Rückabwicklung wegen fehlender Zusicherung: 'ATM: ca. 22.000 km' im PKW-Kaufvertrag
KI-Zusammenfassung
Der Käufer verlangte Rückzahlung des Kaufpreises, weil der als ‚ATM: ca. 22.000 km‘ bezeichnete Austauschmotor nicht der zugesicherten Beschaffenheit entsprach. Das OLG wertete die Vertragsangabe zusammen mit Verweisen auf Überholung, Rechnung und Garantie als Zusicherung der Laufleistung und geringen Verschleißes. Ein Sachverständigengutachten ergab erheblichen Verschleiß und deutlich höhere Laufleistung. Die Rückabwicklung wurde stattgegeben; ein Gewährleistungsausschluss greift nicht bei verborgenen, nur mit Sachverständigen feststellbaren Mängeln.
Ausgang: Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises wegen fehlender zugesicherter Eigenschaft des Motors stattgegeben; Berufung des Beklagten zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Angabe einer Motorlaufleistung wie ‚ATM: ca. 22.000 km‘ ist nach allgemeiner Verkehrsanschauung als Zusicherung zu verstehen, dass es sich um einen überholten Austauschmotor handelt, der insgesamt etwa die angegebene Laufleistung aufweist.
Auch bei einem Verkauf von Privat stellt eine konkrete Angabe zur Laufleistung eine Zusicherung dar, wonach die tatsächliche Laufleistung des Motors im Wesentlichen nicht höher ist als angegeben.
Verweist der Verkäufer auf durchgeführte Überholungsarbeiten, legt Rechnung und Garantieschein vor, ist dies als weitergehende Zusicherung zu werten, dass wesentliche Triebwerksteile erneuert oder bearbeitet wurden und kein erheblicher Verschleiß vorliegt.
Ein pauschaler Gewährleistungsausschluss ‚wie besehen, so gekauft‘ schließt nur solche Mängel aus, die bei Besichtigung oder Probefahrt erkennbar sind; technische Mängel, die nur durch Sachverständigengutachten feststellbar sind, bleiben hiervon unberührt.
Fehlt die zugesicherte Eigenschaft, kann der Käufer die Rückabwicklung des Kaufvertrags verlangen; der Kaufpreis ist Zug um Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs zurückzuzahlen, abzüglich einer zulässigen Nutzungsentschädigung.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 19 O 281/92
Leitsatz
1. Die Angabe in einem PKW-Kaufvertrag: "ATM: ca. 22.000 km" ist nach der allgemeinen Verkehrsanschauung dahin zu verstehen, daß es sich zwar um einen - zwar gebrauchten - Austauschmotor handelt, der nach einer grundlegenden Überholung erst 22.000 km gelaufen ist. 2. Auch bei einem Kauf von Privat ist eine solche Angabe über die Laufleistung eines Motors als Zusicherung des Inhaltes zu verstehen, die Laufleistung des in dem Fahrzeug befindlichen Motors liege im wesentlichen nicht höher als angegeben. 3. Zum Gewährleistungsausschluß bei technischen Mängeln, die nicht ohne Sachverständigen festgestellt werden können.
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 8. September 1993 verkündete Urteil der 19. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 19 O 281/92 - wird zurückge-wiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beschwer des Beklagten wird auf 8.168,50 DM festgesetzt.
Entscheidungsgründe
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Die Berufung ist zulässig, sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
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Dem Kläger steht ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises - abzüglich der Nutzungsentschä-digung - in Höhe von 7.668,50 DM Zug um Zug gegen Herausgabe des PKW V. , 1,6 l, Diesel, polizeiliches Kennzeichen ... 898 aus §§ 433, 459, 460, 462, 467, 346 BGB zu.
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Dem vom Beklagten mit Kaufvertrag vom 25. Septem-ber 1992 an den Kläger verkauften PKW fehlte im Zeitpunkt der Übergabe eine vom Beklagten zugesi-cherte Eigenschaft (§ 459 Abs. 2 BGB).
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Hierbei kann es dahinstehen, ob der Beklagte - wie der Kläger behauptet - bei den Verkaufsverhand-lungen zugesichert hat, es handele sich bei dem in dem Fahrzeug befindlichen Motor um einen "gene-ralüberholten Motor". Zwar stellen das Schreiben des Beklagten an die Prozeßbevollmächtigten des Klägers vom 22.10.1992, seine Einlassungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vom 10.2.1993 sowie sein erstinstanzlicher Vortrag im Schriftsatz vom 16.7.1993, der Motor sei zum dama-ligen Zeitpunkt von seinem Zustand her einem gene-ralüberholten gleichwertig, starke Indizien dafür dar, daß der Beklagte eine derartige Zusicherung während der Verkaufsverhandlungen abgegeben hat. Die zur Entkräftung dieses Indiz von dem Beklagten angebotenen Beweise brauchen jedoch nicht erhoben zu werden, da der Beklagte jedenfalls unstreitig die Zusicherung gegeben hat, es handele sich bei dem in dem streitgegenständlichen Fahrzeug befind-lichen Motor um einen Austauschmotor, der von der Firma M. in O. überholt worden sei. Diese münd-liche Zusicherung konnte im Zusammenhang mit dem Hinweis auf die - zwar damals abgelaufene - 6-mo-natige Garantie und dem schriftlichen Vertrags-inhalt "ATM: ca. 22.000 km" nach der allgemeinen Verkehrsanschauung nur so verstanden werden, daß es sich um einen - zwar gebrauchten - Austauschmo-tor handele, der nach einer gründlichen Überholung erst 22.000 km gelaufen sei.
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Der Beklagte hat durch den Inhalt des schriftli-chen Kaufvertrages "ATM: ca. 22.000 km", den Hin-weis auf die "Überholung" des Motors, die Vorlage der Rechnung und des Garantiescheins der Firma M. hinreichend zu erkennen gegeben, daß er zumindest die Eigenschaft des Fahrzeugs, es sei mit einem überholten Motor, der erst eine Laufleistung von ca. 22.000 km habe, ausgestattet, zusichern und damit auch für alle Folgen des Fehlens dieser Eigenschaften einstehen will (vgl. Palandt-Putzo, BGB, 52. Aufl., § 459 Rdn. 15). Der Senat verkennt bei dieser Wertung nicht, daß das Interesse eines privaten Verkäufers darauf gerichtet ist, für nicht mehr als dasjenige einstehen zu müssen, was er nach seiner laienhaften Kenntnis beurteilen kann. So will der private Verkäufer in aller Regel für den Zustand des Motors und seinen Verschleiß-grad keine besondere Gewähr übernehmen (Rein-king/Eggert, Der Autokauf, 5. Aufl., Rdn. 1677; BGH NJW 1984, 1454).
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Dies bedeutet jedoch - entgegen der Auffassung des Beklagten - nicht, daß Angaben eines privaten Verkäufers über Laufleistung oder sonstige wesent-liche Eigenschaften des Fahrzeugs grundsätzlich keine Zusicherungen darstellen; bei privaten Di-rektverkäufern ist lediglich nicht eine so weitge-hende Auslegung der Erklärungen wie bei Gebraucht-wagenhändlern angebracht (Reinking/Eggert a.a.O. Rdn. 1677). Der private Verkäufer muß sich jedoch daran festhalten lassen, daß er mit der Angabe der Laufleistung die Zusicherung des Inhalts abgibt, die Laufleistung des in dem Fahrzeug befindlichen Motors liege insgesamt nicht wesentlich höher als angegeben (so: BGH NJW 1984, 1454, 1455).
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Gibt der Verkäufer - wie im vorliegenden Fall - darüber hinaus auch noch an, der Motor sei "über-holt" worden, und verweist in diesem Zusammenhang auf die Rechnung über den Einbau, die Garantiezu-sage der Werkstatt und auf zahlreiche Rechnungen über Wartungsarbeiten an dem Motor, so darf der Käufer diese Zusicherungen in ihrer Gesamtheit dahin auffassen, daß bei dem Motor alle Trieb-werksteile erneuert oder bearbeitet worden sind und der Motor seither nur eine Laufleistung von ca. 22.000 km bei ordnungsgemäßer Wartung hatte (vgl. Reinking/Eggert, a.a.O. Rdn. 1684). Damit hat der Beklagte über die Laufleistung hinaus auch eine Zusicherung gegeben, daß der Motor des Fahr-zeugs nicht erheblich verschlissen ist, auch wenn er nicht eine Haftung dafür übernommen hat, daß der Verschleißgrad des Motors genau der Lauflei-stung von 22.000 km entspricht.
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Aus den vom Beklagten vorgelegten Zeitungsannon-cen, die den Kläger erstmals auf das Angebot des Beklagten aufmerksam gemacht und die zur Vertrags-anbahnung zwischen den Parteien geführt haben, ergibt sich - entgegen der Ansicht des Beklagten - nicht, daß er derartige Zusicherungen nicht habe abgeben wollen. Die Anpreisungen in den beiden Annoncen "...ATM, Kupplung, Einspritzpumpe, Anlas-ser sowie diverse Teile durch Werkstatt vor erst 18.000 km eingebaut..." und "...ATM, Kupplung, Einspritzpumpe, Anlasser, diverse Teile durch Ver-tragswerkstatt eingebaut..." gehen vielmehr noch weit über die Zusicherungen bei Vertragsabschluß hinaus, da die Aussage "Austauschmotor" ohne jede Einschränkung bedeutet, daß der Motor eine Gesamt-erneuerung erfahren habe (Reinking/Eggert a.a.O. Rdn. 1673 m.w.N.).
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Nach der erstinstanzlich durchgeführten Beweisauf-nahme durch Einholung eines Gutachtens des Sach-verständigen Dipl.-Ing. P. steht zur Überzeugung des Senats fest, daß der Motor des verkauften Fahrzeugs im Zeitpunkt der Übergabe die zugesi-cherten Eigenschaften nicht besaß.
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Nach den anschaulichen Ausführungen des Sachver-ständigengutachtens ergibt sich schon aus dem Ergebnis der Kompressionsdruckprüfung, daß ein erheblicher Verschleiß der Zylinder und der Kol-benringe vorliegt, der bei einer Laufleistung von ca. 22.000 km nicht erreicht werden kann, sondern für eine erheblich höhere Laufleistung des Motors spricht. Darüber hinaus legt der Sachverständige im einzelnen dar, daß die Mängel am Zylinderkopf, an der Nockenwelle, deren Lager, den Ventilen, den Kolben und den Zylindern sowie der Abdichtung des Zylinderkopfes einen erheblichen, betriebs-bedingten Verschleiß und Schäden aufweisen, die nur den Rückschluß zulassen, daß der Motor eine erheblich höhere Laufleistung hat oder die Arbei-ten im Rahmen einer "Motorüberholung" unsachgemäß und mangelhaft durchgeführt worden sind. So weist der Zylinderkopf an den Stegen zwischen den Ein- und Auslaßventilen Rißbildungen auf, die Zylinder-kopfdichtung zeigt stark ausgeprägte Merkmale von Durchblasungen der Abgase über einen längeren Zeitraum hin, die Ventilführungen haben ein erheb-liches Verschleißspiel und alle Zylinderlaufbahnen weisen einen bereits stark fortgeschrittenen Ver-schleiß auf.
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Da die Verschleißerscheinungen so erheblich sind, kommt der Sachverständige in seinem Gutachten zu der überzeugenden Schlußfolgerung, daß diese dargelegten Schäden bereits im November 1991 - dem Zeitpunkt des Einbaus dieses Motors - im wesentli-chen Umfang bereits vorhanden waren.
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Dem Gutachten, dessen Feststellungen mit der Beru-fung nicht angegriffen werden, ist demnach zu ent-nehmen, daß der Motor des verkauften Fahrzeugs ei-ne erheblich höhere Laufleistung aufwies, als vom Beklagten im schriftlichen Kaufvertrag zugesichert worden ist, und an dem Motor des Fahrzeugs keine sachgemäße "Überholung" durchgeführt worden ist, wie der Beklagte bei den Verkaufsverhandlungen un-streitig zugesichert hat.
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Die Haftung des Klägers dafür, daß das Fahrzeug zur Zeit des Übergangs der Gefahr diese zuge-sicherten Eigenschaften hatte, ist auch nicht dadurch ausgeschlossen, daß in dem schriftlichen Kaufvertrag vom 25.9.1992 jegliche Gewährleistung ausgeschlossen worden ist. Mit der Klausel "wie besehen, so gekauft unter Ausschluß jeglicher Gewährleistung" sind nur die Mängel ausgeschlos-sen, die man bei einer Besichtigung - und wenn das Fahrzeug probegefahren worden ist - bei einer Probefahrt erkennen kann. Jedenfalls sind solche technische Mängel, die nicht ohne Hilfe eines Sachverständigen festgestellt werden können, nicht von der Gewährleistung ausgeschlossen (Palandt-Putzo, a.a.O. vor § 459 Rdn. 27). Die Verschleiß-erscheinungen an einem Motor können von einem Laien - selbst bei einer kurzen Probefahrt - nicht festgestellt werden; hierzu bedarf es vielmehr einer längeren Ingebrauchnahme, um feststellen zu können, ob der Motor des Fahrzeugs noch die volle Laufleistung erbringt oder - wie im vorliegenden Fall - fast völlig verschlissen ist.
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Von dem demnach zurückzuzahlenden Kaufpreis war keine weitere, über die vom Landgericht vorgenom-mene Kürzung hinausgehende Nutzungsentschädigung abzuziehen. Zwar hat der Beklagte zunächst mit Nichtwissen bestritten, daß der Kläger das Fahr-zeug über die vom Sachverständigen festgestellten 1.326 km hinaus nicht mehr benutzt hat. Nachdem der Kläger jedoch in der mündlichen Verhandlung vom 25.3.1994 dargelegt hat, daß der Motor des Fahrzeugs auch heute noch demontiert und zerlegt sei, so wie ihn der Sachverständige begutachtet habe, hat der Beklagte dieses Vorbringen nicht mehr ausdrücklich bestritten.
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Da der Beklagte somit zur Rückzahlung des Kauf-preises und Rücknahme des Fahrzeugs verpflichtet ist, er aber trotz Aufforderung durch den Kläger das Fahrzeug nicht zurückgenommen hat, hat das Landgericht auch zu Recht festgestellt, daß der Beklagte sich mit der Annahme des Fahrzeugs in Verzug befindet.
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Die geltend gemachte Zinsforderung ergibt sich aus §§ 284, 288 BGB, da sich der Beklagte seit dem 5.11.1992 in Verzug befindet.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreck-barkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
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Die nach § 546 Abs. 2 ZPO festzusetzende Beschwer für den Beklagten entspricht dem Wert seines Un-terliegens im Rechtsstreit.