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Oberlandesgericht Köln·6 U 23/97·04.03.1999

UWG-Nachbau technischer Spezialwerkzeuge: Kompatible Anschlussgewinde genügen nicht

Gewerblicher RechtsschutzWettbewerbsrecht (UWG)ergänzender LeistungsschutzAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz, weil die Beklagte Spezialwerkzeuge nachgebaut und durch identische Anschlussgewinde kompatibel gemacht habe. Das OLG Köln wies die Berufung zurück. Nach Ablauf des Patentschutzes sei Nachbau grundsätzlich zulässig; die Klägerin habe weder wettbewerbliche Eigenart schlüssig dargelegt noch besondere Unlauterkeitsumstände (Herkunftstäuschung, Vertrauensbruch, systematische Behinderung, Einschieben in fremde Serie) substantiiert vorgetragen. Allein die Austauschbarkeit über gleiche Gewindemaße begründe keinen UWG-Verstoß.

Ausgang: Berufung gegen klageabweisendes Urteil zurückgewiesen; UWG-Ansprüche wegen Nachbaus verneint.

Abstrakte Rechtssätze

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Nach Ablauf eines Sonderrechtsschutzes ist der Nachbau technischer Erzeugnisse grundsätzlich zulässig; unlauter ist er nur bei Hinzutreten besonderer Umstände über die bloße Nachahmung hinaus.

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Eine vermeidbare Herkunftstäuschung setzt voraus, dass das nachgeahmte Erzeugnis wettbewerblich eigenartige Merkmale aufweist, aus denen der Verkehr auf die betriebliche Herkunft oder besondere Gütevorstellungen schließt.

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Technisch-funktionale Merkmale und zweckmäßige Ausführungsformen sind im Interesse der Nachahmungsfreiheit grundsätzlich freizuhalten; ihre Übernahme kann für sich genommen keinen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch begründen.

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Die bloße Kompatibilität bzw. Austauschbarkeit konkurrierender Produkte infolge identischer Anschlussgewinde ist kein herkunftshinweisendes Merkmal und begründet allein keine Unlauterkeit.

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Wer ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz wegen Nachahmung beansprucht, muss die wettbewerbliche Eigenart und die übernommenen Merkmale der eigenen Erzeugnisse substantiiert darlegen und die behaupteten Nachahmungstatbestände produktbezogen konkretisieren.

Relevante Normen
§ 1 UWG§ 97 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO§ 711 ZPO§ 108 ZPO§ 546 Abs. 2 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 31 0 413/96

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 26.11.1996 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 0 413/96 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,00 DM abwen-den, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Beiden Parteien wird gestattet, die Sicherheits-leistung auch durch unwiderrufliche, unbefristete und unbedingte Bürgschaft eines in der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts zu erbringen.

Tatbestand

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Die Klägerin befaßt sich mit der Herstellung und dem Vertrieb von Spezialwerkzeugen, die in der Automobilindustrie benötigt werden. Zu ihrem Fertigungsprogramm gehören u.a. als "Rollex" und "Rillex" bezeichnete Abziehgeräte für Rollen- und Rillenkugellager. Insgesamt umfaßt die Produktionspalette der Klägerin über 2.000 Artikel. Zum Teil hat sie diese selbst entwickelt, zum Teil hat sie die Geräte nach Plänen gebaut, die aus der Automobilindustrie stammen. Wegen der näheren Einzelheiten des Produktionsprogramms der Klägerin wird auf den Prospekt und die Zeichnungen verwiesen, die die Klägerin als Anlagen K 3 und K 6 in dem diesem Rechtsstreit vorauslaufenden einstweiligen Verfügungsverfahren 31 0 406/96 LG Köln zu den Akten gereicht hat.

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Die von der Klägerin hergestellten Geräte waren patentgeschützt. Die Patente sind jedoch spätestens Ende 1994 abgelaufen. Die Werkzeuge dienen u.a. dazu, im Zusammenhang mit notwendigen Fahrzeugreparaturen die Radlager von den Achsen zu lösen. Radlager werden auf Fahrzeugachsen aufgeschlagen oder aufgepreßt, also nicht verschraubt. Die von der Klägerin hergestellten Spezialabzieher funktionieren - dargestellt an dem Spezialabzieher für Kegelrollenlager - wie folgt: Verstellbare Greifstücke ermöglichen es, Kegelrollenlager der gleichen Größennummern mit verschiedenen Rollenzahlen zu fassen. Durch Aufschrauben des gerändelten Ringes öffnet M. das Greifstück, führt es über das Lager und schraubt dann das Greifstück wieder zu, bis es auf den Rollen des Lagers festsitzt. Danach wird das sog. Grundgerät aufgesetzt. Die Betätigung der Spindel im Grundgerät ermöglicht es, das Lager genau zentrisch und ohne Beschädigung abzuziehen. Zur Verdeutlichung wird nachfolgend eine von der Klägerin in ihrem Katalog 1995 abgedruckte Zeichnung wiedergegeben, die das Lager, ein Greifstück und das Grundgerät "Rollex" zeigt:

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Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß die Größe des Lagers die Größe des Greifstücks bedingt. Lager und Greifstück müssen deshalb kompatibel sein. Dagegen streiten die Parteien darüber, ob die Innen- und Außenmaße des Greifstücks einerseits und des Grundgeräts andererseits (im folgenden: "Anschlußmaße") frei wählbar sind oder ob eine insoweit bestehende Kompatibilität technisch zwingend vorgegeben ist. Das gilt nicht nur für Rollen- und Rillenlagerabzieher, sondern auch für die sog. Bremsbolzenauszieher und die sog. Nabenabzieher. Hier gibt es jeweils verschiedene Grundgeräte mit unterschiedlichen Innen- und Außenmaßen sowie dazu passende Greifstücke bzw. Abzieher und Spindeln, die dann wiederum auf die Lager, die Bremsbolzen oder die Naben gesetzt werden, um diese ab- bzw. auszuziehen. Zu jedem Grundgerät, das die Klägerin herstellt und vertreibt, werden teilweise mehrere hundert unterschiedliche Greifstücke bzw. Einsätze angeboten. Das ist notwendig, weil die Kugellager in unterschiedlichen Abmessungen und Ausführungen hergestellt werden und das Abziehgerät dem jeweiligen Kugellager angepaßt werden muß.

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Auch die Beklagte bietet seit geraumer Zeit Spezialwerkzeuge für die Automobilindustrie an. Sie war früher für die Klägerin als Lohnherstellerin tätig. Gegenstand dieser Aufträge waren verschiedene Werkzeugteile. Die Zusammenarbeit zwischen den Parteien endete im Jahre 1991. Zuvor war der frühere Werkstattleiter der Klägerin, E. M., zur Beklagten gewechselt.

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Im Juni 1996 erhielt die Klägerin Kenntnis von einem Prospekt, mit dem die Beklagte Spezialwerkzeuge für die Automobilindustrie bewarb. Die Klägerin ist der Auffassung, die meisten der Werkzeuge, die in diesem als Anlage 3 zum Schriftsatz der Klägerin vom 02.03.1998 zu den Akten gereichten Prospekt abgebildet sind, namentlich die dort abgebildeten Lagerabziehgeräte (Grundgeräte und Spindeln), die Bremsbolzenauszieher (Grundgeräte und Spindeln) und die Nabenabzieher (Grundgräte und Abzieher) seien unzulässige Nachbauten ihrer Werkzeuge. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des von der Klägerin als Anlage 3 zum Schriftsatz vom 02.03.1998 zu den Akten gereichten Katalogs der Beklagten einerseits und den Inhalt ihrer Klageschrift vom 03.07.1996 (Blatt 1 ff. d.A.) anderserseits verwiesen.

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Die Klägerin hat unter Bezugnahme auf die Gegenüberstellungen in den Anlagen K 4 und K 5 (Blatt 44, 45 der beigezogenen Akte 31 0 406/96 LG Köln) behauptet, die Beklagte habe das von ihr, der Klägerin, aufgebaute Produktionsprogramm in wesentlichen Teilen übernommen und sklavisch nachgebaut. Die Beklagte nutze hierzu in unlauterer Weise die Kenntnisse aus, die sie als Lohnherstellerin erlangt und die ihr ehemaliger Mitarbeiter E. M. ihr vermittelt habe.

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Bei den nachgebauten Werkzeugen (Grundgeräte und Aufsätze) handele es sich um solche, mit der sie - die Klägerin - besonders starke Umsätze mache. Die Beklagte habe sich für den Nachbau zielgerichtet diese Geräte herausgesucht. Der Vertrieb der nachfolgend im erstinstanzlichen Klageantrag der Klägerin in Schwarz/Weiß-Kopie wiedergegebenen Werkzeuge sei deshalb in mehrfacher Hinsicht wegen Verstoßes gegen § 1 UWG wettbewerbswidrig. Zum einen habe die Beklagte ihr - der Klägerin - Programm in den maßgeblichen Teilen systematisch übernommen. Dies habe es der Beklagten ermöglicht, auf einen Schlag ohne entsprechende Vorlaufkosten mit einem kompletten Programm auf den Markt zu kommen. Außerdem sei das Verhalten der Beklagten unter den Gesichtspunkten des Einschiebens in eine fremde Serie bzw. der Behinderung, des Vertrauensbruchs sowie der vermeidbaren Herkunftstäuschung wettbewerbswidrig und deshalb gemäß § 1 UWG zu unterlassen. Wegen der weiteren Einzelheiten des diesbezüglichen erstinstanzlichen Sachvortrags der Klägerin wird auf den Inhalt ihrer Klageschrift vom 03.07.1996 (Blatt 1 ff. d.A.) und ihres Schriftsatzes vom 24.10.1996 (Blatt 67 ff. d.A.) Bezug genommen.

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Die Klägerin hat beantragt,

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1.die Beklagte unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken das nachstehend wiedergegebene Produktionsprogramm anzukündigen und/oder in den Verkehr zu bringen:
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pp.

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2.die Beklagte ferner zu verurteilen, ihr - der Klägerin - Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer 1. bezeichneten Geschäfte getätigt hat, wobei die Angaben nach Kunden, Liefergegenständen, Mengen und Kalendervierteljahren aufzuschlüsseln sind;
3.festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihr - der Klägerin - all' denjenigen Schaden zu erstatten, der ihr - der Klägerin - durch die vorstehend unter Ziffer 1. bezeichneten Handlungen entstanden ist und künftig noch entstehen wird.
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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die klagebegründenden Tatsachen seien nicht schlüssig vorgetragen. Die von ihr für ihre Geräte gewählten Gestaltungen und Maße seien entweder "gemeinfrei" oder beruhten auf Vorgaben der Kunden. Auch die von der Klägerin hergestellten und vertriebenen Geräte seien weitgehend auf Kundenwünsche und Kundenzeichnungen zurückzuführen. Der Zeuge M. sei für sie - die Beklagte - nur stundenweise in geringem Umfang beschäftigt gewesen und habe weder Unterlagen noch Know-how der Klägerin verwendet und weitergegeben. Der als Anlage 3 zum Schriftsatz der Klägerin vom 02.03.1998 zu den Akten gereichte Prospekt werde von ihr - der Beklagten - schon lange nicht mehr in der beanstandeten Form verwendet. Der Prospekt, den es nicht mehr gebe, sei 1994 in einer Auflage von ca. 20 Exemplaren (mit 8 Arbeitsblättern) gedruckt worden. Er sei weder versandt noch verteilt worden und habe lediglich im Empfangsbereich ihrer Geschäftsräume ausgelegen. Bei dem mit der Klage angegriffenen Bremsbolzenabzieher handele es sich um einen "gemeinfreien" Auszieher, an dem sie - die Beklagte - keinerlei Interesse habe. Sie habe dieses in ihrem Katalog mit "Auszieher mechanisch für Bremsbackenbolzen und Federbolzen, Artikel-Nr. 300 001" bezeichnete Gerät jedenfalls nie hergestellt. Bei dem von der Klägerin angegriffenen Rillenlagerabzieher habe es sich um einen Prototypen gehandelt, den sie nicht mehr im Programm habe. Auch andere Anbieter böten das von ihr - der Beklagten - unter der Artikel-Nr. 300 001 angebotene Werkzeug, den Auszieher mechanisch für Bremsbackenbolzen und Federbolzen, im Markt an. Im übrigen seien die mit der Klage angegriffenen Werkzeuge anders gestaltet als die entsprechenden Teile aus dem Produktionsprogramm der Klägerin. Sie - die Beklagte - verfüge nicht (mehr) über Originalgeräte, soweit der Rillenabzieher und der Bremsbolzenabzieher in Rede stünden. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sachvortrags der Beklagten wird der Inhalt ihrer Klageerwiderungsschrift vom 04.10.1995 (Blatt 28 ff. d.A.) in Bezug genommen.

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Durch das angefochtene Urteil, auf das wegen der Einzelheiten verwiesen wird (Blatt 98 ff. d.A.), hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, die Klägerin habe keine über die bloße Nachahmung hinausgehende Umstände vorgetragen, die den Vertrieb der mit der Klage angegriffenen Werkzeuge sittenwidrig erscheinen ließen. Ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz unter dem Gesichtspunkt der vermeidbaren Herkunftstäuschung nehme die Klägerin nicht für sich in Anspruch, insoweit würde es auch bereits an jedwedem Vortrag dazu fehlen, ob und welchen von der Klägerin vertriebenen Werkzeugen aufgrund ihrer konkreten Ausgestaltung wettbewerbliche Eigenart im Sinne eines betrieblichen Herkunftshinweises zukomme. Die Klägerin habe schon nicht schlüssig dargetan, worin ihre besondere Leistung liege, die wettbewerbsrechtlichen Schutz verdiene. Es fehle jedweder Vortrag zur wettbewerblichen Eigenart der nach ihrer Darstellung von ihr entwickelten und hergestellten Werkzeuge. Eine etwa vorhandene wettbewerbliche Eigenart sei, wie bei vielen technischen Erzeugnissen, deren Formgebung vor allem durch Gebrauchszweck und Funktion geprägt ist, allenfalls gering, so daß der Schutzumfang, den die Klägerin für ihre Produkte selbst bei unterstellter wettbewerblicher Eigenart in Anspruch nehmen könne, verhältnismäßig eng sei. In Anbetracht des engen Schutzumfangs, den die Klägerin ggf. für sich und ihre Geräte in Anspruch nehmen könne, lasse sich im übrigen die Frage einer Nachahmung ohne Kenntnis der Originalprodukte beider Parteien nicht klären. Von einem systematischen Nachbau könne nicht gesprochen werden. Die Klägerin habe eine identische oder nahezu identische Übernahme wettbewerbsrechtlich schützenswürdiger Erzeugnisse in erheblichem Umfang nicht schlüssig vorgetragen. Auch sonstige Tatbestände, die eine etwaige Nachahmung unlauter im Sinne des § 1 UWG erscheinen lassen könnten, seien nicht schlüssig dargelegt. Dies gelte namentlich auch für den Aspekt des unlauteren Vertrauensbruchs. Insoweit fehlten jedwede nachvollziehbare Darlegungen dazu, ob und welche Konstruktionsdetails, die der Beklagten während ihrer Tätigkeit als Lohnherstellerin anvertraut worden seien oder die E. M. weitergegeben haben könnte, sich in den angegriffenen Werkzeugen wiederfänden.

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Gegen das ihr am 23.12.1996 zugestellte Urteil des Landgerichts Köln vom 26.11.1996 hat die Klägerin am 23.01.1997 Berufung eingelegt und diese nach zweifacher Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 07.04.1997 mit einem an diesem Tage bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet.

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Die Klägerin wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und rügt, das Landgericht habe verkannt, daß sie - die Klägerin - wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz unter dem Gesichtspunkt der vermeidbaren Herkunftstäuschung in Anspruch nehmen könne. Ihre Werkzeuge seien sämtlich so gestaltet, daß der Abnehmer sie als solche der Klägerin erkenne. Der Schutz ihrer Werkzeuge folge nicht aus der äußeren Gestaltung. Diese sei hier nicht so maßgeblich. Die wettbewerbliche Eigenart liege vielmehr im Gesamtprogramm mit den besonderen Innen- und Außenmaßen (Anschlußmaße). Es gehe auch nicht um die Größe der einzelnen Werkzeuge und ihr Aussehen, sondern darum, daß die Beklagte ohne Not identische und damit mit ihren - der Klägerin - Geräten kompatible Anschlußgewinde verwende. Dies habe unstreitig zum Beispiel zur Folge, daß jedes von ihr - der Klägerin - verwendete Greifstück für Kegelrollenlager auch auf das Grundgerät der Beklagten passe, während umgekehrt die Greifstücke, Spindeln etc., die die Beklagte herstelle, auch auf das von ihr - der Klägerin - vertriebene Grundgerät paßten. Für die Wahl solcher identischer Anschlußgewinde bestehe keine technische Notwendigkeit (Beweis: Sachverständigengutachten). Die Klägerin behauptet weiter, der streitgegenständliche Prospekt habe nicht nur in den Geschäftsräumen der Beklagten ausgelegen, sondern sei im Mai 1996 auf Anforderung an die Zeugen Sch. und H. versandt worden. Im übrigen sei es im Markt bereits zu einschlägigen Verwechslungsfällen gekommen. Zum Beispiel habe die Daimler Benz AG defekte Werkzeuge mit dem Vermerk "zur Instandsetzung" an die Klägerin geschickt, diese Sendung habe neben verschiedenen Greifstücken aus der Produktion der Klägerin auch zwei Schnellgreifer aus der Angebotspalette der Beklagten enthalten. Ferner habe die Beklagte den Zeugen M. schon zu einem Zeitpunkt beschäftigt, als dieser noch bei der Klägerin tätig gewesen sei. Dabei habe M. der Beklagten auch Konstruktionszeichnungen der Klägerin zur Verfügung gestellt.

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Das Verhalten der Beklagten - so meint die Klägerin - sei im Rahmen des § 1 UWG in vielfältiger Hinsicht unlauter, so unter den Gesichtspunkten des Vertrauensbruchs, der vermeidbaren Herkunftstäuschung, der wettbewerbswidrigen Behinderung, des Einschiebens in die fremde Serie, des systematischen Nachahmens und des sklavischen Nachbaus ihres Produktionsprogramms. Wegen der weiteren Einzelheiten des diesbezüglichen Sachvortrags der Klägerin wird auf den Inhalt ihrer Berufungsbegründung vom 07.04.1997 (Blatt 128 ff. d.A.) sowie ihrer Schriftsätze vom 02.03.1998 (Blatt 219 ff. d.A.), 18.09.1998 (Blatt 299 ff. d.A.) und vom 02.03.1999 (Blatt 358 ff. d.A.) verwiesen.

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Im Anschluß an den Hinweis- und Auflagenbeschluß des Senats vom 09.04.1998, durch den die Klägerin unter anderem darauf hingewiesen worden ist, daß ihr Sachvortrag hinsichtlich der behaupteten Nachahmungstatbestände ergänzungsbedürftig sei und daß zu notwendigen bildlichen Dokumentationen auch die Originalgeräte der Parteien vorgelegt werden sollten (wegen der Einzelheiten wird der Beschluß vom 09.04.1998, Blatt 284 f. d.A. in Bezug genommen), beantragt die Klägerin nunmehr,

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das angefochtene Urteil zu ändern und

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1.die Beklagte unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken die nachstehend abgebildeten Produkte zum Vertrieb anzukündigen und/oder in den Verkehr zu bringen, und zwar
a)Lagerabziehgeräte (Grundgeräte und Spindeln)
und/oder
b)Bremsbolzenauszieher (Grundgeräte und Spindeln)
und/oder
c)Nabenabzieher (Grundgeräte und Abzieher)
und/oder
d)übrige Geräte aus dem übernommenen Programm der Klägerin (soweit nicht von a) bis c) erfaßt), und zwar wie nachfolgend wiedergegeben:
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pp.

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2.die Beklagte weiter zu verurteilen, ihr - der Klägerin - Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang und zu welchen Preisen sie die unter Ziffer 1. bezeichneten Produkte angeboten und/oder vertrieben hat, wobei die Angaben nach Kunden, Liefergegenständen, Mengen und Kalendervierteljahr aufzuschlüsseln sind, sowie
3.festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihr allen Schaden zu erstatten, der ihr aus den vorstehend unter Ziffer 1. bezeichneten Handlungen entstanden ist und künftig noch entstehen wird.
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Hilfsweise beantragt die Klägerin,

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1.der Beklagten bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, aufzugeben, es zu unterlassen,
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pp.

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2.die Beklagte weiter zu verurteilen, ihr - der Klägerin - Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang und zu welchen Preisen sie die unter Ziffer 1. Bezeichneten Produkte angeboten und/oder vertrieben hat, wobei die Angaben nach Kunden, Liefergegenständen, Mengen und Kalendervierteljahr aufzuschlüsseln sind, sowie
3.festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihr allen Schaden zu erstatten, der ihr aus den vorstehend unter Ziffer 1. bezeichneten Handlungen entstanden ist und künftig noch entstehen wird.
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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Auch sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und verteidigt das angefochtene Urteil. Sie ist der Auffassung, die Klägerin habe die wettbewerbliche Eigenart ihrer Produkte nicht dargetan. Es gehöre zu ihrer Darlegungslast, das für jedes einzelne Werkzeug zu tun. Sie - die Beklagte - orientiere sich bei der Ausgestaltung der Anschlußgewinde an den Wünschen ihrer Kunden, zum Beispiel der Firma M.. Diese Kunden wünschten die Kompatibilität der Anschlußgewindemaße, um zum Beispiel vorhandene, bei der Klägerin erworbene Werkzeuge weiter benutzen zu können. Von einem Nachbau könne keine Rede sein, insbesondere unterschieden sich sämtliche von den Parteien vertriebenen Geräte der Größe und der Optik nach. Soweit eine Kompatibilität der Geräte in dem Sinne bestehe, daß M. auf ihre - der Beklagten - Grundgeräte Anschlußstücke aus der Produktionsreihe der Klägerin und auf die Geräte der Klägerin Anschlußstücke aus ihrer Produktionspalette aufsetzen könne, sei dies wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden. Ihre Kunden wünschten dies, im übrigen sei diese Art der Kompatibilität technisch notwendig.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst sämtlichen Anlagen ergänzend Bezug genommen. Die Akte 31 0 406/96 Landgericht Köln lag vor und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Klage vielmehr zu Recht abgewiesen.

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Der Klägerin stehen die geltend gemachten Unterlassungsansprüche wie auch die Ansprüche auf Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht weder nach dem Haupt- noch nach dem Hilfsantrag zu, weil sich der mit dem Unterlassungsbegehren im Ergebnis angegriffene Vertrieb der streitbefangenen Spezialwerkzeuge der Beklagten (Grundgerä-te und Anschlußstücke) unter keinem der in Betracht zu ziehenden rechtlichen Gesichtspunkte als unzulässig erweist. Die bloße, von der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 22.01.1999 ausdrücklich unstreitig gestellte, nach dem bestrittenen Vortrag der Klägerin willkürlich gewählte und nicht technisch bedingte, aus der Verwendung gleicher Anschlußgewinde zwischen Grundgerät und Anschlußstück folgende Kompatibilität bzw. "Austauschbarkeit" der konkurrierenden Produkte kann den Vorwurf unlauteren Verhaltens im Sinne des § 1 UWG nicht begründen.

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Ist - wie hier - bestehender Patentschutz abgelaufen und besteht deshalb kein Sonderrechtsschutz, ist der Nachbau solcher Erzeugnisse grundsätzlich zulässig. Selbst der maßstabsgetreue Nachbau einer fremden, nicht unter Sonderrechtsschutz stehender Ware ist für sich allein wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden. Wettbewerbswidrig kann ein solcher Nachbau nur dann sein, wenn die Erzeugnisse von wettbewerblicher Eigenart sind und über die Tatsache des bloßen Nachbaus hinaus besondere Umstände hinzutreten, die den Nachbau unlauter erscheinen lassen (ständige Rechtsprechung; vgl. nur BGH, GRUR 1996, 210, 211 - "Vakuumpumpen" -; BGH, GRUR 1992, 619, 620 - "Klemmbausteine II" -; BGH, GRUR 1964, 621, 624 - "Klemmbausteine I" -; BGH, GRUR 1995, 528, 529 - "Rollenclips" -; BGH, GRUR 1968, 591, 592 - "Pulverbehälter" -; vgl. auch Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 20. Auflage 1998, § 1 UWG Rdnr. 440 mit zahlreichen weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung). Einen solchen, über den bloßen Vorwurf der Nachahmung hinausgehenden wettbewerblichen Unterlauterkeitstatbestand hat die Klägerin jedoch nicht schlüssig dargetan.

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Entgegen dem unklaren erstinstanzlichen Vorbringen der Klägerin ist allerdings nunmehr davon auszugehen, daß sie ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz auch unter dem Gesichtspunkt der vermeidbaren Herkunftstäuschung für sich in Anspruch nimmt. Unter diesem Aspekt handelt wettbewerbswidrig, wer ein fremdes Erzeugnis unter Übernahme von Merkmalen, mit denen der Verkehr eine betriebliche Herkunftsvorstellung verbindet, nachahmt und sein Erzeugnis in den Verkehr bringt, wenn er nicht im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren alles Erforderliche getan hat, um eine Irreführung des Verkehrs möglichst auszuschließen (vgl. hierzu BGH WRP 1976, 370, 371 - "Ovalpuderdose" -; BGH, GRUR 1981, 517, 519 - "Rollhocker" -; BGH, GRUR 1986, 673, 675 - "Beschlagprogramm" -; Baumbach/Hefermehl, a.a.O., § 1 UWG Rdnrn. 450 ff. m.w.N.). Eine Irreführung des Verkehrs über die betriebliche Herkunft ist nur zu befürchten, wenn der Gegenstand des Nachbaus Merkmale aufweist, die wettbewerblich eigenartig sind, das heißt, das Erzeugnis muß Gestaltungsmerkmale aufweisen, die geeignet sind, dem Verkehr die Unterscheidung gleichartiger Erzeugnisse anderer Herkunft zu ermöglichen, und der Verkehr mußt gewöhnt sein, aus diesen Merkmalen auf die betriebliche Herkunft oder auf Besonderheiten des Erzeugnisses zu schließen (ständige Rechtsprechung; für technische Erzeugnisse vgl. z.B. BGH, GRUR 1996, 210, 211 - "Vakuumpumpen" -; BGH, GRUR 1988, 690, 693 - "Kristallfiguren" -; BGH, GRUR 1981, 517, 519 - "Rollhocker" - sowie Baumbach/Hefermehl, a.a.O., § 1 UWG Rdnr. 452). Merkmale, die im Verkehr als kennzeichnend für die betriebliche Herkunft oder Besonderheiten eines Erzeugnisses gewertet werden, werden bei technischen Erzeugnissen meist in ästhetisch-künstlerischen Merkmalen liegen; nach Lage des Falles können sie aber auch technischer Art sein. Sie brauchen nicht an dem Erzeugnis selbst sichtbar zu werden, sondern können sich erst beim Gebrauch zeigen (BGH, GRUR 1966, 617, 619 - "Saxophon" - für die Klangfarbe eines Musikinstruments). Dagegen reicht es zur Annahme wettbewerblicher Eigenart nicht aus, daß der Verkehr eine Ware mit einem bestimmten Lieferanten deshalb in Verbindung bringt, weil sie von ihm allein hergestellt wird (BGH, GRUR 1970, 244, 245 - "Spritzgußengel" -). Auch Merkmale, die allgemein üblich sind oder von den Mitbewerbern in gleicher oder ähnlicher Form benutzt werden, sind zur Kennzeichnung der Herkunft und des besonderen Rufs einer Ware nicht geeignet (BGH, GRUR 1992, 329 - "AjS-Schriftenreihe" -; BGH, GRUR 1968, 698, 702 - "Rekordspritzen" - sowie Baumbach/ Hefermehl, a.a.O., § 1 UWG Rdnr. 452). Im technischen Bereich ist zu berücksichtigen, daß technisch-funktionale Gestaltungsmerkmale der Verwirklichung einer technischen Lehre dienen. Ist diese - wie im Streitfall - sonderrechtlich nicht durch Gebrauchsmuster- oder Patentrecht geschützt, darf ihre freie Benutzung nicht dadurch unzumutbar erschwert oder gar unmöglich gemacht werden, daß die Verwendung einer willkürlich wählbaren und austauschbaren Ausführungsform, die durch die technische Herstellung oder den technischen Gebrauchszweck bedingt ist, als wettbewerbswidrig angesehen wird. Vielmehr sind auch technisch bedingte Gestaltungsmerkmale freizuhalten, die lediglich zweckmäßig in dem Sinne sind, daß sie als eine nach dem Stand der Technik angemessene Verwirklichung einer technischen Aufgabe erscheinen. Freizuhalten sind alle technischen Gestaltungen, die "ein vernünftiger Gewerbetreibender, der auch den Gebrauchszweck und die Verkäuflichkeit der Ware im Auge hat, dem offenbarten Stand der Technik einschließlich der praktischen Erfahrung als angemessene technische Lösung entnehmen kann" (BGH, GRUR 1996, 210, 213 - "Vakuumpumpen" -; BGH, GRUR 1981, 517, 519 - "Rollhocker" -). Auch wenn der Verkehr an gemeinfreie technische Gestaltungsmerkmale Herkunfts- und besondere Gütevorstellungen knüpft, bleibt der Nachbau bei Übernahme gemeinfreier technischer Gestaltungsmerkmale grundsätzlich zulässig. Unter mehreren Lösungen, die als angemessene Verwirklichung einer technischen Aufgabe erscheinen, kann der Nachbauende frei wählen, da andernfalls eine auswechselbare, nicht unter Sonderrechtsschutz stehende Gestaltungsform monopolisiert würde (Baumbach/Hefermehl, a.a.O., § 1 UWG Rdnr. 463). Das Korrelat für die weitestgehende Zulässigkeit der Übernahme gemeinfreier technischer Gestaltungsmerkmale bei technischen Erzeugnissen liegt darin, daß der Nachbauende wettbewerbsrechtlich verpflichtet ist, alle ihm zuzumutenden Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Gefahr einer Irreführung des Verkehrs über die betriebliche Herkunft auszuschließen oder jedenfalls möglichst einzudämmen. Je stärker die wettbewerbliche Eigenart des Originals ist, desto höhere Anforderungen sind die dem Nachbauenden zuzumutenden Maßnahmen zu stellen, durch die sich die Gefahr von Herkunftsverwechslungen beseitigen oder verringern läßt. Umgekehrt reichen bei nur geringer wettbewerblicher Eigenart des Originals bereits relativ marginale Abweichungen, um die Herkunftstäuschung auszuschließen. Hat der Nachbauende alle für ihn zumutbaren Maßnahmen getroffen, um eine Herkunftstäuschung auszuräumen, und liegen auch sonstige Unlauterkeitsmerkmale nicht vor, so ist sein Verhalten nicht wettbewerbswidrig (Baumbach/Hefermehl, § 1 UWG Rdnr. 464). Das gilt selbst dann, wenn die beteiligten Verkehrskreise an die übernommenen technischen Gestaltungsmerkmale und die Gebrauchsvorteile besondere Gütevorstellungen knüpfen (BGH, GRUR 1968, 581 - "Pulverbehälter" -). Zusammenfassend ausgedrückt: Der Nachbau eines technischen Erzeugnisses bei Übernahme gemeinfreier technischer Merkmale als solcher kann niemals wettbewerbswidrig sein, und zwar auch dann nicht, wenn er maßstäblich genau ist. Auch der Vertrieb solcher nachgebauten technischen Erzeugnisse ist für sich allein nicht wettbewerbswidrig, solange nicht besondere wettbewerbliche Umstände hinzutreten.

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Für den Streitfall bedeutet das: Um unter dem Gesichtspunkt der vermeidbaren Herkunftstäuschung ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz in Anspruch nehmen zu können, müßte die Klägerin nicht zuletzt mit Rücksicht darauf, daß nach dem übereinstimmenden Sachvortrag der Parteien der Aufbau, das Aussehen und die Konstruktion der Spezialwerkzeuge wenn nicht ausschließlich, so jedoch jedenfalls weitestgehend technisch funktionsbedingt sind, zunächst einmal darlegen, daß und welche technisch-funktionalen und frei wählbaren Gestaltungselemente geeignet sein sollen, als Herkunfts- bzw. Qualitätsnachweis zu dienen. Hieran fehlt es. Die Klägerin hat ihren diesbezüglichen Vortrag auch nach entsprechendem Hinweis des Senats in seinem Beschluß vom 09.04.1998 ausdrücklich auf die Behauptung beschränkt, die wettbewerbliche Eigenart liege "im Gesamtprogramm mit den besonderen Innen- und Außenmaßen (Anschlußmaßen)", der Schutz ihrer Werkzeuge folge "nicht aus der äußeren Gestaltung, die hier nicht so maßgeblich" sei (vgl. Berufungsbegründung vom 07.04.1997, dort Seite 11, Blatt 138 d.A.), es gehe im Streitfall "nicht um die Größen, sondern um die Kompatibilität durch identische Anschlußgewinde" (Schriftsatz der Klägerin vom 18.09.1998, dort Seite 7, Blatt 305 d.A.). Bei diesen Anschlußgewinden handelt es sich indes ungeachtet der Frage, ob die konkret gewählten Maße technisch zwingend vorgegeben oder jedenfalls zweckmäßig sind, nicht um Gestaltungselemente, aus denen der Verkehr auf die betriebliche Herkunft der von der Klägerin vertriebenen Werkzeuge schließt oder mit denen er bestimmte Qualitätserwartungen verbindet. Die Erzeugnisse der Parteien müssen Anschlußgewinde haben, wenn sie ihren Gebrauchszweck erfüllen sollen. Der Verkehr erwartet deshalb, daß Erzeugnisse dieser Art das betreffende Merkmal aufweisen, zieht aus der Verwendung eines bestimmten Gewindemaßes aber nicht den Schluß, das solchermaßen ausgestattete Produkt stamme aus einem bestimmten Betrieb oder weise eine bestimmte Qualität auf. Deshalb kann im Rahmen des Tatbestandes der vermeidbaren Herkunftstäuschung im übrigen offenbleiben, ob die Beklagte unter mehreren Lösungen, die als angemessene Verwirklichung einer technischen Aufgabe erscheinen, frei wählen durfte oder ob sie gezwungen wäre, trotz des Grundsatzes der Nachahmungsfreiheit und des Rechts auf Benutzung des freien Stands der Technik hier eine andere technische Lösung zu suchen und dabei Gefahr zu laufen, daß die Verkäuflichkeit ihrer Spezialwerkzeuge - nach ihrem Vortrag beruhen die Gewindemaße auf Kompatibilitätsanforderungen namentlich ihres Abnehmers M. - darunter leiden würde.

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Ist demnach allein aufgrund der identischen Anschlußgewinde zwischen dem Grundgerät und dem jeweiligen Anschlußstück eine Herkunftstäuschung nicht zu befürchten, vermag der Senat zwar nicht auszuschließen, daß jedenfalls den von der Klägerin verwendeten Grundgeräten und auch den Anschlußstücken, jedenfalls zum Teil, aufgrund anderer Gestaltungs-elemente eine - wenn auch geringe - wettbewerbliche Eigenart zukommt. Da die Klägerin jedoch trotz des Inhalts des Hinweis- und Auflagenbeschlusses des Senats vom 09.04.1998 (Blatt 284 f. d.A.) davon abgesehen hat, hier im einzelnen vorzutragen und sämtliche - angeblich - nachgeahmten und alle angegriffenen Geräte der Beklagten durch jeweils deutliche Abbildungen bildlich zu dokumentieren und gegebenenfalls - soweit vorhanden - die Originalgeräte der Parteien vorzulegen, sieht sich der Senat nicht imstande, durch die Inaugenscheinnahme der sich gegenüberstehenden Produkte oder zumindest durch die Inaugenscheinnahme ihrer bildlichen Dokumentation diejenigen Gestaltungselemente festzustellen, die der Verkehr als herkunftshinweisend begreifen könnte. Aufgrund des vorhandenen Bildmaterials, namentlich des im einstweiligen Verfügungsverfahren 31 0 406/96 zu den Akten gereichten Katalogs der Klägerin und des als Anlage 3 zum Schriftsatz der Klägerin vom 02.03.1998 (Blatt 219 ff. d.A.) zu den Akten gereichten Katalogs der Beklagten "Spezialwerkzeuge für die Automobilindustrie", sieht sich der Senat hierzu ohne begleitenden, das vorhandene Bildmaterial erläuternden Sachvortrag der Klägerin nicht in der Lage. Das Bildmaterial als solches ist von seiner Qualität her zu schlecht, als daß es ohne jedweden Sachvortrag der Klägerin hierzu Feststellungen im vorbezeichneten Sinne erlaubt. Namentlich vermag der Senat aufgrund des M.gelnden Sachvortrags der Klägerin hierzu und aufgrund des vorliegenden Bildmaterials, das jedenfalls bei einer beachtlichen Zahl der sich gegenüberstehenden Geräte Unterschiede auch und gerade in Bereichen offenbart, die offensichtlich nicht technisch vorgegeben sind, nicht zu beurteilen, aufgrund welcher Gestaltungselemente technischer oder ästhetischer Natur der Verkehr Herkunftsvorstellungen entwickeln könnte.

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Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang schon in ihrer Berufungsbegründung vom 07.04.1997 die Auffassung vertreten hat, es sei Sache der Beklagten, die Originalprodukte vorzulegen, sofern sich die gerügten Übereinstimmungen anhand der Prospektabbildungen nicht feststellen ließen, vermag sich der Senat dem nicht anzuschließen. Abgesehen davon, daß die Beklagte stets vorgetragen hat, bei dem auf Blatt 142 der Akten abgebildeten Rillenlagerabzieher habe es sich um einen Prototypen gehandelt, den sie nicht (mehr) im Programm habe, und der auf Blatt 145 der Akten abgebildete, mit der Klage angegriffene Bremsbolzenabzieher sei von ihr niemals hergestellt worden, trägt die Klägerin die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen einer ihr günstigen Rechtsnorm. Deshalb wäre es ihre Sache gewesen, unter Vorlage ihrer eigenen Werkzeuge die Gestaltungsmerkmale vorzutragen, die die wettbewerbliche Eigenart ihrer Erzeugnisse ausmachen.

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Sind solche Merkmale nicht vorgetragen und ist eine Herkunftstäuschung aufgrund der Verwendung identischer Anschlußgewinde nach dem Vorgesagten schon deshalb ausgeschlossen, weil die Innen- und Außenmaße der Gewinde nicht geeignet sind, herkunftshinweisend im vorbezeichneten Sinne zu wirken, brauchte sich der Senat nicht mehr mit der Frage auseinanderzusetzen, ob eine Herkunftstäuschung jedenfalls auch deshalb ausgeschlossen erscheint, weil der Vertrieb der Spezialwerkzeuge ähnlich wie in dem vom Bundesgerichtshof in der Vakuumpumpen-Entscheidung (GRUR 1996, 210 ff.) zugrunde liegenden Lebenssachverhalt an Fachpublikum erfolgt, das - anders als das breite Publikum bei Alltagsgeschäften - die in Rede stehenden Erzeugnisse aufmerksamer und mit mehr Sachverstand anschaut, als dies gewöhnlicherweise der Fall ist.

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Auch andere Tatbestände, die den Unlauterkeitsvorwurf im Sinne des § 1 UWG nach sich ziehen könnten, sind nicht schlüssig vorgetragen. Namentlich teilt der Senat die Auffassung des Landgerichts, daß ergänzender wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensbruchs nicht in Betracht kommt. Dabei kommt es aus den Gründen, die das Landgericht aufgezeigt hat, in tatsächlicher Hinsicht nicht darauf an, ob die Beklagte sich in ihrer Eigenschaft als ehemals für die Klägerin tätige Lohnherstellerin bestimmte Kenntnisse angeeignet hat oder ob der ehemalige Mitarbeiter der Klägerin, E. M., nach oder gar vor seinem Ausscheiden aus den Diensten der Klägerin ihm anvertraute Kenntnisse an die Beklagte weitergegeben hat und diese bei der Erstellung ihrer Produkte über die im Schriftsatz der Klägerin vom 02.03.1998 erwähnten Zeichnungen verfügte. Das kann alles dahinstehen. Zwar kann der Vertrieb einer Nachbildung unter Ausnutzung eines eigenen oder fremden Vertrauensbruchs sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG sein. Die Klägerin hat aber nicht dargetan, welche Kenntnisse die Beklagte in unlauterer Weise ausgenutzt haben soll. Es fehlen jedwede nachvollziehbaren Darlegungen der Klägerin dazu, daß und welche Konstruktionsdetails die Beklagte unter Ausnutzung ihres eigenen Wissens oder der Kenntnisse des Zeugen M. bei der Herstellung der mit der Klage angegriffenen Werkzeuge übernommen haben könnte. Sie selbst greift die Geräte der Beklagten nur an, weil die Anschlußgewinde zwischen Grundgerät und Anschlußstücken identisch sind. In diesem Zusammenhang ist aber nicht ersichtlich und erst recht nicht vorgetragen, welche Kenntnisse die Beklagte sich entweder selbst verschafft oder durch den Mitarbeiter M. vermittelt bekommen haben könnte, die notwendig gewesen sein könnten, um solche Anschlußgewinde herzustellen. Der Senat vermag nicht zu erkennen, daß hierzu ein beachtenswerter Konstruktionsaufwand hätte betrieben werden müssen, zumal die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 24.10.1996, dort Seite 2 (Blatt 68 d.A.), selbst ausdrücklich vorgetragen hat, ihre Produkte stellten "technisch keine besonderen Anforderungen". Bei dieser Sachlage ist nicht erkennbar, welche Kenntnis dem Zeugen M. oder der Beklagten anvertraut gewesen sein und welche Informationen die Beklagte in unlauterer Weise für die Herstellung der streitgegenständlichen Werkzeuge verwendet haben könnte. Im übrigen kann, worauf es aber entscheidend nicht ankommt, entgegen dem Vortrag der Klägerin auch nicht davon ausgegangen werden, die Beklagte habe den Zeugen M. schon zu einer Zeit beschäftigt, als dieser noch bei der Klägerin tätig war. Aus den in diesem Zusammenhang von der Klägerin mit Schriftsatz vom 02.03.1998 zu den Akten gereichten "Erläuterungen zur Berufungserwiderung H.K. vom 13. August 1997" erschließt sich entgegen der Auffassung der Klägerin nicht, daß M. bereits vor seinem Ausscheiden aus den Diensten der Klägerin für die Beklagte tätig gewesen sein könnte.

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Die Berufung bleibt auch ohne Erfolg, soweit das Landgericht auch eine sittenwidrige Behinderung im Sinne des § 1 UWG verneint hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. u.a.: BGH, GRUR 1996, 210, 212 - "Vakuum-pumpen" -) kann der systematische Nachbau einer Vielzahl eigenartiger Erzeugnisse eines Mitbewerbers den Vorwurf einer systematischen Behinderung und damit eines unlauteren Vorgehens begründen. Baut ein Wettbewerber systematisch und zielbewußt jedes oder fast jedes vom Mitbewerber auf den Markt gebrachte Erzeugnis nach, um die geschäftliche Betätigung seines Mitbewerbers, womöglich noch durch Unterbietung im Preis, zu behindern, dann kann dieses Verhalten selbst bei Erzeugnissen, die keine wettbewerbliche Eigenart besitzen, unter dem Gesichtspunkt der systematischen Behinderung wettbewerbswidrig sein (vgl. BGH, a.a.O. und Baumbach/Hefermehl, § 1 UWG Rdnr. 480). Die Beurteilung, ob eine sittenwidrige Behinderung durch systematischen Nachbau vorliegt, erfordert grundsätzlich eine umfassende Gesamtwürdigung aller in Betracht kommenden Umstände unter Einbeziehung der erwähnten Wechselwirkung mit dem Grad der wettbewerblichen Eigenart und mit dem der Nachahmung. Zu berücksichtigende Umstände können insbesondere ein schrittweises und zielbewußtes Anhängen an eine Vielzahl von Produkten, die freie Wählbarkeit einer Fülle von Gestaltungselementen und die aufgrund der Ersparung kostspieliger, eigener Entwicklungsarbeit mögliche erhebliche Preisunterbietung in Verbindung mit den daraus erzielten Wettbewerbsvorteilen sein (BGH, a.a.O., - "Vakuumpumpen" -).

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Im Streitfall vermag der Senat auf der Basis des Sachvortrags der Klägerin schon das schrittweise und zielbewußte Anhängen an eine Vielzahl der Produkte der Klägerin nicht festzustellen. Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, daß die Klägerin bereits den systematischen Nachbau nicht dargetan hat. Wegen der Wechselwirkung zwischen dem Grad der wettbewerblichen Eigenart, der Art und Weise und der Intensität der Übernahme sowie den besonderen wettbewerblichen Umständen müßte die Klägerin nämlich darlegen, was genau die Beklagte bei welchen einzelnen Produkten nachgebaut haben soll. Auch hier beschränkt sich ihr Sachvortrag jedoch darauf, die Beklagte habe die Kompatibilität ihrer Geräte mit denen der Klägerin gesucht. Dagegen fehlt es an jedwedem weiteren Vortrag der Klägerin, der im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung zu der Annahme eines systematischen Nachbaus und letztlich einer sittenwidrigen Behinderung führen könnte. Namentlich kann der Senat auf der Basis des Sachvortrags der Klägerin nicht feststellen, daß - abgesehen von der Gewindekompatibilität - die Beklagte ohne Not frei wählbare technisch-funktionale Einzelheiten der Werkzeuge der Klägerin oder gar austauschbare ästhetische Gestaltungselemente übernommen haben könnte. Auch ist nicht ersichtlich und erst recht nicht vorgetragen, daß die Übernahme identischer Gewindemaße bei der Beklagten zu bestimmten Kostenersparnissen geführt hätte.

49

Letztlich hat die Klägerin auch keinen Sachverhalt vorgetragen, der das Verhalten der Beklagten unter dem Gesichtspunkt des Einschiebens in eine fremde Serie als unlauter erscheinen lassen könnte.

50

Die Herstellung und Lieferung von Ersatzteilen für unbrauchbar gewordene Bestandteile einer Hauptware, für die wegen des normalen Verschleißes oder sonstiger Umstände erfahrungsgemäß ein Ergänzungsbedarf besteht, sind, soweit - wie hier - kein Sonderrechtsschutz (mehr) besteht, grundsätzlich zulässig. Gleiches gilt für die Herstellung und Lieferung von Zubehör oder Zusatzgeräten für eine Hauptware fremder Herkunft. Nur dann, wenn ausnahmsweise eine bestimmte Ware nach ihrer Zweckbestimmung von vornherein auf Ergänzung, Erweiterung und Vervollständigung durch weitere Gegenstände der gleichen Art angelegt ist, wodurch sich Gebrauchszweck und Wert der Ausgangsware erhöhen, so daß der volle Markterfolg erst durch den laufenden Ergänzungsbedarf erreicht wird, kann die Herstellung und Lieferung von kompatiblen Teilen unter dem Gesichtspunkt des Einschiebens in eine fremde Serie wettbewerbswidrig sein (BGH, GRUR 1964, 621, 624/625 - "Klemmbausteine I" -; Baumbach/Hefermehl, a.a.O., § 1 UWG Rdnr. 490 und 492 m.w.N. aus der Rechtsprechung). Dagegen bleibt der Nachbau zu Ersatzzwecken oder zu Zwecken der Ergänzung und der Fortführung grundsätzlich zulässig (BGH, GRUR 1996, 210, 212 - "Vakuumpumpen" -). So liegt es hier. Die Werkzeuge der Klägerin nebst den Anschlußstücken sind ihrer Zweckbestimmung nach nicht von vornherein im Sinne der Klemmbausteine I-Entscheidung des Bundesgerichtshofs auf Ergänzung, Erweiterung und Vervollständigung durch weitere Gegenstände der gleichen Art angelegt. Die Klägerin erzielt ihren wirtschaftlichen Markterfolg nicht erst durch den laufenden Ergänzungsbedarf, sondern bereits mit dem erstmaligen Verkauf ihrer Geräte. Erst dann, wenn diese infolge ihres Einsatzes in der Praxis verschlissen oder aus anderen Gründen nicht mehr einsetzbar sind, müssen sie ausgetauscht werden. Das aber stellt sich als typisches Ersatzteilgeschäft und nicht als ein Fall dar, in dem von vornherein Fortsetzungsbedarf geschaffen worden ist. Zwar mag erfahrungsgemäß irgendwann Ergänzungsbedarf eintreten. Bei diesem Ergänzungsbedarf handelt es sich aber nicht um einen bewußt geschaffenen Fortsetzungsbedarf im Sinne der vorerwähnten Rechtsprechung.

51

Erweist sich demnach der behauptete Nachbau auch unter dem Gesichtspunkt des Einschiebens in eine fremde Serie nicht als wettbewerbswidrig, und kommen sonstige Unlauterkeitsmerkmale nicht näher in Betracht, stehen der Klägerin die mit dem Haupt- und Hilfsantrag geltend gemachten Unterlassungsansprüche und folglich auch die erhobenen Folgeansprüche (Auskunft- und Schadensersatzfeststellung) ungeachtet weiterer Zweifel nicht zu. Deshalb sind nähere Ausführungen dazu, daß und warum die Klägerin auch dann, wenn sie mit ihrem Hauptklageantrag zu 1 a - c) Erfolg hätte, mit ihrem Unterlassungsantrag aus anderen Gründen auf keinen Fall durchdringen könnte, soweit "übrige Geräte aus dem übernommenen Programm der Klägerin" (Hauptunterlassungantrag zu 1 d) in Rede stehen.

52

Die nicht nachgelassenen Schriftsätze der Parteien vom 01. und 02.03.1999 haben vorgelegen, geben zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung keinen Anlaß.

53

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.

54

Die gemäß § 546 Abs. 2 ZPO festzusetzende Beschwer der Klägerin beträgt 130.000,00 DM.