UWG § 1: Vermeidbare Herkunftstäuschung bei Trapez-Vitrinen („HERREGAARD“/„GAVNO“)
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte von der dänischen Herstellerin Unterlassung, Auskunft und Schadensersatzfeststellung wegen des Angebots/Vertriebs einer Trapez-Vitrine („GAVNO“), die ihren früher exklusiv vertriebenen Schrank „HERREGAARD“ nachahme. Streitig war u.a., ob die Beklagte selbst „in den Verkehr bringt“ bzw. nur ein dritter Vertriebspartner tätig ist und ob dem Original wettbewerbliche Eigenart zukommt. Das OLG Köln wies die Berufung zurück und bestätigte Ansprüche aus § 1 UWG wegen vermeidbarer betrieblicher Herkunftstäuschung. Die wettbewerbliche Eigenart ergebe sich aus der prägenden Gesamtgestaltung; Konkurrenzumfeld schwäche sie mangels hinreichend dargelegter Marktpräsenz vor Markteintritt nicht. Als Inverkehrbringen genügt auch das Bereithalten zur Abholung durch den Spediteur, selbst wenn dies im Ausland für einen Dritten geschieht.
Ausgang: Berufung der Beklagten gegen die Verurteilung wegen vermeidbarer Herkunftstäuschung zurückgewiesen; Urteil bestätigt.
Abstrakte Rechtssätze
Eine vermeidbare betriebliche Herkunftstäuschung liegt vor, wenn ein Wettbewerber ein Erzeugnis mit wettbewerblich eigenartigen Merkmalen eines fremden Produkts in den Verkehr bringt und zumutbare Maßnahmen zur Vermeidung von Herkunftsvorstellungen unterlässt; hierfür ist keine identische Nachahmung erforderlich.
Wettbewerbliche Eigenart setzt nicht voraus, dass der Verkehr das Produkt einem bestimmten Händler zuordnet; ausreichend ist, dass die Gestaltung Herkunftsvorstellungen auf einen bestimmten Hersteller weckt und nicht als branchenüblich beliebig erscheint.
Für die Beurteilung, ob das Produktumfeld die wettbewerbliche Eigenart schwächt, ist maßgeblich der Zeitpunkt des Marktzutritts des beanstandeten Produkts; später oder gleichzeitig erschienene Nachahmungen sind grundsätzlich nicht heranzuziehen.
Wer gefertigte Ware zur Abholung durch den Spediteur in seinem Lager bereithält, bringt das Produkt in den Verkehr; dies gilt auch bei Lagerhaltung im Ausland und auch dann, wenn für einen Dritten produziert wird.
Die bloße Vorlage undatierter Prospekte ohne substantiierte Angaben zu Vertrieb, Umsätzen, Werbeaufwendungen und Marktpräsenz genügt nicht, um eine Branchenüblichkeit bzw. Schwächung der wettbewerblichen Eigenart darzulegen.
Leitsatz
Vermeidbare Herkunftstäuschung; Störereigenschaft
1. Ein Wettbewerber bringt ein Produkt auch dann in den Verkehr, wenn er die von ihm hergestellten Stücke lediglich zur Abholung durch den Spediteur in seinem Lager bereit hält. Das gilt auch dann, wenn dies im Ausland für einen Dritten geschieht.
2. Zur wettbewerbswidrigen betrieblichen Herkunftstäuschung beim Angebot und Vertrieb dänischer Möbel in klassischem (antikem) Design.
Tatbestand
Die Klägerin vertreibt Möbel, und zwar vornehmlich aus dem skandinavischen Raum. Ihr Geschäftsführer ist der Mehrheitsgesellschafter der Fa. F. AG mit Sitz in der Schweiz.
Die Beklagte ist eine dänische Möbelherstellerin.
In der Vergangenheit bestand zwischen den Parteien unter Einschluß der Fa. F. eine langjährige Geschäftsverbindung. Die Beklagte stellte in dieser Zeit zahlreiche von der Fa. F. entworfene Möbelmodelle in deren Lizenz her, die sodann in Deutschland exclusiv durch die Klägerin vertrieben wurden. Im § 4 Abs.2 des dieser Zusammenarbeit zugrundeliegenden Lizenzvertrages mit der Fa. F. hatte sich die Beklagte verpflichtet, über die erteilte Lizenz hinaus keine Produkte herzustellen, die den lizensierten Produkten ähnlich oder mit ihnen zu verwechseln sind.
Auf Grund der beschriebenen Zusammenarbeit wurde auch ein Vitrinenschrank von der Beklagten in Lizenz der Fa. F. produziert und seit dem Jahre 1986 in der Bundesrepublik Deutschland von der Klägerin unter der Bezeichnung ,HERREGAARD" mit der Modellnummer 208 vertrieben. Wegen der Einzelheiten der Ausgestaltung dieses Schrankes wird auf die als Anlage 3 zur Klageschrift vorgelegte Abbildung Bezug genommen. Zumindest zwischen den Parteien, nach der Behauptung der Klägerin auch nach außen, ist dieser Schrank auch als ,GAVNO" bezeichnet worden.
Nachdem es in der beschriebenen Geschäftsverbindung zu Auseinandersetzungen gekommen war, kündigte die Fa. F. mit dem als Anlage 4 zur Klageschrift vorgelegten Schreiben bezüglich aller noch in Lizenz befindlichen Produkte die Lizenz. Später vergab sie die Lizenz bezüglich des Schrankes "HERREGAARD" an eine andere Herstellerin. Auch der Alleinvertriebsvertrag zwischen den Parteien ist inzwischen gekündigt worden.
Im Rahmen der Auseinandersetzungen ist zwischen den Parteien unter Einschluß der Fa. F. und einer Fa. B. Design ApS, auf die noch näher einzugehen ist, am 28.1.1993 eine als ,Kompromißregelung" bezeichnete Vereinbarung getroffen worden, die u.a. die bis zu dem damaligen Zeitpunkt angefallenen Gerichtskosten und Rechtsanwaltsgebühren betraf und eine hälftige Tragung dieser Kosten durch die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits vorsah. Wegen der Einzelheiten dieser Vereinbarung wird auf die als Blatt 213 ff bei den Akten befindliche Ablichtung Bezug genommen.
Die Beklagte vertreibt seit dem Jahre 1993 in Deutschland ebenfalls einen Vitrinenschrank, und zwar unter der Bezeichnung "GAVNO" mit der Modellnummer 800208 sowie in zweiteiliger Version als Trapez-Vitrinenaufsatz "GAVNO", Modellnummer 800218 und Trapez-Kommode "GAVNO", Modellnummer 800219. Wegen der Einzelheiten der Ausstattung dieser Möbelstücke wird auf die auf den Seiten 3,4 und 6 dieses Urteils befindlichen Ablichtungen ihrer bildlichen Darstellung verwiesen.
In dem vorliegenden Verfahren nimmt die Klägerin die Beklagte unter dem Gesichtspunkt der vermeidbaren Herkunftstäuschung gemäß § 1 UWG mit der Behauptung in Anspruch, diese von der Beklagten vertriebenen Modelle stellten eine fast identische Nachbildung ihres Vitrinenschrankes "HERREGAARD" dar.
Nach vergeblicher Abmahnung mit Schreiben vom 27.5.1993 hat sie in dem Verfahren 31 O 379/93 LG Köln bezüglich der einteiligen Version "GAVNO" mit der Modellnummer 800208 eine am 30.6.1993 im Beschlußwege erlassene, auf das Vertriebsverbot gerichtete einstweilige Verfügung erwirkt, gegen die die Beklagte Widerspruch nicht eingelegt hat. Im Verfahren 31 O 379/93 - SH I LG Köln (= 6 W 67/94 OLG Köln) ist die Beklagte später wegen Verstoßes gegen diese einstweilige Verfügung gemäß § 890 Abs.1 ZPO zu einem Ordnungsgeld von 10.000 DM verurteilt worden.
Die Klägerin hat behauptet, ihr stehe auf Grund einer inzwischen mit der neuen Produzentin getroffenen Vereinbarung weiterhin das Alleinvertriebsrecht an dem Schrank "HERREGAARD" zu und die angegriffenen Modelle würden in Deutschland durch die Beklagte vertrieben. Ihre Auffassung eines Verstoßes gegen § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt der vermeidbaren Herkunftstäuschung hat sie mit Ausführungen insbesondere zur Verwechslungsfähigkeit der streitgegenständlichen Modelle begründet, wegen deren Einzelheiten auf die Klageschrift Bezug genommen wird.
Die Klägerin, die das Modell ,HEEREGAARD" inzwischen nicht mehr vertreibt, hat b e a n t r a g t,
I.) die Beklagte zu verurteilen,
1.) es bei Vermeidung bestimmter Ordungsmittel zu unterlassen,
in der Bundesrepublik Deutschland eine Trapez-Vitrine unter der Bezeichnung "GAVNO" Modell-Nr. 800208 und/oder einen Trapez-Vitrinenaufsatz "GAVNO" Modell-Nr. 800218 mit einer Trapez-Kommode "GAVNO" Modell-Nr.800219 wie nachstehend wiedergegeben anzubieten und/oder in Verkehr zu bringen:
(es folgten Ablichtungen wie diejenigen auf Bl.3 und 4 dieses Urteils.)
2.) ihr Auskunft darüber zu erteilen, seit wann und in welchem Umfang sie Handlungen der in Ziffer I.1.) beschriebenen Art begangen hat, insbesondere welche Werbemaßnahmen sie hierfür betrieben und welche Umsätze sie insoweit getätigt hat, und zwar aufgeschlüsselt nach DM-Beträgen und Kalendermonaten,
II.) festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihr allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer I.1.) beschriebenen Handlungen bisher entstanden ist und/oder noch entstehen wird.
Die Beklagte hat b e a n t r a g t,
die Klage abzuweisen.
Sie hat bestritten, daß die Klägerin mit der derzeitigen Herstellerin Alleinvertriebsrechte vereinbart habe. Im übrigen hat sie behauptet, nicht sie, sondern die Fa. B. Design ApS vertreibe die angegriffenen Möbelstücke in Deutschland. Bei dieser Firma handele es sich um ein von ihr unabhängiges Unternehmen, das ein eigenständiges Möbelprogramm vertreibe, und mit dem sie einen Kooperationsvertrag geschlossen habe. Auf Grund diese Vertrages befinde sich das Lager jener Firma bei ihr und holten auch die Spediteure die Möbel an diesem Lager bei ihr ab. Sie trete auch als Vermittlerin bzw. in Deutschland als Handelsvertreterin für die Fa. B. Design ApS auf. Wegen der Einzelheiten des Beklagtenvortrages hierzu wird auf die Klageerwiderung und den Schriftsatz der Beklagten vom 5.4.1994 Bezug genommen.
Im übrigen hat die Beklagte die Voraussetzungen eines sittenwidrigen Wettbewerbsverstoßes unter dem Gesichtspunkt der vermeidbaren Herkunftstäuschung in Abrede gestellt.
Das L a n d g e r i c h t hat, nachdem die Zeugin S. die Beweisfrage eines Alleinvertriebsrechtes der Klägerin schriftlich beantwortet hatte, im einvernehmlichen schriftlichen Verfahren die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Die Voraussetzungen eines Unterlassungsanspruches aus § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt einer vermeidbaren Herkunftstäuschung lägen vor. Dieser Anspruch stehe auch aufgrund des durch die Zeugenaussage bewiesenen Alleinvertriebsrechtes der Klägerin dieser zu. Darüber hinaus seien auch der Auskunfts- und der Schadensersatzfeststellungsanspruch begründet, weil der Klägerin nach der Lebenserfahrung durch den Vertrieb der nachgeahmten Möbelstücke ein Schaden entstanden sei.
Mit ihrer gegen dieses Urteil gerichteten B e r u f u n g greift die Beklagte unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen ihre Behauptung auf, wonach nicht sie, sondern nur die Fa. B. Design ApS die angegriffenen Möbelstücke vertreibe, weswegen auch allenfalls diese in Anspruch genommen werden könne. Im übrigen trägt sie vor:
Für den geltendgemachten Unterlassungsanspruch wegen vermeidbarer Herkunftstäuschung fehle es bereits an der wettbewerblichen Eigenart des klägerischen Modells "HERREGAARD". Bei dänischen Möbeln verbinde der Kunde nämlich mit dem einzelnen Möbelstück keinen bestimmten Hersteller, sondern ausschließlich das Herkunftsland Dänemark. Angesichts der Vielzahl identischer oder nahezu identischer Möbelstücke sei es für den Verbraucher unmöglich, noch einen Überblick über den Markt zu haben und insbesondere eine Zuordnung zu einzelnen Herstellern vorzunehmen. Dies gelte insbesondere für Vitrinen der streitgegenständlichen Art, da - wie sich aus dem von ihr als Anlagenkonvolut BB 2 und 3 mit Schriftsatz vom 18.4.1995 vorgelegten Prospektmaterial von Konkurrenzanbietern ergebe - jeder Hersteller oder Vertreiber dänischer Möbel identische oder formgleiche Vitrinen im Programm habe. Insbesondere finde man bei allen in Betracht kommenden Vergleichsstücken einen ,schwungvollen oberen Abschluß" verbunden mit Sprossenfenstern, einen 45 Winkel der Seitenteile, die ebenfalls Sprossenfenster aufwiesen, und 1-2 Schubladen im unteren Bereich der Vitrinen, die überdies nahzu ausnahmslos auf gedrechselten Füssen stünden. Alle Trapezvitrinen, die auf den vorgelegten Prospekten erkennbar seien, würden seit vielen Jahren und auch noch heute in Deutschland vertrieben. Hinzukomme, daß sich das Modell ,GAVNO" durch eine Vielzahl von gestalterischen Einzelheiten, wie sie bereits in erster Instanz aufgezeigt worden seien, von dem Modell "HERREGAARD" unterscheide. Darüber hinaus sei das Modell "HERREGAARD", von dem sie den behaupteten Umsatz von mehreren 100 Stück bestreitet, wie auch der Firmenname der Klägerin im Verkehr nicht bekannt. Dieser ordne die Vitrine "HERREGAARD" nicht der Klägerin zu.
Die Beklagte b e a n t r a g t,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
Die Klägerin b e a n t r a g t,
die Berufung mit der Maßgabe der Neufassung des Urteilstenors zu Ziffer I.1. wie oben geschehen zurückzuweisen.
Sie vertritt weiter die Auffassung, daß die Beklagte Schuldnerin des Unterlassungsanspruches sei. Sie sei nämlich - so behauptet die Klägerin unter Vorlage einer Auftragsbestätigung an eine Schreinerei K. vom 29.10.1993 und einer weiteren Auftragsbestätigung vom 4.9.1992 (Anlage BE 2 zum Schriftsatz vom 25.4.1995) - trotz des Einsatzes der Fa. B. Design ApS bei dem Vertrieb Verkäuferin der Möbel. Auch wenn die Beklagte die Fa. B. Design ApS als Alleinvertriebshändlerin für Deutschland eingesetzt haben sollte, stellten die Produktion und der mit Hilfe dieser Firma vorgenommene Absatz durch die Beklagte selbst einen Eingriff in ihre, der Klägerin, Rechte dar, weswegen der Unterlassungsanspruch auch gegen die Beklagte bestehe. Im übrigen ergebe sich aus der Tatsache, daß die Beklagte im Rahmen der erwähnten ,Kompromißregelung" stets für die Fa. B. Design ApS aufgetreten sei, die enge geschäftliche Beziehung zwischen beiden Firmen.
Die Klägerin stützt schließlich die Auffassung des Landgerichts, wonach der Unterlassungsanspruch aus § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt der vermeidbaren Herkunftstäuschung gerechtfertigt ist, und behauptet unter Vortrag zu den vorgelegten Konkurrenzangeboten im einzelnen, daß die Vitrine "HERREGAARD" wettbewerbliche Eigenart aufweise und darüber hinaus auch Verwechslungsgefahr bestehe. Von dem Schrank "HERREGAARD" habe sie seit 1986 bis zur Kündigung der Zusammenarbeit der Parteien im Jahre 1991 jährlich 200 Stück abgesetzt, anschließend seien im Jahre 1992 ca. 120 Stück, 1993 ca. 70 Stück und 1994 ca. 50 Stück veräußert worden. Diese Zahlen reichten für die notwendige Verkehrsbekanntheit aus, weil es sich nicht um Massenware, sondern um hochpreisige Möbelstücke von besonderer Qualität handele. Inzwischen werde das Modell zwar nicht mehr vertrieben, es sei jedoch beabsichtigt, nach Klärung der Konkurrenzsituation durch das vorliegende Verfahren, den Vertrieb wieder aufzunehmen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die bis zum 19.5.1995 gewechselten Schriftsätze Bezug genommen, die ebenso wie die Akten der Verfahren 6 U 126/94 OLG Köln (= 31 O 632/93 LG Köln), 6 W 67/94 OLG Köln (= 31 O 379/93 SH I LG Köln) und 31 O 379/93 LG Köln, auf die ebenfalls Bezug genommen wird, sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
Auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens der Beklagten besteht der Unterlassungsanspruch aus § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt der vermeidbaren Herkunftstäuschung. Dieser Anspruch steht der Klägerin zu und richtet sich gegen die im vorliegenden Verfahren in Anspruch genommene Beklagte. Vor diesem Hintergrund sind auch der Auskunftsanspruch und der Schadensersatzfeststellungsantrag begründet.
A
Unter dem Gesichtspunkt der vermeidbaren Herkunftstäuschung handelt wettbewerbswidrig, wer ein Erzeugnis in den Verkehr bringt, das wettbewerblich eigenartige Merkmale eines fremden Produktes aufweist, mit denen der Verkehr Herkunftsvorstellungen verbindet, wenn er die zur Vermeidung einer Herkunftstäuschung nötigen und zumutbaren Maßnahmen nicht getroffen hat. Das gilt insbesondere dann, wenn das beanstandete Produkt eine Nachahmung des fremden Produktes darstellt (vgl. Baumbach/He- fermehl, Wettbewerbsrecht, 17.Aufl., § 1 UWG, RZ 450 m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen vor. Soweit es sich bei dem Produkt in Details nicht um eine identische Nachahmung des Schrankes "HERREGAARD" der Klägerin handelt, ändert dies an der Wettbewerbswidrigkeit nichts, weil es auch ohne eine identische Nachahmung zu mißbilligen sein kann - und im vorliegenden Fall zu mißbilligen ist -, wenn der Wettbewerber mit seinem Erzeugnis zu Lasten des Konkurrenten eine - vermeidbare - betriebliche Verwechslungsgefahr herbeiführt (BGH GRUR 69, 292, 294 - Buntstreifensatin II).
I
Der Schrank "HERREGAARD" weist zunächst die erforderliche wettbewerbliche Eigenart auf. Er unterscheidet sich nämlich, was hierfür ausreicht (BGH GRUR 86,673,675 - Beschlagprogramm), von anderen Schränken durch bestimmte Eigentümlichkeiten, die geeignet sind, im Verkehr als kennzeichnend für die betriebliche Herkunft des Produktes zu wirken. Zu diesen Eigentümlichkeiten gehören die naturbelassene helle (Holz-)Farbe des Schrankes, sein zweiteiliger Aufbau in einen größeren oberen Teil, der verglast ist und sowohl an den Türen, als auch an den Seitenwänden Sprossenfenster mit jeweils 5 verhältnismäßig kleinen Fensterflächen übereinander enthält, und einen kleineren unteren Teil, der in der Frontseite zwei Ebenen von Schubladen aufweist. Ebenso ist von wettbewerblicher Eigenart der in Form einer Welle geschwungene Kranz, durch den die Frontseite des Schrankes in der Mitte erhöht ist, und die Tatsache, daß die beiden Seitenteile zu der Frontseite nicht im üblichen Winkel von 90 , sondern im Winkel von 135 stehen. Durch die zuletzt erwähnte Eigenart erhält der Schrank eine Grundfläche, die nicht die übliche rechteckige Form, sondern ein Trapez darstellt.
Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt es für das Vorliegen der wettbewerblichen Eigenart nicht darauf an, daß der Verkehr den Schrank gerade der Klägerin zuordnet. Ausreichend ist vielmehr, daß der Verkehr angesichts des Schrankes die Vorstellung entwickelt, daß dieser von einem bestimmten Hersteller stammt und nicht etwa so oder ganz ähnlich von verschiedenen Herstellern gebaut und von verschiedenen Händlern vertrieben wird (Baumbach/Hefermehl, a.a.O.,RZ 451 ff). Diese Voraussetzung ist indes auf Grund zumindest der vorstehend aufgeführten Einzelheiten, die dem Schrank von Hause aus eine deutliche wettbewerbliche Eigenart verleihen, gegeben.
Auch die Berücksichtigung des Produktumfeldes führt nicht zu einer anderen Beurteilung der wettbewerblichen Eigenart des Modells "HERREGAARD". Sämtliche von der Beklagten nunmehr im einzelnen angeführten Modelle vermögen schon deswegen die wettbewerbliche Eigenart des Klägermodells "HERREGAARD" nicht zu schwächen, weil die Beklagte nicht vorträgt, daß die jeweiligen Modelle bereits vor dem Marktzutritt des angegriffenen Modells "GAVNO" in Deutschland im Jahre 1993 in dafür ausreichendem Umfange hier auf dem Markt gewesen seien. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der wettbewerblichen Eigenart ist indes der Zeitpunkt des Marktzutrittes des beanstandeten Produktes (BGH WRP 76,370,372 - ,Ovalpuderdose"; GRUR 85,676,678 - ,Tchibo/Rolex"). Würde man nämlich auch Produkte berücksichtigen, die gleichzeitig oder sogar später als das nach § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt der vermeidbaren Herkunftstäuschung beanstandete Produkt auf dem Markt erschienen sind, dann würde dem Betroffenen letztlich die Möglichkeit zur rechtlichen Gegenwehr genommen werden, weil jeder der Nachahmer auf die allgemeine Verbreitung der betreffenden Gestaltungsform durch die anderen Nachahmer verweisen könnte (BGH a.a.O. Tchibo/Rolex).
Die pauschale Behauptung der Beklagten, sämtliche Trapezvitrinen, die auf den von ihr vorgelegten Prospekten erkennbar seien, würden seit vielen Jahren in Deutschland vertrieben, besagt mangels irgendwelcher Angaben zu Umsatzzahlen, Werbeaufwendungen und Vertriebswegen nicht, daß die Produkte im Jahre 1993 in Deutschland schon hinreichend verkehrsbekannt gewesen seien, als daß sie in der Lage gewesen sein könnten, die wettbewerbliche Eigenart des Modells ,HERREGAARD" zu schwächen. Die bloße Vorlage der Prospekte reicht hierfür schon deswegen nicht aus, weil es insoweit an der Angabe des Erscheinungsdatums fehlt. Eines Hinweises des Senats in der mündlichen Verhandlung bedurfte es hierzu nicht, nachdem bereits die Klägerin in der Berufungserwiderung auf die Notwendigkeit konkreter Angaben über den angeblichen Vertrieb der Konkurrenzmodelle und seines Umfanges hingewiesen hatte.
Schon aus diesem Grunde ist auch das Modell ,5501 Trapezvitrine med skuffer" aus dem undatierten Prospekt ,Bonde-serien" der Fa. P. Möbler, auf das die Beklagte mit ihrem ergänzenden Schriftsatz vom 18.4.1995 in erster Linie abstellt, zur Schwächung der wettbewerblichen Eigenart des Klägermodells nicht geeignet. Im übrigen weist diese Vitrine im Gegensatz zu dem Klägermodell unten statt einer durchgehenden zwei nebeneinanderliegende Schubladen sowie abweichende Türgriffe auf und hat sie in den Seitenteilen oben nicht gerade, sondern geschwungen abschließende Fenster. Darüber hinaus weicht sie in der Breite und damit in den gesamten Proportionen von dem Modell ,HERREGAARD" deutlich ab: während jenes eine Breite von 157 cm aufweist, ist das Konkurrenzmodell ausweislich der Prospektangaben lediglich 110/115 cm breit.
Erst recht weisen die von der Beklagten darüber hinaus angeführten weiteren Vitrinenschränke ganz erhebliche Abweichungen von dem Modell "HERREGAARD" auf, so daß sie - von der nicht ausreichend dargelegten Marktpräsenz abgesehen - auch deswegen außer Betracht zu bleiben haben. So hat das Modell ,Anette kombiskab", bei dem der vorgelegte Prospekt im übrigen einen Vertrieb in Deutschland nicht ausweist, nur 4 Sprossenfenster übereinander und eine andere Ausgestaltung der oberen Fenster, die ebenfalls rechteckig und nicht der ausschwingenden Form der Türen nachgebildet sind. Soweit ersichtlich stehen die Seiten bei diesem Modell auch im rechten Winkel zu der Frontseite des Schrankes. Der auf Bl.169 dargestellte ,Bücherschrank 9619" enthält zwar 5 Sprossenfenster übereinander, dafür aber nur eine Ebene mit Schubladen. Außerdem sind auch bei diesem Modell die Fenster - 10 -
Fortsetzung: 6 U 231/94A Datensatznummer: 1390