Parteien schwerwiegend belasten (vgl. dazu auch Senatsurteil vom 27.03.1986 abgedruckt in: GRUR 1986/679).
Der Beklagte hat jedoch trotz der erwähnten Hinweise des Senats in der mündlichen Verhandlung vom 25.06.1997 und der schon dort vom Kläger angekündigten fristlosen Kündigung der Verträge, falls der Beklagten nicht zumindest nunmehr seinen Abrechnungspflichten nachkommt, wiederum ohne plausible Erklärung die von ihm im Termin zugesagte "erschöpfende Abrechnung" nicht innerhalb des dabei bis zum 30.07.1997 verabredeten Zeitraums und der sodann vom Kläger gesetzten Nachfristen erteilt. Angesichts dieses Verhaltens des Beklagten muß daher das Vertrauensverhältnis der Parteien bei Gesamtbetrachtung aller Umstände als zerstört und ein Festhalten an den Vereinbarungen mit dem Beklagten als für den Kläger unzumutbar angesehen werden. Das in diese Erwägungen einzubeziehende Interessen des Beklagten an diesen Verträgen begründet keine andere Wertung. Die vorzeitige Beendigung der Verträge bringt zwar dem Beklagten wirtschaftliche Nachteile. Die geschilderten Versäumnisse des Beklagten bei der Abrechnung führen aber auch wirtschaftlichen Nachteilen des Klägers. Zudem hat der Beklagte, wie dargelegt, die Situation, die zu der fristlosen Kündigung der Verträge geführt hat, durch sein eigenes langjähriges Verhalten geschaffen, wobei er es in der Hand hatte, die Kündigung abzuwenden. Der Kläger hat somit zu Recht mit anwaltlichen Schreiben vom 15.10.1997, und nach dessen Zurückweisung durch den Beklagten wegen Fehlens der Originalvollmacht des Anwalts des Klägers, nochmals mit anwaltlichen Schreiben vom 24.10.1997 die fristlose Kündigung aller hier in Rede stehender Verträge ausgesprochen.
Das Vorbringen des Beklagten im Schriftsatz vom 30.01.1998 und die damit erteilten Auskünfte geben keinen Anlaß zu einer anderen Beurteilung. Dies gilt schon deshalb, weil diesen Darlegungen des Beklagten nicht entnommen werden kann, warum er nicht bereits früher, zumindest aber innerhalb des im Senatstermin vom 25.06.1997 besprochenen Zeitraums die von ihm zugesagte Abrechnung vorgelegt oder jedenfalls näher begründet hat, warum ihm dies nicht möglich ist. Der Schriftsatz des Beklagten vom 30.01.1998 ist daher nicht geeignet, die angeführten Rückschlüsse aus dem vorangegangenen Verhalten des Beklagten bis zum Zugang des Kündigungsschreibens des Klägers vom 24.10.1997 im Hinblick auf das Vertrauensverhältnis der Parteien in Frage zu stellen. Daß die Angaben des Beklagten im Schriftsatz vom 30.01.1998 ihrerseits geeignet sind, Zweifel hinsichtlich ihrer Richtigkeit zu wecken oder jedenfalls darauf hinzuweisen, daß die Unterlagen des Beklagten über die Verwertung der Musikcassette trotz der wiederholten langjährigen Beanstandungen seitens des Klägers offensichtlich nicht vollständig sind, ist allenfalls geeignet, diese Beurteilung noch zu bestätigen.
Schließlich führt auch der erst nach der letzten mündlichen Verhandlung eingegangene Schriftsatz des Beklagten vom 23.03.1998 zu keiner abweichenden Beurteilung der Kündigungserklärung des Klägers vom 24.10.1997. Dies gilt schon deshalb, weil dem Beklagten kein Schriftsatznachlaß eingeräumt war.
Sind danach die Verträge, in denen der Kläger dem Beklagten Nutzungsrechte übertragen hat, mit Zugang der Kündigungserklärung des Klägers vom 24.10.1997 beendet worden, ist somit dem Beklagten die Fortsetzung der Verwertung der Musikcassette gem. § 97 Abs. 1 UrhG zu untersagen, selbst wenn der Beklagte Produzent der Musikcassette "Alarm, Alarm" sein sollte. Dabei spielt es entgegen der vom Beklagten im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 23.03.1998 vertretenen Ansicht keine Rolle, daß der Kläger dem Beklagten in § 3 Abs. 2 des auf den 01.02./06.02.1991 datierten "Künstlervertrags" ein unbefristetes Auswertungsrecht übertragen hat. Der vom Beklagten aus dieser Regelung des Künstlervertrags gezogene Schluß auf ein weiterbestehendes Auswertungsrecht für die Musikcassette trotz Beendigung des Künstlervertrags läßt zunächst außer acht, daß sich der Künstlervertrag nur auf die Leistungsschutzrechte des Klägers bezieht, also nichts für die anderen hier in Rede stehenden urheberrechlichen Nutzungsrechte des Klägers z.B. als Autor des auf der Musikcassette befindlichen Hörspiels "Alarm, Alarm" besagt, mit denen der Kläger nach Beendigung der Verträge die weitere Verwertung der Musikcassette durch den Beklagten nach § 97 Abs. 1 UrhG verhindern kann. Aber auch sonst vermag die Ansicht des Beklagten von dem Fortbestehen seines Verwertungsrechts nicht zu überzeugen. Die Kündigung aus wichtigem Grund ist sowohl bei Dauerschuldverhältnissen auf bestimmte als auch auf unbestimmte Zeit möglich (vgl. z.B. Fomm/NordemannUrheberrecht, 8. Auflage, Rd. 28 vor § 31 UrhG; Palandt-Putzo, Bürgerliches Gesetzbuch, 57. Auflage, Vorbem. v. § 620 BGB Rd. 45). Die vom Beklagten im nicht nachgelassenen Schriftsatz angeführten Gesichtspunkte können daher nur dazu führen, bei Verträgen, in denen Nutzungsrechte oder Leistungsschutzrechte unbefristet übertragen werden, diese Gesichtspunkte bei der Interessenabwägung und der Prüfung zu berücksichtigen, ob das Vertrauensverhältnis tatsächlich derart zerstört ist, daß dies die fristlose Kündigung des Vertrags rechtfertigt. Im Streitfall vermag aber die im Künstlervertrag der Parteien enthaltene unbefristete Übertragung der Leistungsschutzrechte des Klägers auf den Beklagten ebenso wie der Regelungsgegenstand der übrigen Verträge der Parteien angesichts der oben festgestellten Unzumutbarkeit für den Kläger, die Verträge mit dem Beklagten fortzusetzen, nichts daran zu ändern, daß die vom Kläger ausgesprochene fristlose Kündigung vom 24.10.1997 berechtigt war, mit der Folge, daß mit den Verträgen ebenfalls die darin vereinbarte Rechtsübertragung auf den Beklagten endete.
2.
Der Anspruch des Klägers gegenüber dem Beklagten, die Vollständigkeit und Richtigkeit der mit Schriftsatz vom 30.01.1998 erteilten Auskunft über die Vervielfältigung und Verbreitung der Musikcassette "Alarm, Alarm" mittels Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung zu bestätigen, ist gem. §§ 259 Abs. 1 und 2, 261 BGB begründet.
Wie bereits unter Ziff. 1 der Entscheidungsgründe dieses Urteils erörtert hat der Kläger die vom Beklagten erstellten Abrechnungen vom 31.12.1991, 03.12.1992, 26.10.1993, 28.02., 18.04. und 28.08.1994 zu Recht beanstandet, wobei das dargelegte Gesamtverhalten des Beklagten einschließlich dessen Verhalten im vorliegenden Verfahren, was die Abrechnung gegenüber dem Kläger angeht, dem Kläger im Sinne von § 259 Abs. 2 BGB Grund für die Annahme gab, der Beklagte habe die von ihm geschuldeten Abrechnungen nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erstellt. Schon diese sich aus den früheren Abrechnungen des Beklagten ergebende Besorgnis des Klägers begründet jedoch auch eine entsprechende Annahme hinsichtlich der nunmehr mit dem Schriftsatz vom 30.01.1998 vom Beklagten erteilten Auskünfte, ohne daß es auf die vom Kläger in dessen nachgelassenen Schriftsatz vom 20.02.1998 gegenüber diesen Auskünften erhobenen Einwände ankommt.
Der ursprüngliche Klageantrag zu Ziff. 2) der Klage ist damit auch nach seiner Änderung im letzten Berufungstermin begründet.
3.
Die vom Beklagten mit seiner Anschlußberufung geltend gemachten Anträge zu Ziff. 4) und 5) seiner Widerklage bleiben dagegen ohne Erfolg und führen zur Zurückweisung des Rechtsmittels des Beklagten.
Diese Anträge der Widerklage sind darauf gerichtet, den Kläger zu verurteilen, dem Beklagten hinsichtlich der in den Anträgen im einzelnen genannten Werke die Verlagsrechte zu verschaffen. Derartige Ansprüche des Beklagten gegenüber dem Kläger bestehen jedoch nicht. Die Vereinbarung der Parteien vom 26.03./18.04.1991, auf die sich der Beklagten zur Rechtfertigung seines Begehrens allein stützt, kann schon deshalb diese Ansprüche des Beklagten nicht begründen, weil die Vereinbarung mit Zugang der Kündigungserklärung des Klägers vom 24.10.1997 beim Beklagten beendet worden ist. Andere Anspruchsgrundlagen, die den in Rede stehenden Widerklageanträgen zum Erfolg verhelfen könnten, sind aber nicht ersichtlich.
4.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 91 a Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.
Eine Anwendung von § 97 Abs. 2 ZPO wegen der vom Kläger in der Berufungsinstanz erklärten fristlosen Kündigung kam nicht in Betracht, denn Anlaß und Grund für diese Kündigung war das erörterte Verhalten des Beklagten nach dem ersten Berufungstermin.
5.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gem. §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Die Beschwer des Beklagten war gem. § 546 Abs. 2 ZPO festzusetzen und entspricht dem Wert seines Unterliegens im Rechtsstreit.