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Oberlandesgericht Köln·6 U 244/06·07.05.2007

Berufung zurückgewiesen: Geschäftsführerin haftet für Urheberrechtsverletzungen durch Internetzugang

Gewerblicher RechtsschutzUrheberrechtGesellschaftsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragsgegnerin legte Berufung gegen ein Urteil ein, das sie als Geschäftsführerin neben der GmbH wegen Urheberrechtsverletzungen in Anspruch nahm. Streitpunkt war, ob die im Namen der GmbH abgegebene Unterlassungserklärung oder die Tatsache, dass ein Kind die Dateien herunterlud, persönliche Haftung ausschließt. Das OLG Köln wies die Berufung zurück: Durch Ermöglichung des unbegrenzten Internetzugangs hat die Geschäftsführerin die Ursache der Rechtsverletzung gesetzt; für die Unterlassungsverpflichtung ist Verschulden nicht erforderlich. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Ausgang: Berufung der Antragsgegnerin gegen das Urteil des LG Köln zurückgewiesen; Kosten trägt die Antragsgegnerin

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Geschäftsführerin kann neben der Gesellschaft persönlich für Urheberrechtsverletzungen haften, wenn sie durch das Gewähren eines unbegrenzten Internetzugangs die Ursache dafür gesetzt hat, dass Dritte urheberrechtlich geschützte Werke herunterladen.

2

Für die Verpflichtung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung ist Verschulden nicht erforderlich; maßgeblich ist die Schaffung der Verhältnisse, die eine Rechtsverletzung ermöglichen.

3

Die nur im Namen der GmbH abgegebene Unterlassungserklärung beseitigt nicht automatisch eine bestehende persönliche Haftung der Geschäftsführerin.

4

Dass der Rechtsverletzer ein Angehöriger (z. B. ein Kind) der Geschäftsführerin ist, enthebt die Geschäftsführerin nicht ohne weiteres von ihrer Haftung

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO§ 522 Abs. 3 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 28 O 150/06

Tenor

1.) Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das am 22.11.2006 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 28 O 150/06 – wird zurückgewiesen.

2.) Die Kosten des Berufungsverfahren hat die Antragsgegnerin zu tragen.

Gründe

2

Die zulässige Berufung ist aus den Gründen des Hinweisbeschlusses des Senats vom 29.3.2007 unbegründet und daher gem. § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen. Das gilt auch unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Antragstellerin vom 20.4.2007.

3

Die Antragstellerin haftete ursprünglich aus den von der Kammer und dem Senat dargelegten Gründen neben der Werbung & Design T GmbH als deren Geschäftsführerin. An dieser persönlichen Haftung hat sich entgegen ihrer Auffassung nichts dadurch geändert, dass die Antragsgegnerin im Namen der GmbH und damit ausschließlich für diese eine Unterlassungserklärung abgegeben hatte, insbesondere hat sich dadurch im Hinblick auf ihre Haftung nicht "die Sachlage gewandelt". Soweit sich aus ihrer Stellungnahme die Auffassung der Antragsgegnerin entnehmen lässt, sie sei nicht verantwortlich, weil Musik-Dateien inzwischen zum privaten Gebrauch aus dem Internet heruntergeladen werden dürften, trifft auch dies nicht zu. Indem die Antragsgegnerin Dritten den unbegrenzten Zugang in das Internet ermöglicht hatte, hat sie die Ursache dafür gesetzt, dass über die erlaubten Grenzen hinaus urheberrechtlich geschützte Werke aus dem Internet heruntergeladen worden sind. Auf einen Verschuldensvorwurf kommt es bei der ausgeurteilten Unterlassungsverpflichtung nicht an. Der Umstand, dass es sich bei den handelnden "Dritten" um ein Kind der Antragsgegnerin gehandelt hat, macht ihre Verantwortlichkeit als Geschäftsführerin der GmbH entgegen ihrer Auffassung nicht zu einem ausschließlichen Bestandteil des Themenkomplexes "Haftung der Eltern für ihre Kinder".

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO.

5

Der Beschluss ist gemäß § 522 Abs. 3 ZPO nicht anfechtbar.