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Oberlandesgericht Köln·6 U 244/06·28.03.2007

OLG Köln: Geschäftsführer kann persönlich auf Unterlassung bei Urheberrechtsverletzung haften

Gewerblicher RechtsschutzUrheberrechtHaftung GeschäftsführerVerworfen

KI-Zusammenfassung

Das Oberlandesgericht Köln teilt der Antragsgegnerin nach § 522 Abs. 2 ZPO mit, dass es beabsichtigt, die Berufung einstimmig zurückzuweisen, da sie aussichtslos und nicht grundsätzlicher Bedeutung ist. Die Antragsgegnerin rügt mangelnde passive Legitimation; das Gericht bestätigt jedoch die persönliche Unterlassungspflicht der Geschäftsführerin. Als Geschäftsführerin im Zeitpunkt der Rechtsverletzung kann sie neben der GmbH haften, wenn sie die Verletzung durch eigenes Verhalten verursacht oder pflichtwidrig erforderliche Präventionsmaßnahmen unterlässt. Der Gegenstandswert wird auf 30.000 € festgesetzt.

Ausgang: Berufung der Antragsgegnerin wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als aussichtslos und von keiner grundsätzlichen Bedeutung befindlich verworfen (Rückweisung durch einstimmigen Beschluss angekündigt).

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Geschäftsführer einer GmbH kann neben der Gesellschaft auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn er durch eigenes Handeln eine Verletzung immaterieller Rechte verursacht.

2

Auch das schuldhafte Unterlassen gebotener Maßnahmen zur Verhinderung von Rechtsverletzungen Dritter begründet eine persönliche Unterlassungshaftung des Geschäftsführers.

3

Die bloße Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung im Namen der GmbH schließt einen gegen die natürliche Person bestehenden Unterlassungsanspruch nicht aus, wenn diese selbst Verantwortlichkeit trifft.

4

Nach § 522 Abs. 2 ZPO kann ein Rechtsmittel durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen werden, wenn es keine Aussicht auf Erfolg hat und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung besitzt.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO

Tenor

A) Der Senat weist die Antragsgegnerin gem. § 522 Abs.2 S.2 ZPO darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung gem. § 522 Abs.2 S.1 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. Das Rechtsmittel hat aus den nachfolgend dargelegten Gründen keine Aussicht auf Erfolg und die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Eine Entscheidung des Senats ist auch weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.

Die Antragsgegnerin greift das Urteil mit der Begründung an, sie persönlich sei nicht passivlegitimiert. Der von ihr der Sache nach nicht in Abrede gestellte Anspruch habe sich nur gegen die Werbung & Design T GmbH gerichtet, weswegen sie in deren Namen gegenüber den Antragstellerinnen eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben habe. Ein gegen sie selbst gerichteter Unterlassungsanspruch bestehe demgegenüber nicht. Diese Auffassung trifft nicht zu, vielmehr hat das Landge-richt zu Recht das Verbot auch gegen die Antragsgegnerin persönlich ausgesprochen und diese Entscheidung durch das angefochtene Urteil bestätigt.

Die Antragsgegnerin war in dem maßgeblichen Zeitpunkt der Rechtsverletzungen im Oktober 2005 Geschäftsführerin der Werbung & Design T GmbH. Es entspricht indes gefestigter Rechtsprechung und Auffassung in der Fachliteratur, dass bei Verletzungen von Immaterialgüterrechten, speziell auch von Urheberrechten, neben der von ihm vertretenen GmbH auch deren Geschäftsführer jedenfalls dann auf Unterlassung haftet, wenn er durch eine eigene Handlung die Rechtsverletzung verursacht hat (vgl. BGH GRUR 85, 248, 250 - Sporthosen - m.w.N. auf die umfangreiche ältere Rechtsprechung; Schricker-Wild, 3. Auflage § 97 Rz 39; Möring/Nicolini/Lütje 2. Auf-lage § 97 Rz 39; Fromm/Nordemann, 9. Aufl. § 97 Rz 16: Wandtke/Bullinger/v. Wolff § 97 Rz 19). Das gilt auch bezüglich desjenigen Geschäftsführers, der - wie die Antragsgegnerin - es vorwerfbar versäumt hat, gebotene Maßnahmen zu treffen, um die Rechtsverletzungen durch Dritte - hier eines der Kinder der Antragsgegnerin - zu verhindern.

B) Der Senat gibt der Antragsgegnerin Gelegenheit zur Stellungnahme

bis zum 20.4.2007

C) Der Gegenstandswert wird auf 30.000 € festgesetzt.