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Oberlandesgericht Köln·6 U 23/95·18.05.1995

Einstweilige Verfügung wegen Irreführung durch Zweikammerbecher mit Sammelobjekt

Gewerblicher RechtsschutzWettbewerbsrechtProduktaufmachung/IrreführungStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin verlangte einstweilige Verfügung gegen Bewerbung und Inverkehrbringen eines Fruchtjoghurts in einem Zweikammerbecher, dessen kleinere Kammer statt Lebensmittel eine Tierfigur enthält. Das OLG prüfte, ob hierdurch Verbraucher über Füllung/Füllmenge irregeführt werden. Die Verfügung wurde bestätigt, weil Gewichtsangaben und der unauffällige Hinweis die Fehlvorstellung nicht beseitigen. Eine frühere Erledigungserklärung der Antragstellerin steht dem Unterlassungsbegehren nicht grundsätzlich entgegen.

Ausgang: Einstweilige Verfügung gegen Bewerbung/Inverkehrbringen der YOG 'N TOYS-Zweikammerverpackung bestätigt; Unterlassung angeordnet

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Abgabe einer gesicherten Unterlassungsverpflichtungserklärung und die anschließende Erledigungserklärung der Hauptsache verhindern nicht grundsätzlich den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen eine geänderte Produktgestaltung, wenn schutzwürdige Allgemeininteressen betroffen sind.

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Bei Zweikammerverpackungen, in denen in einer Kammer statt eines Lebensmittels ein Sammelobjekt enthalten ist, kann dies eine irreführende Täuschung der Verkehrserwartung über die tatsächliche Füllung/Füllmenge begründen.

3

Die bloße Angabe des Gewichts des verpackten Lebensmittels reicht regelmäßig nicht aus, die durch die Verpackungsaufmachung erzeugte Irreführungsgefahr über Volumen/Füllmenge zu beseitigen.

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Hinweise auf der Verpackung müssen so deutlich und wahrnehmbar gestaltet sein, dass der durchschnittliche Verbraucher sie wahrnimmt; unauffällige oder nur Stichworte hervorhebende Hinweise genügen nicht.

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Bei Unterlassungsansprüchen aus § 3 UWG ist auf das Interesse des Verbraucherschutzes abzustellen; der Einwand unzulässiger Rechtsausübung wegen widersprüchlichen Verhaltens der Mitbewerberin greift nur, sofern allein Individualinteressen verfolgt werden.

Relevante Normen
§ 3 UWG§ 91 ZPO§ UWG § 3§ 25 UWG§ 545 Abs. 2 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 84 O 66/94

Leitsatz

1. Wird im Verfahren der einstweiligen Verfügung über die Zulässigkeit einer Produktausstattung (hier: Verpackung) gestritten und zu der verfahrensbetroffenen Ausstattung eine gesicherte Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben und diese vom Antragsteller angenommen und wird sodann von ihm - in Kenntnis einer zwischenzeitlich vorgenommenen Abwandlung des ursprünglich angegriffenen Produktes - der Rechtsstreit für in der Hauptsache erledigt erklärt, steht ein solches Verhalten einem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung nunmehr auf Unterlassung der neuen Gestaltung (Ausstattung) grundsätzlich nicht entgegen. Das gilt auch, wenn das Gericht vor Abgabe der Erledigungserklärungen zu erkennen gegeben haben sollte, daß aus seiner Sicht wettbewerbsrechtliche Einwände gegen die neue Form nicht gegeben sein dürften. 2. Enthält ein sog. ,Zweikammernbecher", in dem ein Fruchtjoghurt angeboten wird in der zweiten (kleineren) Kammer kein Lebensmittel, sondern statt dessen ein Sammelobjekt (hier: Tierfigur), wird der Verkehr hierdurch im Hinblick auf die Füllung bzw. Füllmenge relevant irregeführt. 3. Zu den Anforderungen an die Hinweise, die geeignet sind, der Gefahr einer Irreführung über den tatsächlichen Inhalt des Angebots wirksam entgegenzuwirken.

Tenor

Auf die Berufung der Antragstellerin wird das am 9. Februar 1995 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 84 O 66/94 - wird folgt abgeändert: Die einstweilige Verfügung des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 23.12.1994 - 6 W 112/94 - wird mit der Maßgabe bestätigt, daß der Antragsgegnerin aufgegeben wird, es bei Meidung eines durch das Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von DM 500.000,-, ersatzweise - für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann - einer an ihrem Vorstand zu vollstreckenden Ordnungshaft bis zur Dauer von 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zur Dauer von 6 Monaten zu unterlassen, einen Fruchtjoghurt mild mit Fruchzubereitung unter der Produktbezeichnung "YOG ' N TOYS" in den Ausstattungen zu bewerben und/oder anzubieten und/oder in den Verkehr zu bringen, wie sie nachfolgend in Farbfotografie als Deckelfolie und zur Darstellung des Zweikammersystems als Fotokopie des Becherbodens wiedergegeben sind: Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen werden der Antragsgegnerin auferlegt.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung der Antragstellerin ist zulässig und auch in der Sache erfolgreich.

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Der Antrag auf Erlaß der einstweiligen Verfügung, deren Dringlichkeit gem. § 25 UWG zu vermuten war, ist zulässig.

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Bedenken gegen die Zulässigkeit dieses Antrags ergeben sich insbesondere nicht aus dem Umstand, daß der Antragstellerin in der am 23.11.1994 durchgeführten mündlichen Verhandlung des zu der ursprünglichen Produktausstattung durchgeführten einstweiligen Verfügungsverfahrens 84 O 56/94 (LG Köln) die vom hiesigen Verfahren betroffene - geänderte - Produktausstattung vorgelegt worden war.

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Dabei bedarf es nicht der Entscheidung, ob - worin das Landgericht ein unüberwindliches Zulässigkeitshindernis gesehen hat - die Antragstellerin es sich als der Zulässigkeit des vorliegenden einstweiligen Verfügungsverfahrens unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Rechtsausübung entgegenstehendes widersprüchliches Verhalten anrechnen lassen muß, daß sie in Kenntnis der verfahrensbetroffenen geänderten Produktausstattung die Hauptsache des vorbezeichneten früheren einstweiligen Verfügungsverfahrens für erledigt erklärt hat. Dies setzt wiederum voraus, daß hierdurch auf Seiten der Antragsgegnerin ein Vertrauenstatbestand dahin in dem Sinne begründet worden wäre, die Antragstellerin werde die jetzige geänderte Ausstattung des Fruchtjoghurts nicht angreifen, weil sie andernfalls mit dem Argument, die geänderte Ausstattung entferne sich nicht weit genug von der ursprünglichen Aufmachung des Produkts, die Ernsthaftigkeit der hinsichtlich dieser alten, inzwischen überholten Ausstattung abgegebenen Unterlassungsverpflichtung bezweifelt, mithin eine insoweit fortbestehende Wiederholungsgefahr angenommen und demzufolge die Erledigung nicht erklärt hätte. Nur am Rande sei allerdings erwähnt, daß die Annahme eines derartigen Vertrauenstatbestandes zu Gunsten der Antragsgegnerin schon angesichts der in das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 23.11.1994 des Vorprozesses aufgenommenen Erklärung des damaligen Prozeßbevollmächtigten der Antragstellerin, wonach dieser "aus pragmatischen Gründen ohne Aufgabe des eingenommenen Rechtsstandpunkts" die Hauptsache für erledigt erklärt hat, nicht unbedenklich scheint: Auch aus der Sicht der Antragsgegnerin konnte diese Erklärung durchaus in dem Sinn verstanden werden, daß sich die Antragstellerin (nur) dem Druck prozeßökonomischer Erwägungen beuge, was insbesondere im Hinblick darauf gilt, daß - wie die Antragsgegnerin selbst vorbringt - die erkennende Kammer in dem Termin am 23.11.1994 zu verstehen gegeben hat, die geänderte Produktausstattung werde für wettbewerbsrechtlich zulässig gehalten.

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Im Ergebnis kommt dem hier jedoch keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu. Selbst wenn die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit Erfolg den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegenhalten könnte, beseitigte das die Zulässigkeit des auf den Erlaß der einstweiligen Verfügung gerichteten Antrags jedenfalls nur, soweit die Antragstellerin damit ein auf ihre Individualinteressen gestütztes Unterlassungsbegehren verfolgt. Soweit über die Individualinteressen der Antragstellerin hinaus auch schutzbedürftige Belange der Allgemeinheit verletzt sein können, kann dies hingegen der Zulässigkeit des Unterlassungsbegehrens nicht entgegen gehalten werden. Letzteres trifft aber regelmäßig bei aus Verstößen gegen § 3 UWG hergeleiteten Unterlassungsansprüchen zu. Da der Schutzzweck des § 3 UWG den Allgemeininteressen dient, kommt der Verfolgung von Individualinteressen eines Mitbewerbers dort nur insoweit Bedeutung zu, als ihre Wahrung zugleich auch im Gesamtinteresse liegt (vgl. BGHZ 27, 1 ff/3 f; Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 17. Aufl., Rdnr. 442 zu § 3 UWG). Soweit die Antragstellerin ihren im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Unterlassungsanspruch auch auf einen durch die angegriffenen Produktaufmachung ihrer Ansicht nach bewirkten Verstoß gegen § 3 UWG stützt, kann daher der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung wegen Selbstwiderspruchs von vornherein nicht durchgreifen. Es ist lediglich für die weitere Prüfung, ob tatsächlich die Voraussetzungen eines Unterlassungsanspruchs aus § 3 UWG gegeben sind, allein auf die Interessen der Verbraucher nicht aber auf ihre eigenen Interessen als Mitbewerber abzustellen (BGH, a.a.O.).

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Unter Anlegen dieses Prüfungsmaßstabs erweist sich der Antrag auf Erlaß der einstweiligen Verfügung auch als begründet.

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Der Antragstellerin steht gegen die Antragsgegnerin aus § 3 UWG der geltend gemachten Unterlassunganspruch, mithin der für den Erlaß der einstweiligen Verfügung vorauszusetzende Verfügungsanspruch zu.

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Die verfahrensbetroffene Ausstattung des in einem Zweikammerbecher verpackten Fruchjoghurts ist geeignet, einen zumindest nicht unbeachtlichen Teil der angesprochenen Verbraucher über die tatsächliche Füllung/Füllmenge des Lebensmittels in die Irre zu führen.

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Ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verbraucher, zu denen die Mitglieder des Senats zweifellos zählen, entnimmt der konkreten Produktaufmachung die Angabe, daß die Verpackung im Inneren eine der äußeren Aufmachung entsprechende Lebensmittelfüllmenge enthalte, und zwar in beiden Kammern des Bechers. Die Antragstellerin hat durch Vorlage verschiedener Vergleichsprodukte (u.a. "Müller Knusper Joghurt", " Müller Schlemmer Joghurt", "Tuffi Sahne Pudding" und " Dr. Oetker Erdbeer - Rhabarber - Grütze") glaubhaft gemacht, daß durch die Verwendung von Zweikammerbechern zur Verpackung von Lebensmitteln der hier betroffenen oder ähnlicher Art in der Vorstellung eines nicht unerheblichen Teils der angesprochenen Verkehrskreise der Eindruck erweckt wird, in beiden Kammern seien Lebensmittel vorhanden, die zum Verzehr gemischt werden können. In dieser Erwartung werden die Verbraucher im gegebenen Fall jedoch enttäuscht, da sich in der kleineren der beiden Kammern nur eine Tierfigur befindet.

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Die damit zu bejahende Eignung der angegriffenen Produktausstattung, die Verbraucher über die tatsächliche Füllung/Füllmenge des verpackten Lebensmittel in die Irre zu führen, wird auch nicht durch die auf der Verpackung im übrigen angegebenen Zusätze über das Gewicht des verpackten Lebensmittels sowie den Hinweis "mit Tierfigur im kleineren Becherteil!" beseitigt.

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Hinsichtlich der erstgenannten Angabe gilt das bereits deshalb, weil die Beurteilung des Verhältnisses von einerseits dem Gewicht eines Lebensmittels zu andererseits dessen - sich in der Verpackung niedergeschlagenden - Volumen in aller Regel erhebliche Unsicherheiten birgt, und daher aus diesem Grund allein die Gewichtsangabe nicht hinreichend dafür Sorge trägt, Fehlvorstellungen über die durch die Verpackungsgestaltung im übrigen suggerierte Füllmenge zu vermeiden.

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Was den auf der Deckelfolie angebrachten Hinweis "mit Tierfigur im kleineren Becherteil!" angeht, gilt entsprechendes. Aus diesem Hinweis geht zum einen schon nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit hervor, daß sich nur eine Tierfigur im kleineren der beiden Becherteile befindet. Zum anderen ist der Hinweis, in dem lediglich der Begriff "Tierfigur" optisch hervorgehoben ist, im übrigen Text derart unauffällig gestaltet, daß er sich der Wahrnehmung des flüchtigen Durchschnittslesers entzieht. Dessen Aufmerksamkeit wird vielmehr gerade durch die graphische und farbliche Hervorhebung nur des Begriffs "Tierfigur" vom übrigen Text mit der Folge abgelenkt, daß sich der wahrgenommene Inhalt des Hinweises auf die Information über eine im Inneren des Bechers vorzufindende Tierfigur beschränkt und damit das Verständnis des Hinweises auf das Vorhandensein der Tierfigur im kleineren der beiden Becherteile sogar verstellt wird.

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Die wettbewerbliche Relevanz der vorbezeichneten Fehlvorstellung über die tatsächlichee Füllung/Füllmenge des Lebensmittels liegt angesichts des Umstands, daß ein nicht unbeträchtlicher Teil der Verbraucher sich wegen des in der Verpackung vermuteten Mehrinhalts zum Kauf entschließen wird, auf der Hand und bedarf daher keiner näheren Begründung.

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Da sich die wettbewerbliche Unzulässigkeit der Produktausstattung nach alledem bereits aus der Irreführungsgefahr über die Lebensmittelfüllmenge ergibt, bedarf es schließlich nicht des Eingehens auf die Frage, ob die Antragstellerin aus einer etwaigen Irreführung über die Größe der im kleineren Becherteil vorhandenen Tierfigur einen Unterlassungsanspruch herleiten kann.

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Die Kostenfolge ergibt sich aus § 91 ZPO.

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Das Urteil ist gemäß § 545 Abs. 2 ZPO mit seiner Verkündung rechtskräftig.