Werbeaussage ‚Vom Erfinder – Das beste Stück!‘: Unterlassung wegen irreführender Spitzenbehauptung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin erhob im Berufungsverfahren Unterlassungsklage gegen die Werbung „Vom Erfinder - Das beste Stück!“ für ein Ecksystem. Das OLG Köln hielt die Formulierung nach § 3 UWG für irreführend, weil der angesprochene Verkehr sie als Alleinstellungs- bzw. Spitzenbehauptung versteht, das Produkt aber keinen deutlichen Vorsprung gegenüber Konkurrenzsystemen aufweist. Die Unterlassung wurde deshalb verhängt; ein weiteres Gutachten war nicht erforderlich.
Ausgang: Berufung der Klägerin stattgegeben; Beklagte zur Unterlassung der Werbeaussage wegen irreführender Spitzenbehauptung verurteilt
Abstrakte Rechtssätze
Eine Werbeaussage, die beim angesprochenen Verkehrskreis als Spitzen- oder Alleinstellungsbehauptung verstanden wird, ist nach § 3 UWG irreführend, wenn das beworbene Produkt nicht in jeder Hinsicht einen deutlichen Vorsprung gegenüber Konkurrenzprodukten aufweist.
Mehrdeutige Werbeaussagen sind schon dann zu untersagen, wenn eine der möglichen Deutungen für einen nicht unerheblichen Teil der Verkehrskreise irreführend ist.
Bei der Beurteilung der Werbewirkung ist auf das Verständnis des durchschnittlichen, auch flüchtigen, angesprochenen Verkehrskreises abzustellen; hierzu können Gerichte eigene Sachkunde heranziehen.
Zur Begründung eines Unterlassungsanspruchs genügt die Feststellung, dass ein gerichtlich eingeholtes Sachverständigengutachten keine Überlegenheit des beworbenen Produkts ergibt; ergänzende Gutachten bedürfen substanziierter Darlegungen, die konkrete Vorteile auf Kundenseite nachweisen.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 43 O 227/94
Leitsatz
Die Werbeaussage ,Vom Erfinder - Das beste Stück" für ein Klinker-Ecksystem wird von einem nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise (auch) dahin verstanden, bei dem derart angebotenen Produkt handle es sich um das Beste, was in dieser Sparte auf dem Markt sei. Eine solche Spitzen- bzw. Alleinstellungsbehauptung ist wettbewerbswidrig i.S. von § 3 UWG, wenn das beworbene System nicht in jeder Hinsicht einen deutlichen Vorsprung vor allen Konkurrenzprodukten aufweist.
Tenor
1.) Auf die Berufung der Klägerin wird das am 20.9.1996 verkündete Urteil des Landgerichts Aachen - 43 O 227/94 - abgeändert. Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000 DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu 2 Jahren, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs mit der Angabe "Vom Erfinder - Das beste Stück!" für das ThermoKLINKER Ecksystem 2000 wie nachstehend wiedergegeben zu werben: pp. 2.) Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen haben die Beklagten zu tragen. 3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 4.) Die Beschwer der Beklagten wird auf 30.000 DM festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg und führt zur antragsgemäßen Verurteilung der Beklagten.
Die Klage ist zunächst zulässig. Insbesondere ist die Klägerin klagebefugt. Dabei kann dahinstehen, ob sie als unmittelbare Verletzte anzusehen und deswegen ohne weiteres klagebefugt ist. Wenn dies nicht der Fall sein sollte, ergibt sich die Klage- befugnis jedenfalls aus § 13 Abs.2 Ziff.1 UWG. Denn die Klägerin vertreibt Waren gleicher Art wie die Beklagte zu 1), nämlich mit Ziegelriemchen versehene Fassadenelemente, und tut dies - über die Fa.H.J. G. Zentralvertrieb - ebenso wie die Beklagte zu 1) u.a. auch im Raum K./A..
Die Klage ist auch begründet, denn die angegriffene Werbung ist in wettbewerblich relevanter Weise im Sinne des § 3 UWG irreführend und der darin liegende Wettbewerbsverstoß im Sinne des § 13 Abs.2 Ziff.1 UWG geeignet, den Wettbewerb auf dem betroffenen Markt wesentlich zu beeinträchtigen.
Zumindest ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise wird die angegriffene Werbeaussage dahin verstehen, daß das beworbene Ecksystem 2000 auf dem Markt führend sei. Diese Aussage trifft indes nicht zu, weil das Ecksystem tatsächlich den übrigen Systemen nicht überlegen ist. Wegen dieser Irreführung ist die Werbung zu untersagen.
Aufgrund der Formulierung "Vom Erfinder - das beste Stück!" wird die Werbung dahin verstanden werden, daß es sich bei dem Produkt der Beklagten um das Beste handele, was auf dem Markt angeboten werde.
Die Formulierung wird zunächst - entgegen der Auffassung des Landgerichts - zumindest in erster Linie auf das beworbene Ecksystem 2000 bezogen werden. Denn die Werbung hat gerade dieses im Mittelpunkt der Anzeige stehende System und - außer dem Fassaden-System ThermoKLINKER, zu dem es gehört, - keine anderen Produkte zum Gegenstand. Vor diesem Hintergrund wird zumindest die ganz überwiegende Zahl der Leser die Aussage "Vom Erfinder - Das beste Stück!" eben dem Ecksystem zuordnen. Denn die Aussage soll offenkundig eine besondere Qualität des beworbenen Produktes beschreiben und als solches kommt außer dem Fassadensystem, dessen Bestandteil es ist, überhaupt nur das im Mittelpunkt der Werbung stehende Ecksystem in Frage. Es kommt hinzu, daß durch die Formulierung "Das patentierte Ecksystem 2000" sogar noch ein gedanklicher Bezug zu dem Begriff des "Erfinders" hergestellt wird, weil Patente für Erfindungen erteilt werden.
Zumindest ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise wird die Aussage "Vom Erfinder - Das beste Stück!" auch dahin verstehen, daß es sich bei dem Ecksystem 2000 nicht (nur) um das beste Stück des Erfinders, sondern darüber hinaus um das beste Stück auf dem Markt überhaupt handele. Schon der vollständig zur Kenntnis genommene Wortlaut kann ohne weiteres dahin verstanden werden, daß das beste auf dem Markt angebotene Stück beworben werde und dieses beste Stück eben nicht von einem Dritten, sondern von dem Erfinder selbst vertrieben werde. Erst recht wird der flüchtige Leser, auf den bei der Beurteilung abzustellen ist (vgl. Baumbach/Hefermehl, Wett- bewerbsrecht, 19. Aufl., § 3 UWG RZ 33 m.w.N.), zu einem sogar beachtlichen Teil die Aussage als Behauptung einer Spitzen- stellung auf dem Markt verstehen. Es wird nämlich bei flüchtigem Lesen der fraglichen Zeile in erster Linie die Behauptung im Gedächtnis haften bleiben, daß es sich eben um das beste Stück handele. Im Zusammenhang mit der Hervorhebung der Patentierung des ausdrücklich als "neu" bezeichneten Systems wird zumindest bei einem nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Leser der Eindruck entstehen, daß es sich um das beste Eck- system handelt, das derzeit auf dem Markt zu haben ist.
Diese Feststellungen vermag der Senat aus eigener Sachkunde zu treffen, weil seine Mitglieder als (potentielle) Hauseigentümer zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehören und die Anzeige sich zumindest auch an solche Verbraucher richtet, die nicht über irgendwelche Vorkenntnisse über Hausfassaden verfügen. Überdies sind bei der Ermittlung des Verständnisses der angegriffenen Werbung ohnehin nur Fragen des allgemeinen Sprach- verständnisses zu beurteilen.
Die Werbung mag von Teilen der beworbenen Leser auch so verstanden werden können, daß es sich bei dem System nur um das beste handele, was der betreffende Erfinder erfunden habe. Dies steht aber der Gefahr der Irreführung nicht entgegen, weil mehrdeutige Angaben gem. § 3 UWG schon dann zu unterlassen sind, wenn auch nur bei einer der möglichen Deutungen der Werbung eine Irreführung besteht (vgl. Baumbach/Hefermehl, a.a.O. RZ 44 m.w.N.).
Dies ist indes der Fall, weil das beworbene Ecksystem 2000 nicht das beste auf dem Markt ist. Die in dieser Aussage liegende Spitzen- bzw. Alleinstellungsbehauptung wäre nur dann nicht irreführend, wenn das beworbene System in jeder Hinsicht einen deutlichen Vorsprung vor allen Konkurrenzprodukten hätte, (vgl. Baumbach/Hefermehl, a.a.O. RZ 75 m.w.N.). Davon kann indes kein Rede sein, ohne daß hierfür ein weiteres Gutachten eingeholt werden müßte.
Der von dem Landgericht beauftragte Sachverständige ist nämlich zu dem Ergebnis gelangt, daß das Ecksystem 2000 dem von der Klägerin verwendeten System nicht überlegen sei. Schon diese Feststellung genügt, um den Unterlassungsanpruch zu begründen, weil sie mit der Vorstellung nicht vereinbar ist, die der Verkehr mit der Aussage "Das beste Stück" verbindet. Der Sachverständige hat nach einem Vergleich verschiedener bereits montierter Fassaden festgestellt, daß bei Häusern, die mit dem ThermoKLINKER-System der Beklagten zu 1) einschließlich des Ecksystem 2000 versehen waren, in dem hier interessierenden Bereich der Ecken Ungenauigkeiten und nicht fluchtende Linien vorhanden waren. Diese Mängel hat er zum Teil auf Ungenauig- keiten bei der Herstellung der Eckelemente zurückgeführt. Wenn auch die von der Klägerin errichteten Fassaden ebenfalls vergleichbare Mängel aufwiesen, ergibt sich hieraus doch, daß das System der Beklagten im Bereich der Herstellung und vor allem der Verarbeitung den Konkurrenzsystemen nicht, und schon garnicht deutlich überlegen ist. Im Gegenteil ist der Sach- verständige sogar zu dem Ergebnis gelangt, daß - worauf es für den Ausgang des Rechtsstreits aber noch nicht einmal ankommt - das von der Klägerin verwendete G.-System das überlegene sei.
Vor diesem Hintergrund kommt die von den Beklagten beantragte inholung eines weiteren Gutachtens nicht in Betracht. Die Beklagten tragen nicht vor, worin die angeblichen Vorteile des Systems liegen sollen, die ein anderer Gutachter besser beurteilen können sollte als der von dem Landgericht beauftragte Prof.Dr.B.. Soweit sie sich wegen der angeblichen Überlegenheit ihres Systems auf die Entscheidungen und das Gutachten in der von ihr mit Schriftsatz vom 16.6.1997 angeführten patentrechtlichen Auseinandersetzung berufen, kommt den dort getroffenen Feststellungen für das vorliegende Verfahren keine Bedeutung zu. Denn es ist für die allein maßgebliche Frage der Irreführung des Verkehrs durch den Slogan "Vom Erfinder - Das beste Stück!" nicht erheblich, ob es sich um eine technische Neuheit handelt. Entscheidend ist vielmehr allein, ob das System für den beworbenen Käufer Vorteile bietet, die alle anderen Systeme auf dem Markt nicht aufweisen. Derartige Vorteile für den Kunden sind indes weder in den patentgerichtlichen Entscheidungen, noch in dem Gutachten von Prof. U. dargelegt, das in der patentrechtlichen Auseindersetzung inzwischen eingeholt worden ist. Die in jenem Gutachten (auf S.21) aufgeführten "kontrollierten Produktions- und definierten Toleranzbedingungen" stellen möglicherweise einen Vorteil für den Produzenten, nicht aber, zumindest nicht unmittelbar, auch einen Vorteil für den Kunden dar. Soweit mit dieser Formulierung etwa zum Ausdruck gebracht werden soll, daß die Ecken mit geringeren Maßabweichungen gefertigt werden können, stehen ihr überdies die Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. B. entgegen. Dieser hat nämlich - wie oben bereits dargelegt worden ist - nicht unerhebliche Abweichungen in der Fluchtlinie festgestellt und diese teilweise auf Ungenauigkeiten bei der Herstellung der Eckelemente zurückgeführt (S.6 des von dem Landgericht eingeholten Gutachtens).
Vor diesem Hintergrund kommt die von den Beklagten mit Schriftsatz vom 16.6.1997 beantragte Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nicht in Betracht. Denn die nunmehr vorgetragenen Gesichtspunkte vermögen aus den vorstehenden Gründen der Beklagten nicht zum Erfolg verhelfen. Es kann daher offenbleiben, ob der Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nicht ohnehin die Verspätungsvorschriften der §§ 527, 296 ZPO entgegenstehen.
Die mithin feststehende Irreführung ist auch von wettbewerb- licher Relevanz, weil sie sich unmittelbar auf die Qualität des beworbenen Ecksystems bezieht und daher ohne weiteres geeignet ist, Einfluß auf die Kaufentscheidung des beworbenen Lesers zu nehmen.
Aus den vorstehenden Gründen ist die Klage begründet. Das gilt auch dann, wenn die Klägerin nicht als unmittelbare Verletzte, sondern aufgrund von § 13 Abs.2 Ziff.1 UWG aktivlegitimiert sein sollte. Denn die Werbung ist im Sinne dieser Vorschrift auch geeignet, den Wettbewerb auf dem betroffenen Markt wesentlich zu beeinträchtigen. Das ergibt sich aus dem besonderen Anreiz und der nicht unerheblichen Werbewirkung, die - zumal in Verbindung mit der auch beworbenen Neuheit des Systems - von der Alleinstellungsbehauptung ausgehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs.1 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr.10, 713 ZPO.
Die gemäß § 546 Abs.2 ZPO festzusetzende Beschwer der Beklagten entspricht dem Wert ihres Unterliegens im Rechtsstreit.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 30.000 DM.